B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6608/2017
Ur t e i l vom 1 8 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Mia Fuchs,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Marokko,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 13. November 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 13. August
2017 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach (vgl. die
vorinstanzlichen Akten [nachfolgend: Vi-act.] A10/5-6).
B.
Mit Schreiben vom 16. August 2017 teilte das SEM dem Beschwerdeführer
mit, dass er per Zufallsprinzip dem Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen
worden sei und sein Asylgesuch gemäss Art. 4 der Verordnung vom 4. Sep-
tember 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleuni-
gungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) behandelt werde
(Vi-act. A7). In der Folge wurden ihm die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im Verfahrenszentrum Zürich
als Rechtsvertretung zugewiesen (vgl. Art. 25 TestV). Mit Vollmacht vom
18. August 2017 betraute er diese mit der Vertretung im Asylverfahren (Vi-
act. A12).
C.
Am 21. August 2017 nahm die Vorinstanz die Personalien des Beschwer-
deführers auf und befragte ihn zu seiner Ausreise (Vi-act. A10). Am 28. Au-
gust 2017 gewährte ihm das SEM das rechtliche Gehör zu einer allfälligen
Überstellung nach Italien im Rahmen eines Dublin-Verfahrens (Vi-act.
A15). Mit Schreiben vom 25. Oktober 2017 wurde ihm mitgeteilt, das ein-
geleitete Dublin-Verfahren sei beendet worden und das Asylgesuch werde
in der Schweiz geprüft (Vi-act. A20).
D.
Am 6. November 2017 wurde der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen
Asylgründen angehört (vgl. Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV; Vi-act. A22). Dabei
brachte er im Wesentlichen vor, er habe Marokko im Jahr 2000 verlassen
und anschliessend in Italien gelebt und gearbeitet. 2012 habe er (…) eine
(…)zahlung (…) erhalten. Daraufhin habe die Mafia einen Marokkaner zu
ihm geschickt, der mit einem Messer auf ihn eingestochen habe; in der
Folge seien ihm das (…)geld, sein Pass, seine Aufenthaltsbewilligung und
sein Führerschein abgenommen worden. Seither habe er gesundheitliche
Probleme. Im Jahr 2016 sei er in B._______ zum Christentum konvertiert.
Er habe Missionare kennengelernt, die ihm die christlichen Zeremonien ge-
zeigt und Bücher gegeben hätten. Die neue Religion habe er ausgeübt, in
dem er zur Kirche gegangen sei und mit einem Kollegen gebetet habe.
Einmal sei er nach dem Gebet aus der Kirche gekommen und von einer
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Gruppe von Marokkanern geschlagen worden. Er befürchte bei einer allfäl-
ligen Rückkehr nach Marokko Probleme mit seinen Mitmenschen. Sein Va-
ter wisse von der Konversion und habe gesagt, dass er nicht mehr sein
Sohn sei.
E.
Am 9. November 2017 gab das SEM der vormaligen Rechtsvertretung Ge-
legenheit, zum Entwurf des ablehnenden Asylentscheids Stellung zu neh-
men (vgl. Art. 17 Abs. 2 Bst. f TestV; Vi-act. 23, 24/4-4). Diese äusserte sich
am 10. November 2017 dazu (Vi-act. A24/1-4).
F.
Mit Verfügung vom 13. November 2017 – gleichentags eröffnet – lehnte
das SEM das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an und forderte den Beschwerdeführer unter Androhung
von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall auf, die Schweiz bis zum
8. Januar 2018 zu verlassen (Vi-act. A25).
Zur Begründung führte es insbesondere aus, die Asylvorbringen hielten
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR
142.31) nicht stand. Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz
als zulässig, zumutbar und möglich.
G.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 20. November 2017 (Post-
stempel: 21. November 2017) Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei
die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, even-
tualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, un-
zumutbar oder unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Verbeiständung (Akte des Bundesverwaltungsge-
richts [nachfolgend: BVGer-act.] 1).
Zur Begründung machte er sinngemäss geltend, seine Vorbringen seien
entgegen den Ausführungen des SEM asylrechtlich relevant. Im Falle einer
Rückkehr nach Marokko riskiere er, aufgrund seiner Konversion zum Ka-
tholizismus getötet zu werden.
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Seite 4
H.
Mit Schreiben vom 29. November 2017 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der Beschwerde (BVGer-act. 2).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – end-
gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG und die TestV nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG;
Art. 6 und 112b Abs. 2 AsylG).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG, Art. 38
TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie 52 VwVG). Auf
diese ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
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Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende
Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von be-
stimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr ge-
zielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Hei-
matstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bezie-
hungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids
aus, die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Konversion zum
Katholizismus seien unsubstantiiert ausgefallen. Indes könne die Frage der
Glaubhaftigkeit offen gelassen werden, da die behauptete Konversion oh-
nehin keine Asylrelevanz entfalte. Obgleich der Islam in Marokko offizielle
Staatsreligion sei, garantiere der Staat die freie Ausübung jeden Kultes und
gewährleiste die Glaubens- und Gewissensfreiheit (vgl. Art. 3 und 25 der
marokkanischen Verfassung). Apostasie sei in Marokko nicht unter Strafe
gestellt, solange die neue Religion nicht mittels aktiver Missionarstätigkeit
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verbreitet werde (vgl. US-Department of State, 2015 Report on Internatio-
nal Religious Freedom – Morocco, 10. August 2016, abrufbar unter
; Immigration
and Refugee Board of Canada, Maroc: information sur la situation des per-
sonnes qui abjurent l’islam, Bericht vom 12. August 2014, abrufbar unter
; beide besucht am
11. Dezember 2017 ). Auch wenn die Konversion zum Christentum gesell-
schaftlich verpönt bleibe und mit dem öffentlichen Ausleben der Religion
soziale Nachteile zu erwarten seien, würden diese nicht das Ausmass einer
asylrelevanten Verfolgung annehmen (vgl. das Urteil des BVGer E-
8076/2016 vom 2. Februar 2017 E. 3.3). Daher sei nicht davon auszuge-
hen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Marokko auf-
grund seines Glaubens im Sinne des Asylgesetzes verfolgt würde. Die gel-
tend gemachten Probleme in Italien seien sodann für die Beurteilung des
Asylgesuchs unwesentlich (vgl. Art. 1 Bst. A Ziff. 2 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]
i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge [SR 0.142.301]). Vorfälle, die sich in Italien ereignet hätten,
seien einzig dann geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
wenn diese auch in Marokko zu einer Verfolgungssituation führen würden.
Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers könne jedoch nicht darauf
geschlossen werden, dass dessen Probleme mit der Mafia in Kalabrien in
Marokko zu Schwierigkeiten führen würden, zumal der von der Mafia an-
geheuerte Mann, der ihn angegriffen habe, sein Geld genommen habe und
nach der Tat nach Marokko ausgereist sei. Die Verfolgung sei damit abge-
schlossen und es könne darauf verzichtet werden, das angeblich in Italien
Erlebte einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen.
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht
als nicht asylrelevant eingestuft hat. Zunächst bestehen aufgrund der un-
substantiierten Aussagen zur Konversion und zur Ausübung des Katholi-
zismus starke Zweifel am tatsächlichen Religionswechsel des Beschwer-
deführers. Sodann vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, inwie-
fern ihm persönlich aufgrund seiner – in Italien erfolgten – Konversion eine
asylrelevante Verfolgung in Marokko drohe. Selbst wenn bei einem öffent-
lichen Engagement für den christlichen Glauben mit Diskriminierungen sei-
tens der marokkanischen Gesellschaft gerechnet werden muss, erreicht
diese nicht die in Art. 3 AsylG geforderte Intensität (vgl. zur Situation der
Christinnen und Christen und insb. marokkanischer Konvertiten das Urteil
des BVGer D-7203/2014 vom 7. Dezember 2017 E. 6.2.3). Die Vorinstanz
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hat mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
und auf einschlägige Herkunftslandinformationen somit überzeugend dar-
gelegt, dass der Beschwerdeführer infolge der Ausübung des christlichen
Glaubens in Marokko keine Nachteile asylrelevanter Intensität zu erwarten
habe. Schliesslich erweist sich auch der in Italien erlittene Überfall aus den
im vorinstanzlichen Entscheid genannten Gründen als asylrechtlich nicht
relevant.
Nach dem Gesagten hat das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers
zu Recht gestützt auf Art. 3 AsylG abgewiesen.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Weg-
weisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungs-
gerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingsei-
genschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis mög-
lich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des
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Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Marokko ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen
des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er
für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in Marokko lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesag-
ten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage, der Menschen-
rechtssituation sowie der allgemeinen Lebensumstände erweist sich eine
Rückkehr des Beschwerdeführers nach Marokko als zumutbar. Zurzeit be-
steht keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, auf-
grund welcher eine konkrete Gefährdung angenommen werden müsste.
Betreffend die individuelle Situation des Beschwerdeführers kann auf die
zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Vi-act.
A25/6-9), denen der Beschwerdeführer keine substantiierten Einwände
entgegenhält. Nötigenfalls steht es ihm offen, bei der Rückkehrberatungs-
stelle medizinische Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 AsylG i.V.m. Art. 75 der
Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 (AsylV 2, SR 142.312) zu beantra-
gen. Diese kann in der Form von Beiträgen zur Durchführung einer medi-
zinischen Behandlung, durch Mitgabe der benötigten Medikamente oder
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durch Ausrichtung einer Pauschale für medizinische Leistungen gewährt
werden.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich beurteilt. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
9.
9.1 Mit dem Erlass des vorliegenden Urteils wird das Gesuch um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
9.2 Die Verfahrenskosten sind durch die unterliegende Partei zu tragen
(vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer beantragt die Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. Gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht
über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der
Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Nach
Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG wird der Partei, die von der Zahlung der Ver-
fahrenskosten befreit wurde, zudem auf Antrag eine amtliche Rechtsbei-
ständin oder ein amtlicher Rechtsbeistand bestellt. Nachdem die Be-
schwerdebegehren bereits aufgrund einer summarischen Prüfung als aus-
sichtlos zu bezeichnen waren, sind die Gesuche ohne Abklärung der finan-
ziellen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen. Die auf Fr. 750.–
festzusetzenden Kosten des vorliegenden Verfahrens (Art. 1–3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind daher dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Ver-
beiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG
werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Mia Fuchs Simona Risi
Versand: