Abtei lung IV
D-6609/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . J u l i 2 0 0 8
Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer,
Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
A._______, geboren [...], Bosnien und Herzegowina,
vertreten durch Hansjörg Trüb, Asylbrücke Zug, [...],
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), (ehemals Bundesamt
für Flüchtlinge, BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Wegweisungsvollzug; Verfügung des BFF
vom 21. Mai 2003 / N [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6609/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein bosnischer Staatsangehöriger muslimi-
scher Ethnie mit letztem Wohnsitz in X._______, verliess am 14. April
2002 seinen Heimatstaat und stellte am 15. April 2002 in der Schweiz
ein Asylgesuch.
B.
Im Rahmen der Kurzbefragung vom 29. April 2002 und der kantonalen
Anhörung vom 16. Mai 2002 macht der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei in Y._______ bei Z._______ in der
Republik Srpska geboren, wo er seine ersten sieben Lebensjahre
verbracht habe. Anschliessend habe er bis Oktober 1999 bei seiner
Mutter in V._______ in Serbien gelebt, wo er den Krieg miterlebt habe;
in der Schule sei er oft geschlagen worden und habe miterleben
müssen, wie Muslime massakriert und verschleppt worden seien.
Nachdem Serben ihn einen Monat lang während den
Bombardierungen der NATO im Jahre 1999 gezwungen hätten
Schützengräben auszuheben, sei ihm die Flucht nach X._______
gelungen, wo er sich mit Fussballspielen und Gelegenheitsarbeiten
durchgeschlagen und den Militärdienst absolviert habe.
Im März 2000 (A3 S. 4) bzw. im Jahre 2001 (A6 S. 17) sei seine
Schwester von D.A. und P.D. vergewaltigt worden. Die Täter hätten der
Familie bzw. ihm und seinen beiden Brüdern Schmiergeld angeboten,
damit sie darauf hin wirken würden, dass die Schwester ihre Anzeige
zurückziehe. Die Schwester habe indessen ihre Anzeige nicht zurück-
gezogen, worin er selber sie als einziger bekräftigt habe. In der Folge
sei es zu Verurteilungen zu jeweils mehr als 5 Jahren gekommen, wo-
für ihn die Vergewaltiger verantwortlich machen würden. Ende Januar
2002 (A1 S. 5) bzw. Mitte November 2001 (A6 S. 8) sei er von zwei von
B.A. und P.D. angeheuerten Männer angegriffen, bedroht, beschimpft
und zusammengeschlagen worden. Eine Woche später hätten sich ihm
vier Männer genähert, darunter die beiden Vergewaltiger, die sich in
Hafturlaub befunden hätten. Ihm sei die Flucht gelungen. Diese beiden
Vorfälle habe er der Polizei gemeldet, ohne dass diese tätig geworden
wäre.
Im Weiteren sei er psychisch angeschlagen. So könne er nicht schla-
fen, habe oft Angst und wegen Suizidgedanken im März 2002 die Poli-
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klinik in Tuzla aufgesucht. Seit dem Jahr 2000 nehme er Beruhigungs-
mittel und habe vor 6 Monaten einen Suizidversuch überstanden.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein in
serbo-kroatischer Sprache verfasstes fachärztliches Gutachten vom
14. März 2002 von Dr. B._______ in X._______ samt deutscher
Übersetzung zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 21. Mai 2003 – eröffnet am 22. Mai 2003 – wies
das BFM in Anwendung von Art. 3 und 7 AsylG das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz aus, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers seien teils als nicht asylrelevant gemäss
Art. 3 AsylG und teils als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu
erachten. So liege die geltend gemachte Zwangsarbeit für die Serben
ausschliesslich in der damaligen Bürgerkriegssituation in Bosnien und
Herzegowina begründet, weshalb ihm im heutigen Zeitpunkt keine Ver-
folgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Die
übrigen Ausführungen des Beschwerdeführers enthielten zu Zeitpunkt,
Ablauf und den beteiligten Personen zwei unterschiedliche Versionen,
weshalb sie den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit gemäss Art. 7
AsylG nicht stand hielten.
D.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines
Rechtsvertreters vom 23. Juni 2003 bei der damals zuständigen
Schweizerischen Asylrekurskommision (ARK) an. Dabei beantragte er
die Aufhebung des angefochtenen Entscheides bezüglich des Vollzugs
der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersuchte er sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Auf die Begründung wird – soweit entscheidwesentlich – in
den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit an das BFF adressierter und zuständigkeitshalber der ARK wei-
tergeleiteter Eingabe vom 17. Juni 2003 (Eingang ARK 24. Juni 2003)
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reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Befund von Dr. med.
C._______ vom 17. Juni 2003 zu den Akten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2003 hiess der damals zuständige
Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Im Weiteren wurde festgehalten,
Gegenstand des Verfahrens sei einzig die Frage der Durchführbarkeit
des Vollzuges.
G.
Das BFF hielt in seiner Vernehmlassung vom 2. September 2003
vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abwei-
sung der Beschwerde.
H.
Auf entsprechende Aufforderung des zuständigen Instruktionsrichters
hin, reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Verlaufsbericht von
Dr. med. D._______ vom 15. Dezember 2004 zu den Akten.
I.
Mit Strafbefehl des Einzelrichteramtes des Kantons M._______ vom
28. September 2005 wurde dem Beschwerdeführer wegen Besitzes ei-
nes einhändig bedienbaren Messers eine Busse von Fr. 50.-- auferlegt.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2007 wurde der Beschwerdeführer
vom zuständigen Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts
aufgefordert, bis zum 13. August 2007 einen aktuellen und detaillieren
ärztlichen Bericht sowie eine Erklärung über die Entbindung von der
ärztlichen Schweigepflicht gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht
einzureichen.
K.
Mit Eingabe vom 13. August 2007 reichte der Beschwerdeführer die
Entbindungserklärung und ein ärztliches Zeugnis von Dr. med.
D._______ 6. August 2007 zu den Akten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 vorliegt. Als Vorinstan-
zen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu ge-
hören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni
1998 (AsylG; SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet
in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm am 1. Januar 2007 die
Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechts-
mittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2
VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
und 50 ff. VwVG).
2.
Die Beschwerde vom 23. Juni 2003 richtet sich ausschliesslich gegen
den Wegweisungsvollzug. Somit ist die Verfügung des BFF vom
21. Mai 2003 – soweit die Frage des Asyls, der Flüchtlingseigenschaft
und die Anordnung der Wegweisung betreffend – mit Ablauf der Be-
schwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens bleibt demnach lediglich die Prüfung, ob die Vorinstanz den
Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich
erachtet hat.
3.
3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
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hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme gemäss AuG (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
3.2 Diese drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der
Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind
alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der
Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwe-
senheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme zu regeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 1 E. 6a
S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht
dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m.
Art. 44 Abs. 2 AsylG). In diesem Verfahren wäre dann der Wegwei-
sungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von
Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden
Verhältnisse (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 ff.) zu prüfen.
3.3 Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung aus den nachfol-
gend aufgezeigten Gründen als unzumutbar erweist, ist auf eine Erör-
terung der beiden anderen Kriterien – insbesondere der Zulässigkeit
des Wegweisungsvollzuges – zu verzichten.
4.
4.1 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher
Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch ver-
zichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen
eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche kann angesichts der
im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich
durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt
kennzeichnet, angenommen werden. Ferner ist von einer konkreten
Gefährdung auszugehen, wenn jemand nach seiner Rückkehr die ab-
solut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnte
(vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom
22. Juni 1990, BBl 1990 II 668) oder – aus objektiver Sicht – wegen
der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit un-
wiederbringlich in völlige Armut gestossen würde, dem Hunger und so-
mit einer ernsthaften Verschlechterung seines Gesundheitszustandes,
der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre (vgl. EMARK
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2005 Nr. 12 E. 10.3 S. 114, EMARK 1995 Nr. 5 E. 6e S. 47, EMARK
1994 Nr. 18 S. 139 ff., Nr. 19 S. 145 ff. und Nr. 20 S. 155 ff.). Die Be-
stimmung in Art. 83 Abs. 4 AuG ist als "Kann-Vorschrift" formuliert, um
deutlich zu machen, dass die Schweiz hier nicht in Erfüllung völker-
rechtlicher Ansprüche, sondern aus humanitären Gründen handelt.
4.2 In Weiterführung der Praxis der ARK erachtet das Bundesverwal-
tungsgericht die allgemeine Lage in Bosnien und Herzegowina als ei-
nem Wegweisungsvollzug generell nicht entgegenstehend, sofern die
Rückkehr in eine Entität erfolgt, in welcher die betroffene Person zur
Mehrheitsethnie gehört (vgl. EMARK 1999 Nr. 8 E. 7k S. 54). Obwohl
der Beschwerdeführer ursprünglich aus der Republik Srpska stammt,
ist diese Voraussetzung hinsichtlich der bosnisch-kroatischen Föderati-
on erfüllt, zumal er eigenen Angaben zufolge ab 1999 in Tuzla gelebt
hat.
4.3 Bei der Prüfung der Frage der Zumutbarkeit in ein Gebiet, welches
grundsätzlich als sicher gilt, sind sodann im Rahmen einer Gesamt-
würdigung individuelle Faktoren – namentlich das Vorhandensein be-
ziehungsweise Fehlen eines familiären oder sozialen Netzes und von
Wohneigentum, das Alter, die Gesundheit, das Geschlecht, die Schul-
und Berufsbildung sowie Berufserfahrung, und allfällige familiäre Ver-
pflichtungen – zu gewichten (vgl. EMARK 1999 Nr. 8 E. 7l S. 54 f.).
5.
5.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung vom 21. Mai
2003 diesbezüglich aus, es sprächen weder allgemeine noch individu-
elle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der
Beschwerdeführer sei schon in Bosnien und Herzegowina wegen sei-
ner posttraumatischen Belastungsstörung in Behandlung gewesen,
weshalb es ihm zuzumuten sei, auch heute eine weitere medizinische
Betreuung in seinem Heimatstaat in Anspruch zu nehmen.
5.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht in seiner Be-
schwerdeschrift vom 23. Juni 2003 insbesondere geltend, die Thera-
pieplätze in der Heimat des Beschwerdeführers zur Behandlung von
Patienten mit posttraumatischer Belastungsstörung werde in erster Li-
nie von NGO's angeboten. Die Mehrheit dieser Organisationen habe
ihre Arbeit jedoch eingestellt und der Übergang dieser Aufgabe an die
staatlichen Stellen sei noch nicht erfolgt. Es sei gemäss UNHCR-Ein-
schätzung nicht realistisch, sich für die PTSD-Therapie auf das natio-
Seite 7
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nale Gesundheitssystems verlassen zu können. Bei einer allfälligen
Rückkehr in die bosnisch-kroatische Föderation sei er konkret gefähr-
det, denn ohne Behandlungsmöglichkeit würde sich der Gesundheits-
zustand des Beschwerdeführers wesentlich verschlechtern, weshalb
der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei.
6.
6.1 Im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer geltend ge-
machten gesundheitlichen Problemen ist vorab darauf hinzuweisen,
dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungs-
vollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, es sei
denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland
nicht erhältlich. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringli-
che medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung ei-
ner menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist (EMARK 2003
Nr. 24 E. 5b S. 154 ff.).
6.2 Dem ärztlichem Bericht von Dr. B._______ in X._______ vom 14.
März 2002 zufolge, ist der Beschwerdeführer Zeuge von Gräueltaten
während des Krieges geworden und selbst Misshandlungen
ausgesetzt gewesen. Er leide unter einer posttraumatischen Be-
lastungsstörung (F43.1) verbunden mit einer (schweren) depressiven
Episode (F32.3). Hinzu kämen Flashbacks, Gedankenkreisen, Ängste,
Schlafstörungen und Albträume. Suizidgedanken, denen er indessen
sehr kritisch gegenüber stehe.
Im ärztlichen Befund von Dr. med. C._______ vom 17. Juni 2003 wird
festgehalten, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 23. Mai
2002 in Behandlung. Während des Krieges hätten multiple
Traumatisierungen geringeren Ausmasses in einer vulnerablen Phase
die psychische Reifung des Beschwerdeführers behindert und einen
Systemkomplex ausgelöst, der das Ausmass einer posttraumatischen
Belastungsstörung (F43.3) erreiche. Der Beschwerdeführer leide unter
Ängsten, Traurigkeit, Appetitmangel und hohem Gewichtsverlust, mas-
siven Schlafstörungen und Flashbacks. Obwohl sich sein Zustand sta-
bilisiere, sei er auf psychiatrische Behandlung mit medikamentöser
Therapie und therapeutischen Gesprächen – mindestens monatlich –
angewiesen, ansonsten sich seine Symptomatik verschlechtere und
sich die Gefahr einer lebenslänglichen massiven Beeinträchtigung der
psychischen Gesundheit abzeichne. Die Reisefähigkeit könne bejaht
werden, indessen müsse berücksichtigt werden, dass eine erzwunge-
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ne Rückführung des Beschwerdeführers in sein Heimatland als erneu-
te Traumatisierung erlebt werden und auf seinen Gesundheitszustand
negative Auswirkungen haben könne.
Gemäss ärztlichem Verlaufsbericht von Dr. med. D._______ vom
15. Dezember 2004 habe sich der psychische Zustand des
Beschwerdeführers unter stützenden therapeutischen Gesprächen und
Medikation mit Antidepressiva und Entumin zunehmend stabilisiert, so
dass die fachärztliche Behandlung im August 2003 abgeschlossen
werden konnte. Wegen Verschlechterung des Zustandes (depressiver
Symptomatik, Flashbacks, Unruhe und Schlafstörungen) habe die Be-
handlung im Oktober 2003 indessen wieder aufgenommen werden
müssen. Nach ein bis zweimal monatlich stattfindenden unterstützen-
den – nicht aber psychotherapeutischen Gesprächen, da diese auf-
grund der Sprachbarrieren nicht möglich seien – habe sich sein Zu-
stand erneut stabilisiert. Der Beschwerdeführer sei nach wie vor von
einer passiven, unsicheren und teilweise misstrauischen Haltung ge-
prägt. Die Reisefähigkeit könne bejaht werden, wobei eine Weiterbe-
handlung im Herkunftsstaat wünschenswert wäre.
Im Arztzeugnis von Dr. med. D._______ vom 6. August 2007 wird
ausgeführt, der psychische Zustand des Beschwerdeführer habe sich
seit Dezember 2004 nur wenig verändert. So leide er immer noch
unter depressiven Symptomen, einer ängstlichen und misstrauischen
Haltung, Perspektivlosigkeit sowie ausgeprägten Schlafstörungen,
Albträumen, Kopfschmerzen und Verspannungen. Zudem sei er wenig
belastbar und schnell überfordert. Aufgrund seiner instabilen
psychischen Situation sei er nach wie vor auf Medikation mit Antide-
pressiva und die zweimonatlich stattfindenden stützenden therapeuti-
schen Gesprächen angewiesen. Zudem zeichnet sich eine Chronifizie-
rung der Krankheit des Beschwerdeführers ab: in näherer Zukunft sei
der Beschwerdeführer jedenfalls auf therapeutische und medikamentö-
se Behandlung angewiesen. Die Wegweisung aus der Schweiz würde
mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer Retraumatisierung und einer
Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes führen.
6.3 Für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Anlass an der in
medizinischer Hinsicht sachlichen Richtigkeit der eingereichten Berich-
te zu zweifeln (vgl. zur Beweiskraft so genannter Privatgutachten
EMARK 2002 Nr. 13 E. 6c S. 115 f., und Nr. 18). Es steht fest, dass der
Beschwerdeführer unter nicht unerheblichen psychischen Beschwer-
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den leidet, die eine bereits länger andauernde medikamentöse und mit
Gesprächen unterstützende Behandlung erforderlich gemacht haben,
deren Fortsetzung aus medizinischer Sicht angezeigt erscheint.
6.3.1 Auch die Vorinstanz stellt die gesundheitlichen Beeinträchtigun-
gen des Beschwerdeführers nicht in Abrede; sie stellt sich indessen in
ihrer Verfügung vom 21. Mai 2003 auf den Standpunkt, dass der Ge-
suchsteller sich bereits vor der Einreise in die Schweiz in seinem Hei-
matstaat wegen seiner psychischen Probleme habe behandeln lassen,
weshalb ihm zuzumuten sei, die medizinische Betreuung in Bosnien
und Herzegowina bei einer Rückkehr wieder in Anspruch zu nehmen.
6.3.2 Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts beste-
hen in Bosnien und Herzegowina in der Tat medizinische Einrichtun-
gen, welche Behandlungen für psychische Krankheiten anbieten; diese
sind allerdings aufgrund der grossen Zahl von Patienten oft überlastet.
Die benötigten intensiven Therapien stehen Personen mit schweren
Traumatisierungen, die einer dauerhaften psychologischen Behand-
lung bedürfen, aufgrund der bereits überlasteten Kapazitäten kaum zur
Verfügung. Die übrigen Einrichtungen, welche Hilfe für psychologische
Probleme anbieten, beschränken sich im Wesentlichen auf medika-
mentöse Behandlung. Betreffend die Verfügbarkeit von Medikamenten
ist festzustellen, dass eine Vielzahl von Medikamenten in Bosnien und
Herzegowina erhältlich ist, jedoch Patienten und Patientinnen ver-
schiedentlich die Kosten der benötigten Medikamente selbst tragen
müssen, auch wenn es ihnen gelingt, sich in ihrer Wohngemeinde re-
gistrieren zu lassen, was die erste Voraussetzung für den Zugang zu
kostenlosen Leistungen des öffentlichen Gesundheitssystems darstellt.
Zudem begegnen insbesondere Arbeitslose, deren Krankenversiche-
rungsprämien von der Arbeitslosenkasse zu bezahlen wären, regelmä-
ssig grossen Schwierigkeiten, wenn sie ihr Recht auf Versicherungs-
schutz geltend machen wollen. Ferner sind immer mehr medizinische
Institutionen dazu übergegangen, Vorauszahlungen zu verlangen, da
sie Schwierigkeiten haben, das Geld bei den Versicherungen einzutrei-
ben (vgl. zum Ganzen: EMARK 2002, Nr. 12 S. 102 ff.; J. Scacchi, Bos-
nien-Herzegowina, Behandlungsmöglichkeiten für schwer traumatisier-
te Personen, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Bern, im Oktober
2004; S. 6 ff.; UNHCR, Update on Conditions for Return to Bosnia and
Herzegowina, Januar 2005; WHO, Health Questions, 02/2006).
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6.3.3 Vor diesem Hintergrund erscheint höchst zweifelhaft, ob die vom
Beschwerdeführer dringend benötigte psychotherapeutische Betreu-
ung in Bosnien und Herzegowina ohne Weiteres gewährleistet wäre.
Aufgrund der zu den Akten gereichten Arztzeugnissen muss zum heu-
tigen Zeitpunkt sodann geschlossen werden, dass eine zwangsweise
Rückführung in seinen Heimatstaat zu einer Dekompensation führen
würde, welche eine noch intensivere medizinische Betreuung erforder-
lich machen würde. Zudem ist nicht auszuschliessen, dass der Be-
schwerdeführer in Bosnien und Herzegowina einen Teil oder gar die
Gesamtheit der Medikamenten- und Behandlungskosten selbst über-
nehmen müsste. Hinsichtlich der Finanzierbarkeit der Behandlung ist
anzuführen, dass angesichts einer aktuellen Arbeitslosenquote in Bos-
nien und Herzegowina von nahezu 50 % der Beschwerdeführer nur
geringe Chancen hätte, eine Arbeitsstelle zu finden, um für sich zu
sorgen und darüber hinaus noch die finanziellen Mittel für die Bezah-
lung einer angemessenen psychiatrischen Behandlung aufbringen zu
können. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den Beschwerde-
führer – der zwar gelernter Schreiner ist – erscheint aber aufgrund sei-
ner erheblichen psychischen Probleme, insbesondere der ängstlich-
abhängigen Persönlichkeitszüge als praktisch ausgeschlossen. Selbst
wenn sich der Beschwerdeführer als Arbeitsloser registrieren lassen
oder sonstige Sozialhilfe in Anspruch nehmen könnte, dürften diese
nach Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts im Durchschnitt ge-
ringen Entschädigungen kaum den notwendigen Lebensbedarf ab-
decken geschweige denn für die ärztlich verordnete medizinische Be-
handlung ausreichen.
6.4 Zwar verfügt der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage in seiner
Heimat über Familienangehörige, von denen grundsätzlich erwartet
werden dürfte, dass sie den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in
seinen Heimatstaat hinsichtlich der Deckung der allgemeinen Lebens-
haltungskosten in gewissem Umfang finanziell unterstützen. Sein in-
zwischen 68-jährig gewordene Vater lebt den Akten der Schwester zu-
folge (N [...]) als Binnenflüchtling in einem Flüchtlingslager in
L._______. Die Mutter lebt seit 1983 mit ihrem zweiten Ehemann in
Serbien. Die zwei in Bosnien und Herzegowina verbliebenen Brüder,
zu denen der Beschwerdeführer seit der Bestechungsangelegenheit in
Sachen Strafanzeige der Vergewaltiger keinen Kontakt mehr hat (wo-
ran das Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass zu Zweifeln hat), le-
ben wie die einzig im Heimatstaat verbliebene Schwester – den vorlie-
genden Akten zufolge ohne Anstellung und ohne festen Wohnort – un-
Seite 11
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ter prekären Verhältnissen. Die in der Schweiz lebenden Geschwister
sind medizinischen Gründen zufolge vorläufig aufgenommen worden.
Es dürften mithin kaum massgeblich freie Mittel vorhanden sein, die
eine finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers zuliessen. An-
gesichts der von dem Beschwerdeführer auf unabsehbare Zeit drin-
gend benötigte Therapie würde die in der Regel auf sechs Monate be-
schränkte medizinische Rückkehrhilfe schlicht zu kurz greifen (vgl. Art.
75 Abs. 1 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzie-
rungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]).
6.5 Unter Würdigung der geschilderten Gesamtumstände gelangt das
Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der gesundheitliche Zu-
stand des Beschwerdeführers eine Rückkehr nach Bosnien und Herze-
gowina nicht zulässt und der Vollzug daher als unzumutbar zu qualifi-
zieren ist.
6.6 Ferner liegen keine Umstände im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG
vor, welche einer vorläufigen Aufnahme entgegenstehen würden. Die
zu den Akten gereichte Strafanzeige vom 28. September 2005 wegen
Zuwiderhandlung gegen das Waffengesetz erreicht keineswegs die
Schwere von Art. 83 Abs. 7 AuG und ist somit kein Ausschlussgrund
für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde, deren Ge-
genstand sich einzig auf die Frage des Wegweisungsvollzugs be-
schränkt, gutzuheissen, und die Dispositivziffern 4 und 5 der vorin-
stanzlichen Verfügung vom 21. Mai 2003 aufzuheben sind. Das BFM
wird angewiesen, der Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen (vgl.
Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 AuG).
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 VwVG Abs. 1 VwVG).
8.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Be-
schwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m
Art. 37 VGG eine Parteientschädigung für seine ihm erwachsenen not-
wendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7-8 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der
Seite 12
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Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote zu den
Akten gereicht. Der Vertretungsaufwand – der sich im Wesentlichen
auf die Beschwerde und die Einreichung von ärztlichen Zeugnissen
beschränkt – lässt sich vorliegend aufgrund der Akten zuverlässig ab-
schätzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massge-
benden Berechnungsfaktoren (Art. 9-11 und Art. 13 VGKE) ist die vom
BFM auszurichtende Parteientschädigung auf Fr. 500.-- (inkl. Auslagen
und MWSt) festzusetzen.
(Dispositiv siehe nächste Seite)
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung wer-
den aufgehoben und das BFM wird angewiesen, den Beschwerdefüh-
rer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe von
Fr. 500.-- zu leisten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N [...]
- [zuständige kant. Behörde] (in Kopie)
Der vorsitzende Richter : Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Stella Boleki
Versand:
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