B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6609/2015
Ur t e i l vom 1 5 . Jun i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch Vijitha Schniepper-Muthuthamby, Rechtsan-
wältin,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 30. September 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 29. August 2015 in der Schweiz um Asyl
nach. Er wurde am 3. September 2015 im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum B._______ zur Person, dem Reiseweg und summarisch zu den Ge-
suchsgründen befragt. Gleichzeitig wurde ihm das rechtliche Gehör zu ei-
nem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Über-
stellung nach Ungarn gewährt, das gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Fest-
legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung
seines Asylgesuchs zuständig sei.
B.
Mit Verfügung vom 30. September 2015 – eröffnet am 9. Oktober 2015 –
trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
nach Ungarn an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Zugleich
stellte es fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid
keine aufschiebende Wirkung zukommt, und verfügte die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, ein Abgleich mit der
europäischen Fingerabdruck-Datenbank habe ergeben, dass der Be-
schwerdeführer am 26. August 2015 in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht
habe, weshalb Ungarn gemäss Dublin-III-VO für die Durchführung des
Asylverfahrens zuständig sei. Es lägen keine Gründe für einen Selbstein-
tritt der Schweiz gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1
Dublin-III-VO vor. Die hinreichende Versorgung von Asylsuchenden sei in
Ungarn gewährleistet und es bestehe kein Grund zur Annahme, dass der
Beschwerdeführer dort in eine existenzielle Notlage geraten würde.
C.
Mit Eingabe vom 15. Oktober 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzli-
chen Verfügung und um Anweisung an das SEM, sein Recht zum Selbst-
eintritt auszuüben und sich für das Asylgesuch für zuständig zu erachten,
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eventualiter um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurtei-
lung ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Erteilung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er sei von den unga-
rischen Behörden zur Abgabe der Fingerabdrücke gezwungen worden.
Während seines Aufenthalts in Ungarn habe er keinerlei Unterstützung sei-
tens der Behörden oder anderer Organisationen erhalten. Es könne nicht
mehr davon ausgegangen werden, dass sich Ungarn, das zwischenzeitlich
die gesetzlichen Bestimmungen zur Inhaftierung Asylsuchender und der
Ahndung illegaler Einreisen verschärft habe, grundsätzlich an seine völker-
rechtlichen Verpflichtungen halte.
D.
Am 16. Oktober 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug
der Überstellung einstweilen aus.
E.
Am 20. Oktober 2015 ging beim Gericht eine vom 16. Oktober 2015 datie-
rende Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers ein.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 6. November 2015 räumte die Instruktions-
richterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ein. Gleichzeitig
hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
G.
Auf entsprechende Einladung (Instruktionsverfügung vom 22. Juni 2016)
beantragte das SEM in seiner Vernehmlassung vom 6. Juli 2016 die Ab-
weisung der Beschwerde.
H.
Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 3. August 2016.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend
aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
3.
3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
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4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai
2017 die Entwicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn eingehend
analysiert; insbesondere für jene, die in Anwendung der Dublin-III-VO nach
Ungarn überstellt werden. In diesem Urteil hat das Gericht das Vorhanden-
sein zahlreicher Unzulänglichkeiten im ungarischen System festgestellt,
welche namentlich den Zugang zum Asylverfahren sowie die Unterbrin-
gung der Asylsuchenden in den Transitzonen betreffen. Das Gericht hat
sich insbesondere mit dem am 28. März 2017 in Kraft getretenen ungari-
schen Rechtsakt T/13976 über „die Änderung mehrerer Gesetze zur Ver-
schärfung des Asylverfahrens in der Überwachungszone der ungarischen
Grenze“ befasst und festgestellt, dass die Umsetzung dieses Aktes, wel-
cher rückwirkend auf sämtliche laufende Asylverfahren anwendbar ist und
eine wesentliche Verschärfung der ungarischen Gesetzgebung mit sich
bringe, zahlreiche Unsicherheiten und Fragen nach sich ziehe. Es könne
daher namentlich nicht mit Sicherheit ermittelt werden, ob Asylsuchende,
die nach Ungarn überstellt würden, als nicht aufenthaltsberechtigte Perso-
nen angesehen und deshalb in sogenannte „Prätransit“-Zonen abgescho-
ben würden, oder ob sie als asylsuchende Personen betrachtet würden,
deren Gesuche in den Transitzonen zu behandeln seien. Angesichts der
zahlreichen Unsicherheiten, die diese Gesetzesänderung hinsichtlich des
Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen mit sich gebracht
habe, sei es dem Bundesverwaltungsgericht gemäss dem derzeitigen
Stand der Dinge nicht möglich, das Vorliegen systemischer Schwachstel-
len im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sowie die Fragen
im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren („real risk“), denen Asylsu-
chende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein könnten, ab-
schliessend zu beurteilen. Folglich hat es die angefochtene Verfügung auf-
gehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurückge-
wiesen. Es obliege der erstinstanzlichen Behörde, sämtliche Sachverhalts-
elemente zusammenzutragen, die zur Beurteilung dieser wesentlichen
Fragen erforderlich seien. Es sei nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz,
komplexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Das Bundesverwal-
tungsgericht würde sonst mit einem Sachentscheid seine Zuständigkeit
überschreiten und die betroffene Partei um den gesetzlich vorgesehenen
Instanzenzug bringen (vgl. insbesondere Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai
2017 E. 13 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen]).
4.2 Aus denselben Gründen ist es dem Gericht auch vorliegend nicht mög-
lich, die sich im Zusammenhang mit einer Überstellung nach Ungarn stel-
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lenden Fragen zu beurteilen. Die angefochtene Verfügung ist folglich auf-
zuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung der Sache bean-
tragt wird. Angesichts der Beschwerdegutheissung erübrigt es sich, auf die
weiteren Beschwerdevorbringen näher einzugehen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG).
7.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in An-
wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechts-
vertreterin reichte mit der Rechtsmitteleingabe vom 15. Oktober 2015 eine
vom selben Tag datierende Honorarnote ein. Für den seither angefallenen
Aufwand wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer
solchen wird verzichtet, da sich der Aufwand für die Replikeingabe zuver-
lässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE), beziehungsweise durch den
bereits in der Kostennote enthaltenen Posten „Nachbesprechung“ (ge-
schätzt 60 Minuten) abgegolten ist. Gestützt auf die in Betracht zu ziehen-
den Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zu-
lasten des SEM eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1772.30 zu-
zusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung vom 30. September 2015 wird aufgehoben und die Sache
im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückge-
wiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1772.30 auszurichten
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
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