Abtei lung IV
D-6610/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . J u n i 2 0 0 9
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
A.A._______, geboren (...),
und deren Kinder B.A._______, geboren (...),
C.A._______, geboren (...),
Kongo (Kinshasa),
alle vertreten durch Dr. Claudia Schaumann,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
30. August 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6610/2007
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat nach eigenen
Angaben am 19. Oktober 2005 und hielt sich daraufhin bis am
15. Dezember 2005 in D._______ auf. In der Folge reiste sie per
Flugzeug nach E._______ und hernach per Auto am 16. Dezember
2005 illegal in die Schweiz ein. Gleichentags suchte sie im
Empfangszentrum (EZ) F._______ um Asyl nach. Nach der Überfüh-
rung ins EZ G._______ wurde sie dort am 28. Dezember 2005
summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens
dem Kanton Zürich zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde
hörte die Beschwerdeführerin am 26. Juli 2006 ausführlich zu ihren
Asylgründen an. Dabei gab die Beschwerdeführerin zur Begründung
des Gesuches zusammengefasst an, sie sei Mitglied der UDPS (Union
pour la Démocratie et le Progrès Social) und für diese bereits in
Kinshasa tätig gewesen. Im Verlauf einer Demonstration sei sie am
30. Juni 2005 verhaftet und bis zum 11. Juli 2005 festgehalten worden.
In dieser Zeit habe man sie vergewaltigt. Am 13. Juli 2005 habe sie
sich auf Aufforderung hin auf dem Polizeiposten H._______ gemeldet,
wo man ihr mitgeteilt habe, sie sei verhaftet. Sie sei jedoch unter
verschiedenen Bedingungen provisorisch gleich wieder entlassen
worden. Aus Angst vor weiterer Verhaftung sei sie ausgereist.
B.
In den Akten befinden sich folgende, im Verlauf des vorinstanzlichen
Verfahrens abgegebene Beweismittel: eine Mitgliedkarte der UDPS,
ein Mandat de Comparution des Parquet de Grande Instance de
H._______ vom 12.07.2005, ein Avis de recherche des Parquet de
Grande Instance de Kinshasa/H._______ vom 22.07.2005, eine
Bestätigung der UDPS vom 7.11.2005, ein Zeitungsausschnitt aus
"L'Observateur" vom (...) mit einem "Avis de recherche" einschliesslich
Foto der Beschwerdeführerin, ärztliche Berichte über die
Beschwerdeführerin vom 6. September 2006, 14. November 2006 und
6. Juni 2007.
C.
Am (...) kam die Tochter der Beschwerdeführerin, B._______, zur Welt.
Diese wurde in das erstinstanzliche Verfahren miteinbezogen.
Seite 2
D-6610/2007
D.
Das BFM ersuchte die Schweizerische Vertretung in Kinshasa mit
Schreiben vom 7. Juni 2007 um die Vornahme von Abklärungen. Mit
Schreiben vom 21. Juli 2007, welchem der Bericht des Vertrauensan-
waltes beilag, beantwortete die Vertretung in Kinshasa diese Anfrage.
Mit Schreiben vom 16. August 2006 (recte: 2007) gewährte das BFM
der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum Inhalt der
Botschaftsabklärung. Die Beschwerdeführerin machte von ihrem
Äusserungsrecht mit Eingabe vom 23. August 2007 Gebrauch.
E.
Mit Verfügung vom 30. August 2007 – eröffnet am 31. August 2007 –
stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter erfüllten
die Flüchtlingseigenschaft nicht, es lehnte die Asylgesuche ab und
ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an.
F.
Mit Eingabe vom 1. Oktober 2007 (Poststempel) liess die Beschwerde-
führerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben, mit
welcher sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Gewährung von Asyl beantragte; eventualiter sei von einer Wegwei-
sung abzusehen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im Weite-
ren stellte die Beschwerdeführerin verschiedene verfahrensrechtliche
Anträge, insbesondere sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sei zu verzichten.
Zusammen mit der Beschwerdeschrift liess die Beschwerdeführerin
diverse Beweismittel einreichen, insbesondere verschiedene Berichte
aus Zeitungen und Internet über die Situation im Heimatstaat der Be-
schwerdeführerin, ein ärztliches Zeugnis vom 19. September 2007
sowie eine Bestätigung über die Fürsorgeabhängigkeit der
Beschwerdeführerin vom 12. September 2007.
G.
Mit Verfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom 30. Oktober
2007 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, sie könne den Ausgang
des Beschwerdeverfahrens zusammen mit ihrem Kind in der Schweiz
abwarten. Gleichzeitig wurde sie aufgefordert, Personalien und den
Aufenthaltstitel des Kindsvaters mitzuteilen. Weiter wurde der
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Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren
Zeitpunkt verlegt und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
verzichtet. Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen
Rechtsanwaltes nach Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. Zudem
wurde dem Akteneinsichtsgesuch teilweise entsprochen und der
Beschwerdeführerin Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zu den
fraglichen Aktenstücken eingeräumt. Das Gesuch um Gewährung
einer Nachfrist zur Einreichung weiterer Beweismittel wurde hingegen
unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG abgewiesen.
H.
Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 15. November 2007
die verlangten Angaben zum Kindsvater ein.
I.
Mit seiner Vernehmlassung vom 4. Dezember 2007 beantragte das
BFM die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der
Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht.
J.
Mit Eingabe vom 21. Juli 2008 liess die Beschwerdeführerin durch ihre
Rechtsvertreterin folgende neue Beweismittel (je Kopien) einreichen:
den an einen Anwalt in Kinshasa gerichteten Fragebogen sowie den in
der Folge erstellten Bericht, eine "Ordonnance de mise en liberté
provisoire", Brief des Anwaltes an den Procureur de la République
près le Tribunal de Grande Instance de et à Kinshasa/H._______ und
entsprechendes Antwortschreiben, eine Bestätigung der UDPS, E-Mail
der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin an den Anwalt in Kongo
sowie dessen Antwort, Geburtsurkunde betreffend B.A._______ sowie
ein ärztliches Zeugnis betreffend die Beschwerdeführerin vom 30. Juni
2008. Gleichzeitig stellte sie die Verfahrensanträge, (bisher nicht offen
gelegte) Angaben zum beigezogenen Anwalt in Kinshasa dürften unter
keinen Umständen an die demokratische Republik Kongo oder an
weitere Amtsstellen, insbesondere auch nicht an die Schweizerische
Botschaft in Kongo, weitergegeben werden, sofern nicht das konkrete
schriftliche Einverständnis des Betroffenen vorliege.
K.
Am (...) kam der Sohn der Beschwerdeführerin, C._______, zur Welt.
Seite 4
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L.
Mit Zwischenverfügung vom 28. November 2008 wurden die Verfah-
rensanträge (vgl. Bst. J) abgewiesen und der Beschwerdeführerin
wurde Frist zur Bekanntgabe der Personalien des Verfassers des
eingereichten Berichtes eingeräumt. Dieser Aufforderung kam die
Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Dezember 2008 nach.
M.
Angesichts der neu eingereichten Beweismittel wurde der Vorinstanz
mit Verfügung vom 2. Februar 2009 Frist zur erneuten Stellungnahme
angesetzt. Nach zweimaliger Fristerstreckung hielt das BFM mit
Vernehmlassung vom 25. März 2009 an seiner Verfügung fest und
beantragte erneut die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlas-
sung wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt.
N.
Mit Verfügung vom 2. April 2009 wurde die Beschwerdeführerin
aufgefordert, einen aktuellen ärztlichen Bericht sowie eine Erklärung
über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den
Asylbehörden einzureichen.
O.
Zusammen mit einer Eingabe der Rechtsvertreterin vom 28. April 2009
ging der ärztliche Bericht in Bezug auf die Beschwerdeführerin vom
7. April 2009, eine Entbindung vom Berufsgeheimnis sowie eine
"Empfehlung für B.A._______" des Jugendsekretariates I._______
vom 2. Juli 2008 am 29. April 2009 beim Bundesverwaltungsgericht
ein.
P.
Die Kostennote der Rechtsvertreterin wurde am 11. Mai 2009 ein-
gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
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Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin und ihre Kinder sind durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Der am (...) geborene Sohn wird in das vorliegende Urteil
miteinbezogen.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
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auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das BFM führte zur Begründung seines ablehnenden Asylent-
scheides im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin
hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
Dabei stützte sich das Bundesamt in erster Linie auf die Abklärungser-
gebnisse der Schweizerischen Vertretung in Kinshasa, wonach die von
der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismittel als nicht authen-
tisch eingestuft wurden. Nachfragen hätten ergeben, dass die
Beschwerdeführerin nie Mitglied der UDPS und für diese Partei nie
politisch aktiv gewesen sei. Die eingereichte Vermisstenanzeige der
Beschwerdeführerin sei gemäss Auskunft der fraglichen Zeitung gegen
Bezahlung durch die Familie der Beschwerdeführerin publiziert
worden. Bei der eingereichten Mitgliederkarte der UDPS ergäben sich
schliesslich Fälschungsmerkmale und Nachforschungen in den betref-
fenden Registern hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin
entgegen ihrer Darstellung nicht festgenommen worden sei.
4.2 In der Beschwerdeschrift und den weiteren Eingaben der
Beschwerdeführerin wird demgegenüber geltend gemacht, entgegen
der vorinstanzlichen Einschätzung bestehe kein Grund, an der Glaub-
haftigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin zu zweifeln. Insbeson-
dere seien die vom BFM veranlassten Abklärungsergebnisse durch
den Bericht des von der Beschwerdeführerin beauftragten Anwaltes in
Kinshasa widerlegt worden. Hinzu komme, dass sich die Traumatisie-
rung der Beschwerdeführerin auch aus dem ärztlichen Bericht klar
ergebe. Zwar bilde die Diagnose einer posttraumatischen Belastungs-
störung keinen strikten Beweis, dass die Inhaftierung und Vergewalti-
gung durch staatliche Instanzen erfolgt sei. Sie bilde aber Beweis für
immense traumatische Erfahrungen, die über das erträgliche Mass
hinausgingen. Auch die starken Reaktionen während der Befragung,
als das Thema auf die Vergewaltigungen gekommen sei, seien starke
Indizien, die zu berücksichtigen seien. Dies führe zum Schluss, dass
die Beschwerdeführerin Opfer von Behörden- respektive Polizei- und
Militärwillkür geworden sei.
5.
Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
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Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Ausgangspunkt der Prü-
fung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen
Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderun-
gen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und
Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der Asylgesuch stellenden
Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.).
5.1 Die Beschwerdeführerin führt die von ihr geltend gemachte
Verfolgung einzig auf ihre politischen Aktivitäten als Mitglied der UDPS
zurück. Nach den Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts hat
sich die Situation in Bezug auf die UDPS im Heimatland seit 2005
erheblich verändert. Bereits während der Transitionsphase
manövrierte sich die Partei ins politische Abseits, indem sich
Parteiführer Etienne Tshisekedi weigerte, an den
Übergangsinstitutionen mitzuwirken. Im Jahre 2005 und 2006
boykottierte die UDPS-Führung das Referendum und die
Präsidentschafts- und Parlamentswahlen, isolierte sich damit weiter
und verlor an Einfluss. Trotz Boykott-Aufrufen nahmen viele UDPS-
Mitglieder am Referendum und an den Wahlen teil. Die UDPS wurde
geschwächt, hat die frühere Führungsrolle der Opposition an die MLC
(Mouvement de Libération du Congo) verloren und ist weder im
Parlament noch im Senat vertreten. Mit der geschilderten Schwächung
des Einflusses gab es 2007 und 2008 weniger Übergriffe gegen
UDPS-Mitglieder. Derzeit ist davon auszugehen, dass diese nicht
gefährdet sind (vgl. zum Ganzen auch United Kingdom Home Office:
Country of Origin Information Report Democratic Republic of the
Congo, 27. Januar 2009, S. 69 Rz 17.10). In Anbetracht dieser
Entwicklung geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass für
die Beschwerdeführerin und ihre Kinder im heutigen Zeitpunkt – selbst
wenn ihre Sachdarstellung als glaubhaft betrachtet würde – keine
begründete Furcht vor einer künftigen Verfolgung besteht.
5.2 Bei dieser Sachlage kann im Zusammenhang mit der Frage der
Flüchtlingseigenschaft darauf verzichtet werden, auf die
diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde und den weiteren
Eingaben, insbesondere hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Angaben
der Beschwerdeführerin, im Einzelnen einzugehen. Offen bleiben kann
auch, ob die Kritik der Beschwerdeführerin an den Ergebnissen der
Botschaftsabklärungen berechtigt gewesen ist.
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5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin
keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen
konnte. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführerin
und ihrer Kinder demnach zur Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch haben sie Anspruch
auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. auch Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Dritt-
staat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Der Vollzug für Auslände-
rinnen und Ausländer kann unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind
(Art. 83 Abs. 4 AuG). Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Auslände-
rin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunfts-
staat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden
kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob das Bundesamt den Vollzug der
Wegweisung der Beschwerdeführerin und deren Kinder nach Kongo
(Kinshasa) zu Recht angeordnet hat. Vorab ist dabei festzustellen,
dass die unter Erwägung 7 einleitend erwähnten drei Bedingungen für
einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung – Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit – alternativer Natur sind: Ist eine
dieser Voraussetzungen erfüllt, so ist der Vollzug der Wegweisung als
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undurchführbar zu erachten und die weitere Anwesenheit in der
Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu
regeln (vgl. EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2, 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f.).
Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung aus den nachfolgend
aufgezeigten Gründen als unzumutbar erweist, ist auf die Erörterung,
ob weitere Vollzugshindernisse vorliegen, zu verzichten.
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.2.1 Hinsichtlich der allgemeinen Lage in Kongo (Kinshasa) ist vorab
auf die in EMARK 2004 Nr. 33 E. 8.3 publizierte Lageanalyse zu
verweisen. Ergänzend ist anzufügen, dass es nach den Wahlen im
Jahr 2006 zwischen den Anhängern von Joseph Kabila, welcher die
Wahlen für sich entscheiden konnte, und den Gefolgsleuten des dama-
ligen Herausforderers Jean-Pierre Bemba zu blutigen Auseinanderset-
zungen gekommen ist, in deren Folge sich Bemba jedoch im Jahr
2007 in Richtung Portugal absetzte; inzwischen wurde er am 23. Mai
2008 in Belgien verhaftet und dem internationalen Strafgerichtshof in
Den Haag zugeführt. Anfang 2008 schlossen die Parteien ein
Waffenstillstandsabkommen, worauf sich die allgemeine Lage vorab im
Grossraum Kinshasa wieder beruhigte. Die aktuelle Regierung ist trotz
der schwierigen Bedingungen bestrebt, für Stabilität und Sicherheit zu
sorgen. Zwar ist es in den Krisenherden im Nordosten des Landes
Anfang Oktober 2008 zu einem Wiederaufflammen von gewalttätigen
Auseinandersetzungen gekommen. Die im Westen liegende
Herkunftsregion der Beschwerdeführerin, Kinshasa, ist von diesen
erneuten Unruhen jedoch nicht direkt betroffen; es herrscht dort kein
Bürgerkrieg und keine Situation allgemeiner Gewalt.
7.2.2 Im genannten Entscheid EMARK 2004 Nr. 33 hat die ARK auch
zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges Stellung
genommen. Sie erachtete diesen nach Kongo (Kinshasa) nur unter
bestimmten Voraussetzungen als zumutbar, nämlich dann, wenn der
letzte Wohnsitz der betroffenen Person die Hauptstadt Kinshasa oder
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eine andere, über einen Flughafen verfügende Stadt im Westen des
Landes war, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein
gefestigtes Beziehungsnetz verfügt; trotz Vorliegens der vorstehend
genannten Kriterien erscheint der Vollzug der Wegweisung jedoch –
nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände –
in aller Regel nicht zumutbar, wenn die zurückzuführende Person
(kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwort-
lich ist, sich bereits in einem vorangeschrittenen Alter oder in einem
schlechten gesundheitlichen Zustand befindet, oder wenn es sich bei
ihr um eine allein stehende, nicht über ein soziales oder familiäres
Netz verfügende Frau handelt.
7.2.3 Die Beschwerdeführerin wurde nach ihren eigenen Angaben in
J._______, Provinz K._______, geboren, zog jedoch mit ihrer Familie
nach dem Tod des Vaters nach Kinshasa (vgl. A 15/45 S. 11 f.). Es ist
somit davon auszugehen, dass sie vor ihrer Ausreise mehrere Jahre in
Kinshasa lebte und dort als (...) arbeitete. In Kinshasa kann die Lage
mittlerweile als ruhig und weitgehend sicher betrachtet werden.
Allerdings hat sich die Situation der Beschwerdeführerin insofern
massgeblich verändert, als sie heute zwei kleine Kinder im Alter von
rund (...) Jahren und rund (...) Monaten zu betreuen hat. Hinzu kommt,
dass die Beschwerdeführerin offenbar bereits im Juli 2008 mit der
Betreuung ihrer Tochter überfordert erschien, so dass dieser während
dreier Tage pro Woche – obschon die Beschwerdeführerin nicht
erwerbstätig ist – ein Krippenbesuch ermöglicht wurde (vgl.
"Empfehlung für B.A._______" des Jugendsekretariates I._______
vom 2. Juli 2008). Umso schwieriger präsentiert sich die Situation mit
einem zweiten Kind. Im Lichte der vorstehend wiedergegebenen
Rechtsprechung ist somit von der Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges für die unverheiratete Beschwerdeführerin zusammen mit
ihren zwei noch sehr kleinen Kindern auszugehen. Dabei kann offen
bleiben, ob die Beschwerdeführerin - wie das BFM gestützt auf die
Botschaftsabklärungen annimmt - über ein familiäres Beziehungsnetz
in Kinshasa verfügt, oder ob die diesbezügliche Bestreitung der
Beschwerdeführerin zutrifft. Auch hinsichtlich der gesundheitlichen
Situation der Beschwerdeführerin können weitere Abklärungen unter-
bleiben. Insbesondere braucht nicht abschliessend beurteilt zu
werden, in welchem Ausmass eine gesundheitliche Beeinträchtigung
vorliegt und welches die tatsächlichen Ursachen der diagnostizierten
psychischen Störung sind. Ebenso erübrigt es sich, bei der
behandelnden Ärztin konkrete Auskünfte einzuholen, da die allgemein
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gehaltenden Angaben, die Beschwerdeführerin sei aktuell immer noch
in ambulanter Behandlung und bekomme Antidepressivum und Beruhi-
gungsmittel (vgl. Ärztlicher Bericht vom 7. April 2009), für eine Beurtei-
lung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin nicht zu
genügen vermögen.
7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Vollzug der
Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder in ihr Heimat-
land - der bisherigen Praxis entsprechend - als derzeit nicht zumutbar
im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG erweist. Die Voraussetzungen für die
Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind demnach erfüllt. Einer
vorläufigen Aufnahme stehen im Übrigen keine einschränkenden
gesetzlichen Tatbestände (Art. 83 Abs. 7 AuG) entgegen.
8.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit sie den Vollzug der
Wegweisung betrifft; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Verfügung des
BFM vom 30. August 2007 ist hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 des
Dispositivs aufzuheben, und das BFM ist anzuweisen, die Beschwer-
deführerin und ihre Kinder in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens - das Bundesverwaltungsge-
richt geht bei der vorliegenden Konstellation von einem hälftigen
Durchdringen aus - wären die reduzierten Verfahrenskosten von
Fr. 300.-- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
VwVG). Da vorliegend die Voraussetzungen für die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt
sind – die Beschwerdebegehren können nicht als aussichtslos
betrachtet werden und die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist
belegt – ist das entsprechende Gesuch gutzuheissen. Es sind somit
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
9.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der
obsiegenden Partei eine Parteientschädigung für die notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten zusprechen, wobei der Beschwerde-
führerin - unter Berücksichtigung der Honorarnote ihrer Rechtsver-
treterin - angesichts des teilweisen Obsiegens eine reduzierte Partei-
entschädigung zu entrichten ist (Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Allerdings er-
scheint der in der Honorarnote ausgewiesene Zeitaufwand der Rechts-
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vertreterin von 39.27 Stunden – auch in Berücksichtigung
gleichgelagerter Fälle – nicht vollumfänglich als notwendig im Sinne
von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 VGKE.
Dies gilt insbesondere für Kontaktnahmen mit Drittpersonen, soweit
ein Bezug zum konkreten Verfahren nicht ersichtlich ist. Ebenso sind
die persönlichen, schriftlichen wie auch telefonischen Mandantenkon-
takte nur eingeschränkt als notwendig zu betrachten. Unter
Berücksichtigung eines reduzierten Aufwandes für die verschiedenen
Rechtsschriften erscheint insgesamt ein als notwendig zu erachtender
Zeitaufwand von rund 24 Stunden als angemessen, weshalb die
Honorarnote entsprechend auf gerundete Fr. 5'400.-- (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Die angesichts des teilweisen
Unterliegens um die Hälfte zu reduzierende Parteientschädigung ist
demnach auf Fr. 2'700.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
festzusetzen; das BFM ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin diesen
Betrag zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, indem festgestellt wird,
dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar ist. Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom
30. August 2007 werden aufgehoben.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung von Fr. 2'700.-- auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben;
Beilage: Verfügung des BFM im Original; über die Herausgabe der
bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel entscheidet diese auf
Anfrage)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- das (...) des Kantons L._______ ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand:
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