B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6610/2017
Ur t e i l vom 1 2 . J a nu a r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiber Raphael Merz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Guinea,
vertreten durch Alan Sangines, Amt für Jugend und Berufs-
beratung,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 26. August 2016 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum des SEM in B._______ um Asyl nach. Anlässlich der Be-
fragung zur Person (BzP) vom 6. September 2016 sowie der Anhörung
vom 9. August 2017 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen gel-
tend, er sei im Alter von vier Jahren zu seinem Onkel und dessen Frau
gezogen. Diese hätten den Beschwerdeführer grossgezogen und ihn wie
einen eigenen Sohn behandelt. Die leiblichen Eltern und die zwei Ge-
schwister würden in C._______ leben, er sei jedoch von ihnen in
D._______ besucht worden. Zu seinem Onkel sei er vor allem wegen der
besseren schulischen Möglichkeiten gezogen. Sein Onkel habe eine Klinik
geführt, in welcher er auch habe arbeiten können. Im April 2015 sei der
Onkel des Beschwerdeführers gestorben. Die Todesursache sei nicht be-
kannt, da die Untersuchung des Leichnams nicht habe abgeschlossen wer-
den können. Da der Onkel ihn oft in die Klinik mitgenommen habe, sei der
Beschwerdeführer in der Folge drei Mal von Unbekannten telefonisch be-
droht worden und zwar am 6. Juni 2015, 17. November 2015 und am 21.
März 2016. Er habe sich jedes Mal an die Polizei gewandt, aber habe wei-
terhin bis zu seiner Ausreise am 15. Mai 2016 aus Guinea in der Klinik des
Onkels gearbeitet. Die Drohungen hätten ihm Angst gemacht, weswegen
er sich schliesslich zur Ausreise aus Guinea entschieden habe.
B.
Am 2. März 2017 hatte bereits eine Anhörung auf Französisch stattgefun-
den. Wegen dabei aufgetretener sprachlicher Schwierigkeiten nahm die
Vorinstanz am 9. August 2017 eine erneute Anhörung vor, in welcher der
Beschwerdeführer in seiner Muttersprache Susu sprechen konnte. Das An-
hörungsprotokoll vom 2. März 2017 wurde bei der Beurteilung der Asylvor-
bringen nicht herangezogen.
C.
Am 5. September 2017 ergab eine von der Vorinstanz eingeleitete Anfrage,
dass die Nichtregierungsorganisation Sabou Guinée bereit sei, den Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Guinea zu betreuen.
D.
Mit am 26. Oktober 2017 eröffneter Verfügung vom 25. Oktober 2017
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an.
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Seite 3
E.
Gemäss Vollmacht vom 9. November 2017 wurde dem minderjährigen Be-
schwerdeführer vom Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zü-
rich der Mitarbeitende der Zentralstelle MNA Alan Sangines zur Seite ge-
stellt.
F.
Mit Eingabe vom 22. November 2017 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der
Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2017. Es sei die Unzumutbarkeit,
Unzulässigkeit und Unmöglichkeit der Wegweisung [recte: des Wegwei-
sungsvollzugs] festzustellen und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen.
Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück zu
weisen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
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Seite 4
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
4.
Mit der vorliegenden Beschwerde vom 22. November 2017 wird die Fest-
stellung der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs und eventuali-
ter eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Abklärung der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt. Gemäss den gestellten
Anträgen und der Begründung beschränkt sich der Prozessgegenstand
mithin auf den Wegweisungsvollzugspunkt. Damit ist die vorinstanzliche
Verfügung im Flüchtlings- (Ziff. 1 des Verfügungsdispositivs) und im Asyl-
punkt (Ziff. 2 des Verfügungsdispositivs) in Rechtskraft erwachsen und
auch die Frage der Wegweisung an sich (Dispositivziffer 3) ist nicht mehr
zu beurteilen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet demnach
lediglich die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht den Wegweisungsvollzug
angeordnet hat.
5.
5.1. Die Vorinstanz begründete den Wegweisungsvollzug damit, dass we-
der die in seinem Heimatstaat herrschende politische Situation noch an-
dere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat
sprächen. Auch wenn künftig vereinzelte gewaltsame Zusammenstösse
nicht ausgeschlossen werden könnten, herrsche in Guinea keine Situation
von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs.
4 AuG. Da der Beschwerdeführer minderjährig sei, sei die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges im Lichte des Grundsatzes des Kindeswohls
zu beurteilen. Zu berücksichtigen seien vor dem Hintergrund der sozialen
und wirtschaftlichen Realität in seinem Heimatland insbesondere Alter,
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Reife, Grad der Abhängigkeit, Art der Beziehungen zu den Betreuungsper-
sonen, Ressourcen dieser Personen, Schulbildung beziehungsweise vor-
berufliche Ausbildung, Grad der Integration im Verhältnis zur Aufenthalts-
dauer in der Schweiz sowie Chancen und Risiken einer Reintegration im
Heimatland. Der Beschwerdeführer mache geltend, bei seinem Onkel auf-
gewachsen zu sein, welcher aber gestorben sei. Er verfüge jedoch in Gui-
nea nach wie vor über seine Eltern und darüber hinaus auch sonst über
ein grosses Familiennetz. Der Kontakt zu den Eltern sei gemäss seinen
Angaben nicht abgebrochen und er sei somit bei der Rückkehr nicht auf
sich allein gestellt. Das SEM sei bei Minderjährigen verpflichtet, konkret
abzuklären, ob das betreffende Kind in sein familiäres Umfeld zurückge-
führt werden oder ob es anderweitig untergebracht werden könne. Im Fall
des Beschwerdeführers habe die guineische Nichtregierungsorganisation
Sabou Guinée sich auf Anfrage des SEM bereit erklärt, ihn nach seiner
Rückkehr nach Guinea zu betreuen. Sabou Guinée sei eine guineische
Nichtregierungsorganisation zur Förderung und zum Schutz der Rechte
des Kindes mit langjähriger erwiesener Erfahrung in diesem Bereich.
Sabou Guinée sei Mitglied des Netzwerkes Westafrika zum Schutz der Kin-
der und Ansprechpartner dieses Netzwerkes in Guinea. Sabou Guinée
habe in seinem Fall versichert, über die Bereitschaft und Kapazität zu ver-
fügen, um ihn bei seiner Rückkehr nach Guinea aufzunehmen, zu betreuen
und ihn bei der Wiedervereinigung mit seiner Familie zu unterstützen. An-
gesichts der klar geregelten Sachlage sehe das SEM keinen Anlass, wei-
tere Informationen über Sabou Guinée zu beschaffen und weitere Schrif-
tenwechsel zu führen. In Bezug auf den ärztlichen Bericht vom 5. Oktober
2017, worin dem Beschwerdeführer ein depressives Zustandsbild attestiert
worden sei, folgert das SEM, dass die aufgetretenen Belastungsmomente
mit dem Abschluss des Asylverfahrens bessern würden. Es sei nochmals
darauf verwiesen, dass er angegeben habe, in Guinea eine Familie zu ha-
ben und er folglich in den ursprünglichen Familienverband zurückkehren
könne, was weiter Gewähr für eine Besserung der aufgetretenen psychi-
schen Probleme biete. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich in Wür-
digung aller Umstände und unter Berücksichtigung des Kindeswohls als
zumutbar.
5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, im Wegweisungspunkt lasse der
Entscheid der Vorinstanz eine detaillierte Auseinandersetzung mit der per-
sönlichen und individuellen Situation vermissen. Es würden noch zahlrei-
che Unklarheiten und offene Fragen bestehen, welche vor einer Bejahung
der Zumutbarkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Guinea
geklärt werden müssten. Das Übernahmeabkommen zwischen dem SEM
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und Sabou Guinée vom August 2017 sei dem Beschwerdeführer nicht zur
Einsicht zugestellt worden. Solches wäre angesichts der Abklärungspflicht
der Vorinstanz in Bezug auf die Zumutbarkeit der Wegweisung von unbe-
gleitet Minderjährigen notwendig gewesen. Die Vorinstanz habe es unter-
lassen, auf die Vorbehalte der Zentralstelle MNA in Bezug auf mangelnde
Information des SSI zur entsprechenden Vereinbarung zur Rückführung
von unbegleiteten Minderjährigen einzugehen. Beim Konsultationsformular
handle es sich um ein Standartformular, welches einige Leistungen auf-
liste, die Sabou Guinée in Bezug auf die Aufnahme des Jugendlichen an-
biete. Die genauen Bedingungen zu diesen Leistungen würden im Einzel-
fall nach wie vor unklar bleiben. So bestünden viele Unklarheiten, welche
im Einzelfall konkret abgeklärt werden sollten, und ein allgemein gehalte-
nes Formular reiche nicht aus, um die spezifische, konkrete Einzelfallab-
klärungspflicht zu erfüllen. Für den Beschwerdeführer seien noch viele Fra-
gen offen; beispielsweise die Frage, was der Vorbehalt „spätestens bis zur
Volljährigkeit“ in Bezug auf die Leistungen von Sabou Guinée zu bedeuten
habe und was mit dem Beschwerdeführer danach geschehe, verunsichere
diesen enorm. Die Vorinstanz habe ihre Abklärungspflicht verletzt, indem
sie diese wichtigen Elemente der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ausser Acht lasse. Unter Berücksichtigung seiner Minder-
jährigkeit sei im Sinne des Übereinkommens vom 20. November 1989 über
die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) „im Zweifel für das
Kind“ zu entscheiden.
Als Beweismittel legte der Beschwerdeführer einen Zeitungsartikel des In-
dependent vom 24. September 2014 bei, wonach während der Ebola-Epi-
demie in Guinea Medizinerinnen und Mediziner attackiert worden seien so-
wie eine Stellungnahme der Zentralstelle MNA vom 5. Oktober 2017 samt
Beilage wie auch eine Unterstützungsbestätigung des MNA-Zentrums
E._______ vom 13. September 2017.
Im Übrigen stellt der Beschwerdeführer längere Ausführungen zur Glaub-
haftigkeit seiner Vorbringen an, aber an einer Schlussfolgerung fehlt es
gänzlich. Bei dieser Sachlage kann die Glaubhaftigkeit der Vorbringen of-
fen gelassen werden.
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
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6.2. Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst,
sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.3. Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend steht rechtskräftig fest, dass dem Beschwerde-
führer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt. Das flüchtlingsrechtliche
Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5
AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt
sich vielmehr nach den übrigen verfassungs- und völkerrechtlichen Best-
immungen (insbesondere Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3
EMRK).
Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der
Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Guinea dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Guinea lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
6.4. Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Beschwerdeführer unter-
liegt als unbegleiteter Minderjähriger den Normen des Übereinkommens
vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107).
Das Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK und die aus der KRK fliessenden
Rechte sind im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung von Art. 83 Abs. 4 AuG
als gewichtiger Aspekt zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.6;
2009/51 E. 5.6, je m.w.H.).
6.4.1. In Guinea herrscht zur Zeit weder Krieg noch Bürgerkrieg noch liegt
eine Situation allgemeiner Gewalt vor, aufgrund derer die Bevölkerung als
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konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug der Wegwei-
sung ist unter diesen Umständen grundsätzlich als zumutbar zu erachten.
6.4.2. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist zudem der Situation unbe-
gleiteter minderjähriger Asylgesuchsteller besondere Beachtung zu schen-
ken. Die Vorinstanz ist verpflichtet, die spezifisch mit der Minderjährigkeit
verbundenen Aspekte vertieft abzuklären und den individuellen Verhältnis-
sen der betroffenen Person gebührend Rechnung zu tragen. Ausserdem
hat die Vorinstanz gemäss Art. 69 Abs. 4 AuG vor einer Ausschaffung einer
unbegleiteten minderjährigen Person sicherzustellen, dass diese im Rück-
kehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahme-
einrichtung übergeben werden kann, welche den Schutz des Kindes ge-
währleistet (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 f. m.w.H.).
Der Beschwerdeführer gab an, seine Eltern und seine Geschwister leben
heute noch in Guinea. Aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdefüh-
rer keine Identitätspapiere eingereicht hat, stehen seine Identität und seine
genaue Herkunft nicht zweifelsfrei fest. Das einzige eingereichte Dokument
ist ein Geburtsregisterauszug der Stadt C._______. Dem Gericht ist es
demnach nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönli-
chen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit
des Vollzugs der Wegweisung – auch in Bezug auf die im Rahmen des
Kindeswohls spezifisch zu berücksichtigenden Aspekte – zu äussern, was
aber für die Überprüfung von Vollzugshindernissen grundsätzlich Voraus-
setzung ist. Wegweisungshindernisse sind zwar grundsätzlich von Amtes
wegen zu prüfen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Diese Untersuchungs-
pflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwir-
kungspflicht der beschwerdeführenden Person (Art. 8 AsylG), die im Übri-
gen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es kann nicht Sa-
che der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshinder-
nissen zu forschen, wenn die asylsuchende Person durch Nichtabgabe
rechtsgenüglicher Identitätspapiere eine vernünftige Prüfung der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs verhindert. Auch der unbegleitete Min-
derjährige hat – unter einzelfallgerechter Berücksichtigung des jeweiligen
Alters – die Pflicht, an der Feststellung des erheblichen Sachverhalts mit-
zuwirken. Bei pflichtwidriger Unterlassung hat er die Folgen der Beweislo-
sigkeit in Bezug auf die unter dem Aspekt des Kindeswohls gegebenenfalls
zu berücksichtigenden Tatsachen zu tragen. Angesichts der vorstehenden
Ausführungen und der Tatsache, dass der mittlerweile siebzehnjährige Be-
schwerdeführer urteilsfähig ist und sich durch eine nicht geringe Selbstän-
digkeit auszeichnet, wie die Bewerkstelligung der weiten Reise in die
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Schweiz zeigt, ist in Bestätigung der Vorinstanz davon auszugehen, er
habe es pflichtwidrig unterlassen, bei der Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts mitzuwirken. Er hat deshalb die Folgen seiner mangel-
haften Mitwirkung respektive der Verheimlichung seiner wahren persönli-
chen Verhältnisse zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen
ist, es würden auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefähr-
dung im Falle einer Rückkehr nach Guinea schliessen lassen (vgl. für das
Ganze Urteil des BVGer D-8108/2009 vom 5. Juli 2010 E. 6.2.2).
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Abklärungen der Vorinstanz
die Nichtregierungsorganisation Sabou Guinée mit Schreiben vom 5. Sep-
tember 2017 bereit ist, den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach
Guinea zu betreuen und bei seiner Suche nach Verwandten zu unterstüt-
zen, sollte er wider Erwarten nicht einem Familienmitglied übergeben wer-
den können. Es besteht entgegen der Beschwerde kein Anlass für die An-
nahme, dass Sabou Guinée nicht geeignet sein sollte, auf das Wohl des
Beschwerdeführers einzugehen und die zugesicherten Leistungen zu er-
bringen. Die Vorinstanz führt richtigerweise aus, dass das Hauptziel von
Sabou Guinée die Wiedervereinigung mit seiner Familie sowie die erfolg-
reiche Reintegration in die guineische Gesellschaft ist. Unter diesen Um-
ständen sind die in der Beschwerde geäusserten Bedenken unbegründet.
Unter Würdigung aller Umstände ist der Wegweisungsvollzug nach Guinea
auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls als zumutbar zu erachten,
zumal der Beschwerdeführer gesund ist, in Guinea sozialisiert worden ist,
dort neun Jahre die Schule besucht hat, dort über Angehörige verfügt und
in seinem Praktikum bei seinem Onkel als Laborant „Glycémie-Tests, Vidal
und BV“ machen konnte. Für eine Rückweisung der Sache an die Vo-
rinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Der entsprechende
Eventualantrag ist abzuweisen.
6.5. Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich-
nen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Ver-
tretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedo-
kumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
6.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). Der von
der Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug ist demnach zu bestätigen.
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Seite 10
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu-
weisen.
8.
Die gestellten Rechtsbegehren haben sich als aussichtslos erwiesen, wes-
halb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG abzuweisen ist.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1-
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Raphael Merz
Versand: