Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D6611/2011
U r t e i l v om 6 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien A._______, geboren am … ,
B._______, geboren am … ,
und ihr Kind
C._______, geboren am … ,
Äthiopien (angeblich Eritrea),
vertreten durch Susanne Stotz,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. November 2011 / N … .
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Sachverhalt:
A.
A._______ (der Beschwerdeführer) und B._______ (die
Beschwerdeführerin), welche zu diesem Zeitpunkt schwanger war,
ersuchten am 8. Oktober 2008 in der Schweiz um Asyl, worauf sie vom
BFM am 20. Oktober 2008 summarisch befragt und am 18. Dezember
2008 einlässlich zu ihren Gesuchsgründen angehört wurden.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, als Tochter einer äthiopischen
Mutter und eines eritreischen Vaters in Addis Abeba geboren und
aufgewachsen zu sein. Ihre Mutter habe sie allerdings nie gekannt. Sie
selber sei eritreischer Staatsangehörigkeit, auch wenn sie nie in diesem
Land gelebt habe. Im Jahre 1999 sei ihr Vater nach Eritrea deportiert
worden und sie selbst habe mit ihrer Pflegemutter Äthiopien verlassen
und fortan im Sudan gelebt. Dort habe sie erfahren, dass ihr Vater
gestorben sei. Weder über die Deportation noch über die Herkunft ihres
Vaters könne sie weitere Aussagen machen, da dieser nur selten
zuhause gewesen sei. Tigrinisch verstehe sie zwar, könne es aber nicht
sprechen, da ihre Muttersprache Amharisch sei.
Der Beschwerdeführer brachte vor, ebenfalls als Sohn eines eritreischen
Vaters und einer äthiopischen Mutter in Addis Abeba geboren und
aufgewachsen zu sein. Er selber sei eritreischer Staatsangehörigkeit.
Seine Mutter sei in einem Autounfall tödlich verunglückt und kurz darauf,
im März 1999, sei sein Vater deportiert worden. Da sie ein eigenes Haus
gehabt hätten, seien sie bei den äthiopischen Behörden registriert
gewesen. Mit Ausnahme seines Schülerausweises habe er aber nie
Papiere gehabt. Das Haus der Familie sei nach der Ausreise des Vaters
von einer befreundeten Äthiopierin verwaltet worden und er habe
weiterhin auf dem Grundstück seiner Familie unbehelligt leben können.
Er habe als Mechaniker gearbeitet. Im Mai 2003 sei er jedoch von den
äthiopischen Behörden verhaftet worden. Zur Verhaftung sei es
gekommen, weil er seit 2002 drei jungen Eritreern bei sich Unterschlupf
gewährt habe und man ihnen vorgeworfen habe, Spitzel
beziehungsweise Oppositionelle zu sein. Über zwei Jahre sei er inhaftiert
geblieben, ohne dass er befragt worden wäre oder man ein Verfahren
gegen ihn eröffnet hätte. Im Juni 2005 sei ihm die Flucht aus dem
Gefängnis gelungen, woraufhin er in den Sudan gelangt sei. Von seinem
Vater habe er seit der Deportation nie mehr etwas gehört respektive er
habe erst kürzlich erfahren, dass sein Vater in S._______ lebe und in
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T._______ arbeite. Dessen Familie lebe in U._______. Seine
Verwandtschaft mütterlicherseits lebe im äthiopischen V._______. In
Eritrea sei er nie gewesen, seine Muttersprache sei aber Tigrinisch.
Allerdings spreche er besser Amharisch, da er in dieser Sprache zur
Schule gegangen sei.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer im Laufe des
vorinstanzlichen Verfahrens insbesondere eine angebliche
Geburtsurkunde des Vaters aus S._______, ausgestellt am 21. Oktober
2008, eine angebliche Arbeitgeberbestätigung vom 23.1.70 [3. Oktober
1977], schriftliche Erklärungen des Vaters sowie eine Kopie eines am 1.
Juli 2010 ausgestellten eritreischen Ausweises des Vaters zu den Akten.
B.
Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin am … zwei
Mädchen gebar, welche beide nur kurz nach ihrer Geburt verstarben.
Ein Jahr später – am … – gebar die Beschwerdeführerin ihren Sohn
C._______.
C.
Nachdem die Beschwerdeführenden ihre Wohnadressen in Äthiopien
schriftlich konkretisiert hatten, liess das BFM Abklärungen vor Ort
vornehmen. Gemäss dem Bericht vom 28. Dezember 2010 seien sie an
den von ihnen benannten Adressen weder registriert noch bekannt,
weshalb weder die geltend gemachte Ausweisung der Väter noch die
geltend gemachte Haft des Beschwerdeführers bestätigt werden könne.
Den Beschwerdeführenden wurde diesbezüglich am 7. September 2011
das rechtliche Gehör gewährt. Gleichzeitig wurde auf bestimmte
Ungereimtheiten sowie auf die geltenden Bürgerrechtsbestimmungen von
Eritrea und Äthiopien hingewiesen.
Die Beschwerdeführenden nahmen mit Eingabe vom 17. September
2011 Stellung und hielten an ihren Gesuchsvorbringen fest. Dabei
machten sie geltend, die Nichtregistrierung der Beschwerdeführerin sei
verständlich, da sie Addis Abeba bereits als Kind verlassen habe. Da
auch der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Deportation seines Vaters
noch minderjährig gewesen sei, sei auch er nicht registriert gewesen.
Zudem dürfte die von ihm erwähnte Frau nach seiner Verhaftung das
Haus seiner Familie als ihren Besitz verkauft haben, womit auch die
Registrierung seines Vaters weggefallen sein dürfte. Gleichzeitig machten
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die Beschwerdeführenden geltend, es sei sehr unwahrscheinlich, dass
sie die äthiopische Staatsangehörigkeit erhalten würden, auch wenn sie
beide ein äthiopisches Elternteil hätten, zumal sie noch nie äthiopische
Papiere besessen hätten. Weiter brachten sie vor, der Kontakt zum Vater
des Beschwerdeführers habe erst nach der BFMBefragung über einen
Cousin in S._______ hergestellt werden können, worauf der Vater dem
Beschwerdeführer die nachgereichten Beweismittel zugestellt habe.
D.
Mit Verfügung vom 9. November 2011 (eröffnet am 11. November 2011)
lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und
ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug an. Dabei erklärte das Bundesamt die geltend
gemachte Staatsangehörigkeit von Eritrea unter Verweis auf erhebliche
Mängel in den Angaben und Ausführungen der Beschwerdeführenden
sowie unter Hinweis auf die eritreische und äthiopische
Bürgerrechtsgesetzgebungen als nicht glaubhaft gemacht. Als ebenfalls
unglaubhaft erklärte es die Vorbringen über die angeblich vom
Beschwerdeführer erlittene Verhaftung, weil er drei Eritreer beherbergt
habe. Im Resultat hielt das Bundesamt fest, es sei mit hoher
Wahrscheinlichkeit von der äthiopischen Staatsangehörigkeit der
Beschwerdeführenden auszugehen, was indes nicht abschliessend
geklärt werden müsse. Den Wegweisungsvollzug nach Äthiopien – den
mutmasslichen Herkunftsstaat – erklärte es im Anschluss daran als
zulässig, zumutbar und möglich.
E.
Gegen diesen Entscheid reichten die Beschwerdeführenden am 7.
Dezember 2011 – handelnd durch ihre Rechtsvertreterin – Beschwerde
ein. In ihrer Eingabe beantragten sie die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Gewährung von Asyl, respektive zumindest die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft [1], bei gleichzeitiger
Anerkennung der geltend gemachten Staatsangehörigkeit von Eritrea [2],
eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz
wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
[3], und sie ersuchten namentlich um Befreiung von der
Kostenvorschusspflicht und Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung [5]. Dabei erklärten sie ihre Schilderungen über ihre
familiäre Herkunft, die geltend gemachte eritreische Staatsangehörigkeit
und die vom Beschwerdeführer erstandene Haft als insgesamt
glaubwürdig. Gleichzeitig führten sie an, aufgrund ihrer gemischten
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Herkunft hätten sie wohl Anspruch auf die äthiopische
Staatsangehörigkeit, der Erhalt einer solchen sei in der Praxis aber
schwierig. Zum Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führten
sie aus, der Beschwerdeführer habe in Äthiopien bereits Verfolgung
erlitten und er habe dort erneut Haft zu gewärtigen, da er nach seiner
Flucht aus dem Gefängnis mutmasslich polizeilich gesucht werde. Den
Wegweisungsvollzug erklärten sie als unzumutbar, da sie weder nach
Äthiopien zurückkehren noch nach Eritrea gehen könnten. Ohnehin
hätten sie in Äthiopien kein soziales Netz. Schliesslich habe ihr Kind
kürzlich bei einem Unfall schwere Verbrühungen erlitten, weshalb es auf
regelmässige ärztliche Behandlung angewiesen sei. Mit der Beschwerde
reichten sie als Beweismittel einen angeblichen eritreischen
Flüchtlingsausweis des Vater des Beschwerdeführers von 1999 sowie
einen ärztlichen Kurzbericht betreffend ihr Kind vom 29. November 2011
ein.
F.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.
Dezember 2011 wurde das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
zufolge Aussichtslosigkeit der Begehren abgewiesen und die
Beschwerdeführenden gleichzeitig zur Zahlung eines Kostenvorschusses
von Fr. 600.– aufgefordert, unter Androhung des Nichteintretens im
Unterlassungsfall (vgl. Art. 65 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]).
G.
Der einverlangte Kostenvorschuss wurde am 28. Dezember 2011
fristgerecht zu Gunsten des Bundesverwaltungsgerichts eingezahlt.
H.
Mit Eingabe vom 30. Dezember 2011 reichten die Beschwerdeführenden
eine Übersetzung des vorerwähnten Flüchtlingsausweises nach und sie
stellten das Nachreichen des Schulabschlusszeugnisses des
Beschwerdeführers aus Addis Abeba in Aussicht, in welchem seine
eritreische Nationalität vermerkt sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
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1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die
Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei
entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl.
dazu Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]
i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und
das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG).
1.4. Auf die frist und formgerecht Eingabe der legitimierten
Beschwerdeführenden ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52
Abs. 1 VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG).
2.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt –
als offensichtlich unbegründet, weshalb darüber in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG).
Gleichzeitig ist auf die Durchführung eines Schriftenwechsels zu
verzichten und der Entscheid im Folgenden nur summarisch zu
begründen (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
In der Eingabe vom 30. Dezember 2011 stellen die
Beschwerdeführenden das Nachreichen eines weiteren Beweismittels in
Aussicht (ein Schulzeugnis des Beschwerdeführers aus Addis Abeba),
welches als Beleg für die geltend gemachte eritreische
Staatsangehörigkeit dienen soll. Auf das Einholen dieses Beweismittels
kann jedoch verzichtet werden, da der entscheidrelevante Sachverhalt
bereits aufgrund der vorliegenden Aktenlage als hinreichend erstellt zu
erkennen und dem angebotenen Schulzeugnis vor dem Hintergrund der
nachfolgenden Erwägungen – im Sinne einer antizipierten
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Beweiswürdigung – keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen
dürfte (vgl. dazu Art. 33 Abs. 1 VwVG).
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich
die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1. Das BFM verweist in seinem Entscheid – im Rahmen ausführlicher
und insgesamt überzeugender Erwägungen, auf welche anstelle einer
Wiederholung zu verweisen ist – auf eine ganze Reihe massgeblicher
Mängel in den Gesuchsvorbringen der Beschwerdeführenden,
insbesondere auf eine über weite Strecken mangelhafte Substanziierung
der Angaben und Ausführungen zu ihrer Herkunft, ihrem familiären
Hintergrund und namentlich der behaupteten eritreischen
Staatsangehörigkeit. Vor diesem Hintergrund – sowie unter Verweis auf
die einschlägigen Bestimmungen der eritreischen und äthiopischen
Bürgerrechtsgesetzgebung – gelangt das Bundesamt zum Schluss, bei
den Beschwerdeführenden handle es sich nach aller Wahrscheinlichkeit
um Staatsangehörige von Äthiopien. Diesem Schluss ist aufgrund der
Akten zu folgen.
5.2. Im Falle der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass sie in keiner
Weise in der Lage war, den von ihr behaupteten eritreischen Hintergrund
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(väterlicherseits) zu substanziieren. Nachdem sie kein Tigrinisch, sondern
nur Amharisch spricht, sie keinerlei Papiere vorgelegt hat, sie nie in
Eritrea war und praktisch nichts über ihre familiären Verbindungen
berichten konnte, was mit dem BFM als nicht nachvollziehbar zu
bezeichnen ist, ist geltend gemachte Staatsangehörigkeit von Eritrea
auch nicht ansatzweise glaubhaft gemacht.
5.3. Im Falle des Beschwerdeführers bestehen durchaus Hinweise auf
einen tigrinischen Hintergrund, was jedoch eine äthiopische
Staatsangehörigkeit nicht ausschliesst. Nachdem der Beschwerdeführer
– anders als unter Umständen sein Vater – nie für die eritreische
Staatsangehörigkeit optiert hat (was damals den Verlust der äthiopische
Staatsangehörigkeit zur Folge hatte), zudem seine Familie
mütterlicherseits aus V._______ stammt (also aus der der äthiopischen
Provinz Tigray) und er schliesslich während der Vertreibungswelle am
Ende der 1990erJahre in Addis Abeba geblieben ist (wo er als
Mechaniker ein selbständiges Auskommen hatte), darf mit hinreichender
Sicherheit davon ausgegangen werden, er werde von den heimatlichen
Behörden als äthiopischer Staatsangehöriger anerkannt. Alleine der
Umstand, dass er aufgrund seiner Abstammung von seinem Vater
gegebenenfalls auch die eritreische Staatsangehörigkeit erlangen könnte,
ist dabei unerheblich. In diesem Sinne kommt auch den aus Eritrea
nachgereichten Beweismitteln (Bestätigungen und Ausweise des Vaters)
keine entscheidrelevante Bedeutung zu, zumal im eritreischäthiopischen
Kontext unterschiedliche Staatsangehörigkeiten innerhalb ein und
derselben Familie durchaus vorkommen können.
5.4. Schliesslich besteht auch kein Anlass zur Annahme, der
Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführerin hätten in ihrer
äthiopischen Heimat rechtserhebliche Nachteile erlitten oder ihnen
würden dort solche drohen. Zwar hat der Beschwerdeführer geltend
gemacht, er sei in Äthiopien mehr als zwei Jahre im Gefängnis gewesen,
seine diesbezüglichen Vorbringen sind jedoch als durchwegs unglaubhaft
zu erkennen, mithin seine insgesamt oberflächlichen Schilderungen
weder auf eine Verhaftung wegen angeblicher Beherbergung von
Eritreern noch einen Aufenthalt von über zwei Jahren im Gefängnis von
W._______ schliessen lassen.
5.5. Zusammenfassend erscheint als erstellt, dass die
Beschwerdeführenden aus Äthiopien stammen, über die entsprechende
Staatsangehörigkeit verfügen und damit in ihre äthiopische Heimat
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zurückkehren können, wo sie persönlich keine rechtserheblichen
Nachteile erlitten haben.
5.6. Nach dem Gesagten ist die Ablehnung des Asylgesuches zu
bestätigen, wie auch die eventualiter beantragte Feststellung zumindest
der Flüchtlingseigenschaft oder der eritreischen Staatsangehörigkeit
ausser Betracht fällt.
6.
6.1. Nachdem die Ablehnung des Asylgesuchs zu Recht erfolgt ist und
die Beschwerdeführenden weder über eine ausländerrechtlichen
Aufenthaltstitel verfügen noch einen solchen beanspruchen können,
erweist sich die Anordnung der Wegweisung als rechtmässig (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. auch BVGE 2009/50 E.9 S. 733 m.w.H.).
6.2. Vor diesem Hintergrund verbleibt im Folgenden zu prüfen, ob auch
der vom BFM angeordnete Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, da
das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern zu regeln
hat, wenn sich der Vollzug der Wegweisung als nicht zulässig, nicht
zumutbar oder nicht möglich erweist (vgl. dazu Art. 44 Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.3. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). Nachdem es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist,
eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft
zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der
Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der
Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie
für den Fall einer Rückführung nach Äthiopien mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation spricht nicht gegen den Wegweisungsvollzug.
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Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach sowohl im Sinne der
asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
6.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die allgemeine Lage in
Äthiopien – nach vorstehenden Erwägungen der Herkunfts und
Heimatstaat der Beschwerdeführenden – ist zum heutigen Zeitpunkt
jedoch weder von Krieg, noch von Bürgerkrieg oder von allgemeiner
Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin
grundsätzlich als zumutbar erscheint. Es bestehen auch keine anderen
Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, bei einer Rückkehr nach
Äthiopien wären die Beschwerdeführenden einer konkreten Gefährdung
im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt. Es darf vielmehr davon
ausgegangen werden, sie könnten sich in ihrer Heimat wiederum eine
Existenzgrundlage aufbauen, zumal der Beschwerdeführer über
langjährige Arbeitserfahrung als Mechaniker verfügt und aufgrund der
Akten davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden würden in ihrer
Heimat weiterhin über verschiedene Verwandte und andere persönliche
Anknüpfungspunkte verfügen. Zwar machen die Beschwerdeführenden
unter Vorlage eines Berichts des … [kantonalen Spitals] geltend, ihr Kind
sei auf eine regelmässige ärztliche Kontrolle angewiesen, da es sich bei
einem Unfall schwere Verbrennungen zugezogen habe. Alleine von daher
lässt sich jedoch kein Vollzugshindernis ableiten, da kein Anlass zur
Annahme einer dauerhaften Behandlungsbedürftigkeit des Kindes
besteht, sondern lediglich von einem zeitlich befristeten
Nachbetreuungsbedarf von Brandwunden zweiten Grades auszugehen
ist (durch regelmässige Wundbehandlung bis zur Ausheilung). Diesem
Aspekt kann vom Bundesamt – auf Gesuch hin – mit einer Erstreckung
der angesetzten Ausreisefrist hinreichend Rechnung getragen werden.
6.5. Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
erachten (Art. 83 Abs. 2 AuG), da es den Beschwerdeführenden obliegt,
an der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG).
6.6. Nach dem Gesagten ist sowohl die Anordnung der Wegweisung aus
der Schweiz als auch deren Vollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat
den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich
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erklärt, womit die beantragte Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in
der Schweiz ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 14 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist im Resultat als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführenden
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Kosten
sind auf Fr. 600.– festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss
in gleicher Höhe zu verrechnen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Die Kosten werden mit dem geleistete Vorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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