Abtei lung IV
D-661/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . A p r i l 2 0 0 9
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
A._______, geboren X._______, Bangladesch,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Janu-
ar 2009 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-661/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer sein Heimatland Bangladesch gemäss ei-
genen Angaben am Y._______ auf dem Landweg Richtung B._______
verliess, seine Reise nach einem viertägigen Aufenthalt in C._______
fortsetzte und auf dem Luftweg nach D._______ gelangte, von wo aus
er nach einem zwölftägigen Aufenthalt auf dem See- und Landweg via
ihm unbekannte Länder am 24. November 2008 illegal in die Schweiz
gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er am 5. Dezember 2008 im E._______ befragt sowie am 18.
Dezember 2008 vom Bundesamt zu seinen Asylgründen angehört
wurde,
dass der Beschwerdeführer in seinem Asylgesuch im Wesentlichen
geltend machte, sein Vater, der für die F._______ tätig gewesen sei,
habe sich geweigert, den Geldforderungen von Anhängern der
G._______ nachzukommen, weshalb er von diesen mehrmals bedroht
und am Z._______ getötet worden sei,
dass die Polizei den Fall untersucht habe, der Täter jedoch nicht habe
überführt werden können,
dass er den Aufforderungen von Mitgliedern der F._______
entsprochen und die Arbeit seines getöteten Vaters fortgeführt habe,
worauf die Mitglieder der G._______ begonnen hätten, auch ihn zu
bedrohen und zu belästigen,
dass man versucht habe, ihn am W._______ auf dem Markt zu er-
schiessen, er jedoch von der geplanten Tat durch seine Freunde erfah-
ren habe,
dass bei diesem Anschlag an seiner Stelle ein Freund von ihm verletzt
und beim Transport ins Spital verstorben sei,
dass einer der Täter von der Polizei gefasst und auf dem Polizeiposten
verhört worden sei,
dass ihn dieser in Schwierigkeiten habe bringen wollen und ihn an-
lässlich des Polizeiverhörs für den Tod eines Bruders des Täters ver-
antwortlich gemacht habe,
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dass er seither von der Polizei sowie von den Anhängern der
G._______ gesucht werde und fürchte, inhaftiert beziehungsweise
getötet zu werden,
dass das BFM mit Verfügung vom 9. Januar 2009 - eröffnet am 12. Ja-
nuar 2009 - das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 24. Novem-
ber 2008 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides
anführte, das Ereignis auf dem Markt könne aufgrund der widersprüch-
lichen und nicht plausiblen Angaben des Beschwerdeführers nicht ge-
glaubt werden,
dass demzufolge auch nicht geglaubt werden könne, der Beschwerde-
führer werde deswegen behördlich gesucht, insbesondere da er mit
den Taten, für die er von der Gegenpartei verantwortlich gemacht wor-
den sein solle, nichts zu tun gehabt habe,
dass die eingereichten Beweismittel an dieser Einschätzung nichts zu
ändern vermöchten, weil allgemein bekannt sei, dass im Heimatstaat
des Beschwerdeführers solche Dokumente ohne weiteres unrechtmäs-
sig zu erwerben seien und deshalb ihr Beweiswert als äusserst gering
eingestuft werden müsse,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht standhielten, so dass deren Asylrelevanz
nicht geprüft werden müsse,
dass der Wegweisungsvollzug zumutbar, technisch möglich und prak-
tisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Februar 2009 gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und beantragte, es sei ihm Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme
zu gewähren,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) ersuchte,
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dass er weiter anführte, nach Erhalt der Akteneinsicht eine Beschwer-
debegründung nachzureichen,
dass der Beschwerdeführer mit als "Mitteilung - Fristverlängerung" be-
zeichneter Eingabe vom 12. Februar 2009 um Fristansetzung zur Ein-
reichung einer „Beschwerdeergänzung“ ersuchte, weil ihm von der Vor-
instanz die verlangte Akteneinsicht noch nicht gewährt worden sei,
dass gleichzeitig eine Fürsorgebestätigung (datiert vom 29. Januar
2009) zu den Akten gereicht wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz aufforderte, dem
Beschwerdeführer antragsgemäss Akteneinsicht zu gewähren, worauf
ihm das BFM am 19. Februar 2009 Einsicht in die Akten gewährte,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom
24. Februar 2009 festhielt, der Beschwerdeführer könne den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten, ihm zur Einreichung einer
Beschwerdeverbesserung aufgrund der fehlenden Beschwerdebegrün-
dung eine Frist von sieben Tagen ansetzte und verfügte, über das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde nach
fristgemässem Eingang der Beschwerdeverbesserung befunden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Februar 2009 innert
Frist eine Beschwerdeverbesserung zu den Akten reichte,
dass der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
mit Zwischenverfügung vom 13. März 2009 abwies und den Beschwer-
deführer aufforderte, bis zum 30. März 2009 einen Kostenvorschuss
einzuzahlen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. März 2009 zu den Er-
wägungen in der Zwischenverfügung vom 13. März 2009 Stellung be-
zog und anführte, sein Anwalt habe ihm mitgeteilt, er erwarte in unge-
fähr zwei Monaten ein Urteil, welches er mit Schulzeugnissen und all-
fälliger Gerichtskorrespondenz senden werde,
dass der Kostenvorschuss am 27. März 2009 einbezahlt wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
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i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG),
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dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3
AsylG),
dass die Auffassung des BFM, wonach die Vorbringen des Beschwer-
deführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG nicht standhielten, zu bestätigen ist,
dass in der Beschwerdeschrift keine Argumente vorgebracht werden,
welche an dieser Erkenntnis Zweifel aufkommen lassen,
dass in diesem Zusammenhang auf die in der Zwischenverfügung vom
13. März 2009 enthaltene und infolge gleichgebliebener Sachlage
nach wie vor zutreffende Argumentation des Bundesverwaltungsge-
richts zu verweisen ist,
dass in der Beschwerde vorgebracht wird, das BFM rüge zu Unrecht,
anlässlich der Anhörung ein Ereignis genannt zu haben, welches er
bei der Erstbefragung nicht erwähnt habe, da ihm anlässlich der Erst-
befragung ausdrücklich gesagt worden sei, nur den Fluchtgrund anzu-
geben und keine Details zu nennen,
dass darin kein Widerspruch festzustellen sei, da er den ersten Bericht
einfach kurz und grob gehalten habe, während er den zweiten detail-
lierter geschildert habe,
dass auch seine Verneinung der Frage nach weiteren Gründen für sein
Asylgesuch der Wahrheit entspreche und keinen Widerspruch darstel-
le, da sich seine anlässlich der Anhörung gemachten Angaben nicht
auf neue "andere" Gründe, sondern auf denselben, bei der Erstbefra-
gung genannten Grund beziehen würden,
dass zwar zutrifft, dass es sich bei der Erstbefragung um eine lediglich
summarische Befragung handelt, weshalb Widersprüche für die Beur-
teilung der Glaubwürdigkeit nur dann herangezogen werden dürfen,
wenn klare Aussagen in der Empfangsstelle in wesentlichen Punkten
der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Befragung
beim Kanton oder beim BFM diametral abweichen, oder wenn be-
stimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale
Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle zu-
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mindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993
Nr. 3),
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung als Flucht-
grund zu Protokoll gab, er sei in seinem Heimatland zu Unrecht wegen
Mordes an einem Studenten angezeigt worden und er befürchte, fest-
genommen und lebenslänglich inhaftiert zu werden,
dass er zu den Gründen für die Mordbeschuldigung vorbrachte, auf-
grund der Mitgliedschaft seines Vaters bei der F._______ und des
dadurch entstandenen Beziehungsnetzwerks hätten sich Mitglieder der
oppositionellen G._______ gegen sie gestellt und seinen Vater am
Z._______ erschossen, worauf er Anzeige erstattet habe,
dass ihn die Mitglieder der G._______ mit der falschen Beschuldigung
in Schwierigkeiten hätten bringen wollen (vgl. A 2/9, S. 4 f.),
dass der Beschwerdeführer demgegenüber anlässlich der Anhörung
vorbrachte, am V._______ hätten Mitglieder der G._______ versucht,
ihn zu töten,
dass es auf dem Marktplatz zu einer Schiesserei gekommen sei, wo-
bei ein Freund von ihm sein Leben verloren habe,
dass ein Mitglied der G._______ von der Polizei gefasst und auf dem
Polizeiposten verhört worden sei, wobei dieser erklärt habe, er habe
sich an ihm (dem Beschwerdeführer) rächen wollen, da er seinen
Bruder bei einer Schlägerei getötet habe,
dass seither nach ihm gesucht werde (vgl. A 8/12, S. 4),
dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass der
Beschwerdeführer den behaupteten Übergriff auf ihn, beziehungswei-
se den Tötungsversuch durch Anhänger der G._______, erstmals bei
der Anhörung anführte,
dass in casu der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Vorfall der
versuchten Tötung nicht bereits in der Empfangsstelle zu Protokoll
gab, als eine grundlegende Abweichung zu seinen späteren Aussagen
darstellt, welcher eine wesentliche Bedeutung zukommt, die bei der
Beurteilung der Glaubhaftigkeit berücksichtigt werden muss, zumal der
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Beschwerdeführer am Schluss der Empfangsstellenbefragung explizit
nach dem Vorhandensein von anderen Gründen gefragt wurde, was er
mit "Nein" beantwortete (A 2/9, S. 5),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festhielt, der
Beschwerdeführer habe bei der Anhörung im Wesentlichen ein Ereig-
nis erwähnt, welches er in der Erstbefragung nicht angeführt habe, da
es sich dabei um ein zentrales Element seiner asylbegründenden
Vorbringen handelt und sich die spätere Darstellung dieser Vorkomm-
nisse nicht mit der auf Beschwerdeebene erfolgten Begründung erklä-
ren lässt, er sei bei der Erstbefragung angehalten worden, keine De-
tails anzugeben, weshalb er sich mit einem allgemeinen Hinweis auf
den Fluchtgrund, d.h. die falsche Anzeige wegen Mordes, begnügt ha-
be,
dass der Beschwerdeführer in seiner ergänzenden Eingabe vom
26. März 2009 diesbezüglich im Wesentlichen anführt, die Angaben
zum Tötungsversuch durch Anhänger der G._______ seien zwar ganz
klar eine zusätzliche Information, jedoch sei er geflohen, weil nach ihm
gesucht worden sei,
dass er nicht sehe, wie man von einem Widerspruch ausgehen könne,
denn vom Tötungsversuch sei ihm nur erzählt worden, hingegen sei er
von der H._______ steckbrieflich gesucht worden, weshalb sich für ihn
die effektive Suche nach ihm psychologisch viel belastender
ausgewirkt habe, als eine Information seiner Freunde, dass man ihn
bei einer Schiesserei angeblich habe treffen wollen,
dass dieses Vorbringen als unbeholfener Erklärungsversuch zu werten
und nicht geeignet ist, zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen,
insbesondere da der behauptete Tötungsversuch einen zentralen Be-
standteil der angeblichen Suche nach ihm darstellt und der Beschwer-
deführer bei der Direktanhörung erklärte, sowohl die Polizei wie auch
die Terroristen hätten nach ihm gesucht und letztere hätten ihm ge-
droht, ihn sofort zu töten, falls sie ihn finden würden (vgl. A 8/12, S. 4),
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vorbrachte, man
habe ihn noch für weitere Morde verantwortlich gemacht, indessen
kurz darauf erklärte, eigentlich nur für den Mord an dem Studenten
verantwortlich gemacht worden zu sein, da die anderen Zwischenfälle
erst später passiert seien (vgl. A 8/12, S. 5 f.),
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dass diese unsubstanziierte Schilderung wenig plausibel erscheint und
der Beschwerdeführer insgesamt in wesentlichen Punkten nicht in der
Lage war, konkrete und hinreichend substanziierte Angaben zu ma-
chen, wozu er jedoch hätte befähigt gewesen sein müssen, hätte er
den vorgebrachten Sachverhalt tatsächlich persönlich erlebt,
dass indessen in der Beschwerde zu Recht gerügt wurde, das BFM
stütze sich in seinen Erwägungen auf eine falsche Datumsangabe be-
züglich der Frage Nr. 22 anlässlich der Anhörung ("Wann wurde ihr
Freund I._______ verletzt?"),
dass die Antwort auf die vorgängig erwähnte Frage mit "Am
U._______" protokolliert wurde (vgl. A 8/12, S. 6), indessen den Akten
zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer dieses Datum an-
lässlich der Rückübersetzung korrigierte und anführte, sein Freund sei
nicht am U._______, sondern am W._______ verletzt worden (vgl. A
8/12, S. 10),
dass somit die diesbezügliche Würdigung der Vorinstanz, wonach sich
der Vorfall nach seiner Ausreise ereignet habe und deshalb die Ereig-
nisse auf dem Markt nicht geglaubt werden könnten, als unzutreffend
erweist,
dass aber festzuhalten ist, dass auch die Berücksichtigung des vom
Beschwerdeführer anlässlich der Rückübersetzung korrigierten Da-
tums im Ergebnis an der festgestellten Unglaubhaftigkeit der Aussagen
nichts zu ändern und ebensowenig die erst nachträgliche Erwähnung
des behaupteten Tötungsversuchs durch Anhänger der G._______ zu
erklären vermag,
dass der Beschwerdeführer eine Identitätskarte zu den Akten reichte,
bei welcher es sich aufgrund der Beschaffenheit, der Qualität sowie
der fehlenden Sicherheitsmerkmale um eine Kopie handelt,
dass der Beschwerdeführer auf Vorhalt erklärte, so würden Identitäts-
karten in Bangladesch normalerweise aussehen (vgl. A 8/12, S. 3),
dass diese Erklärung des Beschwerdeführers angesichts der ange-
führten Mängel nicht zu überzeugen vermag und die Zweifel an der
persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erhärten,
dass demnach die Identität des Beschwerdeführers als unbelegt gilt,
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dass deshalb die in Kopie eingereichten Beweismittel - unabhängig de-
ren Echtheit - nicht eindeutig dem Beschwerdeführer zugeordnet wer-
den können, weshalb diesen in casu kein rechtserheblicher Beweis-
wert beigemessen werden kann,
dass aufgrund der als unglaubhaft qualifizierten Asylvorbringen und
der nicht ausgewiesenen Identität des Beschwerdeführers dem Antrag
auf Überprüfung der Dokumente nicht zu entsprechen ist,
dass es sich in Anbetracht der unbelegten Identität des Beschwerde-
führers auch erübrigt, den Eingang der mit Eingabe vom 26. März
2009 in Aussicht gestellten, angeblich ihn betreffenden Dokumente ab-
zuwarten,
dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft somit nicht er-
füllt und die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
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Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schut-
ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass vorliegend weder die allgemeine Lage in Bangladesch noch indi-
viduelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr
schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers nicht unzumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Bang-
ladesch schliesslich auch nicht unmöglich ist, da keine Vollzugshinder-
nisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer
obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung somit zu
bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 27. März 2009 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; über die Herausgabe der im
vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel befindet das
BFM auf Anfrage)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______
(per Kurier; in Kopie)
- J._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand:
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