Abtei lung IV
D-6612/2006
{T 0/2}
Urteil vom 13. April 2007
Mitwirkung: Richter Bendicht Tellenbach, Richter Daniel Schmid, Richterin Madeleine
Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel
A._______, dessen Ehefrau B._______, und die Kinder C._______, und D._______,
Bosnien und Herzegowina,
vertreten durch Z._______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 29. April 2003 i.S. Asyl und Wegweisung
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die Beschwerdeführer – ursprünglich aus E._______ beziehungsweise F._______
stammende Muslime mit letztem Wohnsitz in G. – verliessen Bosnien und Herze-
gowina eigenen Angaben zufolge am 22. April 2002 und gelangten am 23. April
2002 zusammen mit einer Schwester des Beschwerdeführers in die Schweiz, wo
sie gleichentags in der Empfangsstelle (neu: Empfangszentrum) des BFF in Chias-
so ein Asylgesuch stellten. Nach der summarischen Befragung in der Empfangs-
stelle Chiasso vom 7. Mai 2002 wurden die Beschwerdeführer am 3. April 2003
durch die zuständige kantonale Behörde einlässlich zu ihren Asylgründen befragt.
Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
geltend, er sei im Jahre 1995 als Sechzehnjähriger mit seiner Familie im Zuge der
Einnahme von Srebrenica durch die Serben aus seiner Herkunftsgemeinde
E._______ geflüchtet, wobei er bei einer Bombenexplosion drei Zehen verloren
habe und zahlreiche Familienangehörige – darunter sein Vater – umgekommen
seien. Anschliessend hätten sie in der Gemeinde G._______ gelebt, wo er im Jah-
re 1999 seine Frau geheiratet habe, seien jedoch im Juni 2001 aus der Wohnung
vertrieben worden, weil diese an die ursprünglichen Besitzer zurückgegeben wor-
den sei. Für kurze Zeit hätten sie ebenfalls in G._______ in einer anderen Woh-
nung leben können, diese aber auch wieder verlassen müssen. Die Gemeinde
G._______ habe in der Folge keine andere Unterkunft mehr für sie gefunden, wes-
halb sie bis April 2002 – zusammen mit der Mutter und einer kranken Schwester
des Beschwerdeführers in einem Zelt hätten leben müssen; er habe versucht, Ar-
beit zu finden, was ihm jedoch nicht gelungen sei, weshalb es ihnen selbst an den
zum Überleben notwendigen Mitteln gefehlt habe. In ihren ursprünglichen Heimat-
ort E._______ könnten sie nicht zurückkehren, da ihr ehemaliges Haus zerstört sei
und der Ort zudem in der heutigen Republika Srpska liege, wo es für Muslime ge-
fährlich sei.
Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie sei mit ihrer Familie im Jahre 1992 wegen
des Krieges von F._______ nach E._______ gezogen, von wo sie im Juli 1995
wiederum hätten flüchten müssen. Auf der Flucht in die bosnisch-kroatische Föde-
ration sei ihr Vater umgekommen. Sie habe anschliessend mit ihren Angehörigen
in Tuzla gelebt, bis sie den Beschwerdeführer geheiratet und die von ihm ge-
schilderten Ereignisse erlebt habe.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführer ihre Identitätskarten,
einen Eheregisterauszug, Geburtsregisterauszüge, eine am 21. Juli 1999 in Sara-
jevo ausgestellte Flüchtlingsbestätigung betreffend die Mutter der Beschwerdefüh-
rerin, sowie ein Gesundheitsbüchlein betreffend die Tochter C._______ zu den Ak-
ten.
B. Mit am 1. Mai 2003 eröffneter Verfügung vom 29. April 2002 lehnte das BFF das
Asylgesuch ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung der Beschwerdeführer
aus der Schweiz und deren Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen
aus, die Vorbringen der Beschwerdeführer hielten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht stand; ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung zu-
lässig, zumutbar und möglich.
C. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Mai 2003
3(Poststempel: 29. Mai 2003) bei der Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) an. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Gewährung von Asyl in der Schweiz, eventualiter die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege sowie um koordinierte Behandlung ihres Beschwerde-
verfahrens mit demjenigen der Schwester des Beschwerdeführers. Auf die Begrün-
dung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwä-
gungen eingegangen. Mit der Beschwerdeschrift wurden ein in einer Fremdspra-
che verfasster, angeblicher Drohbrief, ein ärztliches Zeugnis vom 23. Mai 2003 be-
treffend den Beschwerdeführer, eine ärztliche Bestätigung vom 20. Mai 2003 be-
treffend eine Schwangerschaft der Beschwerdeführerin und eine Fürsorgeabhän-
gigkeitsbestätigung vom 13. Mai 2003 zu den Akten gereicht.
D. Mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2003 hiess der damals zuständige Instrukti-
onsrichter der ARK unter anderem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gut.
E. In seiner Vernehmlassung vom 15. Juli 2003, welche den Beschwerdeführern zu
Kenntnisnahme zugestellt wurde, hielt das BFF an der angefochtenen Verfügung
fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
F. Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 24. Januar 2007 wurden die Beschwerdeführer zur Einreichung
eines aktuellen Arztzeugnisses betreffend den Beschwerdeführer aufgefordert.
Dieser Aufforderungen kamen die Beschwerdeführer mit der Einreichung eines
ärztlichen Zeugnisses vom 19. März 2007 nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen
gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfü-
gungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht ent-
scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat per 1. Januar 2007 die bei der per 31. Dezem-
ber 2006 aufgelösten ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfah-
rensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
41.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist
mithin einzutreten.
2.2 In ihrer Eingabe vom 28. Mai 2003 haben die Beschwerdeführer die koordinierte
Behandlung ihres Beschwerdeverfahrens mit demjenigen der Schwester des Be-
schwerdeführers beantragt; nachdem die Beschwerde der Schwester mit Urteil der
ARK vom 6. Januar 2006 teilweise – soweit den Vollzug der Wegweisung betref-
fend – gutgeheissen und die vorläufige Aufnahme der Schwester in der Schweiz
angeordnet worden ist, ist dieser Antrag indessen hinfällig geworden.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimat-
staat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer poli-
tischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gel-
ten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat (bzw. solche mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise be-
fürchten muss), welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG
aufgezählter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimat- oder Herkunftsstaats
zugefügt worden sind (bzw. zugefügt zu werden drohen). Die erlittene Verfolgung
beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss aber nicht
nur anlässlich der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, sondern grund-
sätzlich auch noch im Zeitpunkt des Asylentscheids aktuell sein. Begründete
Furcht vor künftiger staatlicher Verfolgung liegt entsprechend nur vor, wenn kon-
kreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt
der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirk-
licht und würde sich – auch noch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahr-
scheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglich-
keit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, wel-
che den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz abschliessend
aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und – dem-
entsprechend – die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen
lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
5kommission [EMARK] 1993 Nr. 21 E. 3 S. 138; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asyl-
verfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 143 ff.).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid vom 29. April 2003 damit,
die von den Beschwerdeführern geschilderten Erlebnisse stellten zwar tragische
Ereignisse in deren Leben dar; diese seien jedoch ausschliesslich in der dama-
ligen Bürgerkriegssituation in Bosnien und Herzegowina begründet gewesen, die
mit dem Friedensabkommen von Dayton vom 14. Dezember 1995 beendet worden
sei. Aus den Akten ergäben sich keine Hinweise darauf, dass den
Beschwerdeführern im Heimatstaat Verfolgungsmassnahmen aus einem der in Art.
3 AsylG genannten Gründe drohen könnten. Ferner sei die Tatsache, dass die Be-
schwerdeführer zu zweien Malen ihre Wohnung hätten freigeben müssen, weil der
serbisch-stämmige Eigentümer seinen Anspruch darauf erhoben habe, auf die all-
gemeine Umsiedlungspolitik nach dem Ende des Bürgerkrieges zurückzuführen.
Schliesslich gründe die vorgebrachte Arbeitslosigkeit auf den schlechten wirt-
schaftlichen Gegebenheiten in Bosnien und Herzegowina und sei als allgemeine
Benachteiligung asylrechtlich nicht relevant.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dazu zunächst in formeller Hinsicht eingewendet,
es erstaune und erwecke Befremden, dass die Beschwerdeführer erst rund ein
Jahr nach der Einreichung ihres Asylgesuches einlässlich zu ihren Asylgründen
befragt worden seien; in Anbetracht ihrer Traumatisierung hätte ihnen durch eine
frühere Befragung viel Angst und Unsicherheit erspart werden können. Im Wei-
teren befremde es, dass die vielschichtige und belastende Geschichte der Be-
schwerdeführer vom Bundesamt lediglich auf gut zehn Zeilen festgehalten worden
sei und zudem einen Fehler aufweise, indem ausgeführt werde, die Beschwerde-
führer hätten zweimal ein Haus in H._______ – anstatt richtigerweise in I._______
– verlassen müssen; es scheine, dass die Sachbearbeiter das Dossier der Be-
schwerdeführer nicht richtig studiert hätten.
In materieller Hinsicht stellen sich die Beschwerdeführer sodann auf den Stand-
punkt, dass sie nach wie vor in asylrechtlich relevanter Weise gefährdet seien. So
sei der Beschwerdeführer im Jahre 2000 in sein jetzt in der Republika Srpska lie-
gendes Heimatdorf zurückgekehrt und habe dort zwei Männer wieder gesehen,
welche ihn während des Krieges verprügelt hätten; einer der Männer habe ihn ge-
fragt, ob sie ihn jetzt töten sollten, nachdem sie ihn damals am Leben gelassen
hätten. Zudem seien die Beschwerdeführer verängstigt durch einen Drohbrief, der
an ihre in J._______ lebende Familie geschickt worden und ihnen nachgesendet
worden sei; in diesem Brief würden sie beschimpft und mit dem Tode bedroht, falls
sie zurückkommen würden. Ferner seien sie als landesintern vertriebene Muslime
auch in der bosnisch-kroatischen Föderation schlechter gestellt seien als die üb-
rige Bevölkerung. Zudem seien sie aufgrund ihrer Erlebnisse schwer traumatisiert,
was sich hinsichtlich des Beschwerdeführers unter anderem aus dem ärztlichen
Zeugnis der ihn behandelnden Fachperson vom 23. Mai 2003 ergebe. Eine adä-
quate Behandlung ihrer Leiden sei im Heimatstaat nicht möglich. Gleiches gelte im
Übrigen auch bezüglich der kranken Schwester des Beschwerdeführers, die be-
reits im Heimatstaat mit ihnen gelebt habe und für welche sie auch hier in der
6Schweiz sorgen würden. Insgesamt seien sie damit an Leib und Leben gefährdet
und wären bei einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina einem
unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt.
5. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass
die Erwägungen der Vorinstanz zur fehlenden Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführer zutreffen und die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht ge-
eignet sind, zu einem anderen Schluss zu gelangen.
5.1 Soweit die formellen Rügen der Beschwerdeführer anbelangend, ist zunächst fest-
zuhalten, dass die in der Tat lange Zeitspanne zwischen der Einreichung des Asyl-
gesuches und der einlässlichen kantonalen Befragung zum einen auf die damalige
Beanspruchung der Asylstrukturen in der Schweiz durch eine Vielzahl von neuen
Asylgesuchen zurückzuführen ist und sich zum anderen weder aus den Akten
noch aus der Beschwerdeeingabe substanziierte Hinweise darauf ergeben, dass
die Asylvorbringen der Beschwerdeführer aufgrund des Zeitablaufs nicht vollstän-
dig erfasst worden wären. Hinsichtlich des Vorwurfs der mangelnden Sorgfalt bei
der Bearbeitung des Dossiers der Beschwerdeführer durch die Vorinstanz ist so-
dann festzustellen, dass die falsche Ortsbezeichnung in der angefochtenen Verfü-
gung (H._______ anstelle von I._______) offensichtlich auf einem blossen Verse-
hen beruht, welches angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführer an bei-
den Orten gelebt haben, auch nicht völlig unerklärbar ist; jedenfalls kann daraus
nicht der Schluss gezogen werden, dass es das Bundesamt im vorliegenden Fall
generell an der erforderlichen Sorgfalt mangeln liess. Bei dieser Sachlage liegen
keine Verfahrensmängel vor, die eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung anzeigen
würden.
5.2 In materieller Hinsicht geht das Bundesverwaltungsgericht zunächst in Weiterfüh-
rung der Praxis der ARK – und in Übereinstimmung mit dem Bundesamt – davon
aus, dass sich die Lage in Bosnien und Herzegowina seit der Unterzeichnung des
Friedensabkommens von Dayton am 14. Dezember 1995 und der darauf folgenden
Annahme der UNO-Resolution Nr. 1088 am 12. Dezember 1996 entspannt und
stabilisiert hat und Personen in derjenigen Entität – das heisst der bosnisch-kroa-
tischen Föderation beziehungsweise der Republika Srpska –, in welcher ihre Eth-
nie die Mehrheitsethnie darstellt, grundsätzlich keine auf früheren Ereignissen be-
ruhende Verfolgung zu gewärtigen haben (vgl. EMARK 2000 Nr. 2).
5.3 Vor diesem Hintergrund sind die von den Beschwerdeführern geltend gemachten
mündlichen Drohungen, welche gegen den Beschwerdeführer im Jahre 2000 bei
einer kurzzeitigen Rückkehr ins ursprüngliche Heimatdorf von einem serbisch-
stämmigen Landsmann ausgestossen worden seien, nicht geeignet, eine begrün-
dete Furcht vor Verfolgung zu bewirken, zumal die Beschwerdeführer zu diesem
Zeitpunkt bereits in der bosnisch-kroatischen Föderation lebten und sie mithin über
eine innerstaatliche Fluchtalternative verfügten; gleiches gilt hinsichtlich des an-
geblichen, in einer Fremdsprache verfassten Drohbriefes, welcher gemäss dem
entsprechenden Stempel am 20. März 2003 in H._______ der Post übergeben
wurde, und der sich nach eigenen Angaben der Beschwerdeführer ebenfalls auf
eine Drohung für den Fall einer Rückkehr an den ursprünglichen Heimatort be-
7schränkte. Ferner ist auch der Hinweis der Beschwerdeführer auf die von ihnen er-
littenen Erlebnisse während des Bürgerkrieges nicht geeignet, im heutigen Zeit-
punkt die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, da ihre Ausreise aus Bosnien und
Herzegowina erst im Jahre 2002 erfolgte und damit lange nach dem von der Praxis
festgelegten Zeitpunkt des Abschlusses des Abkommens von Dayton beziehungs-
weise der UNO-Resolution Nr. 1088, nach welchem vom Bestehen einer inner-
staatlichen Fluchtalternative ausgegangen wird (vgl. EMARK 2000 Nr. 2 E. 9a und
b, S. 23 f.).
5.4 Hinsichtlich der in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachten allgemein schlechten
heimatlichen Wirtschaftslage und ebensolchen Lebensbedingungen sowie der Fra-
ge der Behandelbarkeit der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerde-
führer im Heimatstaat ist festzuhalten, dass Umstände wie Schwierigkeiten per-
sönlicher und beruflicher Art, oder eine allgemeine Unzufriedenheit mit den herr-
schenden politischen, wirtschaftlichen, sozialen und religiösen Verhältnissen eines
Landes, die einen Asylgesuchsteller zum Verlassen dieses Landes bewogen ha-
ben könnten, nicht zur Anerkennung als Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG zu
führen vermögen. Eine Anerkennung setzt vielmehr voraus, dass als Folge solcher
Verhältnisse eines Landes eine individuelle konkrete Verfolgung oder Bedrohung
im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht werden kann; dies ist jedoch vorlie-
gend nicht der Fall.
5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer den An-
forderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genü-
gen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch demnach zu Recht und mit zutreffender
Begründung abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; da-
bei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zu-
mutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs.
2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zuläs-
sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Aus-
länders in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der
Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine
konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
6.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
86.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101), Art. 3 der Folterkon-
vention vom 26. November 1987 (FoK, SR 0.106) und der Praxis zu Art. 3 der Eu-
ropäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101)
darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
7.
7.1 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthalts-
bewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung
wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.2 Die Vollzugshindernisse gemäss Art. 14a ANAG sind alternativer Natur; liegt eines
von ihnen vor, ist die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen, weshalb
sich eine nähere Prüfung allfälliger weiterer Hindernisse erübrigt (vgl. EMARK
2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f.).
8.
8.1 Der Vollzug der Wegweisung kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für
die ausländische Person eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 4
ANAG). Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass aus humanitären Gründen, nicht
in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, insbesondere dann auf den
Vollzug der Wegweisung zu verzichten ist, wenn die Rückkehr in den Heimat- oder
Herkunftsstaat für die betroffene Person angesichts der dort herrschenden allge-
meinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situati-
on allgemeiner Gewalt kennzeichnet, eine konkrete Gefährdung darstellt. Neben
einer konkreten Gefährdung können aber auch andere Umstände im Heimat- oder
Herkunftsstaat dazu führen, dass der Vollzug der Wegweisung – aus humanitären
Überlegungen – nicht zumutbar ist. So kann sich der Wegweisungsvollzug gestützt
auf Art. 14a Abs. 4 ANAG auch aus medizinischen Gründen als unzumutbar erwei-
sen, was aber grundsätzlich nur dann der Fall ist, wenn für die betroffene Person
bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine wesentliche medizinische Behandlung nicht
erhältlich wäre. Bei der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 14a Abs. 4 ANAG
sind humanitäre Überlegungen im Einzelfall gegen andere öffentliche Interessen
abzuwägen, die allenfalls für den Vollzug der Wegweisung sprechen würden, was
den Asylbehörden einen Ermessensspielraum lässt. Entsprechend bilden etwa ge-
sundheitliche Probleme, welche für sich allein betrachtet den Wegweisungsvollzug
nicht bereits als unzumutbar erscheinen lassen, ein Beurteilungselement, welches
in die vorzunehmende Interessenabwägung einbezogen werden muss und zusam-
men mit weiteren humanitären Aspekten zur Feststellung der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs führen kann (vgl. zum Ganzen EMARK 2001 Nr. 16 E. 6b S.
123; 2003 Nr. 24 E. 5a am Ende und 5b S. 157 f.). Schliesslich stellt bei der Prü-
fung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auch das Kindeswohl einen zu
berücksichtigenden, wesentlichen Aspekt dar (vgl. EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.1. S.
57).
98.2 In Weiterführung der Praxis der ARK erachtet das Bundesverwaltungsgericht die
allgemeine Lage in Bosnien und Herzegowina als einem Wegweisungsvollzug ge-
nerell nicht entgegenstehend, sofern die Rückkehr in eine Entität erfolgt, in wel-
cher die betroffene Person zur Mehrheitsethnie gehört (vgl. EMARK 1999 Nr. 8 E.
7k S. 54). Diese Voraussetzung ist im Falle der Beschwerdeführer hinsichtlich der
bosnisch-kroatischen Föderation – wo sie nach ihrer Vertreibung aus den in der
heutigen Republika Srpska liegenden Heimatorten als Muslime einige Jahre gelebt
haben – erfüllt.
8.3 Bei der Prüfung der Frage der Zumutbarkeit in ein Gebiet, welches grundsätzlich
als sicher gilt, sind sodann im Rahmen einer Gesamtwürdigung individuelle Fak-
toren – namentlich das Vorhandensein beziehungsweise Fehlen eines familiären
oder sozialen Netzes und von Wohneigentum, das Alter, die Gesundheit, das Ge-
schlecht und allfällige familiäre Verpflichtungen – zu gewichten (vgl. EMARK 1999
Nr. 8 E. 7l S. 54 f.).
8.3.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich aus, es
sprächen keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs. Eine adäquate Behandlung der von den Beschwerdeführern geltend ge-
machten gesundheitlichen Beschwerden sei auch in Bosnien und Herzegowina
möglich. Diese Auffassung wird von den Beschwerdeführern unter Einreichung
zweier ärztlicher Zeugnisse der den Beschwerdeführer behandelnden Fachperson
vom 23. Mai 2003 und vom 19. März 2007.
8.3.2 In den im Beschwerdeverfahren ins Recht gelegten Arztzeugnissen vom 23. Mai
2003 und vom 19. März 2007 werden dem Beschwerdeführer durch die ihn seit
vier Jahren behandelnde Fachperson eine Posttraumatische Belastungsstörung
bei andauernder Persönlichkeitsveränderung, rezidivierende Depressionen (im
Jahre 2003 verbunden mit ernstzunehmender Suizidalität), Angst- und Panikatta-
cken sowie psychosomatische Beschwerden attestiert. Es besteht für das Bundes-
verwaltungsgericht kein Anlass, an der in medizinischer Hinsicht sachlichen Rich-
tigkeit der eingereichten ärztlichen Berichte zu zweifeln (vgl. zur Beweiskraft soge-
nannter Privatgutachten EMARK 2002 Nr. 13 E. 6c S. 115 f. und Nr. 18). Somit
steht fest, dass der Beschwerdeführer unter nicht unerheblichen psychischen Be-
schwerden leidet, die eine bereits länger andauernde medikamentöse und psycho-
therapeutische Behandlung erforderlich gemacht haben, deren Fortsetzung aus
medizinischer Sicht dringend angezeigt erscheint; angesichts der Schwere und
Eindeutigkeit der diagnostizierten Beeinträchtigungen erübrigen sich weitere dies-
bezügliche Abklärungen.
8.3.3 Auch die Vorinstanz stellt die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwer-
deführers nicht in Abrede; sie stellt sich indessen in ihrer Verfügung vom 29. April
2003 auf den Standpunkt, dass eine Behandlung der Beschwerden auch in Bos-
nien und Herzegowina möglich sei. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwal-
tungsgerichts bestehen in Bosnien und Herzegowina in der Tat medizinische Ein-
richtungen, welche Behandlungen für psychische Krankheiten anbieten; diese sind
allerdings aufgrund der grossen Zahl von Patienten oft überlastet. Die benötigten
intensiven Therapien stehen Personen mit schweren Traumatisierungen, die einer
dauerhaften psychologischen Behandlung bedürfen, aufgrund der bereits überla-
steten Kapazitäten kaum zur Verfügung. Die übrigen Einrichtungen, welche Hilfe
10
für psychologische Probleme anbieten, beschränken sich im Wesentlichen auf me-
dikamentöse Behandlung. Betreffend die Verfügbarkeit von Medikamenten ist fest-
zustellen, dass eine Vielzahl von Medikamenten in Bosnien und Herzegowina er-
hältlich ist, jedoch Patienten und Patientinnen verschiedentlich die Kosten der be-
nötigten Medikamente selbst tragen müssen, auch wenn es ihnen gelingt, sich in
ihrer Wohngemeinde registrieren zu lassen, was die erste Voraussetzung für den
Zugang zu kostenlosen Leistungen des öffentlichen Gesundheitssystems darstellt.
Zudem begegnen insbesondere Arbeitslose, deren Krankenversicherungsprämien
von der Arbeitslosenkasse zu bezahlen wären, regelmässig grossen Schwierig-
keiten, wenn sie ihr Recht auf Versicherungsschutz geltend machen wollen.
Sodann sind immer mehr medizinische Institutionen dazu übergegangen,
Vorauszahlungen zu verlangen, da sie Schwierigkeiten haben, das Geld bei den
Versicherungen einzutreiben (vgl. zum Ganzen: EMARK 2002, Nr. 12 S. 102 ff.;
JOËLLE SCACCHI, Bosnien-Herzegowina, Behandlungsmöglichkeiten für schwer
traumatisierte Personen, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Bern, im Oktober
2004; S. 6 ff.; UNHCR, Update on Conditions for Return to Bosnia and
Herzegowina, Januar 2005; WHO, Health Questions, 02/2006).
8.3.4 Vor diesem Hintergrund erscheint es fraglich, ob die vom Beschwerdeführer lang-
fristig benötigte engmaschige ärztliche und psychotherapeutische Betreuung in
Bosnien und Herzegowina ohne Weiteres gewährleistet wäre. Aufgrund der zu den
Akten gereichten ärztlichen Berichte muss zum heutigen Zeitpunkt sodann ge-
schlossen werden, dass eine zwangsweise Rückführung des Beschwerdeführers
in seinen Heimatstaat zu weiteren gesundheitlichen Verschlechterungen führen
würde, was eine noch intensivere medizinische Betreuung erforderlich machen
würde. Zudem ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführer in Bosnien
und Herzegowina einen Teil oder gar die Gesamtheit der Medikaments- und Be-
handlungskosten selbst übernehmen müssten. Hinsichtlich der Finanzierbarkeit
der Behandlung ist anzuführen, dass angesichts einer aktuellen Arbeitslosenquote
in Bosnien und Herzegowina von nahezu 50% der Beschwerdeführer oder seine
Ehefrau nur geringe Chancen hätten, eine Arbeitsstelle zu finden, um für die Fami-
lie zu sorgen und darüber hinaus noch die finanziellen Mittel für die Bezahlung ei-
ner angemessenen psychiatrischen Behandlung aufbringen zu können. Die Auf-
nahme einer Erwerbstätigkeit durch den Beschwerdeführer erscheint zudem auf-
grund seiner gravierenden gesundheitlichen Probleme als praktisch ausgeschlos-
sen. Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen ist auch nicht davon auszugehen,
dass die Ehefrau des Beschwerdeführers, welche nie erwerbstätig gewesen ist, in
absehbarer Zeit ein für die vierköpfige Familie mit zwei Kleinkindern ausrei-
chendes Erwerbseinkommen erwirtschaften könnte. Selbst wenn sich der Be-
schwerdeführer (und seine Ehefrau) als Arbeitslose registrieren lassen oder son-
stige Sozialhilfe in Anspruch nehmen könnten, würden diese nach Kenntnissen
des Bundesverwaltungsgerichts im Durchschnitt geringen Entschädigungen, die
kaum den notwendigen Lebensbedarf abdecken - ebenso wenig wie das Entgelt
eines allfälligen Arbeitgebers -, nicht zusätzlich auch noch zur Finanzierung der
vom Beschwerdeführer benötigten medizinischen Behandlungen ausreichen. Da-
durch bestehen ernsthafte Zweifel, ob die Beschwerdeführer in der Lage wären,
sich eine neue wirtschaftliche Existenz in Bosnien und Herzegowina aufzubauen;
angesichts des hohen Bedarfs an finanzieller und persönlicher Unterstützung der
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vierköpfigen Familie ist auch nicht davon auszugehen, dass die im Heimatstaat le-
benden Familienangehörigen in ausreichendem Masse Hilfe leisten könnten, zu-
mal gemäss den Akten die Väter sowohl des Beschwerdeführers als auch der Be-
schwerdeführerin im Krieg umgekommen sind, die Mutter der Beschwerdeführerin
zusammen mit den beiden 14- und 13-jährigen Brüdern bei der Schwester der Be-
schwerdeführerin in L._______ leben, die ebenfalls bereits eine eigene Familie zu
versorgen hat, und auch die Mutter des Beschwerdeführers bei dessen Schwester
in M._______ lebt, mithin kaum massgebliche freie Mittel vorhanden sein dürften;
im Weiteren handelt es sich bei den in Bosnien und Herzegowina verbliebenen
Familienangehörigen ebenfalls um Binnenflüchtlinge ohne eigenes Wohneigentum.
Vor diesem Hintergrund sprechen schliesslich auch Aspekte des Kindeswohls für
einen weiteren Verbleib der Familie in der Schweiz, da die ökonomischen und
sozialen Bedürfnisse der heute 6½- beziehungsweise 3½-jährigen Töchter der
Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt in ihrem Heimatland von ihren Eltern und
Verwandten kaum ausreichend gedeckt werden könnten.
8.3.5 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sämtlicher Sachverhaltselemente kommt das
Bundesverwaltungsgericht daher zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug als
unzumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG zu erachten ist. Nachdem keine
Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen nach Art. 14a Abs. 6 ANAG
aus den Akten hervorgehen, sind die Voraussetzungen für die Gewährung der vor-
läufigen Aufnahme erfüllt.
8.4 Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, die Fragen der Zulässigkeit und der Möglich-
keit des Wegweisungsvollzuges näher zu prüfen.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Verfügung vom 29. April 2003 Bun-
desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig
feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG), soweit sie die Frage des Asyls und
der Flüchtlingseigenschaft betrifft; insoweit ist die Beschwerde vom 28. Mai 2003
demnach abzuweisen. Soweit die Frage des Vollzuges der Wegweisung betref-
fend, ist die angefochtene Verfügung indessen nach dem Gesagten bundesrechts-
widrig, weshalb die Beschwerde insoweit gutzuheissen und die Dispositiv-Ziffern 4
und 5 der Verfügung aufzuheben sind und das BFM anzuweisen ist, den Aufent-
halt der Beschwerdeführer in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vor-
läufige Aufnahme zu regeln.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten angesichts des teilweisen
Unterliegens praxisgemäss zur Hälfte, ausmachend Fr. 300.--, den Beschwerde-
führern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da den Beschwerdeführern mit Zwi-
schenverfügung vom 6. Juni 2003 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG gewährt worden ist und sich in der Zwischenzeit deren finanzielle Si-
tuation nicht massgeblich verändert hat, ist indessen von der Auferlegung der Ko-
sten abzusehen.
10.2 Angesichts ihres teilweisen Obsiegens ist den Beschwerdeführern sodann eine re-
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duzierte Parteientschädigung zuzusprechen, welche aufgrund des zuverlässig ab-
schätzbaren Aufwandes ihrer Rechtsvertreterin und der zu beachtenden Bemes-
sungsfaktoren (vgl. EMARK-Mitteilungen 2000/1, Ziff. 2.1.) auf Fr. 300.-- festzuset-
zen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Frage des Vollzugs der Weg-
weisung betrifft; im Übrigen wird sie abgewiesen.
2. Die Verfügung des BFF vom 29. April 2003 wird teilweise – die Dispositiv-Ziffern 4
und 5 betreffend – aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Aufenthalt der Be-
schwerdeführer in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme zu regeln.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern eine reduzierte Parteientschä-
digung von Fr. 300.-- zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer, 2 Expl. (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten
Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel
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