B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6612/2014
Ur t e i l vom 4 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren (…),
Äthiopien,
c/o Schweizerische Botschaft in Khartum
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2013/ N _______.
D-6612/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 10. April 2011 (Eingangsstempel Botschaft) reichte der
Beschwerdeführer bei der Schweizerischen Botschaft in Khartum (in der
Folge: die Botschaft) ein Asylgesuch ein.
B.
B.a Mit Schreiben vom 5. Juli 2013 teilte die Vorinstanz dem Beschwerde-
führer mit, aufgrund des begrenzten Personalbestandes sowie fehlender
Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich
könne keine Befragung durch die Botschaft durchgeführt werden. Aus die-
sem Grund unterbreite ihm die Vorinstanz eine Reihe konkreter Fragen zur
Abklärung des Sachverhalts. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer
aufgefordert, innert Frist eine umfassende Begründung seines Asylgesu-
ches einzureichen.
B.b Mit Schreiben vom 21. November 2013 (Eingangsstempel Botschaft)
liess sich der Beschwerdeführer fristgerecht vernehmen.
C.
C.a Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, er sei äthiopischer Staatsangehöriger und in
B._______ geboren. Er sei als Bauer tätig gewesen und habe nie eine
Schule besucht. Äthiopien habe er vor 35 Jahren verlassen, da man ihn
verdächtigt habe, zur Opposition zu gehören. Er sei in den Sudan geflohen,
wo er im Flüchtlingslager "C._______" des UNCHR Zuflucht gesucht und
acht oder zehn Jahre gelebt habe. Gegenwärtig würde er mit seiner Familie
in Khartum leben. Dort sei das Leben in letzter Zeit schwieriger geworden,
da die Regierung die Arbeitserlaubnis für Flüchtlinge eingeschränkt habe.
Auch die Bewegungsfreiheit sei eingeschränkt. Es sei schwierig, Geld zu
verdienen und seinen Kindern eine gute Ausbildung zukommen zu lassen.
C.b Für weitere Einzelheiten des geltend gemachten Sachverhalts wird auf
die Akten verwiesen.
C.c Zusammen mit dem schriftlichen Asylgesuch sowie im weiteren Verlauf
des Asylverfahrens reichte der Beschwerdeführer diverse Unterlagen in
Kopie ins Recht, auf deren Inhalt, soweit für den Entscheid wesentlich, in
den Erwägungen eingegangen wird.
D-6612/2014
Seite 3
D.
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2013, welche dem Beschwerdeführer
am 17. April 2014 ausgehändigt wurde, verweigerte die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch
ab. Zur Begründung führte die Vorinstanz Folgendes aus:
Wenn sich eine Person, die ein Asylgesuch aus dem Ausland stelle, sich in
einem Drittstaat aufhalte, bedeute dies zwar nicht zwingend, dass es ihr
auch zuzumuten sei, sich dort um Aufnahme zu bemühen, es sei jedoch in
solchen Fällen im Sinne einer Regelvermutung davon auszugehen, dass
die betreffende Person bereits anderweitig in einem Drittstaat Schutz ge-
funden habe, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der
Verweigerung der Einreisebewilligung führe (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-7996/2008 vom 10. Dezember 2009 E. 2.2). In jedem Fall
seien allerdings die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in die-
sem Drittstaat als zumutbar erscheinen liessen, und diese seien mit einer
allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen.
Die Schilderungen des Beschwerdeführers in seinem Gesuch vom 10. Ap-
ril 2011 sowie in seiner Stellungnahme vom 21. November 2013 liessen
darauf schliessen, dass er ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den äthi-
opischen Behörden habe. Somit sei zu prüfen, ob einer allfälligen Asylge-
währung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2
AsylG entgegenstehe. Danach könne einer Person das Asyl verweigert
werden, wenn es ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat
um Aufnahme zu bemühen.
Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er habe acht bis zehn Jahre
im UNHCR-Flüchtlingslager "C._______" gelebt. In seinem Antwortschrei-
ben vom 21. November 2013 habe er angegeben, die Lebensumstände für
Flüchtlinge hätten sich erschwert, die Arbeits- und Bewegungsfreiheit sei
eingeschränkt und die Bildungssituation für seine Kinder sei schwierig,
deshalb sei ein weiterer Verbleib für ihn im Sudan nicht möglich bezie-
hungsweise schwierig.
Laut Berichten des UNHCR würden sich zahlreiche Flüchtlinge und Asyl-
bewerber im Sudan befinden. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu verken-
nen, dass die Lage vor Ort für diese Menschen wie auch für den Beschwer-
deführer nicht einfach sei. Dennoch bestünden keine konkreten Anhalts-
punkte für die Annahme, dass ein weiterer Verbleib im Sudan für ihn nicht
zumutbar oder möglich wäre. Flüchtlinge, die im Sudan registriert worden
D-6612/2014
Seite 4
seien, seien einem Flüchtlingslager zugeteilt worden, wo sie sich aufzuhal-
ten hätten und die nötige Versorgung erhielten. Sie verfügten demnach
nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land. Daher sei es ihm
zuzumuten, sich beim UNHCR zu melden, sollte seine Situation tatsächlich
kritisch sein. Khartum sei für äthiopische Flüchtlinge gewiss nicht einfach,
doch gehe aus den Angaben des Beschwerdeführers hervor, dass er sich
bereits seit 35 Jahren im Sudan aufhalten würde und dort eine Familie ge-
gründet habe. Die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum seien in
seinem Fall nicht unüberwindbar, auch wenn sich seine Lebensumstände
erschwert hätten. Im Sudan lebe eine grosse äthiopische Diaspora, die für
in Not geratene Landsleute bereit stehe und weitgehend Unterstützung
biete. Seine Angaben zufolge würden auch keine nahen Verwandten in der
Schweiz leben, noch seien den Akten sonst Hinweise auf allfällige Anknüp-
fungspunkte zur Schweiz ersichtlich. Aufgrund dessen sei keine besondere
Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben, die die vorangegangenen Fest-
stellungen umstossen könnte. Gemäss Aktenlage lebe der Beschwerde-
führer seit 35 Jahren im Sudan. Aufgrund der dadurch bestehenden Bezie-
hungsnähe zu diesem Drittstaat stehe es ihm frei, dort um Schutz zu ersu-
chen. Zudem bestünden dort aufgrund der kulturellen Nähe erheblich bes-
sere Möglichkeiten zur Eingliederung als in der Schweiz. Dem Beschwer-
deführer sei es zuzumuten, im Sudan zu verbleiben.
E.
Mit Eingabe in englischer Sprache an die Botschaft vom 8. Mai 2014 (Ein-
gangsstempel) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfü-
gung der Vorinstanz vom 18. Dezember 2013. Die Botschaft überwies die
Eingabe zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht zur Be-
handlung. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung im Wesentli-
chen seine schwierigen Lebensumstände im Sudan geltend. Er beantragte
sinngemäss, es sei die angefochtene vorinstanzliche Verfügung aufzuhe-
ben und es sei ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Er könne in
seinem Heimatland nicht in Sicherheit leben, weshalb er um Schutz in der
Schweiz ersuche.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
D-6612/2014
Seite 5
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten
sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einreichung
von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestim-
mung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkraft-
D-6612/2014
Seite 6
treten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die mas-
sgeblichen Artikel (aArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der
bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden
Fall die altrechtlichen Bestimmungen betreffend das Asylverfahren anzu-
wenden.
5.
5.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfah-
rens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durchführt (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1); ist dies nicht möglich,
so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre
Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung
beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erüb-
rigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylge-
suchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist
aber in diesem Fall im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu
geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest
schriftlich zu äussern (BVGE 2007/30 E. 5.7 S. 367).
5.2 Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer von der Botschaft in
Khartum zu seinem Asylgesuch nicht befragt. Indes wurde ihm im Rahmen
des rechtlichen Gehörs mittels Schreiben vom 5. Juli 2013 zur weiteren
Konkretisierung seiner Asylgründe aufgefordert (vgl. Bst. B.a hiervor). In
Verbindung mit den bereits vorgängig enthaltenen Fragestellungen sowie
den entsprechenden Antworten des Beschwerdeführers dazu (vgl. Bstn.
B.a und B.b hiervor) konnte das SEM letztlich davon ausgehen, dass sämt-
liche für die Beurteilung des Asylgesuchs aus dem Ausland notwendigen
Aspekte abgedeckt waren, namentlich die genauen Personalien der asyl-
suchenden Personen, die detaillierten Asylvorbringen, die unternommenen
Massnahmen zur Schutzsuche oder die Möglichkeit einer innerstaatlichen
Fluchtalternative. Dabei ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer
in allen seinen Eingaben grundsätzlich auf den gleichen Sachverhalt berief.
Aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers durfte das SEM da-
von ausgehen, dass sämtliche für die Beurteilung des Asylgesuches aus
dem Ausland notwendigen Sachverhaltsaspekte vorgebracht wurden. Das
SEM ist zudem der Begründungspflicht des Anhörungsverzichts nachge-
D-6612/2014
Seite 7
kommen, so dass im vorliegenden Verfahren dem Anspruch des Be-
schwerdeführers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs Rechnung getra-
gen und der entscheidwesentliche Sachverhalt in genügender Weise und
umfassend abgeklärt wurde.
6.
6.1 Die Vorinstanz kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann
oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art.
3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG).
6.2 Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das SEM Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzun-
gen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu um-
schreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt.
Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzge-
währung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und As-
similationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die
Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der be-
troffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am
Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden
kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128; vgl. auch die
Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14.
September 2011 E. 7.1).
6.3 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist festzustellen, dass die
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt hat,
weshalb den Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers keine einrei-
serelevante Bedeutung zukommt. Es kann deshalb vorab auf die vo-
rinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. vorstehend Bst. D.).
Der Beschwerdeführer hält sich in einem Drittstaat, dem Sudan, auf. Zwar
anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Umstände im Sudan
schwierig und teilweise unbefriedigend sind. Dennoch sind sie nicht derge-
stalt, dass auch ohne Bezug zur Schweiz eine Einreise in die Schweiz be-
D-6612/2014
Seite 8
willigt werden müsste (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 19). Das Bundesver-
waltungsgericht schliesst sich somit den Ausführungen der Vorinstanz voll-
umfänglich an, zumal sich aus der Beschwerde nichts ergibt, was die Er-
wägungen der Vorinstanz entkräften könnte. Somit ist es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen, eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung der Einreise in die Schweiz
rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im
Sinne von aArt. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist nicht gegeben. Das SEM hat dem
Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das
Asylgesuch abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher
abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhe-
bung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6612/2014
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die Schweizer
Botschaft in Khartum.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand: