B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6613/2017
Ur t e i l vom 2 0 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richter Jürg Marcel Tiefenthal,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A.______, geboren am (…)
Eritrea,
vertreten durch MLaw Eliane Gilgen,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 24. Oktober 2017 / N (…).
D-6613/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger mit letztem
Wohnsitz in B.______, verliess seine Heimat eigenen Angaben gemäss im
November 2014 und gelangte am 2. Juli 2016 von Italien her kommend in
die Schweiz, wo er am 6. Juli 2016 um Asyl nachsuchte.
A.b Bei der Befragung zur Person (BzP), die vom SEM am 14. Juli 2016
durchgeführt wurde, sagte der Beschwerdeführer aus, er habe die Schule
bis zur 6. Klasse besucht und danach den Eltern bei der Arbeit geholfen.
Da er die Schule nicht mehr besucht habe, sei er Gefahr gelaufen, bei einer
Razzia festgenommen zu werden. Im Jahr 2014 sei er bei einer Razzia
mitgenommen worden; die Behörden hätten ihn umgehend freigelassen,
da er minderjährig gewesen sei. Er habe Eritrea aufgrund der traurigen
Lage, in dem sich das Land und seine Familie befänden, verlassen. Zu
gesundheitlichen Problemen befragt, sagte der Beschwerdeführer, er
werde manchmal ohnmächtig.
A.c Am 14. September 2017 hörte das SEM den Beschwerdeführer ein-
lässlich zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er
könne keinerlei Papiere beschaffen, da das Haus seiner Familie 2009 ab-
gebrannt sei. Schülerausweis habe er keinen erhalten, da er die Schule in
der 6. Klasse abgebrochen habe und man zuvor keinen erhalte. Unterla-
gen aus Eritrea vom Militär und aus der Haftzeit seien ihm in Libyen abge-
nommen worden. Auf Nachfrage präzisierte er, der Ehemann seiner Mutter
– sein Stiefvater – sei bei der (…). Einheit (der eritreischen Armee) in einer
Führungsposition. Es habe Streit gegeben und er habe ihn inhaftieren las-
sen wollen. Dies habe sich ungefähr im zehnten Monat 2014 zugetragen.
Sein Stiefvater habe seinen leiblichen Vater in Haft gebracht. Er habe sei-
nen Stiefvater nie gemocht und habe oft mit ihm Streit gehabt. Als er einmal
bei einer Razzia festgenommen worden sei, habe sein Stiefvater ihn von
den Soldaten schlagen lassen. Sein Stiefvater habe drei Personen damit
beauftragt, ihm nachzustellen und ihn zu misshandeln; er habe des Öfteren
auch selbst Hand an ihn gelegt.
A.d Am 21. September 2017 reichte der Beschwerdeführer die Kopie der
Identitätskarte seiner Mutter ein.
A.e Dass SEM forderte den Beschwerdeführer am 21. September 2017
auf, einen ärztlichen Bericht einzureichen.
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A.f Beim SEM ging am 11. Oktober 2017 ein ärztlicher Bericht über den
Beschwerdeführer von Dr. med. C.______ vom 6. Oktober 2017 ein.
B.
Mit Verfügung vom 24. Oktober 2017 – eröffnet am folgenden Tag – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
C.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 22. November 2017 liess der Be-
schwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben. Darin wird beantragt, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren
und ihn als Flüchtling anzuerkennen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzu-
weisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihn vorläufig aufzunehmen.
Subeventualiter sei die Unzulässigkeit (evtl. die Unzumutbarkeit) des Weg-
weisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn vor-
läufig aufzunehmen. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu ge-
währen und die unterzeichnende Juristin sei als amtliche Rechtsbeiständin
beizuordnen. Von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen.
Der Eingabe lagen eine Fürsorgebestätigung für den Beschwerdeführer
vom 10. November 2017 und eine Honorarnote bei.
D.
Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege mit Instruktionsverfügung vom 28. November 2017 gut
und gab dem Beschwerdeführer in der Person von MLaw Eliane Gilgen
eine amtliche Rechtsbeiständin bei. Die Akten überwies er zur Vernehm-
lassung an das SEM.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 13. Dezember 2017 beantragte das SEM
die Abweisung der Beschwerde.
F.
Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 21. Dezember
2017, der ein Schreiben der (…) Einheit der eritreischen Armee und eine
ergänzende Honorarnote vom 21. Dezember 2017 beilagen, an seinen An-
trägen fest. Am 18. Januar 2018 reichte er das Originalschreiben mitsamt
dem Zustellcouvert nach.
D-6613/2017
Seite 4
G.
Das Bundesverwaltungsgericht liess das mit der Stellungnahme einge-
reichte Dokument von Amtes wegen übersetzen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die we-
gen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass der Beschwerdefüh-
rer in der Anhörung gesagt habe, er sei sehr oft bei Razzien mitgenommen
worden – er habe auch von einem Übergriff in D.______ gesprochen. Bei
der BzP habe er nur von einer Festnahme bei einer Razzia im Jahr 2014
gesprochen. Aufgrund seiner Minderjährigkeit und weil seine Familie sich
für ihn eingesetzt habe, sei er nach 24 Stunden wieder freigelassen wor-
den. Er habe ausdrücklich verneint, dass es andere Vorfälle dieser Art ge-
geben habe. Das Verhalten seines Stiefvaters ihm gegenüber habe er
ebenso wenig erwähnt wie das gegen ihn gerichtete Schreiben an die Si-
cherheitsbehörden sowie das Schreiben der Sicherheitsbehörden an seine
Mutter. Auf diese Ungereimtheiten aufmerksam gemacht, habe er keine
plausible Erklärung gegeben. Er habe behauptet, er habe bei der BzP nicht
viel Zeit gehabt und lediglich auf Fragen antworten sollen. Nach den Prob-
lemen mit seinem Stiefvater und dem Schreiben sei er nicht gefragt wor-
den. Die BzP sei eine summarische Befragung; vorliegend habe sie eine
Stunde und zehn Minuten gedauert. Er sei nach der Erwähnung der Razzia
und seiner Festnahme ausdrücklich gefragt worden, ob es noch ähnliche
Vorfälle gegeben habe, was er verneint habe. Es wäre zu erwarten gewe-
sen, dass er spätestens zu diesem Zeitpunkt eine Bemerkung zu weiteren
Vorfällen gemacht hätte. Es sei nicht glaubhaft, dass eine Person, die
mehrmals aufgegriffen worden sei, die Frage nach derartigen Begebenhei-
ten verneine. Die Dauer der Befragung stelle keinen entschuldbaren Grund
dar, da die Frage nach weiteren Vorfällen vorliegend anstatt mit „nein“ auch
mit „ja“ hätte beantwortet werden können. Die Vorbringen seien in zentra-
len Teilen nachgeschoben und damit unglaubhaft.
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Seite 6
Gemäss dem Koordinationsurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 sei
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich
eritreische Staatsangehörige aufgrund ihrer illegalen Ausreise mit Sanktio-
nen des Heimatstaats konfrontiert sähen, die bezüglich Intensität und poli-
tischer Motivation ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstell-
ten. Andere Anknüpfungspunkte, die den Beschwerdeführer in den Augen
des Regimes als missliebige Person erscheinen liessen, seien nicht er-
sichtlich. Er sei zum Zeitpunkt seiner Ausreise minderjährig gewesen und
seine Asylvorbringen hätten sich als unglaubhaft erwiesen. Es sei auszu-
schliessen, dass er seine Heimat auf die geschilderte Art und Weise und
unter den geltend gemachten Bedingungen verlassen habe. Damit sei aus-
zuschliessen, dass er begründete Furcht vor einer Rückkehr nach Eritrea
habe.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, dem Protokoll der BzP sei zu
entnehmen, dass die Anhörung nur eine Stunde und zehn Minuten gedau-
ert habe. Zu den Asylgründen seien nur wenige und kurze Fragen gestellt
worden. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht die
Gelegenheit gehabt habe, über alle Probleme zu sprechen. Aus dem Pro-
tokoll der Anhörung ergebe sich, dass er die Probleme mit dem Staat von
den privaten Problemen unterscheide. Er habe gesagt, er könne nicht zäh-
len, wie oft sein Stiefvater Hand an ihn gelegt habe. Er sei sehr oft mitge-
nommen worden und sein Körper sei gezeichnet von den Schlägen. Expli-
zit habe er gesagt, dies sei, was sein Stiefvater ihm angetan habe. Bei den
staatlichen Razzien sei er einmal festgenommen und 24 Stunden festge-
halten worden. Der Beschwerdeführer habe ausführlich und mit Realkenn-
zeichen versehen von seinen Problemen mit dem Stiefvater erzählt. Auch
habe er die Namen von den Jungen genannt, die von seinem Stiefvater
geschickt worden seien. Er habe erzählt, wie sein Stiefvater die Angehöri-
gen des Beschwerdeführers habe überzeugen können, dass er derjenige
sei, der ihn aus „allem heraushole“. Er habe geschildert, dass er das Ver-
halten seiner Mutter nicht habe verstehen können, und angegeben, dass
die Ehefrau seines Vaters verletzende Aussagen gemacht habe. Zur Rolle
von E.______, der ihm vom Auftrag seines Stiefvaters, ihn zu misshandeln,
erzählt habe, habe er sich ebenso geäussert wie zu seinem Versuch, sich
selber zu helfen, indem der zwei Freunden von seinen Problemen berichtet
habe, in der Hoffnung, deren Familien würden ihm helfen.
Die von seinem Stiefvater ausgelösten Probleme seien asylrelevant, da
dieser eine hohe Position in der eritreischen Armee bekleide und eine ei-
gene Haftanstalt habe. Sein Stiefvater sei so weit gegangen, ihn bei den
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Seite 7
Sicherheitsbeamten zu denunzieren, die ihn daraufhin gesucht hätten. Das
Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen die Bevölkerung sei politisch moti-
viert. Der Beschwerdeführer habe sich den Problemen nur durch Flucht ins
Ausland entziehen können. Er habe in seinem Stiefvater einen hohen
Funktionär der Armee als persönlichen Feind, der ihn unter Druck gesetzt
und verleumdet habe. Er werde deshalb von den Sicherheitskräften ge-
sucht. Sein leiblicher Vater sei in Haft und sein älterer Bruder habe das
Land ebenfalls verlassen. Aufgrund dieser Vorgeschichte ergäben sich
konkrete Hinweise dafür, dass es sich bei ihm in den Augen der eritreischen
Behörden um eine missliebige Person im Sinne der Rechtsprechung
handle. Somit erfülle er die Flüchtlingseigenschaft.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Herkunft und
seine Identität seien glaubhaft. Er sei eritreischer Bürger, in Eritrea soziali-
siert worden und im dienstpflichtigen Alter. Den Akten seien keine Hinweise
dafür zu entnehmen, dass er vom Militärdienst freigestellt würde. Aus die-
sen Gründen sei damit zu rechnen, dass er bei einer Rückkehr in den Na-
tionaldienst eingezogen werde. Dies stelle eine Verletzung von Art. 4 Abs.
2 EMRK und Art. 3 EMRK dar (für die entsprechende, ausführliche Begrün-
dung ist auf die Beschwerde zu verweisen; Anmerkung des Gerichts).
Sollte das Bundesverwaltungsgericht trotz ihm drohender Einziehung in
den Nationaldienst das Vorliegen völkerrechtlicher Vollzugshindernisse
verneinen, müssten die Verhältnisse im Dienst mindestens zur Schutzge-
währung aus humanitären Gründen führen. Erschwerend komme die dro-
hende Bestrafung hinzu, da der Status mit den eritreischen Behörden vor
der Rückkehr nicht geregelt, insbesondere die Diasporasteuer nicht ent-
richtet worden sei. Zu berücksichtigen sei, dass sich sein Vater in Haft be-
finde, sein Bruder ausgereist sei und er die Schule abgebrochen habe, da
die Familie kein Geld mehr gehabt habe, um diese zu bezahlen. Er habe
nur seine Mutter und die Stiefgeschwister in Eritrea, die in ärmlichen Ver-
hältnissen lebten.
4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, aufgrund der vorliegen-
den Akten könne nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer
unterläge einem „real risk“, in Eritrea einer gemäss Art. 3 EMRK verbote-
nen Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Es gelinge ihm
auch nicht, ein tatsächliches Risiko einer drohenden Verletzung von Art. 4
EMRK glaubhaft zu machen. Aufgrund der aktuellen Länderinformationen
sei davon auszugehen, der überwiegende Teil der dienstpflichtigen Eritreer
absolviere den Nationaldienst im militärischen Teil. Personen, welche die
Schule abgebrochen hätten, würden grundsätzlich in den militärischen Teil
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Seite 8
des Nationaldienstes eingezogen. Zwangsweiser Militärdienst falle grund-
sätzlich nicht unter den Anwendungsbereich von Art. 4 Abs. 2 EMRK. Die
blosse Möglichkeit, vom militärischen in den zivilen Teil umgeteilt bezie-
hungsweise im Rahmen des militärischen Teils des Nationaldienstes gele-
gentlich für zivile Arbeiten eingesetzt zu werden, genüge den Anforderun-
gen an ein unmittelbares und tatsächliches Risiko einer Verletzung von
Art. 4 EMRK nicht. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des
Profils des Beschwerdeführers könne nicht von einer tatsächlichen und un-
mittelbaren Gefahr einer Einberufung des Beschwerdeführers in den zivi-
len Teil des Nationaldienstes ausgegangen werden.
4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, der Kopie eines Schreibens der
Sicherheitsbeamten der (…) Einheit sei zu entnehmen, dass der Be-
schwerdeführer der ersten Vorladung keine Folge geleistet habe und er-
neut vorgeladen werde. Er sei darum bemüht, das Original des Schreibens
einzureichen. Die ILO (International Labour Organization) betone, dass der
Nationaldienst in Eritrea ein System sei, in dem Zuteilungen willkürlich er-
folgten und nicht definitiv sein müssten. Dienstleistende, die dem militäri-
schen Teil zugeteilt worden seien, müssten auch zivile Aufgaben erledigen
und könnten jederzeit umgeteilt werden. Das eritreische Regime habe nie
abgestritten, dass es sich beim Nationaldienst um Zwangsarbeit handle.
Das Argument, die Möglichkeit, irgendwann einmal für Arbeiten nicht mili-
tärischer Art eingesetzt oder umgeteilt zu werden, genüge den Anforderun-
gen von Art. 4 EMRK nicht, widerspreche der im Urteil Van der Mussele v.
Belgien geäusserten Haltung des EGMR. Bezüglich des Beschwerdefüh-
rers sei davon auszugehen, dass er in den Nationaldienst einberufen
werde; die Einberufung sei eine unmittelbar drohende Gefahr. Der Einzug
in den Nationaldienst stelle eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK und
Art. 3 EMRK dar, weshalb der Vollzug der Wegweisung unzulässig sei.
4.5 Mit der vom 9. Dezember 2014 datierenden Vorladung der Diszipli-
narabteilung der (…) Einheit der eritreischen Armee wird der Mutter des
Beschwerdeführers mitgeteilt, dieser sei nicht bei ihr erschienen. Er habe
am 17. Dezember 2014 um 8 Uhr aus dienstlichen Gründen im Büro der
Abteilung für disziplinarische Massnahmen zu erscheinen. Falls er nicht
erscheine, werde seine Mutter mit rechtlichen Konsequenzen rechnen
müssen.
5.
5.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Seite 9
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge-
richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in ver-
schiedenen Entscheiden weiter konkretisiert Darauf kann hier verwiesen
werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3.).
5.2
5.2.1 Bei der BzP wurde der Beschwerdeführer nach den Gründen für das
Verlassen seiner Heimat und die Asylgesuchstellung gefragt. Er antwor-
tete, er habe seine Heimat verlassen, weil dort alles „traurig“ sei. Seine
Familie sei arm und er habe die Schule nicht weiterbesuchen können.
Wenn man die Schule abbreche, riskiere man, Opfer einer Razzia zu wer-
den. Im Jahr 2014 sei er bei einer Razzia mitgenommen, aber aufgrund
seiner Minderjährigkeit umgehend wieder freigelassen worden. Die Frage,
ob es weitere, noch nicht erwähnte Gründe gebe, die seine allfällige Rück-
kehr in das Heimatland verunmöglichen könnten, verneinte er (act. A11/11
S. 7).
5.2.2 Im Rahmen der Anhörung sagte der Beschwerdeführer, seine Mutter
habe nach der Trennung von seinem Vater, der in Haft sei, mit einem an-
deren Mann zusammengelebt, der bei der eritreischen Armee eine Füh-
rungsfunktion innegehabt habe. Da er sich mit diesem Mann nicht verstan-
den habe, sei es immer wieder zum Streit gekommen. Er sei bei mehreren
Razzien beziehungsweise bei einer Razzia mitgenommen und geschlagen
worden. Sein Stiefvater habe drei Personen damit beauftragt, ihm nachzu-
stellen und ihn zusammenzuschlagen – einer der Beauftragten habe ihm
dies erzählt. Seine Verwandten hätten ihm nicht geglaubt, als er ihnen von
der schlechten Behandlung durch den Stiefvater erzählt habe. Schliesslich
habe er erfahren, dass dieser ihn bei den Sicherheitsbehörden der Schlep-
perei bezichtigt habe. Seine Mutter habe für ihn ein Schreiben erhalten,
gemäss dem er von den Behörden gesucht werde.
5.2.3 Es erstaunt, dass der Beschwerdeführer bei der BzP den bei der An-
hörung genannten Hauptgrund für das Verlassen Eritreas – das behördli-
che Aufgebot und die schlechte Behandlung durch seinen Stiefvater – auch
nicht ansatzweise erwähnte. Aufgefordert, seine Gesuchsgründe zu be-
nennen, führte er aus, er habe seine Heimat verlassen, weil alles traurig
sei. Seine Familie sei arm und man riskiere, Opfer einer Razzia zu werden,
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Seite 10
wenn man den Schulbesuch abgebrochen habe. Die Frage, ob es weitere
Gründe gebe, die einer Rückkehr nach Eritrea entgegenstehen könnten,
verneinte er. Auch in Anbetracht der kurzen Dauer der BzP und der Aus-
sage des Beschwerdeführers, es sei ihm damals gesagt worden, er solle
nur auf ihm gestellte Fragen antworten – dem Protokoll der BzP ist zu ent-
nehmen, dass ihm gesagt wurde, er solle bezüglich seiner Asylgründe das
Wichtigste summarisch erwähnen (act. A11/11 S. 1) –, ist nicht nachvoll-
ziehbar, dass er den Auslöser der Ausreise und die in der Anhörung als
hauptsächliches Problem genannten Differenzen mit dem Stiefvater und
die sich daraus ergebenden Konsequenzen nicht einmal ansatzweise an-
führte. Des Weiteren ist die bei der BzP als Gesuchsgrund genannte Armut
seiner Familie nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers bei der An-
hörung in Übereinstimmung zu bringen. Seinen Angaben gemäss bekleide
sein Stiefvater eine hohe Position in der eritreischen Armee. Erfahrungs-
gemäss müssen Führungspersonen des eritreischen Regimes – insbeson-
dere höhere Armee-Offiziere – in der Regel nicht unter Entbehrungen lei-
den. Die Mutter des Beschwerdeführers habe zudem seine Reise bezie-
hungsweise die Weiterreise vom Sudan nach Europa bezahlt (act. A11/11
S. 6 und A27/19 S. 7). Da diese Reise nur unter Zuhilfenahme von Schlep-
pern zu bewerkstelligen ist, fallen in der Regel hohe Kosten an, weshalb
die angebliche Armut seiner Familie auch aus diesem Grund nicht ein we-
sentlicher Grund für das Verlassen Eritreas gewesen sein dürfte.
5.3 Der Beschwerdeführer hat auch zu seiner Lebensgeschichte voneinan-
der abweichende Angaben gemacht. So gab er bei der BzP an, er sei in
B.______ geboren worden – dies sei auch sein letzter Wohnort in der Hei-
mat gewesen – und habe die Schule bis zur 6. Klasse besucht. Er habe
seiner Familie zu Hause (…) geholfen. Die Frage, ob er immer in B.______
gelebt habe, bejahte er. Auf Nachfrage gab er an, er habe dort mit seiner
Mutter, seinen Brüdern und seinen Schwestern gelebt. Seine Eltern seien
geschieden und sein Vater lebe in F.______. Seine Ausreise aus Eritrea
habe er im November 2014 von B.______ aus begonnen (act. A11/11 S. 3
ff.). Im Rahmen der Anhörung sagte er aus, sein leiblicher Vater befinde
sich seit fünf Jahren in Haft. Der Mann seiner Mutter habe in G.______
gelebt, wo sie (…) gehabt hätten (act. A27/19 S. 4). Er habe die meiste Zeit
in G.______ gelebt. Bis im Jahr 2009 habe er in B.______ gewohnt; als
damals ihr Haus abgebrannt sei, seien sie nach G.______ gezogen. Auch
in H.______hätten sie etwas zum Wohnen gemietet (act. A27/19 S. 5). Hin-
sichtlich seiner Ausreise aus Eritrea gab er an, er sei von H.______aus
aufgebrochen.
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Seite 11
5.4
5.4.1 Als der Beschwerdeführer bei der BzP nach Identitätspapieren ge-
fragt wurde, antwortete er, er habe einen Schülerausweis besessen, der in
Libyen beschlagnahmt worden sei (act. A11/11 S. 6). Bei der Anhörung
sagte er, man habe ihm in Libyen Beweisunterlagen vom Militär und aus
der Haftzeit abgenommen. Auf Nachfrage präzisierte er, bei den Beweis-
mitteln vom Militär handle es sich um die Papiere, in denen gestanden sei,
dass man vorgehabt habe, ihn festzunehmen. Schülerausweis habe er kei-
nen gehabt (act. A27/9 S. 3).
5.4.2 Der Beschwerdeführer führte bei der BzP an, er habe ausser einem
Schülerausweis keine anderen Identitätspapiere gehabt; dieser Ausweis
sei in Libyen beschlagnahmt worden. Seine Angabe im Rahmen der Anhö-
rung, er habe keinen Schülerausweis gehabt und er habe bei der BzP auch
nicht gesagt, dass ihm ein solcher abgenommen worden sei, steht dazu in
klarem Widerspruch.
5.5 Während der Anhörung erwähnte der Beschwerdeführer erstmals,
dass seine Mutter ein Dokument erhalten habe, das an ihn geschickt wor-
den sei. In diesem sei gestanden, es komme von den Sicherheitsbeamten
der (…). Einheit und er werde aufgrund ihrer Arbeit gesucht. Es habe sich
um einen kleinen Zettel gehandelt. Die Behörden in Eritrea verschickten
nicht ein grosses Papier, damit die Leute nicht gewarnt würden (act. A27/19
S. 14). Eben dieses Dokument soll gemäss den Aussagen des Beschwer-
deführer in Libyen beschlagnahmt worden sein (act. A27/19 S. 3). Mit
Schreiben vom 18. Januar 2018 übermittelte der Beschwerdeführer das
Original einer Vorladung der (…). Einheit, die seine Mutter nach seiner Aus-
reise erhalten habe. Weder bei der BzP vom 14. Juli 2016 noch bei der
Anhörung vom 14. September 2017 noch in der Beschwerde vom 22. No-
vember 2017 erwähnte der Beschwerdeführer, dass seine Mutter nach sei-
ner Ausreise eine Vorladung für ihn erhalten habe. Gemäss seinen Aussa-
gen stand er mit seiner Mutter in telefonischem Kontakt, sodass davon aus-
zugehen ist, sie hätte ihm von einer nach seiner Ausreise erhaltenen Vor-
ladung erzählt. Erstmals in der Stellungnahme vom 21. Dezember 2017
wurde ausgeführt, der Mutter des Beschwerdeführers sei eine zweite Vor-
ladung zugestellt worden, da er der ersten keine Folge geleistet habe. Beim
eingereichten Dokument handelt es sich um ein Stück Papier, das von je-
dermann verfasst werden kann. Das einzige Indiz, das auf eine Ausstellung
durch eine Behörde hindeuten könnte, ist der angebrachte Stempel. Ange-
sichts der notorischen Tatsache, dass Dokumente der vorliegenden Art
ohne grossen Aufwand gefälscht oder käuflich erworben werden können,
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vermag der Beschwerdeführer damit die Unglaubhaftigkeitselemente in
seinen Vorbringen nicht zu relativieren.
5.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei
der BzP und der Anhörung sowohl zu seiner Lebensgeschichte als auch zu
den Gründen, weshalb er Eritrea verlassen habe, unterschiedliche Anga-
ben machte. Die von ihm genannten Gründe, weshalb er seine Heimat ver-
lassen habe, erweisen sich aufgrund der Ungereimtheiten und Widersprü-
che in seinen Aussagen als überwiegend unwahrscheinlich und damit un-
glaubhaft.
6.
6.1 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm vorge-
brachten Gründe für das Verlassen seiner Heimat glaubhaft zu machen,
kann ihm für den Zeitpunkt seiner Ausreise keine begründete Furcht vor
zukünftiger Verfolgung zuerkannt werden. Die einmalige Festnahme im
Rahmen einer Razzia, in deren Folge er 24 Stunden festgehalten worden
sei, ist nicht geeignet, eine objektiv begründete Furcht vor zukünftiger Ver-
folgung zu begründen, da der Beschwerdeführer aufgrund seiner Minder-
jährigkeit umgehend freigelassen wurde und in diesem Zusammenhang
nicht mit weiteren behördlichen Massnahmen zu rechnen hatte.
6.2
6.2.1 Gemäss langjähriger Praxis der schweizerischen Asylbehörden be-
gründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus Eritrea
die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte diese Praxis im Sommer
2016. Diese Praxisänderung hat das Bundesverwaltungsgericht im Rah-
men des (in den beiden Asylabteilungen koordiniert behandelten) Urteils
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) bestätigt.
6.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellte unter Bezugnahme auf die
konsultierten Quellen fest, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale
Ausreise per se zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führe, nicht
mehr aufrechterhalten werden könne. Zahlreiche Personen, die illegal aus
Eritrea ausgereist seien, hätten relativ problemlos in ihre Heimat zurück-
kehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit da-
von auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Aus-
reise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Eine geltend ge-
machte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG er-
scheine deshalb alleine aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als
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objektiv begründet. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass je-
mand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde, da es
sich dabei nicht um eine Massnahme handle, die aus asylrechtlich relevan-
ten Motiven erfolge. Ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst
unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein
könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei ei-
ner Rückkehr gestützt auf flüchtlingsrechtlich relevante Motive sei nur dann
anzunehmen, wenn neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren zu be-
jahen seien, die die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen
Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden (vgl. ebd.
E. 5.1).
6.2.3 Vorliegend sind keine zusätzlichen Faktoren im Sinne der geschilder-
ten Rechtsprechung ersichtlich, die darauf schliessen lassen würden, der
Beschwerdeführer könnte in den Augen der eritreischen Behörden mit hin-
reichender Wahrscheinlichkeit als missliebige Person wahrgenommen
werden. Das SEM hat die vom Beschwerdeführer erstmals bei der Anhö-
rung erwähnten Probleme des Beschwerdeführers mit seinem Stiefvater
und die sich daraus ergebenden Folgen berechtigterweise als nicht glaub-
haft qualifiziert. Auch sonst ergeben sich weder aus den Vorbringen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten – nebst der illegalen Ausreise –
andere Anknüpfungspunkte im Sinne des genannten Referenzurteils. Die
Möglichkeit einer künftigen Rekrutierung für den Nationaldienst, die auf-
grund des Alters des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden
kann (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil
D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 13.2–13.4), ist flüchtlingsrechtlich
nicht relevant.
6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, Vorflucht- oder subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft
darzutun. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Be-
schwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da
sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das
SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers demzufolge zu
Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
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Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.
9.1
9.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-5022/2017 vom
10. Juli 2018 (zur Publikation vorgesehen) die Frage geklärt, ob der Vollzug
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der Wegweisung angesichts einer drohenden Einziehung in den National-
dienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG)
betrachtet werden kann. Es hat dabei aufgrund der verfügbaren Quellen
(vgl. a.a.O. E. 4) den Zweck, die Dienstzweige, den Kreis der Dienstpflich-
tigen und das Rekrutierungssystem des Nationaldienstes beleuchtet (vgl.
a.a.O. E. 5.1) und untersucht, welche Bedingungen im eritreischen Natio-
naldienst herrschen, wobei die Verhältnisse in der Grundausbildung bezie-
hungsweise jene im militärischen und im zivilen Nationaldienst sowie die
Frage der Dauer der Nationaldienstleistung gesondert in Augenschein ge-
nommen wurden. Das Gericht hat festgestellt, es werde berichtet, in der
Grundausbildung seien die Rekrutinnen und Rekruten systematisch der
Willkür ihrer Vorgesetzten ausgeliefert und abweichende Meinungen,
Fluchtversuche und Ungehorsam von diesen würden bisweilen drakonisch
bestraft und auch sexuelle Übergriffe, denen dienstleistende Frauen insbe-
sondere durch ihre militärischen Vorgesetzten ausgesetzt seien, seien weit
verbreitet. Gleichzeitig werde von anderer Seite in Frage gestellt, dass sol-
che Misshandlungen und sexuelle Übergriffe systematisch stattfänden (vgl.
a.a.O. E. 5.2.1). Festgestellt wurde ferner, dass für die Dienstleistung im
militärischen Nationaldienst die kaum beschränkte Entscheidungsmacht
der Vorgesetzten prägend sei, der die Soldatinnen und Soldaten auch auf-
grund des Fehlens einer funktionierenden Militärjustiz fast schutzlos aus-
gesetzt seien, und auch von drakonischen Bestrafungen und sexuellen
Übergriffen im militärischen Nationaldienst berichtet werde, wobei von an-
derer Seite auch diesbezüglich der flächendeckende Charakter solcher
Übergriffe bezweifelt werde (vgl. a.a.O. E. 5.2.2). Schliesslich sei im zivilen
Nationaldienst vor allem tiefe Entlohnung für die Dienstleistung problema-
tisch, da viele Dienstleistende allein mit der Entschädigung für ihre Natio-
naldiensttätigkeit ihren Grundbedarf kaum decken könnten (vgl. a.a.O.
E. 5.2.2).
9.1.2 Gestützt auf diese Analyse ist das Bundesverwaltungsgericht in sei-
nem Urteil zur Erkenntnis gelangt, dass es sich beim eritreischen National-
dienst zwar nicht um Sklaverei oder um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4
Abs. 1 EMRK handelt. Da die Dienstzeit nicht vorhersehbar sei und für den
Staat bei schlechter Entlohnung im Durchschnitt mindestens fünf bis zehn
Jahre Dienst geleistet werden müsse, stelle der Nationaldienst für die Be-
troffenen jedoch eine unverhältnismässige Last dar, weshalb dieser als
Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren sei. Nicht
erstellt sei jedoch ein derart flächendeckendes Ausmass an Misshandlun-
gen und sexuellen Übergriffen während des Nationaldienstes, dass die An-
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nahme gerechtfertigt wäre, jede Nationaldienstleistende und jeder Natio-
naldienstleistende sei dem ernsthaften Risiko ausgesetzt, selbst solche
Übergriffe zu erleiden. Es könne deshalb nicht davon ausgegangen wer-
den, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung
des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK
während des Nationaldienstes und auch eine Verletzung von Art. 3 EMRK
könne deshalb nicht angenommen werden. Die drohende Einziehung in
den eritreischen Nationaldienst führe deshalb nicht zur Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG (vgl. a.a.O. E. 6.1).
Vor diesem Hintergrund sei auch nicht davon auszugehen, Nationaldienst-
leistende seien generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet.
Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führe mithin
auch nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. a.a.O.
E. 6.2).
9.1.3 Angesichts der vorstehenden Erwägungen kann nicht davon ausge-
gangen werden, für den Beschwerdeführer bestehe aufgrund der im Falle
der Rückkehr nicht auszuschliessenden Einberufung in den Nationaldienst
ein tatsächliches und unmittelbares Risiko einer zukünftigen Verletzung
von Art. 3 und 4 Abs. 2 EMRK. Es erübrigt sich unter diesen Umständen,
auf weitere Einzelheiten in der Beschwerdebegründung einzugehen und
es kann diesbezüglich vollumfänglich auf das Urteil E-5022/2017 vom
10. Juli 2018 verwiesen werden.
9.2 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 kam das Bundesverwal-
tungsgericht bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nah-
rungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesund-
heitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine Rückkehr nur
bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden (a.a.O.,
E. 17.2). Angesichts der schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirt-
schaftlichen – Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer Um-
stände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen wer-
den. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu prüfen
(a.a.O., E. 17.2). Vorliegend kann nicht auf die Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs aufgrund in der Person des Beschwerdeführers liegen-
der Gründe geschlossen werden. Er hat eigenen Angaben gemäss die
Schule bis zur 6. Klasse besucht und zusammen mit seiner Mutter und
mehreren Geschwistern und Halbgeschwistern gelebt. Seine Eltern und
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mehrere (Halb)Geschwister sowie weitere Verwandte leben nach wie vor
in Eritrea; sie werden ihn nach einer Rückkehr dabei unterstützen, sich in
der Heimat wieder zurechtzufinden. Aktuelle gesundheitliche Probleme
macht der Beschwerdeführer keine geltend, weshalb der Vollzug der Weg-
weisung in Anbetracht aller vorliegender Umstände als zumutbar zu be-
zeichnen ist.
9.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwi-
schenverfügung vom 28. November 2017 die unentgeltliche Rechtspflege
gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat,
sind indessen keine Verfahrenskosten zu erheben.
12.
12.1 Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbei-
ständung gewährt und MLaw Eliane Gilgen als amtliche Rechtsbeiständin
eingesetzt wurde, ist jener ein amtliches Honorar auszurichten.
12.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der
Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältin-
nen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertrete-
rinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wird nur der notwendige
Aufwand entschädigt.
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12.3 Die Rechtsvertreterin hat zwei Teil-Kostennoten eingereicht, in denen
ein zeitlicher Aufwand von insgesamt 10 Stunden (zu Fr. 180.–) und zwei
Spesenpauschalen von je Fr. 50.– aufgeführt werden. Der ausgewiesene
zeitliche Aufwand erscheint angemessen, der Stundenansatz ist entspre-
chend der vorstehenden Ziffer 12.2 auf Fr. 150.– festzulegen. Spesen sind
gemäss Art. 11 Abs. 1 VGKE aufgrund der tatsächlichen Kosten auszuzah-
len. Die geltend gemachten Spesenpauschale von insgesamt Fr. 100.– ist
angesichts der Aktenlage als überhöht zu erachten und somit nicht zu ver-
güten. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Vergütung von Fr. 50.–
als angemessen. Der Rechtsbeiständin ist durch das Bundesverwaltungs-
gericht gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9–13 VGKE) somit ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1550.–
(inkl. Mehrwertsteueranteil und Spesen) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
MLaw Eliane Gilgen wird zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar von
Fr. 1550.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: