Abtei lung IV
D-6616/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
A._______, geboren B._______,
alias C._______, geboren B._______, Nigeria,
Caritas, D._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 16. Oktober 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6616/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Juli 2008
sein Heimatdorf in Nigeria verliess und sich während dreier Wochen
bei einem Freund in E._______ aufhielt, von wo aus er seine Reise
fortsetzte und mit einer ihm unbekannten Fluggesellschaft in eine ihm
unbekannte Stadt gelangte, seine Reise im Zug fortsetzte und am
27. August 2008 illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um
Asyl nachsuchte,
dass er am 17. September 2008 im F._______ befragt und am
8. Oktober 2008 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) durch das Bundesamt zu den
Asylgründen angehört wurde,
dass er zu seinen asylbegründenden Vorbringen im Wesentlichen gel-
tend machte, auf der Jagd habe er versehentlich einen Affen erlegt,
was ihm den Zorn des Orakels Alusi eingebracht habe, da Affen dem
Orakel angehören würden und es verboten sei, diese Tiere zu töten,
dass das Orakel Alusi deshalb angefangen habe, Menschen zu töten
und sogar die Tochter des Dorfkönigs umgebracht habe,
dass die Dorfbewohner zur Besänftigung des Orakels unter anderem
von ihm verlangt hätten, innert acht Tagen unter anderem fünfzehn
Kühe als Opfergabe zu bringen,
dass sie ihn festgenommen hätten, um ihn, falls er innert angesetzter
Frist die Forderungen der Dorfbewohner nicht erfüllen würde, anstelle
der Opfergaben selbst zu opfern,
dass ihm, um eine allfällige Flucht zu verhindern, etwas auf die Augen
gestrichen worden sei und er seither unter Augenproblemen leide so-
wie morgens tränende Augen habe,
dass ihm ein Freund nach drei Tagen zur Flucht verholfen habe und er
sich nach einem dreiwöchigen Aufenthalt bei demselben zum Verlas-
sen seines Heimatlandes entschieden habe, nachdem er in E._______
von Bewohnern seines Dorfes aufgespürt worden sei,
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dass das BFM mit Verfügung vom 14. Oktober 2008 gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete,
wobei er diese am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen habe,
dass die Vorinstanz ihren Entscheid vom 14. Oktober 2008 aufgrund
einer falschen Versandart ersetzte und dem Beschwerdeführer den in-
haltlich unveränderten, im Datum jedoch aktualisierten Entscheid
(Neu: 16. Oktober 2008) per Einschreiben und mit Rückschein zustell-
te,
dass diese Verfügung am 21. Oktober 2008 eröffnet wurde,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb
der ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare
Gründe keine Identitätspapiere eingereicht,
dass die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend seine feh-
lenden Papiere stereotyp und unglaubhaft seien und bis zum jetzigen
Zeitpunkt jegliche plausiblen Hinweise fehlen würden, dass er sich
ernsthaft um den Nachweis seiner Identität bemüht hätte,
dass davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer sei nicht Willens,
seine Identität mit Dokumenten zu belegen, weshalb keine entschuld-
baren Gründe vorliegen würden, welche es ihm verunmöglichen wür-
den, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass das BFM betreffend die Aussagen des Beschwerdeführers zu
den asylbegründenden Vorbringen festhielt, es erscheine realitäts-
fremd, dieser sei von den Dorfbewohnern auch im 400 - 500 Kilometer
entfernten E._______ gesucht und aufgespürt worden, und er somit
Nachteile geltend mache, welche sich aus lokal oder regional
beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten würden, welchen er
sich durch einen Wegzug in einen anderen Teil des Heimatlandes ent-
ziehen könne, weshalb er nicht auf den Schutz der Schweiz angewie-
sen sei,
dass Erkenntnisse des BFM darauf hinweisen würden, dass der
nigerianische Staat Verfolgung aufgrund traditioneller Rituale ahnde,
weshalb sich die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er sich
bei der Polizei in E._______ um Schutz ersucht habe, ihm dieser je-
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doch verweigert worden sei, als unglaubhaft, wenn nicht sogar
tatsachenwidrig erweise und die geltend gemachte Verfolgung somit
als nicht asylrelevant zu qualifizieren sei,
dass die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art 3 und 7 AsylG nicht
erfüllt sei und aufgrund der Aktenlage zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungsvoll-
zugshindernissen nicht erforderlich seien,
dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Oktober 2008 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei beantragte, es sei die Verfügung des BFM
aufzuheben und an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung zurück-
zuweisen, es sei eine angemessene Nachfrist zur Beschwerdeergän-
zung zu gewähren und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) zu ge-
währen,
dass diese Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers keine Begrün-
dung enthielt,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
22. Oktober 2008 - eröffnet am 28. Oktober 2008 - den Beschwerde-
führer unter Androhung des Nichteintretens aufforderte, innert dreier
Tage ab Erhalt der Verfügung eine Beschwerdeverbesserung einzurei-
chen, und das Gesuch um Ansetzung einer angemessenen Frist zur
Beschwerdeergänzung abwies,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Oktober 2008 eine
Begründung nachreichte und beantragte, die vorinstanzliche Verfü-
gung sei vollumfänglich aufzuheben, sein Asylgesuch sei gutzuheissen
und eventuell sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen,
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und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Vorinstanz ihre Verfügung vom 14. Oktober 2008 mit inhaltlich
gleich lautender Verfügung vom 16. Oktober 2008 ersetzte und die sich
auf die Verfügung vom 14. Oktober 2008 beziehenden Rechtsschriften
vom 20. und 22. Oktober 2008 als Beschwerde gegen die Verfügung
vom 16. Oktober 2008 entgegenzunehmen sind,
dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen - auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können
(Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass mithin auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit in der
Rechtsschrift vom 22. Oktober 2008 das Gutheissen des Asylgesuchs
beantragt wird,
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dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstat-
bestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich
die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass
das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige
Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und
das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu
beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb inso-
weit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigen-
schaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell
zur Sache zu äussern hatte,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie
nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuch-
steller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einrei-
chung des Asylgesuches unbestritten ist,
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dass der Beschwerdeführer bezüglich der nicht eingereichten Identi-
tätsdokumente vorbrachte, er sei noch nie im Besitz eines Passes oder
einer Identitätskarte gewesen und habe auch noch nie Ausweisdoku-
mente beantragt sowie auch nicht gedacht, er würde jemals sein Hei-
matland verlassen (vgl. A 1/10, S. 3 f.),
dass sein Schlepper am Flughafen einen fremden Pass für ihn benutzt
habe, er jedoch die Personalien, unter denen er gereist sei, nicht ken-
ne (vgl. A 1/10, S. 7),
dass er mit dem Zug unkontrolliert in die Schweiz eingereist sei (vgl.
A 1/10, S. 7),
dass er lediglich einen Motorradausweis besitze, der bei seiner
Schwester sei, er sie jedoch nicht kontaktieren könne, da sein Adress-
buch in E._______ verloren gegangen sei und es schwierig sei,
jemanden zu finden, durch welchen er seine Schwester erreichen
könne, weshalb ihm dafür fünf oder sechs Monate Zeit einzuräumen
sei (12/10, S. 5 und A 1/10, S. 4),
dass es wenig nachvollziehbar und realitätsfremd erscheint, dem Be-
schwerdeführer sei es lediglich durch den Einsatz eines Mittelsmannes
möglich, mit seiner Schwester in telefonischen Kontakt zu treten, und
mit der Vorinstanz übereinstimmend festzuhalten ist, dass keine Hin-
weise zu erkennen sind, der Beschwerdeführer hätte sich ernsthaft um
den Nachweis seiner Identität bemüht,
dass der Beschwerdeführer zur benutzten Fluggesellschaft sowie zur
Zieldestination keinerlei Angaben machen konnte und sich auch die
weiteren Schilderungen zu seiner Reise von Nigeria in die Schweiz auf
stereotype und oberflächliche Angaben beschränkten, was als Hinweis
zu werten ist, der Beschwerdeführer wolle seine wahren Reiseumstän-
de sowie seine Identität gegenüber den Asylbehörden nicht offen le-
gen,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach
Prüfung der Vorakten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts -
überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Rei-
se- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass sich an der vorerwähnten Beurteilung auch mit der nachträgli-
chen Einreichung von Identitätsausweisen nichts ändern würde, da es
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bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die
Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existie-
renden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl.
die weiterhin massgebliche Praxis der ARK in EMARK 1999 Nr. 16
E. 5c.aa),
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe den Erwä-
gungen der Vorinstanz bezüglich Nichtabgabe von Identitätspapieren
nichts entgegensetzt,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, entschuldbare
Gründe für die Nichteinreichung der erforderlichen Dokumente glaub-
haft zu machen,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass die Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz die Anforderun-
gen an Art. 3 und 7 AsylG zu Recht als nicht erfüllt erachtete, wobei
vorab auf die entsprechenden Erwägungen des BFM in der angefoch-
tenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass sich auch aus der Beschwerdeschrift keine neuen Erkenntnisse
ergeben, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten,
dass sich die Beschwerde im Wesentlichen in einer rudimentären Wie-
derholung der aktenkundigen Vorbringen erschöpft, und es der Be-
schwerdeführer unterlässt, sich mit den Erwägungen zu den festge-
stellten Unglaubhaftigkeitsmerkmalen in seinen Aussagen auseinan-
derzusetzen, und die Beschwerde deshalb nicht ansatzweise geeignet
ist, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu
führen,
dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
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dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK
2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen nicht unzuläs-
sig ist, da aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und den üb-
rigen Akten insbesondere keine Hinweise auf eine menschenrechts-
widrige Behandlung ersichtlich sind (vgl. Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten [EMRK, SR 0.101]), die ihm in Nigeria droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass vorliegend weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuel-
le Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr
schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers nicht unzumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführer nach Nigeria
schliesslich auch nicht unmöglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aus-
sichtslos zu qualifizieren ist und daher das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein,
Verfügung vom 14. Oktober 2008 im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Telefax)
- das G._______ (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand:
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