Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-6616/2009
Urteil vom 13. Januar 2011
Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel.
Parteien B._______, geboren am (…), Iran,
vertreten durch Michel Meier, BAS Beratungsstelle für
Asylsuchende der Region Basel, Schützenmattstrasse 16 A,
Postfach, 4003 Basel ,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17.
September 2009 / N […]
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein iranischer Staatsangehöriger aus A._______
– verliess nach eigenen Angaben seinen Heimatstaat im Jahr 2000 und
gelangte über den Irak, wo er sich bis ins Jahr 2008 aufhielt, und ihm
unbekannte Länder am 7. Juli 2008 in die Schweiz, wo er gleichentags im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch stellte. Zur
Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer im
Rahmen der Befragungen durch das BFM vom 14. Juli 2008 und vom
12. August 2008 im Wesentlichen vor, er habe im Iran als Jugendlicher
verschiedentlich Probleme mit der Sittenpolizei gehabt, welche
allgegenwärtig sei, die Einhaltung von Kleidervorschriften und der als
adäquat erachteten Haartrachten kontrolliere, sowie Versammlungen von
mehr als drei Personen gewaltsam auflöse. In diesem Zusammenhang
sei er mehrmals verprügelt und festgenommen worden. Die längste
Inhaftierung, bei welcher er misshandelt worden sei, habe drei bis vier
Wochen gedauert; sie sei erfolgt, weil er sich mit zwei Freunden auf der
Strasse unterhalten habe. Im Jahr 2000 habe er sodann an einer illegalen
Newroz-Feier teilgenommen, welche von der Sittenpolizei gewaltsam
aufgelöst worden sei. Es sei zu Verhaftungen gekommen, weshalb er
sich, nachdem er sich einer Festnahme knapp habe entziehen können,
zur Ausreise aus dem Heimatstaat entschlossen habe. Auf seinem Weg
Richtung Westeuropa sei er in der Türkei in Kontakt mit der Iranian
Mujahedin-e Khalq' (MEK; auch bekannt als People's Mujahedin
Organization [PMOI] und Mujahedin Khalq Organization [MKO])
gekommen, von welcher er sich habe rekrutieren lassen. Er habe in der
Folge in deren Hauptquartier im Camp al-Ashraf im Nordirak eine
militärische Grundausbildung durchlaufen und sei danach für logistische
Tätigkeiten – unter anderem Küchen- und Reinigungsdienst sowie
Arbeiten in der Schneiderei – eingesetzt worden. An Kampfeinsätzen
habe er nicht teilgenommen und seine persönliche Waffe habe er
ausschliesslich im Rahmen von Übungen verwendet. Nach dem
Einmarsch der US-Truppen sei er zusammen mit einer Vielzahl von MEK-
Aktivisten, die wie er mit der Organisation gebrochen hätten, in die unweit
des Ashraf-Camps gelegene amerikanische Temporary Interview and
Protection Facility (TIPF) übergelaufen. Dort seien sie zunächst als
Kriegsgefangene behandelt worden, bis sie in den Jahren 2005 und 2006
– er selber am 5. Juli 2006 – vom UNHCR als Mandatsflüchtlinge
anerkannt worden seien; das TIPF sei in diesem Zusammenhang in
Ashraf Refugee Camp (ARC) umbenannt worden. Er habe sich weiterhin
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dort aufgehalten und ungefähr anfangs 2007 zusammen mit zahlreichen
anderen MEK-Abtrünnigen christlich taufen lassen. Nachdem ein
Resettlement-Verfahren des UNHCR bei den kanadischen Behörden
gescheitert sei, habe er das ARC auf Aufforderung der Amerikaner
verlassen und sei – nach einer 50-tägigen Festhaltung durch die
kurdischen Sicherheitskräfte in Mosul – am 7. Juli 2008 in die Schweiz
gelangt.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Kopie
seiner iranischen Identitätskarte sowie ein Schreiben des UNHCR vom
5. Mai 2006 betreffend die Anerkennung als Mandatsflüchtling und eine
gleichentags vom UNHCR ausgestellte ID-Karte zu den Akten.
B.
Auf Anfrage des BFM vom 26. Mai 2009 übermittelte das UNHCR dem
Bundesamt mit Eingabe vom 18. August 2009 unter anderem eine
schriftliche Zusammenstellung der vom Beschwerdeführer beim
Hochkommissariat gemachten Aussagen und bestätigte dessen am
5. Mai 2006 erfolgte Anerkennung als Mandatsflüchtling.
C.
Mit Eingabe vom 24. August 2009 zeigte der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers dem BFM unter Einreichung einer entsprechenden
Vollmacht die Übernahme des Vertretungsmandates an und ersuchte um
Akteneinsicht, welche ihm mit Zwischenverfügung des BFM vom
1. September 2009 gewährt wurde.
D.
Mit Verfügung vom 17. September 2009 – eröffnet am 21. September
2009 – wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und
ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Auf
die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
E.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21. Oktober 2009 erhob der
Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl,
eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In
prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
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Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
sowie um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses. Auf die
Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen
eingegangen. Im Rahmen seiner Beschwerdeeingabe reichte der
Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten, so Kopien
mehrerer Fotografien – auf welchen er bei Manifestationen in der
Schweiz abgebildet ist –, einen Artikel aus dem Tagesanzeiger vom
12. Oktober 2009, Kopien zweier Entscheide des deutschen
Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge beziehungsweise des
österreichischen Bundesasylamtes, sowie eine Kopie des Entscheides
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom
22. September 2009 i.S. Abdolkhani und Karimnia c. Türkei (Beschwerde
Nr. 30471/08).
F.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2009 teilte der
Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des
Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne, und hiess sein
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG gut.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 13. November 2009 hielt die Vorinstanz an
der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
H.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 2. Dezember 2009 machte der
Beschwerdeführer von dem ihm mit Zwischenverfügung vom
18. November 2009 gewährten Replikrecht Gebrauch. Auf seine
Stellungnahme wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
I.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 7. September 2010 reichte der
Beschwerdeführer einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
(SFH) vom 25. August 2010 zur Situation der MEK und der Frage einer
Gefährdung deren (ehemaliger) Mitglieder bei einer Rückkehr in den Iran
zu den Akten.
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J.
Mit Schreiben vom 12. November 2010 gelangte der Instruktionsrichter in
der Folge zur weiteren Sachverhaltsabklärung an das IKRK, welches mit
Antwortschreiben vom 25. November 2010 zu den ihm unterbreiteten
Fragen Stellung nahm. Auf den Inhalt der Anfrage und des
Antwortschreibens wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2. Dem Beschwerdeführer wurden die Anfrage des
Bundesverwaltungsgerichts an das IKRK vom 12. November 2010 sowie
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dessen Antwortschreiben vom 25. November 2010 bislang nicht
offengelegt. Angesichts des für den Beschwerdeführer positiven
Ausgangs des Beschwerdeverfahrens erübrigt es sich jedoch, ihm das
rechtliche Gehör zum Inhalt dieser beiden Dokumente zu gewähren (Art.
30 Abs. 2 Bst. c VwVG); sie sind ihm jedoch zusammen mit dem
vorliegenden Urteil in Kopie zur Kenntnisnahme zuzustellen.
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre
Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland oder wegen ihres
Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (Art. 54 AsylG).
4.
4.1. Das BFM führt zur Begründung seiner Verfügung vom 17. September
2009 aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten – soweit
sie sich auf Ereignisse vor der Ausreise aus dem Heimatstaat beziehen
würden – den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die
Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten, da der Beschwerdeführer bis
zu diesem Zeitpunkt nach eigenen Angaben politisch noch nicht aktiv
gewesen sei und die von ihm geltend gemachten Übergriffe seitens der
Sittenpolizei kein asylrechtlich relevantes Ausmass erreicht hätten. Die
von ihm geschilderten Behelligungen gehörten mehr oder weniger zum
Alltag junger, in sittlichen Fragen freizügig denkender und handelnder
Leute im Iran. Dass der Beschwerdeführer trotz verschiedener Konflikte
mit der Sittenpolizei keine begründete Furcht vor asylrelevanter
Verfolgung gehabt habe, zeige sich im Übrigen anhand der Tatsache,
dass er seinen Heimatstaat auf regulärem Weg mit seinem Reisepass
verlassen habe. Soweit die Mitgliedschaft bei der MEK und den
mehrjährigen Aufenthalt im Hauptquartier dieser Organisation im Nordirak
betreffend, sei ferner das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu
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verneinen. Der Beschwerdeführer habe lediglich eine militärische
Grundausbildung durchlaufen und sei danach ausschliesslich zu
logistischen Tätigkeiten herangezogen worden. Er habe innerhalb der
Organisation auch keine leitende Stellung innegehabt, sich sodann kurz
nach dem Einmarsch der US-Truppen von der MEK abgewendet und
mehrere Jahre in der TIPF beziehungsweise dem ARC verbracht. Da er
damit augenscheinlich den Tatbeweis für die Ernsthaftigkeit seiner
Loslösung von der MEK erbracht habe, erfülle er vollumfänglich die
Anforderungen an die von den iranischen Behörden erstmals am 10. Mai
2003 verkündete und mehrmals – zuletzt im Februar 2008 – bestätigte
Amnestie für rückkehrwillige MEK-Mitglieder, die sich von der
Organisation losgesagt hätten, nicht in Attentate verwickelt gewesen
seien und nicht per Haftbefehl gesucht würden. Von den zeitweise über
500 im ARC beherbergten Personen seien bis zur Auflösung des Camps
im Jahr 2008 über die Hälfte mit Hilfe des IKRK in den Iran zurückgekehrt
und es seien keine Informationen bekannt, wonach solche Rückkehrer
dort asylrelevante Verfolgung erlitten hätten. Unter diesen Umständen
bestünden im Falle des Beschwerdeführers keinerlei Hinweise für die
Annahme einer begründeten Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG. Gleiches
gelte schliesslich auch mit Blick auf die vom Beschwerdeführer
angegebene Konversion zum Christentum, zumal er vergessen habe,
welcher Kirche er zugehöre, und den Taufschein, den er im Rahmen
einer Massentaufe mit 500 anderen Insassen des TIPF erhalten habe,
vernichtet habe.
4.2. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeeingabe vom
21. Oktober 2009 zunächst als tatbeständliches Novum vor, er nehme in
der Schweiz regelmässig an Kundgebungen einer regimekritischen
Organisation teil, wobei er einmal in C._______ vor der iranischen
Botschaft von Staatsdienern gefilmt worden sei; er reichte in diesem
Zusammenhang Kopien mehrerer Fotografien ein, auf welchen er
teilweise abgebildet ist. Gegenüber den Erwägungen der Vorinstanz in
deren Verfügung vom 17. September 2009 stellt er sich sodann auf den
Standpunkt, er habe sehr wohl begründete Furcht vor asylrechtlicher
Verfolgung. Dass seine ehemalige Mitgliedschaft bei der MEK bei einer
allfälligen Rückkehr in den Iran zu einer entsprechenden Gefährdung
führen würde, ergebe sich namentlich aus der Begründung des von ihm
eingereichten Urteils des EGMR vom 22. September 2009 i.S.
Abdolkhani und Karimnia c. Türkei. Der Strassburger Gerichtshof habe
darin für den Fall einer Rückschaffung von Personen mit seinem
politischen Profil eine drohende Verletzung von Art. 3 der Konvention
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vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) festgestellt. Ferner sei im Iran derzeit
ein Prozess gegen über 100 oppositionelle Personen hängig, wobei
bereits drei Todesurteile ausgefällt worden seien, so auch gegen einen
Anhänger der Mudschaheddin. Vor diesem Hintergrund seien denn auch
in Deutschland und Österreich bereits ehemalige Mitglieder
beziehungsweise Sympathisanten der MEK als Flüchtlinge anerkannt
worden. Seine Konversion zum Christentum erachte er schliesslich als
reine Privatsache, die nichts mit seinem Asylverfahren zu tun habe; er
wolle nicht, dass sein Asylgesuch aufgrund des Glaubenswechsels
entschieden werde, sondern wegen seiner politischen Beweggründe.
4.3. In ihrer Vernehmlassung vom 13. November 2009 bringt die
Vorinstanz vor, der Beschwerdeführer habe in der Beschwerdeschrift
selber eingeräumt, dass er bei seiner Ausreise aus dem Iran nicht in
asylrechtlich relevanter Weise gefährdet gewesen sei. Ebenso habe er
bestätigt, dass zahlreiche ehemalige Angehörige der MEK aus dem ARC
in den Iran zurückgekehrt seien, ohne darzulegen, inwiefern sich sein
Profil von demjenigen dieser Rückkehrer unterscheide. Das IKRK habe
denn auch tatsächlich mehrere Hundert ehemalige MEK-Mitglieder in den
Iran zurückgeführt und es lägen – wie sich einem aktuellen Bericht der
US-amerikanischen Rand Corporation entnehmen lasse – keine
Erkenntnisse darüber vor, dass eine dieser Personen nach der Rückkehr
asylrelevante Probleme gehabt hätte; die von der iranischen Regierung
verkündete und mehrmals bestätigte Amnestie habe demnach in
hunderten von Fällen Anwendung gefunden. An dieser Einschätzung
vermöchten auch die vom Beschwerdeführer angeführten Einzelfälle
nichts zu ändern, zumal es sich namentlich bei einer der im Urteil des
EGMR vom 22. September 2009 genannten Personen um ein
langjähriges Mitglied der MEK handle, bezüglich welchem das Vorliegen
der Voraussetzungen für eine Amnestierung höchst fraglich sei; die
fallbezogenen Erwägungen des EGMR dürften daher nicht einfach
verallgemeinert werden. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich in
seiner Beschwerde erstmals ein exilpolitisches Engagement in der
Schweiz vorbringe, sei festzuhalten, dass er dadurch gemäss der
gefestigten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bei Weitem nicht über
das Profil eines von den iranischen Behörden als gefährlich eingestuften
Politaktivisten verfüge.
4.4. In seiner Replikschrift vom 2. Dezember 2009 und der weiteren
Eingabe vom 7. September 2010 führt der Beschwerdeführer – unter
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Einreichung eines Berichts der SFH vom 25. August 2010 – aus, in dem
von der Vorinstanz erwähnten Bericht der Rand Corporation werde zwar
schon festgehalten, dass 200 MEK-Mitglieder unter Mitwirkung des IKRK
aus dem Irak in den Iran zurückgekehrt seien. Weder die Rand
Corporation noch das IKRK hätten indessen Kenntnisse über das weitere
Schicksal der zurückgekehrten Personen, so dass es eine blosse
Annahme des BFM sei, sie seien keinen Repressionen ausgesetzt
worden.
5.
5.1. Nach Prüfung der Akten gelangt des Bundesverwaltungsgericht
zunächst zum Schluss, dass der Beschwerdeführer – wie im Übrigen
auch vom BFM nicht bestritten – den von ihm geltend gemachten
Sachverhalt glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG dargelegt hat. Der
Beschwerdeführer hat nicht nur im Rahmen der Anhörungen durch das
BFM konzise, substanziierte und widerspruchsfreie Aussagen gemacht,
sondern diese überdies mit aussagekräftigen Beweismitteln auch belegt.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen bezüglich der Fragen des
Vorliegens einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ist demnach
von dem in Bst. A hievor in den wesentlichen Zügen wiedergegebenen
Sachverhalt auszugehen.
5.2. Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes hat das
BFM in seiner Verfügung vom 17. September 2009 zutreffend
unterschieden zwischen den Vorbringen des Beschwerdeführers zu
Ereignissen, die sich vor seiner im Jahr 2000 erfolgten Ausreise aus dem
Iran ergaben, und solchen, die sich danach im Irak und in der Schweiz
verwirklichten.
5.3. Soweit die vom Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat seitens der
iranischen Behörden erlittenen Behelligungen betreffend, ist in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass sie den
Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu
genügen vermögen. Die mehrfachen, meist kurzzeitigen Festhaltungen
durch die Sittenpolizei, welche in dieser Art vielen iranischen
Jugendlichen widerfahren, lassen für sich alleine noch kein besonderes
Interesse der Sicherheitskräfte an der Person des Beschwerdeführers
erkennen. Zudem ergibt sich aus den dem BFM am 21. August 2009
zugestellten Unterlagen des UNHCR, dass sich die längste, mit
körperlichen Übergriffen verbundene Inhaftierung bereits im Jahr 1989
ereignete (vgl. BFM-act. A24, S. 2), weshalb offensichtlich kein zeitlicher
Kausalzusammenhang zwischen diesem Ereignis und der erst über zehn
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Jahre später erfolgten Ausreise des Beschwerdeführers besteht (vgl.
dazu Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/ Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.17). Eine im Zeitpunkt der
Ausreise objektiv begründete Furcht vor Verfolgung ergibt sich
schliesslich auch nicht in Bezug auf die Teilnahme des
Beschwerdeführers an einer Newroz-Feier im Jahr 2000, welche von der
Polizei aufgelöst wurde; es bestehen keine Hinweise darauf, dass der
Beschwerdeführer in der Folge polizeilich gesucht worden wäre, was sich
auch an der Tatsache zeigt, dass er nach eigenen Angaben seinen
Heimatstaat unter Verwendung seines Reisepasses per Bus von Teheran
nach Istanbul verlassen konnte (vgl. BFM-act. A2, S. 4 und 7).
5.4. Das BFM hat demnach zu Recht eine im Zeitpunkt der Ausreise des
Beschwerdeführers aus dem Heimatstaat bestehende begründete Furcht
vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG verneint und das
Asylgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen (vgl. zur Verneinung der
Frage des Addierens von für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
nicht ausreichenden [Vor-]Fluchtgründen mit allfälligen subjektiven
Nachfluchtgründen BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 353 mit Hinweis auf
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 7). Es bleibt daher im
Folgenden ausschliesslich zu prüfen, ob der Beschwerdeführer nach dem
Verlassen des Heimatstaates wegen subjektiver Nachfluchtgründe zum
Flüchtling geworden ist. Nicht näher zu betrachten ist dabei jedoch die im
ARC erfolgte Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum, da er
selber ausdrücklich auf eine Beurteilung dieses Umstandes im Rahmen
des vorliegenden Asylverfahrens verzichtet (vgl. Beschwerdeeingabe
vom 21. Oktober 2009, Ziff. 4.3.2).
6.
6.1. Bei der Beurteilung einer erst nach der Ausreise des
Beschwerdeführers aus dem Heimatstaat entstandenen allfälligen
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG steht sein Engagement für die
MEK im Vordergrund.
6.1.1. Es handelt sich bei dieser Organisation um eine bereits im Jahr
1965 formierte Vereinigung von Volksmudschaheddin mit islamistisch-
sozialistischem Hintergrund, die ursprünglich gegen das kapitalistische
und pro-westliche Schah-Regime ankämpfte. Nach der Revolution von
1979 kam es bald zum Bruch mit dem Mullah-Regime, worauf die MEK
im Iran verfolgt wurde und sich von einer Massen- zu einer bewaffneten
Untergrundbewegung wandelte. Die Führung floh zunächst ins Exil nach
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Paris, verlegte das Hauptquartier jedoch im Jahr 1986 mit der
Unterstützung Saddam Husseins während des irakisch-iranischen
Krieges in den Nordirak. Von dort aus organisierte die MEK
beziehungsweise die neu formierte NLA (National Liberation Army) als
deren bewaffneter Arm militärische Operationen im Iran, bei welchen sie
auch vor terroristischen Mitteln – wie Bombenanschläge und extralegale
Hinrichtungen – nicht zurückschreckte. Nach dem Einmarsch der US-
Streitkräfte wurden im April 2003 die Basen der MEK angegriffen und
deren rund 3'800 Mitglieder entwaffnet sowie im Camp al-Ashraf
festgesetzt; mehrere Hundert MEK-Aktivisten sagten sich daraufhin von
der Organisation los und liefen in das von den Amerikanern eröffnete
TIPF (später ARC) über, wo sie in der Folge vom UNHCR als
Mandatsflüchtlinge anerkannt wurden. Etwa 200 dieser Überläufer
kehrten schliesslich in den Iran zurück, während die Übrigen – nach
jahrelangen vergeblichen Bemühungen des UNHCR, Aufnahmeländer zu
finden – aus dem ARC entlassen wurden und sich selber auf
verschiedenen Wegen vorwiegend in europäische Staaten begaben (vgl.
zum Ganzen etwa SFH, Vorgehen iranischer Behörden und
Rückkehrgefährdung für Mitglieder, Aktivisten und/oder Sympathisanten
der Volksmujaheddin, Bern, 15. September 2004; SFH, Situation actuelle
de l'organisation des Moudjahidines du Peuple iranien et risques en cas
de retour, Bern, 25. August 2010; UK Border Agency, Country of Origin
Information Report Iran, 26. Januar 2010; RAND Corporation, The
Mujahedin-e Khalq in Iraq, A policy conundrum, Santa
Monica/Arlington/Pittsburgh 2009; U.S. Department of State, 2009
Human Rights Report Iran, 11. März 2010).
6.1.2. Bezüglich der Situation der MEK im Iran ist die Quellenlage
schwach, was namentlich auf die Informationspolitik der iranischen
Behörden und den nur sehr eingeschränkt vorhandenen Zugang
unabhängiger ausländischer Berichterstatter zu Fakten aus erster Hand
zurückzuführen ist. So ist es kaum möglich, ein genaues Bild davon zu
zeichnen, was Angehörige und Sympathisanten der MEK im Allgemeinen
und die mehreren Hundert aus dem Irak zurückgekehrten
beziehungsweise künftig dorthin gehenden ehemaligen MEK-Mitglieder
im Speziellen im Iran zu erwarten haben.
Grundsätzlich gilt die MEK im Iran nach wie vor als illegale Organisation, deren aktive Mitglieder,
Unterstützer und Sympathisanten strafrechtlich verfolgt werden. So berichtete Amnesty International jüngst
von mindestens sieben iranischen Staatsangehörigen, welche wegen Verbindungen zur MEK zum Tode
verurteilt wurden; der Vorwurf an die Verurteilten lautete dabei auf "Feindseligkeit gegenüber Gott"
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Seite 12
beziehungsweise "Propaganda gegen das System" (vgl. Amnesty International, Urgent Action 102/10,
Appeal for Iranian Man rejected, 5.8.2010,
org/en/library/asset/MDE13/081/2010/en/d0128d31-6a16-498e-8a24-654
94724f4b9/mde130812010en.html; abgerufen am 16.12.2010). Einer der sieben Verurteilten, Ali Sarami, ist
laut verschiedener Quellen offenbar bereits hingerichtet worden (s. u.a. The Washington Times,
28.12.2010). Eine unbekannte Anzahl weiterer mutmasslicher Aktivisten und Sympathisanten der MEK
befindet sich teilweise seit Jahren in Haft. Ferner wurden auch Familienangehörige von Personen, die der
MEK nahestehen, pönalisiert, so etwa ein Verwandter von im Camp al-Ashraf lebenden MEK-Mitgliedern,
über den im Januar 2010 wegen angeblicher Kooperation mit der MEK eine 15-jährige – später auf zehn
Jahre reduzierte – Freiheitsstrafe verhängt wurde.
Aus den in E. 6.1.1 genannten Berichten ergibt sich sodann, dass das iranische Regime offiziell eine
Amnestie für rückkehrwillige MEKMitglieder verkündet hat, sofern sich diese von der Organisation
lossagten und nicht in Attentate verwickelt waren beziehungsweise nicht per Haftbefehl gesucht werden.
Diese erstmals am 10. Mai 2003 unter dem damaligen Präsidenten Katami ausgerufene Begnadigung
wurde von den iranischen Behörden am 14. Dezember 2003, am 13. Mai 2004 und letztmals im Februar
2008 bekräftigt, jedoch trotz Aufforderung durch das UNHCR nie schriftlich bestätigt und überdies vom
heutigen Präsidenten Ahmadinejad nie anerkannt. Über die konkrete Umsetzung der Amnestie ist ferner
kaum etwas bekannt. Gemäss dem von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 13. November 2009
erwähnten Bericht der Rand Corporation aus dem Jahr 2009 begleitete das IKRK zwischen 2004 und 2005
die Rückkehr von rund 250 ehemaligen MEK-Aktivisten aus dem Irak in den Iran, wo sie gut behandelt
worden seien. Die Rückkehrer seien auf Willkommensanlässen empfangen und anschliessend in
zweiwöchige Debriefings verbracht worden, wobei das IKRK keine Übergriffe festgestellt habe (vgl. Rand
Corporation, a.a.O., S. 32). Allerdings gehen andere Quellen davon aus, dass die zurückgekehrten
Personen von den iranischen Behörden für Propagandazwecke instrumentalisiert und unter Druck gesetzt
worden seien, indem sie in der Öffentlichkeit ihrer politischen Vergangenheit hätten abschwören müssen.
Auch das IKRK selber hat in seinem Antwortschreiben vom 25. November 2010 auf die Anfrage des
Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 2010 jedenfalls die vom BFM angegebene problemlose
Reintegration der MEK-Angehörigen im Iran nicht bestätigt, sondern ausschliesslich darauf hingewiesen,
dass es nur die Repatriierung von ehemaligen Bewohnern des Camps al-Ashraf organisiert habe, welche
klar ihren freien Wunsch auf eine Rückkehr in den Heimatstaat geäussert hätten. Ein eigentliches
Monitoring, welches über die Begleitung der seinerzeitigen Rückkehr hinaus wirksam gewesen wäre, hat
nicht stattgefunden, so dass über den Verbleib und die heutige Lage der betroffenen Personen keine
Klarheit herrscht; angesichts der grossen Anzahl zurückgekehrter Leute ist diese Tatsache bemerkenswert
und lässt darauf schliessen, dass die iranischen Behörden konsequent darauf bedacht sind, den
diesbezüglichen Informationsfluss unter Kontrolle zu halten.
6.1.3. Gestützt auf die soeben dargelegte Faktenlage hat der EGMR in
dem vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichten Urteil vom
22. September 2009 i.S. Abdolkhani und Karimnia c. Türkei über die
Beschwerden zweier ehemaliger MEK-Mitglieder entschieden und ist
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Seite 13
dabei zum Schluss gekommen, dass eine allfällige Rückschaffung der
beiden Männer in den Irak oder in den Iran das Non-refoulement-Gebot
von Art. 3 EMRK verletzen würde, da gewichtige Gründe für eine ihnen
drohende unmenschliche Behandlung bestünden. Entgegen der von der
Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 13. November 2009
geäusserten Ansicht unterscheiden sich die politischen Profile von
Abdolkhani und Karimnia nicht wesentlich von demjenigen des
Beschwerdeführers. So handelt es sich bei den beiden Männern ebenfalls
um niederrangige ehemalige Mitglieder der MEK, die sich in den Jahren
1992 beziehungsweise 2001 dieser Organisation angeschlossen und
anschliessend im Camp al-Ashraf aufgehalten hatten, bis sie in den
Jahren 2005 beziehungsweise 2006 zu den US-Truppen ins TIPF
übergelaufen waren; beide konnten dem UNHCR im Rahmen der
seinerzeitigen Befragungen und später auch dem EGMR glaubhaft
darlegen, dass sie in keine gewaltsamen Aktionen der MEK verwickelt
gewesen waren und sich endgültig von der Organisation gelöst hatten.
Damit liegen die Fälle von Abdolkhani und Karimnia – bis auf die
Tatsache, dass ersterer rund zehn Jahre länger bei der MEK war –
praktisch analog zu demjenigen des Beschwerdeführers, was bei der
nachfolgenden Beurteilung seiner Gefährdungslage zu berücksichtigen
ist.
6.2. Nach dem bisher Gesagten ist festzustellen, dass der
Beschwerdeführer grundsätzlich die Voraussetzungen der vom iranischen
Regime erklärten Amnestie für ehemalige MEK-Mitglieder erfüllen dürfte.
Allerdings ist angesichts der kaum vorhandenen unabhängigen
Berichterstattung nicht wirklich klar, inwieweit diese Amnestie faktisch
umgesetzt wird. Neben der wenig transparenten derzeitigen Situation der
rund 250 bereits in den Jahren 2004 und 2005 zurückgekehrten
Personen ist dabei namentlich fraglich, ob ehemalige Angehörige der
MEK von den iranischen Behörden auch bei einer erst im heutigen
Zeitpunkt erfolgenden Rückkehr noch nach denselben Massstäben
behandelt würden, hat sich doch die ohnehin unbefriedigende
Menschenrechtslage in den vergangenen Jahren gerade auch für
politisch Andersdenkende weiter verschlechtert (vgl. dazu BVGE 2009/28
E. 7.3.1 S. 354 ff.). So erscheint es keineswegs als sicher, dass einzelne
nachträglich in den Iran zurückkehrende ehemalige Mitglieder der MEK
von demselben zumindest anfänglichen Vorteil profitieren könnten,
welcher den ersten Rückkehrern aus propagandistischen Überlegungen
des Regimes zuteil wurde und sich in einer zumindest offiziell deklarierten
offenen Aufnahme manifestierte. Nachdem der Beschwerdeführer nicht
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unmittelbar nach der Ausrufung der Amnestie in sein Heimatland
zurückgekehrt ist, sondern sich noch jahrelang im Irak sowie in einem
westeuropäischen Staat aufgehalten hat, liegt vielmehr die Vermutung
nahe, dass die iranischen Behörden an seiner tatsächlichen und
endgültigen Abkehr von der MEK zweifeln und von Verbindungen zur
exilpolitischen Szene ausgehen würden. Die Gefahr, dass er im Falle
einer Rückkehr bereits im Rahmen der notorisch strengen Überprüfung
durch die iranischen Sicherheitskräfte einer menschenrechtswidrigen
Behandlung ausgesetzt würde, um von ihm Informationen über seine
politische Vergangenheit und seine Kontakte zur iranischen Opposition in
der Schweiz zu erhalten, kann vor diesem Hintergrund nicht leichthin
ausgeschlossen werden. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer unter
Berücksichtigung der gesamten Umstände objektiv begründeten Anlass
zur subjektiven Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
(vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a und b S. 9 f.). Ob diese Einschätzung
auf andere niederrangige Mitglieder der MEK bei einer allfälligen
Rückkehr in den Iran zu übertragen wäre, kann im vorliegenden Fall offen
bleiben; diese Frage müsste vielmehr im Einzelfall angesichts der
konkreten Sachlage beurteilt werden. Bei diesem Ergebnis kann
schliesslich auch offen bleiben, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines
in der Schweiz begonnenen exilpolitischen Engagements begründete
Furcht vor Verfolgung hätte.
6.3. Nachdem der Beschwerdeführer grundsätzlich die Anforderungen
von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, bleibt im Folgenden
zu prüfen, ob allfällige Ausschlussgründe einer Anerkennung des
Beschwerdeführers als Flüchtling entgegen stehen. Konkret fällt dabei
angesichts der ehemaligen Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der
MEK die Ausschlussklausel von Art. 1 F Bst. a des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) in
Betracht. Gemäss dieser Bestimmung sind die Normen der FK nicht
anwendbar auf Personen, für die ernsthafte Gründe für den Verdacht
bestehen, dass sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein
Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit
begangen haben. Nach ständiger Rechtsprechung der schweizerischen
Asylbehörden bedarf es einer persönlichen Verantwortung für die
genannten Taten, wobei bei der Prüfung, ob ernsthafte Gründe für die
Annahme des Ausschlussgrundes bestehen, ein tieferer Beweismassstab
anzusetzen ist, als die überwiegende Wahrscheinlichkeit, wie sie das
Asylgesetz für das Glaubhaftmachen der Flüchtlingseigenschaft
voraussetzt; immerhin bedarf es aber substantiell verdichteter
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Verdachtsmomente, wobei die Beweislast auf Seiten der Asylbehörden
liegt (vgl. Stöckli, a.a.O., Rz 11.24 f., mit Hinweisen auf die
Rechtsprechung; vgl. nun auch zur Publikation vorgesehenes Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-5538/2006 vom 11. Mai 2010). Die blosse
ehemalige Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der MEK vermag
trotz deren in der Vergangenheit begangenen Bombenattentaten und
extralegalen Hinrichtungen – mithin klaren Verstössen gegen das
humanitäre Völkerrecht, die zur Aufnahme der Organisation in die Listen
der terroristischen Organisationen der USA (bis zum heutigen Zeitpunkt)
und der EU (bis zum 26. Januar 2009) führten – für sich alleine nicht zur
Annahme einer persönlichen Verantwortung für völkerrechtlich verpönte
Handlungen zu genügen; ein Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft
käme lediglich dann in Frage, wenn der Beschwerdeführer in der Lage
gewesen wäre, die politischen Zielsetzungen der Organisation
mitzuprägen (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-5256/2006 vom 13. Juli 2010; EMARK
2002 Nr. 9 E. 6b S. 78 f.), was indessen offensichtlich nicht der Fall ist.
Der Beschwerdeführer hat glaubhaft machen können, dass er nicht nur
kein Führungsmitglied der MEK war, sondern darüber hinaus auch im
Camp al-Ashraf lediglich logistische Tätigkeiten verrichtet und sich
schliesslich im Jahr 2003 ernsthaft und endgültig von der Organisation
abgewendet hat. Bei dieser Sachlage bestehen keine verdichteten
Verdachtsmomente im Sinne von Art. 1 F Bst. a FK, weshalb der
Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen ist. Die Prüfung weiterer
Ausschlussgründe – namentlich des Asylausschlussgrundes von Art. 53
AsylG – erübrigt sich, zumal in casu eine Asylgewährung aufgrund der
Bestimmung von Art. 54 AsylG ohnehin nicht zur Diskussion steht.
6.4. Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer begründete Furcht
vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG; da im Weiteren keine
Ausschlussgründe im Sinne von Art. 1 F FK vorliegen, ist er demnach als
Flüchtling anzuerkennen. Weil die drohende Verfolgung auf die erst nach
der Ausreise aus dem Heimatstaat aufgenommenen Tätigkeiten des
Beschwerdeführers für die MEK zurückzuführen ist, ist ihm jedoch in
Anwendung von Art. 54 AsylG kein Asyl zu gewähren, weshalb die
vorinstanzliche Verfügung insoweit – die Dispositiv-Ziffer 2 betreffend –
zu bestätigen ist.
7.
7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
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ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht
zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das
Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]).
7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
EMARK 2001 Nr. 21). Da der Beschwerdeführer – wie obenstehend
dargelegt – Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG ist, erweist sich indessen
der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, weshalb der
Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen ist.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem
Gesagten teilweise gutzuheissen, die Verfügung des BFM vom
17. September 2009 in den Dispositiv-Ziffern 1, 4 und 5 aufzuheben und
das Bundesamt anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling
anzuerkennen und seinen Aufenthalt in der Schweiz nach den
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln; im Übrigen ist die
Beschwerde abzuweisen.
9.
9.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten nach dem
Grad des Unterliegens praxisgemäss zu einem Drittel, ausmachend
Fr. 200.--, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2
VwVG); angesichts des mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2009
gutgeheissenen Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und der Tatsache, dass sich
aus den Akten keine Hinweise auf eine in der Zwischenzeit eingetretene
massgebliche Veränderung der finanziellen Situation des
Beschwerdeführers ergeben, ist indessen von der Kostenauferlegung
abzusehen.
9.2. Angesichts seines teilweisen Obsiegens ist dem Beschwerdeführer
sodann eine reduzierte Parteientschädigung für die ihm durch das
Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
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[VGKE, SR 173.320.2]). Diese ist unter Berücksichtigung des Grades
seines praxisgemäss zu zwei Dritteln erfolgten Durchdringens mit seinen
Rechtsbegehren und der mit Eingabe vom 7. September 2010
eingereichten, als angemessen zu bezeichnenden Honorarnote seines
Rechtsvertreters auf insgesamt Fr. 1'300.-- (inklusive Auslagen)
festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Fragen der
Flüchtlingseigenschaft und des Vollzuges der Wegweisung betrifft; im
Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 17. September 2009 wird teilweise – soweit
die Dispositiv-Ziffern 1, 4 und 5 betreffend – aufgehoben und das
Bundesamt wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling
anzuerkennen und seinen Aufenthalt in der Schweiz nach den
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte
Parteientschädigung vion Fr. 1'300.-- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel
Versand: