B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6617/2011
U r t e i l v o m 2 7 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren B._______,
und deren Kinder
C._______, geboren D._______,
E._______, geboren F._______,
G._______, geboren H._______,
alle Afghanistan,
vertreten durch Katerina Baumann, Fürsprecherin,
I._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone;
Verfügung des BFM vom 8. November 2011 / N _______.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – eine afghanische Staatsangehörige tadschi-
kischer Volkszugehörigkeit und ihre drei Kinder – reichten am 16. August
2011 in der Schweiz Asylgesuche ein. Nach der summarischen Befragung
zur Person und zu den Asylgründen vom 1. September 2011 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) J._______ teilte das BFM die Be-
schwerdeführenden mit Entscheid vom 6. September 2011 für die Dauer
des Asylverfahrens dem Kanton K._______ zu.
Dieser Entscheid des BFM erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
B.a Der im Kanton L._______ wohnende, erwachsene angebliche Sohn
der Beschwerdeführerin, M._______, N _______, nachfolgend
O._______, reichte hierauf mit Eingabe vom 28. September 2011 – in de-
ren Stellvertretung – ein "Gesuch um Kantonswechsel" beim BFM ein und
ersuchte um Zuweisung seiner Mutter und seiner minderjährigen Ge-
schwister in den Kanton L._______. Zugleich stellte er einen medizini-
schen Bericht bezüglich der gesundheitlichen Probleme seiner Mutter in
Aussicht.
B.b Das BFM ersuchte darauf mit Anfrage vom 7. Oktober 2011 die be-
troffenen Kantone K._______ und L._______ um Mitteilung, ob einem
Kantonswechsel zugestimmt werden könne. Der Aufenthaltskanton der
Beschwerdeführenden stimmte diesem Gesuch mit Schreiben vom
11. Oktober 2011 zu, demgegenüber verweigerte der Kanton L._______
seine Zustimmung zum Kantonswechsel mit Schreiben vom 18. Oktober
2011.
B.c Die Vorinstanz teilte der Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtli-
chen Gehörs mit Schreiben vom 27. Oktober 2011 mit, es beabsichtige
die Ablehnung des Gesuchs um Kantonswechsel.
B.d Die Beschwerdeführerin nahm am 1. November 2011 diesbezüglich
Stellung und machte dabei im Wesentlichen geltend, gesundheitlich an-
geschlagen zu sein, weshalb sie auf die Unterstützung ihres in L._______
lebenden Sohnes, der für die Kinder einen Vaterersatz darstelle, ange-
wiesen sei. Sie fürchte sich vor dem Tag, an dem sie ihre drei minderjäh-
rigen Kinder nicht mehr werde betreuen können.
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Seite 3
C.
Mit Verfügung vom 8. November 2011 – eröffnet am 10. November
2011 – wies das BFM in Anwendung von Art. 27 Abs. 3 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), Art. 22 Abs. 2 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) und Art. 21 der Verordnung vom 11. August 1999 über den
Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA,
SR 142.281) das Gesuch um Kantonswechsel ab und brachte zur Be-
gründung seines ablehnenden Entscheides im Wesentlichen vor, es lasse
sich beim vorliegenden Begehren um Kantonswechsel kein Anspruch auf
Einheit der Familie im Sinne von Art. 1a Abs. 1e (recte: Bst. e) AsylV 1
ableiten und es liege auch kein Fall von schwerwiegender Gefährdung
vor, weshalb für einen Kantonswechsel die Zustimmung der betreffenden
Kantone erforderlich sei, der Kanton L._______ dem Kantonswechsel in-
dessen nicht zugestimmt habe.
D.
Mit Beschwerde vom 7. Dezember 2011 (Poststempel) gelangten die Be-
schwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin unter Beifügung ver-
schiedener Dokumente (u.a. einem ärztlichen Bericht von Dr. med.
P._______ vom 28. November 2011 betreffend A._______) an das Bun-
desverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung, die Zuweisung an den Kanton L._______ sowie die Fest-
stellung einer Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehörs durch
die Vorinstanz. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie
um die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses.
E.
Die Rechtsvertreterin legte mit Eingabe vom 11. Dezember 2011 einen
medizinischen Bericht vom 18. November 2011 des Q._______ in
L._______ als Beweismittel ins Recht.
F.
Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts stellte mit Zwi-
schenverfügung vom 15. Dezember 2011 fest, die Beschwerdeführenden
hätten den Ausgang des Verfahrens im zugewiesenen Kanton K._______
abzuwarten. Gleichzeitig hielt er fest, über die Gewährung der unentgelt-
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lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem
späteren Zeitpunkt befunden, lehnte das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab und ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschussen. Zugleich wurde die
Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Stel-
lungnahme bis zum 5. Januar 2012 eingeladen.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 23. Dezember 2011 hielt die Vorinstanz an
der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
H.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 10. Januar 2012 stellte der In-
struktionsrichter den Beschwerdeführenden eine Kopie der Vernehmlas-
sung des BFM zu und gewährte ihnen das Recht, bis zum 25. Januar
2012 darauf zu replizieren.
I.
Die Beschwerdeführenden ersuchten mit Schreiben vom 13. Januar 2012
um Einsicht in die vorinstanzlichen Akten, worauf das Bundesverwal-
tungsgericht das BFM am 16. Januar 2012 dazu aufforderte, den Be-
schwerdeführenden Einsicht in die Vorakten zu gewähren.
J.
In ihrer Replik vom 23. Januar 2012 nahmen die Beschwerdeführenden
zu den Argumenten des BFM in der Vernehmlassung ohne vorgängige
Einsicht in die Vorakten Stellung und hielten an ihren Begehren fest.
K.
Das BFM stellte den Beschwerdeführenden am 9. Februar 2012 die aus
seiner Sicht wesentlichen Akten für das vorliegende Beschwerdeverfah-
ren zu. Mit Verfügung vom 24. Februar 2012 wurde den Beschwerdefüh-
renden die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 12. März 2012 zur in Anwen-
dung von Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG gewährten Akteneinsicht vom
9. Februar 2012 durch das BFM Stellung zu beziehen. Gleichzeitig wurde
ihnen Gelegenheit gewährt, betreffend Einsicht in die Akten von
O._______ eine von diesem unterzeichnete Vollmacht einzureichen.
L.
Am 12. März 2012 nahmen die Beschwerdeführenden Stellung zu den
ihnen zugestellten BFM-Akten. Gleichzeitig reichten sie eine Vollmacht
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von O._______ zwecks Einsicht in dessen Akten ein. Mit Schreiben vom
14. März 2012 reichten die Beschwerdeführenden ein aktuelles Foto der
Familie beim Bundesverwaltungsgericht ein.
M.
Der Instruktionsrichter stellte mit Verfügung vom 19. März 2012 den Be-
schwerdeführenden die für das vorliegende Verfahren relevanten Akten
aus dem Asylverfahren von O._______ zu.
N.
Mit Eingabe vom 2. April 2012 äusserten sich die Beschwerdeführenden
zur gewährten Akteneinsicht.
O.
Mit Eingabe vom 23. Juli 2012 ersuchten die Beschwerdeführenden um
baldigen Entscheid, da sie gegenwärtig in einem abgelegenen, stillgeleg-
ten R._______ leben und unter der Unsicherheit und Isolation leiden wür-
den. Die Beschwerdeführerin sei gesundheitlich sehr angeschlagen.
P.
Auf die vorinstanzlichen Argumente und die Beschwerdebegründung ist –
soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG
genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf
das AsylG; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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Seite 6
1.3. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Zwischenverfügung beson-
ders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs 1 VwVG).
2.
Beim Entscheid um die Zuteilung an einen Kanton oder die Verweigerung
einer Neuzuteilung zu einem anderen Kanton handelt es sich um eine
selbständig beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Zwischenverfü-
gung (Art. 107 Abs. 1 AsylG), dessen asylrechtliche Abteilungen zustän-
dig sind (vgl. Art. 23 Abs. 4 i.V.m. Ziff. 4 Abs. 1 des Anhangs des Ge-
schäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht
[VGR, SR 173.320.1]).
2.1. Die Beschwerde gegen eine selbständig anfechtbare Zwischenverfü-
gung ist innerhalb von 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzurei-
chen (Art. 108 Abs. 1 AsylG in fine).
2.2. Vorliegend ist die zehntägige Beschwerdefrist (vgl. Art. 108 Abs. 1
AsylG) unter Beachtung des Fristenlaufs an Feiertagen (Art. 20 Abs. 3
VwVG) am 21. November 2011 abgelaufen, weshalb die an das Bundes-
verwaltungsgericht adressierte und am 7. Dezember 2011 der Post über-
gebene Beschwerde zu spät eingereicht wurde. Indessen wurde vorlie-
gend die angefochtene Verfügung den Beschwerdeführenden mangelhaft
eröffnet, weil das BFM in seiner Rechtsmittelbelehrung statt der zehntägi-
gen Beschwerdefrist eine Frist von 30 Tagen aufführte (vgl. S. 3 der ange-
fochtenen Verfügung vom 8. November 2011).
2.3. Den Parteien darf aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung kein
Rechtsnachteil erwachsen, wenn sie sich in guten Treuen auf diese ver-
lassen durften (vgl. Art. 38 VwVG und Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]). Nur derjenige kann sich auf die fehlerhafte Rechts-
mittelbelehrung berufen, der die Unrichtigkeit nicht kennt und auch bei
gebührender Aufmerksamkeit nicht hätte erkennen können, wobei jedoch
nur grobe Fehler einer Partei oder ihres Vertreters dazu führen sollen, ei-
ne falsche Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen. Ein solcher Fehler wird
namentlich dann bejaht und der Vertrauensschutz dementsprechend ver-
neint, wenn eine Partei oder ihr Anwalt die Fehlerhaftigkeit der Rechtsmit-
telbelehrung durch Konsultierung des massgebenden Gesetzestextes
D-6617/2011
Seite 7
hätte erkennen können (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER in: Auer/Mül-
ler/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 38 Rz. 1, 4-7 und 18;
vgl. BGE 135 III 377 E. 1.2.2 mit weiteren Hinweisen). Folglich finden
Rechtsuchende keinen Vertrauensschutz, wenn der Mangel für sie bezie-
hungsweise ihren Rechtsvertreter aufgrund seiner Offensichtlichkeit oder
aufgrund der einschlägigen Erfahrung im entsprechenden Rechtsgebiet
oder Verfahren ohne weiteres erkennbar ist oder allein schon durch Kon-
sultierung der massgeblichen Verfahrensbestimmung ersichtlich ist, wo-
bei neben den Gesetzestexten nicht auch noch die einschlägige Recht-
sprechung oder Literatur konsultiert werden muss.
2.4. Das BFM stützte seine Verfügung auf Art. 22 Abs. 2 AsylV 1 in Ver-
bindung mit Art. 27 Abs. 3 AsylG und Art. 21 VVWA ab, erwähnte zusätz-
lich Art. 85 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) – diese Be-
stimmungen stehen unter der Überschrift der Ausgestaltung der vorläufi-
gen Aufnahme – und verwies darauf, dass ein Kantonswechsel auf Ge-
such einer vorläufig aufgenommenen Person bei Anspruch auf Einheit der
Familie oder schwerwiegender Gefährdung verfügt werde. Bei den Be-
schwerdeführenden handelt es sich indessen nicht um vorläufig aufge-
nommene Personen, sondern um Asylbewerber, weshalb die spezialge-
setzlichen Bestimmungen des Asylgesetzes anzuwenden sind. Daran än-
dert nichts, dass das Kantonswechselgesuch vom 28. September 2011
von O._______, dem Sohn der Beschwerdeführerin, unterzeichnet und
eingereicht wurde, der zwar mit Verfügung des BFM vom 3. Dezember
2009 vorläufig aufgenommen worden war, indessen seit 18. März 2011 im
Besitz einer Aufenthaltsbewilligung ist. O._______ reichte zudem das
Kantonswechselgesuch nicht in eigenem Namen, sondern als bevoll-
mächtigter Vertreter seiner Mutter ein.
2.5. Das BFM wies als Folge der in E. 2.4 erwähnten Ausgangslage in der
Rechtsmittelbelehrung fälschlicherweise auf die 30-tägige Beschwerde-
frist hin, ohne die spezialgesetzliche Regelung von Art. 108 Abs. 1 AsylG
oder aber zu erwähnen, dass es sich bei der erlassenen Verfügung um
eine Zwischenverfügung handle. Die Vorinstanz verwies einzig auf die
Verfahrensbestimmungen von Art. 52 VwVG (Inhalt und Form der Be-
schwerde), Art. 33a VwVG (Verfahrenssprache) sowie auf den die Verfah-
renssprache ebenfalls betreffenden Art. 54 BGG. Mit dem Verweis des
BFM auf die Verfahrensbestimmungen des VwVG wird der Anschein er-
weckt, hinsichtlich der vom BFM angegebenen Rechtsmittelfrist würden
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Seite 8
ebenfalls die Bestimmungen des VwVG zum Tragen kommen und eine
entsprechende Konsultation des VwVG würde ergeben, dass bei der An-
fechtung von Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46 VwVG) – ebenso wie
bei der Anfechtung von Endverfügungen (Art. 44 VwVG) – aufgrund des
am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen revidierten Art. 50 Abs. 1 VwVG
(vgl. Anhang Ziff. 10 des VGG) eine 30-tägige Beschwerdefrist gilt. Auf-
grund dieser Sachlage ist davon auszugehen, die zu Beginn der Ge-
suchseinreichung nicht vertretenen Beschwerdeführenden hätten keine
Kenntnis von der – seit dem 1. Januar 2008 geltenden – spezialgesetzli-
chen zehntägigen Beschwerdefrist besessen und seien durch die Angabe
der falschen Rechtsmittelfrist in einen Irrtum versetzt worden, den sie
auch bei grösserer Aufmerksamkeit nicht hätten vermeiden können, zu-
mal nicht angenommen werden kann, die Beschwerdeführenden hätten
als Laien unter den gegebenen Umständen die fehlerhafte Eröffnung des
BFM erkennen können. Gemäss dem Datum der eingereichten Vollmacht
wurde die Vertreterin der Beschwerdeführenden am 18. November 2011,
einem Freitag, drei Tage vor Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist
mandatiert. Der Rechtsvertreterin wäre somit noch Zeit geblieben, auch
ohne eingehendere Aktenkenntnisse zur Fristwahrung eine zumindest ru-
dimentär begründete Beschwerde einzureichen. Auch wenn Art. 107
Abs. 1 in fine AsylG als Ausnahme die selbständige Anfechtung von Zu-
weisungsentscheiden nach Art. 27 Abs. 3 AsylG statuiert und mithin durch
eine Konsultation des Gesetzestextes ohne grösseren Aufwand der Man-
gel erkennbar gewesen wäre, ist vorliegend davon auszugehen, dass
aufgrund der mangelnden Kennzeichnung der angefochtenen Verfügung
als Zwischenverfügung und dem darin enthaltenen Hinweis auf ein Kan-
tonswechselgesuch einer vorläufig aufgenommenen Person es der
Rechtsvertreterin nicht leichthin möglich war, die unrichtige Rechtsmittel-
belehrung zu erkennen. Demzufolge kann die verspätete Eingabe der
Beschwerdeführenden als begreifliche Folge der falschen Rechtsmittelbe-
lehrung angesehen werden und die Beschwerde ist folglich als fristge-
recht eingereicht zu erachten (Art. 108 Abs.1 AsylG). Da sie auch die ge-
setzlichen Formerfordernisse erfüllt (vgl. Art. 52 VwVG), ist auf die Be-
schwerde einzutreten.
3.
3.1. In der Rechtsmittelschrift wird zunächst in formeller Hinsicht eine Ver-
letzung des Anspruches auf rechtliches Gehör, namentlich der Pflicht des
BFM zur sorgfältigen und ernsthaften Prüfung der Vorbringen der Be-
schwerdeführenden im Zusammenhang mit dem in L._______ lebenden
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Seite 9
Sohn sowie bezüglich der betreffenden Begründung der angefochtenen
Verfügung geltend gemacht.
3.2. Die Beschwerdeführenden gaben anlässlich der Befragung zur Per-
son vom 1. September 2009 ausdrücklich zu Protokoll, einen in der
Schweiz lebenden Sohn beziehungsweise Bruder zu haben. Mit Schrei-
ben vom 28. September 2011 ersuchte der volljährige Sohn der Be-
schwerdeführerin um Zuweisung seiner Mutter und Geschwister an den
Kanton L._______ und begründete sein Gesuch im Wesentlichen mit den
gesundheitlichen Problemen der Mutter und dem Willen und der Bereit-
schaft, seine Mutter bei der Betreuung der Kinder zu unterstützen. Das
Bundesamt begründete die Verfügung in schematischer Weise (Auflistung
der entsprechenden Gesetzesartikel), ohne sich mit den konkreten Vor-
bringen der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen. Es ist daher von
Amtes wegen zu prüfen, ob das Bundesamt mit dem Erlass einer blossen
Formularverfügung seine Begründungspflicht und somit einen Teilgehalt
des rechtlichen Gehörs verletzte (vgl. BVGE 2008/47 E.3).
3.3. Die beiden Teilgehalte des rechtlichen Gehörs auferlegen der Behör-
de die Pflicht, die Vorbringen eines Gesuchstellers einerseits nicht nur
entgegenzunehmen, sondern diese auch wirklich zu hören, sorgfältig zu
prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, und andererseits
dem Gesuchsteller gegenüber im Rahmen einer Verfügung mitzuteilen,
wieso der Entscheid so und nicht anders ausgefallen ist, beziehungswei-
se warum seinen Anträgen nicht stattgegeben wird.
Die Begründung wiederspiegelt mithin die ernsthafte Prüfung der Vorbrin-
gen und soll dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls
sachgerecht anfechten zu können, was nur möglich ist, wenn sich sowohl
der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des
Entscheids ein Bild machen können (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; Entschei-
de und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 5.1 S. 56). Die verfügende Behörde muss
sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem
rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern darf sich auf die we-
sentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b), doch
hat sie wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von welchen sie
sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt.
3.4. Die Begründung des BFM in seinem Zuweisungsentscheid vom
8. November 2011 lautet wie folgt: "Im vorliegenden Fall handelt es sich
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Seite 10
beim Kantonswechselgesuch weder um einen Anspruch auf Einheit der
Familie im Sinne von Art. 1a Abs. 1e AsylV 1 noch um schwerwiegende
Gefährdung. Da der Kanton L._______ dem Kantonswechsel mit Schrei-
ben vom 18. Oktober 2011 nicht zugestimmt hat, wird das Gesuch abge-
lehnt".
3.5. In der Beschwerdeeingabe wird zu Recht darauf hingewiesen, der
Zuweisungsentscheid vermöge angesichts der Sachlage nicht den Anfor-
derungen an eine rechtsgenügende Begründung standzuhalten. Die Vor-
instanz gab mit ihrer schematischen Begründung der Verfügung in unge-
nügender Weise zu erkennen, inwieweit sie sich mit dem Antrag der Be-
schwerdeführerin auf Zuteilung in den Kanton L._______ konkret ausei-
nandersetzte und eine Prüfung der massgeblichen Kriterien der Einheit
der Familie vornahm. Im Rahmen der Entscheidbegründung wäre zumin-
dest eine kurze Auseinandersetzung mit der Frage des Vorliegens eines
allfälligen Abhängigkeitsverhältnisses, namentlich in Berücksichtigung
des gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin notwendig ge-
wesen, was eine ernsthafte Prüfung der Vorbringen der Beschwerdefüh-
renden belegt hätte. Der blosse Verweis auf das Schreiben des ableh-
nenden Kantons sowie die angewendete gesetzliche Bestimmung im
Rahmen einer Formularverfügung – was zu genügen vermöchte, wenn
weder die asylsuchende Person um Zuteilung in einen bestimmten Kan-
ton ersucht noch sich aus den Akten Anhaltspunkte ergeben, die für eine
konkrete Zuweisung sprechen würden – ist jedenfalls als Begründung zu
knapp (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.3).
3.6. Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass das BFM den Anspruch
der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt hat, dieser An-
spruch formeller Natur ist und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
deshalb grundsätzlich – das heisst ungeachtet der materiellen Auswir-
kungen – zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides führt
(vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f., BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185,
BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371 m.w.H., BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332).
3.7. Die Heilung von Gehörsverletzungen ist aus prozessökonomischen
Gründen auf Beschwerdeebene immerhin dann möglich, sofern das Ver-
säumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen
kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprü-
fungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt,
sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und
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Seite 11
die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretba-
rem Aufwand hergestellt werden kann.
3.8. Im vorliegenden Fall holte die Vorinstanz das erwähnte Versäumnis
auf Beschwerdeebene insoweit nach, als sie in ihrer Vernehmlassung
vom 23. Dezember 2011 ausführte, es sei aus den Akten nicht ersichtlich,
dass es sich bei der Beschwerdeführerin und den Kindern tatsächlich um
die leibliche Mutter und Geschwister von O._______ handle. Ein Ver-
gleich der persönlichen Angaben der Beschwerdeführenden mit den vo-
rinstanzlichen Akten des Sohnes würde zu augenfälligen Ungereimtheiten
führen. Die geltend gemachte Verwandtschaft sei schwer nachzuvollzie-
hen, zumal die Beschwerdeführenden keine Identitätspapiere abgegeben
hätten. Auch würden familiäre Eckdaten nicht übereinstimmen. Unabhän-
gig vom Verwandtschaftsgrad der Beteiligten sei zur Abhängigkeit der
Beschwerdeführenden und O._______ darauf hinzuweisen, letzterer ha-
be Afghanistan bereits 2002 verlassen. Somit sei es der Beschwerdefüh-
rerin während rund neun Jahren möglich gewesen, ohne die Unterstüt-
zung ihres Sohnes auszukommen. Auch die geltend gemachten gesund-
heitlichen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin würden nicht für die
Begründung eines Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne von Art. 8 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ausreichen. Ein solches könne
vorliegen, wenn eine Person betreuungs- und pflegebedürftig sei, insbe-
sondere bei körperlichen oder geistigen Behinderungen oder schwerer
Krankheit. Vorliegend seien indessen keine derart schwerwiegenden Be-
einträchtigungen geltend gemacht worden. Ausserdem sei fraglich, inwie-
fern der berufstätige Sohn in der Lage wäre, die Beschwerdeführerin tat-
sächlich selbst zu pflegen, wenn dies nötig wäre. Der Beschwerdeführerin
stünden überdies zwei Töchter zur Verfügung. Aus den genannten Grün-
den könne nicht auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von
Art. 8 EMRK zwischen O._______ und den Beschwerdeführenden ge-
schlossen werden.
3.9. Insgesamt kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die privaten Inte-
ressen der Beschwerdeführenden keine Zuteilung in den Kanton
L._______ rechtfertigen würden. Angesichts dieser Ergänzung, des den
Beschwerdeführenden gewährten Rechts auf Replik, der Gewährung von
Einsicht in die entscheidwesentlichen Akten der Beschwerdeführenden
und von O._______ mit der Möglichkeit zur Stellungnahme sowie der
vollständigen Kognition des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der
Frage der Einheit der Familie, gilt der festgestellte Verfahrensmangel als
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Seite 12
geheilt, zumal der rechtserhebliche Sachverhalt erstellt und somit die
notwendige Entscheidreife gegeben ist. Nach dem Gesagten besteht kei-
ne Veranlassung, den Zuweisungsentscheid des BFM vom 8. November
2011 aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.
Wie in E. 1.2 erwähnt, kann mit Beschwerde die Verletzung von Bundes-
recht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106
Abs. 1 AsylG), wobei vorliegend in materieller Hinsicht nach Art. 106
Abs. 2 AsylG die lex specialis von Art. 27 Abs. 3 AsylG vorbehalten bleibt
(vgl. hierzu die nachstehenden Ausführungen).
5.
5.1. Das BFM weist die Asylsuchenden gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG den
Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kanto-
ne und der Asylsuchenden Rechnung. Die Verteilung erfolgt nach einem
Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), wobei das BFM bei der
Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die
Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsinten-
sive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1).
5.2. Ein Zuweisungsentscheid des Bundesamts gemäss Art. 27 Abs. 3
letzter Satz AsylG kann in materieller Hinsicht nur mit der Begründung
angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie.
Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird der Begriff
"Einheit der Familie" im Asylgesetz einheitlich verwendet und entspricht
jenem Schutzbereich von Art. 8 EMRK. Ehegatten, Konkubinatspartner
und deren minderjährige Kinder sowie nahe Angehörige, soweit besonde-
re Gründe (vgl. Art. 38 AsylV 1) vorliegen, mithin ein Abhängigkeitsver-
hältnis gegeben ist, fallen demnach in diesen Schutzbereich. Dieser Beg-
riff der Einheit der Familie ist auch der Auslegung von Art. 27 Abs. 3 letz-
ter Satz AsylG zugrunde zu legen (vgl. dazu insbesondere BVGE 2008/47
E. 4.1; EMARK 1994 Nr. 9, EMARK 2000 Nr. 4, 21 und 27).
5.3. Bei der Berufung auf den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne
von Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG ist entweder die Anwesenheit eines
Angehörigen der Kernfamilie der asylsuchenden Person oder – wenn dies
nicht der Fall ist – ein Abhängigkeitsverhältnis gemäss der Rechtspre-
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chung zu Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 51 Abs. 2 AsylG vorausge-
setzt (vgl. Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 24. Oktober
2002 [2A.145/2002] E. 3.2 3.5, BGE 129 II 11 E. 2 S. 14, BGE 120 Ib 257
E. 1d f., BGE 115 Ib 5 E. 2c). Die Abhängigkeit eines Menschen von ei-
nem andern steht im Gegensatz zu einer erlangten Selbständigkeit. Sie
kann sich unabhängig vom Alter namentlich aus besonderen Betreuungs-
oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlicher oder geistiger Behinderung
und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. BGE 115 Ib 1). Dabei
muss ein besonderes Engagement des in der Schweiz lebenden Angehö-
rigen gegeben sein, indem dieser die verwandte Person nicht nur finan-
ziell oder moralisch unterstützt, sondern sich persönlich um sie kümmert
(vgl. EMARK 2000 Nr. 21 E. 6c S. 200 f., EMARK 2001 Nr. 24 E. 3 S. 191
f.). Liegen keine solchen Umstände vor, hängt sie regelmässig vom Alter
beziehungsweise Entwicklungsstand der betreffenden Person ab.
6.
6.1. Die Beschwerdeführenden weisen in ihrer Rechtsmitteleingabe dar-
auf hin, auf eine Weise von ihrem Sohn beziehungsweise von ihrem Bru-
der abhängig zu sein, die einen Anspruch auf die Zuweisung in den Kan-
ton L._______ im Sinne des Schutzes der Einheit der Familie begründe,
und die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift durch
das Bundesverwaltungsgericht zu schützen seien. Die Betroffenen seien
in den letzten Jahren namentlich einmal wöchentlich telefonisch in Kon-
takt gestanden, um alle die Familie betreffenden Ereignisse zu bespre-
chen, und der Sohn habe die Beschwerdeführenden nach deren Ankunft
in der Schweiz so oft wie möglich besucht oder die Familie zu sich geholt.
O._______ habe die Rolle als Vaterersatz, so wie es von ihm erwartet
worden sei, mit Selbstverständlichkeit übernommen. Die Beschwerdefüh-
rerin sei physisch und psychisch angeschlagen und durch die Einnahme
von Medikamenten geschwächt, zudem habe sie damit verbunden eine
Angst entwickelt, sich nicht mehr um die minderjährigen Kinder kümmern
zu können, weshalb sie sich die Nähe zu ihrem Sohn wünsche. Die Kin-
der würden sehr an ihrem Bruder hängen und dieser stütze seine Ge-
schwister nicht nur emotional, sondern sei ihnen nach Kräften beim Erler-
nen der deutschen Sprache sowie der schweizerischen Kultur behilflich,
womit der Beitrag des Sohnes weit über eine rein finanzielle oder morali-
sche Unterstützung hinaus reiche. Bezüglich des durch die bundesge-
richtliche Rechtsprechung geforderten Abhängigkeitsverhältnisses, wel-
ches eine über die eigentliche Kernfamilie hinaus gehende asylrechtlich
schützenswerte verwandtschaftliche Beziehung voraussetze, sei zu prä-
zisieren, dass die Rechtsprechung diesen Abhängigkeitsbegriff im Zu-
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sammenhang mit dem Familienasyl entwickelt habe. Vorliegend handle
es sich lediglich um die Zuteilung an einen Kanton während des Asylver-
fahrens, weshalb es unverhältnismässig wäre, gleich hohe Anforderungen
an das Abhängigkeitsverhältnis zu stellen wie beim Einbezug eines Fami-
lienmitgliedes in die Flüchtlingseigenschaft. Sodann vermöchten die Fa-
milienbande, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und die
Minderjährigkeit der Geschwister eine familiäre Abhängigkeit zu begrün-
den, welche den Kantonswechsel als geboten erscheinen lasse.
6.2. Vorliegend bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht eine schüt-
zenswerte Familieneinheit zwischen den Beschwerdeführenden und dem
Sohn beziehungsweise dem Bruder verneint hat.
6.3. Die Beschwerdeführenden berufen sich auf den Schutz der Einheit
der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG und Art. 8 EMRK. Bei der
von den Beschwerdeführenden genannten Bezugsperson, welche im
Kanton L._______ lebt, handelt es sich offensichtlich nicht um eine Per-
son, die der Kernfamilie – d.h. Ehegatten, Konkubinatspartner oder einge-
tragene Partnerinnen und Partner und ihre minderjährigen Kinder (vgl.
BVGE 2008/47 E. 4.1.1) – zuzurechnen ist, sondern um einen Angehöri-
gen, zu dem eine enge Verbindung im Sinne eines Abhängigkeitsverhält-
nisses bestehen müsste, um sich auf den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie berufen zu können.
6.3.1. Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin S._______
Jahre alt ist und einen minderjährigen Sohn und zwei adoleszente Töch-
ter hat. O._______ verliess seine Heimat im Jahr 2002, weshalb die Be-
schwerdeführenden seit geraumer Zeit nicht mehr mit dem in L._______
lebenden Familienmitglied zusammen wohnen. Was die Vorbringen (Un-
terstützung bei der Betreuung der Geschwister und der gesundheitlich
angeschlagenen Mutter, Förderung der Integration der Geschwister) be-
trifft, vermögen sie den Anforderungen an ein Abhängigkeitsverhältnis im
Sinne eines engeren Familienverhältnisses offensichtlich nicht zu genü-
gen. Unabhängig vom in Zweifel gezogenen Verwandtschaftsverhältnis
zwischen den Beschwerdeführenden und O._______ durch das BFM ist
nach eingehender Gesamtwürdigung der Akten – wie nachfolgend aufge-
zeigt – nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführenden seien auf die
besondere Unterstützung von O._______ angewiesen.
6.3.2. O._______ hat seine Heimat, wie bereits erwähnt, im Jahr 2002
verlassen. Wie das BFM zu Recht feststellte, war es den Beteiligten mög-
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lich, während dieser Zeitspanne und trotz der Distanz zwischen Afghanis-
tan und der Schweiz ihre Familienangelegenheiten zu regeln. Aus diesem
Grund ist vorliegend umso mehr festzuhalten, die örtliche Distanz zwi-
schen L._______ und K._______ verunmögliche den Kontakt zwischen
den Beschwerdeführenden und O._______ nicht.
6.3.3. Die geschilderten gesundheitlichen Probleme vermögen nicht die
Intensität an Abhängigkeit zu begründen, die gemäss der bundesgericht-
lichen Rechtsprechung vorausgesetzt wird. Die Beschwerdeführerin leidet
gemäss dem Arztbericht vom 28. November 2011 an einer {…….} und un-
terziehe sich deshalb einer {…….}. Daraus ist zu schliessen, dass keine
Krankheit vorliegt, die eine autonome Lebensführung der Beschwerdefüh-
rerin behindern würde und eine persönliche, durch ihren Sohn durchge-
führte intensive Betreuung erfordert.
6.3.4. Die Beschwerdeführenden wiesen in der Beschwerdeschrift vom
7. Dezember 2011 darauf hin, für O._______ sei es schwierig, neben ei-
nem vollen Erwerbspensum zwischen L._______ und K._______ zu pen-
deln. Dieser Umstand lässt die Annahme zu, O._______ könne, selbst
wenn ein Abhängigkeitsverhältnis vorliegen würde, kaum die für eine al-
lenfalls pflegebedürftige Person benötigte Zeit für deren Betreuung auf-
bringen. Wie bereits erwähnt, muss praxisgemäss ein besonderes Enga-
gement des in der Schweiz lebenden Angehörigen vorliegen, indem die-
ser die verwandte Person nicht bloss finanziell oder moralisch unterstützt,
sondern sich persönlich um sie kümmert.
6.3.5. Das Bedürfnis der Beschwerdeführenden, ihrem in der Schweiz le-
benden Familienmitglied nahe zu sein, das ihnen während des Asylver-
fahrens beistehen und im Alltag behilflich sein könnte, ist aus subjektiver
Sicht nachvollziehbar. Jedoch sind in den Akten keine Anhaltspunkte zu
finden, welche auf eine besondere Notwendigkeit der Unterstützung des
im Kanton L._______ lebenden, erwachsenen Sohnes bei der Bewälti-
gung von Handlungen des täglichen Lebens – mit denen sich im Übrigen
auch andere Asylbewerber konfrontiert sehen – schliessen lassen. Somit
lässt sich aus den Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe kein besonde-
res Abhängigkeitsverhältnis erkennen, welches über die natürliche, fami-
liäre Bindung und Zuneigung hinausgehen würde, und folglich kein be-
sonderes Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführenden zu ihrem
volljährigen Sohn beziehungsweise Bruder besteht. Den Vorbringen der
Beschwerdeführenden kommt nach dem klaren Wortlaut von Art. 27 Abs.
3 AsylG keine Relevanz zu. Aufgrund der derzeit aktuellen Aktenlage ist
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eine andere Kantonszuweisung als die bisher vorgenommene nicht an-
gezeigt. Es ist den Beschwerdeführenden namentlich auch ohne Kan-
tonswechsel möglich, per Telefon oder mittels Besuchen Kontakt zu
O._______ zu pflegen und in dieser Form Unterstützung zu erhalten.
6.3.6. Bei dieser Sachlage kann die in der Beschwerde gestellte Frage,
ob in einer Konstellation, in welcher der Vater verschwunden und der äl-
teste Sohn dessen Aufgaben übernommen hat, die verbliebenen Famili-
enmitglieder als Kernfamilie im Sinne der Rechtsprechung zu betrachten
sind, offen gelassen werden.
6.4. Mithin ist festzustellen, dass die Kantonszuweisung der Beschwerde-
führenden den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27
Abs. 3 AsylG nicht verletzt, die angefochtene Zwischenverfügung des
BFM vom 8. November 2011 sich als rechtmässig erweist und die Be-
schwerde demnach abzuweisen ist.
7.
7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die
angefochtene Verfügung ungenügend begründet war und dieser Mangel,
der im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens geheilt wurde, lediglich durch
das Ergreifen eines Rechtsmittels behoben werden konnte, sind ihnen
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. BVGE 2008/47 E. 5.1 S. 680
f.).
7.2. Trotz des Umstands, dass die Beschwerdeführenden letztlich mit den
Rechtsbegehren nicht durchgedrungen sind, ist ihnen angesichts des
Verfahrensmangels eine angemessene Parteientschädigung für die ihnen
aus der Beschwerdeführung im Zusammenhang mit der Verletzung des
rechtlichen Gehörs erwachsenen, notwendigen Kosten zuzusprechen.
Diese durch die Vorinstanz zu entrichtende Entschädigung ist aufgrund
des zuverlässig abschätzbaren Zeitaufwandes der Rechtsvertretung und
der praxisgemässen Bemessungsfaktoren (Art. 8 – 14 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) auf insgesamt
Fr. 400.- (inklusive Auslagen und MwSt) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das BFM wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 400.- zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständigen kantonalen Behörden.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
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