Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-6618/2009
Urteil vom 8. Juli 2011
Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien A._______, geboren B._______,
Iran,
vertreten durch lic. iur. Alexandra von Weber,
Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel,
C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17.
September 2009 / N _______.
D-6618/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein aus D._______, Provinz E._______,
stammender iranischer Staatsangehöriger, verliess den Akten zufolge
seinen Heimatstaat im Jahre X._______ auf dem Landweg. Über den
Irak, F._______ und ihm unbekannte Länder sei er am 26. oder 27.
Oktober 2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt
und stellte am 27. Oktober 2008 im G._______ ein Asylgesuch. Dort
wurde er am 31. Oktober 2008 summarisch befragt und mit Verfügung
vom 7. November 2008 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton
H._______ zugewiesen. Am 16. Januar 2009 wurde er vom BFM direkt
angehört.
Anlässlich der Befragungen führte der Beschwerdeführer zur Begründung
seines Asylgesuchs im Wesentlichen aus, er habe in den Jahren
{Zeitangabe} (mit einem zweijährigen Unterbruch) das Fach
Rechnungswesen studiert und abgeschlossen. Während des Studiums
hätten er und seine Mitstudenten einen friedlichen Sitzstreik organisiert,
um gegen die verschärften Bestimmungen des Bildungsministeriums, die
eine strikte Trennung von männlichen und weiblichen Studenten zur
Folge gehabt hätten, zu protestieren. Auch sei ein schriftliches Manifest
verfasst worden. In der Folge seien er und zehn seiner Mitstudenten für
zwei Jahre {…….} vom Studium ausgeschlossen worden, weil sie sich mit
ihrem Vorgehen gegen die Vorschriften des geistlichen
Revolutionsführers gestellt hätten. Um das Studium fortsetzen zu können,
habe er anschliessend ein an den Revolutionsführer gerichtetes
Entschuldigungsschreiben verfassen müssen. Da er sich mit der
aktuellen islamischen Regierung nicht habe arrangieren können und die
Freiheit gesucht habe, habe er unmittelbar nach Abschluss seines
Studiums im Jahre Y._______ durch einen Freund und Cousin die
Telefonnummer der Volksmujaheddin (Mujahedin-e Khalq Organization,
MKO) in I._______ erhalten. Er habe sich auf Anfrage bereit erklärt, mit
der MKO zusammenzuarbeiten, worauf er angewiesen worden sei, sich
F._______ zu begeben. In der Folge sei er im Jahre X._______ nach
J._______ gereist, wo er von der Kontaktperson in die Ziele und Ideologie
der MKO eingeführt worden sei. Nach einem dreimonatigen Aufenthalt in
J._______ sei er – durch Vermittlung der MKO – mit einem von der
irakischen Botschaft in K._______ ausgestellten Laissez-passer versehen
im Sommer X._______ in den Irak, nach L._______, gereist. Nach vier
oder fünf Tagen sei er in den Ashraf-Stützpunkt verlegt worden, wo er
D-6618/2009
Seite 3
sich während fünfzehn Monaten aufgehalten habe und ideologisch
geschult sowie an Waffen ausgebildet worden sei. Im Frühjahr 2003
hätten die Truppen der amerikanischen Armee den Irak angegriffen und
die MKO in ihrem Stützpunkt in Ashraf aufgesucht und entwaffnet. Er sei
in dieser Zeit weder Mitglied der MKO geworden noch habe er eine
Funktion innerhalb derselben bekleidet. In der Folge habe er den
amerikanischen Truppen gesagt, dass er sich von der MKO distanzieren
wolle, und sei anschliessend während Z._______ Jahren in deren
"Temporary International Presence Facility" (TIPF) untergebracht worden.
Dort sei er vom Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten
Nationen (UNHCR) interviewt und als Flüchtling anerkannt worden. Im
Aa._______ habe er die TIPF verlassen und sei nach N._______, in den
O._______ Teil Iraks, gegangen. Dort sei er zunächst mit weiteren
Personen während {Zeitangabe} gefangen gehalten und die nächsten
{Zeitangabe} in einer Wohnsiedlung des UNHCR untergebracht worden.
Während dieser Zeit habe er einen Schlepper gesucht und sei im
Bb._______ F._______ gereist, wo er sich während {Zeitangabe} im
Haus seines Schleppers versteckt gehalten habe. Sodann sei er auf ihm
unbekannten Weg bis in die Schweiz gereist. Auf die weiteren
Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit wesentlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Seinem Asylgesuch legte der Beschwerdeführer einen Ausweis des
UNHCR sowie eine Bestätigung über seine Anerkennung als Flüchtling
durch das UNHCR, beide datierend vom Cc._______, bei.
B.
Mit Verfügung vom 17. September 2009 – eröffnet am 21. September
2009 – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und
ordnete gleichzeitig die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Zur
Begründung wurde angeführt, dass die Asylvorbringen des
Beschwerdeführers den Voraussetzungen von Art. 3 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft nicht
genügten. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung als möglich, zulässig
und zumutbar zu erachten.
C.
Mit Eingabe vom 21. Oktober 2009 (Datum Poststempel) erhob der
Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei der
angefochtene Entscheid der Vorinstanz aufzuheben, es sei die
D-6618/2009
Seite 4
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, eventualiter
sei das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen festzustellen und
ihm die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren, subeventuell sei
die Unzulässigkeit, die Unzumutbarkeit und die Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen, und ersuchte in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Auf die Begründung und die
eingereichten Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 30. Oktober 2009
wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Die Behandlung des
Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen
und antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
verzichtet. Die Vorinstanz wurde zu einer Vernehmlassung eingeladen.
E.
Mit Telefax des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. November 2009
wurde die Faxanfrage der zuständigen Fremdenpolizeibehörde gleichen
Datums betreffend Erledigungszeitpunkt des Beschwerdeverfahrens
beantwortet.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 3. Februar 2010 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2010 wurde dem
Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung zur
Stellungnahme unterbreitet.
Dieser replizierte mit Eingabe vom 24. Februar 2010 und legte seiner
Stellungnahme einen Zeitungsartikel der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ)
vom 29. Januar 2010 zur verschärften Repression im Iran bei.
D-6618/2009
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Ein solches Auslieferungsbegehren besteht nicht, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht vorliegend endgültig entscheidet.
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art.
108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs.
1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG).
2.
2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
D-6618/2009
Seite 6
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen
(Art. 3 AsylG).
2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
3.1. Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden
Asylentscheides im Wesentlichen fest, eine Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran sei nicht
ersichtlich. Zudem würden seine Vorbringen Ungereimtheiten und
Widersprüche enthalten, so hinsichtlich der zeitlichen Angaben zu
Studium und beruflichen Tätigkeiten im Iran, der Anzahl Aufenthalte in
J._______ und eines {Zeitangabe} Gefängnisaufenthaltes in N._______.
Überdies führe er als Hauptgrund für seine Ausreise aus dem Iran an,
dass er generell mit der islamischen Regierung nicht einverstanden
gewesen sei und sich ausserdem während seiner Studienzeit politisch
betätigt habe. Er habe einen friedlichen Sitzstreik organisiert und
zusammen mit anderen ein Manifest verfasst. Daraufhin sei er vom
Disziplinarkomitee der Universität für zwei Jahre (zwischen {…….}) vom
Studium ausgeschlossen worden. Diese Ereignisse seien seine einzigen
politischen Aktivitäten im Iran gewesen. Aus den Aussagen des
Beschwerdeführers ergebe sich somit, dass er im Jahre X._______ – im
Zeitpunkt seiner freiwilligen Ausreise aus dem Iran und des Anschlusses
an die MKO – weder einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt gewesen sei, noch begründeter Anlass bestanden
habe, eine solche zu befürchten.
D-6618/2009
Seite 7
Es bleibe folglich zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seines
Anschlusses an die MKO im Irak und seiner Aktivitäten für diese
Organisation die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Massgeblich dafür sei, ob
die heimatlichen Behörden von diesen Umständen Kenntnis hätten und
ob er deswegen bei seiner Rückkehr eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG befürchten müsste.
Die MKO gelte im Iran als illegale Oppositionsgruppe, deren Mitgliedern
grundsätzlich eine Bestrafung drohe. Zahlreiche Länder hätten die
Gruppierung als terroristische Vereinigung eingestuft, zumal diese unter
dem Schah-Regime und später von ihren Stützpunkten im Irak aus, unter
der Schirmherrschaft von Saddam Hussein stehend, zahlreiche
Mordanschläge und Attentate gegen iranische Politiker und Angehörige
des Militärs verübt hätten. Seither hätten die MKO jedoch kaum mehr
bewaffnete Aktivitäten ausgeübt und sich im zweiten Irakkrieg rasch auf
die Seite der multinationalen Truppen (MNF-I) geschlagen. Die
Organisation sei in der Folge im Stützpunkt Ashraf zusammengezogen
und entwaffnet worden. Ende des Jahres 2008 hätten die amerikanischen
Truppen die Kontrolle über den Stützpunkt den irakischen Behörden
übergeben. Ende der Neunzigerjahre hätten die MKO vor allem von
westlichen Ländern aus eine grosse Mobilisierungskampagne
unternommen und viele junge Leute, insbesondere solche, die im Iran
gelebt und mit den politischen Verhältnissen unzufrieden gewesen seien
– wozu auch der Beschwerdeführer zu zählen sei – , aber auch im
Ausland weilende Iraner, bis hin zu in westlichen Staaten anerkannte
Flüchtlinge überzeugt. Sie alle seien in den Irak gereist, um sich der MKO
anzuschliessen und um sich am Kampf für die Beseitigung des
ungeliebten iranischen Regimes aktiv zu beteiligen. Jedoch seien viele
unter Vorspiegelung falscher Tatsachen in den Irak gelockt und ein
Verlassen der Organisation mit ernsthaften Drohungen (jahrelange Haft
und anschliessende Auslieferung an den Iran) verhindert worden. Die
Neuankömmlinge seien ideologisch indoktriniert worden und hätten in der
Regel auch eine militärische Grundausbildung erhalten. Wer eine
bewaffnete militärische Tätigkeit konsequent abgelehnt habe, sei in der
Regel für zivile beziehungsweise halbmilitärische Aufgaben im Stützpunkt
Ashraf eingesetzt worden. Nach dem Einmarsch der MNF-I und der
Entwaffnung der MKO hätten die amerikanischen Truppen für
abkehrwillige MKO-Mitglieder ein separates Camp, das zunächst TIPF
und später "Ashraf Refugee Camp" (ARC) genannt worden sei,
eingerichtet. Von den zeitweise über 500 beherbergten Personen seien
bis zur Auflösung des Camps im Jahre 2008 über die Hälfte mit Hilfe des
D-6618/2009
Seite 8
Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) in den Iran
zurückgekehrt. Am 10. Mai 2003 hätten die iranischen Behörden erstmals
eine Amnestie für rückkehrwillige MKO-Mitglieder verkündet – sofern sich
diese von der Organisation losgesagt hätten, nicht in Attentate verwickelt
gewesen seien beziehungsweise nicht per Haftbefehl gesucht würden – ,
welche mehrmals bekräftigt worden sei, so letztmals im Februar 2008.
Auch aus europäischen Ländern seien ehemalige Angehörige der MKO in
den Iran zurückgekehrt, und es seien keine Informationen bekannt, dass
solche Rückkehrer Opfer asylrelevanter, staatlicher Übergriffe geworden
seien. Das UNHCR habe die im TIPF/ARC-Camp Zurückgebliebenen
befragt und in der Folge praktisch ausnahmslos als Mandatsflüchtlinge
anerkannt, so in casu auch den Beschwerdeführer. Weil es dem UNHCR
über mehrere Jahre hinweg nicht gelungen sei, für die im Camp
verbliebenen Abtrünnigen der MKO Aufnahmeländer zu finden, hätten die
MNF-I ab November 2007 angefangen, die restlichen Insassen des
Camps sukzessive zu entlassen mit der Empfehlung, sich selbstständig
ins Ausland durchzuschlagen.
Vor diesem Hintergrund sei vorweg festzustellen, dass die vom UNHCR
aufgrund der damaligen Situation vor Ort im Nachkriegsirak erfolgte
Anerkennung des Beschwerdeführers als Mandatsflüchtling durch die
schweizerischen Asylbehörden nicht verbindlich sei. Es sei vielmehr
unabhängig davon zu prüfen, ob er aus jetziger Sicht für den Fall einer
Rückkehr in den Iran begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung
haben müsse. Dies sei im Fall des Beschwerdeführers klar zu verneinen.
Wie eingangs angeführt, sei er im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran
ein politisch unbeschriebenes Blatt gewesen und sei damals zweifellos
nicht im Visier der iranischen Sicherheitsbehörden gestanden. Gemäss
seinen Ausführungen habe er im Irak vorwiegend an ideologischen und
politischen Kursen teilgenommen und während relativ kurzer Zeit eine
Waffenausbildung erhalten. Eigenen Angaben zufolge habe er innerhalb
der MKO weder eine Funktion innegehabt noch sei er deren Mitglied
geworden. Zudem habe er glaubhaft an keinerlei Kampfhandlungen
teilgenommen, somit auch nicht an Mordanschlägen und Attentaten. Mit
diesem Profil entspreche er vollumfänglich den Anforderungen eines
abtrünnigen MKO-Mitgliedes, für welche die von den iranischen Behörden
ausgerufene Amnestie verkündet worden sei. Gerade durch den
Umstand, dass er sich kurz nach dem Einmarsch der MNF-I von der MKO
abgelöst habe und mehrere Jahre im speziellen Camp für abtrünnige
MKO-Mitglieder (Camp TIPF/ARC) verbracht habe, von dessen Existenz
und Zweckbestimmung die iranischen Behörden zweifellos Kenntnis
D-6618/2009
Seite 9
hätten, habe er auch erkennbar nach aussen den Tatbeweis für die
Ernsthaftigkeit seiner Ablösung von der Organisation erbracht. Insgesamt
sei bei ihm kein Hinweis auf einen Umstand ersichtlich, der Anlass für
eine begründete Furcht im Sinne des AsylG geben könne.
3.2. Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in seiner
Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen vor, die iranische Polizei habe
während seines Aufenthaltes im Ashraf-Camp im Norden Iraks
angefangen, seine Familie unter Druck zu setzen, und von dieser
verlangt, ihn zu einer Rückkehr in den Iran zu bewegen. Daraufhin seien
seine Eltern sowie ein Cousin zu ihm ins Camp gereist und hätten ihn vor
einer allfälligen Rückkehr in den Iran gewarnt, da die iranischen
Behörden von seinen Aktivitäten – insbesondere seinem Anschluss zur
MKO – gewusst hätten, und ihm demzufolge Haft, Folter und allenfalls die
Todesstrafe drohen würde. Ferner sei er, seit jeher ein vehementer
Verfechter des Islams, seit {Zeitangabe} Mitglied des Vereins P._______,
wo er auch dem Dd._______ angehöre. Die Mitglieder des Vereins seien
scharfe Gegner des iranischen Regimes, was auf der Homepage
unmissverständlich zum Ausdruck komme. Weiter habe er mit anderen
iranischen Regimegegnern am Ee._______ in Q._______ vor {…….}
gegen die Rechtmässigkeit der Wahl von Ahmadinejad demonstriert.
Anlässlich dieser Kundgebung habe er eine Rede gehalten und sei dabei
von Mitarbeitern der iranischen Botschaft gefilmt worden, was die
beiliegenden Fotos belegten. Ebenso sei er an einer Demonstration in
R._______ gewesen, als gegen den Besuch des iranischen Präsidenten
protestiert worden sei. Einige Stunden später habe ihn sein Bruder aus
dem Iran angerufen und ihn entsetzt gefragt, weshalb er demonstriert
habe. Der Geheimdienst habe offenbar bereits seine Familie im Iran
kontaktiert.
Es sei festzuhalten, dass Regimekritiker und Oppositionelle im Iran
inhaftiert und willkürlichen Massnahmen der Sicherheitskräfte ausgesetzt
würden. Ausserdem sei die politische Betätigung für staatsfeindliche
Organisationen im Ausland nach iranischem Strafrecht unter Strafe
gestellt. Es sei zudem auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) Nr. 30471/08 vom 22. September 2008
hinzuweisen, in welchem das Gericht zum Schluss gekommen sei, dass
eine Wegweisung ehemaliger Mitglieder der MKO in den Iran gegen Art.
3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verstosse.
Einzelne MKO-Mitglieder seien bei ihrer Rückkehr in den Iran hingerichtet
D-6618/2009
Seite 10
oder während Jahren in Haft gehalten worden. Zudem bestünden gemäss
einem Bericht des UNHCR keine verlässlichen Quellen, was mit den 200
ehemaligen Mitgliedern der MKO, die freiwillig unter Aufsicht des IKRK in
den Iran zurückgekehrt seien, tatsächlich geschehen sei. Überdies habe
die iranische Regierung ihr Versprechen einer Amnestie für ehemalige
MKO-Mitglieder nie umgesetzt. Der EGMR habe weiter ausgeführt, dass
der Flüchtlingsanerkennung durch das UNHCR gehöriges Gewicht zu
verleihen sei. In diesem Zusammenhang seien zwei Fälle ehemaliger
Mitglieder beziehungsweise Sympathisanten der MKO zu erwähnen,
welche in Österreich und Deutschland als Flüchtlinge anerkannt worden
seien.
Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, da er im Falle
einer Abschiebung in sein Herkunftsland begründete Furcht habe,
ernsthaften Nachteilen seitens der iranischen Behörden ausgesetzt zu
werden.
Zu den Vorhalten der Vorinstanz sei Folgendes festzuhalten: Dem
Vorwurf von Ungereimtheiten in seinen Aussagen sei zu entgegnen, dass
sich seine Aussagen zu den wichtigen Ereignissen im Protokoll des
UNHCR sowie im Anhörungsprotokoll decken würden.
Verständlicherweise habe er keine zeitlichen Angaben zu seinen
Berufstätigkeiten während des Studiums machen können, zumal er
damals als Teilzeitkraft gearbeitet und dies im Zeitpunkt der Befragung
über Ff._______ Jahre zurückgelegen habe. Zum Vorhalt
widersprüchlicher Angaben zur Anzahl der Aufenthalte in F._______ sei
klarzustellen, dass er deutlich habe machen wollen, dass er vor seiner
Reise in den Nordirak nur einmal in F._______ gewesen sei, was auch
der Wahrheit entspreche. Sodann sei dem Vorwurf der Vorinstanz, er
habe in der Erstbefragung vorgebracht, nie in Haft gewesen zu sein, zu
erwidern, dass er die Frage dahingehend verstanden habe, ob er im Iran
jemals in Haft gewesen sei. Zudem habe er anlässlich der Befragung
durch das BFM den Haftaufenthalt in N._______ darum erst am Schluss
erwähnt, weil er bereits vom UNHCR als Flüchtling anerkannt worden und
er irrtümlicherweise davon ausgegangen sei, dass dies für die Vorinstanz
verbindlich sei, weshalb ihm nicht bewusst gewesen sei, dass er alle
Vorkommnisse nochmals in allen Details hätte vorbringen müssen. Die
Vorbringen der Vorinstanz vermöchten demnach die Glaubhaftigkeit
seiner Gründe in keiner Weise anzuzweifeln.
Zur Behauptung des BFM, wonach die iranische Regierung am 10. Mai
D-6618/2009
Seite 11
2003 erstmals eine Amnestie für rückkehrwillige MKO-Mitglieder
verkündet und diese mehrmals bekräftigt habe, sei anzubringen, dass es
sich – wie im erwähnten Urteil des EGMR festgehalten – bei dieser
Amnestie lediglich um ein nie umgesetztes Versprechen gehandelt habe.
Überdies sei gemäss UNHCR dieses einmalige mündliche Versprechen
vom Präsidenten nie offiziell wiederholt worden. Ausserdem habe die
iranische Regierung auch auf mehrmalige Anfrage des UNHCR diese
Amnestie nie bestätigt. Die Vorinstanz habe das Bestehen einer solchen
Amnestie nie bewiesen. Es sei davon auszugehen, dass sich die
iranische Regierung kaum an eine einmal mündlich formulierte Amnestie
halten werde. Den vorinstanzlichen Ausführungen könne daher in keiner
Weise gefolgt werden, und vielmehr sei er mit höchster
Wahrscheinlichkeit als ehemaliger Insasse des Ashraf-Camps einer
asylrelevanten Verfolgung im Falle einer Wegweisung ausgesetzt.
Weiter zeige gerade der Umstand, dass keine Informationen über
Übergriffe auf ehemalige Mitglieder der MKO vorlägen, welche in den Iran
zurückgekehrt seien, dass nicht einfach davon ausgegangen werden
könne, dass diese Rückkehrer unbehelligt geblieben seien.
Zwar sei er vor seiner Ausreise aus dem Iran noch keiner asylrelevanten
Verfolgung ausgesetzt gewesen. Er habe jedoch bereits während seines
Studiums seine regimekritische Haltung öffentlich kundgetan. Die
Tatsache, dass er sich danach der MKO angeschlossen und während
Gg._______ Monaten im Ashraf-Camp aufgehalten habe, worüber die
iranischen Behörden informiert seien, und er auch jetzt nicht davor Halt
mache, seine regimekritische Meinung immer wieder öffentlich zu
manifestieren, sei mit grosser Wahrscheinlichkeit von einer
asylrelevanten Verfolgung im Falle einer Rückkehr auszugehen. Er habe
somit objektiv und subjektiv begründete Furcht, ernsthaften Nachteilen
ausgesetzt zu werden.
In casu lägen auch subjektive Nachfluchtgründe vor, da sowohl sein
Anschluss bei der MKO als auch seine exilpolitischen Aktivitäten in der
Schweiz den iranischen Behörden zur Kenntnis gelangt seien, zumal er
anlässlich einer Demonstration vor {…….} in Q._______ fotografiert und
gefilmt worden sei, als er eine regimekritische Rede gehalten habe.
Zudem sei er auf der ersten Seite der Homepage des Vereins P._______
mit Bild zu sehen. Zusammenfassend sei er ein dem Geheimdienst
bekannter exponierter Regimegegner, der ihn als Bedrohung für das
iranische Regime wahrnehme.
D-6618/2009
Seite 12
3.3. In ihrer Vernehmlassung vom 3. Februar 2010 brachte die Vorinstanz
im Wesentlichen vor, das IKRK habe nach Erkenntnissen des BFM
mehrere Hundert ehemalige MKO-Angehörige in den Iran zurückgeführt,
so unter anderem auch unter Berufung auf die Amnestie. Es würden nach
wie vor keine Erkenntnisse darüber vorliegen, dass eine dieser
zurückgeführten Personen nach ihrer Rückkehr asylbeachtliche Probleme
gehabt hätte. Dies werde auch in einem neuesten, sehr detaillierten
Bericht der US-amerikanischen Rand Corporation einmal mehr
festgestellt. Die Amnestie sei von der Regierungsseite nicht nur
wiederholt mündlich bestätigt, soweit nach Kenntnissen des BFM
letztmals im Jahre 2008, sondern bisher in der Praxis sehr wohl in
Hunderten von Fällen angewendet worden, zumal ohne die Amnestie all
diese Rückkehrer mit strafrechtlichen Folgen hätten rechnen müssen. Die
vom Beschwerdeführer angeführten Einzelfälle, mit denen er das
Gegenteil beweisen wolle, seien mit seinem Fall nicht vergleichbar und
als Gegenargument daher nicht stichhaltig. Im erwähnten Urteil des
EGMR Nr. 30471/08 vom 22. September 2009 sei es um eine
Rückführung von Personen aus der Türkei in den Iran gegangen, deren
Asylgesuche materiell nicht geprüft worden seien. Zudem sei
diesbezüglich sowie in anderen vom Beschwerdeführer angeführten
Einzelfällen zweifelhaft beziehungsweise werde nicht dargelegt, ob bei
diesen die Voraussetzungen für die Gewährung der Amnestie gegeben
wären. Die fallbezogenen Aussagen des EGMR dürften daher nicht
einfach verallgemeinert werden. Im schweizerischen Asylrecht unterliege
jeder Fall einer individuellen Einzellfallprüfung. Es sei erwiesen, dass
Hunderte reumütiger MKO-Mitglieder in den Iran zurückgekehrt seien, bei
denen die Amnestie angewendet worden sei. Es sei daher am
Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern er im Gegensatz zu diesen
Personen im Fall einer Rückkehr ernsthaft Gefahr liefe, einer gegen Art. 3
EMRK verstossenden Behandlung unterworfen zu werden. Solche
individuellen Gefährdungsmomente würden indessen nach wie vor nicht
geltend gemacht. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass er nun,
wie er in der Rechtsmitteleingabe erstmals vorbringe, mit exilpolitischen
Aktivitäten begonnen und an Kundgebungen teilgenommen habe.
Gemäss der gefestigten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfüge
er damit nicht über das Profil eines von den iranischen Behörden als
gefährlich eingestuften Politaktivisten.
3.4. In seiner Stellungnahme vom 24. Februar 2010 hielt der
Beschwerdeführer im Wesentlichen fest, die iranische Regierung habe
zwar mehrfach eine mündliche Amnestie für ehemalige MKO-Mitglieder
D-6618/2009
Seite 13
verkündet. Was diese jedoch genau enthalte, sei nicht klar; zudem liege
diese Amnestie in schriftlicher Form wohl auch nicht vor. Aus dem von
der Vorinstanz zitierten Bericht der US-amerikanischen Rand Corporation
gehe zwar hervor, dass dem IKRK keine Fälle von
Menschenrechtsverletzungen der im Jahre 2004/2005 zurückgekehrten
rund 250 Personen bekannt sei. Dazu gelte aber zu erwähnen, dass es
dem IKRK auch nicht möglich gewesen sei, im Iran zu überprüfen, ob den
Zurückgekehrten tatsächlich nichts geschehen sei. Es sei eine blosse
Annahme der Vorinstanz, dass die ehemaligen Anhänger der MKO
keinen Repressalien ausgesetzt gewesen seien beziehungsweise seien.
In diesem Punkt bleibe das BFM nach wie vor den Beweis schuldig, dass
den Rückkehrern nichts geschehen sei.
Im Urteil des EGMR Nr. 30471/08 vom 22. September 2009 sei unter
Punkt 81 festgehalten worden, dass wenige unabhängige Informationen
vorlägen beziehungsweise widersprüchliche Angaben zur Verfügung
stünden, was seit dem Jahre 2005 mit den zweihundert ehemaligen
MKO-Mitgliedern, die freiwillig in den Iran zurückgekehrt seien,
tatsächlich geschehen sei. Dem Gericht sei es unter diesen Umständen
nicht möglich, diesbezüglich zu einer sicheren Erkenntnis zu gelangen.
Bemerkenswert sei jedoch die Tatsache, dass keine verlässlichen
offiziellen Informationen über eine so grosse Gruppe vorliegen würden.
Der EGMR habe im gleichen Paragrafen ausgeführt, dass dem UNHCR
der Zugang zu den Zurückgekehrten nicht möglich gewesen sei und dass
die iranische Regierung ihr Versprechen einer Amnestie für MKO-
Mitglieder nie umgesetzt gehabt habe. In diesem Zusammenhang gelte
es zu erwähnen, dass im zitierten Gerichtsentscheid in allgemeiner Weise
festgehalten werde, dass gewichtige Gründe vorlägen, wonach
ehemaligen Mitgliedern und Sympathisanten der MKO im Falle einer
Abschiebung in den Iran Folterung und Hinrichtung drohen könnten und
somit, im Lichte der Beurteilung durch das UNHCR, eine Verletzung von
Art. 3 EMRK vorliege. Das erwähnte Urteil des EGMR sei im Übrigen
sehr wohl auf den vorliegenden Fall anwendbar, zumal es wohl keine
Rolle spielen könne, aus welchem Land die entsprechende Person
abgeschoben werde. Weiter sei festzuhalten, dass – wie aus
verschiedenen öffentlich zugänglichen Quellen ersichtlich sei – das
iranische Regime mit verschärfter Härte gegen die Opposition vorgehe.
Ergänzend sei anzuführen, dass er am Hh._______ auf S._______ ein
ausführliches Interview gegeben und dabei regimekritische Äusserungen
gemacht habe. Es sei davon auszugehen, dass der iranische
D-6618/2009
Seite 14
Geheimdienst davon Kenntnis erhalten habe und ihn wohl als einen
ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner einstufe.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer hält den vorinstanzlichen Vorhalten zu
entstandenen Ungereimtheiten in seinem Sachverhaltsvortrag zunächst
entgegen, dass sich seine Aussagen zu den wichtigen Ereignissen im
Protokoll des UNHCR sowie im Anhörungsprotokoll decken würden.
Verständlicherweise habe er keine zeitlichen Angaben zu seinen
Berufstätigkeiten während des Studiums machen können, zumal er
damals als Teilzeitkraft gearbeitet und dies im Zeitpunkt der Befragung
über zehn Jahre zurückgelegen habe. Das Argument des
Beschwerdeführers erscheint jedoch angesichts der diesbezüglich klaren
Protokollwortlaute, deren Korrektheit er am Schluss der jeweiligen
Befragung unterschriftlich bestätigte, als nicht stichhaltig. So habe er
gemäss der Befragung im EVZ vor seiner Arbeit in einem T._______ in
U._______ während sechs Jahren, also offenbar bereits teilweise
während seines Studiums, gearbeitet (vgl. act. A1/9, S. 2), um
demgegenüber beim BFM auszusagen, er habe während seines
Studiums eine Teilzeitstelle als V._______ gehabt, die er während zweier
Jahre innegehabt habe. Während eines Jahres habe er ein T._______
geführt (vgl. act. A11/15, S. 4). Entgegen den Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe vermochte er somit genaue zeitliche Angaben zu
seinen Berufstätigkeiten zu machen, die sich jedoch nicht in
Übereinstimmung bringen lassen. Zudem ist zu bemerken, dass er
anlässlich der direkten Anhörung in diesem Zusammenhang anführte,
während des Studiums – das von {…….} gedauert habe – eine
Teilzeitstelle bekleidet zu haben; demgegenüber wäre der
Beschwerdeführer jedoch gemäss den Angaben im EVZ schon vor
seinem Studium erwerbstätig gewesen, zumal er dort ausführte, in den
Jahren {…….} gearbeitet zu haben, indem er W._______ verkauft und
repariert habe (vgl. act. A1/9, S. 2; act. A11/15, S. 4).
Weiter bringt der Beschwerdeführer zum Vorhalt widersprüchlicher
Angaben zur Anzahl der Aufenthalte in F._______ vor, er habe lediglich
deutlich machen wollen, dass er vor seiner Reise in den Nordirak nur
einmal in F._______ gewesen sei, was auch der Wahrheit entspreche.
Dem Beschwerdeführer ist in dem Sinne beizupflichten, als er – bei der
Darstellung des chronologischen Ablaufs der Ereignisse – bei der
Kontaktnahme mit seiner Kontaktperson in J._______ angelangt auf die
eher als verwirrend zu erachtende Frage der BFM-Mitarbeiterin "Wie
D-6618/2009
Seite 15
lange blieben Sie dieses Mal in J._______?" darzulegen versucht haben
könnte, dass er sich (bislang) nur ein einziges respektive das erste Mal in
J._______ aufgehalten habe (vgl. act. A11/15, S. 8), zumal er gemäss
dem Anhörungsprotokoll zufolge in diesem Zeitpunkt der Befragung erst
von seinem ersten Aufenthalt in J._______ berichtete. Immerhin hätte
unter diesen Umständen beziehungsweise angesichts der protokollierten
Antwort des Beschwerdeführers ("Ich war nur einmal in J._______.") von
diesem erwartet werden dürfen, dass er im Rahmen seiner Schilderung
der chronologischen Ereignisse auch gleich auf seinen zweiten Aufenthalt
in J._______ hingewiesen hätte, auf den er indessen erst später im
Verlauf der Anhörung zu sprechen kam (vgl. act. A11/15, S. 11).
Soweit der Beschwerdeführer zum Vorwurf der Vorinstanz, er habe in der
Erstbefragung vorgebracht, nie in Haft gewesen zu sein, anführt, er habe
die Frage dahingehend verstanden, ob er im Iran jemals in Haft gewesen
sei, vermag diese Erklärung nicht zu überzeugen. So wurde er kurz vor
der hier zu beurteilenden Frage anlässlich der Erstbefragung auch zu
seinen weiteren Aufenthaltsorten nach dem Verlassen des
amerikanischen Camps befragt, wo er eine Haft mit keinem Wort
erwähnte (vgl. act. A1/9, S. 6). Zudem wurde die Frage nach einer
vorgängigen Haft in der Erstbefragung in sehr allgemeiner Weise
formuliert, die der Beschwerdeführer überdies mit einem einzigen Satz
hätte beantworten können. Das Vorbringen, wonach er wegen seiner
Anerkennung als Flüchtling durch das UNHCR irrtümlicherweise davon
ausgegangen sei, dies sei für die Vorinstanz verbindlich, weshalb ihm
nicht bewusst gewesen sei, dass er alle Vorkommnisse nochmals in allen
Details hätte vorbringen müssen, erscheint daher als blosse
Schutzbehauptung.
4.2. Zusammenfassend ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner
freiwilligen Ausreise aus dem Iran im Jahre X._______ bestehende oder
unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen. Somit hat die Vorinstanz diesbezüglich zu
Recht das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen
mit seinem Bestreben, sich – im Anschluss an seine freiwillige Ausreise
aus seiner Heimat – der MKO im Irak anzuschliessen, seinem 15-
monatigen Aufenthalt bei dieser und dem daraus resultierenden
D-6618/2009
Seite 16
behördlichen Druck auf ihn und seine Familienangehörigen. Weiter
brachte er auf Beschwerdeebene vor, er sei seit dem Ii._______ Mitglied
des regimekritischen Vereins P._______, wo er auch dem Dd._______
angehöre. Mit anderen iranischen Regimegegnern habe er sowohl am
Jj._______ in R._______ als auch am Kk._______ in Q._______ vor
{…….} gegen die Rechtmässigkeit der Wahl von Ahmadinejad
demonstriert. Anlässlich der Kundgebung in Q._______ habe er eine
Rede gehalten und sei dabei von Mitarbeitern der iranischen Botschaft
gefilmt worden. Überdies habe er am Ll._______ auf S._______ ein
ausführliches Interview gegeben und sich dabei kritisch über das
iranische Regime geäussert. Da es sich dabei um Umstände handelt, die
auf das Verhalten des Beschwerdeführers nach seiner Ausreise aus dem
Heimatstaat zurückgehen, können diese gemäss Art. 54 AsylG nicht zur
Asylgewährung führen, sondern wären, falls sie eine begründete Furcht
vor Verfolgung zur Folge haben, als subjektive Nachfluchtgründe zu
qualifizieren.
5.2. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst
geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl.
Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art.
54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie
missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom
Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von
subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst,
verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche
vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind
und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und
zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E.7.1 S. 352, mit
weiteren Hinweisen).
5.3. In diesem Zusammenhang ist vorliegend zunächst zu
berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer gemäss den Akten am
Mm._______ vom UNHCR als Mandatsflüchtling anerkannt wurde. Eine
solche Anerkennung ist gemäss dem UNHCR für die
Unterzeichnerstaaten zwar nicht bindend, hat aber eine starke
Indizwirkung. Die Anerkennung als Mandatsflüchtling beruht auf dem
Statut des UNHCR (im Anhang zur Resolution der Generalversammlung
der Vereinten Nationen 428 [V] von 1950 publiziert). Als
Mandatsflüchtling wird diejenige Kategorie von Flüchtlingen bezeichnet,
D-6618/2009
Seite 17
die die Kriterien des Statuts des Hohen Kommissars der Vereinten
Nationen erfüllt und sich dadurch für den Schutz der Vereinten Nationen
qualifiziert, der durch den Hohen Kommissar gewährleistet wird,
ungeachtet dessen, ob sich die Person in einem Land befindet, das
Vertragspartei des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30) oder des Protokolls vom 31. Januar
1967 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (Protokoll von 1967, SR
0.142.301) ist und ungeachtet der Tatsache, ob sie von ihrem Gastland
als Flüchtling im Sinne eines dieser Vertragswerke anerkannt wird (vgl.
UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft, Genf 1979, Neuauflage: UNHCR Österreich 2003,
Rz. 16, S. 6 [UNHCR, Handbuch]). Das Statut sieht in Art. 6 A Ziff. 2 Bst.
e vor, dass Flüchtlinge aus der Zuständigkeit des UNHCR ausscheiden,
wenn die Umstände, welche zur Flüchtlingsanerkennung geführt haben,
weggefallen sind. Daraus ist zu schliessen, dass – auch im Falle einer
vorgängigen Anerkennung eines Asylsuchenden als Mandatsflüchtling
durch das UNHCR – die Verhältnisse im Zeitpunkt der Beurteilung für die
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch die schweizerischen
Asylbehörden massgeblich sind.
Die im September 1965 von religiösen schiitischen Studenten gegründete
MKO ist marxistisch-islamisch ausgerichtet und will ihre Ziele sowohl
durch politische Anstrengungen als auch durch den bewaffneten Kampf
erreichen. Sie gilt im Iran weiterhin als illegale Oppositionsgruppe, deren
aktiven Mitgliedern eine Strafverfolgung droht. Am 10. Mai 2003 wurde
jedoch durch den damaligen Präsidenten Khatami für rückkehrwillige
Mitglieder der MKO niederen Ranges, welche sich von der Organisation
losgesagt hatten und nicht in Attentate verwickelt waren respektive nicht
per Haftbefehl gesucht wurden, eine Amnestie verkündet. Diese
Amnestie wurde seither nach den Erkenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts mehrmals – letztmals im Februar 2008 –
bekräftigt. Gemäss verschiedenen Berichten sind in der Folge etliche
frühere MKO-Angehörige, zum Teil mit Unterstützung durch das IKRK, in
den Iran zurückgekehrt. Zu den Problemen, die die Rückkehrer dort
erlitten haben respektive erleiden könnten, liegen unterschiedliche
Meldungen vor. So sollen Sympathisanten und reumütige MKO-Mitglieder
auf der einen Seite bei ihrer Rückkehr keine Probleme gehabt haben,
währenddem auf der anderen Seite Rückkehrer zu Propagandazwecken
gegen die MKO eingespannt und zu öffentlichen Geständnissen sowie
Anschuldigungen an die Adresse der MKO gezwungen worden sein
sollen (vgl. UK Home Office, Country of Origin Information Report, Iran,
D-6618/2009
Seite 18
31. August 2010, Ziff. 15.47 ff., u.a. mit Verweis auf: Danish Immigration
Service Report 2009, April 2009; Urteil des EGMR Nr. 30471/08 vom 22.
September 2009, Ziffer 81 mit weiteren Hinweisen). Ausserdem würden –
gemäss dem Danish Immigration Service Report 2009, April 2009 –
verschiedenen Quellen zufolge Verfolgungen und Verurteilungen nach
einer Rückkehr angesichts der Willkür der iranischen Behörden und der
Möglichkeit privater Rachefeldzüge nicht ausschliesslich von begangenen
Taten des Rückkehrers abhängen. Ferner sei die Amnestie vor der Wahl
Ahmadinejads zum iranischen Präsidenten ausgesprochen und von ihm
persönlich nie akzeptiert worden. Eine Garantie, dass diese – schriftlich
nie festgehaltene – Amnestie weiterbestehe, gebe es nicht und diese
könne jederzeit widerrufen werden. Der EGMR kommt denn auch in
seinem Urteil Nr. 30471/08 vom 22. September 2009, Ziffer 81, zum
Schluss, dass der Gerichtshof angesichts der unterschiedlichen
Erkenntnisse zu möglichen Problemen zurückkehrender ehemaliger
MKO-Angehöriger und -Sympathisanten keine verlässlichen Schlüsse
über deren tatsächliches Schicksal ziehen könne. Weiter hält der EGMR
fest, es lägen gewichtige Gründe vor, dass ehemaligen Mitgliedern und
Sympathisanten der MKO im Falle einer Abschiebung in den Iran
Folterung und Hinrichtung drohen könnten und somit, im Lichte der
Beurteilung durch das UNHCR, eine Verletzung von Art. 3 EMRK
vorliege.
5.4. Der Beschwerdeführer verbrachte gemäss eigenen Aussagen etwa
Nn._______ Monate bei der MKO im Irak und absolvierte dabei eine
ideologische und militärische (Grund-)Ausbildung. Er war jedoch kein
Mitglied, sondern lediglich ein K-1 Mitgliedschaftskandidat, der während
fünf Jahren seine Loyalität hätte beweisen müssen, um überhaupt
Mitglied der MKO werden zu können, und nahm eigenen Angaben
zufolge auch nie an irgendwelchen Kampfhandlungen im Irak teil (vgl. act.
A11/15, S. 10). Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang
in seiner Rechtsmitteleingabe vor, die iranische Polizei habe während
seines Aufenthaltes im Ashraf-Camp im Norden Iraks angefangen, seine
Familie unter Druck zu setzen, und von dieser verlangt, ihn zu einer
Rückkehr in den Iran zu bewegen. Daraufhin seien seine Eltern sowie ein
Cousin zu ihm ins Camp gereist und hätten ihn vor einer allfälligen
Rückkehr in den Iran gewarnt, da die iranischen Behörden von seinen
Aktivitäten – insbesondere seinem Anschluss zur MKO – gewusst hätten,
und ihm demzufolge Haft, Folter und allenfalls die Todesstrafe drohen
würde. Dieses Vorbringen ist jedoch als nicht stichhaltig zu erachten,
steht es doch im Widerspruch zu seinen Ausführungen anlässlich der
D-6618/2009
Seite 19
Anhörung durch das BFM, anlässlich welcher er ausführte, seit seiner
Einreise in den Irak nie mehr etwas von seiner Verwandtschaft respektive
seinen Familienangehörigen gehört zu haben, da ihm während seines
Aufenthaltes im Stützpunkt jeglicher Kontakt in den Iran untersagt
gewesen sei (vgl. act. A11/17; S. 4).
Unter den gegebenen Umständen kann davon ausgegangen werden,
dass der Beschwerdeführer möglicherweise die genannten
Voraussetzungen für eine Amnestierung durch die iranischen Behörden
erfüllen würde. Andererseits kann aber nicht abschliessend beurteilt
werden, ob den iranischen Behörden das nur schwache Ausmass des
Engagements des Beschwerdeführers für die MKO bekannt ist.
Jedenfalls kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass diese aus
dem Umstand, dass er vom UNHCR während seines Aufenthaltes im
TIPF-Camp im Irak als Flüchtling anerkannt wurde, auf ein intensiveres
Engagement des Beschwerdeführers für die MKO und damit auf eine
besonders regimekritische Einstellung schliessen würden. Zudem dürfte
sich der Beschwerdeführer bisher nicht in für die iranischen Behörden
erkennbarer Weise von der Ideologie dieser Bewegung distanziert haben.
Erschwerend kommt vorliegend ein exilpolitisches Engagement des
Beschwerdeführers hinzu. Aus den vorliegenden Akten ergibt sich
hinsichtlich der vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten des
Beschwerdeführers, dass dieser mit weiteren iranischen Regimegegnern
am Oo._______ in Q._______ vor {…….} gegen die Rechtmässigkeit der
Wahl von Ahmadinejad demonstrierte, eine Rede hielt und dabei gemäss
eingereichtem Fotomaterial von einem Mitarbeiter der iranischen
Botschaft gefilmt worden sein soll. Auch protestierte der
Beschwerdeführer anlässlich einer Demonstration am Pp._______ in
R._______ gegen den Besuch des iranischen Präsidenten. Überdies ist
er Mitglied des Vereins P._______, wo er auch dem Dd._______
angehöre. Gemäss öffentlich zugänglichen Quellen übt der Verein Kritik
an "islamischer Herrschaftskultur" und der Beschwerdeführer ist auf der
Titelseite der Homepage dieses Vereins zu erkennen. Ferner gab er am
Qq._______ auf S._______ ein ausführliches Interview in englischer
Sprache und kritisierte dabei unter anderem die islamische Regierung
Irans.
In casu kann angesichts der Unsicherheit, wie und in welchem Umfang
das Engagement des Beschwerdeführers für die MKO von den iranischen
D-6618/2009
Seite 20
Behörden als regimekritisch eingestuft werden könnte in Verbindung mit
der dargelegten exilpolitischen Aktivität in der Schweiz nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass er von
den Vertretern des iranischen Regimes als ernstzunehmender
Regimegegner eingeschätzt würde und dementsprechend mit
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen zu rechnen
hätte.
5.5. Zusammenfassend ist unter diesen Umständen festzustellen, dass
es dem Beschwerdeführer gelungen ist, das Bestehen subjektiver
Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG überwiegend glaubhaft zu
machen, und er damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft grundsätzlich erfüllt, weshalb es sich erübrigt auf
seine weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene näher einzugehen.
5.6. Im Weiteren ist das Bestehen eines allfälligen Ausschlussgrundes im
Sinne von Art. 1 F FK zu prüfen.
5.6.1. Gemäss Art. 1 F FK sind die Bestimmungen der
Flüchtlingskonvention – und damit insbesondere auch Art. 1 A Ziff. 2 FK,
welcher die Voraussetzungen für die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft umschreibt und der Definition des
Flüchtlingsbegriffs des schweizerischen Asylrechts zugrunde liegt – nicht
anwendbar auf Personen, bei denen ernsthafte Gründe für den Verdacht
bestehen, dass sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein
Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im
Sinne der internationalen Vertragswerke begangen haben, die
Bestimmungen zur Verhinderung solcher Verbrechen enthalten (Bst. a),
dass sie ein schweres Verbrechen des gemeinen Rechts ausserhalb des
Gastlandes begangen haben, bevor sie dort als Flüchtling aufgenommen
worden sind (Bst. b), oder dass sie sich Handlungen zuschulden kommen
liessen, die gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen
gerichtet sind (Bst. c) (vgl. BVGE 2010/43 E. 5.3.1 S. 609). Diese
Tatbestandsvarianten von Art. 1 F FK sind restriktiv auszulegen (vgl.
BVGE 2010/44 E. 5.2 S. 624; UNHCR, Handbuch, Ziff. 149). Demnach
müssen ernsthafte Gründe für die Annahme eines
Ausschlusstatbestandes vorliegen. Dazu braucht es substanziell
verdichtete Verdachtsmomente; eine blosse Mutmassung genügt
jedenfalls nicht (vgl. BVGE 2010/43 E. 5.3.2.4 S. 611). Die Anwendung
von Art. 1 F FK ist ferner nur dann gerechtfertigt, wenn der Betroffene
D-6618/2009
Seite 21
mitbestimmenden Einfluss ausgeübt hat und ihn somit für diese Straftaten
eine persönliche Verantwortlichkeit trifft, unabhängig davon, ob er diese
selber begangen oder diese nur unterstützt beziehungsweise geduldet
hat (vgl. BVGE 2010/44 E. 5.2.3 S. 625 f.).
5.6.2. Bei der MKO handelt es sich um eine bewaffnete
Oppositionsgruppe, welche in der Vergangenheit für zahlreiche Attentate
gegen Vertreter des iranischen Regimes sowie für Anschläge auf
Regierungseinrichtungen verantwortlich war. Sie wird daher nach wie vor
von den USA, nicht aber von der EU als terroristische Organisation
eingestuft. Nachdem die MKO in den letzten Jahren der Gewalt
abgeschworen hatte, wurde sie mit Beschluss der EU-Aussenminister
vom 26. Januar 2009 als Konsequenz aus mehreren Urteilen des EuGH
von der Liste terroristischer Organisationen gestrichen (vgl. UK Home
Office, a.a.O., Ziff. 15.48; Radio Free Europe/ Radio Liberty: „EU Takes
Iranian Group Off Terror List, But Status Still Disputed“ vom 26. Januar
2009). Auch die britische Regierung strich die MKO von ihrer Terrorliste.
Vorliegend ist ferner festzustellen, dass der Beschwerdeführer seinen
Aussagen zufolge keine namhaften Aktivitäten für die MKO entfaltete und
insbesondere keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er an
verbrecherischen Handlungen im Sinne von Art. 1 F FK auf irgendeine
Weise persönlich beteiligt gewesen wäre. Der blosse Umstand, sich um
die Aufnahme in diese Organisation bemüht zu haben, vermag den
Ausschluss aus der Flüchtlingseigenschaft jedenfalls nicht zu
rechtfertigen.
Nach dem Gesagten sind vorliegend keine hinreichenden Gründe für das
Vorliegen eines Ausschlussgrundes im Sinne von Art. 1 F FK gegeben.
5.7. Zusammenfassend gelangt das Gericht im Rahmen einer Würdigung
aller Umstände zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist.
6.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
D-6618/2009
Seite 22
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE
2008/34 E. 9.2 S. 510, Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
7.2. Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug
der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit)
sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug
der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere
Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).
7.3. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in
ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18.
April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.4. Vorliegend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass der
Beschwerdeführer begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte. Der Vollzug der Wegweisung
in den Iran erweist sich daher wegen drohender Verletzung des
flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements (Art. 5 AsylG) sowie
auch mit Blick auf Art. 3 EMRK als unzulässig, da davon ausgegangen
werden muss, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in
D-6618/2009
Seite 23
den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit menschenrechtswidriger
Behandlung ausgesetzt wäre.
8.
Die Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen als die Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft infolge Vorliegens subjektiver
Nachfluchtgründe sowie die Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt wurden. Im Übrigen
ist sie abzuweisen. Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung
des BFM vom 17. September 2009 sind aufzuheben und die Vorinstanz
ist anzuweisen, den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG
als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
9.
9.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten nach dem
Grad des Durchdringens praxisgemäss zu einem Drittel dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts
der Tatsache, dass die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen
war und aufgrund der Aktenlage nach wie vor von der Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers auszugehen ist, ist indessen das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG – soweit nicht durch die teilweise Gutheissung der Beschwerde
hinfällig geworden – gutzuheissen und von der Kostenauferlegung
abzusehen.
9.2. Dem teilweise obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer ist
sodann in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 (VGKE, SR
173.320.2) eine praxisgemäss um einen Drittel reduzierte Entschädigung
für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige
Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig
abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet wird (vgl.
Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die vom BFM zu
entrichtende, um einen Drittel reduzierte Parteientschädigung von Amtes
wegen auf pauschal Fr. 800.- (inkl. Auslagen und allfällige MWSt)
festzusetzen.
D-6618/2009
Seite 24
(Dispositiv nächste Seite)
D-6618/2009
Seite 25
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
und den Vollzug der Wegweisung betreffend – gutgeheissen. Im Übrigen
wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom
17. September 2009 werden aufgehoben und die Vorinstanz wird
angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig
aufzunehmen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird –
soweit nicht gegenstandslos geworden – gutgeheissen. Demnach werden
keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.- zu
entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand: