B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6618/2012
U r t e i l v o m 7 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. Dezember 2012 / N (…).
D-6618/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie aus B._______ – suchte am 26. Oktober 2011 erstmals in der
Schweiz um Asyl nach. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe in
C._______ das College besucht und einer Studentenverbindung ange-
hört, die auch Protestveranstaltungen durchgeführt habe. Im April 2006
habe er ein Selbstverteidigungstraining der Liberation Tigers of Tamil Ee-
lam (LTTE) absolviert, das von einem gewissen D._______ geleitet wor-
den sei. Mitglied der LTTE sei er aber nicht gewesen. Im August 2008 sei
er verhaftet worden, indes nach zwei Wochen mit der Auflage einer Mel-
depflicht wieder entlassen worden. Im Jahr 2009 sei er vermutlich von
Anhängern der Eelam People's Democratic Party (EPDP) entführt und
nach Bezahlung eines Lösegeldes wieder freigelassen worden. Im Mai
2010 sei er von der sri-lankischen Armee festgenommen worden, da er in
der Studentenverbindung aktiv gewesen sei und für D._______ eine Un-
terkunft organisiert habe. Im August 2010 sei ihm die Flucht aus dem Mili-
tärcamp gelungen und er sei via E.________ und F._______ in die
Schweiz gereist.
B.
Mit Verfügung vom 12. April 2012 stellte das BFM fest, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das
Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus
der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Das BFM hielt im We-
sentlichen fest, die zweite Verhaftung im Jahr 2010 könne aufgrund wi-
dersprüchlicher Ausführungen zur Flucht aus der Haft nicht geglaubt wer-
den. Die Haft im Jahr 2008 sei hingegen nicht kausal für die Ausreise ge-
wesen. Der Beschwerdeführer weise zudem kein Profil auf, das eine Ver-
folgung zum heutigen Zeitpunkt als wahrscheinlich erscheinen liesse. Die
Entführung im Jahr 2009 sei mangels Intensität und aufgrund des Motivs
der Lösegelderpressung nicht asylrelevant. Gegen den Wegweisungs-
vollzug sprächen weder die allgemeine Lage in Sri Lanka noch individuel-
le Gründe.
C.
Mit Urteil vom 9. Juli 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen
die Verfügung des BFM vom 12. April 2012 erhobene Beschwerde des
Beschwerdeführers ab (Verfahren […]). Es wurde festgestellt, dass der
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Seite 3
Beschwerdeführer keiner Risikogruppe im Sinne des Grundsatz-
entscheids BVGE 2011/24 angehöre.
D.
D.a Mit Eingabe vom 25. Oktober 2012 reichte der Beschwerdeführer
beim BFM ein neues Asylgesuch ein, welches eventualiter als Wiederer-
wägungsgesuch im Vollzugspunkt entgegenzunehmen sei.
D.b Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, es seien seit dem
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juli 2012 neue Sachverhal-
te eingetreten, aus denen sich die Flüchtlingseigenschaft und die Un-
durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ergäben, wie die eingereich-
ten Berichte und Artikel zeigen würden. Er gehöre zu der sozialen Gruppe
der jungen tamilischen abgewiesenen Asylsuchenden aus einem europä-
ischen Zentrum der LTTE, die von der Rückschaffung in das Heimatland
bedroht seien. Britische Fälle von im Februar, März und September 2012
zurückgeschafften Asylsuchenden hätten ergeben, dass eine Vielzahl
dieser Personen in Sri Lanka verhaftet, verhört und gefoltert worden sei;
einige seien in Polizeigewahrsam verschwunden. Die Fälle würden zei-
gen, dass diese Personen aufgrund der Zugehörigkeit zu der genannten
sozialen Gruppe bei der Einreise verfolgt würden. Da er ebenfalls zu die-
ser Gruppe gehöre, sei auch er bedroht. Zudem spreche sein Gesund-
heitszustand gegen den Wegweisungsvollzug. Er habe nach dem negati-
ven Asylentscheid am (…) einen Suizidversuch unternommen und sei bis
zum (…) in einer psychiatrischen Klinik hospitalisiert gewesen. Seither sei
er in ambulanter Behandlung. Es sei ihm diesbezüglich eine Frist zur Ein-
reichung eines psychiatrischen Berichts anzusetzen. Da von einer ernst
zu nehmenden Suizidalität auszugehen sei, sei die Unzulässigkeit re-
spektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er
vorläufig aufzunehmen.
E.
E.a Mit Verfügung vom 6. Dezember 2012 – eröffnet am 13. Dezember
2012 – trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch vom
25. Oktober 2012 nicht ein und ordnete die Wegweisung des Beschwer-
deführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
E.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, der Auffas-
sung des Beschwerdeführers, er gehöre zu einer bestimmten sozialen
Gruppe, die in der Heimat einer Kollektivverfolgung unterliege, könne
D-6618/2012
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nicht gefolgt werden. Die Beweismittel, die vor dem Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 9. Juli 2012 entstanden seien, seien bei der Be-
urteilung des zweiten Asylgesuchs unerheblich; gegebenenfalls sei dies-
bezüglich ein Revisionsgesuch einzureichen. Lediglich ein Bericht – der
Freedom from Torture-Bericht vom 13. September 2012 – verweise auf
Fälle von Folter, die im August 2012 und mithin nach dem Urteil vom
9. Juli 2012 gemeldet worden seien. Es sei jedoch nicht ersichtlich, inwie-
fern sich diese Fälle von jenen unterscheiden würden, die sich vor dem
9. Juli 2012 zugetragen hätten. Der Verweis auf im September 2012
durchgeführte Rückschaffungen aus Grossbritannien vermöge die geltend
gemachte Neuheit ebenfalls nicht zu stützen, seien doch bereits im Feb-
ruar und März 2012 Rückschaffungen erfolgt. Auch der aufgezeigte Voll-
zugsstopp der britischen Behörden vermöge nicht zu belegen, dass junge
tamilische Rückkehrer generell verfolgt würden. Vielmehr werde in den
entsprechenden Berichten festgehalten, dass es sich bei den Verfolgten
um Personen handle, die der Kollaboration mit den LTTE verdächtigt
würden. Auch das Bundesverwaltungsgericht sei in seiner jüngsten
Rechtsprechung und gestützt auf Urteile des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte (EGMR) zum Schluss gekommen, es sei nicht in ge-
nereller Weise davon auszugehen, dass zurückkehrenden Tamilen un-
menschliche Behandlung drohe. Vielmehr sei eine Risikoabschätzung im
Rahmen einer Einzelfallprüfung vorzunehmen. Vorliegend bestehe damit
kein Anlass zur Vermutung, dass zwischenzeitlich Ereignisse eingetreten
seien, die die kollektive Verfolgung junger tamilischer abgewiesener Asyl-
suchender begründen könnten. Der Beschwerdeführer weise auch nach
wie vor kein individuelles Profil für eine asylrelevante Verfolgung auf. In
den dokumentierten Fällen, in denen Rückkehrer unmenschlicher Be-
handlung ausgesetzt gewesen seien, sei jeweils der Vorwurf der Unter-
stützung der LTTE erhoben worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe
im Urteil vom 9. Juli 2012 erkannt, dass der Beschwerdeführer keiner ge-
fährdeten Risikogruppe angehöre und nicht davon auszugehen sei, ihm
drohe im Rahmen der routinemässigen Überprüfung bei der Rückkehr ei-
ne unmenschliche Behandlung. Angesichts der klaren Ausgangslage sei
der Antrag um Beizug der britischen Fallakten abzulehnen. Auf das Asyl-
gesuch vom 25. Oktober 2012 sei nicht einzutreten. Die beim Beschwer-
deführer diagnostizierte akute Belastungssituation bei einem negativem
Asylentscheid mit Suizidversuch könne dem Wegweisungsvollzug weder
unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20)
noch jenem von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
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Seite 5
entgegenstehen. Gesundheitlichen Problemen könne bei der Ausgestal-
tung der Ausreisemodalitäten Rechnung getragen werden, indem zum
Beispiel eine medizinische Fachperson die ausreisepflichtige Person
während der Rückreise betreue. In Sri Lanka stünden zahlreiche psychi-
atrische Einrichtungen zur Verfügung. Dem Beschwerdeführer stehe es
zudem frei, Rückkehrhilfe zu beantragen, die auch durch die Abgabe von
Medikamenten, Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder durch Unterstüt-
zung während und nach der Rückkehr gewährt werden könne.
F.
F.a Mit Eingabe vom 20. Dezember 2012 erhob der Beschwerdeführer
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der
Verfügung des BFM vom 6. Dezember 2012 und um Rückweisung der
Sache zur Sachverhaltsergänzung und Neubeurteilung, eventualiter um
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Anweisung an das
BFM, auf das Asylgesuch vom 25. Oktober 2012 einzutreten, subeven-
tualiter um Aufhebung der Dispositivziffern 3 und 4 der vorinstanzlichen
Verfügung und um Feststellung der Unzulässigkeit/Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
wurde zudem um Mitteilung des Spruchkörpers, um Beurteilung der Be-
schwerde in Fünfer- eventuell in Dreierbesetzung, um Fristansetzung zur
Einreichung eines psychiatrischen Berichts und – im Gutheissungsfall –
um Fristansetzung zur Einreichung einer Kostennote ersucht.
F.b Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen gel-
tend, die vorinstanzliche Verfügung verletze insofern formelles Recht, als
dass sie nur das Rechtsmittel bezüglich des Nichteintretensentscheids (5-
tägige Beschwerdefrist), nicht hingegen dasjenige bezüglich der Ableh-
nung des Wiedererwägungsgesuch nenne (30-tägige Beschwerdefrist).
Die Entwicklungen im Zusammenhang mit tamilischen Rückkehrern und
die Reaktion der Behörden auf aktuelle tamilische Studentenproteste
würden neue Ereignisse im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG darstel-
len. Die in den eingereichten Berichten aufgezeigten Ereignisse hätten
dazu geführt, dass verschiedene britische Richter den Vollzug der Weg-
weisung junger tamilischer Asylsuchender gestoppt hätten. Das BFM ha-
be diesbezüglich den Sachverhalt unvollständig abgeklärt, indem es bei-
spielsweise die britischen Akten nicht beigezogen habe. Grundlage für die
Beurteilung des ersten Asylgesuchs im Urteil vom 9. Juli 2012 sei das
Grundsatzurteil BVGE 2011/24 vom 27. Oktober 2011 gewesen, wonach
nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen nicht in genereller Weise Ver-
folgung drohe. Die damalige Lageeinschätzung beziehe sich auf Länder-
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Seite 6
informationen, die vor dem Jahr 2012 datieren würden. Die im zweiten
Asylgesuch und der vorliegenden Beschwerde dargelegten Entwicklun-
gen seien damit noch nicht Gegenstand des Urteils vom 9. Juli 2012 ge-
wesen, auch wenn sich einige der aufgezeigten Ereignisse vor dem
9. Juli 2012 zugetragen hätten. Zudem stelle auch das aktuelle Vorgehen
der sri-lankischen Regierung gegen tamilische Studentenproteste in
C._______ ein neues, massgebliches Ereignis dar. Er habe sich früher in
Studentenorganisationen engagiert, was angesichts des aktuellen Vorge-
hens der sri-lankischen Regierung nicht mehr als asylirrelevant einge-
schätzt werden könne. Insgesamt sei es angezeigt, dass das Bundes-
verwaltungsgericht im Rahmen eines neuen Grundsatzurteils eine neue
Lagebeurteilung vornehme, und bis dahin sei in casu mit einem Entscheid
zuzuwarten. Der Wegweisungsvollzug sei aufgrund der gegenwärtigen
Lage in Sri Lanka unzulässig und unzumutbar. Tamilische Rückkehrer im
Allgemeinen und tamilische Studenten, die sich bei Demonstrationen en-
gagiert hätten, im Speziellen würden bei einer Rückkehr Opfer einer ge-
gen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung. Im Übrigen sei der Weg-
weisungsvollzug auch aufgrund seines Gesundheitszustands unzulässig
und unzumutbar. Er sei auf die Weiterführung der ambulanten psychiatri-
schen Behandlung angewiesen. Da bei einer zwangsweisen Ausschaf-
fung mit einem erneuten Suizidversuch gerechnet werden müsse, sei er
nicht reisefähig. Das BFM habe den diesbezüglichen Sachverhalt unge-
nügend abgeklärt, indem es seinen Antrag um Fristansetzung zur Einrei-
chung eines psychiatrischen Berichts unbeurteilt gelassen habe.
Auf die weitere Beschwerdebegründung und die eingereichten Beweis-
mittel (13 Berichte und Artikel zur Situation nach Sri Lanka zurückge-
schaffter Personen und zu Studentenprotesten) ist – soweit notwendig –
im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
G.
Der Instruktionsrichter bestätigte am 27. Dezember 2012 den Eingang
der Beschwerde. Am 28. Dezember 2012 trafen die vorinstanzlichen Ak-
ten beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
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Seite 7
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Personen, gegen die
ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz
ersuchen (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im
Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt in casu nicht vor. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.3 Die Rüge des Beschwerdeführers, das BFM habe formelles Recht
verletzt, indem es in der angefochtenen Verfügung nur ein Rechtsmittel
anführe, greift nicht. Der Beschwerdeführer stellte im Hauptantrag ein
zweites Asylgesuch (vgl. S. 17 der Eingabe vom 25. Oktober 2012: "Es
sei ein neues Asylverfahren betreffend den Gesuchsteller einzuleiten und
es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, evtl. sei die Unzulässigkeit,
evtl. Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und der Ge-
suchsteller sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen."). Die Fragen der
Wegweisung und deren Vollzugs waren vom BFM im Rahmen des zwei-
ten Asylverfahrens respektive des vorliegenden Nichteintretensverfahrens
ebenfalls zu prüfen (Art. 44 Abs. 1 AsylG), was der Beschwerdeführer im
Übrigen in seinem Hauptantrag ja selbst auch so beantragt hatte. Damit
erübrigte sich die separate Eröffnung eines Wiedererwägungsverfahrens.
Die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung ist demnach
korrekt erfolgt (Art. 108 Abs. 2 AsylG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
D-6618/2012
Seite 8
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufge-
zeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwer-
deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel
verzichtet.
Auf den prozessualen Antrag des Beschwerdeführers um Beurteilung der
Beschwerde in Fünfer- respektive Dreierbesetzung ist mangels Antrags-
berechtigung nicht einzutreten.
4.
Bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide
des BFM hat die Beschwerdeinstanz hinsichtlich des Nichteintretenstat-
bestands einzig zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylge-
such nicht eingetreten ist. Im Falle der Begründetheit des Rechtsmittels in
diesem Punkt ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache
zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Nicht beschränkt
ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts dage-
gen hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs, da das
BFM diesbezüglich eine materielle Prüfung und Entscheidung vorzuneh-
men hat (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
5.
Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren er-
folglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in
den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe
Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die ge-
eignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.
5.1 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz bereits ein Asylverfahren
erfolglos durchlaufen. Das formelle Erfordernis des Nichteintretensgrunds
von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ist damit erfüllt.
D-6618/2012
Seite 9
5.2 Es bleibt damit zu prüfen, ob Hinweise vorliegen, wonach seit Ab-
schluss des ersten Asylverfahrens – mithin seit dem Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 9. Juli 2012 – bedeutsame Ereignisse eingetre-
ten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers zu begründen, oder die für die Gewährung des vorübergehenden
Schutzes relevant sind. Dies ist in Übereinstimmung mit dem BFM zu
verneinen und es kann auf die zutreffenden Ausführungen in der ange-
fochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Rechtsmitteleingabe sind
keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, die die Argumentation
des BFM in Zweifel zu ziehen vermöchten. Zwar trifft es zu, dass sich der
Grundsatzentscheid BVGE 2011/24 auf Quellenmaterial abstützt, das vor
dem Jahr 2012 datiert, aber nichtsdestotrotz haben die darin definierten
Risikogruppen nach wie vor Bestand, erfolgt doch die Prüfung der Zuge-
hörigkeit zu denselben in Anwendung der in BVGE 2011/24 definierten
Kriterien und mittels Evaluation vorhandenen neuen Quellenmaterials. Ob
der Beschwerdeführer einer der betreffenden Risikogruppen angehört, ist
im Rahmen einer einzelfallspezifischen Prüfung abzuklären. Im ersten
Asylverfahren wurde die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer
solchen Risikogruppe verneint. Im zweiten Asylgesuch macht der Be-
schwerdeführer unter Verweis auf britische Fälle eine generelle Gefahr für
junge tamilische Rückkehrer aus europäischen Zentren der LTTE geltend.
Damit vermag er indes keine Gründe aufzuzeigen, die auf eine ihm indi-
viduell drohende Gefährdung aufgrund von Ereignissen, die sich nach
Abschluss des ersten Asylverfahrens in der Schweiz zugetragen haben,
schliessen lassen. Auch die britischen Behörden gehen nicht von einer
generellen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aus, sondern neh-
men – in Übereinstimmung mit der Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts und des EGMR – einzelfallbezogene Prüfungen vor (vgl. Entscheid
des High Court of Justice vom 19. September 2012, abrufbar unter
/img/publish/2012/09/TaGvSSHD09192012.pdf). Die
britischen Akten erscheinen damit für die Evaluierung des persönlichen
Gefährdungspotenzials des Beschwerdeführers nicht tauglich (Art. 33
Abs. 1 VwVG). Deren Beizug beziehungsweise eine Rückweisung an das
BFM zu entsprechenden weiteren Sachverhaltsabklärungen ist daher
nicht angezeigt und der entsprechende Antrag abzuweisen. In der Be-
schwerdeeingabe vom 20. Dezember 2012 verweist der Beschwerdefüh-
rer nunmehr neu auf seit dem (…) in C._______ stattfindende Studenten-
proteste und macht diesbezüglich geltend, die Reaktion der sri-lankischen
Behörden, die zu zahlreichen Verhaftungen von Studenten und rehabili-
tierten LTTE-Mitgliedern geführt habe, zeige, dass auch er bei einer
Rückkehr gefährdet wäre. Die Regierung mache neben ehemaligen
D-6618/2012
Seite 10
LTTE-Mitgliedern auch die politischen Aktivitäten der Tamilen im Ausland
für die Proteste verantwortlich, weshalb er, der sich früher in einer Stu-
dentenverbindung engagiert habe, bei einer Rückkehr gefährdet sei. Da-
mit vermag der Beschwerdeführer indes ebenfalls keinen Hinweis auf ein
die Flüchtlingseigenschaft begründendes Ereignis zu liefern, liegt seine
Collegezeit und die damit verbundene Zugehörigkeit zu einer Studenten-
verbindung doch schon lange zurück und war er, der keine exilpolitischen
Aktivitäten vorbringt, an den aktuellen Protesten in keiner Weise vor Ort in
C._______ beteiligt. Im Übrigen hat sich die angeblich wegen seiner Akti-
vitäten in der besagten Studentenverbindung geltend gemachte Verhaf-
tung im Jahr 2010 im ersten Asylverfahren als unglaubhaft erwiesen. Eine
Kollektivverfolgung ehemaliger Studenten oder tamilischer Rückkehrer
nach Sri Lanka lässt sich aus den eingereichten Berichten nicht ableiten.
5.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM zu Recht in Anwen-
dung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Be-
schwerdeführers vom 25. Oktober 2012 nicht eingetreten ist. Es erübrigt
sich bei dieser Sachlage, auf die übrigen Vorbringen in der Beschwerde-
eingabe und die eingereichten Beweismittel näher einzugehen, da sie am
Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
6.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder
über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher zu
Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2
S. 510).
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
D-6618/2012
Seite 11
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Vorliegend ist der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebli-
chen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement kei-
ne Anwendung findet. Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK, die im Heimat- oder
Herkunftsstaat droht, sind keine ersichtlich. Aus den vorangegangenen
Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keiner Risikogruppe
im Sinne von BVGE 2011/24 zugerechnet werden kann und sich mithin
keine Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben. Hinsichtlich der
beim Beschwerdeführer diagnostizierten akuten Belastungssituation nach
dem Erhalt des negativen Asylentscheids mit Suizidversuch ist darauf
hinzuweisen, dass der wegweisende Staat gemäss Praxis des EGMR
nicht verpflichtet ist, vom Vollzug der Ausweisung Abstand zu nehmen,
falls Ausländer für den Fall des Vollzuges des Wegweisungsentscheides
mit Suizid drohen. Ergreift der wegweisende Staat Massnahmen, um die
Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern, vermag die Ausschaffung
nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen (vgl. den Unzulässigkeitsent-
scheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen
Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1
S. 212). Der EGMR anerkennt grundsätzlich auch keinen durch die
EMRK geschützten Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat, um
weiterhin in den Genuss medizinischer Unterstützung zu kommen (vgl.
Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Vereinigtes Königreich). Der Be-
schwerdeführer wird seit dem Suizidversuch vom (…) fachärztlich behan-
delt. Hinsichtlich der Betreuung bei der Ausschaffung und der Möglichkei-
ten der Rückkehrhilfe kann auf die zutreffenden Ausführungen in der an-
gefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Wegweisungsvollzug ist
damit weiterhin als zulässig zu bezeichnen.
D-6618/2012
Seite 12
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE
2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3818).
Hinsichtlich der allgemeinen Lage in Sri Lanka, die weiterhin nicht gegen
den Wegweisungsvollzug spricht, kann auf die Ausführungen im Urteil
vom 9. Juli 2012 verwiesen werden (vgl. dortige E. 8). Bezüglich der neu
vorgebrachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers ist
darauf hinzuweisen, dass nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizi-
nische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und
die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung
des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Als wesentlich
wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet,
welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Behandlung absolut
notwendig ist, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn
im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende
medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009 Nr. 2 E. 9.3.2., mit
Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b). Vorliegend erübrigt es
sich angesichts der klaren Diagnose (akute Belastungssituation nach Er-
halt des negativen Asylentscheids mit Suizidversuch), dem Beschwerde-
führer eine Frist zur Einreichung eines weiteren Arztberichts anzusetzen
und der entsprechende Verfahrensantrag ist abzuweisen. Die Beurteilung
der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist eine Rechtsfrage, de-
ren Beantwortung Aufgabe der entscheidenden Behörde ist. Es ist zwar
nachvollziehbar, dass der bevorstehende Vollzug der Wegweisung eine
grosse Belastung für den Beschwerdeführer darstellt, indes rechtfertigt
dies nicht, den Wegweisungsvollzug wegen Vorliegens einer medizini-
schen Notlage als unzumutbar zu bezeichnen. Allfälligen weiterhin beste-
henden oder sich gar akzentuierenden suizidalen Tendenzen im Hinblick
auf einen zwangsweisen Wegweisungsvollzug ist durch geeignete medi-
zinische Massnahmen und Betreuung entgegenzuwirken. Für eine allfällig
benötigte Weiterbehandlung nach erfolgtem Wegweisungsvollzug stehen
entsprechende Institutionen in Sri Lanka zur Verfügung. Weder die allge-
meine Lage in Sri Lanka noch individuelle Gründe lassen damit im heuti-
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gen Zeitpunkt auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im
Falle einer Rückkehr schliessen, weshalb der Wegweisungsvollzug nach
wie vor als zumutbar zu erachten ist.
7.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat ist schliesslich auch weiterhin als möglich zu bezeichnen, da keine
Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt,
bei der allenfalls notwendigen Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzu-
wirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12
S. 513 – 515).
7.4 Der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug ist damit zu
bestätigen und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwer-
deführers fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen darzutun, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher als offensichtlich unbe-
gründet abzuweisen. Damit erweist sich der für den Gutheissungsfall ge-
stellte Antrag um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Kostennote
als gegenstandslos.
9.
Das Gesuch um Bekanntgabe des Spruchkörpers ist mit vorliegendem
Urteil ohne vorgängige Instruktion gegenstandslos geworden.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand: