B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6618/2014
Ur t e i l vom 2 3 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
Syrien,
vertreten durch Thomas Wüthrich, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des BFM vom 13. Oktober 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden Syrien
am 20. September 2013 Richtung Türkei. Dort hätten sie sich in einem
Flüchtlingslager in D._______ registrieren lassen. Sie hätten in E._______
schweizerische Besuchervisa erhalten und seien auf dem Luftweg am
22. Oktober 2013 in die Schweiz gelangt, wo sie am selben Datum um Asyl
nachsuchten. Am 29. Oktober 2013 führte das damalige BFM (heute SEM)
die Summarbefragungen durch.
A.b Der Beschwerdeführer machte geltend, kurdischer Ethnie zu sein und
aus F._______ zu stammen. Dort habe er als selbständiger Taxi-Fahrer
gearbeitet. Das Land habe er wegen des Bürgerkriegs verlassen. Es wür-
den viele Frauen entführt und vergewaltigt. In der letzten Zeit habe er auch
keine Arbeit mehr gehabt. Er habe sich nicht politisch engagiert, aber wie
andere an friedlichen Demonstrationen teilgenommen. Er habe keine be-
hördlichen Probleme gehabt und sei nie in Haft gewesen.
A.c Die Beschwerdeführerin legte dar, ebenfalls aus F._______ zu stam-
men und kurdischer Ethnie zu sein. Bis kurz vor der Ausreise habe sie als
Ausbildnerin von Pflegepersonal gearbeitet. Sie habe Syrien wegen des
Krieges und der damit verbundenen Gefahren von Entführung und Verge-
waltigung verlassen. Sie habe sich nicht politisch engagiert und keine be-
hördlichen Probleme gehabt. Sie sei nie in Haft gewesen.
B.
B.a Anlässlich der Anhörung vom 30. Juni 2014 brachte der Beschwerde-
führer vor, sich vor langer Zeit um die Nachfolge seines Vaters als Dorfvor-
steher beworben zu haben. Man habe ihm die Stelle aber nur geben wol-
len, wenn er sich als Spitzel betätige. Er habe abgelehnt und sei deshalb
behördlich belästigt worden. Zweimal habe er mit seinem Taxi beziehungs-
weise mit Fahrgästen brenzlige Situationen erlebt. Wegen der wiederhol-
ten Teilnahme an nicht bewilligten Demonstrationen sei er in den Fokus der
Behörden geraten und zuhause während seiner Abwesenheit im Mai 2012
gesucht worden. Seinem Vater sei eine ihn betreffend Vorladung abgege-
ben worden. Man habe ihm gesagt, sein Sohn solle sich stellen. Aus die-
sem Grund habe er sich seither von zuhause ferngehalten, da er bei einer
Ergreifung durch die Behörden das Schlimmste hätte befürchten müssen,
und sich zu Verwandten nach G._______ begeben. Seine Frau sei bei ihrer
Arbeit im Spital durch Salafisten unter Druck gesetzt worden. In der
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Schweiz habe er sich exilpolitisch betätigt und sei bei der Organisation ei-
ner Protestveranstaltung gegen ISIS beteiligt gewesen. Auch im Rahmen
einer Trauerfeier in H._______ im Zusammenhang mit einem Cousin, der
als Märtyrer gestorben sei, sei er in Erscheinung getreten.
B.b Die Beschwerdeführerin schilderte im Rahmen der Anhörung vom 30.
Juni 2014 ihre Teilnahme an einer von Frauen durchgeführten Konferenz
in ihrem Wohnort Ende August 2012. Es sei die Rolle der Frau im Rahmen
der revolutionären Bewegungen vor Ort thematisiert worden. Sie habe un-
ter den rücksichtslosen Kämpfen zwischen den verschiedenen Fraktionen
gelitten. Eine ihrer Studentinnen sei dabei ums Leben gekommen. Auch
sie sei durch die Gewaltereignisse tangiert worden. Gewisse Auszubil-
dende hätten mit extremistischen Gruppen zusammengearbeitet und sie
(die Beschwerdeführerin) aufgefordert, sie zu unterstützen. Zudem hätten
Entführungen stattgefunden. Sie stamme aus einer patriotischen Familie,
welche bereits in den 60er-Jahren behördlich drangsaliert worden sei. We-
gen der sich zuspitzenden Situation im Bürgerkrieg sei sie mit der Familie
ausser Landes geflohen.
C.
Für die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel ist auf
die Akten zu verweisen (vgl. die Auflistungen und Erklärungen gemäss A
3/10 S. 6 und 8, A 4/10 S. 5 und 7, A 5/1, A 14/15 S. 2 ff. und A 15/10 S. 2
f.).
D.
D.a Mit Verfügung vom 13. Oktober 2014 – eröffnet am 15. Oktober 2014
– stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es
die Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerde-
führenden hätten bei der Erstbefragung das Kriegsgeschehen als Flucht-
grund angegeben und behördliche Probleme verneint. Im Rahmen der An-
hörung habe der Beschwerdeführer aber geltend gemacht, wegen der Teil-
nahme an Demonstrationen behördlich gesucht worden zu sein. Einen
nachvollziehbaren Grund für diese verspätete Geltendmachung habe er
nicht angegeben, weshalb das Vorbringen als nachgeschoben erscheine.
Bezeichnenderweise seien seine Ausführungen zur angeblichen Suche der
Behörden und zu den Demonstrationsteilnahmen substanzlos geblieben.
Das Beweismittel für die behördliche Verfolgung – eine handschriftlich aus-
gefüllte Formularkopie – sei nicht fälschungssicher und offenbar von einem
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Laien ausgefüllt worden, weshalb es die Glaubhaftigkeit des nachgescho-
benen Vorbringens nicht belegen könne. Die weiteren Vorbringen – so
auch diejenigen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Arbeit
– seien nicht als zielgerichtete Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes zu
qualifizieren. Schliesslich habe sich der Beschwerdeführer gemäss Vor-
bringen und eingereichten Unterlagen exilpolitisch betätigt. Er weise aber
kein Profil auf, welches im Sinne subjektiver Nachfluchtgründe die An-
nahme einer relevanten Gefährdung im Falle der Rückkehr rechtfertigen
würde.
D.b Wegen der vom BFM gleichzeitig festgestellten Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs wurden die Beschwerdeführenden in der Schweiz
vorläufig aufgenommen.
E.
E.a Mit Eingabe vom 12. November 2014 beantragten die Beschwerdefüh-
renden beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzli-
chen Entscheids, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die
Asylgewährung sowie die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1
VwVG) samt Entbindung von der Vorschusspflicht. Ferner sei ein amtlicher
Rechtsbeistand gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31) zu ernennen.
E.b Im Rekurs wurde vorab auf die Unterdrückungssituation der Kurden
und die Kriegslage hingewiesen. Der Beschwerdeführer als kurdischer Ta-
xichauffeur sei bei Checkpoints schikaniert und beleidigt worden. Bei der
ersten Befragung habe er die behördlichen Probleme verneint, da er von
der zuständigen Person darauf hingewiesen worden sei, Details der Flucht-
gründe würden erst bei der Anhörung thematisiert. Zudem habe er ein Be-
weismittel für die Suche eingereicht. Er sei durch den Bürgerkrieg trauma-
tisiert worden und nicht in der Lage gewesen, alles detailliert zu schildern.
Er sei bereits in Syrien politisch aktiv gewesen und habe sich in der
Schweiz exilpolitisch betätigt, was Informanten sowohl des syrischen Re-
gimes wie auch des Islamischen Staates aufgefallen sein dürfte. Entspre-
chend habe er begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen.
E.c Der Eingabe lagen ein fremdsprachiges Beweismittel aus dem vor-
instanzlichen Verfahren in Kopie und eine Bestätigung für die prozessuale
Bedürftigkeit bei.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 17. November 2014 stellte das Gericht die
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aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest, verzichtete auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs.
1 VwVG – unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziel-
len Verhältnisse – gut. Die Beschwerdeführenden wurden unter Hinweis
auf Art. 110a Abs. 3 AsylG aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht in-
nert Frist eine Person zu nennen, welche amtlich als Rechtsvertretung bei-
geordnet werden solle.
G.
Mit Vernehmlassung vom 20. November 2014 beantragte das BFM die Ab-
weisung der Beschwerde. Auch die Begründung im Rekurs könne nicht
nachvollziehbar aufzeigen, weshalb zentrale Asylvorbringen verspätet prä-
sentiert worden seien. Das weitere Argument des Beschwerdeführers, we-
gen einer Traumatisierung an Erinnerungsschwäche zu leiden, überzeuge
mangels evidenter Traumatisierung nicht. Ferner werde die geltend ge-
machte Diskriminierung der Kurden gemäss Rechtsprechung nicht als
asylrelevante Kollektivverfolgung qualifiziert. Schliesslich weise der Be-
schwerdeführer kein exilpolitisches Profil verbunden mit einer entspre-
chenden Gefährdung auf.
H.
Am 27. November 2014 zeigte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführen-
den dem Gericht seine Mandatsübernahme an.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2014 stellte das Gericht fest,
dass der von den Beschwerdeführenden mandatierte Vertreter die Anfor-
derungen von Art. 110a Abs. 3 AsylG erfülle, und ordnete ihn für das lau-
fende Beschwerdeverfahren antragsgemäss als amtlichen Rechtsbeistand
gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG bei. Gleichzeitig wurde eine Kopie der vo-
rinstanzlichen Vernehmlassung vom 20. November 2014 unter Einräu-
mung des Replikrechts übermittelt.
J.
Nach gewährten Fristerstreckungen hielten die Beschwerdeführenden mit
Replik vom 6. Februar 2014 an den bisherigen Vorbringen fest. Der Be-
schwerdeführer habe aus behördlichem Misstrauen zuerst lediglich das all-
gemeine Kriegsgeschehen als Fluchtgrund angegeben. Im Übrigen sei die
Erstbefragung sehr kurz ausgefallen. Nicht nachvollziehbar sei die
vorinstanzliche Behauptung, der durch die äusserst schlimmen Ereignisse
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in Syrien direkt betroffene Beschwerdeführer habe keine traumaauslösen-
den Ereignisse vorbringen können. Er und die Beschwerdeführerin seien
auch wegen subjektiver Nachfluchtgründe gefährdet. Ferner ersuchte der
Rechtsvertreter das Gericht um Fristeinräumung vor Verfahrensabschluss
zwecks Einreichung einer Kostennote.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
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Seite 7
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rech-
nung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
Die Beschwerdeführenden wurden bei den Erstbefragungen vorab auf die
Verschwiegenheitspflicht der Schweizer Behörden hingewiesen. Auf Nach-
fragen bestätigten sie, diese Einleitung der Befragung verstanden zu ha-
ben. Nach ihren Spontanschilderungen wurden ihnen ergänzende bezie-
hungsweise präzisierende Fragen – unter anderem auch zum politischen
Engagement und zu behördlichen Schwierigkeiten – gestellt. Am Ende der
Befragungen verneinten sie das Bestehen weiterer, bisher noch nicht erör-
terter Fluchtgründe. Ausserdem gaben sie an, die dolmetschende Person
gut verstanden zu haben. Die festgehaltenen Aussagen entsprächen ihren
Vorbringen. Entgegen den Beschwerdeargumenten sind die beiden Proto-
kolle respektive Befragungen, in welchen die Beschwerdeführenden nach
dem Gesagten gehalten waren, sämtliche fluchtrelevanten Ereignisse zu-
mindest ansatzweise zu erwähnen, nicht zu beanstanden. Die ferner ge-
rügte Rubrik 8.1. "Rechtliches Gehör? Nein" ist allenfalls missverständlich,
da sich das "nein" wohl nicht auf die Aussage der befragten Person, son-
dern auf das fehlende Erfordernis einer Gehörsgewährung bezieht; ent-
scheidwesentlich ist diese Protokollstelle aber in keiner Weise. Entspre-
chend müssen sich die Beschwerdeführenden bei ihren Aussagen behaf-
ten lassen.
5.
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Seite 8
5.1 Der Beschwerdeführer hat die angebliche behördliche Vorsprache ver-
bunden mit einer Vorladung bei der Erstbefragung nicht erwähnt und erst
anlässlich der Anhörung vorgebracht. Auch in Berücksichtigung des sum-
marischen Charakters dieser Befragung wäre nach dem Gesagten aber zu
erwarten gewesen, dass er einen solchen aus seiner Sicht ausrelevanten
Vorfall bereits damals erwähnt hätte. Dies tat er aber nicht und gab viel-
mehr explizit zu Protokoll, mit den Behörden keine Probleme gehabt zu
haben. Dadurch steht dieses nachgeschobene Vorbringen in klarem Wi-
derspruch zu Antworten anlässlich der Erstbefragung. Das BFM weist so-
dann zurecht auf kaum substanziierte Angaben des Beschwerdeführers
sowohl zu seinen Teilnahmen an Demonstrationen wie der behördlichen
Vorgehensweise gegen seine Person hin (vgl. A 14/15 Antworten 5 ff. und
53 ff.). Falls überhaupt ist er entsprechend lediglich im Rahmen eines nie-
derschwelligen Profils an Protestkundgebungen in Erscheinung getreten.
Am Schluss der Anhörung war er nicht in der Lage, die Unglaubhaftigkeit-
selemente erklärbar zu machen (a.a.O. Antworten 83 ff.). Auch die Be-
schwerdeargumente rechtfertigen keine andere Einschätzung. Vierlmehr
fehlen für die geltend gemachte Traumatisierung – unbesehen der nicht
feststehenden Wirkungen auf das Aussageverhalten – konkrete Anhalts-
punkte in den Akten. Das eingereichte behördliche Dokument, dessen Be-
schaffungsumstände doch eher konstruiert anmuten (a.a.O. Antworten 14
ff.), ist vom BFM zurecht als nicht hinreichend beweistauglich eingestuft
worden. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer vor der Ausreise in der geschilderten Art im Fokus der Si-
cherheitskräfte stand.
5.2 Die Beschwerdeführerin äussert nachvollziehbare Befürchtungen we-
gen drohender Gewaltdelikte aufgrund des Bürgerkriegs. Dass ihr eine sol-
che Gewalttat konkret gedroht hätte, kann ihren Aussagen indes nicht ent-
nommen werden. Auch die Teilnahme an der besagten Frauenkonferenz
soll nicht mit relevanten Nachteilen verbunden gewesen sein (A 15/10
Antwort 34).
5.3 Die übrigen Vorbringen – diskriminiertes Dasein als Angehörige der
kurdischen Ethnie, generelle Drohungen auch bei der Arbeit im Spital und
furchteinflössende Taxigäste verbunden mit prekärer Sicherheitslage –
sind vom BFM unbesehen der Glaubhaftigkeit zurecht als nicht ernsthafte
Nachteile beziehungsweise als Ausdruck der generellen Lage vor Ort qua-
lifiziert worden. Stichhaltige Beschwerdeargumente für eine andere Sicht-
weise fehlen.
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5.4 Schliesslich gab der Beschwerdeführer bei der Anhörung vom 30. Juni
2014 – nach der Erwähnung einer Demonstration gegen ISIS – an, sich
nicht exilpolitisch zu betätigen; die Beerdigungszeremonie seines Cousins
habe aber im (…)-Lokal stattgefunden. Eine entsprechende Videofrequenz
sei im Fernsehen gezeigt worden (A 14/15 Antworten 17 f. und 79). Entge-
gen den Rekursvorbringen ist mithin nicht davon auszugehen, dass er oder
seine Gattin wegen ihrer Aktivitäten entscheidend in den Fokus der Behör-
den geraten wären. Diesbezüglich kann erneut auf die vorinstanzlichen Er-
wägungen hingewiesen werden. In der Beschwerde und den übrigen Akten
fehlen jedenfalls substanziierte Hinweise, die auf ein herausragendes oder
zumindest substanzielles Engagement in der Schweiz verbunden mit
flüchtlingsrechtlichen Konsequenzen hindeuten würden (vgl. BVGE E-
919/2014 vom 6. November 2014 E. 7).
5.5 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Be-
schwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder
glaubhaft machen konnten. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft
zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt. An dieser Einschätzung
vermögen die weiteren Ausführungen in den Eingaben mangels Stichhal-
tigkeit nichts zu ändern. Auch die Beweismittel – soweit sie sich überhaupt
auf flüchtlingsrechtlich relevante Sachverhalte beziehen – rechtfertigen
nach dem Gesagten keine andere Beurteilung.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
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7.2 Die Beschwerdeführenden wurden vom BFM mit Entscheid vom
13. Oktober 2014 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vor-
läufig in der Schweiz aufgenommen. Ausführungen zum Vollzug der Weg-
weisung erübrigen sich demnach.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihr Gesuch im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 17. November
2014 gutgeheissen wurde und sich ihre finanzielle Situation seither nicht
entscheidwesentlich verändert hat, erfolgt keine Kostenauflage.
9.2 Mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2014 wurde ausserdem das
Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1
VwVG) und den Beschwerdeführenden der Rechtsvertreter als Rechtsbei-
stand zugeordnet. Da sich der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt, er-
übrigt sich die beantragte Einholung einer Kostennote. Unter Berücksichti-
gung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist ihm eine Entschädigung
in der Höhe von Fr. 1'400.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu-
zusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse
eine Entschädigung von Fr. 1'400.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: