B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6619/2015
Ur t e i l vom 3 0 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
alle Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 6. Oktober 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden ersuchten am 7. Juli 2015 in der Schweiz um
Asyl. Gemäss eigenen Angaben hielten sie sich vor ihrer Einreise in die
Schweiz in G._______, Ungarn und H._______ auf. Ein Abgleich mit der
Fingerabdruck-Datenbank Eurodac bestätigte diese Angaben insofern, als
die Beschwerdeführenden sowohl in Ungarn als auch in G._______ dakty-
loskopisch erfasst worden waren.
B.
Anlässlich der Befragung vom 17. Juli 2015 wurde den Beschwerde-
führenden (Eltern) das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintreten-
sentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach G._______, Un-
garn und H._______ gewährt, welche gemäss Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) grundsätzlich für
die Behandlung ihrer Asylgesuche in Frage kommen. Die grundsätzliche
Zuständigkeit dieser Mitgliedstaaten wurde von den Beschwerdeführenden
nicht bestritten. Jedoch machte der Beschwerdeführer geltend, G._______
sei aufgrund eigener Probleme nicht in der Lage, Flüchtlinge aufzuneh-
men, Ungarn sei wegen der grossen Anzahl von Flüchtlingen ebenfalls
nicht dazu in der Lage und in H._______ seien sie nicht daktyloskopisch
erfasst worden, weil sie sich dort nicht länger aufgehalten hätten. Die Be-
schwerdeführerin erklärte ergänzend, in Ungarn, wo sie nicht um Asyl
nachgesucht hätten, seien ihnen unter Zwang die Fingerabdrücke abge-
nommen worden.
C.
Am 30. Juli 2015 ersuchte die Vorinstanz die ungarischen Behörden um
Übernahme der Beschwerdeführenden. Die ungarischen Behörden ant-
worteten innert der anwendbaren Frist der Dublin-III-VO nicht auf das Über-
nahmeersuchen, weshalb die Vorinstanz ihnen am 7. Oktober 2015 mit-
teilte, dass sie Ungarn als zuständigen Dublin-Staat betrachte.
D.
Mit Verfügung vom 6. Oktober 2015 – eröffnet am 12. Oktober 2015 – trat
das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
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die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, verfügte deren Weg-
weisung aus der Schweiz nach Ungarn und beauftragte den zuständigen
Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
E.
Mit Eingabe vom 15. Oktober 2015 (Poststempel) erhoben die Beschwer-
deführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantrag-
ten, der Entscheid der Vorinstanz vom 6. Oktober 2015 sei aufzuheben und
diese sei anzuweisen, auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ein-
zutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter
sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zu
weiteren Sachverhaltsabklärungen an das SEM zurückzuweisen. Der Be-
schwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und der Vollzug der
Wegweisung sei zu sistieren. Die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden des
Kantons Bern seien mittels vorsorglicher Massnahmen unverzüglich anzu-
weisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugs-
massnahmen abzusehen. Den Beschwerdeführenden sei die unentgeltli-
che Rechtspflege zu gewähren. Insbesondere sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten.
F.
Am 19. Oktober 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug
der Überstellung im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme einst-
weilen aus.
G.
Mit Vernehmlassung vom 14. Juni 2016 hielt das SEM an seiner Verfügung
vollumfänglich fest und beantragte sinngemäss die Abweisung der Be-
schwerde.
H.
Mit zwei Eingaben vom 30. Juni 2016 machten die Beschwerdeführenden
von dem ihnen mit Instruktionsverfügung vom 16. Juni 2016 eingeräumten
Recht zur Replik Gebrauch.
I.
Am (…) wurde das Kind F._______ geboren.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
1.3 Das am (…) geborene Kind F._______ wird in das vorliegende Verfah-
ren einbezogen.
2.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend
aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
3.
3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
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(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2015/41 E. 3.1).
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation
im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE
2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4
zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung
nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän-
digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An-
nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An-
tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen,
die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
(2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist
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zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zu-
ständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zustän-
dig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat
zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dub-
lin-III-VO).
Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen
bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten An-
trag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser
Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
5.
Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der "Euro-
dac"-Datenbank ergab, dass sie am 1. Juli 2015 in Ungarn daktyloskopisch
erfasst worden war. Das SEM ersuchte deshalb die ungarischen Behörden
am 30. Juli 2015 um Übernahme der Beschwerdeführenden.
Die ungarischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie
die Zuständigkeit Ungarns implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-
VO).
Die grundsätzliche Zuständigkeit Ungarns wäre somit gegeben. Diese ist
von den Beschwerdeführenden denn auch nicht bestritten worden.
6.
6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Asylsuchende in Ungarn würden systemische Schwachstel-
len aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen
würden.
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom
31. Mai 2017 (vorgesehen zur Publikation als Referenzurteil) eingehend
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die Entwicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn, insbesondere
für jene, die in Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn überstellt wer-
den, analysiert, unter Berücksichtigung des bedeutenden Migrations-
stroms, welchen das Land im Sommer 2015 zu gewärtigen hatte. Es hat
das Vorhandensein zahlreicher Unzulänglichkeiten im ungarischen System
festgestellt, welche namentlich den Zugang zum Asylverfahren sowie die
Unterbringung der Asylsuchenden in den Transitzonen betreffen. Das Ge-
richt hat sich insbesondere mit dem am 28. März 2017 in Kraft getretenen
ungarischen Rechtsakt T/13976 über „die Änderung mehrerer Gesetze zur
Verschärfung des Asylverfahrens in der Überwachungszone der ungari-
schen Grenze“ befasst. Es hat festgestellt, dass die Umsetzung dieses Ak-
tes, welcher rückwirkend auf sämtliche laufenden Asylverfahren anwend-
bar ist und eine wesentliche Verschärfung der ungarischen Gesetzgebung
mit sich bringt, zahlreiche Unsicherheiten und Fragen nach sich zieht. Es
könne daher namentlich nicht mit Sicherheit ermittelt werden, ob Asylsu-
chende, die nach Ungarn überstellt werden, als nicht aufenthaltsberech-
tigte Personen angesehen und deshalb in sogenannte „Prätransit“-Zonen
abgeschoben werden, oder ob sie als asylsuchende Personen betrachtet
werden, deren Gesuche in den Transitzonen zu behandeln sind. Ange-
sichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese neue Gesetzesänderung
hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen mit
sich gebracht hat, sei es dem Bundesverwaltungsgericht gemäss dem der-
zeitigen Stand der Dinge nicht möglich, das Vorliegen systemischer
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO sowie die Fragen
im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren („real risk“), denen Asylsu-
chende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein könnten, ab-
schliessend zu beurteilen. Folglich hat es die angefochtene Verfügung auf-
gehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Staatssekretariat
für Migration zurückgewiesen. Es obliege der erstinstanzlichen Behörde,
sämtliche Sachverhaltselemente zusammenzutragen, die zur Beurteilung
dieser wesentlichen Fragen erforderlich seien, und es sei nicht die Aufgabe
der Beschwerdeinstanz, komplexe ergänzende Abklärungen vorzuneh-
men. Das Bundesverwaltungsgericht würde sonst mit einem Sachent-
scheid seine Zuständigkeit überschreiten und die betroffene Partei um den
gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug bringen (vgl. insbesondere Erwä-
gung 13 des Urteils).
6.3 Mit derselben Begründung, wie sie vorstehend dargelegt wurde, ist es
dem Gericht vorliegend nicht möglich, die in der Beschwerde vom 15. Ok-
tober 2015 enthaltenen Vorbringen zu beurteilen. Die angefochtene Verfü-
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gung ist folglich aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhalts-
feststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. Somit erübrigt sich eine vertiefte Auseinandersetzung mit den einzel-
nen Parteivorbringen.
7.
7.1 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung beantragt wurde.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sind gegenstandslos geworden.
8.2 Den im Verfahren nicht vertretenen Beschwerdeführenden sind ge-
mäss den Akten keine notwendigen und verhältnismässig hohen Parteikos-
ten gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG entstanden, weshalb ihnen keine Partei-
entschädigung zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung beantragt wurde.
2.
Die Verfügung vom 6. Oktober 2015 wird aufgehoben und die Sache im
Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewie-
sen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey