B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6619/2019
Ur t e i l vom 2 6 . F e b r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Olivia Eugster,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 12. November 2019.
D-6619/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein zur Ethnie der Sadat gehörender afghanischer
Staatsangehöriger schiitischen Glaubens, verliess seinen Heimatstaat
eigenen Angaben sowie den Angaben der Familienangehörigen zufolge im
Januar 2013 zusammen mit seinen Eltern und den beiden Schwestern
B._______ und C._______ in Richtung Iran. Dort hielt sich die Familie fast
drei Jahre lang auf, bevor sie über die Türkei und verschiedene europäi-
sche Staaten weiterreiste. Zusammen mit seinen Eltern und C._______
erreichte der Beschwerdeführer am 29. Januar 2016 die Schweiz, wo er
am Folgetag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um
Asyl nachsuchte. Da der Beschwerdeführer taubstumm ist, wurde mithilfe
seines Vaters (E._______, N (…)) am 8. Februar 2016 eine Befragung zur
Person (BzP) durchgeführt. Dabei beantwortete der Vater die Fragen mehr-
heitlich direkt.
B.
B.a Mit Verfügung vom 3. März 2017 trat das SEM auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung in den zustän-
digen Dublin-Staat (Deutschland) sowie den Vollzug an.
B.b Der Beschwerdeführer erhob beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde gegen diesen Entscheid. Im Rahmen des zweiten Schriften-
wechsels hob das SEM am 16. Juli 2018 seine Verfügung vom 3. März
2017 auf und hielt fest, das Asylverfahren werde wiederaufgenommen und
das Asylgesuch des Beschwerdeführers werde in der Schweiz geprüft. Da-
raufhin schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren
mit Entscheid vom 18. Juli 2018 ab.
C.
C.a Die Anhörung des Beschwerdeführers erfolgte am 11. Dezember 2018
im Beisein seines Vaters. Einleitend wurde vermerkt, dass es nicht möglich
sei, den Beschwerdeführer direkt anzusprechen. Der Vater vermittelte ihm
die gestellten Fragen via Gebärdensprache und teilte dessen Antworten
der befragenden Person – respektive der anwesenden Dolmetscherin –
mit.
C.b Den protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers lässt sich ent-
nehmen, dass er in F._______ geboren und aufgewachsen sei. Er sei taub-
stumm seit dem Alter von vier Jahren, nachdem er durch eine Rakete, die
D-6619/2019
Seite 3
ihr Haus getroffen habe, verletzt worden sei. Er sei aus Afghanistan aus-
gereist, weil seine Eltern von dort weggegangen seien. Zwar sei es in sei-
ner Heimat üblich, dass erwachsene Kinder den elterlichen Haushalt ver-
lassen würden. Da er jedoch weder sprechen noch hören könne, sei er auf
seine Eltern angewiesen. Von deren Problemen habe er nur mitbekom-
men, dass sie von den Taliban bedroht worden seien. Einmal seien die
Taliban zu ihnen gekommen und hätten ihn, seinen Vater und seine Mutter
geschlagen. Er wisse jedoch nicht, weshalb sie gekommen seien. Persön-
lich habe er zwar mit niemandem ein Problem gehabt. Weil er aber mit
seiner Familie gelebt habe und diese bedroht worden sei, sei er automa-
tisch auch davon betroffen gewesen. Zudem habe in Afghanistan Krieg ge-
herrscht.
Ergänzend führte der Vater aus, dass sie den Beschwerdeführer über viele
Dinge gar nicht informiert hätten. So wisse er beispielsweise nicht, dass
seine älteste Schwester umgebracht worden sei.
C.c Als Beweismittel wurde ein Untersuchungsbericht des (…) vom 10. Ap-
ril 2018 zu den Akten gegeben.
D.
Mit am Folgetag eröffneter Verfügung vom 12. November 2019 stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Gleichzeitig
ordnete es infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläu-
fige Aufnahme an. Im Verfahren der Eltern sowie der Schwester C._______
(N …) wurde mit Verfügung gleichen Datums auf dieselbe Weise entschie-
den.
E.
Der Beschwerdeführer erhob – handelnd durch seine Rechtsvertreterin –
mit Eingabe vom 13. Dezember 2019 Beschwerde gegen diesen Entscheid
und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerken-
nung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventu-
aliter sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er sei wegen Un-
zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs als Flüchtling vorläufig aufzuneh-
men. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechts-
pflege, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Beiord-
nung einer amtlichen Rechtsbeiständin in der Person der unterzeichnen-
den Rechtsvertreterin.
D-6619/2019
Seite 4
Die Rechtsvertreterin reichte auch gegen die Verfügung des SEM betref-
fend die Eltern und die Schwester C._______ eine Beschwerde ein. Das
entsprechende Verfahren wird vom Bundesverwaltungsgericht unter der
Nummer D-6621/2019 geführt und mit dem vorliegenden Verfahren koor-
diniert behandelt.
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 19. Dezember 2019 hiess das Bundesver-
waltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut, verzich-
tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Be-
schwerdeführer MLaw Olivia Eugster als amtliche Rechtsbeiständin bei.
G.
Das SEM liess sich mit Schreiben vom 27. Dezember 2019 zur Be-
schwerde vom 13. Dezember 2019 vernehmen.
H.
Mit Eingabe vom 20. Januar 2020 reichten die Beschwerdeführenden
durch ihre Rechtsvertreterin eine Replik ein, unter Beilage einer aktualisier-
ten Kostennote.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie-
gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
D-6619/2019
Seite 5
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass
der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, in Afghanistan habe Krieg
geherrscht und er habe mit seiner Familie dort nicht mehr leben können.
Persönlich habe er aber mit niemandem ein Problem gehabt. Der von ihm
erwähnte Krieg in der Heimat stelle jedoch keine gezielte Verfolgung aus
einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe dar, weshalb dieses Vorbrin-
gen nicht asylrelevant sei.
D-6619/2019
Seite 6
Sodann führte die Vorinstanz aus, die Eltern des Beschwerdeführers hät-
ten im Rahmen ihres Verfahrens im Wesentlichen geltend gemacht, ein
einflussreicher Taliban namens G._______ habe ihre Tochter H._______ –
die Schwester des Beschwerdeführers – entführt respektive mit Gewalt zur
Frau genommen. H._______ sei dann vor G._______ geflüchtet, woraufhin
dieser die Familie angegriffen und insbesondere damit gedroht habe,
B._______ anstelle von H._______ mitzunehmen. In der Folge sei die
ganze Familie aus Afghanistan geflohen. Unter Verweis auf den ebenfalls
am 12. November 2019 ergangenen Asylentscheid der Eltern und der
Schwester C._______ führte das SEM aus, es habe in diesem einlässlich
dargelegt, dass diese Vorbringen aus verschiedenen Gründen nicht glaub-
haft seien. Entsprechend lasse sich daraus keine Verfolgung des Be-
schwerdeführers ableiten und dieser erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei.
4.2 In der Beschwerdeschrift wurde einleitend angemerkt, dass das SEM
der Beurteilung des vorliegenden Asylgesuchs die Aussagen der Eltern des
Beschwerdeführers zugrunde gelegt habe. Es würden daher insbesondere
Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Eltern gemacht. Diese
hätten in nachvollziehbarer und glaubhafter Weise von den Ereignissen in
der Heimat – der Entführung H._______, ihrer Flucht und den darauf fol-
genden Angriffen und Drohungen durch G._______ Gefolgsleute – berich-
tet. Es müsse daher von einer Vorverfolgung der gesamten Familie durch
die Taliban ausgegangen werden. Zwischenzeitlich sei H._______ umge-
bracht worden. Es sei jedoch davon auszugehen, dass die Gefährdung der
Familie durch G._______ mit ihrem Tod nicht beendet sei. Vielmehr sei
ihnen damit gedroht worden, dass anstelle von H._______ eine andere
Tochter oder die Mutter mitgenommen werde. Eine im Zeitpunkt der Aus-
reise bestehende begründete Furcht vor einer Verfolgung durch die Taliban
sei somit zu bejahen. In Bezug auf den Beschwerdeführer liege dabei zu-
mindest eine Reflexverfolgung vor. Die Taliban hätten sich in Afghanistan
als quasistaatliche Macht etabliert, weshalb eine Bedrohung durch diese
eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstelle. Angesichts der unver-
änderten Sicherheits- und Verfolgungslage im Heimatstaat sei davon aus-
zugehen, dass der Beschwerdeführer auch künftig eine Verfolgung zu be-
fürchten hätte. In Afghanistan stehe keine funktionierende und effiziente
Schutzinfrastruktur zur Verfügung und eine innerstaatliche Fluchtalterna-
tive gebe es nicht. Somit erfülle der Beschwerdeführer – mindestens im
Sinne einer Reflexverfolgung – die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihm
Asyl zu gewähren.
D-6619/2019
Seite 7
4.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, dass in der Beschwer-
deschrift derselbe Sacherhalt zugrunde gelegt werde wie im Verfahren der
Eltern sowie der Schwester. Auch die Argumentation folge in weiten Teilen
jener im Beschwerdeverfahren D-6621/2019. Neue Tatsachen oder Be-
weismittel, die zu einer Änderung seines Standpunktes führen könnten,
würden nicht vorgebracht. Es werde daher auf die angefochtene Verfügung
sowie die Vernehmlassung im Verfahren D-6621/2019 verwiesen. Der Voll-
ständigkeit halber sei zudem anzumerken, dass der geltend gemachte
Sachverhalt, selbst wenn er zutreffen würde, nicht asylrelevant wäre, weil
die dargelegte Verfolgung nicht auf einem Verfolgungsmotiv im Sinne von
Art. 3 Abs. 1 AsylG beruhe.
4.4 In der Replik wurde geltend gemacht, dass es sich beim Entführer von
H._______ um einen Angehörigen der Taliban gehandelt habe. Die Taliban
verfügten im Gebiet, in dem die Beschwerdeführenden gewohnt hätten,
über einen sehr grossen Einfluss. Aus Sicht von G._______ habe die Fa-
milie ihm seine "rechtmässig zustehende" Ehefrau entzogen und Vorkeh-
rungen getroffen, um ihre drei Töchter zu schützen. Die hierzu vorgenom-
menen Handlungen stellten ein Merkmal dar, das sie als andersartig kenn-
zeichne und untrennbar mit ihnen verbunden sei. Aufgrund dieser Merk-
male sei die Familie in Afghanistan von den Taliban verfolgt worden, womit
ein asylrelevantes Verfolgungsmotiv vorliege. Des Weiteren habe die gel-
tend gemachte Verfolgung darauf abgezielt, das weibliche Geschlecht zu
unterdrücken. Von einem relevanten Verfolgungsmotiv sei auszugehen,
wenn das Ausbleiben eines adäquaten Schutzes vor den Verfolgern in ei-
ner Diskriminierung aufgrund des Geschlechts begründet liege. Die vorlie-
gende Zwangsheirat der Schwester, die Übergriffe durch die Gefolgsleute
G._______ und die drohende zukünftige Verfolgung – insbesondere der
Schwester C._______ und der Mutter des Beschwerdeführers – seien als
schwere Gefährdung der physischen und psychischen Integrität anzuse-
hen. Aufgrund der glaubhaften Aussagen zur erlittenen Vorverfolgung sei
davon auszugehen, dass die Familie bei einer Rückkehr auch zukünftig
asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt wäre. Betreffend den Beschwerde-
führer liege dabei zumindest eine Reflexverfolgung vor.
5.
Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass der
Beschwerdeführer nicht geltend machte, er habe in Afghanistan persön-
liche Probleme gehabt. Da er jedoch taubstumm ist, war er stets auf seine
Familie angewiesen. Somit wäre er von allfälligen Schwierigkeiten der
Familie respektive Angriffen auf diese ebenfalls betroffen. Er macht denn
D-6619/2019
Seite 8
auch geltend, dass er seinen Heimatstaat wegen den von seinen Eltern
dargelegten Problemen verlassen habe. Die konkreten Schwierigkeiten
waren ihm jedoch zu einem grossen Teil nicht bekannt und er selbst hatte
darauf auch keinen Einfluss. Entsprechend ist für den vorliegenden Fall
einzig massgebend, ob die Vorbringen der Eltern als glaubhaft eingestuft
werden.
Hinsichtlich der genauen Vorbringen der Eltern sowie der Prüfung von de-
ren Glaubhaftigkeit kann vorliegend auf das Verfahren D-6621/2019 ver-
wiesen werden. In diesem Entscheid – der gleichzeitig mit dem vorliegen-
den Urteil ergeht – wird einlässlich dargelegt, aus welchen Gründen die
Aussagen der Eltern zu den Ereignissen im Heimatstaat nicht als glaubhaft
angesehen werden können (vgl. dort E. 5). Entsprechend ist es auch nicht
glaubhaft, dass der Beschwerdeführer selbst in diesem Zusammenhang
eine Vorverfolgung erlitten hätte und aufgrund dieser Vorfälle einer
Reflexverfolgung ausgesetzt war oder begründete Furcht hätte, zukünftig
einer solchen ausgesetzt zu werden. Das SEM hat folglich seine Flücht-
lingseigenschaft zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
6.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
Die Vorinstanz hat infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die
vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet. Da die Wegwei-
sungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. Urteil des BVGer D-
3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 8.4 [als Referenzurteil publiziert];
BVGE 2009/51 E. 5.4), erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage der
Durchführbarkeit des Vollzugs. Die bereits verfügte vorläufige Aufnahme
bleibt durch den vorliegenden Entscheid unberührt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
D-6619/2019
Seite 9
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen ist
angesichts des mit Instruktionsverfügung vom 19. Dezember 2019 gutge-
heissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
auf die Erhebung von Kosten zu verzichten.
9.2 Mit derselben Instruktionsverfügung wurde dem Beschwerdeführer in
der Person von MLaw Olivia Eugster eine unentgeltliche Rechtsbeiständin
beigeordnet. Dieser ist folglich ein amtliches Honorar auszurichten. Mit der
Replik wurde eine Kostennote vom 20. Januar 2020 zu den Akten gereicht,
in der ein zeitlicher Aufwand von zwei Stunden à Fr. 200.– (im Falle des
Obsiegens) sowie Auslagen von Fr. 60.– (Porti, Telefon, Fax und Kopien)
geltend gemacht werden, insgesamt Fr. 460.–. Der zeitliche Aufwand er-
scheint angemessen, der Stundenansatz ist indessen – wie bereits in der
Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2019 angekündigt – auf Fr. 150.–
zu reduzieren. Die veranschlagten Barauslagen von Fr. 60.– erscheinen
vorliegend zu hoch. Neben zwei Eingaben an das Gericht und einer nicht
allzu hohen Anzahl an eingereichten Kopien ist nicht ersichtlich, inwiefern
weitere Kosten – namentlich für Telefon und Fax – hätten entstanden sein
sollen. Ausserdem wurden Barauslagen derselben Rechtsvertreterin be-
reits im Verfahren D-6621/2019 mit einem Betrag von Fr. 60.– entschädigt,
weshalb davon auszugehen ist, dass dadurch allfällige Kosten für Telekom-
munikation abgedeckt sind. Somit ist das amtliche Honorar für das vorlie-
gende Verfahren auf Fr. 330.– (zeitlicher Aufwand von zwei Stunden à Fr.
150.– und Fr. 30.– für Barauslagen) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6619/2019
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin, MLaw
Olivia Eugster, wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse von
Fr. 330.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Regula Aeschimann