Abtei lung IV
D-66/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . M a i 2 0 0 9
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______,
Georgien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 16. Dezember 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-66/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer, ein aus B._______ stammender
georgischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in C._______
respektive D._______, am 6. Dezember 2002 ein erstes Asylgesuch in
der Schweiz einreichte, das vom Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) am
26. Februar 2003 mit der Begründung abgewiesen wurde, die
Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Voraussetzungen an
die Flüchtlingseigenschaft von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten,
dass gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers sowie deren
Vollzug angeordnet wurde,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs und der
Beschwerdeführer (...) seit dem 8. April 2003 unbekannten
Aufenthaltes war,
dass der Beschwerdeführer am 23. September 2008 in der Schweiz
ein zweites Asylgesuch einreichte,
dass der Beschwerdeführer am 13. Oktober 2008 im E._______
befragt sowie am 25. November 2008 im Rahmen von Art. 29 Abs. 1
AsylG zu seinem erneuten Asylgesuch angehört wurde und er zur
Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen angab, sich nach
Ablehnung des ersten Asylgesuchs nach F._______ begeben und dort
ein Asylverfahren eingeleitet zu haben,
dass er den Asylentscheid jedoch nicht abgewartet habe, sondern im
Y._______ nach Georgien zurückgereist sei und sich in der Folgezeit
an verschiedenen Orten in seiner Heimat sowie in G._______
aufgehalten habe,
dass er im Jahre Z._______ Kriegsdienst geleistet habe und
Gruppenführer gewesen sei, wobei drei seiner Untergebenen
umgekommen seien, weshalb er nun von deren Angehörigen dafür
verantwortlich gemacht, selber mit dem Tod bedroht und gesucht wer-
de,
dass zwar von der georgischen Justiz im W._______ seine Unschuld
bezüglich der im Jahre Z._______ geschehenen Ereignisse anerkannt
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worden sei, er sich aber aus Angst vor Repressalien der Angehörigen
versteckt und ständig seinen Wohnsitz gewechselt und grosse
Menschenansammlungen gemieden habe,
dass seine Tante von den erwähnten Angehörigen in den Jahren (...)
belästigt, bedroht und nach seinem Aufenthaltsort befragt worden sei,
dass im August 2008 in Georgien der Krieg ausgebrochen sei, wes-
halb die Gefahr eines Aufgebots respektive einer Zwangsrekrutierung
für ihn bestanden habe,
dass er ferner im V._______ nach H._______ in G._______ gereist
sei, da ihn sein Onkel habe adoptieren und ihm die (...) Staatsange-
hörigkeit habe verschaffen wollen, was jedoch nicht gelungen sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 16. Dezember 2008 - eröffnet am
30. Dezember 2008 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz
verfügte und den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass das
am 6. Dezember 2002 eingeleitete Asylverfahren seit Frühling 2003
rechtskräftig abgeschlossen sei und sich aus den Akten keine Hinwei-
se ergeben würden, nach dem Abschluss dieses Verfahrens seien Er-
eignisse eingetreten, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes re-
levant seien,
dass der Beschwerdeführer selber zu Protokoll gegeben habe, der ge-
orgische Staat habe die Angelegenheit I._______ im W._______ zu
seinen Gunsten erledigt,
dass der Beschwerdeführer als neues Gefährdungselement die Verfol-
gung durch Angehörige getöteter Soldaten, die er im Jahre Z._______
befehligt habe, befürchte,
dass der Beschwerdeführer die privaten Nachstellungen im ersten
Asylverfahren auch nicht ansatzweise vorgebracht habe, obwohl sie ja
- werde seinen Aussagen gefolgt - seit Jahren bestanden hätten,
dass es im kaukasischen Kontext nicht nachvollziehbar sei, weshalb
der Beschwerdeführer dies erst zehn Jahre später und nicht zum Zeit-
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punkt hätte tun sollen, als die Ereignisse noch frischer und aktueller
gewesen seien,
dass sich der Beschwerdeführer zudem bei der Schilderung der nähe-
ren Umtände der geltend gemachten Nachstellungen in Widersprüche
verstrickt habe, weshalb er die behauptete private Verfolgung nicht
habe glaubhaft machen können,
dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Januar 2009 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und beantragte, es sei auf sein Asylgesuch einzutreten, es sei ihm
Asyl und eventualiter die vorläufige Aufnahme zu gewähren, und in
prozessualer Hinsicht um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge gemäss Art. 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Einsicht in
das Protokoll der Erstbefragung sowie die Akten des ersten Asylver-
fahrens ersuchte,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 12. Januar
2009 dem Beschwerdeführer mitteilte, er könne den Ausgang des Be-
schwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten und über das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem spä-
teren Zeitpunkt befunden, das Gesuch um Einsicht in das Protokoll der
Erstbefragung abwies, die Vorinstanz gleichzeitig aufforderte, dem Be-
schwerdeführer Einsicht in die Akten des ersten Asylverfahrens zu ge-
währen, und den Beschwerdeführer aufforderte, innert fünf Arbeitsta-
gen nach Erhalt der Akten sowohl eine ergänzende Beschwerdebe-
gründung als auch die in Aussicht gestellte militärische Vorladung ein-
zureichen, wobei im Unterlassungsfall aufgrund der bestehenden Ak-
tenlage entschieden werde,
dass auf den Antrag um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde in Ermangelung eines Rechtsschutzinteresses
nicht eingetreten wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Januar 2009 eine er-
gänzende Beschwerdebegründung sowie ein ärztliches Zeugnis (...),
vom 23. Januar 2009 zu den Akten reichte,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Februar 2009 einen
weiteren ärztlichen Bericht von (...), vom 30. Januar 2009 ins Recht
legte,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwer-
de einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
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dass demgegenüber die Frage der Gewährung von Asyl nicht Gegen-
stand des angefochtenen Nichteintretensentscheides bildet, weshalb
auf den diesbezüglichen Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben
oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Her-
kunftsstaat zurückgekehrt sind,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hin-
weise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet
sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewäh-
rung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG),
dass die vom Beschwerdeführer im vorangegangenen Asylverfahren
geltend gemachten Vorbringen von der Vorinstanz in ihrem Entscheid
vom 26. Februar 2003 geprüft und als asylirrelevant qualifiziert wur-
den,
dass unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz be-
reits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat,
dass er sich in seinem neuerlichen Asylgesuch im Wesentlichen auf
seinen im Jahre Z._______ geleisteten Kriegsdienst beruft, bei
welchem drei von ihm befehligte Soldaten den Tod gefunden hätten
und deren Angehörige ihn nun als Vergeltung selber mit dem Tode
bedrohen würden,
dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind,
die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid des BFM
zu widerlegen,
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dass der Einwand, wonach sich die Vorinstanz zu seinem Asylvorbrin-
gen der Refraktion überhaupt nicht geäussert habe, obwohl dies im
Sachverhalt aufgenommen worden sei und er diesbezüglich eine mili-
tärische Vorladung nachreichen werde, als nicht stichhaltig zu erach-
ten ist, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der direkten Anhörung
auf entsprechende Frage nach dem Erhalt einer militärischen Vorla-
dung ausführte, eine solche Vorladung nicht gesehen zu haben, er
aber auch nicht dort gewohnt habe, wo er angemeldet gewesen sei
(vgl. Protokoll direkte Anhörung, S. 7), weshalb die Vorinstanz den Be-
schwerdeführer zu Recht auch nicht als Refraktär betrachtete, da auf-
grund dieser Aussagen noch nicht auf eine Refraktion geschlossen
werden kann,
dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die Einreichung
einer entsprechenden Vorladung wiederholt in Aussicht stellte, eine
solche aber trotz Aufforderung seitens des Bundesverwaltungsgerich-
tes bis dato nicht nachgereicht hat, er sich diese Unterlassung zu sei-
nen Ungunsten anrechnen lassen muss und deshalb an der Existenz
der erwähnten Vorladung beziehungsweise des angeführten Aufgebots
berechtigte Zweifel angebracht sind,
dass der weitere Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz
habe auch nicht in Betracht gezogen, dass er im Jahre Z._______ als
Soldat an einem Krieg habe teilnehmen müssen und dieser Krieg sein
ganzes Leben kaputt gemacht habe, als unbeachtlich zu qualifizieren
ist, da das BFM bereits im Rahmen des ersten Asylverfahrens diese
Thematik ausführlich behandelte und auch im Rahmen des jetzt zu
beurteilenden Asylverfahrens auf diesen Sachverhalt Bezug nahm,
dass es ferner nicht seltsam erscheint, wenn die Vorinstanz die staat-
lich festgestellte Unschuld des Beschwerdeführers bezüglich der Tö-
tung von drei Soldaten glaubt, jedoch die Glaubhaftigkeit der daraus
angeblich resultierenden Verfolgung durch die Familien der getöteten
Soldaten verneint, wenn die diesbezüglichen Angaben des Beschwer-
deführers infolge von Widersprüchen zu Recht als unglaubhaft qualifi-
ziert werden müssen,
dass überdies der Einwand, es stimme nicht, dass er die Verfolgung
durch die Familien der getöteten Soldaten in seinem ersten Asylverfah-
ren nicht erwähnt habe, als aktenwidrig zu erachten ist, und der Be-
schwerdeführer denn auch in seiner Eingabe vom 30. Januar 2009 sel-
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ber zugeben muss, er habe eine solche Aussage in den Protokollen
nicht gefunden,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
zu Recht auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten ist, weshalb es sich erübrigt, auf weitere Ausführungen in den
Eingaben auf Beschwerdeebene näher einzugehen, da sie an obiger
Erkenntnis nichts zu ändern vermögen,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
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Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schut-
ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatstaat droht,
dass zwar gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) der Vollzug der Wegweisung eines abgewie-
senen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall ei-
nen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, hierfür jedoch ganz
aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt sind (vgl. EMARK 2005
Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der Rechtspre-
chung des EGMR),
dass vorliegend solche ganz aussergewöhnlichen Umstände („very ex-
ceptional circumstances“), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom
2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, wo neben einer
kurzen Lebenserwartung aufseiten des an AIDS erkrankten Auszuwei-
senden erschwerend die Gefahr eines Todes unter extremen physi-
schen und psychischen Leiden hinzukam, hinlänglich ausgeschlossen
werden kann (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE
D-6538/2006 vom 7. August 2008 E. 9.1.3; Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts BVGE E-6364/2008 vom 4. November 2008 E. 7.1 mit
Hinweisen auf die neuste Praxis des EGMR; EMARK 2004 Nr. 6 E. 7b
S. 41),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdefüh-
rers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer in Georgien eigenen Angaben zufolge
zwar keine nahen Familienangehörigen mehr besitzt, er sich jedoch of-
fensichtlich problemlos an diversen Orten im Land, so auch bei (...),
niederlassen und einer Erwerbstätigkeit nachgehen konnte (vgl.
Protokoll direkte Anhörung, S. 6 f.), weshalb er in Georgien nach wie
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vor ein Beziehungsnetz hat, das ihn bei seiner Reintegration un-
terstützen kann,
dass der Beschwerdeführer ferner über einen in J._______ lebenden
Onkel verfügt, der ihn (auch) finanziell unterstützt habe (vgl. Protokoll
Empfangszentrum, S. 3; Protokoll direkte Anhörung, S. 4 f.) und auf
dessen weitere Hilfe der Beschwerdeführer auch weiterhin zählen
könnte,
dass auch die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers den
Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen lassen, zumal
es ihm offensteht, die in der Schweiz begonnene medikamentöse Be-
handlung wegen psychosomatisch bedingten Herzschmerzes und Hy-
pothyreose (Schilddrüsenunterfunktion) in seiner Heimat weiterzufüh-
ren und die bestehenden medizinischen Strukturen im Bedarfsfall in
Anspruch zu nehmen,
dass, selbst wenn die Behandlungsmöglichkeiten in Georgien nicht
dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen sollten, dies
den Vollzug indes noch nicht unzumutbar macht, zumal in casu nicht
von einer ungenügenden Möglichkeit einer allfälligen Behandlung ge-
sprochen werden kann, die eine drastische und lebensbedrohende
Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich ziehen würde
(vgl. EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.),
weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend auch zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten das Bundesamt den Vollzug der Wegwei-
sung zu Recht angeordnet hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
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dass die Beschwerde aufgrund der Erwägungen als aussichtslos zu
qualifizieren und deshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ([VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______
(per Kurier; in Kopie)
- K._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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