Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D66/2012/sed
U r t e i l v om 1 8 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien A.______,
Kamerun,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 30. Dezember 2011 / (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge im Besitz von ihr
nicht zustehenden Ausweisen (…) ihren Heimatstaat am 6. Dezember
2011 auf dem Luftweg in Richtung Zürich verliess, wo sie am 7. De
zember 2011 im Transitbereich des Flughafens am Weiterflug nach
B.______ gehindert wurde,
dass es sich bei den erwähnten Ausweisen gemäss dem Bericht des
Fachdienstes der Flughafenpolizei Zürich vom 7. Dezember 2011,
welcher die beiden bei der Beschwerdeführerin sichergestellten Ausweise
am selben Tag untersuchte, um missbräuchlich verwendete Dokumente
handelt,
dass die Beschwerdeführerin vor dem auf den 8. Januar 2012
angesetzten Rückflug psychisch auffällig und deshalb am 7. Dezember
2011 in C.______ eingewiesen beziehungsweise dort zwecks einer
viertätigen Diagnose interniert wurde,
dass am 13. Dezember 2011 für die Beschwerdeführerin erneut ein
Rückflug gebucht wurde,
dass die Beschwerdeführerin am 14. Dezember 2011 um Asyl
nachsuchte, wobei sie durch das Bundesamt schriftlich aufgefordert
wurde, innert 48 Stunden rechtsgenügliche Ausweispapiere
nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall
werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten,
dass das BFM ihr gleichentags die Einreise in die Schweiz vorläufig
verweigerte und ihr für die Dauer des weiteren Asylverfahrens bis
maximal 60 Tage der Transitbereich des Flughafens Zürich als
Aufenthaltsort zugewiesen wurde,
dass die Beschwerdeführerin am 15. Dezember 2011 summarisch befragt
und am 27. Dezember 2011 durch den Dienst Flughafenverfahren des
BFM einlässlich zu den Asylgründen angehört wurde,
dass sie dabei im Wesentlichen vorbrachte, sie sei in D.______ geboren
und kenne weder ihre Herkunft noch die Namen ihrer
Familienangehörigen (…), da sie im Kindesalter beim Spielen mit
anderen Kindern von (…) Männern mit einem Fahrzeug entführt und in
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ein Haus in einem ihr unbekannten, weit entfernten Dorf (…) gebracht
worden sei,
dass sie dort während einer Zeitdauer, die sie nicht bemessen könne, bis
zu ihrer Flucht in einem Zimmer gehalten worden sei, wo sie sich habe
prostituieren müssen und das sie nie habe verlassen dürfen,
dass es ihr gelungen sei, im Rahmen ihrer Tätigkeit illegal einen
gewissen Geldbetrag anzusparen, welchen sie vor ihren Entführern
verborgen gehalten habe,
dass sie eines Tages einem Freier ihre Situation geschildert habe,
woraufhin ihr dieser versprochen habe, ihr zu helfen, und ihr bei seiner
Rückkehr gesagt habe, er habe die Erlaubnis, sich draussen mit ihr zu
unterhalten,
dass sie mit dem Freier nach draussen gegangen und dann in sein Auto
gestiegen sei, woraufhin sie zusammen mit ihm zum Flughafen von
E.______ gefahren sei,
dass sie dort dem Freier ihre Ersparnisse ausgehändigt habe, während
sie von ihm Ausweispapiere, ein Flugticket und einen kleinen Geldbetrag
erhalten habe, wobei er ihr das weitere Vorgehen erklärt und alles Gute
gewünscht habe,
dass sie daraufhin ohne Begleitperson die Kontrollen passiert habe und
nach Zürich gereist sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. Dezember 2011 – eröffnet am
31. Dezember 2011 – feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, ihr Asylgesuch ablehnte und die
Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie den
Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen
ausführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand,
dass bereits die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Identität,
Herkunft und Biografie mangels Vollständigkeit erhebliche Zweifel an
ihrer Glaubwürdigkeit weckten,
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dass die Asylvorbringen bezüglich Entführung, Aufenthalt in
Gefangenschaft und Flucht aus dieser unsubstanziiert und deshalb als
gänzlich unglaubhaft zu qualifizieren seien,
dass schliesslich die Schilderung der Umstände der Ausreise aus dem
Heimatstaat realitätsfremd erscheine,
dass persönliche Eindrücke des angeblich jahrelangen Leidenswegs
gänzlich fehlten und die Beschwerdeführerin trotz expliziter und
wiederholter Aufforderung nicht in der Lage gewesen sei, das Erlebte und
die zusammenhängenden Umstände im Detail zu schildern, sondern
immer wieder versucht habe, den Fragen auszuweichen, und vage
geantwortet habe, um dann schliesslich zu Protokoll zu geben, die
Antwort auf die Frage nicht zu kennen,
dass unter diesen Umständen in Bezug auf die geltend gemachten
Vorbringen offensichtlich auf ein Konstrukt zu schliessen sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass insbesondere in Bezug auf den Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin auf das ärztliche Attest der C.______ vom (…) zu
verweisen sei, welches ihre Reisefähigkeit bestätige, und den Ärzten
keine Schwangerschaft bekannt sei beziehungsweise kein
Schwangerschaftstest gemacht worden sei, wobei ihr Vorbringen, zirka
im (…) Monat schwanger zu sein, ebenfalls kein
Wegweisungshindernis darstelle,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. Januar 2012 (vorab
per Telefax) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und dabei unter Kosten und Entschädigungsfolge
beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, die
Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, die
Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der
Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unent
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundes
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten
vorschusses ersuchte, und zudem beantragte, im Sinne einer vor
sorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, die
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Kontaktaufnahme mit dem Heimat oder Herkunftsstaat sowie jede
Weitergabe von Daten an denselben zu unterlassen,
dass sie eventualiter über eine bereits erfolgte Datenweitergabe in
einer separaten Verfügung zu informieren sei,
dass sie schliesslich beantragte, es sei eventuell die aufschiebende
Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 12. Januar 2012 vollständig beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 50 und
Art. 52 VwVG),
dass somit – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen – auf die
frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich
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vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt,
weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG),
dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (Art. 42 Abs. 1
AsylG) und das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende
Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf den
Eventualantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
nicht einzutreten ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei den frauenspezifischen
Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach
Überprüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts –
zu Recht festgestellt hat, die Vorbringen der Beschwerdeführerin
genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht,
dass diesbezüglich zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die
nicht zu beanstandenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden kann,
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dass es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift an dieser
Feststellung nichts zu ändern vermögen, zumal sie sich – abgesehen
davon, dass die Schwangerschaft nunmehr seit drei Monaten bestehen
würde – einzig auf eine Wiederholung der bisherigen Vorbringen
beschränken,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 732), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
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flüchtlingsrechtlichen NonRefoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihr in
Kamerun droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die in Kamerun herrschende politische Situation noch
andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
dorthin sprechen,
dass vor dem Hintergrund der offensichtlich unglaubhaften Verfol
gungsvorbringen entgegen den Aussagen der Beschwerdeführerin
nicht davon auszugehen ist, sie besitze in ihrem Heimatstaat kein
tragfähiges soziales oder familiäres Beziehungsnetz,
dass die noch junge Beschwerdeführerin, welche gemäss ihren
Angaben in Kamerun den Primarschulunterricht besucht hat, soweit
aktenkundig, zudem an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen
Problemen leidet, wobei diesbezüglich auch auf das erwähnte ärztliche
Attest der C.______ zu verweisen ist,
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, sie
würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation
geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden
Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AsylG),
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich
möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht der
Beschwerdeführerin ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr
notwendigen Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass auch eine allfällig bestehende Schwangerschaft der
Beschwerdeführerin im geltend gemachten Stadium an ihrer
Transportfähigkeit nichts ändern würde, umso weniger, als sich
diesbezüglich aus den Akten keine Anhaltspunkte für Komplikationen
ergeben,
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe unter
anderem beantragte, die zuständige Behörde sei vorsorglich
anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jede
Datenweitergabe an denselben zu unterlassen,
dass Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen
und Schutzbedürftigen dem Heimat oder Herkunftsstaat nicht bekannt
gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre
Angehörigen gefährdet würden, und über ein Asylgesuch keine
Angaben gemacht werden dürfen (Art. 97 Abs. 1 AsylG),
dass jedoch die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde
zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisung notwendigen
Reisepapiere mit dem Heimat oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen
kann, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft
verneint wurde (Art. 97 Abs. 2 AsylG),
dass gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 11. August 1999 über
den Vollzug der Weg und Ausweisung von ausländischen Personen
(VVWA, SR 142.281) das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft als
verneint gilt, wenn das Asylgesuch abgelehnt oder ein
Nichteintretensentscheid verfügt wurde,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 30. Dezember 2011 abgelehnt hat, weshalb formal die
Voraussetzungen gemäss Art. 97 Abs. 2 AsylG erfüllt sind,
dass im Übrigen aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht derzeit
vorliegenden Akten nichts auf eine konkrete Gefährdung der
Beschwerdeführerin durch eine allfällige Bekanntgabe der in Art. 97
Abs. 3 Bstn. ac AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der
zuständigen ausländischen Behörde hindeutet,
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dass folglich der in der Beschwerde mit keinem Wort begründete
Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die
Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche
Datenweitergabe an denselben zu unterlassen, abzuweisen ist,
dass aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervorgeht, die
Vorinstanz habe die Beschwerdeführerin betreffende Daten an den
Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventualbegehren, die
Beschwerdeführerin sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer
separaten Verfügung zu informieren, mangels Rechtsschutzinteresses
im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist,
dass der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird,
weshalb darüber nicht mehr zu befinden ist,
dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, ungeachtet der von der
Beschwerdeführerin nicht nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit,
abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als
aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne
von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von
Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Daniel Widmer
Versand: