B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6620/2017
wiv
Ur t e i l vom 1 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch Fouad Kermo,
Übersetzungs- und Rechtsberatungsbüro im Asylwesen,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 20. Oktober 2017 / N (…).
D-6620/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen Syrien eigenen Angaben zufolge
zirka am 15. oder 16. Oktober 2015 und gelangten über die Türkei legal mit
einem Visum am 22. Oktober 2015 in die Schweiz, wo sie am 10. Novem-
ber 2015 ein Asylgesuch stellten. Am 17. November 2015 wurden sie sum-
marisch befragt und am 29. September 2017 einlässlich angehört.
Zur Begründung ihres Asylgesuches gab die Beschwerdeführerin im We-
sentlichen an, sie stamme aus Aleppo und habe Syrien aufgrund des Bür-
gerkrieges verlassen, um ihren Kindern ein besseres Leben bieten zu kön-
nen. Ihr Ehemann sei zum Zeitpunkt ihrer Ausreise verschollen gewesen.
Das erste Mal sei ihr Mann Ende (…) 2013 aufgrund einer Namensver-
wechslung für (…) Monate inhaftiert worden. Einen Monat nach seiner Ent-
lassung sei er ein zweites Mal verhaftet worden. Er sei als Oppositioneller
betrachtet worden, weil sie 2013 nach einer Schussverletzung, welche sie
sich auf der Flucht vor Bombardierungen zugezogen habe, zur Kur in der
Türkei gewesen sei und weil er im Fernsehen öffentlich das Regime kriti-
siert habe. Die Verhaftung ihres Ehemannes habe auch sie in Gefahr ge-
bracht. Sie habe Angst gehabt, dass sie wegen ihm auch verhaftet werden
könnte. In Aleppo sei sie zudem an den Kontrollposten als alleinstehende
Frau belästigt worden. Einmal sei sie auch von einem Kurden belästigt wor-
den, welcher in der Folge deshalb bestraft worden sei. Zudem seien ver-
schiedene Familienmitglieder bei der PKK gewesen. Weil die Familie ihrer
Mutter Probleme mit dem Regime gehabt habe, habe sie indirekt auch
Probleme gehabt. Nach ihrer Ankunft in der Schweiz sei ihr Ehemann nach
gut (…) Jahren Haft entlassen worden.
B.
Mit Verfügung vom 20. Oktober 2017 – eröffnet am 23. Oktober 2017 –
wies das SEM die Asylgesuche ab, ordnete die Wegweisung an und nahm
die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs in der Schweiz vorläufig auf.
Das SEM hielt zur Begründung seiner abweisenden Verfügung fest, die
Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Schussverletzung
seien nicht asylrelevant. Sie sei offensichtlich wahllos zum Ziel genommen
worden und ihre Verletzung sei auf den in Aleppo zu dieser Zeit wütenden
Bürgerkrieg zurückzuführen. Die zahlreichen Gefahren und Entbehrungen,
die sie im Weiteren habe hinnehmen müssen, seien als Ausdruck des Bür-
D-6620/2017
Seite 3
gerkrieges zu betrachten, in dem die gesamte Bevölkerung in Mitleiden-
schaft gezogen worden sei. Es sei nicht ersichtlich, dass sie in individueller
Weise zum Ziel dieser Schwierigkeiten geworden sei. Die geltend ge-
machte sexuelle Nötigung durch einen Kurden sei nicht asylrelevant, da es
sich dabei um eine abschliessende Tat eines einzelnen gehandelt habe
und dieser anschliessend von den kurdischen Einheiten gefasst und be-
straft worden sei.
C.
Mit Eingabe vom 22. November 2017 erhoben die Beschwerdeführenden
– handelnd durch ihren Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache an die Vo-
rinstanz zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung und Neu-
beurteilung, eventualiter die Asylgewährung sowie subeventualiter die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. In formeller Hinsicht ersuchten sie
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Zur Begründung ihrer Beschwerde hielt die Beschwerdeführerin fest, sie
habe glaubhaft dargelegt, vom syrischen Regime asylrelevant verfolgt wor-
den zu sein. Sie sei von Regierungstruppen mit einem Schuss in die Brust
getroffen worden. Weil ihr Ehemann sie zur Behandlung in die Türkei ge-
schickt habe, sei er für mehrere Monate inhaftiert worden. Er werde als
Oppositioneller und Verräter betrachtet. Dasselbe gelte für sie. Sie werde
wie ihr Ehemann als Oppositionelle betrachtet und sei den Behörden be-
kannt. Weil ihr Ehemann mehrmals inhaftiert worden sei, sei sie immer wie-
der an Kontrollposten angehalten worden.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2017 stellte die Instruktionsrich-
terin fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 18. Dezember 2017 hielt das SEM vollum-
fänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
D-6620/2017
Seite 4
F.
Mit Replik vom 5. Januar 2018 nahmen die Beschwerdeführenden zur Ver-
nehmlassung des SEM Stellung.
G.
Am 23. Januar 2018 suchte der Ehemann der Beschwerdeführerin eben-
falls in der Schweiz um Asyl nach. Am 9. Februar 2018 wurde er zur Person
befragt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt,
D-6620/2017
Seite 5
handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
4.1 Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist zwischenzeitlich ebenfalls in
die Schweiz eingereist und hat seinerseits ein Asylgesuch gestellt. Das ihn
betreffende Asylverfahren ist beim SEM hängig. Reichen Ehegatten unab-
hängig voneinander ein Asylgesuch ein, so kann die Frage der Flüchtlings-
eigenschaft des einen nicht losgelöst von derjenigen des anderen Ehegat-
ten beurteilt werden. Ist – wie vorliegend – eine Beschwerde des einen
Ehegatten beim Bundesverwaltungsgericht hängig, während betreffend
den anderen Ehegatten ein Asylverfahren beim SEM in erster Instanz be-
handelt wird, so hat das Bundesverwaltungsgericht entweder das Be-
schwerdeverfahren zu sistieren oder zurück an die Vorinstanz zu weisen
(vgl. Urteil D-5218/2010 vom 15. November 2012; Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999
Nr. 1 E. 2a - e).
4.2 Da sich die Beschwerdeführerin auf Schwierigkeiten beruft, die ihr Ehe-
mann im Heimatland gehabt habe, und sie eine diesbezügliche Reflexver-
folgung geltend macht, kann das sie betreffende Beschwerdeverfahren
nicht weitergeführt werden, solange über das Asylgesuch ihres Eheman-
nes nicht entschieden wurde. Wann der erstinstanzliche Entscheid betref-
fend das Asylgesuch des Ehemannes ergehen wird, ist aufgrund der Ak-
tenlage nicht absehbar. Nach der Befragung zur Person vom 9. Februar
2018 wurde das Dossier wieder ans Bundesverwaltungsgericht retourniert
und es sind keine weiteren Verfahrensschritte erfolgt, insbesondere fand
bis anhin keine Anhörung des Ehemannes der Beschwerdeführerin statt.
Daraus lässt sich schliessen, dass dem Asylgesuch des Ehemannes keine
vorderste Priorität zukommt. Angesichts der gesetzlich vorgesehenen Be-
handlungsfristen (vgl. 109 Abs. 4 AsylG) ist aufgrund der vorliegenden
Sachlage die Sache im Sinne des soeben Gesagten an das SEM zurück-
zuweisen.
4.3 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit darin die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Sache ist zur Neubeur-
teilung in Koordination mit dem Asylverfahren betreffend den Ehemann der
Beschwerdeführerin an das SEM zurückzuweisen.
D-6620/2017
Seite 6
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erhe-
ben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
6.
Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die
ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens
der Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden wurde keine Kostennote
eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet
werden, da der Aufwand im vorliegenden Verfahren zuverlässig abge-
schätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die von der Vorinstanz zu ent-
richtende Parteientschädigung ist von Amtes wegen und in Berücksichti-
gung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) auf
Fr. 600.– (inkl. allfällige Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6620/2017
Seite 7
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung des SEM vom 20. Oktober 2017 wird aufgehoben und die
Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 600.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand: