B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6621/2014/pjn
Ur t e i l vom 4 . F eb r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren [...],
und deren Kind
B._______, geboren [...],
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Barbara Wille, Rechtsanwältin,
HEKS-Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende,
[...],
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 23. Oktober 2014
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige, verliess ihren
Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 25. März 2014 in Richtung Su-
dan. Über Libyen gelangte sie am 8. Juni 2014 nach Italien, wo ihr Kind
B._______ geboren wurde. Von Italien her kommend reiste sie mit ihrem
Kind am 30. Juni 2014 unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte am
1. Juli 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten ein Asylge-
such.
B.
Am 22. Juli 2014 wurde die Beschwerdeführerin durch das damalige Bun-
desamt für Migration (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration
[SEM]) summarisch zu ihren Asylgründen befragt. Dabei führte sie im We-
sentlichen aus, ihr Leben sei in Eritrea schwierig gewesen. Nachdem ihr
Ehemann in den Militärdienst eingezogen worden sei, habe sie den Le-
bensunterhalt für sich und ihre zwei ersten Kinder sowie vier Stiefkinder
nicht mehr aufbringen können. Deshalb habe sie das Land verlassen.
C.
Am 23. Juli 2014 wurden die Beschwerdeführerin und ihr Kind für die Dauer
des Verfahrens dem Kanton St. Gallen zugewiesen.
D.
Am 18. August 2014 richtete das BFM an die zuständige italienische Be-
hörde die Mitteilung, gestützt auf die einschlägigen Staatsverträge (Ab-
kommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Ver-
fahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in
einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-As-
soziierungsabkommen, SR 0.142.392. 68]; Verordnung [EU] Nr. 604/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Fest-
legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
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für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist [Dublin-III-VO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission
vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung
[EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) werde Italien als zur Durchfüh-
rung des Asylverfahrens zuständig erachtet.
E.
Mit Verfügung vom 23. Oktober 2014 (Datum der Eröffnung: 5. November
2014) trat das BFM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes
(AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihres
Kindes nicht ein. Zudem ordnete es deren Wegweisung nach Italien sowie
den Vollzug an und wies sie an, die Schweiz spätestens am Tag nach Ab-
lauf der Beschwerdefrist zu verlassen, wobei es festhielt, dass eine Be-
schwerde gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung habe. Auf
die Begründung der Verfügung wird, soweit für den Entscheid wesentlich,
in den Erwägungen eingegangen.
F.
Am 27. Oktober 2014 teilte das BFM der zuständigen italienischen Be-
hörde mit, angesichts des Ausbleibens einer Antwort auf die Mitteilung vom
18. August 2014 sei die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfah-
rens an Italien übergegangen.
G.
Am 10. November 2014 teilte das BFM der zuständigen italienischen Be-
hörde mit, in Anbetracht eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte vom 4. November 2014 benötige die Schweiz im Hinblick
auf die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Italien Garantien in
Bezug auf die Aufnahmebedingungen der genannten Personen.
H.
Mit Eingabe ihrer damaligen Rechtsvertreterin vom 12. November 2014
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fochten die Beschwerdeführenden die Verfügung des BFM beim Bundes-
verwaltungsgericht an. Dabei beantragten sie, die Verfügung sei aufzuhe-
ben und das BFM sei anzuweisen, das Selbsteintrittsrecht im Sinne von
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auszuüben. In prozessualer Hinsicht beantrag-
ten sie zudem, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen,
und es seien ihnen die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss
Art. 65 Abs. 2 VwVG zu gewähren.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 13. November 2014 wurde der Vollzug der
Wegweisung im Sinne einer einstweiligen Massnahme vorläufig ausge-
setzt.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 19. November 2014 hiess der Instruktionsrich-
ter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde gut. Des Weiteren wurden auch die
Anträge auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG gutgeheissen, und die damalige Rechtsvertreterin wurde den Be-
schwerdeführenden als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet.
K.
Mit Vernehmlassung vom 3. Dezember 2014 hielt das BFM vollumfänglich
an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Auf die dabei vorgebrachten Argumente wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2014 wurde den Beschwerde-
führenden bezüglich der Vernehmlassung des Bundesamts die Gelegen-
heit zur Replik erteilt.
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M.
Mit Eingabe vom 17. Dezember 2014 äusserten sich die Beschwerdefüh-
renden durch ihre damalige Rechtsvertreterin zur Vernehmlassung des
BFM. Zugleich wurde eine Honorarabrechnung eingereicht.
N.
Mit Eingabe vom 8. Oktober 2015 ersuchte die damalige Rechtsvertreterin
um Entlassung aus ihrer Funktion als amtliche Rechtsbeiständin der Be-
schwerdeführenden. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2015 ersuchte Rechts-
anwältin Barbara Wille um Beiordnung als amtliche Rechtsbeiständin an-
stelle der bisherigen Rechtsvertreterin, unter Beilage einer entsprechen-
den Vollmacht der Beschwerdeführenden.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2015 wurde Rechtsanwältin Bar-
bara Wille den Beschwerdeführenden als neue amtliche Rechtsbeiständin
beigeordnet. Weiter wurde festgestellt, dass die bisherige Rechtsbeistän-
din in ihrer Erklärung vom 8. Oktober 2015 auf ihr Honorar ausdrücklich
zugunsten ihrer Nachfolgerin bzw. der HEKS-Rechtsberatungsstelle für
Asylsuchende, St. Gallen, verzichtete und daher die Abrechnung des Ho-
norars mit dem Endentscheid erfolgen wird.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Ver-
fügungen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM beziehungsweise
nunmehr das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Perso-
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nen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor wel-
chem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111
Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird,
um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss der Dublin-III-
VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat
für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der
betreffende Mitgliedstaat einer Übernahme zugestimmt hat oder von des-
sen Zustimmung infolge unterlassener Antwort innerhalb der genannten
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Seite 7
Frist auszugehen ist (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch
nicht ein.
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Ka-
pitel III Anwendung finden (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskrite-
rien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
4.3 Kann kein Mitgliedstaat gemäss diesen Kriterien bestimmt werden, ist
derjenige Staat zuständig, in welchem das erste Asylgesuch gestellt wurde
(Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO).
4.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (EU-Grundrechtecharta; ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000) mit
sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mit-
gliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mit-
gliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prü-
fende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2
und 3 Dublin-III-VO).
4.5 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18
Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
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4.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht; Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-
VO).
5.
5.1 Den vorinstanzlichen Akten ist nicht zu entnehmen, ob das BFM hin-
sichtlich einer im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems
in Italien erfolgten daktyloskopischen Registrierung der Beschwerdeführe-
rin eine Überprüfung der Datenbank "Eurodac" vornahm. In der Mitteilung
des Bundesamts an die zuständige italienische Behörde vom 18. August
2014, wonach Italien als zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig
erachtet werde, wurde zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die
Beschwerdeführerin sei aus Libyen kommend nach Italien gelangt und
habe in einem dortigen Spital ihr Kind geboren.
5.2 Nachdem die italienischen Behörden das auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-
VO gestützte Übernahmeersuchen des BFM vom 18. August 2014 innert
der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet lies-
sen, hat das Bundesamt unter dem Aspekt der Rangfolge der Kriterien Ita-
lien zu Recht als zuständig für die Durchführung des Asylverfahrens der
Beschwerdeführenden erachtet (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die Be-
schwerdeführenden bestreiten die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens
denn auch nicht.
5.3 Unter Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es ‒ wie auch durch
die Beschwerdeführenden selbst zur Begründung ihrer Beschwerde gel-
tend gemacht wird ‒ wesentliche Gründe für die Annahme gibt, die Be-
schwerdeführenden würden im Falle einer Rückführung nach Italien men-
schenunwürdige Zustände sowie kein faires Asylverfahren zu erwarten ha-
ben, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende
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in Italien würden also systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Ge-
fahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von
Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Zwar können Asyl-
suchende gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unmittelbar
aus der Souveränitätsklausel keine rechtlich durchsetzbaren Ansprüche
ableiten (vgl. BVGE 2010/45). Sie können sich aber in einem Beschwerde-
verfahren auf die Verletzung einer direkt anwendbaren Bestimmung des
Völkerrechts oder einer Norm des Landesrechts – insbesondere auf
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfah-
rensfragen (AsylV 1, SR 142.311) – berufen, die einer Überstellung entge-
gensteht. Falls die Rüge begründet ist, muss die Souveränitätsklausel an-
gewendet werden, und die Schweiz ist gehalten, sich zur Prüfung des Asyl-
gesuchs zuständig zu erklären (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).
5.4 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mit Ur-
teil vom 4. November 2014 in der Sache Tarakhel gegen die Schweiz
(Grosse Kammer, Beschwerde Nr. 29217/12) mit Blick auf die Überstellung
einer Familie mit minderjährigen Kindern nach Italien im Rahmen eines
Dublin-Verfahrens die Frage geprüft, ob den betroffenen Personen ange-
sichts der bestehenden Empfangsstrukturen für Asylsuchende in Italien
eine gegen Art. 3 EMRK verstossende Behandlung drohen würde. Dabei
kam der Gerichtshof unter anderem zum Schluss, aufgrund der vorliegen-
den Informationen bestünden ernsthafte Zweifel bezüglich der derzeit vor-
handenen Kapazitäten in Italien, weshalb die Möglichkeit nicht als unbe-
gründet zu erachten sei, dass eine signifikante Anzahl von Asylsuchenden
ohne Unterkunft, in überfüllten Unterkünften ohne Privatsphäre oder gar in
gesundheitsschädlichen oder gewalttätigen Verhältnissen landen würden
(ebd., Ziff. 115). In Bezug auf die individuelle Situation der betroffenen Be-
schwerdeführenden führte der EGMR aus, die Voraussetzung eines spezi-
ellen Schutzes für Asylsuchende sei im Hinblick auf deren spezielle Bedürf-
nisse und ausserordentliche Verletzlichkeit besonders wichtig, wenn es
sich um Kinder handle, was auch für asylsuchende Kinder gelte, die von
ihren Eltern begleitet würden (ebd., Ziff. 118 f.). Die Lebensbedingungen
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für asylsuchende Kinder müssten deshalb ihrem Alter angepasst sein, da-
mit daraus keine Situation mit Stress, Angst und traumatisierenden Folgen
entstehe, ansonsten die Lebensbedingungen jene Schwelle der Ernsthaf-
tigkeit erreichen würden, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle
(ebd., Ziff. 119). Auf dieser Grundlage zog der EGMR den Schluss, die be-
treffenden (in casu: schweizerischen) Behörden müssten von den zustän-
digen italienischen Amtsstellen Zusicherungen dafür einholen, dass die be-
troffenen Personen bei ihrer Ankunft in Italien in einer Weise untergebracht
würden, die dem Alter der Kinder angemessen sei und der Familie das Zu-
sammenbleiben ermögliche (ebd., Ziff. 120). Des Weiteren hielt der Ge-
richtshof fest, ohne genaue und verlässliche Informationen bezüglich der
spezifischen Unterkunft, der dortigen konkreten Lebensbedingungen und
der Wahrung der Einheit der Familie hätten die schweizerischen Behörden
keine ausreichenden Zusicherungen, dass die betroffenen Personen in ei-
ner kindgerechten Art und Weise empfangen würden (ebd., Ziff. 121).
5.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Auswirkungen, welche sich aus
dem soeben erwähnten Entscheid des EGMR für die asylrechtliche Praxis
in Dublin-Verfahren ergeben, in einem Grundsatzurteil dargelegt (BVGE
2015/4 E. 4). Dabei hat es insbesondere festgestellt, dass angesichts des
genannten Entscheids des EGMR das Vorliegen der von den italienischen
Behörden einzuholenden individuellen Garantien einer kindgerechten und
die Einheit der Familie respektierenden Unterbringung – entgegen der
auch im vorliegenden Verfahren mit der Vernehmlassung geäusserten Auf-
fassung der Vorinstanz – nicht eine blosse Überstellungsmodalität darstellt,
sondern eine Voraussetzung der völkerrechtlichen Zulässigkeit der Anord-
nung einer Überstellung nach Italien bildet. Demzufolge muss im Zeitpunkt
der Verfügung der Vorinstanz eine konkretisierte individuelle Zusicherung
vorliegen, mit welcher namentlich garantiert wird, dass eine dem Alter des
Kindes entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der Familie in Italien zur
Verfügung steht und diese bei der Unterbringung nicht getrennt wird.
5.6 Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um eine alleinstehende
Mutter mit ihrem zwanzig Monate alten Sohn. Die Vorinstanz führte in der
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Vernehmlassung vom 3. Dezember 2014 aus, es würden in Anbetracht des
Urteils des EGMR vom 4. November 2014 in der Sache Tarakhel gegen die
Schweiz keine Überstellungen von Eltern mit Kindern nach Italien vorge-
nommen, ohne dass vorgängig die notwendigen expliziten Garantien vor-
lägen. Im vorliegenden Fall seien bereits am 10. November 2014 bei der
zuständigen italienischen Behörde die erforderlichen Garantien bezüglich
kindergerechter Unterkunft und Familieneinheit beantragt worden. Hin-
sichtlich dieser Argumentation der Vorinstanz ist jedoch festzustellen, dass
die fragliche Mitteilung des BFM an die zuständige italienische Behörde
vom 10. November 2014 unbeantwortet geblieben ist und somit offensicht-
lich keine entsprechenden Garantien vorliegen.
5.7 Gemäss der erwähnten Rechtsprechung des EGMR und des Bundes-
verwaltungsgerichts erweist sich somit der entscheidrelevante Sachverhalt
im Hinblick auf die Frage, ob eine Überstellung der Beschwerdeführenden
nach Italien den völkerrechtlichen Vorgaben im Sinne von Art. 3 EMRK ge-
nügt, als nicht ausreichend abgeklärt. Die Sache ist somit an die Vorinstanz
zurückzuweisen, welche die erforderlichen Abklärungen vorzunehmen ha-
ben wird.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene
Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen
Sachverhaltsermittlung im Sinne der Erwägungen sowie zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwer-
deinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen
oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendi-
gen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund-
D-6621/2014
Seite 12
sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt
auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE)
und die angesichts des Aufwandes als angemessen erscheinende Kosten-
note der Rechtsvertreterin vom 17. Dezember 2014 ist die Parteientschä-
digung auf Fr. 1'770.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Dieser Betrag ist den Beschwerdeführenden durch das SEM zu entrichten.
7.3 Der Anspruch auf amtliches Honorar der als amtliche Rechtsbeiständin
im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG eingesetzten Rechtsvertreterin wird da-
mit gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6621/2014
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des BFM vom
23. Oktober 2014 wird aufgehoben.
2.
Die Sache wird zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'770.–
zugesprochen, die ihnen durch das SEM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand: