B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6621/2019
Ur t e i l vom 2 6 . F e b r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
und die Tochter
C._______, geboren am (…),
Afghanistan,
alle vertreten durch MLaw Olivia Eugster,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 12. November 2019.
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, zur Ethnie der Sadat gehörende afghanische
Staatsangehörige schiitischen Glaubens, verliessen ihren Heimatstaat eige-
nen Angaben zufolge im Januar 2013 und gingen in den Iran. Dort hielten
sie sich fast drei Jahre lang auf, bevor sie über die Türkei und verschiedene
europäische Staaten weiterreisten und am 29. Januar 2016 die Schweiz er-
reichten. Am Folgetag stellten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) D._______ ein Asylgesuch. Daraufhin wurden A._______ (nachfol-
gend Beschwerdeführer) und seine Ehefrau B._______ (nachfolgend Be-
schwerdeführerin) am 8. Februar 2016 im Rahmen einer Befragung zur
Person (BzP) zu ihren persönlichen Umständen, dem Reiseweg sowie
summarisch zu ihren Asylgründen befragt.
B.
B.a Mit Verfügung vom 3. März 2017 trat das SEM auf die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete die Wegweisung in den zu-
ständigen Dublin-Staat (Deutschland) sowie den Vollzug an.
B.b Die Beschwerdeführenden erhoben beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde gegen diesen Entscheid. Im Rahmen des zweiten Schriften-
wechsels hob das SEM am 27. Juni 2018 seine Verfügung vom 3. März
2017 auf und hielt fest, das Asylverfahren werde wiederaufgenommen und
die Asylgesuche der Beschwerdeführenden würden in der Schweiz geprüft.
Daraufhin schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfah-
ren mit Entscheid vom 18. Juli 2018 ab.
C.
Am 11. Dezember 2018 hörte das SEM die Beschwerdeführenden einläss-
lich zu ihren Asylgründen an. Dabei machten sie geltend, sie hätten an ver-
schiedenen Orten in E._______ gewohnt, zuletzt im Stadtteil F._______.
Der Beschwerdeführer habe vier bis fünf Jahre die Schule besucht und als
(…) gearbeitet, während die Beschwerdeführerin nie zur Schule gegangen
und Hausfrau gewesen sei. Sie hätten drei Töchter und einen Sohn
(G._______, N […]), der seit dem Alter von vier Jahren taubstumm sei. Die
älteren beiden Töchter, H._______ und I._______, hätten in E._______
Kurse an einer privaten Schule besucht. Auf dem Weg dorthin sei ein Kom-
mandant der Taliban namens J._______, der (…) Jahre alt gewesen sei,
auf H._______ aufmerksam geworden. Er habe sich in sie verliebt und um
ihre Hand angehalten. Sie hätten dies aber abgelehnt, da ihre damals (…)-
jährige Tochter ihn nicht habe heiraten wollen und der Altersunterschied zu
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gross gewesen sei. Daraufhin habe J._______ H._______ auf dem Weg
zur Schule entführt. Sie hätten sich deswegen zwar bei der Polizei respek-
tive den Behörden gemeldet. Weil J._______ aber eine mächtige und ein-
flussreiche Person gewesen sei, hätten diese nichts unternommen. Nach
einiger Zeit habe H._______ mit der Beschwerdeführerin telefonisch Kon-
takt aufnehmen können, da sie das Handy von K._______, dem Neffen von
J._______, erhalten habe. Sie hätten einige Male miteinander gesprochen,
dann habe H._______ ihr mitgeteilt, sie werde mit K._______ flüchten. Tat-
sächlich seien die beiden kurz darauf zusammen durchgebrannt. Am
Abend des folgenden Tages seien J._______ respektive dessen Leute zu
ihnen nach Hause gekommen und hätten wissen wollen, wo sie H._______
versteckt hätten. Sie hätten sie auf schlimme Weise beschimpft, geschla-
gen und damit gedroht, ihre Tochter I._______ sowie die Beschwerdefüh-
rerin mitzunehmen. C._______ und I._______ sei es gelungen, zu ihrer
Grossmutter, die in der Nähe gewohnt habe, zu fliehen. Von dort aus habe
eine Schwester der Beschwerdeführerin die Mädchen zu ihrem Wohnort in
L._______ mitgenommen. Die Gefolgsleute von J._______ seien in den
nächsten Tagen noch mehrmals zu ihnen gekommen und hätten sie be-
droht und beschimpft. Ihr Leben sei in Gefahr gewesen, weshalb sie ge-
zwungen gewesen seien, (…) sowie ihr gesamtes Hab und Gut zu verkau-
fen und wegzuziehen. Mithilfe eines Schleppers seien sie in den Iran ge-
langt und hätten sich in M._______ niedergelassen. Einige Zeit nach der
Ausreise hätten sie vom Bruder der Beschwerdeführerin erfahren, dass
H._______ in N._______ gefunden und getötet worden sei. Schliesslich
hätten eines Tages paschtunisch sprechende Leute versucht, über die
Mauer in ihren Hof zu gelangen. Zudem habe die Beschwerdeführerin ge-
hört, wie jemand in einem Laden nach der Familie O._______ gefragt
habe. Sie hätten nach diesen Vorfällen befürchtet, dass J._______ Leute
sie im Iran aufspüren könnten. Ausserdem sei die Situation dort stets
schwierig gewesen, weil sie keine Dokumente gehabt hätten. Aus diesen
Gründen hätten sie den Iran ungefähr Ende 2015 verlassen. An der Grenze
zur Türkei seien Schüsse gefallen, weshalb sie die Tochter I._______ und
deren Ehemann verloren hätten und nicht wüssten, wo sie sich zurzeit be-
finde.
Als Beweismittel wurden ein psychotherapeutischer Kurzbericht des
(…) vom 20. September 2018 sowie verschiedene Reiseunterlagen zu den
Akten gegeben.
D.
Mit am Folgetag eröffneter Verfügung vom 12. November 2019 stellte das
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SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und wies sie aus der Schweiz weg.
Gleichzeitig ordnete es infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
eine vorläufige Aufnahme an.
E.
Die Beschwerdeführenden erhoben – handelnd durch ihre Rechtsvertrete-
rin – mit Eingabe vom 13. Dezember 2019 Beschwerde gegen diesen Ent-
scheid und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die
Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl.
Eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und sie seien
wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs als Flüchtlinge vorläufig
aufzunehmen, subeventualiter sei die angefochtene Verfügung in den Dis-
positivziffern 1 – 3 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie
um unentgeltliche Rechtspflege, Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses sowie Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin in der
Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin.
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 19. Dezember 2019 hiess das Bundesver-
waltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut, verzich-
tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete den Be-
schwerdeführenden MLaw Olivia Eugster als amtliche Rechtsbeiständin
bei.
G.
Das SEM liess sich mit Schreiben vom 27. Dezember 2019 zur Be-
schwerde vom 13. Dezember 2019 vernehmen.
H.
Mit Eingabe vom 20. Januar 2020 reichten die Beschwerdeführenden
durch ihre Rechtsvertreterin eine Replik ein, unter Beilage einer aktualisier-
ten Kostennote.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie-
gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
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unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft
sowie die Ablehnung des Asylgesuchs im Wesentlichen damit, dass die
Asylvorbringen nicht glaubhaft seien. So habe die Beschwerdeführerin bei
ihrer BzP angegeben, nach H._______ Flucht sei deren "Mann" zu ihnen
nach Hause gekommen und habe sie mit der Kalaschnikow bedroht. An-
lässlich der Anhörung habe sie dagegen ausgeführt, J._______ sei nie per-
sönlich zu ihnen nach Hause gekommen. Die abweichenden Angaben
habe sie mit einer falschen Übersetzung bei der BzP erklärt, was jedoch
nicht überzeuge. Weiter habe die Beschwerdeführerin bei der Anhörung
dargelegt, der letzte Kontakt mit H._______ sei ein Telefongespräch vor
ihrer Flucht gewesen, während sie bei der BzP angegeben habe, ihre Toch-
ter habe sie nach der Flucht angerufen und aufgefordert, ihrerseits aus
E._______ zu fliehen. Sodann habe sie bei der BzP ausgesagt, ihr Bruder
habe sie vor einem Jahr angerufen und mitgeteilt, dass H._______ umge-
bracht worden sei. Demgegenüber habe sie bei der Anhörung erklärt, dass
sie von ihrem Bruder ein Jahr nach der Ausreise über den Tod von
H._______ in Kenntnis gesetzt worden sei. Dies ergebe angesichts des
dreijährigen Aufenthalts im Iran eine zeitliche Differenz von rund einem
Jahr.
Die Angaben der Beschwerdeführenden seien nicht nur widersprüchlich,
sondern auch pauschal ausgefallen. Es fehle an Einzelheiten, so dass nicht
der Eindruck entstehe, dass sie das Geschilderte selbst erlebt hätten. Ins-
besondere hätten sie keine konkreten Angaben zum Entführer von
H._______ machen können. Sodann erscheine es unlogisch, dass es den
Beschwerdeführenden nach H._______ Flucht zwar möglich gewesen sein
soll, ohne das Wissen ihrer Verfolger die anderen beiden Töchter wegzu-
schicken, während sie selber nicht die Möglichkeit gehabt haben sollen,
ebenfalls zur Schwester nach L._______ umzuziehen. Nachdem die Leute
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mehrmals bei ihnen vorbeigekommen seien und sie beschimpft und ge-
schlagen hätten, wäre zu erwarten gewesen, dass sie wenigstens nach
dem zweiten Besuch ebenfalls zur Schwester – oder an einen anderen Ort
– geflüchtet wären. Zwar hätten sie ausgesagt, dass sie unter Beobachtung
gestanden hätten. Dies habe sie jedoch nicht davon abgehalten, (…) zu
verkaufen und schliesslich zu flüchten.
Aus diesen Gründen sei es nicht glaubhaft, dass ein einflussreicher Mann
namens J._______ die Tochter respektive Schwester der Beschwerdefüh-
renden mit Gewalt zur Frau genommen habe und diese dann geflüchtet
sei, weshalb sie ihrerseits aufgrund der drohenden Verfolgung durch
J._______ Afghanistan hätten verlassen müssen. Nachdem die Vorbringen
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhielten, müsse deren
Asylrelevanz nicht geprüft werden.
4.2 Auf Beschwerdeebene wurde der Sachverhalt dahingehend ergänzt,
dass die Beschwerdeführerin von den Gefolgsleuten J._______ vergewal-
tigt worden sei. Ihr Haus habe über zwei Stockwerke verfügt, wobei sich
die Beschwerdeführerin beim Überfall im Erdgeschoss aufgehalten habe,
während der Ehemann im ersten Stock gewesen sei. Als die Gefolgsleute
am Abend nach H._______ Flucht ihr Haus gestürmt hätten, hätten sie den
Beschwerdeführer geschlagen, während sich im Erdgeschoss zwei von
ihnen an der Beschwerdeführerin vergangen hätten. Gegenüber der
Rechtsvertreterin habe sie dargelegt, wie ihr die Kleider weggerissen und
sie von beiden vergewaltigt worden sei. Im Gespräch sei ersichtlich gewe-
sen, dass dieses Ereignis für sie mit grosser Scham verbunden sei; sie
habe immer wieder stark geweint und ihr Gesicht mit den Händen bedeckt.
Sie habe lediglich ihrer Tochter C._______ davon erzählt, während ihr Ehe-
mann dies bis heute nicht wisse. Es erscheine daher nachvollziehbar, dass
sie sich bei der Anhörung nicht in der Lage gefühlt habe, über die Verge-
waltigung zu sprechen.
Sodann treffe es nicht zu, dass die Beschwerdeführenden im Verlaufe des
Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht
hätten. H._______ habe sich sowohl vor als auch nach ihrer Flucht bei der
Beschwerdeführerin gemeldet. Es handle sich somit nicht um einen Wider-
spruch hinsichtlich des Zeitpunkts des Gesprächs, sondern um zwei ver-
schiedene Telefongespräche. Weiter habe sich bei der Aussage der Be-
schwerdeführerin an der BzP, wonach sie vor einem Jahr von H._______
Tod erfahren habe, ein kleiner Übersetzungsfehler eingeschlichen. Sie
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habe ausgesagt "Nach einem Jahr rief uns mein Bruder an", während über-
setzt worden sei "Vor einem Jahr rief uns mein Bruder an". Weiter seien
die Angaben der Beschwerdeführenden zum Entführer ihrer Tochter vor al-
lem an der BzP kurz gewesen, was jedoch daran liege, dass ihnen dabei
keine Zeit gelassen worden sei, genauere Beschreibungen abzugeben. Bei
der Anhörung hätten sie dagegen präzisierende Ausführungen gemacht,
weshalb der Ansicht der Vorinstanz, ihre Aussagen seien pauschal ausge-
fallen, nicht gefolgt werden könne. Die Beschwerdeführenden hätten auch
nachvollziehbar dargelegt, dass ihre Töchter noch an jenem Abend, als das
Haus das erste Mal gestürmt worden sei, von zu Hause hätten flüchten
können. Danach seien sie unter ständiger Beobachtung gestanden, wes-
halb es der restlichen Familie nicht möglich gewesen sei, ebenfalls nach
L._______ zu gehen. Zudem hätte die Gefahr bestanden, dass J._______
Leute ihnen gefolgt wären und somit Zugriff auf ihre Töchter erhalten hät-
ten. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass sich der
Beschwerdeführer nicht persönlich um den Verkauf (…) gekümmert habe.
Vielmehr hätten ihnen dabei Bekannte und Verwandte geholfen, ebenso
bei der Organisation der Ausreise. Bei den Vorfällen in Afghanistan handle
es sich um äusserst dramatische Erlebnisse für die Beschwerdeführenden.
Dies lasse sich sowohl anhand der Anhörungsprotokolle – gemäss wel-
chen sie beispielsweise mehrmals laut geweint hätten – als auch an den
Kommentaren der Hilfswerkvertretungen erkennen. Angesichts der gros-
sen emotionalen Belastung der Beschwerdeführenden sei es nicht weiter
erstaunlich, dass es in ihren Erinnerungen minimale Abweichungen gebe.
Die Schilderungen enthielten jedoch verschiedene Realkennzeichen und
seien insbesondere detailliert, mit Emotionen gespickt sowie durch direkte
Rede illustriert. Zusammenfassend erwiesen sich ihre Vorbringen als
glaubhaft.
Die Familie sei in Afghanistan mehrfach von J._______ Leuten bedroht
worden. Es sei davon auszugehen, dass die Gefahr durch J._______ mit
dem Tod von H._______ nicht beendet sei, nachdem dieser damit gedroht
habe, anstelle von H._______ eine andere Tochter oder die Beschwerde-
führerin mitzunehmen. Im Zeitpunkt der Ausreise habe daher eine begrün-
dete Furcht vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG durch die Tali-
ban bestanden. Diese hätten sich in Afghanistan als quasistaatliche Macht
etabliert. Angesichts der unveränderten Sicherheits- und Verfolgungslage
im Heimatstaat sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden
auch künftig eine Verfolgung zu befürchten hätten. In Afghanistan stehe
keine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung und
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eine innerstaatliche Fluchtalternative gebe es nicht. Somit erfüllten die Be-
schwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihnen Asyl zu
gewähren.
Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin im Gespräch mit der Rechts-
vertreterin geschlechtsspezifische Fluchtgründe geltend gemacht. Da sie
nicht in der Lage gewesen sei, bei der Anhörung über ihre Vergewaltigung
zu sprechen, sei diese nicht in die Beurteilung des Asylgesuchs eingeflos-
sen. Wenn psychisch belastende Ereignisse im Zusammenhang mit einer
geschlechtsspezifischen Verfolgung verspätet geltend gemacht werden,
könne deren Glaubhaftigkeit nicht ohne Weiteres von der Hand gewiesen
werden. Vielmehr sei eine individuelle und nuancierte Überprüfung vorzu-
nehmen, die in der angefochtenen Verfügung nicht habe erfolgen können.
Subeventualiter sei die Sache deshalb zur erneuten Beurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
4.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, es werde nicht in Ab-
rede gestellt, dass Opfer einer Vergewaltigung möglicherweise erst nach
einiger Zeit über das einschneidende Erlebnis sprechen könnten. Es sei
nicht auszuschliessen, dass Betroffene an einer Anhörung nicht in der Lage
seien, davon zu berichten. Die Vorbringen im Zusammenhang mit der
Zwangsheirat und der Flucht der Tochter H._______ seien aber – unab-
hängig von der nachträglich geltend gemachten Vergewaltigung – als un-
glaubhaft zu qualifizieren. Die in der angefochtenen Verfügung dargelegten
Unglaubhaftigkeitselemente liessen sich durch die neu vorgebrachte Ver-
gewaltigung nicht auflösen oder erklären. Eine Rückweisung der Sache zur
Durchführung einer neuen Anhörung der Beschwerdeführerin rechtfertige
sich daher nicht. Ergänzend sei festzuhalten, dass an dem nachträglichen
Vorbringen zumindest Zweifel bestünden. Den Berichten des Beschwerde-
führers oder seiner Tochter liessen sich keinerlei Hinweise auf die Verge-
waltigung entnehmen. Es wäre aber zu erwarten gewesen, dass dem Be-
schwerdeführer aufgefallen wäre, wenn seine Frau auf einem anderen
Stockwerk missbraucht worden wäre und nach dem Vorfall zerrissene Klei-
der gehabt hätte. Sodann sei der Vollständigkeit halber darauf hinzuwei-
sen, dass die geltend gemachten Ereignisse – selbst wenn sie sich so zu-
getragen hätten – nicht asylrelevant seien, weil der Verfolgung kein Motiv
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde liege.
4.4 In der Replik wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bis heute
keine Kenntnis von der Vergewaltigung seiner Ehefrau habe, weshalb es
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nicht erstaune, dass sich seinen Befragungen keine Hinweise darauf ent-
nehmen liessen. Die Tochter habe im Iran von der Vergewaltigung erfah-
ren, ihrer Mutter jedoch versprechen müssen, mit niemandem darüber zu
reden. Sie habe sich deshalb nicht in der Lage gesehen, bei der Anhörung
davon zu erzählen. Gemäss der Tochter leide die Beschwerdeführerin auch
heute noch sehr unter diesem Ereignis und habe erst in der Schweiz einer
der Familie nahestehenden Nonne von der Vergewaltigung erzählen kön-
nen. Diese habe sie auf die Wichtigkeit aufmerksam gemacht, die Ge-
schehnisse der Rechtsvertretung zu schildern. Sodann werde aus der Ver-
nehmlassung nicht ersichtlich, weshalb und inwiefern hätte erwartet wer-
den können, dass dem Beschwerdeführer aufgefallen wäre, wenn seine
Ehefrau von J._______ Gefolgsleuten missbraucht worden wäre. Die Be-
schwerdeführerin gebe hierzu an, ihr Mann sei nach dem Überfall ins un-
tere Stockwerk gekommen und habe sie gefragt, was passiert sei. Sie habe
ihm erzählt, dass sie versucht habe, die beiden Töchter zu retten, indem
sie ihnen gesagt habe, sie sollen das Haus verlassen und sich in Sicherheit
bringen. Daraufhin sei es zwischen ihr und den Gefolgsleuten, die dies be-
merkt hätten, zu einem Handgemenge gekommen, bei dem ihre Kleidung
zerrissen sei. Ihr Ehemann habe nach dem Überfall und den Schlägen un-
ter Schock gestanden und nicht bemerkt, dass sie ihm nicht die Wahrheit
erzählt habe.
Beim Entführer von H._______ habe es sich um einen Angehörigen der
Taliban gehandelt. Die Taliban verfügten im Gebiet, in dem die Beschwer-
deführenden gewohnt hätten, über einen sehr grossen Einfluss. Aus Sicht
von J._______ habe die Familie ihm seine "rechtmässig zustehende" Ehe-
frau entzogen und Vorkehrungen getroffen, um ihre drei Töchter zu schüt-
zen. Die hierzu vorgenommenen Handlungen stellten ein Merkmal dar, das
die Beschwerdeführenden als andersartig kennzeichne und untrennbar mit
ihnen verbunden sei. Aufgrund dieser Merkmale seien sie in Afghanistan
von den Taliban verfolgt worden, womit ein asylrelevantes Verfolgungsmo-
tiv vorliege. Des Weiteren habe die geltend gemachte Verfolgung darauf
abgezielt, das weibliche Geschlecht zu unterdrücken. Von einem relevan-
ten Verfolgungsmotiv sei auszugehen, wenn das Ausbleiben eines adäqua-
ten Schutzes vor den Verfolgern in einer Diskriminierung aufgrund des Ge-
schlechts begründet liege. Die vorliegende Zwangsheirat der Tochter, die
Vergewaltigung der Beschwerdeführerin und die drohende zukünftige Ver-
folgung – insbesondere der Tochter C._______ und der Beschwerdeführe-
rin – seien als schwere Gefährdung ihrer physischen und psychischen In-
tegrität anzusehen. Somit hätten die Beschwerdeführenden glaubhaft eine
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frauenspezifische Verfolgung geltend gemacht. In Bezug auf den Be-
schwerdeführer liege zumindest eine Reflexverfolgung vor.
5.
5.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
eines Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft ge-
macht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie
aber überwiegend für wahr hält. Eine wesentliche Voraussetzung für die
Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erleb-
nisse betreffende, substanziierte, weitgehend widerspruchsfreie und kon-
krete Schilderung der Vorkommnisse, die bei objektiver Betrachtung plau-
sibel erscheint. Von unglaubhaften Ausführungen ist dagegen bei wech-
selnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbrin-
gen auszugehen. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbeurteilung die
Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Beschwer-
deführenden sprechen, überwiegen oder nicht. Demgegenüber reicht es
für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt eines Vorbringens
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Umstände wesentliche
Elemente gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2013/11 E. 5.1).
5.2 Die Ausführungen der Beschwerdeführenden zu den Ereignissen in
E._______ enthalten verschiedene Widersprüche. Die Beschwerdeführe-
rin erklärte anlässlich ihrer BzP, der Mann ihrer Tochter sei – nachdem
diese von ihm davongelaufen sei – zu ihnen nach Hause gekommen (vgl.
A13 Ziff. 7.01). Demgegenüber bestritt sie bei der Anhörung, dass
J._______ bei ihnen zu Hause gewesen sei, da er hierfür zu stolz gewesen
wäre (vgl. A52, F51 und F66). Es seien denn auch seine Leute gewesen,
die bei ihnen zu Hause um die Hand von H._______ angehalten hätten
(vgl. A52, F34). Diese Angaben stehen jedoch im Widerspruch zu jenen
ihres Ehemannes, der ausdrücklich erklärte, J._______ sei zu ihnen nach
Hause gekommen und habe um H._______ Hand angehalten. Ebenso
führte er aus, dass J._______ nach der Entführung seiner Tochter mit sei-
nen Leuten zu ihnen gekommen sei, um sie darüber in Kenntnis zu setzen,
dass er H._______ geheiratet habe (vgl. A51, F18). Aus diesen Angaben
lässt sich schliessen, dass J._______ mehrmals persönlich bei den Be-
schwerdeführenden zu Hause war. Dies ist wiederum nicht mit den Anga-
ben der Beschwerdeführerin vereinbar, die auf die Frage, bei welcher Ge-
legenheit sie J._______ persönlich getroffen habe, ausführte, sie habe ihn
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Seite 12
lediglich in der Ortschaft herumfahren sowie auf Bildern gesehen (vgl. A52,
F35 f.). Sodann sprach der Beschwerdeführer davon, dass J._______
nach H._______ Flucht mit seinen Leuten zu ihnen nach Hause gekommen
sei und gefragt habe, wo sie sich aufhalte. Daraufhin habe er J._______
gesagt, seine Tochter habe sich in seiner Obhut befunden, weshalb er
diese Frage eigentlich ihm stellen sollte (vgl. A51, F18). Diese Schilderung
deutet erneut klar darauf hin, dass J._______ persönlich anwesend war –
was jedoch von der Beschwerdeführerin an ihrer Anhörung ausdrücklich
verneint wurde (vgl. A51, F66). Es ist darauf hinzuweisen, dass es sich
dabei um ein zentrales Element handelt, zumal J._______ und die Über-
fälle durch dessen Leute die Ursache für die Ausreise der Beschwerdefüh-
renden gewesen sein sollen. Folglich wäre zu erwarten gewesen, dass sie
übereinstimmende Angaben zu dessen Anwesenheit in ihrem Haus und zur
Frage, ob sie ihm persönlich begegnet sind, machen.
Unterschiedlich äusserten sich die Beschwerdeführenden auch zur Frage,
ob J._______ gewusst habe, dass H._______ mit seinem Neffen
K._______ durchgebrannt sei. Gemäss der Beschwerdeführerin sei ihm
dies anfangs nicht bekannt gewesen und er habe erst später davon erfah-
ren (vgl. A52, F54). Hingegen gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass
J._______ ihm gegenüber bereits beim ersten Besuch nach H._______
Flucht gesagt habe, seine Tochter habe seinen Neffen "verarscht" und sei
mit ihm geflohen (vgl. A51, F18).
Des Weiteren erweisen sich auch die Angaben der Beschwerdeführerin
dazu, wann sie zuletzt mit ihrer Tochter in Kontakt gestanden sei, als un-
einheitlich. Dem Protokoll der BzP lässt sich die Aussage entnehmen, dass
H._______ nach P._______ geflüchtet sei und sie dann angerufen sowie
aufgefordert habe, E._______ zu verlassen (vgl. A13 Ziff. 7.01). Anlässlich
der Anhörung erklärte die Beschwerdeführerin dagegen, der letzte Kontakt
mit H._______ sei vor ihrer Flucht gewesen (vgl. A52, F49). Auf Beschwer-
deebene wird diesbezüglich dargelegt, dass es sich um zwei verschiedene
Telefongespräche gehandelt habe, wovon eines vor und eines nach der
Flucht der Tochter stattgefunden habe (vgl. Beschwerdeschrift S. 4). Dies
erklärt jedoch nicht, warum die Beschwerdeführerin bei der Anhörung aus-
drücklich angab, der letzte Kontakt zu H._______ sei vor deren Flucht ge-
wesen, was gerade ausschliessen würde, dass diese sie danach nochmal
angerufen hat.
Zu Recht wies das SEM auch darauf hin, dass die Beschwerdeführerin den
Zeitpunkt, wann sie vom Tod ihrer Tochter erfahren habe, unterschiedlich
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Seite 13
schilderte. Bei der Anhörung führte sie aus, ihr Bruder habe sie ein Jahr
nach der Ausreise aus Afghanistan angerufen und berichtet, man habe
H._______ in N._______ gefunden und getötet (vgl. A52, F55 f.). Demge-
genüber gab sie anlässlich der BzP an, ihr Bruder habe sie vor einem Jahr
angerufen und mitgeteilt, dass H._______ umgebracht worden sei (vgl.
A13 Ziff. 7.01), was angesichts des dreijährigen Aufenthalts im Iran eine
zeitliche Differenz von rund einem Jahr ergibt. Die Erklärung in der Be-
schwerdeschrift, es handle sich bei der Aussage an der BzP um einen
Übersetzungsfehler und sie habe damals gesagt, ihr Bruder habe sie nach
einem Jahr angerufen, überzeugt dabei nicht. Die Beschwerdeführerin
führte in der BzP bereits bei der Frage nach ihren Kindern aus, dass ihre
Tochter H._______ vor einem Jahr gestorben sei (vgl. A13 Ziff. 3.04). Es
kann ausgeschlossen werden, dass an dieser Stelle des Protokolls der-
selbe Übersetzungsfehler entstanden wäre, da die Aussage, ihre Tochter
sei nach einem Jahr gestorben, im dortigen Zusammenhang keinen Sinn
ergeben würde.
5.3 Sodann ist festzuhalten, dass das Verhalten der Beschwerdeführenden
nach dem angeblichen Überfall von J._______ und dessen Leuten – ent-
gegen der vom SEM vertretenen Auffassung – nicht als unlogisch angese-
hen werden könnte. Sie gaben hierzu an, dass ihre Töchter noch am Abend
des ersten Besuchs von J._______ Gefolgsleuten zur Grossmutter und
von dort zu ihrer Tante nach L._______ hätten gehen können. Es ist nach-
vollziehbar, dass die Beschwerdeführenden, wenn ihr Haus in der Folge
unter Beobachtung von J._______ Leuten gestanden hätte, befürchteten,
ihr eigener Umzug nach L._______ könnte von diesen bemerkt werden.
Weiter soll die Vorbereitung der Ausreise und der Verkauf des (…) mithilfe
von Freunden respektive Verwandten erfolgt sein, mit welchen der Be-
schwerdeführer telefonisch in Kontakt gestanden habe (vgl. A13 Ziff. 7.01;
A51, F20; A52, F27 S.6). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dieses Vorgehen
der Logik des Handelns zuwiderlaufen soll, weshalb diese Umstände nicht
gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen.
5.4 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung jedoch zutref-
fend fest, dass die Angaben der Beschwerdeführenden zum Entführer von
H._______ sehr pauschal ausgefallen sind. Im Wesentlichen beschränken
sich diese darauf, dass er J._______ geheissen habe und es sich um einen
einflussreichen Kommandanten der Taliban im Alter von (…) Jahren ge-
handelt habe, der auf dem Schulweg auf ihre Tochter aufmerksam gewor-
den sei. Es erstaunt, dass sie keine weitergehenden Ausführungen zu die-
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ser Person gemacht haben und insbesondere dessen Familiennamen res-
pektive den Namen seines Vaters nicht nennen konnten (vgl. A52, F29 ff.).
Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass Familienbande in Afghanis-
tan in vielen Belangen von grosser Bedeutung sind und der Beschwerde-
führer ausdrücklich vorbrachte, J._______ stamme aus einer sehr wohlha-
benden und einflussreichen Familie (vgl. A14 Ziff. 7.01). Gemäss der Be-
schwerdeführerin soll das ganze Quartier unter seinem Einfluss gestanden
haben (vgl. A52, F35). Angesichts der grossen Bedeutung dieser Person –
sowohl an ihrem Wohnort als auch für die Beschwerdeführenden selbst –
wäre zu erwarten gewesen, dass sie mehr Informationen zu J._______ ge-
ben können.
5.5 Auch die Ausführungen zu den Überfällen von J._______ respektive
dessen Leuten erweisen sich als wenig substanziiert. Die Beschwerdefüh-
rerin gab hierzu an, sie hätten ihren Ehemann, ihren Sohn und sie selbst
mit Kabeln, Gewehrkolben sowie Stöcken geschlagen und gefragt, wo sie
ihre Tochter versteckt hätten. Zudem seien sie auf schlimme Art und Weise
beschimpft worden und man habe damit gedroht, die anderen Töchter mit-
zunehmen (vgl. A52, F27). Auf konkrete Nachfrage beschrieb die Be-
schwerdeführerin die Leute dahingehend, dass sie Bärte getragen hätten.
Zudem machte sie Angaben zu ihrer Kleidung und führte aus, dass sie die
Personen nicht gekannt habe und nicht wisse, ob jeweils dieselben Leute
vorbeigekommen seien (vgl. A52, F51 ff.). Auch der Beschwerdeführer
schilderte die betreffenden Ereignisse nur wenig detailliert, indem er aus-
führte, J._______ sei mit seinen Leuten vorbeigekommen, habe gefragt,
wo seine Tochter sei und gedroht, er werde sie suchen und töten (vgl. A51,
F18). Auf entsprechende Nachfrage hin machte er einige Ergänzungen,
namentlich, dass die Leute sie beschimpft und geschlagen hätten, wobei
sein Bein verletzt worden sei (vgl. A51, F64). Auch unter Berücksichtigung
der Tatsache, dass die Vorfälle im Zeitpunkt der Befragung schon mehrere
Jahre zurücklagen, erscheinen diese Darstellungen von derart einschnei-
denden Erlebnissen als detailarm und substanzlos.
5.6 Nach dem Gesagten ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung festzu-
halten, dass die Elemente, die gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen
der Beschwerdeführenden sprechen, überwiegen. Angesichts der wider-
sprüchlichen Angaben, der gravierenden Unterschiede zwischen den
Schilderungen des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin sowie
der teilweise unsubstanziierten Ausführungen erscheinen diese nicht
glaubhaft. Entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Auffassung
handelt es sich dabei nicht um minimale Abweichungen, die sich mit der
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Seite 15
grossen emotionalen Belastung und den für die Beschwerdeführenden
dramatischen Ereignissen begründen lassen. Es ist somit nicht davon aus-
zugehen, dass die älteste Tochter respektive die Schwester der Beschwer-
deführenden gegen den Willen der Familie zwangsverheiratet wurde und
später mit dem Neffen ihres Ehemannes durchgebrannt sei, weshalb sie
vom Ehemann respektive dessen Leuten aufgesucht, geschlagen und be-
droht worden seien.
5.7 Hinsichtlich der auf Beschwerdeebene erstmals geltend gemachten
Vergewaltigung der Beschwerdeführerin durch J._______ Gefolgsleute
stellte das SEM in seiner Vernehmlassung zutreffend fest, dass dieses
nachträgliche Vorbringen nicht zu einer anderen Einschätzung der Glaub-
haftigkeit zu führen vermöge. Ein solches Ereignis könnte die zahlreichen
Ungereimtheiten und insbesondere die unterschiedlichen Angaben von Be-
schwerdeführerin und Beschwerdeführer nicht erklären. Da nicht davon
auszugehen ist, dass der angebliche Ehemann der ältesten Tochter nach
deren Flucht bei ihnen zu Hause vorbeikam respektive seine Gefolgsleute
vorbeischickte, ist auch nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin
in diesem Zusammenhang vergewaltigt worden ist. Es erübrigt sich daher,
die Sache zur weitergehenden Abklärung dieses Vorbringens respektive
Durchführung einer ergänzenden Anhörung der Beschwerdeführerin an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
5.8 Nachdem die Angaben der Beschwerdeführenden zu den Ereignissen
vor ihrer Ausreise aus Afghanistan nicht glaubhaft sind, hat das SEM zu
Recht darauf verzichtet, deren Asylrelevanz zu prüfen. Die Beschwerde-
führenden erfüllen die Flüchtlingseigenschaft folglich nicht und die Vor-
instanz hat diese zutreffend verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.
6.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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7.
Die Vorinstanz hat infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die
vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden angeordnet. Da die Weg-
weisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. Urteil des BVGer
D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 8.4 [als Referenzurteil publiziert];
BVGE 2009/51 E. 5.4), erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage der
Durchführbarkeit des Vollzugs. Die bereits verfügte vorläufige Aufnahme
bleibt durch den vorliegenden Entscheid unberührt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen
ist angesichts des mit Instruktionsverfügung vom 19. Dezember 2019 gut-
geheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
auf die Erhebung von Kosten zu verzichten.
9.2 Mit derselben Instruktionsverfügung wurde den Beschwerdeführenden
in der Person von MLaw Olivia Eugster eine unentgeltliche Rechtsbeistän-
din beigeordnet. Folglich ist ihr ein amtliches Honorar auszurichten. Mit der
Replik wurde eine Kostennote vom 20. Januar 2020 zu den Akten gereicht,
in der ein zeitlicher Aufwand von 11.5 Stunden à Fr. 200.– (im Falle des
Obsiegens) sowie Auslagen von Fr. 240.– (Dolmetscherkosten von
Fr. 180.– sowie Auslagen für Porti, Telefon, Fax und Kopien) geltend ge-
macht werden, insgesamt Fr. 2'540.–. Der zeitliche Aufwand erscheint an-
gemessen, der Stundenansatz ist – wie bereits in der Zwischenverfügung
vom 19. Dezember 2019 angekündigt – auf Fr. 150.– zu reduzieren. Das
amtliche Honorar ist daher auf Fr. 1'965.– (inklusive Auslagen) festzuset-
zen und geht zulasten der Gerichtskasse.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 17
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin, MLaw
Olivia Eugster, wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse von
Fr. 1'965.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Regula Aeschimann
Versand: