B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6623/2015/plo
Ur t e i l vom 2 0 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy;
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 29. September 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 4. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass sie ihr Heimatland am 11. September 2014 verlassen habe,
dass sie auf ihrem Weg in die Schweiz zunächst von B._______ in den
C._______ und von dort auf dem Landweg mit einem Schlepper innert fünf
Tagen nach D._______ gelangt sei,
dass sie sodann mit dem Boot über das Meer in Richtung Italien weiterge-
reist, vor der italienischen Küste auf dem Meer von einem grossen Schiff
des Roten Kreuzes aufgegriffen und nach Italien an einen ihr unbekannten
Ort gebracht worden sei,
dass sie auf dem Schiff von den Behörden registriert, jedoch in Italien nicht
daktyloskopiert, sondern freigelassen worden sei,
dass sie von den italienischen Behörden nicht angehalten und unterge-
bracht worden sei,
dass sie am 19. Mai 2015 mit dem Zug von Italien in die Schweiz gefahren
sei,
dass ihr anlässlich der Befragung das rechtliche Gehör zu einer Wegwei-
sung nach Italien gewährt und ihr die Möglichkeit einer mündlichen Stel-
lungnahme eingeräumt wurde,
dass sie darlegte, in Italien habe sich niemand um sie gekümmert und sie
habe auf der Strasse übernachtet,
dass keine Gründe gegen die Wegweisung nach Italien sprechen würden,
dass sie zudem erklärte, gesund zu sein,
dass sie ferner vorbrachte, in der Schweiz eine Nichte, nämlich die Tochter
der Schwester E._______, namens F._______ zu haben,
dass das SEM die italienischen Behörden am 27. Juli 2015 um Übernahme
der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
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des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO), ersuchte,
dass Italien auf das Ersuchen vom 27. Juli 2015 nicht antwortete, worauf
das Dublin Office Switzerland die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens per Mail an das Dublin Office Italien
feststellte,
dass das SEM mit Verfügung vom 29. September 2015 – eröffnet am 8. Ok-
tober 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Italien anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerde-
führerin verfügte,
dass das SEM zur Begründung seiner Entscheidung darlegte, Italien sei
Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK) und der EMRK, und keine konkreten Anhaltspunkte
dafür vorlägen, dieses Land halte sich nicht an seine völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen und führe das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt
durch,
dass somit die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens feststehe,
dass zudem in Würdigung der Aktenlage und der von der Beschwerdefüh-
rerin geltend gemachten Umstände keine Gründe vorlägen, die einen
Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen könnten,
dass die Überstellung an Italien bis spätestens am 28. März 2016 zu erfol-
gen habe, vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung
der Überstellungsfrist,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar, tech-
nisch möglich und praktisch durchführbar sei,
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dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Oktober 2015 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, der Entscheid des SEM vom 29. September 2015 sei
aufzuheben, das SEM sei anzuhalten, sein Recht auf Selbsteintritt auszu-
üben und sich für das vorliegende Asylgesuch als zuständig zu erklären,
der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, die Vollzugs-
behörden seien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von
Vollzugshandlungen bis zu einem Entscheid über das vorliegende Gesuch
um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzusehen, sowie der Be-
schwerdeführerin sei die vollständige unentgeltliche Rechtspflege zu ge-
währen und es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzuse-
hen,
dass auf die Beschwerdeargumente – soweit erforderlich – in den nachfol-
genden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 19. Oktober 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass sich das vorliegende Verfahren auf einen Nichteintretensentscheid
bezieht, womit einzig zu prüfen ist, ob das SEM zu Recht auf das Asylge-
such nicht eingetreten ist und die Wegweisung aus der Schweiz nach Ita-
lien angeordnet hat,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragssteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
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Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs.1 Satz 1Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass es vorliegend keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren
und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien weise systemi-
sche Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-
VO auf,
dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass sich die Beschwerde-
führerin vor ihrer Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hatte und
dort registriert wurde,
dass sie anlässlich ihrer Befragung zur Person ausführte, die Fingerabdrü-
cke seien ihr jedoch nicht genommen worden,
dass das SEM die italienischen Behörden am 27. Juli 2015 um Aufnahme
der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 1 [und 6] Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet lies-
sen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7
Dublin-III-VO),
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass die Anwesenheit einer Nichte der Beschwerdeführerin in der Schweiz
nichts an der grundsätzlichen Zuständigkeit Italiens ändert, zumal diese
nicht als Familienangehörige im Sinne der Dublin-III-VO gilt (vgl. Art.2
Bst. g Dublin-III-VO),
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dass die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren zwar vorbrachte,
ihre jüngere Schwester mit dem Namen G._______ lebe mit ihr in der
Schweiz und sei auf ihre Hilfe angewiesen, weil sie an schweren gesund-
heitlichen Problemen leide und hier auch im Spital behandelt werde,
dass auf das Asylgesuch dieser gerade volljährig gewordenen Schwester
in der Schweiz eingetreten worden sei,
dass gemäss Art. 16 Abs.1 Dublin-III-VO abhängige Personen nicht von
ihren Geschwistern zu trennen seien, falls die unterstützende Person in der
Lage sei, die abhängige Person zu unterstützen und die abhängige Person
ihren Wunsch nach dieser Unterstützung schriftlich kundtue,
dass die Beschwerdeführerin für ihre Schwester nach den Entlassungen
aus dem Spital jeweils kochen und sie umsorgen müsse, weil diese dafür
nicht in der Lage sei,
dass die Schwester zudem nicht allein sein dürfe, weil sie jederzeit und
unvorbereitet (…) könne,
dass der Arztbericht baldmöglichst nachgereicht werde,
dass diesen Einwänden der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden
kann, zumal sie anlässlich der Befragung angab, eine Nichte mit dem nun-
mehr im Beschwerdeverfahren als Schwester angegebenen Namen zu ha-
ben,
dass sie indessen in der Befragung keine Schwester mit dem im Beschwer-
deverfahren angegebenen Namen erwähnte,
dass somit davon auszugehen ist, dass G._______ oder F._______ nicht
die Schwester, sondern mutmasslich die Nichte der Beschwerdeführerin
ist,
dass die in Art. 16 Dublin-III-VO erwähnten abhängigen Personen ab-
schliessend aufgezählt sind, und Nichten nicht unter den Begriff der mög-
lichen abhängigen Personen fallen,
dass folglich im vorliegenden Fall Art. 16 Dublin-III-VO nicht anzuwenden
ist,
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dass die Beschwerdeführerin somit nichts zu ihren Gunsten aus Art. 16
Dublin-III-VO ableiten kann,
dass angesichts der vorliegenden Konstellation insbesondere kein Recht
auf Selbsteintritt der schweizerischen Asylbehörden aus dieser Bestim-
mung abzuleiten ist,
dass eine allfällig tatsächlich bestehende schwere Erkrankung der Nichte
an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermöchte, weshalb darauf ver-
zichtet werden kann, einen Arztbericht nachzufordern,
dass die Beschwerdeführerin überdies geltend machte, in Italien habe sich
niemand um sie gekümmert und sie habe auf der Strasse leben müssen,
dass sie mit diesen Vorbringen implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1
Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtspre-
chung festhält, dass in Italien kein systemischer Mangel an Unterstützung
und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situ-
ation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, aner-
kannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in
Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung Mo-
hammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde
Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78),
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dass auch das im Jahr 2014 ergangene Urteil des EGMR (vgl. EGMR: Ent-
scheidung Tarakhel vs. Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12] vom 4. No-
vember 2014) nicht zu einer wesentlich anderen Einschätzung führt,
dass die Beschwerdeführerin insbesondere nicht zu dem in diesem Urteil
bezeichneten verletzlichen Personenkreis zu zählen ist,
dass sie insbesondere anlässlich der Befragung angab, gesund zu sein,
dass sie ferner kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die ita-
lienischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren An-
trag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten
Richtlinien zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden,
dass sie keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Italien
würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden mini-
malen Lebensbedingungen vorenthalten, und sie sich bei einer vorüberge-
henden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behör-
den wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem
Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass dem SEM ausserdem bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1
Ermessen zukommt (vgl. zum Ganzen das Grundsatzurteil E-641/2014
vom 13. März 2015, zur Publikation vorgesehen) und den Akten keine Hin-
weise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1
Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umstände weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält und die Anwendung
von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist
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und – weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83
Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen
von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretens-
entscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45
E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM vom 29. September 2015 zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und
auf Anweisung der Vorinstanz, im Sinne von vorsorglichen Massnahmen
von Vollzugshandlungen bis zum Entscheid über das vorliegende Gesuch
um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzusehen, als gegenstandslos
erweisen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der voll-
ständigen unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG
abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwä-
gungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren und zudem die von
Art. 65 Abs. 2 VwVG verlangte Notwendigkeit der Vertretung nicht aus den
bestehenden Akten hervorgeht, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Beiordnung einer Rechtsvertretung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: