Abtei lung IV
D-6624/2006
D-_______
spn/mal
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Gysi, Richter Schürch,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
1. A._______, geboren _______, syrische Herkunft ohne
Staatsangehörigkeit,
2. B._______, geboren _______, Syrien,
3. C._______, geboren _______,
4. D._______, geboren _______,
5. E._______, geboren _______,
6. F._______, geboren _______,
7. G._______, geboren _______,
8. H._______, geboren _______,
sowie
9. I._______, geboren _______, syrische Herkunft ohne
Staatsangehörigkeit,
vertreten durch Edith Hofmann, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügungen vom 18. März 2003 i.S. Asyl und Wegwei-
sung / N _______ und N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6624/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer die Eheleute A._______ und B._______. mit
fünf Kindern (N _______) sowie ihre Stiefmutter I._______ (N
_______) verliessen Syrien eigenen Angaben zufolge am 10. Mai
2002, reisten über die Türkei kommend am 28. Mai 2002 in die
Schweiz und ersuchten hier am 31. Mai 2002 gemeinsam um Asyl. Am
3. Juni 2002 wurden die Beschwerdeführer vom BFF in der Empfangs-
stelle (heute Empfangs- und Verfahrenszentrum) kurz zu ihrem Reise-
weg und ihren Asylgründen befragt, und am 29. August 2002 bezie-
hungsweise am 1. Oktober 2002 fanden in Zürich die Anhörungen zu
den Asylgründen durch die zuständige kantonale Behörde statt. An-
lässlich der Befragungen machten die Beschwerdeführer geltend, sie
seien kurdischer Ethnie und Angehörige der religiösen Minderheit der
Yeziden aus der syrischen Provinz X._______. Über die syrische
Staatsangehörigkeit würde nur die Beschwerdeführerin 2 verfügen, die
anderen seien sogenannte Ajanib oder Maktumin. Als Yeziden würden
sie in Syrien diskriminiert und hätten keine Rechte. Die Ausübung ihrer
Religion sei ihnen verwehrt. Politisch seien sie nicht aktiv gewesen,
einzig hätten sie manchmal Parteien heimlich mit Geld unterstützt. Der
Beschwerdeführer habe zwar studiert, es sei ihm jedoch verwehrt ge-
wesen, als Beamter zu arbeiten. Die Nachbarn hätten sie beschimpft
und beleidigt, man habe ihnen sogar, Säcke voller Dreck in die Woh-
nung geworfen. Die Kinder würden in der Schule belästigt und ge-
zwungen, den Koran zu lesen. Auch wegen der illegalen Ausreise und
dem Stellen des Asylgesuches in einem Drittstaat müssten die Be-
schwerdeführer im Falle der Rückkehr mit Verfolgung rechnen.
Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführer verschiedenen Doku-
mente zu den Akten.
B. Am 13. Dezember 2002 wurde das Kind H._______. geboren und
in das Verfahren seiner Eltern einbezogen.
C. Vom BFF veranlasste Fingerabdruckvergleiche in Deutschland, Ös-
terreich und Grossbritanien verliefen negativ.
D. Mit Eingabe vom 29. November 2002 wurde vom damaligen
Rechtsvertreter ein Vertretungsverhältnis ausgewiesen und um Akten-
einsicht ersucht. Die Akteneinsicht wurde am 12. März 2003 gewährt.
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E. Mit zwei separaten Verfügungen vom 18. März 2003 eröffnet am
20. März 2003 wies das BFF die Asylgesuche der Beschwerdeführer
ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Weg-
weisungsvollzug an.
F. Gegen die Entscheide des BFF reichten die Beschwerdeführer
handelnd durch ihren damaligen Rechtsvertreter am 22. April 2004
bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) Beschwerde ein. In ihren Eingaben beantragten sie die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügungen, die Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung
einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Dabei ersuchten sie um
eine in formeller und materieller Hinsicht koordinierte Behandlung ihrer
Verfahren. Daneben ersuchten sie um Erlass der Verfahrenskosten
und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht.
G. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 30. April 2003 wurde den Be-
schwerdeführern mitgeteilt, dass ihre Verfahren antragsgemäss paral-
lel behandelt werden. Dem Gesuch um Befreiung von der Kostenvor-
schusspflicht wurde entsprochen und für das Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten auf den Endentscheid verwiesen (vgl. dazu Art. 63
Abs. 4 und Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren VwVG; SR 172.021).
H. Die Vorinstanz hielt in der Vernehmlassung vom 5. Mai 2003 an
ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwer-
de.
I. Die Beschwerdeführer reichten am 6. Mai 2003 eine aktuelle Fürsor-
gebestätigung zu den Akten.
J. In ihrer Stellungnahme vom 22. Mai 2003 bekräftigten die Be-
schwerdeführer im Wesentlichen ihre Beschwerdeausführungen. Mit
Eingabe vom 4. Juni 2003 reichten die Beschwerdeführer ein Gutach-
ten zur Situation der Yeziden in Syrien zu den Akten. Mit Eingabe vom
4. Mai 2005 reichten die Beschwerdeführer weitere Beweismittel unter
anderem im Zusammenhang mit der Verfolgung anderer, den Be-
schwerdeführern bekannte Yeziden in Syrien ein.
K. Nach Einladung zu einem erneuten Schriftenwechsel (Art. 57 Abs.
2 VwVG) hob das BFM mit Verfügung vom 4. Oktober 2005 die ange-
fochtenen Entscheide im Vollzugspunkt auf und ordnete eine vorläufige
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Aufnahme der Beschwerdeführer in der Schweiz an. Zur Begründung
dieses Entscheides verwies das BFM auf eine aktualisierte
Lagebeurteilung des BFM, aufgrund welcher eine Rückkehr der
Beschwerdeführer nach Syrien unzumutbar wäre.
L. Auf Anfrage der ARK vom 12. Oktober 2005 betreffend einen allfälli-
gen Beschwerderückzug, verbunden mit der Einladung zum Nachrei-
chen einer Kostennote, liessen die Beschwerdeführer am 7. November
2005 durch den Nachfolger ihres bisherigen Rechtsvertreters mitteilen,
dass sie an den eingereichten Beschwerden festhalten. Der Eingabe
wurden weitere Beweismittel zur allgemeinen Situation der syrischen
Yeziden und anderer Minderheiten beigelegt.
M. Mit Zwischenverfügung vom 10. November 2006 wurden die Be-
schwerdeführer um Klärung in Sachen Doppelvertretung und entspre-
chende Mitteilung an die ARK aufgefordert. Gleichzeitig wurden sie
darauf hingewiesen, dass das Beschwerdeverfahren per 1. Januar
2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen werde.
Unter Bezugnahme auf diese Verfügung teilten die Beschwerdeführer
am 7. Dezember 2006 mit, dass sie ihrem vormaligen Rechtsvertreter
die Vertretungsvollmacht entzogen hätten.
N. Mit Eingabe vom 19. März 2007 ersuchten die Beschwerdeführer
um einen möglichst baldigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens.
Dabei wurden weitere Beweismittel die berufliche Ausbildung des Be-
schwerdeführers betreffend eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]
i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt seit dem 1. Januar
2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig
gewesenen Rechtsmittel. Dabei gelangt das neue Verfahrensrecht zur
Anwendung (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Die Beschwerdeführer sind legitimiert; auf die frist- und formge-
recht eingereichten Beschwerden ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG).
2.2 Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhan-
ges werden die beiden Verfahren D-_______ und D-_______ vereinigt.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
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4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit,
dass Yeziden in Syrien keinen asylrechtlich relevanten staatlichen Re-
pressionen ausgesetzt seien. Der Staat sei laizistisch und die Führung
des syrischen Regimes gehöre selber einer religiösen Minderheit an.
Auch die Pflicht zur Teilnahme am religiösen Unterricht könne nicht als
asylrechtlich relevante Verfolgung betrachtet werden, da der Koranun-
terricht nicht der Bekehrung zum Islam diene. Auf gesellschaftlicher
Ebene seien die Yeziden zwar benachteiligt und es sei seitens Teilen
der muslimischen Bevölkerung eine latente Feindseligkeit festzustel-
len. Diese erreiche jedoch noch nicht ein solches Ausmass, dass von
einer Gruppenverfolgung auszugehen wäre. Der syrische Staat sei
denn auch gewillt und fähig, die Yeziden vor Übergriffen zu schützen.
Die Beschwerdeführer hätten sodann keine individuellen gezielten und
intensiven Übergriffe geltend gemacht. Schliesslich verwies die Vorins-
tanz auf Gebiete im Nordosten des Landes, die überwiegend von Yezi-
den bewohnt würden. Dort würde sich die Situation der Yeziden un-
gleich besser präsentieren. Auch die Nachteile, die die Beschwerde-
führer aufgrund ihres Ausländerstatus hätten, seien mangels Intensität
nicht asylrechtlich beachtlich.
4.2 Die Beschwerdeführer wenden in ihrer Beschwerde vom 22. April
2003 dagegen ein, die Beschwerdeführer seien als Yeziden jahrelang
und kontinuierlich Schikanierungen, Herabsetzungen und Übergriffen
durch Araber und muslimische Kurden ausgesetzt gewesen. Der syri-
sche Staat würde den Yeziden nicht einmal die elementarsten bürgerli-
chen Rechte, geschweige denn Schutz gegen Übergriffe gewähren.
Aus diesem Grund werde den Yeziden in Deutschland Asyl im Sinne
der Anerkennung einer mittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung ge-
währt. Die ARK habe in Bezug auf die Lage der Yeziden in der Türkei
festgestellt, die Flüchtlingseigenschaft sei im Sinne einer Kollektivver-
folgung allein aufgrund der Zugehörigkeit der Glaubensgemeinschaft
der Yeziden zu bejahen. Für die Yeziden aus Syrien würde aber eine
gleiche Situation vorliegen. Diskriminierungen, Körperverletzungen,
Morde, Entführungen von Mädchen und Landwegnahme seien auch in
X._______ stark verbreitet und würden früher oder später die meisten
yezidischen Familien treffen. Das BFF habe die allgemeine Lage ver-
harmlost und die belegte Verdrängungs- und Vertreibungspolitik der
muslimischen Nachbarn nicht beachtet. Auch der Zwang zur Teilnahme
am Religionsunterricht müsse als gezielte Massnahme gegen die Yezi-
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den betrachtet werden, zumal sich Christen sehr wohl von diesem Un-
terricht dispensieren lassen könnten. Eine solche Einschränkung der
Religionsfreiheit und die Nichtgewährung der staatsbürgerlichen Rech-
te müssten zumindest unter dem Aspekt des unerträglichen psychi-
schen Drucks beachtet werden. Die Situation werde mit der stetigen
Abwanderung yezidischer Familien immer prekärer. Im Falle der Yezi-
den sei denn der syrische Staat in keiner Weise schutzwillig, weshalb
ihm die Übergriffe Dritter im Sinne einer mittelbaren Verfolgung vorge-
worfen werden müssten. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe
dabei nicht. Weder im Westen des Landes noch in den Grossstädten
hätten die Beschwerdeführer die Möglichkeit, ihre wirtschaftliche Exis-
tenz zu sichern.
4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 5. Mai 2003 hielt die Vorinstanz fest,
die Situation der Yeziden in Syrien lasse sich nicht mit derjenigen in
der Türkei vergleichen. Es gebe im Nordosten des Landes noch zahl-
reiche Gebiete, die überwiegend oder gar ausschliesslich von Yeziden
bevölkert seien. Auch in den Städten könnten sich Yeziden niederlas-
sen. In Syrien würden denn heute noch 10'000 Yeziden leben, während
es in der Türkei nur noch deren 500 seien. Vom syrischen Staat würde
weder direkt noch mittelbar Verfolgung ausgehen. Die für eine Grup-
penverfolgung erforderliche Verfolgungsintensität sei nicht gegeben.
Diese Einschätzung würde sich auf aktuelle Länderberichte stützen
und würde sich mit der Beurteilung anderer europäischer Länder, ins-
besondere Deutschland decken. Den Aussagen der Beschwerdeführer
würden sich schliesslich keine Hinweise auf gezielte und intensive in-
dividuelle Verfolgung ergeben.
4.4 In ihrer Replik vom 22. Mai 2003 und den folgenden Eingaben
hielten die Beschwerdeführer am fehlenden Schutzwillen des syri-
schen Staates fest. Aus einem SFH Bericht ergebe sich, dass einer-
seits die Praxis in Deutschland uneinheitlich sei, andererseits folgere
die SFH, dass die Glaubensgemeinschaft der Yeziden in Hassaka von
einem eigentlichen "Ethnozid" betroffen sei. Dabei sei der syrische
Staat mitverantwortlich, der entweder direkt involviert sei oder aber
Dritte ungehindert gewähren lasse.
5.
5.1 Die Beschwerdeführer machen im Wesentlichen geltend, sie seien
als Yeziden in Syrien im Sinne einer Gruppenverfolgung ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt gewesen. Eigene religiöse oder politische Akti-
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vitäten und entsprechende reaktive staatliche Übergriffe wurden nicht
geltend gemacht. Vorauszuschicken ist, dass die Vorinstanz an der
Herkunft und der ethnischen Zugehörigkeit der Beschwerdeführer kei-
ne Zweifel äusserte. Aus den Akten ergeben sich denn auch im Übri-
gen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer nicht wie
vorgebracht syrische Yeziden seien. Die Beschwerdeführerin 2 verfügt
offenbar über die syrische Staatsangehörigkeit, die übrigen Beschwer-
deführer sind jedoch im Folgenden als Ajanib oder Maktumin zu be-
trachten. Ebenfalls keine Zweifel sind den Schilderungen der erlebten
Übergriffe und Benachteiligungen entgegenzubringen. Die Beschwer-
deführer haben das Erlebte widerspruchsfrei und nachvollziehbar ge-
schildert. Demnach ist vom geltend gemachten Sachverhalt auszuge-
hen. Nachfolgend wird aufgrund von diesem Sachverhalt auf die gene-
relle Situation der Yeziden und die persönliche Situation der Beschwer-
deführer eingegangen. Dabei ist zwischen staatlichen Nachteilen und
solcher seitens Dritter zu unterscheiden.
5.1.1 Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung
sind gemäss Rechtsprechung der ARK, die auch für das Bundesver-
waltungsgericht Geltung behält, sehr hoch (vgl. dazu EMARK 1993
Nrn. 9 und 10 betreffend syrisch-orthodoxe Christen in der Türkei [be-
stätigt in EMARK 1997 Nr. 12]; EMARK 1993 Nr. 20 betreffend Kurden
in der Türkei; EMARK 1995 Nr. 1 betreffend Yeziden in der Türkei;
EMARK 1995 Nr. 17 betreffend die christlich-assyrische Minderheit in
Syrien; EMARK 1996 Nrn. 21 und 22 betreffend Ahmadis in Pakistan
[bestätigt in EMARK 2002 Nr. 3]; EMARK 1996 Nr. 23 betreffend Chris-
ten in Pakistan; EMARK 1997 Nr. 14 betreffend Muslime in Srebrenica,
Bosnien-Herzegowina; EMARK 1998 Nr. 16 betreffend Tutsis in Ruan-
da; EMARK 2001 Nr. 13 betreffend Roma und Ashkali im Kosovo). Ge-
mäss schweizerischer Asylpraxis zur Frage der Kollektivverfolgung
reicht allein die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv, welches in seinen
spezifischen Eigenschaften Ziel einer Verfolgungsmotivation ist, in der
Regel nicht, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Vielmehr
kommen auch bei geltend gemachter Verfolgung aufgrund der blossen
Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Kriterien der ernst-
haften Nachteile oder der begründeten Furcht gemäss Art. 3 AsylG zur
Anwendung. Nachteile sind dann als ernsthaft in diesem Sinne zu be-
zeichnen, wenn sie sich gegen Leib, Leben oder Freiheit richten oder
einen unerträglichen Druck erzeugen und aufgrund ihrer Art und Inten-
sität ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichen
oder in unzumutbarer Weise erschweren, so dass sich die verfolgte
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Person dieser Zwangssituation nur noch durch Flucht ins Ausland
entziehen kann. Solange die Übergriffe gegen das Kollektiv nicht
derart intensiv und häufig sind, dass jedes Gruppenmitglied mit guten
Gründen befürchten muss, getroffen zu werden, müssen besondere
Umstände vorliegen, damit bereits aufgrund der blossen Zugehörigkeit
zu einem bestimmten Kollektiv die Ernsthaftigkeit der Nachteile oder
Begründetheit der Furcht als erfüllt beurteilt werden können. Bei der
begründeten Furcht gilt es zu berücksichtigen, dass eine allgemein be-
kannte Gefährdung einer ganzen Bevölkerungsgruppe die Wahr-
scheinlichkeit, dass ein Angehöriger des Kollektivs tatsächlich einer
Gefährdung ausgesetzt sein könnte, erhöht. Der begründeten Furcht
kommt eine Doppelnatur in dem Sinn zu, dass sie einerseits individuell
gegen den Betroffenen gerichtete Massnahmen erfordert, anderseits
aber für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch genügen
lässt, wenn Personen verfolgt wurden, die sich in der gleichen
Situation wie der Betroffene befanden (vgl. EMARK 1995 Nr. 1, S. 10 f.
mit dortigen Literaturhinweisen).
5.1.2 Die Kurden stellen die grösste nicht arabische Minderheit in Sy-
rien dar. Es wird - je nach Quelle - von insgesamt etwa 1 - 2 Millionen
Kurden ausgegangen, was entsprechend 8,5 - 15% der Bevölkerung
ausmacht. Die syrischen Kurden bilden keine homogene Gruppe; sie
besitzen nicht alle dieselben Rechte in der "Arabischen Republik Syri-
en". Es lassen sich insbesondere folgende zwei Kategorien unterschei-
den: Die Kurden mit syrischer Staatsbürgerschaft und die Gruppe der
staatenlosen Kurden syrischer Herkunft, die wiederum in registrierte
bzw. nicht registrierte Kurden (sog. Ajanib bzw. Maktumin) zu untertei-
len ist. Die registrierten staatenlosen Kurden (sog. Ajanib) - ihre Zahl
dürfte je nach Quelle zwischen 120'000 und 150'000 liegen - wurden
aufgrund einer im Zuge der Volkszählung von 1962 faktisch vollzoge-
nen Ausbürgerung staatenlos. Sie gelten seither für die syrischen Be-
hörden als Ausländer, haben aber insofern einen besonderen Rechts-
status, als sie im Personenstandsregister ihres Heimatortes eingetra-
gen sind und über einen orangeroten Ausländerausweis verfügen, der
aber kein Reisepapier darstellt und denn auch nicht zur Ausreise aus
Syrien berechtigt (vgl. dazu EMARK 2002 Nr. 23).
Vorliegend steht fest, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um
eine Kurdin mit syrischer Staatsbürgerschaft und bei den übrigen Be-
schwerdeführern um sogenannte Ajanib oder Maktiumin handelt. So-
mit gehört jedenfalls der Beschwerdeführer und seine Stiefmutter zu
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den als staatenlos geltenden Kurden, die in Syrien in vielerlei Hinsicht
Benachteiligungen ausgesetzt sind. So haben diese keinen Zugang zu
höheren Bildungsmöglichkeiten und zu Stellen im öffentlichen Bereich,
haben keine Zulassung zu gewissen freien Berufen (z.B. demjenigen
des Arztes), können kein Grundeigentum erwerben und haben eine
bloss beschränkte Möglichkeit, Baubewilligungen zu erhalten. Zudem
sind sie von der Teilnahme an Wahlen ausgeschlossen. Gemäss nach
wie vor geltender Rechtsprechung der Asylbehörden handelt es sich
dabei jedoch nicht um ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2
AsylG (vgl. EMARK 2002 Nr. 23).
5.1.3 Hinsichtlich der religiösen Abstammung der Beschwerdeführer
ist aufgrund verschiedener übereinstimmender Lagebeurteilungen
nicht davon auszugehen, dass die Yeziden in Syrien der blossen Glau-
benszugehörigkeit wegen einer unmittelbaren staatlichen oder einer
mittelbaren Verfolgung ausgesetzt sind. Die verfassungsmässig garan-
tierte Religionsfreiheit wird in Syrien auch faktisch respektiert; der syri-
sche Staat versteht sich laizistisch und garantiert den religiösen Min-
derheiten die freie Glaubensausübung. Rechtlich behandelt der syri-
sche Staat Yeziden wie Muslime. Das religiöse Existenzminimum der
Yeziden wird weder durch den staatlich angeordneten Koranunterricht
noch durch die Abänderung der yezidischen Religion in muslimische
Religion (in amtlichen Dokumenten) angetastet. Die Pflicht zur Teilnah-
me am islamischen Religionsunterricht in staatlichen Schulen ist auch
für Angehörige anderer Glaubensrichtungen für sich allein keine das
religiöse Existenzminimum und damit die Menschenwürde tangierende
Beeinträchtigung, da der Koranunterricht nicht der Bekehrung zum Is-
lam dient. Eine solche Bekehrung zum Islam würde der Staatsideolo-
gie in Syrien widersprechen. Der Koranunterricht dient vielmehr der
Einübung der arabischen Tradition. Für die Änderung der Religion in
Dokumenten gilt das Gleiche. Sie stellt lediglich eine ordnungspoliti-
sche Massnahme in der Aussensphäre dar. Im Übrigen drohen Re-
pressalien erst dann, wenn die Aktivitäten religiöser Gruppierungen in
regimefeindliche politische Aktivitäten übergehen (vgl. EMARK 1995
Nr. 17, S. 178, Erw. 7). Die Beschwerdeführer haben indessen nie gel-
tend gemacht, sich im Rahmen ihrer Religionsausübung in regie-
rungsfeindliche Aktivitäten verstrickt zu haben. Immerhin hat aber der
Beschwerdeführer eine höhere Ausbildung genossen und die Be-
schwerdeführer waren offenbar ohne Schwierigkeiten in der Lage, ih-
ren Lebensunterhalt zu bestreiten. Auch die Bildung der Kinder war of-
fenbar ohne weiteres möglich. Von staatlichen Repressionen, die ein
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menschenwürdiges Leben verunmöglicht hätten, kann demnach weder
für die Beschwerdeführer individuell noch für die Yeziden generell
gesprochen werden.
5.1.4 Die Beschwerdeführer machen schliesslich geltend, seitens der
kurdischen und arabischen Bevölkerung ernsthaften Nachteilen ausge-
setzt zu werden, wobei der Staat den nötigen Schutz nicht gewähre.
In diesem Zusammenhang ist vorauszuschicken, dass die von den Be-
schwerdeführern geltend gemachten Übergriffe Dritter sie seien be-
schimpft und beleidigt worden und es sei ihnen Dreck in die Wohnung
geworfen worden mangels Intensität nicht als ernsthaft im Sinne des
Art. 3 AsylG betrachtet werden können. Es handelt sich dabei nicht um
Angriffe auf Leib, Leben oder Freiheit und vermögen auch nicht einen
unerträglichen psychischen Druck zu erzeugen. Die asylrechtliche Re-
levanz ist auch insofern auszuschliessen, als es in Syrien Gebiete
gibt, die fast ausschliesslich von Yeziden bewohnt sind. Zwar kommt es
gemäss Länderberichten teilweise auch zu ernsthafteren Übergriffen
Dritter auf Yeziden. Dabei kann jedoch entgegen den Ausführungen
der Beschwerdeführer nicht von einer derartigen Häufigkeit ausgegan-
gen werden, dass jeder Angehörige der Yeziden damit rechnen muss,
früher oder später Opfer eines solchen Angriffes zu werden. Ange-
sichts des Umstandes, dass sich in Syrien, anders als in der Türkei,
insgeamt gegen 10'000 Yeziden aufhalten, erscheint die Zahl der
Übergiffe nicht als genügend dicht, als dass von einer Gruppenverfol-
gung ausgegangen werden müsste. Allein aufgrund der Zugehörigkeit
zu den Yeziden ist demnach nicht von einer begründeten Furcht vor in-
tensiver Verfolgung durch Dritte auszugehen.
5.1.5 Gemäss den vorstehenden Erwägungen konnten die Beschwer-
deführer für den Zeitpunkt der Ausreise keine Gründe nach Art. 3
AsylG nachweisen oder glaubhaft machen.
5.2 Zu prüfen bleibt, ob aufgrund der illegalen Ausreise und dem Stel-
len eines Asylgesuches eine Furcht vor Verfolgung begründet er-
scheint. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der
Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssitua-
tion erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe
geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen
zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen je-
doch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig da-
von, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden.
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Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachflucht-
gründe als Asylausschlussgrund verbietet auch ein Addieren solcher
Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingsei-
genschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. EMARK 1995
Nr. 7).
5.2.1 Der syrische Präsident Bashar al-Assad stützt zwar seine Herr-
schaft auf die Loyalität einer Vielzahl militärischer und ziviler Geheim-
dienste, die zum Teil auch im Ausland aktiv sind, wo ihre Hauptaufga-
be im Wesentlichen darin besteht, syrische Oppositionelle und deren
Kontaktpersonen auszuforschen und zu überwachen sowie syrische
Exilorganisationen zu infiltrieren. Die Beschwerdeführer haben jedoch
in keiner Weise geltend gemacht, mit syrischen Oppositionellen oder
Exilorganisationen in Kontakt zu stehen. Vor diesem Hintergrund ist es
kaum denkbar, dass der syrische Geheimdienst von der Einreichung
ihrer Asylgesuche erfahren haben könnte. Es bestehen aber ohnehin
bisher keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einreichung eines Asylge-
suchs für sich - isoliert betrachtet - bei einer Rückkehr nach Syrien re-
gelmässig zu behördlicher Verfolgung führt. Ein Asylgesuch stellt für
Personen syrischer Herkunft in der Regel die einzige Möglichkeit dar,
in der Schweiz ein zumindest provisorisches Aufenthaltsrecht zu erlan-
gen. Angesichts der offenkundigen, auf die Beseitigung der kurdischen
Identität gerichteten Arabisierungspolitik Syriens und einer - auch
strukturell bedingten - schwierigen wirtschaftlichen Lage liegt aber
eine Abwanderung von Kurden auch im Interesse des syrischen Staa-
tes selbst.
Hinzu tritt nun aber der Umstand, dass syrische Staatsangehörige
nach einem längeren Auslandsaufenthalt bei einer Wiedereinreise in
der Regel einem eingehenden Verhör durch syrische Sicherheitskräfte
unterzogen werden. Welche Intensität diese Befragungen haben und
ob sie zu einer allenfalls längeren Inhaftierung führen, kann nach den
zur Verfügung stehenden Quellen nicht verlässlich vorausgesagt wer-
den. So hat etwa das deutsche Auswärtige Amt in verschiedenen Aus-
künften die Meinung vertreten, der lange Aufenthalt (in Deutschland al-
lein oder kombiniert mit der Asylantragstellung) begründe noch nicht
die Annahme beachtlicher Verfolgungsgefahr. Demgegenüber halten
einzelne dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung stehende
Quellen von Amnesty International (AI) und der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (SFH) fest, dass unter Umständen bereits ein längerer
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illegaler Auslandsaufenthalt (beispielsweise fehlende oder nicht mehr
gültige Reisepapiere bei der Rückkehr, laissez-passer, Stellen eines
Asylgesuches im Ausland) einen Anfangsverdacht der syrischen
Behörden auf oppositionelle Exilaktivitäten begründen kann.
Gegenstand des bei der Wiedereinreise nach Syrien zu gewärtigenden
Verhörs bilden neben den Gründen für den Auslandsaufenthalt und
eigenen politischen Aktivitäten auch mögliche Kontakte mit anderen
syrischen Staatsangehörigen im Ausland und deren politische
Aktivitäten. Sollten sich dabei im Verlauf der Befragungen bei der
Einreise Verdachtsmomente hinsichtlich oppositioneller Exilaktivitäten
erhärten, ist in der Regel die Überstellung der betreffenden Person an
einen der erwähnten Geheimdienste zu erwarten. Dabei muss auch
die Gefahr, flüchtlingsrelevanten Nachteilen, namentlich Misshandlun-
gen und Folter ausgesetzt zu werden, als beachtlich eingestuft
werden.
Im vorliegenden Fall ist alleine aus dem Umstand, dass die Beschwer-
deführer in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt haben, nicht auf eine
regierungsfeindliche Haltung zu schliessen. Im Übrigen waren die Be-
schwerdeführer weder vor der Ausreise im Heimatstaat noch in der
Schweiz politisch aktiv. Vor diesem Hintergrund ist nicht damit zu rech-
nen, dass sie im Verlaufe der Befragungen durch die syrischen Behör-
den bei der Einreise wegen oppositioneller Exilaktivitäten verdächtigt
würden. Die Beschwerdeführer können sich somit nicht auf eine be-
gründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
respektive auf Art. 54 AsylG berufen.
5.3 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beschwerde-
führer keine glaubhaften Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG vorbringen
konnten. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Abwei-
sung des Asylgesuches sind demzufolge zu bestätigen.
6.
Da die Ablehnung des Asylgesuches zu bestätigen ist und die Be-
schwerdeführer abgesehen vom bisherigen Asylbewerberstatus
keinen Aufenthaltstitel für die Schweiz besitzen oder beanspruchen
können, ist auch die Anordnung der Wegweisung zu bestätigen (Art.
44 Abs. 1 AsylG).
7.
Nachdem das BFM im Rahmen des Schriftenwechsels mit Verfügung
vom 4. Oktober 2005 im Vollzugspunkt auf die angefochtenen Ent-
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scheide zurückgekommen ist und die vorläufige Aufnahme der Be-
schwerdeführer angeordnet hat (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a
des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nieder-
lassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]), ist die Beschwerde hin-
sichtlich der Frage des Wegweisungsvollzuges gegenstandslos gewor-
den. Dabei ist anzumerken, dass die Gründe für die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme im Einzelnen das BFM erkennt in der Verfü-
gung vom 4. Oktober 2005 den Vollzug als unzumutbar vom Bundes-
verwaltungsgericht nicht näher zu prüfen sind. Die drei Bedingungen
für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Art. 14a Abs. 2 4
ANAG; Unmöglichkeit, Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit) sind alter-
nativer Natur; sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Weg-
weisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesen-
heit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die
Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht offen. In diesem Verfahren
wäre der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher Voll-
zugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeit-
punkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f., mit weiteren Hinweisen).
8.
Nach den vorstehenden Erwägungen ist der angefochtene Entscheid
zu bestätigen und die Beschwerde soweit nicht gegenstandslos ge-
worden abzuweisen.
9.
9.1 Bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens wären den Beschwer-
deführern praxisgemäss reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Gutheissung des Gesuches um Erlass der
Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist jedoch von
einer Kostenauflage abzusehen.
9.2 Da die Beschwerdeführer mit ihren Beschwerden faktisch teilweise
durchgedrungen sind respektive der angefochtene Entscheid vom
BFM im Sinne der Beschwerdeanträge teilweise in Wiedererwägung
gezogen wurde, ist den vertretenen Beschwerdeführern eine reduzier-
te Parteientschädigung zuzusprechen, welche die notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten angemessen abdecken soll (Art. 64
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Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 und 4 des Reglements über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Eine Kostennote wurde trotz entsprechender
Aufforderung nicht zu den Akten gereicht, weshalb die
Parteientschädigung von Amtes wegen festzusetzen ist. Den
Beschwerdeführern ist eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 800.--
auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden soweit nicht gegenstandslos geworden
abgewiesen.
2.
Die Beschwerdeführer werden gemäss der Verfügung des BFM vom
4.Oktober 2005 vorläufig aufgenommen.
3.
Dem Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird entspochen und
den Beschwerdeführern werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern für das Beschwer-
deverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.-- aus-
zurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertretung der Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N _______ und N _______)
- _______ (Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand:
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