Abtei lung IV
D-6625/2009/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
X._______, geboren _______,
Sri Lanka,
vertreten durch Stefan Hery, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 21. September 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6625/2009
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben zu-
folge am 14. November 2008 auf dem Luftweg und gelangte am
18. November 2008 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nach-
suchte. Am 20. November 2008 wurde er summarisch befragt. Am
25. November 2008 führte das BFM eine Anhörung durch.
Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, tamili-
scher Ethnie zu sein und aus _______ zu stammen. Seine Eltern seien
beim Tsunami ums Leben gekommen. Er habe sich geweigert, die
LTTE zu unterstützen. Sein Bruder habe sich indes dieser Bewegung
angeschlossen. Aus diesem Grund sei er (der Beschwerdeführer)
durch die Sicherheitskräfte behelligt worden. Man habe ihn wiederholt
in einem Armeelager festgehalten, misshandelt und zu Belangen sei-
nes Bruders befragt. Zudem sei er mit dem Tode bedroht worden. In
Anbetracht dieser Sachlage sei er mit Hilfe seiner Tante nach Colombo
geflohen. Dort habe er zuerst in einer Lodge und anschliessend im
Haus eines Bekannten gewohnt. Einige Zeit vor der Ausreise aus Sri
Lanka sei er in _______ polizeilich festgenommen, inhaftiert und ge-
schlagen worden. Die Polizei habe Geld von ihm verlangt. Durch Ver-
mittlung der Tante sei es ihm gelungen, den geforderten Betrag zu leis-
ten, worauf man ihn aus der Haft entlassen habe.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer eine Haftbestätigung zu
den Akten.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 21. September 2009 fest, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers seien aufgrund widersprüchlicher und
realitätsfremder Angaben nicht glaubhaft. Demzufolge verneinte es die
Flüchtlingseigenschaft und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ver-
fügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und
ordnete den Vollzug an. Betreffend Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs erwog das BFM, eine Rückkehr des Beschwerdeführers in
den Norden Sri Lankas sei mit Blick auf die allgemeine dortige Situati-
on nicht zumutbar. Im Süden und Westen des Landes habe sich die
menschenrechts- und sicherheitspolitische Situation ebenfalls ver-
schlechtert. Namentlich für Tamilen hätten sich die Lebensbedingun-
gen aufgrund der inzwischen drastisch verschärften Sicherheitsbestim-
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mungen erschwert. Dennoch bestehe im Süden und Westen des Lan-
des keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungs-
vollzug dorthin nicht generell als unzumutbar zu bezeichnen sei. Dem
Beschwerdeführer sei es mit Blick auf die ihm zukommende Niederlas-
sungsfreiheit vorliegend insbesondere zuzumuten, in Colombo Wohn-
sitz zu nehmen. Dort habe er ein Jahr lang bei einem Bekannten gratis
wohnen können. Dieser Bekannte könne ihn bei der Rückkehr unter-
stützen. Zudem habe er (der Beschwerdeführer) angegeben, in Colom-
bo viele Leute zu kennen. Als jungem und gesundem Mann, welcher
als Fischer gearbeitet habe, sollte es ihm möglich sein, mit Hilfe seiner
Bekannten und Freunde vor Ort eine gesicherte Existenz aufzubauen.
C.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 22. Oktober 2009 beantragte
der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheids in den Dispositivziffern 4 und 5, die
Feststellung der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der
Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessfüh-
rung samt Entbindung von der Vorschusspflicht (Art. 65 Abs. 1 des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG,
SR 172.021]). Zur Begründung machte er unter Hinweis auf das Urteil
BVGE 2008/2 geltend, die dort formulierten Anforderungen für die Be-
jahung der Zumutbarkeit des Vollzugs seien in seinem Fall nicht erfüllt.
Er stamme aus _______. Seine Angehörigen lebten alle im Norden
des Landes. Der Bekannte, bei welchem er ein Jahr lang gelebt habe,
sei aus Colombo weggezogen und in den Norden zurückgekehrt. Er
habe die Wohnung in Colombo aufgegeben. Entsprechend könne er
(der Beschwerdeführer) nicht mehr dort wohnen. Auch eine finanzielle
Unterstützung durch diesen Bekannten komme nicht in Betracht. Bei
den weiteren von ihm erwähnten Personen in Colombo handle es sich
um Tamilen, die wie er die Ausreise aus dem Heimatland vorbereitet
hätten. Es sei davon auszugehen, dass diese Sri Lanka inzwischen
ebenfalls verlassen hätten. Entsprechend bestehe vor Ort aktuell we-
der ein tragfähiges Beziehungsnetz noch eine gesicherte Wohnsituati-
on. Auch die geforderten konkreten Möglichkeiten der Sicherung des
Existenzminimums seien nicht vorhanden. Er sei Analphabet und habe
keinerlei berufliche Qualifikation. Es sei unwahrscheinlich, dass er sich
in Colombo als Fischer die nötigen finanziellen Mittel zum Überleben
beschaffen könne. Generell hätte er in Anbetracht der wirtschaftlich
äus-serst schwierigen Situation grosse Probleme, als aus dem Aus-
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land zurückkehrender Tamile, welcher überdies aus dem Norden stam-
me, in Colombo in absehbarer Zeit Arbeit zu finden. Demnach verfüge
er dort nicht über eine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternati-
ve. Aus-serdem müsste er damit rechnen, wegen seines Bruders be-
reits bei der Wiedereinreise in den Fokus der Behörden zu geraten,
weshalb sich der Wegweisungsvollzug auch als unzulässig erweise.
Der Eingabe lag eine Bestätigung für seine Bedürftigkeit bei.
D.
Mit Verfügung vom 27. Oktober 2009 verzichtete die Instruktionsrichte-
rin antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
hiess das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut.
E.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 11. November 2009 voll-
umfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Be-
schwerdeführer am 12. November 2009 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM, welche in An-
wendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) er-
gangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Be-
reich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet-
zung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung
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des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich allein gegen den Vollzug der
Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft),
2 (Ablehnung des Asylgesuches) und 3 (Anordnung der Wegweisung)
des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind demzufolge man-
gels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegen-
den Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob wegen
Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs der
Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (vgl. Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
4.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet
ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat
ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art un-
menschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht.
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4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
4.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Auslände-
rin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunfts-
staat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden
kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.
Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die Wegweisung des Beschwerde-
führers nach Sri Lanka vollzogen werden kann oder ob stattdessen die
vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. In diesem Zusammenhang ist
vorab festzustellen, dass die erwähnten drei Bedingungen für einen
(vorläufigen) Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung – Unzulässig-
keit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit – alternativer Natur sind: Ist
eine dieser Voraussetzungen erfüllt, so ist der Vollzug der Wegweisung
als undurchführbar zu erachten und die weitere Anwesenheit in der
Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu
regeln (vgl. die zutreffenden und weiterhin gültigen Ausführungen in
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.).
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2008/2 E. 7 eine um-
fassende Beurteilung der Situation in Sri Lanka vorgenommen. Es hat
dabei unter anderem festgestellt, dass die Rückschaffung abgewiese-
ner Asylgesuchsteller aus Sri Lanka in die Nordprovinz (Distrikte Killi-
nochchi, Mannar, Vavuniya, Mullaitivu und Jaffna) und in die Ostpro-
vinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara) angesichts der
dort herrschenden allgemeinen Lage unzumutbar ist. Bei rückkehren-
den Tamilen, die aus der Nord- oder Ostprovinz stammen, kann zudem
nicht von der generellen Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer in-
nerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes, nament-
lich im Grossraum Colombo, ausgegangen werden. Damit die Rück-
kehr abgewiesener tamilischer Asylsuchender in den Grossraum Co-
lombo als zumutbar qualifiziert werden kann, bedarf es dem erwähn-
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ten Grundsatzurteil zufolge besonders begünstigender, das heisst po-
sitiver individueller Umstände wie namentlich ein tragfähiges Familien-
oder sonstiges Beziehungsnetz, die konkrete Möglichkeit der Siche-
rung des Existenzminimums und eine gesicherte Wohnsituation.
Seit Erlass des vorstehend zitierten Grundsatzurteils hat sich die Si-
cherheitssituation in Sri Lanka weiter verschlechtert. Die Behörden ha-
ben namentlich im Grossraum Colombo die Sicherheitsmassnahmen
erneut verschärft. Das Risiko, als Tamile willkürlichen Verhaftungen
und Ausweisungen ausgesetzt zu sein, ist weiter gestiegen. Ausser-
dem haben die Behörden in Bezug auf Personen tamilischer Ethnie of-
fenbar neue Formen der Registrierung eingeführt, da namentlich aus
dem Norden und Osten zugezogene Tamilen in Colombo als ernsthaf-
tes Sicherheitsrisiko angesehen werden (vgl. dazu das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 21. April 2009 i. S. E-8381/2007 E. 9.2.2).
Obwohl die srilankische Regierung Ende Mai 2009 den militärischen
Sieg über die tamilischen Rebellen verkündet hat, ist im heutigen Zeit-
punkt nach wie vor nicht klar, ob der seit rund 26 Jahren schwelende
Bürgerkrieg damit tatsächlich zu Ende ist. Ebenfalls offen ist die Frage,
was der militärische Sieg der Regierung für die Tamilen konkret be-
deutet und wie sich die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechts-
lage in Sri Lanka in Zukunft entwickeln wird.
5.2 Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, ethnischer Tamile zu sein
und aus _______ zu stammen. Das BFM hat weder die ethnische Zu-
gehörigkeit noch die Herkunft aus _______ in Frage gestellt oder be-
stritten, weshalb diese Angaben als erstellt zu erachten sind. Gestützt
auf die unter E. 5.1 gemachten Ausführungen ist demnach festzuhal-
ten, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seine
Heimatregion wegen Unzumutbarkeit nicht in Betracht kommt. Somit
muss geprüft werden, ob für ihn in einer anderen Region seines Hei-
matlandes, namentlich im Grossraum Colombo, eine zumutbare Auf-
enthaltsalternative besteht. Eigenen Angaben zufolge verfügt der Be-
schwerdeführer über keine Verwandte in Colombo und damit über ihm
nahestehende Personen mit einem dortigen (und allenfalls gefestigten)
Anwesenheitsrecht. Allerdings legte er dar, vor der Ausreise ungefähr
ein Jahr lang bei einem Bekannten gewohnt zu haben. Diesbezüglich
wird in der Beschwerde geltend gemacht, der besagte Bekannte sei in
der Zwischenzeit ins Dorf zurückgekehrt, weshalb die vormalige Wohn-
situation nicht mehr bestehe. Ob diese Behauptung zutrifft, erscheint
in Anbetracht des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers und an-
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gesichts dessen, dass der Bekannte schon seit vielen Jahren in Co-
lombo gelebt habe (vgl. A9/13, Antwort 68), zwar als fraglich. Unbese-
hen dieser Umstände macht die (vormalige) Anwesenheit eines Be-
wohners des Heimatdorfes in Colombo, der mit dem Beschwerdeführer
offenbar nicht verwandt ist, aber ohnehin nicht bereits ein tragfähiges
Beziehungsnetz aus. Dies umso weniger, als der Bekannte gemäss
Aktenlage nur den Wohnraum zur Verfügung stellte; für den Lebensun-
terhalt des Beschwerdeführers soll sich dessen Tante aus dem Norden
gekümmert haben, wobei sie sich offenbar verschulden musste
(A 9/13, Antwort 85). Die vom BFM ferner erwähnten "Freunde" des
Beschwerdeführers sind in der Beschwerde in nachvollziehbarer Wei-
se als ebenfalls die Ausreise vorbereitende Tamilen bezeichnet wor-
den; ein tragfähiges Beziehungsnetz ist jedenfalls auch so nicht er-
sichtlich. Im Übrigen entsteht in Würdigung der fraglichen Protokoll-
stelle vielmehr der Eindruck, der Beschwerdeführer habe die Frage der
Anhörungsperson nicht richtig begriffen (A 9/13, Antwort 86). Insge-
samt muss das Kriterium des Vorhandenseins eines tragfähigen Bezie-
hungsnetzes ausserhalb der Heimatregion mithin verneint werden. Es
kann nach dem Gesagten auch nicht davon ausgegangen werden, der
Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in der Re-
gion Colombo ohne weiteres eine längerfristig gesicherte Unterkunft
vorfinden. Angesichts der Tatsache, dass er lediglich über eine be-
scheidene Schulbildung verfügt und kein Singhalesisch spricht, ist
auch seine Chance, sich in Colombo aus eigener Kraft eine dauerhafte
wirtschaftliche Existenz aufzubauen, als gering einzuschätzen. Als Fi-
scher aus dem Norden ohne tragfähigem Beziehungsnetz dürfte es
ihm entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise kaum gelingen, in Co-
lombo ein hinreichendes Einkommen zu generieren (A 1/11, S. 3 f.).
Nebst wirtschaftlichen Existenzproblemen hätte eine Rückschaffung
des Beschwerdeführers nach Colombo möglicherweise auch eine Ge-
fährdung seiner persönlichen Sicherheit zur Folge, da Personen tamili-
scher Ethnie den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufol-
ge in Sri Lanka generell einem erhöhten Risiko willkürlicher und miss-
bräuchlicher Polizeimassnahmen ausgesetzt sind, und zwar nament-
lich dann, wenn sie – wie es vorliegend beim Beschwerdeführer der
Fall wäre – seinen Aufenthalt in Colombo nicht mit einem triftigen
Grund (sogenannte valid reason) rechtfertigen können. Insbesondere
die obligatorische Registrierung bei den lokalen Polizeibehörden sowie
die zahlreichen Checkpoints bergen für Tamilen ein hohes Verhaf-
tungsrisiko. Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen ist daher fest-
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zustellen, dass dem Beschwerdeführer innerhalb seines Heimatlandes
keine zumutbare Aufenthaltsalternative zur Verfügung steht.
5.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der
Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka als unzumutbar
im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren. Die Beschwerde ist
gutzuheissen. Folglich sind die Dispositivziffern 4 und 5 der angefoch-
tenen Verfügung aufzuheben. Da den Akten keine Hinweise auf Aus-
schlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG entnommen werden
können, ist der Beschwerdeführer vom BFM in der Schweiz vorläufig
aufzunehmen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerle-
gen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
6.2 Dem obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer ist zulasten
der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen not-
wendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl.
Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung
wurde keine Kostennote eingereicht. Da sich der notwendige Vertre-
tungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig ab-
schätzen lässt, ist auf Fristansetzung zwecks deren Nachreichung zu
verzichten. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädi-
gung ist unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfakto-
ren von Amtes wegen auf Fr. 800.– festzusetzen (Art. 14 Abs. 2
VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom
21. September 2009 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen,
den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.– zu ent-
richten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- _______
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
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