B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6625/2016
Ur t e i l vom 3 . Feb r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Gesuchsteller.
Gegenstand
Ausstandsbegehren vom 26. Oktober 2016
im Revisionsverfahren D-2048/2015 betreffend
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 2015
(D-939/2015).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Gesuchsteller reichte hierzulande am 29. Dezember 2014 ein
zweites Asylgesuch ein, nachdem er am 7. August 2014 von der Schweiz
nach B._______ überstellt worden war.
A.b Mit Verfügung vom 29. Januar 2015 trat das SEM in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch vom 29. De-
zember 2014 nicht ein und ordnete die Wegweisung des Gesuchstellers
aus der Schweiz nach B._______ sowie den Vollzug an.
A.c Die vom Gesuchsteller dagegen erhobene Beschwerde wies das Bun-
desverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. Februar 2015 ab (Verfahren
D-939/2015).
B.
Mit Eingabe vom 30. März 2015 ersuchte der Rechtsvertreter für den Ge-
suchsteller – unter Verweis auf die vom 29. Dezember 2014 datierende
Vollmacht im vorangegangenen Asylverfahren – beim Bundesverwaltungs-
gericht um Revision des Urteils D-939/2015 vom 25. Februar 2015, mit der
Begründung, der am Beschwerdeurteil vom 25. Februar 2015 beteiligte
Richter C._______ hätte in den Ausstand treten müssen. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht wurde um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs und
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.
Das Revisionsgesuch wurde der Abteilung IV des Gerichts und dort Richter
Hans Schürch zur Instruktion zugeteilt (Verfahren D-2048/2015).
C.
Mit Eingabe vom 8. April 2015 teilte die zuständige kantonale Behörde mit,
dass der Gesuchsteller seit dem 9. Februar 2015 verschwunden und des-
sen gegenwärtiger Aufenthaltsort den Behörden nicht bekannt sei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 14. April 2015 erwog der Instruktionsrichter
Hans Schürch, dass das Vorliegen eines Revisionsgrunds zu verneinen
sein dürfte. Er lehnte die verfahrensrechtlichen Anträge um Aussetzung
des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ab und forderte den Gesuchsteller auf, bis zum 29. April 2014
(recte: 2015) einen Kostenvorschuss von Fr. 1200.– zu bezahlen, ansons-
ten auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werde.
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E.
Nachdem der Kostenvorschuss am 29. April 2015 fristgerecht geleistet
wurde, ersuchte der Rechtsvertreter für den Gesuchsteller gleichentags
um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 14. April 2015. Dabei
beantragte er, dass sämtliche Gerichtspersonen im laufenden Revisions-
verfahren in den Ausstand zu treten hätten, wobei er mit Eingabe vom
14. Juli 2015 präzisierte, dass sich das Ausstandsbegehren gegen die Ge-
richtspersonen der Abteilungen IV und V richte.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2015 forderte der Instruktionsrichter
Hans Schürch den Rechtsvertreter des Gesuchstellers auf, bis zum 18. Mai
2015 den Aufenthaltsort seines als verschwunden gemeldeten Mandanten
bekannt zu geben und eine von diesem unterzeichnete Erklärung einzu-
reichen, aus welcher ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse hervor-
gehe, ansonsten das Revisionsverfahren als gegenstandslos geworden
abgeschrieben werde.
G.
Mit Eingabe vom 7. Mai 2015 ersuchte der Rechtsvertreter für den Gesuch-
steller unter Verweis auf die Eingabe vom 29. April 2015 um Aufhebung der
Zwischenverfügung vom 1. Mai 2015.
H.
Der Entscheid über das Ausstandsbegehren vom 29. April 2015 (verbes-
sert am 14. Juli 2015) wurde gerichtsintern der Abteilung II übertragen (Ver-
fahren B-3927/2015).
Der dort zuständige Instruktionsrichter verfügte am 3. Juli 2015 die Aufhe-
bung der im Verfahren D-2048/2015 nach Eingang des besagten Aus-
standsbegehrens ergangenen Zwischenverfügung vom 1. Mai 2015.
Mit Entscheid vom 6. Juni 2016 wurde das Ausstandsbegehren vom
29. April 2015 abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden war.
I.
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht auf ein weiteres generelles Aus-
standsbegehren von Rechtsanwalt Gabriel Püntener gegen Richter Hans
Schürch vom 7. Dezember 2015 mit Urteil D-7951/2015 vom 29. Septem-
ber 2016 nicht eingetreten war, führte Richter Hans Schürch das Revisi-
onsverfahren D-2048/2015 weiter.
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Mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2016 forderte er den Rechtsver-
treter des Gesuchstellers auf, bis zum 26. Oktober 2016 eine aktuelle Voll-
macht seines Mandanten und eine von diesem unterzeichnete Bestätigung
einzureichen, dass die Eingaben vom 30. März 2015 und 29. April 2015 in
seinem Auftrag erfolgt seien. Bei ungenütztem Fristablauf werde das Revi-
sionsverfahren gestützt auf die bestehende Aktenlage fortgesetzt.
J.
Mit Eingabe vom 26. Oktober 2016 reichte der Rechtsvertreter nebst einer
Ergänzung des Revisionsgesuchs eine vom 19. Oktober 2016 datierende
Vollmacht des Gesuchstellers und eine gleichentags von seinem Mandan-
ten ausgestellte Bestätigung ein, dass die Eingaben vom 30. März 2015
und 29. April 2015 in dessen Auftrag erfolgt seien.
K.
Gleichzeitig stellte der Rechtsvertreter für den Gesuchsteller in der Ein-
gabe vom 26. Oktober 2016 ein weiteres Ausstandsbegehren gegen den
Instruktionsrichter Hans Schürch.
Es wurde im Wesentlichen geltend gemacht, Richter Hans Schürch habe
durch den Erlass der Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2016 eine per-
sönliche Feindschaft zu Rechtsanwalt Gabriel Püntener offenbart. Zudem
liege eine Fehlerhäufung vor, da Richter Hans Schürch auch schon in
früheren Verfahren fachliche Fehler begangen habe. Richter Hans Schürch
habe gestützt auf Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG in den Ausstand zu treten.
Auf die weitere Begründung des Ausstandsbegehrens ist – soweit ent-
scheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
L.
L.a Mit Zwischenverfügung vom 2. November 2016 lud die im vorliegenden
Ausstandsverfahren zuständige Instruktionsrichterin Richter Hans Schürch
ein, sich bis zum 17. November 2016 zum Ausstandsbegehren vom
26. Oktober 2016 zu äussern.
L.b Mit Schreiben vom 3. November 2016 verzichtete Richter Hans
Schürch auf eine Stellungnahme.
Eine Kopie dieses Schreibens ist dem Gesuchsteller mit vorliegendem Ur-
teil zur Kenntnisnahme zuzustellen.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Revision von Urtei-
len, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE
2007/21 E. 2.1). Zudem ist es im Rahmen von Revisionsverfahren auch
zur abschliessenden Beurteilung von Ausstandsbegehren zuständig, wo-
bei die Bestimmungen des BGG über den Ausstand im Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht sinngemäss gelten (Art. 38 VGG i.V.m.
Art. 34 ff. BGG; vgl. BVGE 2007/4 E. 1.1).
1.2 Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat
sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom
Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (Art. 36 Abs. 1 BGG [erster Satz]).
Macht die Partei die Ausstandsgründe nicht unverzüglich geltend, so ver-
wirkt sie ihr Ablehnungsrecht (vgl. BGE 120 Ia 19 E. 2c).
Der Gesuchsteller gelangte aufgrund der von Richter Hans Schürch im Re-
visionsverfahren D-2048/2015 am 11. Oktober 2016 erlassenen Zwischen-
verfügung zur Auffassung, dieser sei befangen. Das entsprechende Aus-
standsbegehren datiert vom 26. Oktober 2016. Es wurde damit innert nütz-
licher Frist (vgl. BGE 118 Ia 282 E. 3a) und in der zu beachtenden Form
eingereicht. Der Gesuchsteller ist im betreffenden Revisionsverfahren Par-
tei und dementsprechend zur Einreichung eines Ausstandsbegehrens legi-
timiert. Auf das Begehren ist einzutreten.
2.
Bestreitet die Gerichtsperson, deren Ausstand verlangt wird, den Aus-
standsgrund, so entscheidet die Abteilung unter Ausschluss der betroffe-
nen Gerichtsperson über den Ausstand (Art. 37 Abs. 1 BGG). Der Ent-
scheid ergeht in der Regel – so auch vorliegend – in der Besetzung mit drei
Richtern beziehungsweise Richterinnen (Art. 38 VGG i.V.m. Art. 37 BGG
i.V.m. Art. 21 Abs. 1 VGG).
3.
3.1 Die Ausstandsregelung von Art. 34 ff. BGG gewährleistet den in Art. 30
Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Anspruch, dass eine Sache
von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Rich-
ter ohne Einwirkung sachfremder Umstände entschieden wird (vgl. BGE
134 I 238 E. 2.1 und BVGE 2007/5 E. 2.2). Die Tatsachen, die den Aus-
standsgrund bewirken, müssen von der Partei, die sich darauf berufen will,
zumindest glaubhaft gemacht werden (Art. 34 Abs.1 BGG).
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Seite 6
3.2 Der Gesuchsteller rügt vorliegend eine Verletzung von Art. 34 Abs. 1
Bst. e BGG. Gemäss dieser Bestimmung haben Gerichtspersonen in den
Ausstand zu treten, wenn sie aus anderen als den in Art. 34 Abs. 1 Bst. a-
d BGG genannten Gründen, insbesondere wegen besonderer Freund-
schaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter
beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten. Dieser Bestim-
mung kommt die Funktion einer Auffangklausel zu, die – über den Bereich
der namentlich erwähnten besonderen sozialen Beziehungen hinausge-
hend – sämtliche weiteren Umstände abdeckt, die den Anschein der Be-
fangenheit einer Gerichtsperson erwecken und objektiv Zweifel an deren
Unvoreingenommenheit zu begründen vermögen (vgl. dazu ISABELLE
HÄNER, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011,
Art. 34 Rz 6, 16 und 17).
3.2.1 Der Anschein der Befangenheit besteht, wenn Umstände vorliegen,
die bei objektiver Betrachtungsweise geeignet sind, Misstrauen in die Un-
parteilichkeit der Gerichtsperson zu erwecken. Solche Umstände können
namentlich in einem bestimmten Verhalten begründet sein. Auf das bloss
subjektive Empfinden einer Partei kann bei der Beurteilung nicht abgestellt
werden. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in
objektiver Weise begründet erscheinen. Bloss allgemeine Vorwürfe der Be-
fangenheit, wie andere Ansichten in Grundsatzfragen oder der Umstand,
dass die herrschende Praxis der Behörde zu einer bestimmten Frage von
der Auffassung der Parteien abweicht, sind keine konkreten Anhaltspunkte
für eine Befangenheit (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEU-
BÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013,
Rz 3.69). Die abgelehnte Gerichtsperson muss nicht tatsächlich befangen
sein, sondern der Anschein der Befangenheit genügt (vgl. BGE 138 I 1
E. 2.2, 136 I 207 E. 3.1, 134 I 238 E. 2.1).
3.2.2 Zur Bejahung einer besonderen Feindschaft oder Freundschaft müs-
sen erhebliche Umstände geltend gemacht werden können. Blosse Antipa-
thie oder Kollegialität genügt nicht (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz 3.67, m.w.H.). Die Mitwirkung in
einem früheren Verfahren stellt für sich allein keinen Ausstandsgrund dar
(Art. 34 Abs. 2 BGG). Die persönliche Unbefangenheit eines Richters oder
einer Richterin ist deshalb im Grundsatz zu vermuten und von der gesetz-
lichen Zuständigkeitsordnung darf – auch im Interesse der beförderlichen
Rechtspflege (Art. 29 Abs. 1 BV) – nicht leichthin abgewichen werden (vgl.
Urteil des BVGer A-6806/2009 vom 10. Februar 2010 E. 5.2 m.w.H.). So-
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dann ist auf die Praxis hinzuweisen, wonach verbale Anfeindungen, Unter-
stellungen oder auch das Erheben einer Strafanzeige durch eine Partei für
sich allein nicht den Anschein der Befangenheit beim Adressaten zu be-
gründen vermögen. Andernfalls hätte es die betreffende Partei in der Hand,
eine Gerichtsperson in den Ausstand zu versetzen und so die Zusammen-
setzung des Gerichts zu beeinflussen (vgl. BGE 134 I 20 E. 4.3.2). Mass-
geblich ist in derartigen Fällen die Reaktion der Gerichtsperson (vgl. RE-
GINA KIENER, Richterliche Unabhängigkeit, 2001, S. 104 f.). Antwortet diese
etwa mit einer Strafanzeige wegen Ehrverletzung oder Zivilforderungen, so
erhält der Konflikt eine persönliche Dimension, welche die Unbefangenheit
der Gerichtsperson tangiert (vgl. BGE 134 I 20 E. 4.3.2). Im Falle einer be-
haupteten Feindschaft im Sinne von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG kommt es
schliesslich darauf an, wie virulent diese erscheint und wie weit die kon-
fliktauslösenden Ereignisse zurückliegen, zumal sich die Situation im Lauf
der Zeit beruhigen kann (vgl. BGE 134 I 20 E. 4.3.2).
3.2.3 Richterliche Verfahrensfehler oder ein falscher Entscheid in der Sa-
che können die Unabhängigkeit respektive Unparteilichkeit eines Richters
oder einer Richterin nur in Frage stellen, sofern objektiv gerechtfertigte
Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in den Rechtsfehlern gleichzeitig
eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht.
Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss es sich dabei um
besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer handeln, die eine
schwere Verletzung richterlicher Pflichten darstellen (vgl. Urteil des BGer
5A_206/2008 vom 23. Mai 2008 E. 2.2; ebenso Urteile des BVGer
B-2703/2010 vom 6. Juli 2010 und D-2381/2016 vom 21. September 2016;
ISABELLE HÄNER, a.a.O., Art. 34 Rz 19).
4.
4.1 Der Gesuchsteller macht im Ausstandsbegehren vom 26. Oktober
2016 geltend, Richter Hans Schürch unterstelle Rechtsanwalt Gabriel
Püntener in der Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2016 implizit, aus-
serhalb seines Mandats gehandelt zu haben, indem er anführe, es sei an-
gesichts dessen, dass er (der Gesuchsteller) im Zeitpunkt der Eingaben
vom 30. März 2015 und 29. April 2015 als verschwunden gemeldet gewe-
sen sei, unklar, ob die besagten Eingaben in seinem Namen und Auftrag
erfolgt seien. Das im Asylverfahren mit Vollmacht vom 29. Dezember 2014
eingegangene Mandatsverhältnis sei jedoch nie aufgelöst worden. Mit dem
Erlass der Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2016 offenbare Richter
Hans Schürch, dass er aufgrund einer persönlichen Feindschaft mit
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Seite 8
Rechtsanwalt Gabriel Püntener im Sinne von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG be-
fangen sei, zumal es sich dabei um die erste Instruktionshandlung dieses
Richters in einem von Rechtsanwalt Gabriel Püntener geführten Verfahren
seit Abschluss des Ausstandsverfahrens D-7951/2015 gehandelt habe.
Rechtsanwalt Gabriel Püntener habe Richter Hans Schürch im besagten
Ausstandsverfahren D-7951/2015 eine Häufung fachlicher Fehler vorge-
worfen und es sei davon auszugehen, dass es sich bei der Zwischenver-
fügung vom 11. Oktober 2016 um eine unmittelbare, emotional geprägte
Reaktion von Richter Hans Schürch auf diese Kritik gehandelt habe.
Die Befangenheit von Richter Hans Schürch zeige sich zudem in einer
Häufung fachlicher Fehler. Rechtsanwalt Gabriel Püntener habe bereits in
seinem generellen Ausstandsbegehren gegen diesen Richter vom 7. De-
zember 2015 auf die Fehlerhäufung hingewiesen, aber das Gericht sei da-
rauf am 29. September 2016 mit einer unrichtigen und unsinnigen Begrün-
dung nicht eingetreten. Mit Erlass der vorliegend gerügten Zwischenverfü-
gung vom 11. Oktober 2016 habe Richter Hans Schürch nun wieder einen
Fehler begangen. In der Kombination mit früheren Fehlern ergebe sich die
besagte Fehlerhäufung. So weise das Urteil D-6924/2015 vom 2. Novem-
ber 2015, bei welchem Richter Hans Schürch den Vorsitz innegehabt habe,
schwerwiegende fachliche Fehler auf (Verletzung des Anspruchs auf recht-
liches Gehör, mangelhafte Sachverhaltsabklärung, Verletzung der Begrün-
dungspflicht, nicht korrekte Würdigung eines Gegenbeweises, Verletzung
des Grundsatzes „iura novit curia“). Hinsichtlich weiterer, früher begange-
ner Fehler werde auf die – nicht abschliessende – Auflistung in den Einga-
ben vom 29. April 2015 im Revisionsverfahren D-2048/2015 und vom
8. Oktober 2015 im Ausstandsverfahren B-3927/2015 verwiesen.
4.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die
beanstandete Zwischenverfügung im Revisionsverfahren D-2048/2015
vom 11. Oktober 2016 nicht als Ausdruck einer Befangenheit von Richter
Hans Schürch zu qualifizieren ist. Weder aus den Vorbringen von Rechts-
anwalt Püntener im Ausstandsbegehren vom 26. Oktober 2016 noch aus
dem Schreiben hierzu von Richter Hans Schürch vom 3. November 2016
ergeben sich konkrete Hinweise auf das Bestehen einer persönlichen
Feindschaft zwischen den Genannten im Sinne von Art. 34 Abs. 1 Bst. e
BGG. Ein begründeter Anschein einer Befangenheit des Instruktionsrich-
ters ist nicht zu erkennen. Nach Abschluss des Ausstandsverfahrens
D-7951/2015 (Urteil vom 29. September 2016 [Nichteintreten auf das ge-
nerelle Ausstandsbegehren von Rechtsanwalt Gabriel Püntener vom
D-6625/2016
Seite 9
7. Dezember 2015]) war Richter Hans Schürch gehalten, das hängige Re-
visionsverfahren D-2048/2015 weiterzuführen. Weder der Zeitpunkt des
Erlasses der besagten Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2016 noch de-
ren Inhalt vermögen die Annahme des Gesuchstellers zu stützen, es habe
sich dabei um eine feindselige Reaktion auf die von Rechtsanwalt Gabriel
Püntener im Ausstandsverfahren D-7951/2015 geäusserte Kritik gehan-
delt. Laut Meldung der zuständigen kantonalen Behörde war der Gesuch-
steller seit dem 9. Februar 2015 unbekannten Aufenthalts. Asylsuchende,
die sich in der Schweiz aufhalten, sind indessen verpflichtet, sich während
des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu
halten und ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht
zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Be-
hörde) sofort mitzuteilen (Art. 8 Abs. 3 AsylG). Im Falle einer Missachtung
dieser Pflicht ist anzunehmen, die asylsuchende Person habe kein Inte-
resse mehr am Fortgang des Asylverfahrens und damit auch kein schutz-
würdiges Interesse an der Beschwerde (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG), es
sei denn, das weiter bestehende Interesse am Verfahren werde ausdrück-
lich manifestiert oder sei zumindest klar erkennbar und die asylsuchende
Person verfüge über ein gültiges Rechtsdomizil, über das sie erreichbar ist.
Angesichts dessen ist in der am 11. Oktober 2016 verfügten Fristansetzung
zur Einreichung einer aktuellen, vom Gesuchsteller unterzeichneten Erklä-
rung, aus welcher dessen fortbestehendes Rechtsschutzinteresse hervor-
geht, keine Fehlleistung zu erblicken. Des Weiteren enthält die beanstan-
dete Verfügung vom 11. Oktober 2016 mit dem Hinweis auf potentielle Kos-
tenfolgen für den Gesuchsteller eine Begründung dafür, weshalb vom Ge-
suchsteller eine Bestätigung in Bezug auf die in seiner Abwesenheit erfolg-
ten Handlungen seines Rechtsvertreters eingefordert wurde. Es ist nicht
ersichtlich, inwiefern es sich dabei um eine sachfremde Begründung han-
deln soll. Die fragliche Instruktion ist deshalb nicht geeignet, die behaup-
tete emotionale Dimension beziehungsweise persönliche Feindschaft
glaubhaft zu machen. Das subjektive Empfinden des Rechtsvertreters,
Richter Schürch werfe ihm damit eine Verletzung der anwaltlichen Pflichten
vor, genügt nicht. Soweit der Gesuchsteller den Vorwurf erhebt, Richter
Hans Schürch habe im hängigen Revisionsverfahren D-2048/2015 wieder-
holt schwerwiegende Verfahrensfehler begangen, ist im Übrigen auf den
Entscheid B-3927/2015 vom 6. Juni 2016 zu verweisen, mit welchem das
erste, im besagten Revisionsverfahren erhobene Ausstandsbegehren vom
29. April 2015 abgewiesen wurde, so dass mitnichten von einer wiederhol-
ten Begehung gravierender Verfahrensfehler gesprochen werden kann.
D-6625/2016
Seite 10
Da im vorliegend zu prüfenden Revisionsverfahren D-2048/2015 keine
schwerwiegenden Verfahrensfehler festgestellt werden konnten, sind die
übrigen Ausführungen im Ausstandsbegehren vom 26. Oktober 2016 zu
angeblichen Fehlern von Richter Hans Schürch in früheren Verfahren nicht
geeignet, eine übermässige Häufung gravierender Verfahrensfehler aufzu-
zeigen. Im Übrigen sind die entsprechenden Ausführungen unbehelflich,
wurden diese von Rechtsanwalt Gabriel Püntener doch bereits in früheren
Verfahren vorgebracht und als nicht zum Beleg ausstandsbegründender
Verfahrensfehler geeignet beurteilt. So waren die Rügen gegen das Urteil
D-6924/2015 vom 2. November 2015 bereits Gegenstand des Revisions-
verfahrens D-7915/2015. Im betreffenden Urteil vom 5. Januar 2016 hat
das Gericht festgestellt, dass die von Rechtsanwalt Gabriel Püntener be-
hauptete Fehlerhaftigkeit des Urteils D-6924/2015 nicht zutrifft, und es ist
ungenügend, die bereits einlässlich geprüften Rügen vorliegend wieder
gleichlautend vorzubringen. Dies gilt auch für die Ausführungen im Aus-
standsbegehren unter dem Titel „weitere frühere fachliche Fehler von Bun-
desverwaltungsrichter Schürch“. Die Eingaben vom 29. April 2015 und
8. Oktober 2015, auf welche dort verwiesen wird, waren bereits Gegen-
stand des Ausstandsverfahrens B-3927/2015, welches am 6. Juni 2016 mit
der Abweisung des Ausstandsbegehrens vom 29. April 2015 endete.
4.3 Vorliegend wurden somit keine objektiven Gründe ersichtlich gemacht,
welche im Revisionsverfahren D-2048/2015 für eine Befangenheit des In-
struktionsrichters Hans Schürch sprechen würden.
5.
Aufgrund des Gesagten ist das Ausstandsbegehren vom 26. Oktober 2016
abzuweisen. Es besteht damit kein Anlass, die Zwischenverfügung vom
11. Oktober 2016 aufzuheben. Die Akten sind zur Weiterführung des Revi-
sionsverfahrens D-2048/2015 an den zuständigen Instruktionsrichter Hans
Schürch zu überweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-6625/2016
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Ausstandsbegehren vom 26. Oktober 2016 wird abgewiesen.
2.
Die Akten werden zur Weiterführung des Verfahrens D-2048/2015 dem bis-
herigen Instruktionsrichter Hans Schürch überwiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller und Richter Hans Schürch.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
Versand: