B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6626/2014
Ur t e i l vom 1 3 . Janu a r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.
Parteien
A._______, geboren (…),
vertreten durch lic. iur. Jürg Walker, Fürsprech,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM,
zuvor Bundesamt für Migration, BFM)
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen (Asyl);
Verfügung des BFM vom 7. Oktober 2014 / (…).
D-6626/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ist in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und hat
als solche eine Aufenthaltsbewilligung (B).
Die Mutter sowie zwei Schwestern der Beschwerdeführerin ersuchten mit
ihren jeweiligen Familien (insgesamt 12 Personen, alle syrische Staats-
angehörige, nachfolgend Antragstellende) beim schweizerischen Gene-
ralkonsulat in B._______ um Erteilung von Schengen-Visa zwecks Einreise
in die Schweiz, wobei sie auf die Beschwerdeführerin als Bezugsperson
und Gastgeberin hinwiesen.
B.
Am 25. August 2014 lehnte das schweizerische Generalkonsulat in
B._______ die Visa-Anträge mittels drei separater Entscheide ab.
C.
Mit Eingabe an das SEM vom 16. September 2014 erhob die Beschwer-
deführerin gegen diese ablehnenden Visa-Entscheide vom 25. August
2014 Einsprache.
D.
Mit Eingabe vom 1. Oktober 2014 (Eingang beim SEM am 3. Oktober
2014) zeigte der Rechtsvertreter seine Mandatsübernahme an und führte
aus, damit er die Einsprache ergänzen und etwas ausführlicher begründen
könne, ersuche er um Akteneinsicht. In Bezug auf die Akten gelte es
festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Schweizer Vertretung noch
unter der Gültigkeit der Visa-Erleichterungen für syrische
Familienangehörige kontaktiert habe, jedoch sei die Internetseite etwa
dreimal geändert worden, weshalb sie die Terminanfrage mehrmals habe
eingeben müssen. Sollten sich den Akten keine Belege für die erste
Kontaktaufnahme entnehmen lassen, müssten bei der Schweizer
Vertretung entsprechende Erkundigungen durchgeführt werden. Im
Weiteren sei festzuhalten, dass es sich bei den Antragstellenden um
Jeziden handle, welche in der Türkei nicht sicher seien. Auch sei die Mutter
(…)krank und ein Kind bei einer Bombenexplosion schwer verletzt worden,
infolgedessen es fast (…) und (…) sei. In der Türkei stünde keine
angemessene Behandlung zur Verfügung, weshalb dem Kind umgehend
die Einreise in die Schweiz zu bewilligen sei.
D-6626/2014
Seite 3
Der Eingabe war eine Vollmacht, vom 1. Oktober 2014 datierend,
beigelegt.
E.
Mit Schreiben vom 6. Oktober 2014 führte das SEM aus, es sei nicht davon
auszugehen, dass die ursprünglich von der Beschwerdeführerin
eingereichte Einsprache zurückgezogen werden möchte, da die
Einsprachefrist bereits abgelaufen sei. Hinsichtlich Akteneinsicht habe sich
der Rechtsvertreter an die Schweizer Vertretung zu wenden, in den Akten
des SEM würden sich nämlich nur Aktenstücke befinden, die ihm bereits
bekannt sein dürften. Das Schreiben vom 1. Oktober 2014 werde zu den
Akten genommen. Weitere Ergänzungen seien jedoch erst im
Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht möglich.
F.
Mit Verfügung vom 7. Oktober 2014 – eröffnet am 14. Oktober 2014 – wies
das SEM die Einsprache der Beschwerdeführerin ab und auferlegte die
Verfahrenskosten von Fr. 450.– den Einsprechern.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Prüfung der
Einsprache könne nicht mehr nach der SEM-Weisung vom 4. September
2013 erfolgen, sei diese doch am 29. November 2013 aufgehoben worden.
Daran vermöge auch die Einspracheergänzung vom 1. Oktober 2014
nichts zu ändern, da der erforderlichen Mitwirkungspflicht schon damit nicht
nachgekommen worden sei, als dass nicht bereits in der Eingabe vom
16. September 2014 der schriftliche Beweis bezüglich Terminvergabe beim
schweizerischen Generalkonsulat in B._______ vor dem 29. November
2013 erbracht worden sei. Die nunmehr von der Schweizer Vertretung
eingereichten Unterlagen würden zeigen, dass die Terminvergabe erst
nach dem 29. November 2013 erfolgt sei.
Angesichts der sozio-ökonomischen Verhältnisse im Heimatstaat der
gesuchstellenden Personen müssten diese besondere persönliche Gründe
haben, damit eine fristgerechte und anstandslose Rückkehr als
wahrscheinlich einzustufen wäre. Daher seien die Einreisevoraus-
setzungen für ein einheitliches Schengen-Visum nicht erfüllt. Des Weiteren
würden keine besonderen namentlich humanitären Gründe vorliegen, die
eine Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig erscheinen
liessen. Ein Visum aus humanitären Gründen könne nur dann ausgestellt
werden, wenn die betreffende Person im Heimat- oder Herkunftsstaat
unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei und
D-6626/2014
Seite 4
sich in einer besonderen Notsituation befinde, welche ein behördliches
Eingreifen zwingend erforderlich mache. Die Gesuchsteller befänden sich
in einem sicheren Drittstaat und es lägen keine Hinweise betreffend
Verfolgung und Schikanen vor, mithin keine besonderen humanitären
Gründe auszumachen seien, die eine Einreise in die Schweiz trotzdem als
zwingend erforderlich erachten liessen.
G.
Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 12. November 2014 erhob die
Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht und beantragte im Wesentlichen, die vorinstanzliche Verfügung sei
aufzuheben, den Angehörigen der Beschwerdeführerin sei die Einreise in
die Schweiz zu bewilligen und die Schweizer Vertretung zu ermächtigen,
ihnen Visa auszustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG und Abs. 2 VwVG ersucht.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die angefochtene
Verfügung verletze das rechtliche Gehör, indem auf die in der Eingabe vom
1. Oktober 2014 gemachten Ausführungen keinerlei Bezug genommen
worden sei. Zudem seien Verfahrensrechte verletzt worden, indem keine
Akteneinsicht gewährt worden sei. In materieller Hinsicht sei entgegen den
Ausführungen des SEM die Weisung Syrien vom 4. September 2013
anwendbar, da die erste Kontaktaufnahme in den zeitlichen
Geltungsbereich ebendieser Weisung falle. In jedem Fall sei aber ein
humanitäres Visum zu erteilen, seien die Angehörigen doch gefährdet und
auf medizinische Versorgung angewiesen, die sie in der Türkei nicht
erhielten. Für die weiteren Vorbringen wird auf die Akten verwiesen.
Zur Stützung der Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin etliche
Dokumente zu den Akten, insbesondere E-Mails zwischen dem
Rechtsvertreter und dem schweizerischen Generalkonsulat in B._______,
worin über die Zuständigkeit hinsichtlich Akteneinsicht diskutiert und
ausgeführt wurde, der Erstkontakt habe am 5. August 2014 und damit klar
nach der Aufhebung der Weisung Syrien stattgefunden.
H.
Am 18. November 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den
Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
D-6626/2014
Seite 5
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG
aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem
Verfügungen des SEM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums
verweigert wurde. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungs-
gericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben,
welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sind, eine
Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerde-
führerin macht geltend, die angefochtene Verfügung sei wegen der
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Akten
zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die zuständige Behörde den Sachverhalt
von Amtes wegen fest. Sie ist in dem Ausmass zur Untersuchung des
Sachverhaltes verpflichtet, als man dies vernünftigerweise von ihr erwarten
kann. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der
gesetzlichen Mitwirkungspflicht der Parteien. Art. 13 VwVG verpflichtet die
Parteien, an der Feststellung des Sachverhaltes in Verfahren mitzuwirken,
die sie durch ihr Begehren eingeleitet haben. Die Mitwirkungspflicht des
Gesuchstellers betrifft insbesondere Tatsachen, die seine persönliche
D-6626/2014
Seite 6
Situation betreffen und die der Gesuchsteller besser kennt als die
Behörden oder die von diesen ohne seine Mitwirkung gar nicht oder nicht
mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (vgl. BVGE 2008/24
E. 7.2 m.w.H.).
Der Untersuchungsgrundsatz umfasst auch die Beweisführungslast
(Beweisführungspflicht). Das SEM ist deshalb verpflichtet, nicht nur zu
denjenigen Sachverhaltselementen Beweis zu führen, welche die
asylsuchende Person belasten, sondern auch zu denjenigen Elementen,
welche sie begünstigen. Das Bundesamt bedient sich dazu der in Art. 12
VwVG genannten Beweismittel. Die Beweisführungslast wird durch die
Mitwirkungspflicht der Parteien begrenzt, die insbesondere verpflichtet sind,
relevante Beweismittel anzubieten (vgl. CHRISTOPH AUER, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12;
KRAUSKOPF/EMMENEGGER, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/
Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 12 N 20 ff.). Verletzungen des
Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 12 VwVG stellen Verletzungen von
Bundesrecht dar. Derartige Verletzungen können zudem ergeben, dass die
Behörden den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig
festgestellt haben (vgl. KRAUSKOPF/EMMENEGGER, a.a.O., Art. 12 N 18
und 34).
4.2 Die Parteien haben zudem ein aus dem Anspruch auf rechtliches
Gehör fliessendes Recht, an der Erstellung des Sachverhaltes mitzuwirken
(Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 26 ff. VwVG).
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich als Ausfluss von
dessen Teilgehalt, mit eigenen Begehren gehört zu werden, ein Anspruch
der Parteien darauf, dass ihren Anträgen auf Abnahme von tauglichen und
sachdienlichen Beweisen stattgegeben wird. Die Behörde muss jedoch nur
diejenigen Beweise erheben, die sie für die Feststellung des Sachverhaltes
als tauglich erachtet (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Der Grundsatz des rechtlichen
Gehörs beinhaltet zudem die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom
Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu
prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1
VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den
wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und
Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG).
5.
D-6626/2014
Seite 7
5.1 Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin machte mit Eingabe an
das SEM vom 1. Oktober 2014 unter anderem geltend, die Angehörigen
der Beschwerdeführerin seien Jeziden und in der Türkei gefährdet.
Darüber hinausgehend sei die Mutter der Beschwerdeführerin (…)krank
und ein Kind bei einer Bombenexplosion schwer verletzt worden, wobei
Letzteres fast vollständig (…) sowie (…) und für den (…) Erhalt respektive
Aufbau auf eine spezialisierte medizinische Behandlung angewiesen sei.
Zudem wurde um Akteneinsicht ersucht.
5.2 Mit Schreiben vom 6. Oktober 2014 – Ausgang beim SEM: 8. Oktober
2014 – nahm das SEM das erwähnte Schreiben der Rechtsvertretung zu
den Akten und erachtete sich nicht zuständig für die Behandlung des
Akteneinsichtsgesuches; die Akteneinsicht müsse bei der Schweizer
Vertretung in B.______ beantragt werden. In der angefochtenen Verfügung
vom folgenden Tag, dem 7. Oktober 2014, wird festgehalten, es seien
keine Hinweise auf eine Gefährdung oder Verfolgung ersichtlich, weshalb
die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums nicht
erfüllt seien.
5.3 Das SEM hat mit seinem Vorgehen im vorliegenden Verfahren
zunächst das Recht auf Akteneinsicht als Teilgehalt des Anspruchs auf
rechtliches Gehör verletzt. Gemäss dem vorliegenden Aktenverzeichnis
überweist die Schweizer Vertretung zwecks Durchführung des
Einspracheverfahrens die Akten dem SEM (act. 4, Eingang der Akten der
Schweizer Vertretung beim SEM am 29. September 2014, Seiten 18-125),
welches sodann verfügt. Das Akteneinsichtsrecht beurteilt sich im
Grundsatz nach Art. 26 VwVG, wonach die Partei Anspruch hat, Eingaben
der Parteien und Vernehmlassungen der Behörde, alle als Beweismittel
dienenden Aktenstücke sowie Niederschriften eröffneter Verfügungen am
Sitz der verfügenden Behörde oder einer durch diese zu bezeichnenden
kantonalen Behörde einzusehen. Die Einsichtnahme darf nur aus den in
Art. 27 Abs. 1 VwVG abschliessend aufgezählten Gründen verweigert
werden. Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, von ihr als
Beweismittel eingereichte Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf
nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen nur bis zum
Abschluss der Untersuchung verweigert werden (vgl. Art. 27 Abs. 3
VwVG).
Wie die Vorinstanz nunmehr zu ihrer im Schreiben vom 6. Oktober 2014
geäusserten Ansicht gelangt ist, wonach sich der Rechtsvertreter
hinsichtlich der Behandlung seines Akteneinsichtsgesuches an die
D-6626/2014
Seite 8
Schweizer Vertretung in B.______ zu wenden habe, entzieht sich der
Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts. Klar ist, dass ein solches
Vorgehen nicht mit den einschlägigen bundesrechtlichen Normen zu
vereinbaren ist und im Übrigen gar nicht innert nützlicher Frist möglich
gewesen wäre, hat das SEM doch bereits am Folgetag die Einsprache
abgelehnt. In Einspracheverfahren betreffend sogenannte humanitäre Visa
im Sinne von Art. 2 Abs. 4 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die
Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) ist das SEM als
verfügende Behörde im Sinne von Art. 26 VwVG zuständig für die
Behandlung eines Gesuchs um Akteneinsicht. Mit der Nichtanhandnahme
des mit Schreiben vom 1. Oktober 2014 gestellten Gesuchs um
Akteneinsicht hat das SEM demnach das Recht auf Akteneinsicht verletzt.
5.4 Sodann findet in der angefochtenen Verfügung vom 7. Oktober 2014
auch keinerlei Auseinandersetzung mit den konkreten Vorbringen der
Beschwerdeführerin statt, handelt es sich doch im Wesentlichen um eine
Aneinanderreihung standardisierter Sätze ohne einzelfallspezifischen
Bezug. Wie oben festgehalten, ergibt sich aus dem Anspruch auf
rechtliches Gehör das Recht, mit den eigenen Begehren gehört zu werden.
Es besteht ein Anspruch der Parteien darauf, dass ihren Anträgen auf
Abnahme von tauglichen und sachdienlichen Beweisen stattgegeben wird
(Art. 33 Abs. 1 VwVG). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör resultiert
auch die Pflicht der Behörden, die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer
Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der
Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG); daraus folgt,
dass sich die Behörde mit den wesentlichen Vorbringen der
Rechtssuchenden zu befassen und den Entscheid zu begründen hat
(Art. 35 Abs. 1 VwVG). In der angefochtenen Verfügung vom 7. Oktober
2014 finden wesentliche Vorbringen der Beschwerdeführerin – dass es
sich bei den Antragstellenden um Jeziden handle, welche in der Türkei
besonders gefährdet seien, dass die Mutter (…)krank und ein Kind auf eine
spezialisierte medizinische Behandlung angewiesen sei – keinerlei
Erwähnung. Die vorinstanzliche Verfügung ist demnach auch in dieser
Hinsicht mangelhaft, da in Verletzung des rechtlichen Gehörs der
Beschwerdeführerin ergangen.
6.
Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen
D-6626/2014
Seite 9
festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durch-
zuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann
grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt
werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen
angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
Vorliegend liegt der Mangel in einer Verletzung des rechtlichen Gehörs und
unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die unterbliebenen
notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und umfangreiche
Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation der ange-
fochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der
Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesver-
waltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
7.
Die Beschwerde ist demnach im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Die
angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die vorinstanzlichen
Akten sowie das Beschwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des
vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden dem SEM zugestellt. Auf
die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist aufgrund der
vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird als gegenstandslos abgeschrieben.
8.2 Gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wird einer mittellosen Partei, soweit es
zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, in einem nicht aussichtslosen
Verfahren ein Anwalt bestellt. Ausschlaggebend für die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG
ist das Kriterium, ob die Beschwerde führende Partei zur Wahrung ihrer
Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines
Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f., BGE 122 I 49
E. 2c S. 51 ff., BGE 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.). In Verfahren, welche – wie
das vorliegende – vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind
strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung
anzusetzen (vgl. EMARK 2000 Nr. 6 sowie BGE 122 I 8 E. 2c S. 10). Im
vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es im Wesentlichen um die
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Besondere
Rechtskenntnisse sind daher zur wirksamen Beschwer-deführung im
D-6626/2014
Seite 10
Regelfall nicht unbedingt erforderlich. Aus diesen Gründen wird die
unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG
praxisgemäss nur in den besonderen Fällen gewährt, in welchen in
rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen.
Das vorliegende Verfahren erscheint weder in tatsächlicher noch in
rechtlicher Hinsicht besonders komplex, weshalb das Gesuch um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG
abzuweisen ist.
8.3 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für
die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es
wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige
Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig
abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden
kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu
ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist der Beschwerde-
führerin zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. (…) (inkl. Auslagen und MWSt) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6626/2014
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die vorinstanzlichen Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2
VwVG wird abgewiesen.
6.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. (…)
(inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.
7.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Eva Hostettler
Versand: