Abtei lung IV
D-6627/2009
law/joc/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . O k t o b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
A._______, geboren (...),
Äthiopien,
(...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. Oktober 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6627/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin, eigenen Angabe zufolge eine äthiopi-
sche Staatsangehörige (...), am 16. Juni 2009 in die Schweiz einreiste,
wo sie am 25. August 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 21. September 2009 im (...) C._______ die
Personalien der Beschwerdeführerin erhob und sie summarisch zum
Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes
befragte,
dass das BFM die Beschwerdeführerin am 15. Oktober 2009 zu den
Asylgründen anhörte,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. Oktober 2009 - eröffnet am glei-
chen Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin vom 25. August 2009 nicht eintrat, die Wegweisung
aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
22. Oktober 2009 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und und beantragte, die Sache sei zur materiellen
Prüfung und weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen
und ihr Asyl zu erteilen, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Voll-
zuges der Wegweisung festzustellen,
dass die Beschwerdeführerin in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses ersuchte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsge-
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setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist
und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide (Art. 32-35
AsylG) die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätz-
lich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass deshalb auf die Beschwerde, soweit die Beschwerdeführerin dar-
in beantragt, es sei ihr Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
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solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass die Beschwerdeführerin es unterliess, im Moment der Einrei-
chung des Asylgesuches am 25. August 2009 bzw. in den 48 Stunden
nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt des Inhaltes eines
Informationsblattes (vgl. act. A/3) ein Dokument zu ihrer Identifizierung
abzugeben,
dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraus-
setzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend er-
füllt ist,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihren Pass und ihre Iden-
titätskarte bei ihrer ehemaligen Arbeitgeberin, die aus D._______
stamme, gelassen zu haben und keine Papiere beschaffen zu können
(vgl. act. A/1 S. 4 f.), in Übereinstimmung mit der Beurteilung des BFM
zufolge unsubstanziierter, widersprüchlicher, ausweichender und nicht
nachvollziehbarer Angaben als nicht glaubhaft erscheint,
dass die Beschwerdeführerin trotz angeblich mehrjähriger Tätigkeit bei
ihrer Arbeitgeberin in D._______ weder in der Lage ist, deren
Familiennamen noch deren Telefonnummer zu nennen sowie ihren
ehemaligen Arbeits- und Wohnort in D._______ nicht näher zu
beschreiben vermag (vgl. act. A/1 S. 7 f., A/10 S. 3 f.),
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dass sie einmal zu Protokoll gibt, sie und ihre Arbeitgeberin seien in
E._______ gelandet und sie wisse nicht, wo ihre Arbeitgeberin, bei der
sie sich in der Schweiz noch über zwei Monate aufgehalten habe und
für diese tätig gewesen sei, gelebt habe (vgl. act. A/1 S. 2 und S. 7 f.,
A/10 S. 7), an anderer Stelle jedoch erklärt, sie hätten in F._______ in
einem Haus gewohnt (vgl. act. A/10 S. 3 und 14), zu diesem
Aufenthaltsort jedoch ausser Hochhäusern und einem See in der Nähe
keine näheren Beschreibungen machen kann (vgl. act. A/10 S. 3),
dass vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der
Erstbefragung angab, (...) Jahre lang in Äthiopien zur Schule gegan-
gen zu sein (vgl. A1 S. 2), nicht nachvollziehbar erscheint, dass sie die
Adresse ihrer ehemaligen Schule nicht kennt (vgl. act. A/10 S. 6),
dass ebenso ihre weitere Antwort zur Frage der Möglichkeit des Identi-
tätsnachweises, ihre Grossmutter könne ihr aufgrund ihres Alters nicht
helfen und sie kenne deren Adresse nicht (vgl. act. A/10 S. 6) als aus-
weichend sowie angesichts der von ihr zuvor genannten Wohnsitzad-
resse (vgl. act. A/1 S. 2 f.) und der weiteren Darlegung, bei der Pass-
und Identitätsausweisbeschaffung sei ihr ihre Grossmutter behilflich
gewesen und diese habe alles für sie erledigt (vgl. act. A/1 S. 2 f. und
S. 4, A10 S. 7), ebenfalls als widersprüchlich zu erachten ist,
dass übereinstimmend mit dem BFM festzuhalten ist, dass die Be-
schwerdeführerin an der Erstbefragung erklärte, ihre Grossmutter sei
nur über das Telefon ihrer Nachbarin, deren Nummer sie jedoch nie
notiert habe, zu erreichen (vgl. act. A/1 S. 1 und 3), hingegen an der
Direktanhörung vorbrachte, sie habe die Telefonnummer auf einem
Zettel notiert, diesen jedoch in D._______ gelassen (vgl. act. A/10 S.
4),
dass ihre diesbezügliche Erklärung, sie habe lediglich ausgesagt, sie
wisse die Nummer nicht und habe wohl an der Erstbefragung nicht
richtig aufgepasst (vgl. act. A/10 S. 13) nicht stichhaltig erscheint, zu-
mal zu erwarten wäre, dass jemand die eigene Telefonnummer, über
die man erreichbar ist, kennt,
dass auch die weitere Einschätzung des BFM, bezüglich des Zeitpunk-
tes der Passausstellung respektive des Alters der Beschwerdeführerin
würden unterschiedliche Angaben bestehen, zutreffend ist, da die Be-
schwerdeführerin einerseits anführt, sie sei (...) geboren, zugleich aber
behauptet, bei der Ausstellung ihres Passes im Jahre (...) sei sie 18
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Jahre alt gewesen (vgl. act. A/1 S. 1 und 4), an anderer Stelle
wiederum erklärt, bei Ausstellung des Reisepasses erst 16 oder 17
Jahre alt gewesen zu sein, auf Vorhalt hin jedoch einwendet, 17 oder
18 Jahre alt gewesen zu sein (vgl. act. A/10 S. 5) sowie im späteren
Verlauf derselben Befragung vorbringt, man habe sie im Jahre (...), im
Alter von zirka 15 Jahren, verheiraten wollen (vgl. act. A/10 S. 7),
dass sich schliesslich unter der von der Beschwerdeführerin angege-
benen Personalien gemäss Abklärungen in den entsprechenden Da-
tenbanken kein Eintrag für ein Schweizer Visum findet, weshalb die
Schilderung der Beschwerdeführerin, mittels Schweizer Touristenvisum
eingereist zu sein (vgl. act. A/1 S. 4), ebenfalls als nicht glaubhaft zu
erachten ist,
dass dem BFM demzufolge beizupflichten ist, dass die Ausführungen
der Beschwerdeführerin zum Verbleib ihrer Papiere den Eindruck er-
wecken, die Beschwerdeführerin versuche, ihre wahre Identität zu ver-
heimlichen,
dass die Beschwerdeführerin, die bis dato keine Papiere nachreichte,
auf Beschwerdeebene hauptsächlich auf eine unzureichende Begrün-
dung des BFM sowie darauf hinweist, ihr Pass befinde sich bei ihrer
Arbeitgeberin, ihre Grossmutter sei alt und schwach und habe kein ei-
genes Telefon, die Nummer der Nachbarn habe sie verloren und ein
Visumseintrag müsse doch zu finden sein,
dass eine solche Argumentation, die sich im Wesentlichen in Wieder-
holungen von bisher bereits dargelegten Sachverhaltesfragmenten er-
schöpft, nicht geeignet ist, die vom BFM mit zureichender Begründung
erläuterten zahlreichen Unglaubhaftigkeitselemente plausibel zu ent-
kräften,
dass es der Beschwerdeführerin demzufolge nicht gelingt, für das
Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren innerhalb der Frist
von 48 Stunden entschuldbare Gründe darzulegen,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuches im
Kern vorbrachte, im Alter von (...) Jahren ihre Mutter verloren und
daher bei ihrer Grossmutter in H._______ gelebt zu haben, wo sie bis
im Jahre (...) in die Schule gegangen sei,
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dass sie danach zu ihrem Vater nach G._______ gereist sei, dieser sie
jedoch mit einem dort wohnhaften älteren Mann habe verheiraten wol-
len, weshalb sie zu ihrer Grossmutter zurückgekehrt und sich an-
schliessend - bis zur Ausstellung ihres Reisepasses, den ihre Gross-
mutter für sie beantragt habe - bei einer Freundin versteckt gehalten
habe, da ihr Vater im September (...) mehrmals nach ihr gesucht habe,
dass sie im Dezember (...) von H._______ nach D._______ geflogen
und dort bis 2009 mittels Arbeitsvisum bei einer Witwe und deren Kin-
der als Haushälterin und Kindermädchen gearbeitet habe,
dass sie schliesslich mittels Touristenvisum am 16. Juni 2009 zusam-
men mit ihrer Arbeitgeberin in die Schweiz geflogen sei, wo sie sich
bis September 2009 noch um die Kinder gekümmert habe,
dass für die weiteren Einzelheiten des zur Begründung des Asylge-
suchs geltend gemachten Sachverhalts auf die Protokolle der Befra-
gung vom 21. September 2009 und der Anhörung vom 15. Oktober
2009 sowie die angefochtene Verfügung zu verweisen ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Be-
gründung auf verschiedene Unglaubhaftigkeitsmerkmale in der Ge-
suchsbegründung der Beschwerdeführerin hinweist,
dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu-
treffenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung ver-
wiesen werden kann,
dass dabei - nebst den vom BFM geschilderten unterschiedlichen An-
gaben zum Zeitpunkt des ersten Treffens mit ihrem zukünftigen Ehe-
mann, zu dem sie keine substanziierten Angaben machen kann -
hervorzuheben ist, dass die Beschwerdeführerin zunächst schildert,
nachdem sie die Schule abgebrochen habe, sei sie zu ihrem Vater ge-
reist, der sie habe verheiraten wollen und sie sei daraufhin zu ihrer
Grossmutter zurückgekehrt (vgl. act. A/1 S. 5 f.), indessen an anderer
Stelle als Grund für den Schulabbruch die von ihrem Vater geplante
Zwangsheirat angibt (vgl. act. A/10 S. 5),
dass darüberhinaus in keiner Weise erhellt, weshalb der Vater der Be-
schwerdeführerin, der ihr bei Ungehorsam mit dem Tod gedroht habe,
diese nach ihrer Mitteilung, sie weigere sich und werde verschwinden,
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einfach so gehen liess, um gleich danach aber nach ihr zu suchen
(vgl. act. A10 S. 7 ff.),
dass auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges geltend gemacht wird,
was allenfalls zu einer anderen Beurteilung führen könnte,
dass sich die Beschwerdeführerin hauptsächlich auf die Argumenta-
tion beschränkt, bei einer Zwangsheirat, die in ihrem Land üblich sei,
bekomme man keine näheren Informationen über den geplanten Ehe-
mann, sowie pauschal auf ihr schlechtes Gedächtnis und den seither
vergangenen, langen Zeitablauf verweist,
dass mit diesen Ausführungen indessen die zuvor festgestellten Un-
glaubhaftigkeitselemente nicht entkräftet werden,
dass unter diesen Umständen festzuhalten bleibt, dass das Bestehen
der Flüchtlingseigenschaft ohne weiteres ausgeschlossen werden
kann und zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG offensichtlich nicht notwendig sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetre-
ten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
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oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin im Heimatstaat drohen,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Äthiopien zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht,
aufgrund derer die Zivilbevölkerung generell als konkret gefährdet be-
zeichnet werden müsste (vgl. Urteile D-5015/2007 vom 23. Oktober
2009 E. 6.3.1, D-2753/2007 vom 17. September 2009 E. 7.4.2),
dass seit der Unterzeichnung des Friedensabkommens zwischen
Äthiopien und Eritrea am 12. Dezember 2000 UNO-Soldaten die Gren-
ze zwischen den beiden Ländern kontrollieren, wobei diese zwar ein
sporadisches Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes nicht verhindern
konnten, jedoch sowohl Äthiopien als auch Eritrea den Schiedsspruch
der hierfür eingesetzten internationalen Kommission, welcher am
13. April 2002 ergangen ist, grundsätzlich zu akzeptieren scheinen,
und ein erneuter offener Ausbruch des Konflikts bis heute erfolgreich
verhindert werden konnte,
dass trotz Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008
und aus Äthiopien im August 2008 im heutigen Zeitpunkt nicht von ei-
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nem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea
auszugehen ist, weshalb insgesamt jedenfalls nicht von einer rechtlich
relevanten Verschlechterung der allgemeinen Lage in Äthiopien ge-
sprochen werden kann,
dass auch keine Anhaltspunkte vorliegen, aufgrund derer geschlossen
werden müsste, die Beschwerdeführerin gerate in ihrer Heimat aus in-
dividuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
Natur in eine existenzbedrohende Situation,
dass die von der Beschwerdeführerin erstmals auf Beschwerdeebene
geltend gemachte - und ärztlich nicht belegte - (...) per se weder auf
eine im Heimatland nicht durchzuführende medizinische Behandlung
schliessen lässt noch der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit
entgegensteht,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge über eine ge-
wisse Schulbildung (vgl. act. A/1 S. 2) sowie in ihrem Heimatstaat mit
ihrer Grossmutter, ihrem Vater, ihren Halbgeschwistern und ihrer
Freundin (vgl. act. A/1 S. 2) über ein soziales Beziehungsnetz verfügt,
dass sich der Vollzug der Wegweisung daher nicht als unzumutbar er-
weist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache das Gesuch
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstands-
los geworden ist,
dass aus den soeben dargelegten Gründen die Beschwerdebegehren
als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb das Gesuch um Gewäh-
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rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ist (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin durch Vermittlung des (...) C._______
(Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, (...) C._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...)
mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an die Beschwerdeführerin
und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgericht)
- (...)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand:
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