B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6627/2014
U r t e i l v o m 2 7 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
(…),
Beschwerdeführer und Gastgeber,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen zugunsten von B._______,
C._______, D._______, E._______, F._______ und
G._______ (Gesuchstellende);
Verfügung des BFM vom 13. Oktober 2014 / (…).
D-6627/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 5. Juni 2014 reichten B._______, C._______, D._______, E._______,
F._______ und G._______ (nachfolgend: Gesuchstellende) auf der
schweizerischen Vertretung in Istanbul (nachfolgend: Vertretung) Anträge
auf Erteilung eines Visums ein.
B.
Diese Gesuche wurde von der Vertretung am 10. Juni 2014 unter Verwen-
dung des im Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex
der Gemeinschaft (Visakodex) vorgesehenen Formulars ("Verweigerung /
Annullierung / Aufhebung des Visums") abgelehnt, mit der Begründung,
dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen
des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft seien. Überdies habe die
Absicht zur Wiederausreise nicht festgestellt werden können. Schliesslich
komme die Weisung vom 4. September 2013 betreffend die erleichterte
Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige
(COO.2180.101.7.266789/322.213/Syrien/2010/03648, nachfolgend: Wei-
sung Syrien) aufgrund der zeitlichen Begebenheiten nicht mehr zur Anwen-
dung.
C.
Am 30. Juni 2014 erhob der Gastgeber A._______ gegen diesen Entscheid
Einsprache beim BFM. Zur Begründung wurde ausgeführt, er könne den
Entscheid nicht nachvollziehen, da die Gesuchstellenden sämtliche ver-
langte Unterlagen eingereicht hätten und die geltend gemachten Gründe
glaubhaft und plausibel seien. Von Seiten der Vertretung seien keine wei-
teren Dokumente verlangt worden, welche die Informationen über den
Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalt hätten glaub-
haft machen und die Ausreise hätten sicherstellen können. Die Gesuch-
stellenden hätten sich in Syrien aufgrund des Bürgerkriegs in grösster Ge-
fahr befunden. In ihrer Heimatstadt würden regelmässig Autobomben ex-
plodieren. Die humanitäre Situation sei katastrophal und insbesondere
kranke Menschen und Kinder bräuchten dringend Hilfe. Unter den Gesuch-
stellenden würden sich kranke Personen befinden, welche in Syrien die
nötige medizinische Unterstützung nicht erhalten würden. Eine solche Hilfe
werde auch nicht im Ausland angeboten respektive könne aufgrund der zu
hohen Kosten nicht in Anspruch genommen werden. In der Türkei seien
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syrische Flüchtlinge nicht mehr erwünscht und die Stimmung in der Bevöl-
kerung sei aufgeladen. Die Lage für Flüchtlinge sei kritisch und sie würden
in den Nachbarländern Syriens in grosser Armut leben. Da die Chancen für
ein baldiges Ende des Bürgerkriegs derzeit schlecht ständen, sei nicht mit
einem Rückgang der Flüchtlingszahlen zu rechnen. Ausserhalb der Flücht-
lingslager gäbe es keine Unterstützung. Die Gesuchstellenden könnten
sich nur dank der Unterstützung der in der Schweiz lebenden Verwandten
über Wasser halten. Ein längerer Verbleib in der Türkei sei nicht möglich,
da sie nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen würden und ins-
besondere bei medizinischen Notfällen keine umfassende medizinische
Hilfe bekämen. Die in der Schweiz anfallenden Kosten und die Unterkunft
seien durch den Gastgeber und dessen Freundeskreis gewährleistet. Fer-
ner sichere jener eine fristgerechte Wiederausreise zu.
D.
Am 19. August 2014 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, dass es
die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Visums aus humanitären
Gründen für nicht gegeben erachte und gab ihm gleichzeitig Gelegenheit,
sich dazu innert Frist zu äussern.
E.
Am 9. September 2014 zeigte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
dem BFM das Mandatsverhältnis an. In der Sache führte er aus, der phy-
sische Gesundheitszustand des Vaters F._______ (nachfolgend: Vater) sei
sehr kritisch. Nachdem er eine Verletzung durch einen Bombensplitter er-
litten habe, habe sich sein Zustand zusehends verschlechtert. Die entspre-
chenden Arztberichte seien vom Vater bereits eingereicht worden. Die Ver-
schlechterung des Gesundheitszustands hänge hauptsächlich damit zu-
sammen, dass den Gesuchstellenden in der Türkei mangels anerkanntem
Flüchtlingsstatus keine medizinische Grundversorgung zukomme. Sie
müssten die Behandlungen aus eigenen Mitteln bezahlen, was momentan
nicht möglich sei. Der Gastgeber würde für den Aufenthalt der Gesuchstel-
lenden in der Schweiz finanziell aufkommen und auch die Kosten für eine
medizinische Behandlung übernehmen. Er würde auch dafür sorgen, dass
die Gesuchstellenden die Schweiz nach Ablauf der Visumsdauer verlassen
würden.
F.
Am 17. September 2014 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, dass
die in der Stellungnahme erwähnten Arztberichte beim BFM nicht einge-
D-6627/2014
Seite 4
gangen seien und bat ihn um Zustellung von Kopien der erwähnten Be-
richte. Am 25. September 2014 reichte der Beschwerdeführer drei Über-
setzungen von medizinischen Attesten ein. Am 29. September 2014 wur-
den Kopien der Originale nachgereicht.
G.
Die Einsprache wurde mit Verfügung des BFM vom 13. Oktober 2014 (Er-
öffnung am 17. Oktober 2014) abgelehnt.
H.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechts-
vertreters vom 13. November 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an und
beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, verbunden mit
der Erteilung eines Visums. Als Beweismittel wurden die Originale der be-
reits eingereichten Arztberichte, eine Übersetzung eines weiteren Berichts
sowie ein syrischer Polizeibericht ohne Übersetzung eingereicht.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 20. November 2014 wurde der Beschwerde-
führer zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert, welchen er am
26. November 2014 fristgerecht beibrachte.
J.
Mit Vernehmlassung vom 12. Dezember 2014 äusserte sich das BFM zu
den Vorbringen in der Beschwerde, während der Beschwerdeführer mit
Replik vom 31. Dezember 2014 (Poststempel) zur Vernehmlassung Stel-
lung nahm.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen beziehungsweise Einspracheentscheide des BFM respektive des
SEM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wurde. In dieser
Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst.
c Ziff. 1 BGG).
D-6627/2014
Seite 5
1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber, der am Einspracheverfahren
teilgenommen hat, zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. BVGE 2014/1
E. 1.3.2). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit
einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Die in Art. 106 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) für Asylverfahren normierte spe-
zialgesetzliche Kognitionsbeschränkung ist für das vorliegende Verfahren
nicht anwendbar, zumal es sich bei der Erteilung eines humanitären Vi-
sums trotz der Berührungspunkte zu asylrechtlichen Fragestellungen um
eine ausländerrechtliche Materie handelt, da die Verordnung vom 22. Ok-
tober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204)
eine Ausführungsverordnung zum AuG (SR 142.20) darstellt. Somit kann
mit Beschwerde nebst einer Verletzung von Bundesrecht und einer unrich-
tigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhal-
tes auch – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz
verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
3.
Der Beschwerdeführer focht mit seiner Beschwerde lediglich die Verweige-
rung des Visums aus humanitären Gründen an, so dass sich die nachfol-
genden Erwägungen des Gerichts lediglich auf diesen Visumsgrund be-
schränken.
4.
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.).
4.2 Der angefochtenen Verfügung liegen Gesuche von syrischen Staats-
angehörigen um Erteilung eines Visums zugrunde. Die im AuG und seinen
Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumver-
fahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwen-
dung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden
Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2-5 AuG).
D-6627/2014
Seite 6
4.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind
(sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise
den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gül-
tige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum,
sofern dieses erforderlich ist; die Visumpflicht beantwortet sich gemäss Art.
4 Abs. 1 VEV nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (Verord-
nung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der
Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aus-
sengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Dritt-
länder, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, ABl. L
81 vom 21. März 2001, zuletzt geändert durch Verordnung [EU] Nr.
610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013; vgl. zu den Voraussetzungen: Art.
5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener
Grenzkodex [Verordnung {EG} Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das
Überschreiten der Grenzen durch Personen, ABl. L 105 vom 13. April 2006,
zuletzt geändert durch Verordnung {EU} Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29.
Juni 2013], vgl. auch BVGE 2009/27 E. 5 und 6).
4.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5 Abs. 4
Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gül-
tigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen
die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen
des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen
gestattet; im schweizerischen Recht wurde diese Möglichkeit in Art. 2 Abs.
4 und 12 Abs. 4 VEV verankert.
5.
5.1 Die Möglichkeit der Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen
hat insbesondere angesichts der Aufhebung der Möglichkeit, bei einer
Schweizer Vertretung im Ausland ein Asylgesuch einzureichen, an Bedeu-
tung gewonnen. In seiner Botschaft zur entsprechenden Gesetzesände-
rung hat der Bundesrat auf die Möglichkeit der Visumerteilung aus huma-
nitären Gründen verschiedentlich Bezug genommen; am 28. September
2012 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) in
Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angele-
genheiten (EDA) die Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären
Gründen" erlassen. Diese Weisung wurde überarbeitet und schliesslich
durch die Weisung Nr. 322.126 vom 25. Februar 2014 (nachfolgend: Wei-
sung humanitäres Visum) ersetzt.
D-6627/2014
Seite 7
5.2 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden
unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesu-
chen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausge-
schlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Ver-
folgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorspre-
chen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit
geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des BFM ein
Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1.
Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären
Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls
er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlas-
sen.
In der Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes (BBl
2010 4455) hielt der Bundesrat, unter Hinweis auf die Wahrung der huma-
nitären Tradition der Schweiz, wiederholt fest, auch in Zukunft sollten ge-
fährdete Personen weiterhin den Schutz der Schweiz erhalten können, in-
dem die Einreise in die Schweiz durch eine Visumerteilung für Personen,
die im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdet seien,
bewilligt werde (vgl. BBl 2010 4468, 4472, 4490). Einfachere Verfahren-
sabläufe – im Vergleich zum aufgehobenen Asylverfahren bei einem Asyl-
gesuch im Ausland – bestünden insbesondere, weil keine asylverfahrens-
rechtliche Befragung der gesuchstellenden Person stattzufinden habe (vgl.
BBl 2010 4490, 4519 f.).
5.3 Gemäss der Weisung humanitäres Visum kann ein Visum aus humani-
tären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkre-
ten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie
im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib
und Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in einer beson-
deren Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend er-
forderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies
kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund
der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben
sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der
persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat-
oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in
einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefähr-
dung mehr besteht.
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Seite 8
Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch rest-
riktiver als bei den (ehemals zulässigen) Auslandgesuchen, bei denen Ein-
reisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise
(bei den derzeit noch hängigen Verfahren) werden (vgl. zur entsprechen-
den Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diesen Umstand hatte auch der Bun-
desrat in der Botschaft hingewiesen (vgl. BBl 2010 4468, 4490).
5.4 Auf Grundlage der oben genannten Bestimmungen hatte das BFM be-
reits Ende Juli 2012 angesichts der "sich verschärfenden Lage in Syrien"
eine Weisung an die Botschaft in Beirut erlassen, mit dem Zweck, das Vi-
sumverfahren für bestimmte Personen zu erleichtern. Auch die umliegen-
den Botschaften in Amman, Istanbul und Ankara hatten von dieser Wei-
sung Kenntnis. Angesichts der sich weiter zuspitzenden Lage in Syrien und
weil die erste Weisung nur wenig Resultate gebracht hatte, erliess das
BFM Anfang September 2013 eine weitere Weisung, um die erleichterte
Visaerteilung für einen grösseren Personenkreis zu ermöglichen (Weisung
Syrien). Auch bei dieser Weisung handelt es sich um eine Konkretisierung
der Voraussetzungen für ein Visum aus humanitären Gründen gemäss Art.
2 Abs. 4 VEV, welche neben der Weisung humanitäres Visum zur Anwen-
dung gelangt.
5.5 Zweck der Weisung Syrien war, das Verfahren für eine bestimmte
Gruppe von Personen zu erleichtern, damit diesen rascher ein Visum erteilt
werden könne. Das BFM als zuständige Behörde erläuterte, dass eine sol-
che Erleichterung mit den Vorgaben des Schengen-Besitzstandes und der
nationalen Gesetzgebung vereinbar sei, da Art. 5 des Schengener Grenz-
kodex und Art. 2 Abs. 4 VEV den einzelnen Schengenstaaten das Recht
einräumten, namentlich aus humanitären Gründen von den ordentlichen
Einreisevoraussetzungen abzuweichen und Einreisen in das jeweilige
Staatsgebiet zu erlauben. Der Rechtsbegriff “humanitäre Gründe“ sei dabei
sehr weit gefasst, so dass er Erleichterungen im Visumverfahren für Fami-
lienangehörige unter Berücksichtigung der besonderen Lage in Syrien er-
mögliche.
Hinsichtlich des Adressatenkreises der Weisung Syrien legte das BFM fest,
dass es sich um Mitglieder der Kernfamilie, Verwandte in auf- und abstei-
gender Linie (und deren Kernfamilien) sowie Geschwister (und deren Kern-
familie) von syrischen Staatsangehörigen, die in der Schweiz mit B- oder
C-Bewilligung leben würden oder bereits eingebürgert worden seien, han-
deln müsse (Ziff. I Bst. a Weisung Syrien). Die Familienmitglieder im Aus-
land müssten bei Einreichung des Gesuchs in Syrien wohnhaft sein oder
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Seite 9
sich in einem Nachbarstaat von Syrien oder in Ägypten aufhalten und erst
nach dem Ausbruch der Krise in Syrien im März 2011 in eines dieser Län-
der gereist sein. Auch dürften sie nicht im Besitz einer ordentlichen Aufent-
haltsbewilligung dieser Länder sein (Ziff. I Bst. b Weisung Syrien).
Abweichend von den geltenden Visa-Bestimmungen müsse bei den Gesu-
chen aus diesem Personenkreis in Anbetracht der Lage in Syrien die frist-
gerechte Wiederausreise sowie der Nachweis einer persönlichen, unmit-
telbaren Gefährdung nicht vertieft geprüft werden. Auch seien die finanzi-
ellen Voraussetzungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG nicht zu prü-
fen (Ziff. II Weisung Syrien).
Für das Erteilungsverfahren legte die Weisung Syrien fest, dass die Aus-
landvertretungen die Anträge entgegenzunehmen und dem BFM zur Ge-
nehmigung zu überweisen hätten. Sofern die Voraussetzungen nicht gege-
ben seien, seien die Anträge durch die Auslandvertretung abzuweisen. In
Zweifelsfällen sei das BFM zu konsultieren. Den betroffenen Personen
wurde – sofern die Einreise genehmigt wurde – ein Visum mit räumlich be-
schränkter Gültigkeit, das sogenannte VrG-Visum erteilt (Ziff. III, Weisung
Syrien).
Am 4. November 2013 erliess das BFM zu Handen der Auslandsvertretun-
gen Erläuterungen zur Weisung Syrien, welche Präzisierungen und Erläu-
terungen für die Umsetzung enthielten. Die Präzisierung der Weisung Sy-
rien wurde nicht bekannt gemacht; das BFM verzichtete auch auf eine ent-
sprechende Pressemitteilung.
5.6 Am 29. November 2013 hob das BFM die Weisung Syrien durch eine
neue Weisung (2013-11-29/135 Syrien II, nachfolgend: Weisung Aufhe-
bung) mit sofortiger Wirkung auf und verfügte, dass alle nach dem 29. No-
vember 2013 eingereichten Visaanträge wieder nach den ordentlichen Ein-
reisebestimmungen der VEV und den dazu erlassenen Weisungen des
BFM zu behandeln seien. Das BFM teilte diesbezüglich mit, angesichts der
bereits eingereisten 719 Personen, der erteilten 1'600 Visa sowie der wei-
teren rund 5'000 reservierten Termine, um ein Visumsgesuch zu stellen,
habe sich die Massnahme mithin als effektiv erwiesen und ihren Zweck
erreicht; das EJPD gehe davon aus, dass die meisten der Betroffenen mitt-
lerweile ein Visum beantragt hätten. Gemäss der Weisung Aufhebung
seien nach dem 29. November 2013 eingereichte Visagesuche per sofort
wieder nach den ordentlichen Einreisebestimmungen zu behandeln; Gesu-
che von Personen, die sich vor dem 29. November 2013 angemeldet oder
D-6627/2014
Seite 10
die vor diesem Datum ein Visumsgesuch eingereicht hätten, seien weiter-
hin nach den Kriterien der Weisung vom 4. September 2013 und der Erläu-
terungen vom 4. November 2013 zu bearbeiten. Massgeblich seien die Kri-
terien der präzisierten Weisung, namentlich dürfe im Drittstaat kein Aufent-
haltstitel bestehen und die genügende Unterbringungskapazität beim Gast-
geber müsse nachweislich sichergestellt sein (vgl. Weisung Aufhebung Ziff.
2).
6.
6.1 Das BFM begründete den Einspracheentscheid damit, dass keine be-
sonderen, namentlich humanitären Gründe vorlägen, die eine Einreise in
die Schweiz zwingend notwendig erscheinen lassen würden. Ein Visum
aus humanitären Gründen setze voraus, dass die betreffenden Personen
aufgrund des Einzelfalles im Heimat- oder Herkunftsstaat offensichtlich un-
mittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet seien. Sie
müssten sich in einer besonderen Notsituation befinden, welche ein be-
hördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache. Dies könne bei akuten
kriegerischen Ereignissen oder einer Situation unmittelbarer individueller
Gefährdung gegeben sein. Befinde sich eine Person bereits in einem Dritt-
staat, sei in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr
bestehe. Die Erteilung eines Visums sei an strenge Voraussetzungen ge-
knüpft. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müsse
die gesuchstellende Person die sie betreffende ernsthafte Gefährdung für
Leib und Leben selber belegen können. Für die Gesuchstellenden bestehe
in der Türkei keine derartige Gefährdung. Sie würden sich in einem siche-
ren Drittstaat aufhalten, in welchem weder Krieg noch eine Situation lan-
desweiter allgemeiner Gewalt herrsche. In der Türkei würden sich Tau-
sende syrische Flüchtlinge aufhalten, ohne konkret gefährdet zu sein. Ihr
Aufenthalt werde geduldet und die Gefahr einer zwangsweisen Rückfüh-
rung bestehe nicht. Der türkische Staat leiste viel, um die Menschen zu
beherbergen und die Flüchtlingslager seien gut ausgestattet, auch wenn
die Kapazitäten begrenzt seien. Gleichzeitig sei auch der Zugang zu einer
minimalen Gesundheitsversorgung gewährleistet. Vor allem Istanbul ver-
füge über ein gut funktionierendes und zugängliches Gesundheitssystem.
Die Lebensbedingungen seien daher nicht derart gravierend, dass ein wei-
terer Verbleib in der Türkei als gänzlich unzumutbar zu erachten und ein
behördliches Eingreifen geradezu unumgänglich wäre. Für eine weiterge-
hende Unterstützung könnten sich die Gesuchstellenden an die lokalen
Behörden, das UNHCR, den türkischen Roten Halbmond oder andere vor
Ort tätige Hilfsorganisationen wenden. Das BFM zweifle nicht daran, dass
die Gesuchstellenden in der Türkei in einer schwierigen Lage seien, welche
D-6627/2014
Seite 11
durch die Krankheit des Vaters zusätzlich erschwert werde. Den einge-
reichten Arztberichten lasse sich entnehmen, dass der Vater bis vor Kur-
zem noch in Syrien behandelt worden sei. Für eine weitere medizinische
Versorgung und Betreuung sei es den Gesuchstellenden zumutbar und
möglich, sich an die lokalen Behörden oder die vor Ort tätigen Hilfsorgani-
sationen zu wenden. Das Vorliegen einer akuten Gefährdung von Leib und
Leben beziehungsweise einer besonderen Notsituation sei daher zu ver-
neinen.
Schliesslich komme auch die inzwischen wieder aufgehobene Weisung Sy-
rien nicht zur Anwendung, da die Terminvereinbarungen am 31. März 2014
erfolgt seien und die Gesuche somit nicht mehr in den zeitlichen Anwen-
dungsbereich der Weisung fallen würden.
6.2 Diesen Ausführungen wurde in der Beschwerde entgegnet, dass sich
die Anfechtung auf die Verneinung der humanitären Gründe beschränke.
Gemäss aktuellem Arztbericht leide der Vater an (…). Überdies leide er an
einem (…). Er brauche medizinische Behandlung in einem modernen ärzt-
lichen Zentrum. Aufgrund der Schwere dieser Leiden reiche die vom BFM
angesprochene minimale Gesundheits- und Notversorgung durch Hilfsor-
ganisationen nicht aus. Zudem sei der Zugang zur medizinischen Versor-
gung in den Grossstädten, namentlich in Istanbul nicht möglich. Der Vater
sei bisher in Syrien lediglich oberflächlich untersucht worden. Für umfas-
sendere Untersuchungen würden Termine mit enorm langer Wartefrist von
mehreren Monaten vergeben. Der schwer kranke und betagte Vater könne
jedoch nicht so lange warten. Für eine private Behandlung würden der Fa-
milie die Mittel fehlen. Der Beschwerdeführer gehe in der Schweiz einer
regelmässigen Arbeitstätigkeit nach und sei finanziell selbständig. Er
könne somit sowohl für die Unterkunft als auch für die medizinische Ver-
sorgung der Gesuchstellenden aufkommen. Der Vater befinde sich somit
sehr wohl in einer Gefahrensituation, welche einen Verbleib in der Türkei
unzumutbar mache, wodurch behördliches Eingreifen zwingend erforder-
lich werde.
6.3 In seiner Vernehmlassung führte das BFM aus, dass gerade in Istanbul
der Zugang zur medizinischer Versorgung und Betreuung gewährleistet
sei. Für eine weitergehende Unterstützung könnten sich die Gesuchstel-
lenden überdies an die lokalen Behörden, den Roten Halbmond oder an-
dere Hilfsorganisationen wenden.
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Seite 12
6.4 In der Replik wurde ausgeführt, der Gesundheitszustand des Vaters
verschlechtere sich stetig. Amnesty International sei zum Schluss gekom-
men, dass Syrer in der Türkei in einer schwierigen Lage seien. Die Ge-
suchstellenden hätten noch keine Identitätskarten bekommen und würden
deshalb kaum Hilfe erhalten. Die einzige Möglichkeit, den Vater zu retten,
bestehe darin, ihn zu seinem Sohn in die Schweiz reisen zu lassen. Dieser
sei imstande, für die Unterbringung sowie die Kosten einer medizinischen
Behandlung in der Schweiz aufzukommen.
7.
7.1 Das BFM hat die Ausstellung eines Visums mit beschränktem Gel-
tungsbereich gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schen-
gener Grenzkodex zu Recht abgelehnt. Das BFM stützte sich bei seiner
Auslegung des Begriffs "humanitäre Gründe" auf die diesbezügliche Wei-
sung vom 25. Februar 2014, wonach eine unmittelbare, ernsthafte und kon-
krete Gefährdung an Leib und Leben vorausgesetzt wird. Bei dieser Wei-
sung handelt es sich um eine vollzugslenkende Verwaltungsverordnung,
welche zur Gewährung einer einheitlichen und rechtsgleichen Praxis Vor-
gaben für die Handhabung offener Formulierungen macht (vgl. zur Defini-
tion PATRICIA EGLI, Verwaltungsverordnungen als Rechtsquellen des Ver-
waltungsrechts?, Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2011 S. 1160 m.w.H.).
Eine solche Weisung ist für das Gericht zwar nicht verbindlich. Allerdings
wird sie berücksichtigt, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und ge-
recht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen
zulässt. Das Gericht weicht in solchen Fällen daher nicht ohne triftigen
Grund von der Weisung ab (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-
4608/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 6.3 m.H.a. BGE 137 V 1 E. 5.2.3 [S.
8 f.] und 132 V 200 E. 5.1.2 [S. 203 f.] sowie BVGE 2011/1 E. 6.4). Die
Weisung humanitäres Visum, die den Begriff "humanitäre Gründe" in wört-
licher Übereinstimmung mit der Botschaft (BBl 2010 4490) definiert, erfüllt
diese Voraussetzung, so dass sie vom Gericht einzelfallbezogen als sach-
gerechte Konkretisierung der humanitären Gründe Berücksichtigung fin-
det.
7.2 Das Vorliegen humanitärer Gründe ist zu verneinen. Die Gesuchstel-
lenden befinden sich in der Türkei in relativer Sicherheit und es besteht
keine akute Gefahr einer Rückführung nach Syrien (vgl. etwa Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts D-4608/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 6.3,
E-5417/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 4.4, E-4459/2014 vom 24. August
2014 E. 7.2 und D-2593/2014 vom 22. Juli 2014 E. 6.1). Zu den medizini-
schen Komplikationen des Vaters ist zu bemerken, dass auch diese nicht
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zur Bejahung einer konkreten, ernsthaften und unmittelbaren Gefährdung
führen. Wie das BFM zutreffend ausführte, verfügt die Türkei – insbeson-
dere in Istanbul – über eine funktionierende medizinische Infrastruktur, wel-
che den Gesuchstellenden grundsätzlich offensteht (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-2593/2014 vom 22. Juli 2014 E. 6.1). Es ist in
der Beschwerde nicht hinreichend dargelegt, wieso dem Vater die Inan-
spruchnahme der türkischen Gesundheitsversorgung nicht möglich wäre
und wieso die notwendige Behandlung lediglich in der Schweiz, nicht aber
in der Türkei erhältlich sei. In der Beschwerde wird nicht substanziiert aus-
geführt, woran die Behandlung scheitere. Aufgrund der Eingabe vom 9.
September 2014 kann angenommen werden, dass hauptsächlich finanzi-
elle Gründe für diese Schwierigkeiten verantwortlich seien. Offenbar ver-
fügt jedoch der Gastgeber und Beschwerdeführer über finanzielle Mittel für
die Finanzierung einer medizinischen Behandlung, zumal er in der Be-
schwerdeschrift ausführte, für eine solche in der Schweiz aufkommen zu
wollen. Sollten die eigenen Mittel der Gesuchstellenden für die notwendige
Behandlung in der Türkei nicht ausreichen und auch anderweitig, etwa bei
vor Ort tätigen Organisationen, keine Unterstützung erhältlich sein, er-
scheint es daher möglich und zumutbar, mittels finanzieller Hilfe von Seiten
des Beschwerdeführers für die Behandlungskosten aufzukommen. Vor die-
sem Hintergrund erweist sich die Lage der Gesuchstellenden daher als zu
wenig akut, als dass ein Eingreifen der schweizerischen Behörden zwin-
gend erforderlich erscheint.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt sowie angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens von
Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Für deren Bezahlung ist der bereits in gleicher Höhe geleistete
Kostenvorschuss zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Für deren Bezahlung wird der bereits geleistet Kostenvorschuss ver-
wendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die zuständige kan-
tonale Behörde sowie die schweizerische Vertretung.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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