B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6627/2015
Ur t e i l vom 2 2 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren (…),
und deren Kind
C._______, geboren (…),
Russland,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 7. Oktober 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 25. September 2014 in der Schweiz
um Asyl nachsuchten,
dass das SEM mit Verfügung vom 7. Oktober 2015 in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat,
die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und die
Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerde-
führenden verfügte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 15. Oktober 2015 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
und die nachstehend aufgeführten Rechtsbegehren stellten: Es sei die Ver-
fügung des SEM vom 7. Oktober 2015 aufzuheben und das Amt anzuwei-
sen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende
Asylgesuch für zuständig zu erklären. Es sei im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu
erteilen. Die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung
nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Sus-
pensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe. Es sei den
Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 1 [und 6] Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet lies-
sen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22
Abs. 7 Dublin-III-VO),
dass sie allerdings dem Gesuch um Übernahme am 22. September 2015
noch nachträglich explizit zustimmten,
dass Italien den Beschwerdeführenden ein vom 10. September 2014 bis
10. Dezember 2014 gültiges Schengen-Visum erteilt hat, mit welchem sie
über die polnische Grenze in den Schengen-Raum einreisten,
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dass sie nach eigenen Angaben in der Folge gleich in die Schweiz weiter-
reisten und im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ihre
Asylgesuche einreichten,
dass bei dieser Sachlage – entsprechend den vom SEM angerufenen Be-
stimmungen zum Dublin-Verfahren – Italien für die Prüfung ihrer Asylan-
träge zuständig ist (vgl. dazu Art. 12 Abs. 2 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-
VO), was von Italien mit Abgabe der Erklärung vom 22. September 2015
ausdrücklich anerkannt worden ist,
dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwen-
dung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gegeben ist,
dass die Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Beschwerde die Zustän-
digkeit Italiens nicht bestreiten, sie jedoch Sicherheitsbedenken gegen
eine Überstellung nach Italien, einem Staat, der sehr gute Beziehungen zu
Russland unterhalte, vorbringen und um eine Behandlung ihrer Asylgesu-
che durch die Schweiz ersuchen,
dass der Beschwerdeführer Magenschmerzen, die Beschwerdeführerin
Kopfschmerzen und Angst vor einer Wegweisung nach Italien habe,
dass ihnen in dieser Hinsicht zunächst entgegenzuhalten ist, dass es nicht
die Sache der asylsuchenden Person ist, den für ihr Asylverfahren zustän-
digen Staat selbst zu bestimmen, sondern die Bestimmung des zuständi-
gen Staates nach der Dublin-III-VO erfolgt und alleine den beteiligten Dub-
lin-Vertragsstaaten obliegt (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass des Weiteren die tatsächliche oder vermeintliche Qualität der Bezie-
hungen Italiens zu Russland gleichermassen unerheblich ist wie Magen-
oder Kopfschmerzen oder Störungen der Befindlichkeit, welche auch in Ita-
lien therapiert werden können,
dass es sich bei den Verwandten des Beschwerdeführers in der Schweiz
unbestrittenermassen nicht um Familienangehörige im Sinne von Art. 2
Bst. g Dublin-III-VO handelt und kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis
besteht, weshalb die Anwesenheit der Schwestern des Beschwerdeführers
in der Schweiz an der Zuständigkeit Italiens nichts zu ändern vermag,
dass gemäss BVGE 2015/4 E. 4.3 die von den italienischen Behörden ein-
zuholenden Garantien einer kindgerechten und die Einheit der Familie res-
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pektierenden Unterbringung nicht eine blosse Überstellungsmodalität, son-
dern gemäss dem Urteil Tarakhel eine materielle Voraussetzung der völ-
kerrechtlichen Zulässigkeit einer Überstellung nach Italien darstellt,
dass Italien bereits in einem Schreiben vom 15. April 2015 an die Europäi-
sche Kommission eine Liste mit Aufnahmeprojekten des Sistema per
Richiedenti Asilo e Rifugiati (SPRAR) übermittelt hat,
dass in den aufgeführten Projekten Aufnahmeplätze für Familien reserviert
sind, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt
werden,
dass das konkrete SPRAR-Projekt, in dem eine Familie untergebracht wird,
bei der Ankunft festgelegt wird,
dass das SEM die italienischen Behörden bereits in seinem Übernahmeer-
suchen darauf hingewiesen hat, es handle sich um eine Familie,
dass Italien dem Gesuch um Übernahme der Beschwerdeführenden als
Familie am 22. September 2015 nachträglich explizit zugestimmt und die
Überstellung nach Catania angeordnet hat (A55/1),
dass gemäss Rundschreiben vom 8. Juni 2015 in der Region Sizilien in
den Aufnahmestrukturen 13 SPRAR-Projekte mit rund 328 Aufnahmeplät-
zen zur Verfügung gestellt wurden,
dass die italienische Dublin Unit deklariert hat, die für Familien reservierten
Aufnahmeplätze würden je nach Auslastung fortlaufend ergänzt,
dass die von den italienischen Behörden vorgelegten Informationen hin-
sichtlich der Unterbringung der Familie konkret, überprüfbar und somit jus-
tiziabel sind,
dass dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4394/2015 vom 27. Juli
2015 zufolge die von den italienischen Behörden erstellte Liste der eigens
für Familien reservierten SPRAR Projekte bereits an sich eine Garantie für
eine kindsgerechte Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit im
Sinne von BVGE 2015/4 darstellt (vgl. Urteil des BVGer 4394/2015 E. 8),
dass Italien nach dem Gesagten vorliegend die kindsgerechte Unterbrin-
gung unter Wahrung der Familieneinheit gewährleistet,
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dass die im Schreiben vom 22. September 2015 des Innenministeriums
(A55/1) aufgeführten Angaben weitestgehend den in BVGE 2015/4 E. 4.3
S. 78 explizit genannten Anforderungen an eine individuelle Zusicherung
entsprechen, weshalb es als Garantieerklärung der italienischen Behörden
anzuerkennen ist (vgl. Urteil D-6358/2015 vom 7. April 2016 E. 5.2 [zur
Publikation vorgesehen]),
dass nach dem Gesagten an die Zusicherung Italiens keine überhöhten
Anforderungen gestellt werden dürfen, zumal derartige Bestrebungen im
Widerspruch zu Sinn und Zweck des Dublin-Verfahrens stehen,
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Italien wiesen systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass die Beschwerdeführenden unter anderem mit ihrem Vorbringen, Ita-
lien komme mit der hohen Anzahl von asylsuchenden Migranten nicht klar,
implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 fordern,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
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Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar-
getan haben, die italienischen Behörden würden sich weigern sie aufzu-
nehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements missach-
ten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land
gezwungen zu werden,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/9) und den Akten keine Hinweise
auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a
AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umstände weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist
und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung,
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Anord-
nung einer vorsorglichen Massnahme als gegenstandslos erweisen,
dass zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung von der
Auflage von Verfahrenskosten abzusehen ist,
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dass sich die Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren nicht vertre-
ten liessen,
dass die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands zur Wahrung der
Rechte der Beschwerdeführenden vorliegend nicht als notwendig er-
scheint, weil die unterzeichnete Beschwerdeführerin eigenen Angaben zu-
folge über einen juristischen Hochschulabschluss (vgl. Beschwerde S. 5)
verfügt,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG somit abzuweisen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen.
4.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
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