B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6629/2015
Ur t e i l vom 3 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 28. August 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 17. September 2012 (Datum Eingang; Schreiben datiert
vom 12. September 2012) reichte der Beschwerdeführer bei der schweize-
rischen Botschaft in Khartum ein Asylgesuch ein und beantragte die Bewil-
ligung der Einreise in die Schweiz.
B.
Mit Zwischenverfügung vom 26. März 2015 teilte das SEM dem Beschwer-
deführer mit, dass asylsuchende Personen im Auslandsverfahren in der
Regel durch die schweizerische Vertretung vor Ort zu befragen seien, in-
des die Schweizer Botschaft in Khartum aufgrund des begrenzten Perso-
nalbestands und fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen
und räumlichen Bereich nicht in der Lage sei, solche Befragungen durch-
zuführen. Fragen zum rechtserheblichen Sachverhalt, die vorliegend noch
offen seien, würden ihm deshalb zur schriftlichen Beantwortung unterbrei-
tet.
C.
C.a Mit Eingabe vom 3. Juni 2015 (Datum Eingang bei der Schweizer Bot-
schaft in Khartum) reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme
zum Fragenkatalog ein.
C.b In Verbindung mit der Eingabe vom 17. September 2012 machte der
Beschwerdeführer damit im Wesentlichen geltend, er sei äthiopischer
Staatsangehöriger und gehöre der Volksgruppe der Oromo an. Im Jahr
1991 sei er der Oromo Liberation Front (OLF) beigetreten. Im Jahr 1994
sei er während des Krieges gegen die äthiopische Regierung verhaftet wor-
den. Er sei zwei Jahre lang inhaftiert gewesen und während dieser Zeit
misshandelt worden. Im Jahr 2005 sei er wegen des Verdachts, wieder mit
der OLF zusammenzuarbeiten, erneut festgenommen und einen Monat
lang inhaftiert worden. Nach der Freilassung sei er immer wieder zu Hause
aufgesucht, befragt und unter Druck gesetzt worden. Da er diese Situation
nicht mehr ausgehalten habe, sei er im Jahr 2006 in den Sudan geflohen.
Dort sei er als Flüchtling anerkannt worden und habe einen entsprechen-
den Flüchtlingsausweis erhalten. Er sei aber nicht in ein Flüchtlingslager
gegangen, sondern lebe zusammen mit einem anderen Oromo-Flüchtling
in Khartum. Er bestreite den Lebensunterhalt mit Gelegenheitsarbeiten. Im
Jahr 2007 sei er von sudanesischen Sicherheitskräften festgenommen und
für fünfundvierzig Tage respektive von Juli 2007 bis August 2008 inhaftiert
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worden. Mit Hilfe des UNHCR sei er wieder entlassen worden. Wegen feh-
lender dauerhafter Aufenthaltsbewilligung sei er Ende Januar 2010 erneut
während fünf Tagen festgehalten und im Mai 2014 wiederum festgenom-
men worden. Er fürchte sich vor neuerlicher Verhaftung und einer Depor-
tation nach Äthiopien. Unter diesen Umständen sei das Leben schwierig,
zumal er aufgrund der im Heimatland erlittenen Misshandlungen auch psy-
chisch krank sei. Er sei diesbezüglich im Sudan in ärztlicher Behandlung.
In der Schweiz habe er keine Verwandten. Einige Oromo-Flüchtlinge wür-
den aber in der Schweiz leben und könnten ihn, der der gleichen Ethnie
angehöre, nach der Einreise unterstützen.
C.c Der Beschwerdeführer reichte Kopien seines Flüchtlingsausweises,
ärztlicher Berichte/Rezepte, eines Oromo-Mitgliederausweises und eines
Schriftenwechsels mit dem UNHCR ein.
D.
D.a Mit Verfügung vom 28. August 2015 verweigerte das SEM dem Be-
schwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab.
D.b Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, Asylsuchenden
werde gemäss alt Art. 20 Abs. 2 AsylG (SR 142.31) die Einreise in die
Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zuge-
mutet werden könne, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder
in ein anderes Land auszureisen. Gemäss alt Art. 20 Abs. 3 AsylG könne
die Einreise in die Schweiz bewilligt werden, wenn glaubhaft gemacht
werde, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. Vorliegend erfordere die
Sachverhaltsabklärung nicht die Anwesenheit der Beschwerdeführenden
in der Schweiz. Es könne aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts
davon ausgegangen werden, dass keine unmittelbare Gefährdung vor-
liege, die eine sofortige Einreise als notwendig erscheinen lasse. Die Ertei-
lung einer Einreisebewilligung nach alt Art. 20 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 3
AsylG sei grundsätzlich an restriktive Voraussetzungen geknüpft. Neben
der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG seien mit Blick auf
den Ausschlussgrund von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Bezie-
hungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die praktische Möglich-
keit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie
die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in
Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend sei die Schutzbedürftigkeit der be-
treffenden Person, d. h. die Beantwortung der Frage, ob eine Gefährdung
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im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft erscheine und der Verbleib am Aufent-
haltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden
könne, beziehungsweise ob es ihr – ohne nähere Prüfung einer allfälligen
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG – zuzumuten sei, sich in einem an-
deren Staat um Aufnahme zu bemühen. Halte sich die betreffende Person
in einem Drittstaat auf, bedeute dies zwar nicht zwingend, dass es ihr auch
zuzumuten sei, sich dort um Aufnahme zu bemühen, jedoch sei im Sinne
einer Regelvermutung davon auszugehen, die Person habe in diesem
Drittstaat bereits anderweitigen Schutz gefunden. In jedem Fall seien aber
die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in einem Drittstaat als
zumutbar erscheinen liessen, und mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur
Schweiz abzuwägen.
Vorliegend würden die Schilderungen des Beschwerdeführers nicht mit
hinreichender Sicherheit ausschliessen lassen, dass er wegen seiner Tä-
tigkeiten für die OLF ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatli-
chen Behörden haben könnte. Es bleibe deshalb zu prüfen, ob einer Asyl-
gewährung der Ausschlussgrund von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegen-
stehe. Demzufolge könne einer Person das Asyl verweigert werden, wenn
es ihr zuzumuten sei, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemü-
hen. Der Beschwerdeführer halte sich seit dem Jahr 2006 im Sudan auf.
Zwar sei nicht zu verkennen, dass die Lage äthiopischer Flüchtlinge und
Asylbewerber im Sudan nicht einfach sei, dennoch beständen keine kon-
kreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer ein
dortiger Verbleib nicht zumutbar oder möglich wäre. Bezüglich der Inhaftie-
rung im Jahr 2007 habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben
gemacht (45-tägige Inhaftierung respektive von Juli 2007 bis August 2008).
Zudem erstaune es, dass er dazu keine weiteren Angaben gemacht und
keine Belege dafür eingereicht habe, obwohl er mit Hilfe des UNHCR ent-
lassen worden sei. Es bestünden deshalb Zweifel bezüglich dieser Inhaf-
tierung im Sudan. Im Übrigen habe diese aber mangels zeitlichen Zusam-
menhangs auch keine Relevanz mehr. Die geltend gemachten Festnah-
men wegen fehlender dauerhafter Aufenthaltsbewilligung in den Jahren
2010 und 2014 könnten mangels hinreichender Intensität nicht als ernst-
hafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG qualifiziert werden. Der Be-
schwerdeführer habe auch keine direkt aus diesen Festnahmen folgenden
Konsequenzen geltend gemacht. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass
sich der Beschwerdeführer in einer schwierigen wirtschaftlichen Situation
befinde. Eine Einreisebewilligung könne aber nur erteilt werden, wenn mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung der ge-
suchstellenden Person ausgegangen werden müsse. Dies sei vorliegend
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nicht der Fall. Flüchtlinge, die im Sudan vom UNHCR registriert und einem
Flüchtlingslager zugeteilt worden seien, wo sie sich aufzuhalten hätten,
würden die nötige Versorgung erhalten. Sie würden im Sudan nicht über
ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land verfügen. Dem Beschwer-
deführer, der vom UNHCR als Flüchtling registriert worden sei, sei es zu-
zumuten, sich beim UNHCR zu melden, sollte seine Situation kritisch sein.
Aus den eingereichten ärztlichen Zeugnissen/Rezepten seien keine An-
haltspunkte zu entnehmen, dass die erhaltene Behandlung nicht adäquat
wäre, beziehungsweise der Beschwerdeführer eine Behandlung benötigen
würde, die im Sudan nicht gewährleistet wäre. Er habe im Übrigen auch
diesbezüglich die Möglichkeit, bei Bedarf beim UNHCR um Unterstützung
zu ersuchen. Das UNHCR stelle zusammen mit dem Commissioner for Re-
fugees (COR) in den Flüchtlingslagern die medizinische Versorgung sicher
und sämtliche Flüchtlinge hätten Zugang zu unentgeltlichen medizinischen
Leistungen. Erwerbslose Flüchtlinge, die sich ausserhalb eines Lagers auf-
halten würden, würden vom UNHCR auf Anfrage hin einen Überweisungs-
schein für eine unentgeltliche Behandlung erhalten. Laut den eingereichten
Dokumenten nutze der Beschwerdeführer diese Möglichkeit bereits. Ge-
wiss sei es für äthiopische Flüchtlinge in Khartum nicht einfach. Die Hürden
für eine dortige zumutbare Existenz seien für den Beschwerdeführer, der
mit einem Oromo-Angehörigen zusammenlebe und den Lebensunterhalt
mit Gelegenheitsarbeiten bestreite, aber nicht unüberwindbar. Zudem lebe
im Sudan eine grosse äthiopische Diaspora, die für in Not geratene Lands-
leute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete. Eine besondere Be-
ziehungsnähe zur Schweiz, welche die vorangegangenen Feststellungen
umzustossen vermöchte, sei allein aufgrund der Anwesenheit von Perso-
nen gleicher Ethnie nicht gegeben.
E.
E.a Mit am 30. September 2015 bei der Schweizer Botschaft in Khartum
eingegangener englischsprachiger Eingabe (Eingang beim Bundesverwal-
tungsgericht am 16. Oktober 2015) reichte der Beschwerdeführer Be-
schwerde ein, worin er sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung vom 28. August 2015 und um Bewilligung der Einreise in die
Schweiz sowie um Gewährung des Asyls ersuchte.
E.b Zur Begründung wiederholte er die im vorinstanzlichen Verfahren gel-
tend gemachten Vorbringen und führte hinsichtlich der Inhaftierungen im
Sudan ergänzend aus, diejenige 2007/2008 habe insgesamt fünfundvierzig
Tage gedauert; diesbezügliche Belege könne er nicht einreichen. Nach der
Festnahme im Mai 2014 sei er zwar nach zwei Wochen wieder freigelassen
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worden, fürchte sich aber vor weiteren Verhaftungen oder einer Deporta-
tion nach Äthiopien. Er sei im Sudan nicht vom UNHCR als Flüchtling re-
gistriert worden und verfüge nicht über die Mittel, um für die Behandlung
seiner psychischen Erkrankung aufzukommen. In der Schweiz habe er
zwar keine Verwandten, aber hierzulande lebende Oromo könnten ihm un-
terstützend zur Seite stehen, sollte ihm die Einreise bewilligt werden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), die am 29. September 2012 in Kraft getreten sind,
wurden die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus
dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestimmung (Ziffer III) hält je-
doch fest, dass für die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. Sep-
tember 2012 gestellten Auslandsgesuche die massgeblichen Artikel
(Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung
anwendbar sind. Vorliegend kommen somit die bisherigen Bestimmungen
betreffend das Auslandsverfahren zur Anwendung.
1.3 Parteieingaben in Verfahren vor Bundesbehörden sind in einer Amts-
sprache abzufassen (Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG). Die
vorliegende Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abge-
fasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung im Sinne
von Art. 52 VwVG kann jedoch aus prozessökonomischen Gründen praxis-
gemäss verzichtet werden, da die englischsprachige Beschwerdeeingabe
verständlich ist, so dass ohne weiteres darüber befunden werden kann.
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Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vorlie-
gende Entscheid in deutscher Sprache.
1.4 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist-
und – mit Ausnahme des genannten, jedoch nicht als wesentlich erachte-
ten Mangels hinsichtlich der Sprache der Beschwerdeeingabe (vgl. E. 1.3)
– formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und
Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde gestützt auf
Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.
4.
4.1 Ein Asylgesuch konnte gemäss alt Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es an das Bundesamt res-
pektive Staatssekretariat überwies (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich
des Verfahrens sah Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass die schwei-
zerische Vertretung mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Be-
fragung durchführt. War dies nicht möglich, waren die Asylgründe schriftlich
festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Der Verzicht auf eine Befragung im
Ausland ist in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7 f.).
4.2 Vorliegend begründete das SEM den Verzicht auf eine persönliche Be-
fragung des Beschwerdeführers bei der schweizerischen Vertretung in
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Seite 8
Khartum mit dem begrenzten Personalbestand der Botschaft und fehlen-
den Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich.
Der Beschwerdeführer erhielt indes die Möglichkeit, seine Asylgründe aus-
führlich schriftlich darzulegen, so dass den verfahrensrechtlichen Anforde-
rungen von Art. 10 AsylV 1 Genüge getan wurde.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie vor der Ausreise
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschau-
ungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnah-
men, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
Das SEM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die
asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Auf-
nahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und alt
Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss alt Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das SEM
einer asylsuchenden Person die Einreise in die Schweiz zur Asylerteilung,
wenn diese die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, oder zur Abklä-
rung des Sachverhalts, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohn-
sitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszurei-
sen. Gestützt auf alt Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz-
und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächti-
gen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass
eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vorausset-
zungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt.
Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind mit
Blick auf den Asylausschlussgrund von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG namentlich
die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die praktische
Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche
sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkei-
ten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung einer Einrei-
sebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person, mit-
hin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer
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der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10
E. 3.3. [S. 126] und E. 5.1 [S. 128]).
Hält sich die Person, die ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt hat, in
einem Drittstaat auf, bedeutet dies zwar nicht zwingend, dass es ihr auch
zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. Im Sinne einer Regel-
vermutung ist aber davon auszugehen, sie habe dort den erforderlichen
Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und
der Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Fall sind die Kri-
terien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat zumutbar
erscheinen lassen, und diese mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur
Schweiz abzuwägen. Eine Beziehungsnähe zur Schweiz aufgrund hier an-
sässiger naher Familienangehöriger begründet nicht automatisch eine Ein-
reisebewilligung, wenn aufgrund einer Abwägung mit anderen Kriterien der
Verbleib im Drittstaat objektiv als zumutbar zu erachten ist. Es gilt also zu
prüfen, ob es aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass
es gerade die Schweiz ist, die einer Person den erforderlichen Schutz ge-
währen soll (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1).
5.3 Gemäss neuer Rechtsprechung kommt der Frage massgebliches Ge-
wicht zu, ob die Person, die aus einem Drittstaat ein Asylgesuch stellt, be-
reits zum Zeitpunkt der Ausreise eine asylrechtlich relevante Gefährdung
zu gewärtigen hatte, da im Auslandsverfahren das Bestehen der Flücht-
lingseigenschaft allein aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen – d. h.
einer Gefährdungssituation, die erst durch das Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsland geschaffen wurde – die Bewilligung
zur Einreise von vornherein ausschliesst (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/26
E. 7 [S. 519 f.]).
6.
6.1 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen lassen nicht
ausschliessen, dass er in Äthiopien ernstzunehmende beziehungsweise in
flüchtlingsrechtlicher Hinsicht relevante Schwierigkeiten mit den heimatli-
chen Behörden zu befürchten hatte. Ob er bei einer allfälligen Rückkehr
nach Äthiopien einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt
sein könnte, kann dennoch offengelassen werden, da er den subsidiären
Schutz der Schweiz gemäss alt Art. 52 Abs. 2 AsylG – wie nachfolgend
aufzuzeigen sein wird – nicht benötigt. Wie vom SEM zutreffend festgestellt
wurde, ist ihm der weitere Verbleib im Sudan zuzumuten.
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Seite 10
6.2 Der Beschwerdeführer hält sich gemäss eigenen Angaben bereits seit
rund zehn Jahren nicht mehr in Äthiopien auf, sondern hat Zuflucht in ei-
nem Drittstaat (Sudan) gefunden. Er ist im Sudan beim UNHCR registriert
und hat den Flüchtlingsstatus erhalten. Der Einwand des Beschwerdefüh-
rers in der Rechtsmitteleingabe, wonach er vom UNHCR nicht als Flücht-
ling registriert worden sei, widerspricht nicht nur seinen Angaben im vor-
instanzlichen Verfahren, sondern auch der Aktenlage. Den aktenkundigen
Unterlagen lässt sich vielmehr entnehmen, dass der Beschwerdeführer im
Sudan als Flüchtling anerkannt (vgl. den Flüchtlingsausweis) und vom UN-
HCR entsprechend registriert wurde (vgl. das Schreiben des UNHCR vom
Oktober 2011, das den Beschwerdeführer als "refugee recognised by UN-
HCR" bezeichnet, und die diversen Überweisungsschreiben des UNHCR
betreffend medizinische Behandlung des Beschwerdeführers). Die Le-
bensbedingungen für äthiopische Flüchtlinge im Sudan sind zugestande-
nermassen nicht einfach. Der Beschwerdeführer teilt diesbezüglich das
Leid mit einer grossen Zahl Flüchtlingen. Die Grundversorgung ist in den
Flüchtlingslagern aber gewährleistet und der dortige Aufenthalt ist für die
vom UNHCR registrierten Flüchtlinge grundsätzlich zumutbar. Der Be-
schwerdeführer hält sich gemäss eigenen Angaben indes nicht in einem
Flüchtlingslager auf, sondern lebt seit nunmehr rund zehn Jahren in Khar-
tum, wo er eine gewisse Selbständigkeit zu entfalten vermochte. So war er
in der Lage, sich in Khartum, wo er mit einem weiteren Oromo-Flüchtling
zusammenwohne, einzurichten und den Lebensunterhalt mit Gelegen-
heitsarbeiten zu bestreiten. Die eingereichten Unterlagen dokumentieren
auch, dass er Zugang zu ärztlicher Versorgung hat und diesbezüglich wie-
derholt die Vermittlung des UNHCR in Anspruch genommen hat. Es darf
davon ausgegangen werden, dass er sich auch weiterhin bei Bedarf an das
UNHCR wenden kann. Hinsichtlich der geäusserten Angst vor einer Rück-
schaffung nach Äthiopien ist festzustellen, dass das Risiko einer Deporta-
tion für im Sudan registrierte Flüchtlinge gering ist. Es kann zwar nicht aus-
geschlossen werden, dass vereinzelte Deportationen erfolgen, indessen
finden solche nicht flächendeckend statt. Eine generelle Gefahr einer De-
portation besteht für die in grosser Zahl im Sudan lebenden Flüchtlinge
nicht und es liegen keine konkreten Hinweise dafür vor, dass der im Sudan
als Flüchtling anerkannte Beschwerdeführer akut von einer Rückschaffung
bedroht wäre. Sollte er eine solche ernsthaft befürchten, wäre es ihm zu-
zumuten, sich wieder an das UNHCR zu wenden und so die Gefahr einer
Deportation zu minimieren. Auch der Verweis auf kurzzeitige Festnahmen
in den Jahren 2007/2008, 2010 und 2014 wegen fehlender dauernder Auf-
enthaltsbewilligung in Khartum, bei denen das UNHCR ihm Unterstützung
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Seite 11
habe zukommen lassen, vermag keine akute und konkrete Gefährdungs-
situation des Beschwerdeführers im Sudan im Sinne von Art. 3 AsylG zu
begründen. Der Beschwerdeführer hat sich hinsichtlich der Regelung des
Aufenthaltsstatus an die vor Ort zuständigen Behörden zu wenden. Die
Ausführungen in der Beschwerdeeingabe vermögen an dieser Einschät-
zung nichts zu ändern. Auch wenn die Lebensumstände des im Sudan als
Flüchtling anerkannten Beschwerdeführers unbestrittenermassen schwie-
rig sind, sind sie nicht dergestalt, dass sie einen weiteren Verbleib im Su-
dan gänzlich unzumutbar machen würden. Mit dem Verweis auf hierzu-
lande lebende Personen gleicher Ethnie vermag der Beschwerdeführer
keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz darzulegen. Die Aktenlage
zeigt somit, dass der Beschwerdeführer Zuflucht im Sudan gefunden hat
und den subsidiären Schutz der Schweiz, zu der er keine Beziehungsnähe
aufweist, gemäss alt Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht benötigt. Der weitere Ver-
bleib im Sudan ist ihm zuzumuten.
6.3 Aufgrund des Gesagten hat das SEM die Einreise des Beschwerdefüh-
rers in die Schweiz zutreffend verweigert und das Asylgesuch zu Recht ab-
gelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG und Art. 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten
zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die schweizerische Vertre-
tung in Khartum und das SEM.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand: