B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6630/2016
Ur t e i l vom 2 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Felice Grella,
Erdös & Lehmann Rechtsanwälte,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 22. September 2016 / N (…)
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Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 6. April 2009 in der Schweiz um Asyl
nach. Das BFM verneinte mit Verfügung vom 14. September 2009 das Vor-
liegen der Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab, wies den Be-
schwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete aufgrund der Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an.
B.
Mit Verfügung vom 2. September 2011 hob das BFM die vorläufige Auf-
nahme auf und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Die am 10. Oktober
2011 dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht
mit Urteil D-5602/2011 vom 7. November 2012 ab.
II.
C.
Mit Eingabe vom 7. Dezember 2012 stellte der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter beim BFM ein "Wiedererwägungsgesuch". Darin
beantragte er die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs.
D.
Mit Verfügung vom 17. Dezember 2012 wies das BFM das "Wiedererwä-
gungsgesuch" ab. Es erklärte die Verfügung vom 2. September 2011 für
rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.– und stellte
fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu-
komme. Die am 19. Dezember 2012 dagegen erhobene Beschwerde wies
das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6574/2012 vom 26. April 2013
ab.
III.
E.
Mit Eingabe vom 4. November 2013 liess der Beschwerdeführer durch sei-
nen Rechtsvertreter ein weiteres Wiedererwägungsgesuch einreichen.
Dieses wurde vom BFM als zweites Asylgesuch entgegengenommen.
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F.
Mit Verfügung vom 9. Februar 2016 verneinte das SEM das Vorliegen der
Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab, wies den Beschwerde-
führer aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Die
am 14. März 2016 dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesver-
waltungsgericht mit Urteil D-1640/2016 vom 14. März 2016 ab.
IV.
G.
Mit Eingabe vom 31. August 2016 (Eingangsstempel SEM: 1. September
2016) ersuchte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter um
Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheids vom 9. Februar 2016.
Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, das Bundesverwal-
tungsgericht habe in seinem Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine
Neubeurteilung in Bezug auf die tamilische Bevölkerung in Sri Lanka vor-
genommen. Darin habe es die Kriterien, welche auf die Gefahr einer Ver-
folgung nach einer Einreise in Colombo hinweisen würden, definiert. Dies
komme einer nachträglichen Änderung der Rechtslage oder des Sachver-
halts gleich. Da der Beschwerdeführer die im Urteil E-1866/2015 genann-
ten Kriterien erfülle, sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren beziehungs-
weise aufgrund von Nachfluchtgründen die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen.
H.
Mit Verfügung vom 22. September 2016 – eröffnet am 26. September 2016
– lehnte das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte fest, dass
die Verfügung vom 9. Februar 2016 rechtskräftig und vollstreckbar sei. Im
Weiteren erhob es eine Gebühr von Fr. 600.– und hielt fest, dass einer all-
fälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
I.
Mit Eingabe vom 25. Oktober 2016 liess der Beschwerdeführer durch sei-
nen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhe-
ben. Er beantragte dabei, die Verfügung vom 22. September 2016 sei auf-
zuheben. Dem Beschwerdeführer sei in der Schweiz Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme nach Art. 83 AuG (SR 142.20) zu
gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschie-
benden Wirkung und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
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sowie Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung. Auf die Be-
gründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
J.
Am 31. Oktober 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein-
gang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
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ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
4.
4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den
revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b Abs.
1 AsylG).
4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä-
gungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an
eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem
blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi-
onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge-
nannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22
E. 5.4 m.w.H.).
5.
5.1 Vorweg ist festzuhalten, dass vorliegend angesichts des Sachurteils
D-1640/2016 vom 19. April 2016 lediglich eine nachträglich wesentlich ver-
änderte Sachlage, nicht aber Revisionsgründe im Sinne eines qualifizierten
Wiedererwägungsgesuchs geltend gemacht werden können.
5.2 Nachdem das SEM den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behand-
lung des Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat, was in der
Beschwerde nicht bestritten wird, und dieses abgelehnt hat, hat das Bun-
desverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz in zutreffender Weise
das Bestehen der geltend gemachten Wiedererwägungsgründe verneint
und an ihrer ursprünglichen Verfügung vom 9. Februar 2016 festgehalten
hat.
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6.
6.1 Der Beschwerdeführer machte in seinem Gesuch vom 31. August 2016
eine nachträgliche Änderung des Sachverhalts oder der Rechtslage gel-
tend. So lägen diverse Nachfluchtgründe vor, welche auf die Gefahr will-
kürlicher Verhaftung des Beschwerdeführers hindeuten würden. Insbeson-
dere müsse davon ausgegangen werden, dass sich sein Name auf einer
„Watch List“ der Sicherheitsbehörden befinde und er bei seiner Einreise
verhaftet und den Kollegen des Criminal Investigation Department (CID)
und/oder TIP zur ausführlichen Befragung übergeben würde, wobei dieses
Prozedere mit hoher Wahrscheinlichkeit über den vom SEM propagierten
kurzzeitigen Background-Check hinausgehen würde. Damit machte er
aber sinngemäss Wiedererwägungsgründe nach Art. 66 Abs. 2 Bst. a
VwVG (das Vorliegen eines neuen Beweismittels bezüglich vorbestehen-
der, zu seinem Nachteil unbewiesen gebliebener Tatsachen) geltend, weil
er unter diesen Umständen mehrere der im Urteil E-1866/2015 aufgeführ-
ten Kriterien erfülle, welche konkret auf die Gefahr für eine Verfolgung be-
ziehungsweise willkürliche Verhaftung nach einer Einreise in Colombo
schliessen lassen würden.
6.2 Zur Begründung seines Entscheids führte das SEM im Wesentlichen
aus, mit der Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (Bemerkung des Gerichts: dieses wurde
am 17. August 2016 als Referenzurteil publiziert) mache der Beschwerde-
führer das Vorliegen neuer erheblicher Beweismittel geltend (Art. 66 Abs. 2
Bst. a VwVG). Das Beweismittel sei jedoch nicht erheblich im Sinne dieser
Bestimmung. So handle es sich beim Urteil E-1866/2015 nach Meinung
des SEM entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht um eine
Neubeurteilung bezüglich der Situation der tamilischen Bevölkerung in Sri
Lanka, sondern lediglich um eine Präzisierung und Ausdifferenzierung der
bereits bestehenden Praxis. Somit sei keine Veränderung der Rechtslage
oder des Sachverhalts festzustellen. Im Übrigen würden im Wiedererwä-
gungsgesuch weder das Bestehen einer seit der früheren Verfügung ver-
änderten Sachlage noch das Vorliegen von wiedererwägungsrechtlich re-
levanten neuen Tatsachen oder Beweismitteln angerufen, sondern sinnge-
mäss lediglich die bereits im ordentlichen und ausserordentlichen Verfah-
ren geltend gemachten Vorbringen wiederholt. So würde einmal mehr gel-
tend gemacht, dass der Beschwerdeführer aus dem Norden Sri Lankas
stamme und seit nunmehr acht Jahren in der Schweiz lebe. In seiner Hei-
mat sei er mehrere Male von den singhalesischen Behörden inhaftiert wor-
den, weshalb er mit hoher Wahrscheinlichkeit bei der Polizei registriert sei
und in Zusammenhang mit den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)
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gebracht würde. Des Weiteren nehme er seit Jahren an Gedenkfeiern in
Genf teil und weise diverse Körpernarben auf. Über diese Vorbringen – so
das SEM – hätten allerdings sowohl das Staatssekretariat als auch das
Bundesverwaltungsgericht bereits mit Entscheid vom 9. Februar 2016 res-
pektive Urteil vom 19. April 2016 befunden. Beide seien zum Schluss ge-
kommen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine begrün-
dete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung in seiner Heimat glaubhaft zu
machen. Insbesondere habe das SEM in seinem Entscheid detailliert aus-
geführt, weshalb allfällige Risikofaktoren – wie etwa der Herkunftsort, die
lange Landesabwesenheit et cetera – keinen begründeten Anlass zur An-
nahme lieferten, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr asylrele-
vante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten habe. Ebenso sei darauf
hingewiesen worden, dass das Argument, der Beschwerdeführer sei bei
den sri-lankischen Behörden als LTTE-Aktivist registriert, als blosse Be-
hauptung zu werten sei. Auch unter Berücksichtigung der früheren Verhaf-
tungen des Beschwerdeführers, welche keine weiteren Konsequenzen ge-
habt hätten, sei nicht von einer asylrelevanten Gefährdung im Falle einer
Rückkehr auszugehen. Das Bundesverwaltungsgericht habe diese Beur-
teilung in seinem Urteil vollumgänglich gestützt. In Anbetracht der Tatsa-
che, dass im Wiedererwägungsgesuch folglich keinerlei neue oder erheb-
liche Tatsachen oder Beweismittel geltend gemacht würden, bestehe kein
Anlass dazu, diese Einschätzung zu revidieren. Mithin lägen keine Gründe
vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 9. Februar 2016 zu besei-
tigen vermöchten.
6.3 Der Beschwerdeführer hält den Ausführungen des SEM in seiner
Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen entgegen, dieses habe die im Urteil
E-1866/2015 festgehaltenen Risikofaktoren in der angefochtenen Verfü-
gung nicht berücksichtigt, wobei es zur Begründung ausgeführt habe, dass
es sich lediglich um eine Präzisierung der bereits bestehenden Praxis
handle. Somit habe es offensichtlich den rechtserheblichen Sachverhalt
unvollständig abgeklärt.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer macht vorliegend geltend, mit dem Urteil
E-1866/2015, in dem Risikofaktoren aufgezeigt worden seien, aus welchen
auf eine Gefahr für eine Verfolgung beziehungsweise willkürliche Verhaf-
tung nach einer Einreise in Colombo geschlossen werden könne, liege
(sinngemäss) ein neues erhebliches Beweismittel vor, aus welchem abge-
leitet werden könne, dass er bei einer allfälligen Rückkehr in seinen Hei-
matstaat bei der Einreise in Colombo Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG
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erleiden könnte. Entgegen dieser Meinung handelt es sich dabei um die-
selben Sachverhaltsvorbringen wie im rechtskräftig abgeschlossenen Ver-
fahren und damit um einen Sachverhalt, welcher bereits rechtlich gewür-
digt worden ist. Nicht in Frage kommen kann eine Wiedererwägung näm-
lich, wenn weder das Bestehen einer seit der früheren Verfügung verän-
derten Sachlage noch das Vorliegen von wiedererwägungsrechtlich rele-
vanten neuen Tatsachen oder Beweismitteln angerufen wird, sondern le-
diglich eine erneute rechtliche Würdigung eines bereits hinlänglich erstell-
ten und endgültig beurteilten Sachverhalts oder bereits bekannter Tatsa-
chen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 1999 Nr. 4 E. 5a S. 24f., EMARK 2000 Nr. 24
E. 3b S. 217 f.). Es ist daher unzulässig, ein rechtskräftig abgeschlossenes
Verfahren unter dem Titel eines Wiedererwägungsgesuchs faktisch zu wie-
derholen, indem die rechtliche Beurteilung der verfügenden Behörde (er-
neut) in Frage gestellt wird (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-5989/2013 vom 30. Oktober 2013 mit weiteren Hinweisen). Zwar führt
der Beschwerdeführer in seinem Wiedererwägungsgesuch als neu das Ur-
teil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 an, welches angeblich eine neue Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts darstelle. Mit der Anrufung ei-
nes nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens ergangenen Urteils wird
indessen – unabhängig davon, ob es in Dreierbesetzung oder als publizier-
tes Urteil ergangen ist – kein Wiedererwägungsgrund geltend gemacht. So
handelt es sich bei einer neuen Rechtsprechung weder um eine nachträg-
liche Änderung des entscheidwesentlichen Sachverhalts noch um einen
Revisionsgrund (vgl. ANDRÉ MOSER ET AL., Prozessieren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.50). In diesem Zusammen-
hang führte die Vorinstanz denn auch zutreffend aus, dass mit dem Urteil
E-1866/2015 lediglich eine bereits bestehende Praxis präzisiert und aus-
differenziert würde. Daher kann von einem unvollständig abgeklärten
Sachverhalt keine Rede sein. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass
selbst eine Praxisänderung nach gefestigter Lehre und Rechtsprechung
grundsätzlich nicht dazu führen könnte, auf einen bereits in Rechtskraft er-
wachsenen Entscheid zurückzukommen (vgl. EMARK 2000 Nr. 5 S. 48f.).
Damit ist festzuhalten, dass das vom Beschwerdeführer erwähnte Urteil
E-1866/2015, selbst wenn dieses eine Praxisänderung betreffend die Situ-
ation der tamilischen Volksgruppe in Sri Lanka darstellen würde, keinen
Anspruch auf eine Wiedererwägung des in Rechtskraft erwachsenen Asyl-
entscheids vom 9. Februar 2016 geben würde (vgl. analog FRITZ GYGI,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 262).
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7.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz das Wieder-
erwägungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Es
erübrigt sich bei dieser Sachlage, auf die weiteren Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers näher einzugehen, da sie an
dieser Würdigung nichts zu ändern vermögen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Mit dem vorliegenden Entscheid ist das Gesuch um Erteilung der aufschie-
benden Wirkung gegenstandslos geworden.
10.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist, ungeachtet der allfälligen Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers, abzuweisen, da die Beschwerdebegehren – wie sich
aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeich-
nen sind und daher die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben sind. Das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung ist deshalb abzuweisen und die auf
insgesamt Fr. 1200.– festzusetzenden Verfahrenskosten (Art. 1–3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Daniel Widmer
Versand: