B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6631/2013
U r t e i l v o m 2 2 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Martin Zoller,
Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren (…),
und ihrem Sohn
B._______, geboren (…),
Eritrea,
c/o schweizerische Vertretung in Khartum,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 28. Juni 2013 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 10. April 2011 (Eingangsstempel) ersuchte die Beschwerdeführerin
für sich und ihren Sohn B._______ schriftlich bei der Schweizerischen
Botschaft in Khartum um Asyl nach und beantragte Einreisebewilligungen
in die Schweiz.
B.
B.a Mit Schreiben vom 27. August 2012 und vom 12. November 2012 teil-
te das BFM den Beschwerdeführerenden mit, im vorliegenden Verfahren
könne aufgrund des begrenzten Personalbestandes sowie fehlender Vor-
aussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich keine
Befragung durch die Schweizerische Botschaft durchgeführt werden.
Gleichzeitig unterbreitete ihnen das BFM eine Reihe von konkreten Fra-
gen zur Abklärung des Sachverhaltes.
B.b Mit Schreiben vom 25. September 2012 und vom 12. Februar 2013
(Eingangsstempel der Schweizerischen Botschaft in Khartum) nahm die
Beschwerdeführerin fristgerecht zu den ihr unterbreiteten Fragen Stel-
lung. Dabei wies die Beschwerdeführerin unter anderem daraufhin, dass
ihr Ehemann unbekannten Aufenthalts sei.
C.
C.a Mit Schreiben vom 2. April 2013 teilte das BFM der Beschwerdefüh-
rerin mit, es beabsichtige das Asylgesuch ihres Ehemannes wegen feh-
lenden Rechtsschutzinteresses abzuschreiben. Ihren Ausführungen zu-
folge sei ihr Ehemann unbekannten Aufenthaltes und es sei ihr offensicht-
lich kein Kontakt zu ihm möglich. Ihr Ehemann müsse jedoch für das
BFM, respektive für die Beschwerdeführerin erreichbar sein und persön-
lich in Erscheinung treten. Gleichzeitig forderte das BFM die Beschwerde-
führerin unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf, hierzu bis am 6. Mai
2013 Stellung zu nehmen.
C.b Mit Schreiben vom 28. April 2013 (Eingangsstempel der Schweizeri-
schen Botschaft in Khartum) erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe
schon lange nichts mehr von ihrem Ehemann gehört. Obwohl sie überall
nach ihm gesucht und geforscht habe, wisse sie nicht, wo er sich aufhal-
te.
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C.c Am 28. Juni 2013 schrieb das BFM dessen Asylgesuch aus dem Aus-
land wegen fehlendem Rechtsschutzinteresse als gegenstandslos ge-
worden ab.
D.
D.a Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin
im Wesentlichen geltend, sie sei eritreische Staatsangehörige, stamme
aus C._______ und gehöre der Ethnie der Tigrinya an. Nach der Geburt
ihrer ausserehelichen Tochter im Jahr 2008 sei sie von ihrer Familie ver-
achtet worden. Sie habe sich deshalb nach D._______ begeben und dort
gearbeitet. Als alleinstehende Mutter sei sie vom Militärdienst suspendiert
worden. Nach dem Tod ihrer Tochter hätten die Behörden versucht, sie zu
rekrutieren. Sie habe sich deshalb am 29. März 2009 illegal in den Sudan
abgesetzt, wo sie am 1. April 2009 von Nomaden […] entführt und fest-
gehalten worden sei. Da sie das von den Entführern verlangte Lösegeld
nicht habe bezahlen können, sei sie sexuell missbraucht worden. Nach
27 Tagen habe sie ihren Entführern entkommen können. Daraufhin habe
sie sich am 3. Mai 2009 im UNHCR-Flüchtlingslager Shegerab registrie-
ren lassen. Wegen der dort herrschenden unsicheren Zustände habe sie
das Lager am 15. Juni 2009 bereits wieder verlassen. Seither halte sie
sich in Khartum auf, wo sie ihren Lebensunterhalt mit Gelegenheitsarbei-
ten bestreite. Am 9. Februar 2010 habe sie sich in Khartum legal verhei-
ratet, ihr Ehemann sei jedoch am 20. Mai 2010 nach Eritrea zurückge-
schafft worden. Am 26. August 2010 sei ihr Sohn in Khartum zur Welt ge-
kommen. Der Aufenthalt in Khartum sei aufgrund ihrer lebensbedrohli-
chen Situation und sozialen Unsicherheit gefährlich für sie. Sie habe im
Sudan keine Verwandten, werde dort diskriminiert, schikaniert und auch
sexuell belästigt. Zudem befürchte sie, in ihr Heimatland deportiert zu
werden.
D.b Zur Untermauerung ihres Asylgesuches reichte die Beschwerdefüh-
rerin ihre Heiratsurkunde sowie ihren Identitäts- und UNHCR-Ausweis in
Kopie zu den Akten.
E.
Mit Verfügung vom 28. Juni 2013, welche der Beschwerdeführerin am
10. Oktober 2013 ausgehändigt wurde, verweigerte das BFM der Be-
schwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch
ab.
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Seite 4
F.
Mit in englischer Sprache verfasster Eingabe vom 3. November 2013
(Eingangsstempel der Schweizerischen Botschaft in Khartum) erhob die
Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragte sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung
und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Zur Begründung machte
sie unter anderem geltend, sie erwarte vom Bruder ihres Ehemannes ein
Kind. Dieser sei vor acht Monaten aus Eritrea gekommen, habe sich im
UNHCR-Flüchtlingslager Shegerab registrieren lassen, sei danach sechs
Monate in Khartum geblieben und mittlerweile nach Libyen weitergereist.
Genau wie für ihren Sohn werde sie auch für dieses Kind alleine sorgen
müssen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend,
endgültig, (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst.
Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indes-
sen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe
genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung
zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
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rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.5 Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vor-
liegende Entscheid in deutscher Sprache.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts die
gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom
28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für
Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom
28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41
Abs. 2, 52 und 68 aAsylG in der bisherigen Fassung.
4.
4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 aAsylG im Ausland bei ei-
ner Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht
an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 aAsylG).
4.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 aAsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-
den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zu-
gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder
in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann
das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Schweizeri-
sche Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilli-
gen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und
Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG be-
stehe.
4.3 Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im
Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsu-
chenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1
AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der
Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10
Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sach-
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verhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits auf-
grund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint;
der asylsuchenden Person ist aber in diesem Fall im Sinne des rechtli-
chen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden
negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (BVGE 2007/30
E. 5.7 S. 367).
4.4 Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin von der Botschaft
in Khartum zu ihrem Asylgesuch vom 10. April 2011 nicht befragt. Indes
wurde sie im Rahmen des rechtlichen Gehörs mittels Schreiben vom
25. September 2012 und vom 12. November 2012 zur weiteren Konkreti-
sierung ihrer Asylgründe aufgefordert (vgl. Bst. B.a hiervor). In Verbin-
dung mit den bereits vorgängig enthaltenen Fragestellungen sowie den
entsprechenden Antworten der Beschwerdeführerin dazu (vgl. Bstn. B.a
und B.b hiervor) konnte das BFM letztlich davon ausgehen, dass sämtli-
che für die Beurteilung des Asylgesuches aus dem Ausland notwendigen
Aspekte abgedeckt waren, namentlich die genauen Personalien der asyl-
suchenden Person, die detaillierten Asylvorbringen, die unternommenen
Massnahmen zur Schutzsuche oder die Möglichkeit einer innerstaatlichen
Fluchtalternative. Dabei ist festzustellen, dass sich die Beschwerdeführe-
rin in allen ihren Eingaben grundsätzlich auf den gleichen Sachverhalt be-
rief. Aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin durfte das BFM
davon ausgehen, dass sämtliche für die Beurteilung des Asylgesuchs aus
dem Ausland notwendigen Sachverhaltsaspekte vorgebracht wurden.
Das BFM ist zudem der Begründungspflicht des Anhörungsverzichts
nachgekommen, so dass im vorliegenden Verfahren dem Anspruch der
Beschwerdeführerin auf Gewährung des rechtlichen Gehörs Rechnung
getragen und der entscheidwesentliche Sachverhalt in genügender Weise
und umfassend abgeklärt wurde.
5.
5.1 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten re-
striktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessens-
spielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Mög-
lichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Bezie-
hungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive
Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
(vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-5509/2011 vom
22. November 2011 E. 4.4).
D-6631/2013
Seite 7
5.2 Nach Art. 52 Abs. 2 aAsylG kann einer Person, die sich im Ausland
befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden
kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen.
5.3 Im Rahmen einer Gesamtschau ist dabei zu prüfen, ob es aufgrund
der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist,
die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz
gewähren soll. Dabei sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz,
die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Be-
ziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objek-
tive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraus-
sichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu
ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128; vgl. auch die
Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom
14. September 2011 E. 7.1).
6.
6.1 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung fest, aus den
Schilderungen der Beschwerdeführerin in ihrem Asylgesuch vom 10. April
2011 sowie in ihrer Stellungnahme vom 12. November 2012 lasse sich
schliessen, dass sie ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritrei-
schen Behörden gehabt habe. Es sei zu prüfen, ob einer allfälligen Asyl-
gewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von Art. 52
Abs. 2 AsylG (alt) entgegenstehe. Danach könne einer Person das Asyl
verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden könne, sich in einem
anderen Staat um Aufnahme zu bemühen.
Die Beschwerdeführerin habe sich ihren Aussagen zufolge im Mai 2009
im Flüchtlingslager Shegerab des UNHCR registrieren lassen, wegen der
dort herrschenden Unsicherheit habe sie das Lager bereits im Juni 2009
wieder verlassen. Seitdem halte sie sich in Khartum auf. In ihrem Schrei-
ben vom 12. November 2012 habe sie festgehalten, sie könne sich aus
Sicherheitsgründen und wegen der sozialen Unsicherheit nicht mehr län-
ger im Sudan aufhalten. Sie habe dort keine Verwandten und sie sei dort
diskriminiert, schikaniert und sexuell belästigt worden.
Laut Berichten des UNHCR würden sich zahlreiche eritreische Flüchtlinge
und Asylsuchende im Sudan aufhalten. Vor diesem Hintergrund sei nicht
zu verkennen, dass die Lage vor Ort für diese Menschen wie auch für die
Beschwerdeführerin nicht einfach sei. Dennoch bestünden keine konkre-
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Seite 8
ten Anhaltspunkte zur Annahme, wonach ein weiterer Verbleib im Sudan
nicht zumutbar oder nicht möglich wäre.
Flüchtlinge im Sudan, welche vom UNHCR registriert worden seien und
einem Flüchtlingslager zugeteilt würden, bekämen dort die nötige Versor-
gung. Die Beschwerdeführerin verfüge im Sudan nicht über ein freies Auf-
enthaltsrecht für das ganze Land. Daher sei ihr zuzumuten, beim UNHCR
um Schutz zu ersuchen, sollte ihre Situation tatsächlich kritisch sein.
6.2 Ihre Befürchtung, nach Eritrea zurückgeschafft zu werden, erachte
das BFM als unbegründet. Gemäss gesicherten Erkenntnissen sei das
Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan
vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt worden seien, gering. Das
UNHCR registriere vor Ort sämtliche Eritreer, die sich in einem Flücht-
lingslager melden würden, unabhängig davon, weshalb sie Eritrea verlas-
sen hätten. In jüngster Vergangenheit seien denn auch keine Rückfüh-
rungen von Flüchtlingen nach Eritrea bekannt geworden. Vorliegend be-
stünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin
eine Rückführung nach Eritrea drohen könnte. So verfüge sie den Akten
zufolge nicht über ein geeignetes Risikoprofil, das eine Befürchtung vor
einer Verschleppung nach Eritrea objektiv begründen könnte. Sie habe
auch nicht glaubhaft darlegen können, persönlich faktisch und unmittelbar
bedroht zu sein, unter Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips nach
Eritrea zurückgeschafft zu werden. Da sie zudem den Flüchtlingsstatus
durch das UNHCR erhalten habe oder diesen erwerbe könne, habe sie
jederzeit die Möglichkeit, sich bei einer Vertretung des UNHCR im Sudan
zu melden. Im Übrigen habe das UNHCR den Sudan an seine internatio-
nalen Verpflichtung erinnert, der das Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) unterzeichnet habe.
Unbestrittenermassen sei für eritreische Flüchtlinge das Leben in Khar-
tum nicht einfach. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin gehe hervor,
dass sie seit vier Jahren zusammen mit Freunden in einer Gruppe lebe.
Angesichts ihres mehrjährigen Aufenthalts sei davon auszugehen, dass
die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum in ihrem Fall jedoch
nicht unüberwindbar seien, auch wenn es schwierig sei eine regelmässi-
ge Arbeit zu finden und die Polizei korrupt sei. Den Angaben der Be-
schwerdeführerin sei zudem zu entnehmen, dass sie trotzdem für ihren
Lebensunterhalt aufkommen könne. Allgemeine Nachteile und insofern
humanitäre Überlegungen zu den von ihr geltend gemachten gesundheit-
lichen und finanziellen Problemen stellten keinen Grund für die Erteilung
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einer Einreisebewilligung dar. Überdies lebe im Sudan eine grosse eritrei-
sche Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weit-
gehend Unterstützung biete.
Bei der Anwendung von Art. 52 Abs. 2 AsylG (alt) sei zudem in einer Ge-
samtschau die Beziehungsnähe zur Schweiz und die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten zu prüfen. Den Akten zufolge lebe ein Cousin der Be-
schwerdeführerin in der Schweiz. Alleine die Anwesenheit eines Cousins
bedeute noch keine enge Bindung mit der Schweiz in dem Sinne, dass
Art. 52 Abs. 2 AsylG (alt) zur Anwendung käme. Aufgrund dessen sei im
vorliegenden Fall keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz gege-
ben, die die vorangegangenen Feststellungen umstossen könne. Die Be-
schwerdeführerin benötige den zusätzlichen subsidiären Schutz der
Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG (alt) nicht, weshalb ihr ein weiterer
Verbleib im Sudan zugemutet werden könne.
Nach dem Gesagten seien sowohl das Asylgesuch als auch der Einreise-
antrag abzulehnen.
7.
7.1 Wie die Vorinstanz anerkennt auch das Gericht, dass die Lage für eri-
treische Flüchtlinge im Sudan nicht einfach ist. Mit dem Hinweis auf ihre
erneute Schwangerschaft legt die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmit-
teleingabe nicht dar, inwiefern ihr persönlich ein weiterer dortiger Aufent-
halt nicht zumutbar und möglich ist, zumal ihr zuzumuten ist, als regist-
rierter Flüchtling des UNHCR den Schutz dieser Organisation in Anspruch
zu nehmen, indem sie sich in das ihr zugewiesene Flüchtlingslager be-
gibt. Das UNHCR unterstützt die sudanesische Regierung beim Schutz
der Flüchtlinge und finanziert den gesamten Unterhalt der Flüchtlingsla-
ger. Seine wichtigsten Umsetzungspartner sind dabei das COR (Sudane-
se Commission for Refugees) sowie das "Human Appeal International",
eine NGO aus den Vereinigten Arabischen Emiraten (vgl.
>No turning back> A review of UNHCR’s response to the
protracted refugee situation in eastern Sudan>S. 12, aufgerufen am
1. Oktober 2013). Gemäss gesicherten Erkenntnissen des Gerichts stellt
das COR gemeinsam mit dem UNHCR und den Umsetzungspartnern die
Lagerinfrastruktur zur Verfügung. Die Flüchtlinge leben in Tukuls (Hütten),
für unbegleitete Minderjährige besteht eine Spezialunterkunft. In den ers-
ten zwei Jahren des Aufenthalts in den Lagern erhalten die Bewohner
Essensrationen, vulnerable Fälle, zu denen auch Familien mit nur einem
Elternteil gehören, auch danach. Die NGO "Human Appeal International"
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Seite 10
ist in den Shagerab-Lagern für die medizinische Versorgung zuständig.
Im Lager Shagerab II gibt es ein Spital, welches über 48 Betten verfügt,
und in welchem zwei Ärzte, fünf Assistenten, acht Krankenschwestern
und drei Hebammen tätig sind. Ausserdem verfügt das Lager über drei
Gesundheitsstationen für ambulante Patienten. Auch schwangere Frauen
werden in den Spitälern betreut und bei problematischen Schwanger-
schaften nach Kassala oder Khartum überwiesen. Demnach ist eine
Grundversorgung sowie eine medizinische Versorgung in den Flüchtlings-
lagern des UNHCR gewährleistet, und die Beschwerdeführerin ist somit
nicht gezwungen, sich in Khartum aufzuhalten, sondern kann sich für die
Geburt ihres Kindes in das Lager begeben.
7.2 Bezüglich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gefahr
entführt, beziehungsweise gekidnappt zu werden, ist Folgendes festzu-
halten: Tatsächlich werden durch die sudanesischen Behörden teilweise
eritreische Asylsuchende und Flüchtlinge nach Eritrea deportiert. Diese
Rückführungen erfolgen indessen nicht flächendeckend. Die Beschwer-
deführerin wurde im Sudan einem Flüchtlingscamp zugewiesen, hat es
jedoch vorgezogen, sich in Khartum aufzuhalten, wo sie die Sicherheit für
eritreische Flüchtlinge für besser, aber gleichwohl nicht sicher genug er-
achtet. Sollte sie eine Deportation ernsthaft befürchten, wäre es ihr zu-
zumuten, in das ihr zugewiesene Flüchtlingscamp zurückzukehren. Ge-
mäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist das Risiko einer
Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR
als Flüchtlinge anerkannt sind, gering (vgl. statt vieler Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts E-4471/2011 vom 9. Februar 2012 E. 6.5.3). Dem
Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe (SFH) vom 5. Juli 2012 zufolge, der
die Gefahr von Deportationen, Entführungen und Lösegelderpressungen
von eritreischen Flüchtlingen im Sudan thematisiert und auf die schwieri-
ge Situation hinweist, kann ausserdem entnommen werden, dass insbe-
sondere das UNHCR, die International Organisation für Migration (IOM)
und die sudanesischen Behörden bestrebt sind, die Situation zu verbes-
sern. Auch gilt es in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die
Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2009 im Sudan lebt und eine gewisse
Selbständigkeit zu entfalten vermochte. Gemäss ihren Angaben konnte
sie ihren Lebensunterhalt in Khartum, wo sie mit Freunden lebt, mit Gele-
genheitsarbeiten bestreiten. Demnach ist sie im Sudan nicht gänzlich auf
sich allein gestellt. In diesem Zusammenhang ist auch auf die grosse erit-
reische Gemeinschaft in Khartum zu verweisen, die eine weitere Einglie-
derung der Beschwerdeführerin und ihres beziehungsweise ihrer Kinder
ebenfalls erleichtern kann.
D-6631/2013
Seite 11
7.3 Wie vorstehend dargelegt, hält sich die Beschwerdeführerin in einem
Drittstaat, dem Sudan auf. Wie unter E. 6.2 bereits kurz ausgeführt wur-
de, anerkennt die Vorinstanz und das Gericht, dass die Umstände im Su-
dan schwierig und teilweise unbefriedigend sind. Dennoch sind sie nicht
dergestalt, dass auch ohne Bezug zur Schweiz eine Einreise in die
Schweiz bewilligt werden müsste (vgl. EMARK 2005/19).
7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin ein
weiterer Verbleib im Sudan zumutbar ist und sie auf den Schutz der
Schweiz nicht angewiesen ist. Die Vorinstanz hat demnach der Be-
schwerdeführerin zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und
das Asylgesuch abgelehnt.
7.5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG, Art. 1-3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen wird indessen auf deren Erhebung verzich-
tet (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i. V. m. Art. 6 Bst. b VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
D-6631/2013
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die schwei-
zerische Vertretung in Khartum.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
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