B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6631/2014
Ur t e i l vom 7 . Augu s t 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller Reber,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des BFM vom 14. Oktober 2014 / N _______.
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin – eine eritrei-
sche Staatsangehörige – ihren Heimatstaat im Juni 2011 beziehungsweise
August 2011 und gelangte am 24. Juli 2012 via (…) und einen ihr unbe-
kannten Ort illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (…) um Asyl nachsuchte. Am 14. August 2012 fand die
Befragung zur Person statt und am 6. Oktober 2014 wurde die Beschwer-
deführerin gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) zu ihren Asylgrün-
den angehört.
Für die Begründung des Asylgesuchs wird vollumfänglich auf die protokol-
lierten Aussagen verwiesen (vgl. Befragungsprotokoll vom 14. August
2012, A4; Anhörungsprotokoll vom 6. Oktober 2014, A11).
Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin dem BFM Kopien der Identi-
tätskarte ihrer Mutter und ihrer Student Report Card der (…) School in
B._______ zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 14. Oktober 2014 – eröffnet am 15. Oktober 2014 –
stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte deren Asylgesuch vom 24. Juli 2012 ab, ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz an und schob den Vollzug der Wegweisung
wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Mit Eingabe vom 13. November 2014 (Poststempel) liess die Beschwerde-
führerin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erheben und beantragen, die Ziffer 1 des angefochtenen Ent-
scheids sei aufzuheben. Das eingereichte Beweismittel (Schulzertifikat) sei
zuhanden der Rechtsvertreterin zu edieren. Es sei die Flüchtlingseigen-
schaft der Beschwerdeführerin und die Unzulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs festzustellen.
In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um
Beiordnung der Unterzeichneten als unentgeltliche Rechtsvertreterin er-
sucht.
Als Beilagen wurden die angefochtene Verfügung vom 14. Oktober 2014,
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die Vollmacht vom 4. November 2014, eine Fürsorgebestätigung vom
5. November 2014, eine Kopie des Unterschriftenblatts der Hilfswerkver-
tretung aus dem Anhörungsprotokoll vom 6. Oktober 2014 (A11 S. 17) und
eine Aufstellung zum bisherigen Aufwand der Rechtsvertreterin im vorlie-
genden Beschwerdeverfahren eingereicht.
Auf die Beschwerdebegründung wird – soweit entscheidrelevant – in den
Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Eingabe vom 17. November 2014 liess die Beschwerdeführerin eine
Kopie der eritreischen Identitätskarte ihrer verstorbenen Mutter, eine Kopie
der eritreischen Identitätskarte ihrer Grossmutter und zwei Schulzertifikate
der (…) Schule in B._______ im Original zu den Akten reichen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 24. November 2014 räumte der zuständige
Instruktionsrichter der Vorinstanz Gelegenheit ein, sich bis zum 15. Dezem-
ber 2014 zur Frage zu äussern, weshalb sie die Beschwerdeführerin nicht
wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs als Flüchtlingsfrau vor-
läufig aufgenommen habe. Gleichzeitig informierte er, dass über alle wei-
teren Rechtsbegehren zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde.
F.
Mit Vernehmlassung vom 10. Dezember 2014 nahm die Vorinstanz ent-
sprechend Stellung.
G.
Mit Replik vom 24. Dezember 2014 (Poststempel) äusserte sich die Be-
schwerdeführerin zur vorinstanzlichen Vernehmlassung.
Als Beilagen wurden eine Kopie des bereits mit der Beschwerde einge-
reichten Unterschriftenblatts der Hilfswerkvertretung und eine aktualisierte
Aufstellung zum Aufwand der Rechtsvertreterin im vorliegenden Beschwer-
deverfahren zu den Akten gereicht.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme liegt in casu nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht
endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Das Verfahren war im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom
14. Dezember 2012 des Asylgesetzes am 1. Februar 2014 bereits hängig,
weshalb vorliegend das neue Recht gilt (vgl. Übergangsbestimmungen zur
Änderung vom 14. Dezember 2012 im Asylgesetz [Stand am 1. Februar
2014], Abs. 1).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
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aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
4.
Die Beschwerde richtet sich einzig gegen die Feststellung der Vorinstanz,
die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und der
Wegweisungsvollzug werde wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vor-
läufigen Aufnahme aufgeschoben. Die angefochtene Verfügung ist, soweit
sie die Frage des Asyls und der Wegweisung betrifft (Ziffern 2 und 3 des
Dispositivs), in Rechtskraft erwachsen, womit Gegenstand des vorliegen-
den Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage bildet, ob die Beschwerde-
führerin als Flüchtling anzuerkennen und wegen Unzulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen ist.
5.
Vorab ist festzustellen, dass die in der Rechtsmitteleingabe beantragte Edi-
tion des Originals der Student Report Card (Schuljahr 2008-09) nicht mög-
lich ist, da die Beschwerdeführerin diese beim BFM lediglich in Kopie ein-
gereicht hat. Der entsprechende Antrag wird infolgedessen abgewiesen.
Mit dem vorliegenden Urteil kann der Rechtsvertreterin jedoch eine Kopie
der bei der Vorinstanz eingereichten Kopie zugestellt werden. Gleichzeitig
erhält sie auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Schulzertifikate im
Original zurück.
6.
6.1 Zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheids führte die Vor-in-
stanz im Wesentlichen aus, die mangelnde Plausibilität und Logik der Dar-
stellung der Beschwerdeführerin gebe Anlass zur Vermutung, dass sie in
Wirklichkeit nie ein konkretes Aufgebot zur Leistung des Militärdienstes er-
halten habe. Aufgrund weiterer unplausibler und inkonsistenter Angaben
könne davon ausgegangen werden, dass sowohl die geltend gemachten
Schwierigkeiten in Eritrea als auch die angeblich illegale Ausreise (…) nicht
den Tatsachen entsprechen würden. Zusammengefasst hielten die Vor-
bringen der Beschwerdeführerin weder den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Sie erfülle demzufolge die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, so dass ihr Asylgesuch abzulehnen sei.
Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz als zulässig, jedoch in
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Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Akten-
lage als unzumutbar, weshalb die Beschwerdeführerin vorläufig aufgenom-
men wurde.
6.2 In der Beschwerde wird an der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise
festgehalten und diesbezüglich im Wesentlichen geltend gemacht, die Be-
schwerdeführerin sei von der Rechtsvertreterin nochmals zur Flucht be-
fragt worden, wobei sie die Flucht genügend konkret und detailliert habe
schildern können. Die entsprechenden Ausführungen erschienen als rea-
listisch und stimmten sowohl was die Reiseroute als auch die Transportart
angehe sehr wohl mit solchen unzähliger anderer eritreischer Gesuchstel-
lender, welche sich illegal ausser Landes bringen liessen oder hätten brin-
gen lassen, überein.
Selbst wenn gewisse Zweifel an der genauen Reiseroute bestehen würden
beziehungsweise blieben, so habe die Vorinstanz bei der Prüfung des Asyl-
gesuchs den Umstand, dass gemäss Erkenntnissen des Bundesverwal-
tungsgerichts Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre
– das heisst bis zur altersbedingten Beendigung der allgemeinen Dienst-
pflicht – grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen seien, völ-
lig ausgeblendet.
Die Beschwerdeführerin sei unbestrittenermassen eritreische Staatsange-
hörige und noch keine 47 Jahre alt. Hinweise, wonach sie Eritrea – den
restriktiven Ausreisebestimmungen zum Trotz – auf legale Weise, mithin
mit einem behördlichen Ausreisevisum, hätte verlassen können, würden
keine vorliegen. Dem angefochtenen Entscheid könne auch nicht entnom-
men werden, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine der weni-
gen sogenannten loyalen Personen gehandelt haben könnte, welche mit
einem Pass und einem Ausreisevisum das Land verlassen haben könnten.
Es sei deshalb von einer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit illegal er-
folgten Ausreise auszugehen, weshalb das Bestehen eines subjektiven
Nachfluchtgrundes im Sinne von Art. 54 AsylG zu bejahen und die Be-
schwerdeführerin als Flüchtlingsfrau vorläufig aufzunehmen sei. Eine Weg-
weisung wäre nicht nur unzulässig, sondern auch unzumutbar.
6.3 In der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest
und führte im Wesentlichen aus, es gelinge der Beschwerdeführerin auch
in der Beschwerdeschrift nicht, die angeblich illegale Ausreise aus Eritrea
überzeugend darzulegen beziehungsweise die Widersprüche in den frühe-
ren Darlegungen zu erklären. Wenn auch die Schilderung der Ausreise auf
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Beschwerdeebene etwas detaillierter als in den beiden Befragungen aus-
falle, so müsse diese dennoch als nachgeschoben und deshalb als un-
glaubhaft erachtet werden. Gemäss Rechtsprechung sei bei unglaubhaft
dargelegter illegaler Ausreise aus Eritrea die alleinige Tatsache, dass eine
Gesuchstellerin mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht zu denjenigen Perso-
nen gehöre, welche ein Visum erlangen könnten, um Eritrea legal zu ver-
lassen, nicht ausreichend, um per se von einer illegalen Ausreise auszu-
gehen. Diese Einschätzung sei im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-2801/2014 vom 8. September 2014 bestätigt worden.
6.4 In der Replik wird im Wesentlichen geltend gemacht, es sei nicht statt-
haft, die Ausreise der Beschwerdeführerin generell als unglaubhaft zu er-
achten, nur weil sie diese erst auf Beschwerdeebene vorgebracht habe.
Erstelle die entscheidende Behörde den Sachverhalt nicht oder nur unge-
nügend, so komme die Beschwerdeführerin nicht darum herum, sich im
Beschwerdeverfahren dazu zu äussern und allfällige Ergänzungen anzu-
bringen. Hinsichtlich der Schilderung des Reisewegs bei der Vorinstanz sei
häufig nur eine kurze Antwort möglich, was das Risiko erhöhe, die Betroffe-
nen könnten keine detaillierten Angaben machen. Dies sei im vorliegenden
Verfahren ebenso der Fall gewesen. Im persönlichen Gespräch mit der
Rechtsvertreterin habe die Beschwerdeführerin nämlich die Reiseroute
sehr exakt und realitätsnah darlegen können. Im Weiteren bringe die Vo-
rinstanz keine Beweise oder Indizien vor, wonach die Beschwerdeführerin
zu den wenigen loyalen Personen gehört hätte, denen eine legale Ausreise
bewilligt worden wäre.
7.
Als subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gelten insbe-
sondere illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), Ein-
reichen eines Asylgesuchs im Ausland oder aus Sicht der heimatstaatli-
chen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die Ge-
fahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (BVGE 2009/29 E. 5.1, mit
weiteren Hinweisen). Art. 54 AsylG muss in einem strikten Sinne verstan-
den werden. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlings-
eigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, führen jedoch nach dem im Wortlaut der
Bestimmung von Art. 54 AsylG zum Ausdruck kommenden Willen des Ge-
setzgebers zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss-
bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden
Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft
machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.
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Seite 8
8.
8.1 Gemäss Art. 11 der "Proclamation No. 24/1992" – welche die Ein- und
Ausreise nach und von Eritrea regelt – ist ein legales Verlassen des Landes
lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevi-
sum möglich. Die Ausreise ohne die erforderlichen Dokumente wird ge-
mäss Art. 29 dieses Erlasses mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jah-
ren und/oder einer Busse bis zu 10'000 Birr – der in Eritrea bis zur Einfüh-
rung der eigenen Landeswährung Nakfa gültigen äthiopischen Währung –
sanktioniert. In der Praxis werden Ausreisevisa bereits seit mehreren Jah-
ren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung
hoher Geldbeträge (im Gegenwert von rund $ 10'000) an wenige, als loyal
beurteilte Personen ausgestellt, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis
zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der
Visumserteilung ausgeschlossen sind. Verschiedentlich gab es auch Zei-
ten, in welchen überhaupt keine derartigen Dokumente mehr erhältlich wa-
ren, selbst bei Vorliegen eines gültigen Reisepasses. Wer versucht, das
Land ohne behördliche Erlaubnis zu verlassen, riskiert neben der gesetz-
lich angedrohten Bestrafung sein Leben, da die Grenzschutztruppen ge-
mäss übereinstimmenden Quellen den Befehl haben, Fluchtversuche mit
gezielten Schüssen zu verhindern. Nach dem bisherigen Kenntnisstand er-
achtet das eritreische Regime das illegale Verlassen des Landes als Zei-
chen politischer Opposition gegen den Staat und versucht mit den drako-
nischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massen-
fluchtbewegung in der Bevölkerung – jährlich kehren mehrere Tausend
Staatsangehörige dem Land wegen der zunehmenden Militarisierung, der
unbegrenzten Dienstdauer und der sich verschlechternden Menschen-
rechtslage den Rücken – Herr zu werden (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-3892/2008 vom 6. April 2010
E. 5.3.2).
8.2 Aufgrund der Akten und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die
Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise (Juni oder August 2011
[vgl. A4 S. 6 Ziff. 5.01; A11 S. 7 F73/74]) 20-jährig war, ist ohne Weiteres
davon auszugehen, dass sie ihr Heimatland illegal, das heisst ohne be-
hördliches Ausreisevisum, verlassen hat. Die Beschwerdeführerin hat an-
gesichts der in E. 8.1 genannten Umstände begründete Furcht, bei einer
Rückkehr in ihre Heimat erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt zu werden. Sie erfüllt somit die Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft. Es erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen und die ein-
gereichten Beweismittel näher einzugehen. Da die drohende Verfolgung
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Seite 9
allerdings auf die illegale Ausreise aus Eritrea zurückzuführen ist, erhält die
Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 54 AsylG kein Asyl.
9.
9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
10.2 Da die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 54 AsylG die Flüchtlings-
eigenschaft erfüllt, ist sie wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
vorläufig aufzunehmen. Weitere Ausführungen zur Frage der Durchführ-
barkeit des Vollzugs können somit unterbleiben.
11.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Vorinstanz
anzuweisen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen und vor-
läufig aufzunehmen.
12.
12.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werden damit gegen-
standslos.
12.2
12.2.1 Der rechtlich vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres
Obsiegens zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihr
notwendigerweise erwachsenen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1, Art. 8 und 9 des
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Seite 10
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteient-
schädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere not-
wendige Auslagen der Partei, inkl. Mehrwertsteuer. Das Gericht setzt die
Parteientschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote oder, man-
gels Einreichung einer solchen, aufgrund der Akten fest. Die Entschädi-
gung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung wird dabei nach
dem notwendigen Zeitaufwand bemessen, wobei der Stundenansatz min-
destens Fr. 100.‒ und höchstens Fr. 300.‒ beträgt (Art. 10 VGKE).
12.2.2 Die Rechtsvertreterin weist in ihrer aktualisierten Kostennote einen
Zeitaufwand von 9.75 Stunden à Fr. 180.‒ (Fr. 1'755.‒, ohne MwSt.) zu-
züglich eine Spesenpauschale von Fr. 54.‒ aus, was einem Gesamtbetrag
von Fr. 1'809.‒ entspricht.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den in der Kostennote bezifferten
Zeitaufwand als angemessen, weshalb die Parteientschädigung auf
Fr. 1'950.‒ (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen und die Vorinstanz an-
zuweisen ist, der Beschwerdeführerin diesen Betrag auszurichten.
Das Gesuch um Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbei-
ständin gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG wird somit gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6631/2014
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuer-
kennen und wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig
aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1'950.‒ auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: