B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6632/2017
Ur t e i l vom 6 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 23. Oktober 2017 / N (…).
D-6632/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 21. Juni 2015 in die Schweiz ein, wo er
gleichentags ein Asylgesuch stellte. Die Befragung zur Person (BzP) er-
folgte am 25. Juni 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______, die Anhörung zu den Asylgründen fand am 27. Oktober 2016
statt.
Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen vor, er stamme aus C._______, Subzoba D._______, Zoba
E._______, wo er bis zur Ausreise mit seinen Eltern und Geschwistern ge-
lebt habe. Im Januar 2013 habe er in der neunten Klasse die Schule abge-
brochen, um seiner Mutter in der Landwirtschaft zu helfen, da seine Brüder
in den Militärdienst eingezogen worden seien und sein Vater bereits seit
einigen Jahren krank gewesen sei. Die anderen Geschwister seien noch
zu jung gewesen, um zu helfen. Er sei an Neujahr für die Feiertage von
F._______, wo er die Schule besucht habe, nach Hause gegangen, ohne
im Besitz eines als Passierschein fungierenden Schülerausweises zu sein.
Er sei nicht direkt im Anschluss an das Ferienende zur Schule zurückge-
kehrt, weil er mit der Unterstützung der jüngeren Geschwister und der Ar-
beit in der Landwirtschaft zu viel zu tun gehabt habe. Zwei oder drei Tage
nach Ferienende sei er nochmal in die Schule gegangen, um seinen Schü-
lerausweis beziehungsweise Passierschein zu erhalten, aber zu dem Zeit-
punkt seien die Passierscheine bereits verteilt gewesen und er habe we-
gen des verspäteten Erscheinens in der Schule nach Ferienende keinen
mehr bekommen. Er habe dem Lehrer erklärt, dass er zu Hause habe hel-
fen müssen und daher den Schulbeginn nach den Ferien verpasst habe.
Der Lehrer habe ihn daraufhin aufgefordert, seinen Vater respektive die
Eltern in die Schule mitzubringen, damit sie wegen des Schulversäumnis-
ses vorsprächen. Dem sei er (der Beschwerdeführer) aber nicht nachge-
kommen. Er habe stattdessen weiter in der Landwirtschaft gearbeitet. Dass
er der Aufforderung, seine Eltern mitzubringen, nicht nachgekommen sei,
habe zum Schulabbruch geführt. Von der Schule habe er dann in der Fol-
gezeit nichts mehr gehört. Fünf beziehungsweise zehn Monate nach dem
Schulabbruch beziehungsweise im Dezember 2013 seien dann in seiner
Abwesenheit die Behörden zu ihm nach Hause gekommen, da sie gewusst
hätten, dass er nicht mehr zur Schule gehe. Er sei in der Landwirtschaft
am Arbeiten gewesen, als ihm im Dorf stationierte Reservisten im Rahmen
einer „bekannten Razzia“ eine Vorladung nach Hause gebracht hätten, auf
der sein Name gestanden habe sowie die Aufforderung, dass sich alle, die
D-6632/2017
Seite 3
keinen Passierschein hätten oder die unerlaubt dem Militärdienst fernge-
blieben seien, bei der Verwaltung des Heimatortes einzufinden hätten. Er
habe gewusst, dass die Behörden für diesen Fall Waffen für die Vorgela-
denen vorbereitet hätten. Die Vorladung, die er zu Hause zurückgelassen
habe, habe eine Aufforderung zum Militärdienst dargestellt. Er habe bei
seinen Brüdern gesehen, dass es im Militärdienst keine Rechte gebe und
man nie entlassen werde, und habe daher keinen Militärdienst leisten wol-
len, sondern sich stattdessen bis zur Flucht versteckt. Drei oder vier Tage
nach Erhalt der Vorladung, beziehungsweise nach einem zweimonatigen
Aufenthalt bei seinen Grosseltern in einem grenznahen Dorf, sei er zu Fuss
über die Grenze nach Äthiopien geflohen. Er sei im Dezember 2013 bezie-
hungsweise im Februar 2014 ausgereist.
Auch nach seiner Ausreise sei er noch einmal zu Hause von den Behörden
gesucht worden.
Der Beschwerdeführer reichte die Kopie seines Taufscheins sowie – ge-
mäss Bezeichnung des Beschwerdeführers – eine Wohnsitzbestätigung zu
den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 23. Oktober 2017 – eröffnet am 25. Oktober 2017 –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als un-
glaubhaft. Er habe sich in wesentlichen Teilen widersprochen, so etwa be-
züglich des Zeitpunkts des Erhalts der Vorladung und des Zeitraumes, den
er versteckt zu Hause beziehungsweise bei den Grosseltern verbracht
habe, bezüglich des Zeitpunktes der Ausreise, des Ausgangsortes und der
Dauer der Ausreise, ebenso bezüglich der Umstände und Zeitangaben
zum Erhalt der Wohnsitzbestätigung. Da es sich insgesamt um einschnei-
dende Erlebnisse handle, sei zu erwarten, dass der Beschwerdeführer sie
chronologisch schildern könne. Die zeitlichen Divergenzen in den Aussa-
gen des Beschwerdeführers erstaunten und legten den Schluss nahe, die
Vorbringen seien konstruiert. Die Verfolgung durch die Behörden habe der
Beschwerdeführer sodann als militärische Vorladung, Aufgriff und Vorla-
dung bezeichnet, was undifferenziert erscheine. Insgesamt vermittle er mit
seinen Darlegungen den Eindruck, dass er das Geschilderte nicht selbst
D-6632/2017
Seite 4
erlebt habe. Unlogisch sei auch, dass er als Grund der Verfolgung das Feh-
len des Schülerausweises, der als Passierschein Bewegungsfreiheit gege-
ben hätte, angegeben habe. So erschliesse es sich nicht, wieso der Be-
schwerdeführer ausgerechnet wenige Tage vor Erhalt dieses Dokument die
Schule abgebrochen habe beziehungsweise nicht rechtzeitig aus den
Schulferien zurückgekehrt sei, da er durch eben dieses Dokumentes vor
den Behörden geschützt gewesen wäre. Der Zeitpunkt des Schulabbru-
ches sei sehr fraglich, zumal der Vater damals bereits zwei bis drei Jahre
krank gewesen sei und die Brüder wegen ihres Militärdienstes schon län-
ger zu Hause gefehlt hätten.
Die behauptete illegale Ausreise sei gemäss neuer Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts nicht (mehr) geeignet, eine begründete Furcht
vor ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG zu bewirken, mithin
erfülle der Beschwerdeführer auch vor diesem Hintergrund die Flüchtlings-
eigenschaft nicht. Abgesehen von den unglaubhaften Elementen der ille-
galen Ausreise seien vorliegend nämlich auch keine weiteren Anknüp-
fungspunkte vorhanden, wonach er in den Augen des eritreischen Regimes
als missliebige Person erscheinen könnte, da die Vorbringen zur Verwei-
gerung des Militärdienstes nach Schulabbruch als nicht glaubhaft zu er-
achten seien.
Der Wegweisungsvollzug sei zulässig und zumutbar und technisch mög-
lich.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines
Rechtsvertreters vom 23. November 2017 Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht und beantragte dabei in materieller Hinsicht, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren
und ihn als Flüchtling anzuerkennen, eventualiter sei er als Flüchtling we-
gen subjektiver Nachfluchtgünde vorläufig aufzunehmen und subeventua-
liter sei wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subsubeventualiter sei die Sa-
che zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtli-
cher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung, um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung durch den Unter-
zeichnenden und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Mit der Beschwerde wurde eine Kostennote vom 23. November 2017 ein-
gereicht.
D-6632/2017
Seite 5
Zur Begründung der Rechtsbegehren liess der Beschwerdeführer im We-
sentlichen vorbringen, das SEM habe seine Angaben zu Unrecht als un-
glaubhaft erachtet. Er habe die Schule nicht vorsätzlich abgebrochen, son-
dern ihm sei nach der verspäteten Rückkehr aus den Ferien der Schulbe-
such verwehrt worden. Wegen des kranken Vaters sei die Familie auf die
Hilfe des Beschwerdeführers in der Landwirtschaft und die Unterstützung
bei der Betreuung der jüngeren Geschwister angewiesen gewesen, wes-
halb der Beschwerdeführer nach Ferienende etwas länger bei der Familie
geblieben sei. Da seine Eltern ihn in der Schule nicht hätten entschuldigen
können, habe der Beschwerdeführer nicht in die Schule zurückkehren kön-
nen und weiter in der Landwirtschaft gearbeitet. Es sei also nachvollzieh-
bar, dass er ab Januar 2013 nicht mehr in die Schule zurückgekehrt sei
und somit keinen Passierschein erhalten habe. Der Erhalt des Militärdienst-
aufgebotes sei bereits aufgrund der Tatsache des erfolgten Schulabbruchs
als entscheidender Auslöser für die Ausreise glaubhaft. Es sei beim Aus-
sageverhalten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, dass er
Schwierigkeiten mit der Wiedergabe einer chronologisch klaren Abfolge
von Geschehnissen habe. Er habe auch Mühe mit der Wiedergabe zahlen-
bezogener Angaben und mache die Zeitabgaben teilweise nach dem gre-
gorianischen, teilweise nach dem äthiopischen Kalender, und komme so
mit den Zeitangaben durcheinander. Zudem habe das tiefe Bildungsniveau
Auswirkungen auf das individuelle Aussageverhalten. Auch wenn der Be-
schwerdeführer die Dauer zwischen den Ereignissen nicht habe bestim-
men können, habe er doch die Reihenfolge der Ereignisse benennen und
deren Zusammenhang nachvollziehbar schildern können. Das SEM habe
sich einseitig auf zeitliche Ungereimtheiten abgestützt, ohne das individu-
elle Aussageverhalten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, was
den Eindruck der Voreingenommenheit vermittle. Auch die Ausführungen
zur Begründung der Zweifel an der Abgabe der Wohnsitzbescheinigung
vermöchten nicht zu überzeugen. Wegen des glaubhaften Erhalts des Auf-
gebotes für den Militärdienst sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen
und ihm sei Asyl zu erteilen beziehungsweise sei der Beschwerdeführer
als eine den Behörden bekannte missliebige Person wegen der illegalen
Ausreise als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Zudem sei der Wegwei-
sungsvollzug wegen der Verletzung von Art. 3 und 4 EMRK unzulässig. Die
Unzumutbarkeit liege wegen des Fehlens begünstigender Umstände vor.
Es könne nicht von einem tragfähigen Beziehungsnetz, das den Beschwer-
deführer tatsächlich bei der Wiedereingliederung in Eritrea unterstützten
würde, ausgegangen werden. Wegen der faktisch vorgenommenen Pra-
xisänderung in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
D-6632/2017
Seite 6
habe das SEM zudem seine Untersuchungs- und Begründungspflicht ver-
letzt.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 29. November 2017 hielt die Instruktionsrich-
terin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung unter der Voraussetzung des Nach-
reichens einer Fürsorgebestätigung gut und forderte den Beschwerdefüh-
rer auf, innert Frist eine Fürsorgebestätigung einzureichen oder einen Kos-
tenvorschuss zu leisten. Angesichts der unbelegt gebliebenen Bedürftigkeit
des Beschwerdeführers wurde der Entscheid über das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung auf einen späteren Zeit-
punkt verwiesen.
E.
Mit Eingabe vom 5. Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter eine Fürsorgebestätigung gleichen Datums zu den
Akten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2019 hiess die Instruktionsrichterin
das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gut und setzte den
mandatierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das
vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005
(AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden
Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG
ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue
Gesetzesbezeichnung verwendet.
D-6632/2017
Seite 7
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Vorab ist die formelle Rüge der Verletzung des Anspruches auf rechtlichen
Gehörs zu beurteilen, da er allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der
vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
Vorliegend wird vom Beschwerdeführer die Bejahung der Zumutbarkeit des
Vollzugs nach Eritrea durch das SEM bemängelt, da dies einer Praxisän-
derung gleichkomme. Dies trifft jedoch nicht zu. Zwar ist die Vorinstanz ge-
halten, bei der grundsätzlichen Beurteilung der Zumutbarkeit des Vollzugs
von Wegweisungen in bestimmte Herkunftsländer abgewiesener Asylsu-
chender die publizierte oder auf andere Weise kommunizierte Praxis des
Gerichts zu befolgen (vgl. BVGE 2010/54 E. 9.1). Bereits gemäss Entschei-
D-6632/2017
Seite 8
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [E-
MARK] 2005 Nr. 12 ging die damalige Schweizerische Asylrekurskommis-
sion (ARK) davon aus, dass eine Rückkehr nach Eritrea bei begünstigen-
den individuellen Umständen zumutbar sei. In seinem als Referenzurteil
publizierten Entscheid D-2311/2016 vom 17. August 2017 kam das Bun-
desverwaltungsgericht aber zum Schluss, die Zumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung nach Eritrea sei nicht mehr an die Bedingung des Beste-
hens begünstigender individueller Umstände geknüpft. Inwiefern das SEM
in der angefochtenen Verfügung vom 23. Oktober 2017 eine unzulässige
Praxisänderung vorgenommen beziehungsweise in diesem Zusammen-
hang den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt
haben soll, ist nicht ersichtlich. Die eventualiter beantragte Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz kommt mithin nicht in Betracht.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, als Schulabbrecher ein Militär-
dienstaufgebot erhalten und daraufhin die Flucht ergriffen zu haben. Die
D-6632/2017
Seite 9
Widersprüche und Unstimmigkeiten in den Aussagen seien zu erklären und
die Vorbringen insgesamt glaubhaft. Nach Auffassung der Vorinstanz zei-
gen sich hingegen grundlegende Widersprüche in der Schilderung der zeit-
lichen Abfolge der entscheidenden Ereignisse und wesentliche Vorbringen
seien zudem unsubstantiiert geschildert worden beziehungsweise wider-
sprächen der allgemeinen Logik.
6.2 Das Gericht schliesst sich nach Durchsicht der Akten der Auffassung
der Vorinstanz an und erachtet die Vorbringen insgesamt als unglaubhaft.
6.2.1 Wie die Vorinstanz zu Recht anmerkte, überzeugen bereits die Anga-
ben zum Schulabbruch beziehungsweise zu den Gründen für eine verspä-
tete Rückkehr nach den Schulferien nicht. Eine bewusst verspätete Rück-
kehr aus den Ferien erscheint unlogisch, wusste der Beschwerdeführer
doch, dass er so den Schülerausweis beziehungsweise Passierschein
nicht erhalten würde, da der Ausweis jeweils am Beginn des neuen Jahres
ausgeteilt werde (vgl. act. A10, S. 6, F37). Da sein Vater zu dem Zeitpunkt
bereits seit einigen Jahren krank gewesen sei (vgl. act. A10, S. 5, F36, S.
6, F43) und sich auch seine Brüder schon längere Zeit im Militärdienst auf-
gehalten hätten (vgl. act. A10, S. 4,F23-F26), erklärt sich nicht, warum der
Beschwerdeführer bewusst den Nichterhalt des Schülerausweises riskiert
haben soll. Auch überzeugt nicht, dass er auf die Aufforderung des Lehrers,
die Eltern zur Klärung des Fernbleibens in die Schule mitzunehmen, nicht
mit seiner Mutter in der Schule erschien, um doch noch den Passierschein
zu erhalten (vgl. act. A10, S. 6, F42). Die Darstellung auf Beschwerde-
ebene, die Mutter habe den Vater pflegen und die jüngeren Geschwister
betreuen müssen, findet zum einen in den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers keine Stütze, erscheint zum anderen angesichts der Wichtigkeit, einen
Passierschein oder einen Schülerausweis zu besitzen, auch nicht nach-
vollziehbar.
6.2.2 Auch werden zu den dem Schulabbruch folgenden Ereignissen wi-
dersprüchliche Angaben gemacht. Entgegen der Auffassung des Be-
schwerdeführers handelt es sich nicht lediglich um Ungereimtheiten in den
Zeitangaben, auf die sich die Vorinstanz einseitig zu Unrecht abgestützt
habe. So behauptete der Beschwerdeführer, nach dem Schulabbruch im
Januar 2013 eine Vorladung für den Militärdienst bekommen zu haben. Wie
das SEM zu Recht anmerkte, sprach der Beschwerdeführer an anderer
Stelle davon, er sei aufgegriffen worden (vgl. act. A10, S. 5, F36), wobei er
sich später auf Nachfrage korrigierte und zu Protokoll gab, er sei nicht an-
wesend gewesen und gefasst worden, als Behördenvertreter erschienen
D-6632/2017
Seite 10
seien (vgl. act. A10, S. 10, F75). Überdies gab er einerseits an, er habe die
Vorladung fünf Monate nach dem Schulabbruch erhalten (vgl. act. A3, S. 6,
F.7.02; act. A10, S. 3, F16), was demnach im Juni 2013 gewesen sein
müsste. Anderseits gab er in der Anhörung zu Protokoll, er habe im Januar
2013 die Schule abgebrochen und im zehnten Monat, demnach Oktober
2013, die Vorladung erhalten (vgl. act. A10, S. 10, F71, 72). An anderer
Stelle sprach er davon, im Dezember 2013 die Vorladung erhalten zu ha-
ben (vgl. act. A10, S. 9, F63). Widersprüchlich sind auch die Angaben, was
der Beschwerdeführer im Anschluss an den Erhalt der Vorladung gemacht
habe. So will er sich nach dem Erhalt der Vorladung versteckt haben (vgl.
act. A3, S. 6, F7.01) und nach drei oder vier Tagen ausgereist sein (vgl. act.
A10, S. 9, F70). Später sagte er demgegenüber aus, er habe sich nach
dem Erhalt der Vorladung noch zwei Monate bei seinen Grosseltern aufge-
halten und ihnen in der Landwirtschaft geholfen und habe von dort aus die
Grenze beobachtet (vgl. act. A10, S. 10, F71 f.). Unklar sind die Angaben
des Beschwerdeführers denn auch dazu, ob er mit der behaupteten Vorla-
dung tatsächlich zur Militärdienstleistung aufgefordert wurde (vgl. act. A10,
F56) oder ob er sich nur bei der Verwaltung hätte melden müssen, um dort
angeblich eine Waffe zu beziehen (vgl. act. A10 F68f.).
6.2.3 Klarzustellen ist an dieser Stelle immerhin, dass für das Gericht nicht
ersichtlich ist, weshalb das SEM das vom Beschwerdeführer anlässlich der
BzP abgegebene Dokument – im BzP-Protokoll als „carte de rationnement
délivrée par la commune du village n°ZDF00087855 datée du 31.10.2009“
bezeichnet (vgl. act. A3 Ziff. 7.05) – anlässlich der Anhörung und der Ent-
scheidredaktion nicht auffand. Das vom Beschwerdeführer als Wohnsitz-
bestätigung bezeichnete Dokument (im Original) befindet sich in einem Ku-
vert im hinteren Umschlag des N-Dossiers. Dies ändert indessen nichts am
Umstand, dass die Umstände im Zusammenhang mit der Ausstellung und
Abholung der Wohnsitzbestätigung widersprüchlich geschildert wurden. Ei-
nerseits will der Beschwerdeführer die Wohnsitzbescheinigung im Jahr
2013 abgeholt haben, als er noch zur Schule gegangen sei (vgl. act. A10,
S. 3, F9, F13, S. 11, F79). Andererseits gab er an, er habe nach dem Schul-
abbruch die Wohnsitzbestätigung im Juli 2013 oder September 2013 be-
kommen (vgl. act. A10, S. 11, F80, F83). Die Behörden im Ort G._______,
bei denen er die Wohnsitzbescheinigung abgeholt habe, seien davon aus-
gegangen, dass er noch immer zur Schule gehe (vgl. act. A10, S. 11, F83).
Gleichzeitig sagte er allerdings auch aus, die Behörden hätten von seinem
Schulabbruch Anfang 2013 gewusst (vgl. act. A10, S. 11, F80, 85).
D-6632/2017
Seite 11
6.2.4 Auch wenn in der Beschwerde argumentiert wird, es müsse den
Problemen des Beschwerdeführers mit Zahlen- und Zeitangaben sowie
seinem Bildungsniveau Rechnung getragen werden, so kann doch erwar-
tet werden, dass er die Kernpunkte der Fluchtgeschichte, die einschnei-
denden Ereignisse, zumindest ungefähr zeitlich einordnen und auch chro-
nologisch klar schildern kann, was aber nicht der Fall ist. Auch kann er nicht
nachvollziehbar erklären, wie die verschiedenen Ereignisse zusammen-
hängen. Zumindest müsste der Beschwerdeführer zeitlich einordnen kön-
nen, wann er ungefähr die für die Flucht entscheidende militärische Vorla-
dung erhalten habe und wie lange er sich wo versteckt habe vor der Aus-
reise und von welchem Ort aus die Flucht erfolgt sei. Auch kann die Rechts-
vertretung mit den vermeintlichen Verständnisschwierigkeiten des Be-
schwerdeführers nicht die unlogisch erscheinenden Vorbringen erklären,
wie etwa den Zeitpunkt des Schulabbruches ausgerechnet kurz vor Erhalt
des schützenden Schülerausweises beziehungsweise Passierscheins.
Auch die Frage, wie der Beschwerdeführer sich in Kenntnis der Behörden
von seinem Schulabbruch noch eine Wohnsitzbescheinigung habe aus-
stellen lassen können und zu welchem Zweck, kann mit den vermeintlichen
eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten nicht erklärt werden. Im Übrigen
ist daran zu erinnern, dass dem Beschwerdeführer die Protokolle der BzP
und der Anhörung rückübersetzt worden sind und er mit seiner jeweiligen
Unterschrift bestätigt hat, dass diese Protokolle seinen Aussagen entspre-
chen und ihm rückübersetzt wurden (vgl. act. A3, S. 7; act. A10, S. 15).
Unter diesen Umständen muss sich der Beschwerdeführer die entspre-
chenden Aussagen anrechnen lassen.
6.3 In einer Gesamtabwägung kommt das Bundesverwaltungsgericht dem-
nach zum Ergebnis, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den An-
forderungen an das Glaubhaftmachen nicht genügen. Damit ist es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen, einen konkreten Kontakt mit den heimatli-
chen Behörden zwecks Einberufung in den eritreischen Militärdienst glaub-
haft darzulegen. Demnach kann auch nicht geglaubt werden, dass er auch
nach der Ausreise zu einem vom Beschwerdeführer nicht näher spezifizier-
ten Zeitpunkt gesucht worden sein soll.
Folglich ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen
Regimefeindlichkeit (infolge Refraktion) in den Fokus der eritreischen Be-
hörden geraten ist und begründete Furcht haben müsste, einer flüchtlings-
rechtlich relevanten Bestrafung zu unterliegen. Für die Annahme einer
flüchtlingsrechtlich relevanten Furcht vor zukünftiger Verfolgung reicht es
nicht aus, dass die betroffene Person im dienstfähigen Alter ist und fürchtet,
D-6632/2017
Seite 12
in Eritrea irgendwann ausgehoben zu werden (vgl. zum Ganzen EMARK
2006 Nr. 3; Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1).
Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, für den Zeitpunkt sei-
ner Ausreise eine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlicher Verfolgung
glaubhaft zu machen.
7.
Es ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch die Ausreise aus Eritrea,
welche illegal erfolgt sei, befürchten muss, bei einer Rückkehr nach Eritrea
einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG aus-
gesetzt zu werden.
7.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend. Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des
Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich
gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachflucht-
gründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläu-
fig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Die Anforderungen an den
Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei massgeblich (Art. 3
und 7 AsylG).
7.2 Wie sowohl von der Vorinstanz als auch in der Beschwerdeschrift er-
wähnt, vermag die illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünfti-
gen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen und zusätzli-
che Gefährdungsfaktoren sind vorliegend nicht ersichtlich. Aufgrund der als
nicht glaubhaft erachteten Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen
Vorfluchtgründen (Aufforderung zur Militärdienstleistung, siehe oben) ist
nicht davon auszugehen, dass er vor seiner Ausreise zum Militärdienst auf-
geboten worden ist. Die Möglichkeit einer künftigen Rekrutierung für den
Nationaldienst ist – wie oben ausgeführt – asylrechtlich nicht relevant. An-
dere Anknüpfungspunkte, welche den Beschwerdeführer in den Augen des
eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen bezie-
hungsweise zu einer Schärfung seines Profils und dadurch zu einer flücht-
lingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, gehen aus
den Akten nicht hervor.
D-6632/2017
Seite 13
7.3 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch
abgelehnt hat.
8.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83
Abs. 1 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.
Die Vorinstanz beurteilt den Wegweisungsvollzug in ihrer angefochtenen
Verfügung als zulässig, zumutbar und möglich.
Der Beschwerdeführer führt in seinem Rechtsmittel im Wesentlichen aus,
der Wegweisungsvollzug sei angesichts der ihm in Eritrea drohenden Ein-
ziehung in den Nationaldienst unzulässig. Er macht insbesondere geltend,
der von der Vorinstanz angeordnete Vollzug verletze Art. 3 und 4 Abs. 1
und 2 EMRK.
Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers bei seiner Ausreise aus Erit-
rea erscheint seine Befürchtung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst
eingezogen zu werden – trotz der Verbesserungen des Verhältnisses zwi-
schen Äthiopien und Eritrea seit Einreichung der Beschwerde (siehe zum
D-6632/2017
Seite 14
Friedensabkommen zwischen Äthiopien und Eritrea, Neue Zürcher Zei-
tung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea - Asylpraxis bei Eritreern ändert
sich vorerst nicht, 11. Juli 2018) –, nicht gänzlich unplausibel (vgl. das Urteil
des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 13.2-13.4 [als Referenz-
urteil publiziert]). Die Frage kann aber angesichts nachfolgender Erwägun-
gen offenbleiben.
11.
11.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
11.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
11.3 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur
Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG - und damit
auch jene nach Art. 1A Abs. 2 FK - nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich viel-
mehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestim-
mungen (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied-
rigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 3 EMRK).
11.4 Gemäss BVGE 2018 VI/4 E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8 stehen das
Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem
Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch bei einer anstehen-
den Einziehung in den Nationaldienst nicht entgegen. Sodann ist gemäss
dem erwähnten Koordinationsentscheid auch nicht davon auszugehen, es
D-6632/2017
Seite 15
bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Ver-
bots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldiensts im Sinne
von Art. 4 Abs. 2 EMRK sowie des Verbots von Art. 3 EMRK.
11.5 Aus den Akten ergeben sich – selbst bei einem Einzug in den Natio-
naldienst – keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer
müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung befürchten. Auch die problematische allgemeine Men-
schenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heuti-
gen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen.
11.6 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungs-
gericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges – aufgrund des Feh-
lens eines Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea
– lediglich für freiwillige Rückkehrer beurteilte und die Zulässigkeit zwangs-
weiser Rückführungen ausdrücklich offen liess (vgl. BVGE 2018 IV/4
E. 6.1.7).
11.7 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich da-
mit – sowohl im Sinn der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen – als zulässig.
12.
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung fest-
gestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren.
12.1 Gemäss bereits erwähnten BVGE 2018 IV/4 vermag eine bevorste-
hende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst allein nicht zur An-
nahme einer existenziellen Gefährdung zu führen (vgl. a.a.O. E. 6.2.3-
6.2.5).
12.2 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea sodann nicht von
einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt bezie-
hungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen
in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie
D-6632/2017
Seite 16
vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssitua-
tion, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert.
Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse
Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
12.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und – ge-
mäss Aktenlage – gesunden Mann (vgl. act. A3, S. 6, F8.02). Besondere
individuelle Umstände, aufgrund derer bei einer Rückkehr nach Eritrea –
wo die Eltern und zahlreiche Geschwister leben (vgl. act. A3, S. 4, F3.01)
– von einer existenziellen Bedrohung ausgegangen werden müsste, sind
den Akten nicht zu entnehmen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer, der bis zur neunten Klasse die Schule besucht (vgl. act.
A3, S. 3) und zu Hause in der Landwirtschaft mitgeholfen hat (vgl. act. A10,
S. 7, F45), nach seiner Rückkehr wieder zu Hause wird leben und – abge-
sehen von einer allfälligen Militärdienstleistung – in der Landwirtschaft wird
mitarbeiten können. Angesichts seines grossen familiären Netzes ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch bei seiner Rückkehr im Be-
darfsfall familiäre Unterstützung sowie finanzielle Hilfe erfahren wird. Allfäl-
lige anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten stehen im
Übrigen dem Vollzug nicht entgegen, da blosse soziale oder wirtschaftliche
Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (bei-
spielsweise Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situa-
tion zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6).
12.4 Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdefüh-
rers auch als zumutbar.
13.
Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von
Art. 83 Abs. 2 AIG ist zwar einzuräumen, dass zwangsweise Rückführun-
gen nach Eritrea – wie bereits erwähnt – derzeit generell nicht möglich sind.
Jedoch besteht die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr, die praxisgemäss
D-6632/2017
Seite 17
der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne
von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegensteht.
Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertre-
tung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku-
mente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34
E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich-
nen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
14.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläu-
figen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
15.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
16.
16.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm
jedoch am 29. November 2017 die unentgeltliche Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen
Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen.
16.2 Nachdem dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom
6. März 2019 die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und Ass.
iur. Christian Hoffs als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt wurde, ist je-
nem ein amtliches Honorar zu entrichten. Bei der Bemessung des Hono-
rars wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
16.3 Der Rechtsvertreter reichte mit der Beschwerde vom 23. November
2017 seine vom selben Tag datierende Kostennote ein. Der geltend ge-
machte Aufwand von 5 Stunden insgesamt erscheint angemessen, hinge-
gen ist der in der Honorarnote angeführte Stundenansatz von Fr. 200.–,
wie in der Verfügung vom 6. März 2019 dargelegt, auf Fr. 150.– zu kürzen
(vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu
D-6632/2017
Seite 18
ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Rechtsbeistand
zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von insgesamt
Fr. 875.– (inkl. Barauslagen und Dolmetscherkosten i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst.
c VGKE) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6632/2017
Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten des Bundesverwaltungsge-
richts ein amtliches Honorar von Fr. 875.– entrichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Mareile Lettau
Versand: