Abtei lung IV
D-6634/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . M a i 2 0 0 8
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Therese Kojic, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Martin Maeder.
A._______, geboren (...), Türkei,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des Bundesamtes für
Flüchtlinge (BFF) vom 4. Juli 2003 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6634/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland nach eigenen An-
gaben am 17. Mai 2002 und wurde in den folgenden Tagen in einem
Lastwagen versteckt durch ihm nicht bekannte Länder gefahren, ehe
er am 21. Mai 2002 ohne ein für den Grenzübertritt anerkanntes Aus-
weispapier in die Schweiz einreiste. Am gleichen Tag suchte er in der
Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) Vallorbe
um Asyl nach. Das damalige BFF (seit dem 1. Januar 2005 Bestandteil
des BFM) befragte ihn am 5. Juni 2002 im Transitzentrum Altstätten
summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen
des Heimatlandes. Nachdem er für die Dauer des Verfahrens dem
Kanton B._______ zugewiesen worden war, wurde er dort durch die
zuständige Behörde am 22. Juli 2002 zu seinen Asylgründen angehört.
Dieselbe kantonale Behörde führte mit ihm am 25. Juni 2003 eine
ergänzende Befragung durch.
A.b Bei der Erhebung seiner Personalien machte der Beschwerdefüh-
rer die rubrizierten Angaben und führte im Weiteren an, er gehöre der
kurdischen Volksgruppe an, sei alevitischen Glaubens und stamme
aus dem in der Provinz Kahramanmaras gelegenen Dorf C._______
(Landkreis D._______). Zur Begründung seines Asylgesuchs machte
er anlässlich der durchgeführten Befragungen im Wesentlichen gel-
tend, das Militär erkundige sich an seiner vormaligen Wohnadresse in
C._______ regelmässig nach seinem Verbleib, weil er in den
Neunzigerjahren die Partiya Karkeren Kürdistan (PKK) als
Sympathisant unterstützt habe. Seine Hilfe habe namentlich darin
bestanden, dass er Kämpfer der Organisation mit Lebensmitteln und
Geld versorgt oder diesen weitere Hilfsgüter überbracht habe. Sein
Cousin, seinerseits ein militantes Mitglied der PKK, sei am 21. April
1993 von den Sicherheitskräften erschossen worden. Wegen des
politischen Engagements dieses Cousins seien sowohl seine Familie
als auch die anderen Verwandten von den Sicherheitskräften unter
Druck gesetzt worden. Der Cousin sei im Ruf gestanden, der
verantwortliche Mann der PKK im Kreis D._______ zu sein. Bei der
Abnahme seiner Leiche habe es Probleme gegeben. Er selber sei im
April 1993 - sein Cousin habe sich damals noch in den Bergen
verschanzt gehabt - auf einer Weide in den Bergen, wo er seiner
Tätigkeit als Hirte nachgegangen sei, von fünf Angehörigen der
Spezialeinheit Oezel-Tim kontrolliert worden. Sie hätten ihn unter
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Beschimpfungen geschlagen und ihm vorgeworfen, ein Terrorist zu
sein. Als Reaktion auf seine Weigerung, sich als Spitzel der Oezel-Tim
unter die PKK-Kämpfer zu mischen, hätten sie erneut Gewalt gegen
ihn angewendet, wodurch er eine Verletzung an der Nase erlitten
habe. Als sich ein anderer Hirte mit Zurufen bemerkbar gemacht und
sich ihm genähert habe, hätten die Männer der Spezialeinheit von ihm
abgelassen und sich wieder entfernt. Mit dem Abzug der Männer sei
der Vorfall beendigt gewesen; weitere Konsequenzen seien für ihn
daraus nicht entstanden. Nach 1993 sei er weiterhin von Soldaten und
von Dorfschützern des Dorfes E._______ schikaniert, provoziert und
beschimpft worden. Wie alle Schafhirten, die sich mit ihrer Herde
bestimmten Dörfern genähert hätten, sei er nicht selten von den
Dorfschützern als Guerilla-Helfer verdächtigt und verbal beleidigt oder
auch geohrfeigt worden. Im Jahre 1999 sei er nach Istanbul
umgezogen, wo er bis im Jahre 2002 gelebt und auch gearbeitet habe,
ohne sich registrieren zu lassen. Anlässlich der Newroz-Feierlichkeiten
zum kurdischen Jahreswechsel 2000/2001 (21. März 2001) sei er in
Istanbul von der Polizei geschlagen worden, wobei er mit einem
Gegenstand am Kopf getroffen und dabei verletzt worden sei. Er habe
einige Zeit vor seiner Ausreise aus der Türkei von seinem Vater
erfahren, dass er zu Hause im Dorf polizeilich gesucht worden sei, weil
er in den Neunzigerjahren die PKK mit Hilfsgütern unterstützt habe.
B.
Mit Verfügung vom 4. Juli 2003 - eröffnet am 8. Juli 2003 - stellte das
BFF mit Bezug auf den Beschwerdeführer das Nichterfüllen der
Flüchtlingseigenschaft fest, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Als Begründung
für die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung
des Gesuchs führte das BFF zusammenfassend an, die Vorbringen
des Beschwerdeführers hielten zum einen Teil bereits den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand oder seien zum andern
Teil mit Blick auf die Anerkennungskriterien des Flüchtlingsbegriffs von
Art. 3 AsylG materiellrechtlich unerheblich.
C.
Mit Beschwerde vom 7. August 2003 liess der Beschwerdeführer die
Verfügung des BFF vom 4. Juli 2003 bei der damals zuständigen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) anfechten. Als haupt-
sächliches Begehren brachte er ein, es sei die angefochtene Verfü-
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gung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen
und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung
an das BFF zurückzuweisen. Im Eventualpunkt beantragte er die Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, sub-
eventualiter ersuchte er um Feststellung der Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs.
Zusammen mit der Rechtsmittelschrift reichte der Beschwerdeführer
ein Schreiben seines Rechtsvertreters vom 7. August 2003 an das von
ihm bewohnte Durchgangszentrum zu den Akten.
D.
D.a Mit Zwischenverfügung vom 13. August 2003 - eröffnet am 18. Au-
gust 2003 - bestätigte der zuständige Instruktionsrichter der ARK die
Berechtigung des Beschwerdeführers zur Anwesenheit in der Schweiz
bis zum Abschluss des Verfahrens und verlangte unter Fristgewährung
bis zum 29. August 2003 und Androhung des Nichteintretens die Leis-
tung eines Vorschusses zur Deckung der mutmasslichen Verfahrens-
kosten von Fr. 600.--. Gleichzeitig setzte er dem Beschwerdeführer
eine Frist von 30 Tagen, um in der Beschwerde in Aussicht gestellte
Beweismittel aus der Türkei nachzureichen und in eine Amtssprache
übersetzen zu lassen, und um geeignete Arztberichte zur Darlegung
der von ihm behaupteten gesundheitlichen Probleme vorzulegen und
eine Erklärung über die Entbindung der ihn behandelnden Ärzte von
der Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden beizubringen.
D.b Mit Eingabe vom 29. August 2003 (Poststempel) gab der Be-
schwerdeführer eine Mittellosigkeitsbestätigung vom 28. August 2003
zu seinem Dossier und ersuchte unter Berufung darauf um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses.
D.c Mit weiterer Verfügung vom 4. September 2003 hob der zuständi-
ge Instruktionsrichter der ARK seine Zwischenverfügung vom 13. Au-
gust 2003 im Umfang der Dispositivziffer 2 auf, hiess das Gesuch des
Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gut und verzichtete antragsgemäss auf das Erheben eines Kostenvor-
schusses.
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D.d Mit Eingabe vom 17. September 2003 ersuchte der Beschwerde-
führer um Erstreckung der Frist zur Einreichung eines ärztlichen Be-
richts bis zum 17. Oktober 2003.
D.e Der Instruktionsrichter hiess das Fristerstreckungsgesuch mit
Verfügung vom 24. September 2003 gut.
D.f Am 17. Oktober 2003 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht
über seine gesundheitliche Situation zu den Akten, welcher von einem
Arzt für allgemeine Medizin FMH am 16. Oktober 2003 auf der Grund-
lage einer seit dem 1. September 2003 laufenden Behandlung und
dreier Untersuchungen unter Beteiligung eines kurdischen Dolmet-
schers am 3., 8. und 15. Oktober 2003 erstellt wurde.
E.
E.a In seiner Vernehmlassung vom 6. November 2003 beantragte das
BFF die Abweisung der Beschwerde, im Wesentlichen mit der Begrün-
dung, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsa-
chen oder Beweismittel, welche eine Änderung des in der Verfügung
vom 4. Juli 2003 vertretenen Standpunktes rechtfertigen könnten. Mit
Bezug auf den ärztlichen Bericht vom 16. Oktober 2003 führte das
BFF aus, von den dort festgehaltenen gesundheitlichen Beschwerden
allein könne nicht darauf geschlossen werden, dass diese tatsächlich
von den vom Beschwerdeführer behaupteten Vorfällen herrührten.
E.b Der Beschwerdeführer reichte am 24. November 2003 seine Re-
plik auf die vorinstanzliche Vernehmlassung ein. Darin hielt er sinnge-
mäss an seinen Begehren fest und gab insbesondere zu bedenken,
dass bei einer Abweisung der Beschwerde im Asylpunkt zufolge miss-
lungener Glaubhaftmachung der Gesuchsgründe jedenfalls die Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt werden müsse, weil
die ärztlichen Aussagen sich in dieser Hinsicht klar präsentierten und
es in diesem Teil der Prüfung nicht darauf ankomme, welchen Ur-
sprungs die gesundheitlichen Probleme seien.
F.
Mit Folgeeingabe vom 7. Juli 2004 gab der Beschwerdeführer zum Be-
leg der geltend gemachten Verfolgung vier Zeitungsartikel ("Özgür Po-
litika" vom 1. und 12. Juni 2004 [mit handschriftlichen Übersetzungen
ins Deutsche], "Özgür Politika" vom 11. und 20. Juni 2004 [unüber-
setzt]) zu den Akten.
Seite 5
D-6634/2006
G.
G.a Mit Eingabe vom 23. März 2006 ersuchte der Beschwerdeführer
um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung eines aus-
führlichen Arztberichts, mit der Begründung, sein Gesundheitszustand
habe sich in letzter Zeit erheblich verschlechtert.
G.b Der Instruktionsrichter der ARK räumte dem Beschwerdeführer in
seiner Zwischenverfügung vom 24. April 2006 - eröffnet am 2. Mai
2006 - eine Frist von 30 Tagen ein, um einen aktuellen Arztbericht und
eine Erklärung über die Entbindung der verantwortlichen Ärzte von der
Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen.
G.c Mit Eingabe vom 1. Juni 2006 ersuchte der Beschwerdeführer um
Erstreckung der Frist bis Anfang Juli 2006.
G.d Der Instruktionsrichter gab dem Gesuch mit Verfügung vom 7. Ju-
ni 2006 statt und erstreckte die Frist bis zum 3. Juli 2006.
G.e Am 3. Juli 2006 wurde ein vom 21. Juni 2006 datierender Bericht
eines Spezialarztes für Psychiatrie und Psychotherapie FMH einge-
reicht, in dessen Behandlung der Beschwerdeführer seit dem 25. Mai
2006 steht. Gemäss einleitender Bemerkung im Bericht wurde der-
selbe gestützt auf drei Untersuchungen des Beschwerdeführers über
einen "mitgebrachten" Dolmetscher am 25. Mai und 14. sowie 21. Juni
2006 erstellt.
H.
H.a Auf die Einladung des Instruktionsrichters der ARK vom 8. Sep-
tember 2006 hin, sich zum Vorliegen einer schwerwiegenden persönli-
chen Notlage im Sinne von Art. 44 Abs. 3 AsylG in der Fassung vom
26. Juni 1998 (AS 1999 2273) vernehmen zu lassen, forderte das BFM
mit prozessleitender Verfügung vom 15. September 2006 die zuständi-
ge kantonale Fremdenpolizeibehörde auf, ihm in diesem Zusammen-
hang bis zum 27. November 2006 Bericht zu erstatten und entweder
die vorläufige Aufnahme oder den Vollzug der Wegweisung zu beantra-
gen.
H.b In seinem Bericht vom 27. November 2006 an das BFM beantrag-
te die kantonale Fremdenpolizeibehörde den Vollzug der Wegweisung
des Beschwerdeführers.
Seite 6
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H.c Das BFM folgte diesem Antrag und hielt in seiner Vernehmlassung
vom 30. November 2006 am angeordneten Vollzug der Wegweisung
fest.
H.d Mit Replik vom 20. Dezember 2006 bezog der Beschwerdeführer
Stellung zur Vernehmlassung des BFF vom 30. November 2006.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Zu den beim Bundesverwal-
tungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören somit solche des
BFM (vgl. Art. 33 Bst. d VGG), welche gestützt auf das AsylG (vgl.
Art. 32 VGG e contrario) erlassen wurden; das Bundesverwaltungsge-
richt entscheidet auf diesem Gebiet endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110).
1.2 Im Rahmen dieser Zuständigkeit hat das Bundesverwaltungsge-
richt die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der vormaligen
ARK hängig gewesenen Rechtsmittel übernommen (Art. 53 Abs. 2
VGG). Es ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde, welche im Übrigen nach neuem Verfahrensrecht
geschieht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG; BVGE 2007/11 E. 4.2 S. 119).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem Bundesamt teil-
genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
Seite 7
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hungsweise Änderung. Damit ist er zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
2.2 Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen
in gültiger Form eingereicht (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG).
Demzufolge ist auf diese einzutreten.
3.
Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschluss-
gründen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer
um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat oder im
Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Flucht-
gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.1 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine
asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründe-
terweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht-
staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu
werden drohen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8
S. 190 ff., 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des
flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem
Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. EMARK
2005 Nr. 21 E. 7 S. 193).
3.2 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in we-
sentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik
entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfah-
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rung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der
Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Be-
weismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen un-
terdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vor-
bringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, man-
gelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung ver-
weigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strik-
ten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe,
die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden
sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sicht-
weise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; EMARK 2005 Nr. 7
E. 6 S. 64 ff., Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f., 1996 Nr. 27 E. 3c.aa S. 263 f.,
Nr. 28 E. 3a S. 270).
4.
4.1 Den solchermassen erleichterten Beweisanforderungen vermag
der Beschwerdeführer nach Einschätzung der Vorinstanz insoweit
nicht zu genügen, als er sein Asylgesuch mit einer aktuellen behördli-
chen Suche wegen Unterstützung der PKK in den Neunzigerjahren be-
gründet. So habe der Beschwerdeführer in der Kurzbefragung in der
Empfangsstelle zunächst zu Protokoll gegeben, er werde seit vier bis
fünf Monaten in der Türkei behördlich gesucht. Anlässlich der ersten
kantonalen Anhörung habe er demgegenüber geltend gemacht, die
Soldaten würden bereits seit einem Jahr zu Hause nach ihm fragen.
Auf diese Ungereimtheit angesprochen, habe der Beschwerdeführer
erklärt, er habe auch in der Empfangsstelle gesagt, dass er seit einem
Jahr zu Hause gesucht worden sei. Während der zweiten kantonalen
Anhörung vom 25. Juni 2003 habe der Beschwerdeführer behauptet,
dass er erstmals Anfang Mai 2002, wenige Tage vor seiner Ausreise,
gesucht worden sei. Mit diesen Widersprüchen konfrontiert, habe der
Beschwerdeführer vorgebracht, er sei über die behördliche Suche
nach ihm zwar erst Anfang Mai 2002 informiert worden; er wisse aber
nicht, wann die Behörden tatsächlich nach seiner Person zu suchen
begonnen hätten. Diese Erklärung vermöge weder zu überzeugen
noch die oben aufgeführten Widersprüche aufzulösen. Der Beschwer-
deführer habe gemäss eigenen Angaben nämlich jede Woche oder al-
le zwei Wochen mit seinen Angehörigen telefoniert, weshalb davon
auszugehen sei, dass diese ihn baldmöglichst nach der ersten Suche
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informiert hätten. In diesem Zusammenhang habe der Beschwerdefüh-
rer geltend gemacht, dass er im Mai 2002, wenige Tage, nachdem er
von der behördlichen Suche nach ihm erfahren habe, von Istanbul aus
zu seiner Familie nach C._______ zurückgekehrt sei. Er habe sich dort
vor seiner Ausreise während einer Woche im Haus seines Onkels
aufgehalten, weil er sich noch von seinen Angehörigen habe
verabschieden wollen. Dieses geschilderte Verhalten widerspreche
aber jeder Logik, würde eine tatsächlich verfolgte Person doch mit
Sicherheit nicht genau dorthin zurückkehren, wo sie angeblich
behördlich gesucht werde und somit mit einer Festnahme rechnen
müsse. Der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, wonach er
sich im Haus seines Onkels versteckt habe, vermöge nicht zu
überzeugen, handle es sich bei C._______ doch um ein kleines Dorf,
so dass auch im Haus seines Onkels die Gefahr einer Festnahme
bestanden habe. Im Weiteren erscheine es als unrealistisch, dass der
Beschwerdeführer erst im Jahre 2002 von ehemaligen Kollegen wegen
Unterstützung an die PKK, die er angeblich in den Jahren 1993 bis
1998 geleistet habe, verraten und deshalb behördlich gesucht worden
sei. Diese Angaben seien umso erstaunlicher, als dass es sich beim
Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben um einen einfachen
Sympathisanten der PKK handle, der nur ab und zu private Hilfsgüter
an PKK-Militante übergeben habe. Erstaunlicherweise habe der
Beschwerdeführer auch nicht anzugeben vermocht, wie oft er
behördlich gesucht worden und ob ein Strafverfahren gegen ihn
eingeleitet worden sei. Der Beschwerdeführer habe in diesem
Zusammenhang erklärt, er habe sich nicht nach dem Verfahrensstand
erkundigen können, weil er nicht gewusst habe, wie er zu den
entsprechenden Informationen gelangen könne. Diese Erklärung sei
indes unbehelflich, habe er doch bereits während der kantonalen
Anhörung vom 22. Juli 2002 in Aussicht gestellt, dass sein Vater mit
Hilfe eines Anwaltes versuchen würde, nähere Informationen über ein
allfälliges Strafverfahren zu erhalten. Die Tatsache, dass der Be-
schwerdeführer nichts unternommen habe, um sich über den Ermitt-
lungsstand zu informieren, sei ebenfalls ein deutlicher Hinweis dafür,
dass er nicht mit einer ernsthaften Verfolgungssituation zu rechnen
habe. Bei dieser Sachlage erfüllten die vorerwähnten Vorbringen die
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht.
4.2 Zu den übrigen vom Beschwerdeführer geltend gemachten Be-
nachteiligungen hält das BFF im zweiten Teil seiner Entscheidbegrün-
dung fest, diese seien mehrere Jahre vor der Ausreise geschehen und
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würden somit zu weit zurückliegen, um noch als Anlass für diese ge-
wertet zu werden. Der Begriff der Flüchtlingseigenschaft setze nämlich
voraus, dass zwischen Verfolgung und Flucht in zeitlicher und sachli-
cher Hinsicht ein genügend enger Kausalzusammenhang bestehe. Im
Weiteren würden keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Be-
schwerdeführer deswegen unmittelbar vor der Ausreise im Mai 2002
noch mit Verfolgungsmassnahmen von Seiten des türkischen Staates
zu rechnen gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe selbst erklärt,
die Vorfälle seien jedes Mal abgeschlossen gewesen und hätten keine
weiteren Konsequenzen für ihn gezeitigt. Er sei auch nie durch die tür-
kischen Behörden zur Rechenschaft gezogen oder angezeigt worden.
Gemäss seinen Aussagen sei der Beschwerdeführer sowohl in
D._______ als auch nach seinem Umzug in Istanbul jeweils im Verlauf
von Personenkontrollen auf der Strasse provoziert worden. Bei diesen
geltend gemachten Schikanen handle es sich um verhältnismässig ge-
ringe Benachteiligungen, welche dem Beschwerdeführer ein men-
schenwürdiges Leben in der Türkei weder verunmöglicht noch in unzu-
mutbarer Weise erschwert hätten. Diese Vorbringen erfüllten die Anfor-
derungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht.
5.
5.1 In einem ersten Punkt erhebt der Beschwerdeführer die Rüge, der
rechtserhebliche Sachverhalt sei von der Vorinstanz nicht vollständig
und nicht richtig festgestellt worden. Anlässlich des von ihm geschil-
derten Zwischenfalls mit den türkischen Sicherheitskräften im Jahre
1993 sei er erheblich an den Hoden und an der Nase verletzt worden.
Anlässlich des Newroz-Festes im Jahre 2001 habe er sich bei einer
weiteren Konfrontation mit Sicherheitskräften Verletzungen am Kopf
und am Gehör zugezogen. Diese verschiedenen Läsionen und deren
Folgen für seine psychische und physische Gesundheit seien von der
Vorinstanz zu Unrecht nicht abgeklärt worden, obschon die Frage sei-
ner Aussagefähigkeit und diejenige der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs entscheidend davon abhängten. Es sei deshalb eine
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Feststellung des voll-
ständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neu-
beurteilung angebracht.
5.2 Der Beschwerdeführer hat weder bei der Kurzbefragung in der
Empfangsstelle noch anlässlich der beiden kantonalen Anhörungen
irgendwelche gesundheitlichen Probleme geltend gemacht, welche auf
die Ereignisse in den Jahren 1993/94 zurückzuführen gewesen wären.
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Im Rahmen des erstinstanzlichen Asylverfahrens hat er auch nie
erklärt oder auch nur angedeutet, psychische Probleme zu haben,
respektive eine diesbezügliche Behandlung zu benötigen oder
vergeblich versucht zu haben, eine entsprechende Behandlung zu
erhalten. Eine Sichtung der Befragungsprotokolle fördert keine
Auffälligkeiten im Befragungsablauf zu Tage; weder die bei der
ordentlichen Anhörung anwesende Hilfswerksvertreterin noch der die
ergänzende Anhörung beobachtende Hilfswerksvertreter sahen sich
aufgrund ihrer persönlichen Eindrücke veranlasst, Bedenken zur
gesundheitlichen Verfassung und Einvernahmefähigkeit des Be-
schwerdeführers anzumelden oder Abklärungen in diese Richtung an-
zuregen. Die Argumentation in der Replikeingabe vom 24. November
2003, wonach der regelmässige Verzicht auf Anhörungen und Par-
teiverhandlungen im Beschwerdeverfahren einen Mangel darstelle und
dadurch die Entscheidfindung beeinflussende Wahrnehmungen verhin-
dert würden, greift demzufolge im vorliegenden Fall nicht. Eine Nach-
prüfung der Protokolle führt zur Erkenntnis, dass der Beschwerde-
führer in den drei durchgeführten Befragungen keine Verhaltensauffäl-
ligkeit zeigte, welche auf einen Zustand der Verwirrung, auf Schwierig-
keiten in der Konzentration und Mitteilungsfähigkeit oder auf anderwei-
tige Einschränkungen in den kognitiven Funktionen hingedeutet hätte.
Dementsprechend war das Bundesamt nicht gehalten, von Amtes we-
gen Untersuchungen über den Gesundheitszustand des Beschwer-
deführers zu veranlassen. Wie auch noch aus den nachfolgenden Er-
wägungen hervorgehen wird, wurde der rechtserhebliche Sachverhalt
im erstinstanzlichen Verfahren ausreichend ermittelt. Zumal im Laufe
des Beschwerdeverfahrens zwei ärztliche Berichte zu den Akten ge-
reicht wurden, besteht auch auf Beschwerdeebene kein Anlass zu ei-
ner weiter gehenden Erhebung des Sachverhalts. Ohnehin gilt die be-
hördliche Untersuchungspflicht im Asylverfahren (Art. 12 VwVG i.V.m.
Art. 6 AsylG) nicht uneingeschränkt, sondern korreliert eng mit der Mit-
wirkungspflicht der Asylsuchenden im Sinne von Art. 8 Abs. 1 AsylG.
Für die Beschwerdeinstanz besteht insbesondere keine Pflicht, über
die Vorbringen der Beschwerde führenden Seite hinaus den Sachver-
halt vollkommen neu zu erforschen, sondern sie kann sich vielmehr
darauf beschränken, die Stichhaltigkeit der betreffenden Vorbringen zu
prüfen, es sei denn, bereits die vorinstanzlichen Akten oder aber die
Ausführungen in der Beschwerdeschrift legten zusätzliche Abklärun-
gen zum Sachverhalt nahe. Asylsuchende sind einerseits nach Art. 8
Abs. 1 AsylG zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhalts ver-
pflichtet, andererseits haben sie aber auch einen Anspruch darauf,
Seite 12
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was sich unmittelbar aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ergibt (vgl. EMARK 2003
Nr. 13 E. 4c S. 83 f., mit Hinweisen). Im Übrigen wird im vorliegenden
Fall gerade auch durch die Einreichung von Arztberichten im Be-
schwerdeverfahren ersichtlich, dass es dem Beschwerdeführer im
Rahmen der ihn treffenden Mitwirkungspflicht zuzumuten gewesen wä-
re, bereits im erstinstanzlichen Verfahren die nötigen Schritte in diese
Richtung zu unternehmen, zumal ihm bereits anlässlich der ersten
kantonalen Anhörung vom 22. Juli 2002 eine diesbezügliche schriftli-
che Aufforderung ausgehändigt worden war. Die Einschätzungen der
Ärzte in den Berichten selbst legen diesbezüglich keinen anderen
Schluss nahe. Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung
erweist sich insoweit als unbegründet.
5.3 Dass der Sachverhalt von der Vorinstanz unrichtig festgestellt wor-
den wäre, bestätigt sich bei einer Prüfung der Akten ebenso wenig. So
finden sich in den Protokollen keine Anzeichen für eine erschwerte
sprachliche Verständigung oder für eine fehlende Sorgfalt bei der Pro-
tokollierung. Am Ende der Ergänzungsbefragung vom 25. Juni 2003
etwa erklärte der Beschwerdeführer, er habe den Dolmetscher "sehr
gut" verstanden (vgl. A10/18, S. 16). Insgesamt ist mangels gegentei-
liger Hinweise in den Akten davon auszugehen, dass die Aussagen
des Beschwerdeführers - auch diejenigen der Kurzbefragung in der
Empfangsstelle - richtig protokolliert wurden. Der Beschwerdeführer
bestätigte denn auch jeweils mit seiner Unterschrift, dass die Proto-
kolle seine Aussagen vollständig und richtig wiedergeben.
5.4 Der Beschwerdeführer hat somit zu Unrecht eingewendet, der
rechtserhebliche Sachverhalt sei von der Vorinstanz unvollständig und
unrichtig festgestellt worden. Zu einer Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz zur Vervollständigung beziehungsweise Berichtigung des
Sachverhalts besteht deshalb kein Anlass. Das so lautende Begehren
in der Beschwerde ist folgerichtig abzuweisen.
6.
6.1 Als ausschlaggebenden Grund für seine Ausreise gab der Be-
schwerdeführer an, er sei an der Wohnadresse seiner Familie in
C._______, an der er bis zu seiner Übersiedlung nach Istanbul im
Jahre 1999 selber auch gewohnt habe, von den türkischen
Sicherheitskräften gesucht worden. Bei ihren Erkundigungsbesuchen
Seite 13
D-6634/2006
hätten die Soldaten seiner Familie gesagt, er stehe im Verdacht, in den
Neunzigerjahren die PKK mit Esswaren, Kleidern und Geld unterstützt
zu haben.
6.1.1 Die Feststellung der Vorinstanz, wonach die diesbezüglichen
Aussagen des Beschwerdeführers widersprüchlich, unlogisch oder er-
fahrungswidrig ausgefallen seien (vgl. im Einzelnen E. 4.1 hiervor),
erweist sich bei eingehender Aktenprüfung als zutreffend. Der Be-
schwerdeführer stellt diese Feststellung in seiner Argumentation als
solche nicht in Abrede, sondern unternimmt den Versuch, die Defizite
in seinen Aussagen mit seinen gesundheitlichen und namentlich psy-
chischen Problemen zu erklären. In seiner Replik vom 24. November
2003 etwa stellt er selber klar, dass die Angaben zu seiner Verfol-
gungssituation tatsächlich "mit einigen Widersprüchen behaftet" seien
und er auf diesen Umstand bereits in der Beschwerdeeingabe hinge-
wiesen habe.
6.1.2 Ebenso wenig zu beanstanden ist die rechtliche Schlussfolge-
rung der Vorinstanz, wonach die angebliche behördliche Suche nach
dem Beschwerdeführer im Ausreisezeitpunkt aufgrund der Wider-
sprüchlichkeit, Erfahrungswidrigkeit und fehlenden Logik der ihr zu-
grunde liegenden Aussagen nicht geglaubt werden könne. Im Einklang
mit der Vorinstanz ist es etwa als klarer Hinweis auf einen vorgespie-
gelten Sachverhalt zu werten, dass der Beschwerdeführer in einer Si-
tuation, in der er ernsthaft um sein persönliches Wohl besorgt gewe-
sen sein und bereits den Entschluss zur Flucht gefasst haben will (vgl.
Beschwerde vom 7. August 2003, Art. 8), sich nach eigenen Aussagen
ausgerechnet noch an den Ort der vermeintlichen Suchanstrengungen
gegen seine Person begeben hat. Mit seiner fadenscheinigen Erklä-
rung in der Anhörung vom 25. Juni 2003, er habe nicht gewusst, wie er
von Istanbul aus hätte ausser Landes gelangen können (vgl. A10/18,
S. 11), vermag er seine angebliche Vorgehensweise nicht nachvoll-
ziehbarer erscheinen zu lassen. Im Übrigen besteht aus den oben
aufgezeigten Gründen kein Anlass, Vorbehalte an seiner Einvernah-
mefähigkeit in den durchgeführten Befragungen und der Verwertbar-
keit seiner Aussagen anzubringen. Wohl diagnostizierten die untersu-
chenden Ärzte in den eingereichten Berichten vom 16. Oktober 2003
und 21. Juni 2006 bei ihm unter anderem eine angstbetonte reaktive
Depression und Panikerkrankung beziehungsweise ein für das Vorlie-
gen einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) sprechendes
Auftreten von intrusiven Erinnerungen und Albträumen in Verbindung
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D-6634/2006
mit Ängsten und Depression. Diese Diagnosen sind aber ihrerseits im
Rahmen der Beweiswürdigung in Beziehung zu den anderen für die
Beurteilung der Glaubhaftigkeit der behaupteten Verfolgung bedeutsa-
men Sachverhaltselementen zu setzen. In seiner Replik vom 24. No-
vember 2003 musste der Beschwerdeführer selber einräumen, dass
auch der ärztliche Bericht vom 16. Oktober 2003 weitere Widersprüche
zu seinen bisherigen Ausführungen enthält, die - wie bereits die Vorin-
stanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhielt - in wesent-
lichen Punkten mit Widersprüchen behaftet sind oder der allgemeinen
Erfahrung und Logik des Handelns zuwiderlaufen. Der Beschwerde-
führer unternimmt den Versuch, diese Häufung verschiedener Un-
glaubhaftigkeitsmerkmale damit zu erklären, dass er immer wieder
verwirrt und kaum zu logischen Handlungen fähig sei. Von einem im
medizinischen Sinne „verwirrten“ Zustand ist den vorerwähnten Arzt-
berichten jedoch nichts zu entnehmen; vielmehr geht daraus hervor,
dass der Beschwerdeführer mit Vermittlung des Dolmetschers durch-
aus in der Lage war, seine Beschwerden klar zu schildern.
6.1.3 Aus dem Gesagten lässt sich als Zwischenfazit festhalten, dass
der Beschwerdeführer das im Zentrum seiner Gesuchsbegründung
stehende Vorbringen - behördliche Suche nach seiner Person im Zeit-
punkt der Ausreise wegen Unterstützung der PKK in den Neunziger-
jahren - weder nachzuweisen noch glaubhaft im Sinne von Art. 7
Abs. 2 und 3 AsylG zu machen vermag. Bei gesamthafter Betrachtung
seiner Aussagen in den durchgeführten Befragungen und der im Laufe
des Verfahrens eingereichten Beweismittel lässt sich bezüglich dieses
zentralen Gesuchselementes ein Übergewicht an Hinweisen, die für
deren Wirklichkeit sprechen, im Vergleich zu solchen, die auf deren
blosse Inszenierung hindeuten, klarerweise nicht erkennen.
6.2 Als weitere Ereignisse machte der Beschwerdeführer zwei von
Gewaltanwendung gekennzeichnete Konfrontationen mit den türki-
schen Sicherheitskräften im Jahre 1993 im Berggebiet bei D._______
sowie anlässlich des Newroz-Festes zum kurdischen Neujahr
2000/2001 (21. März 2001) in Istanbul geltend. Zudem sei er vor sei-
ner Übersiedlung nach Istanbul im Oktober 1999 manchmal auf der
Zufahrtstrasse nach D._______ und später auch in Istanbul im Verlauf
von Personenkontrollen schikaniert oder provoziert worden, nachdem
die Polizei seinen Herkunftsort festgestellt gehabt habe.
Seite 15
D-6634/2006
6.2.1 Zu Recht hat die Vorinstanz jenen zeitlich zurückliegenden Vor-
bringen die asylrechtliche Relevanz abgesprochen. Aus den Schilde-
rungen des Beschwerdeführers in den beiden kantonalen Anhörungen
geht hervor, dass dieser nach seinem Umzug nach Istanbul daselbst
nach eigenem Empfinden "keine Probleme" mit den türkischen Behör-
den hatte, vom erwähnten Zwischenfall anlässlich des Newroz-Festes
am 21. März 2001 einmal abgesehen (vgl. A11/24, S. 12 Mitte und
S. 15 unten; A10/18, S. 7 ff.). In der Zeit nach dem 21. März 2001 blieb
er nach eigenem Bekunden sowohl in Istanbul als auch zu Hause in
C._______ von jeglichen Problemen mit den Behörden verschont und
ging bis am 10. Mai 2002 in Istanbul seiner Arbeit als
Lüftungsinstallateur nach, bis die Sicherheitskräfte eine oder zwei
Wochen vor der Ausreise an seiner alten Wohnadresse in C._______
nach ihm zu suchen begonnen hätten (vgl. A10/18, S. 9). Mit dem
letztgenannten Vorbringen scheitert der Beschwerdeführer indes aus
den dargelegten Gründen bereits an der Vorbedingung des
Glaubhaftmachens. Somit zeigt sich, dass der Beschwerdeführer im
Moment der Ausreise über die Möglichkeit verfügte, in Istanbul auf
unbestimmte Zeit ein sicheres Leben zu führen. Mit anderen Worten
wären in seinem Fall hinsichtlich dieser Stadt die nach Praxis erfor-
derlichen Voraussetzungen für die Annahme einer innerstaatlichen
Fluchtalternative (vgl. EMARK 2002 Nr. 2 E. 9a S. 23) als gegeben zu
erachten. Daraus wiederum folgt, dass der zeitliche
Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Vorfällen im
Jahre 1993 beziehungsweise am 21. März 2001 und der Ausreise im
Mai 2002 unterbrochen worden ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 8 E. 7 S. 54).
Der Beschwerdeführer vermochte keine plausiblen Gründe namhaft zu
machen, aus denen er nach dem behaupteten Zwischenfall am 21.
März 2001 verständlicherweise mit der Ausreise noch hätte weiter
zuwarten müssen (vgl. EMARK 1996 Nr. 25 E. S. 250 f.). Es kann
unter diesen Umständen hinlänglich ausgeschlossen werden, dass die
von ihm behaupteten Erlebnisse in den Jahren 1993 und 2001 einen
massgeblichen Einfluss auf seinen Entscheid ausgeübt haben, das
Land zu verlassen.
6.2.2 Weil somit eine relevante ursächliche Verknüpfung zwischen den
behaupteten Erlebnissen in den Jahren 1993 und 2001 und der Aus-
reise des Beschwerdeführers im Mai 2002 auszuschliessen ist,
braucht nicht mehr erörtert zu werden, ob beziehungsweise inwieweit
zwischen diesen behaupteten Erlebnissen und den in den beiden Arzt-
Seite 16
D-6634/2006
berichten beschriebenen Beschwerden (vgl. E. 6.1.2 hiervor) ein Zu-
sammenhang besteht.
6.3 Aufgrund der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere
Einwendungen in der Beschwerde und den Folgeeingaben näher ein-
zugehen, da diese nicht geeignet sind, einen anderen Entscheid in
den Fragen der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung herbeizu-
führen. Desgleichen kann auf detaillierte Ausführungen zu den im Lau-
fe des Beschwerdeverfahrens eingereichten Zeitungsartikeln verzichtet
werden. Eine Verbindung zwischen den darin enthaltenen allgemeinen
Informationen und dem konkreten Einzelfall in dem Sinne, dass sich
gerade auch für den Beschwerdeführer Gefährdungsindizien herleiten
liessen, wird nicht hergestellt. In Würdigung der gesamten Umstände
ist alsdann festzustellen, dass der Beschwerdeführer einen Sachver-
halt im Sinn der Definition von Art. 3 AsylG weder nachgewiesen noch
glaubhaft gemacht hat. Das Bundesamt hat das Asylgesuch demnach
zu Recht abgelehnt.
7. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegwei-
sung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das
Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über Aus-
länderinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.1 Vorliegend hat der Kanton dem Beschwerdeführer keine Aufent-
haltsbewilligung erteilt (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Dieser kann sich auch nicht
auf einen dahingehenden Anspruch berufen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
Seine Wegweisung aus der Schweiz steht somit im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen.
7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die ausländi-
sche Person weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in
einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83
Abs. 2 AuG). Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in ihren
Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). Unzumutbar kann der Wegweisungsvollzug für eine aus-
Seite 17
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ländische Person sein, wenn diese im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet ist (Art. 83 Abs. 4 AuG).
7.2.1 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in sein
Heimatland ist unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflich-
tungen der Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische
Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von
Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 BV zulässig. Aus den
bereits dargelegten Gründen erfüllt der Beschwerdeführer die Flücht-
lingseigenschaft nicht, so dass in seinem Fall das Prinzip des Non-
refoulement von Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK gar nicht
zum Tragen kommt. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen
noch aus den übrigen Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Rückschiebung in seinen Heimatstaat deselbst mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder nach Art. 3 i.V.m.
Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen
oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde. Dies gelingt ihm je-
doch insofern nicht, als seine Bedenken auf unglaubhaften Angaben
beruhen oder bloss spekulativer Natur sind (vgl. etwa A11/24, S. 15:
"Man kann in Istanbul Schwierigkeiten bekommen".). Gleich wie Art. 3
FoK geht im Übrigen Art. 7 des Internationalen Pakts vom 16. Dezem-
ber 1966 über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2) in seiner
Tragweite nicht über Art. 3 EMRK hinaus (vgl. dazu BGE 124 I 231
E. 2a S. 235 f.). Alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation
in der Türkei (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2. S. 195 ff.), lässt
sich kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung herleiten. Selbst das Vorliegen einer
allgemein schlechten Menschenrechtslage genügt nämlich noch nicht
für die Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl.
EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit zahlreichen Hinweisen). Nach
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D-6634/2006
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.2.2 Art. 83 Abs. 4 AuG stellt eine Kodifizierung der bisherigen Praxis
zur konkreten Gefährdung nach Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes
vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(aANAG, BS 1 121) dar (vgl. PETER BOLZLI in MARC SPESCHA/HANSPETER
THÜR/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI, Kommentar Migrationsrecht, Zürich
2008, Nr. 15 zu Art. 83 AuG, mit Hinweisen). Dieser Praxis zufolge wird
aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten
der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die
Rückkehr in den Heimatstaat für die betroffene Person eine konkrete
Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im
Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch
Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt
kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie bei-
spielsweise einer notwendigen, aber dort nicht durchführbaren medi-
zinischen Behandlung, angenommen werden.
7.2.2.1 Unter Berücksichtigung der allgemeinen Sicherheitslage in der
Türkei sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwer-
deführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland in konkreter Weise ge-
fährdet wäre. Von einer Situation unkontrollierter Gewalt, die sich über
das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde,
kann klarerweise nicht gesprochen werden. Eine gänzlich unsichere,
von bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen
dominierte Lage, aufgrund derer der Beschwerdeführer sich bei einer
Rückkehr unweigerlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen
würde, besteht auch in dessen Heimatprovinz Kahramanmaras im
Südosten des Landes nicht (vgl. die letzte Lagebeurteilung der ARK in
EMARK 2004 Nr. 8 E. 5e S. 54 .). Abgesehen davon scheint in Istanbul
die Möglichkeit einer gesicherten Lebensführung ohne weiteres als ge-
geben, zumal der Beschwerdeführer in den letzten zweieinhalb Jahren
vor seiner Ausreise dort gelebt und seinen Wohnsitz aus Gründen, die
er nicht glaubhaft zu machen vermag, aufgegeben hat.
7.2.2.2 Ferner sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, wel-
che die Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei als unzumutbar
erscheinen lassen würden.
Mit Blick auf die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme vertritt
Seite 19
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der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die beiden Arztberichte vom
16. Oktober 2003 und vom 21. Juni 2006 den Standpunkt, dass in sei-
nem Fall eine psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung
notwendig und angemessen sei und diese eine direkte Verständi-
gungsmöglichkeit zwischen ihm und dem behandelnden Arzt voraus-
setze. Er sei zwar in körperlicher Hinsicht reisefähig, doch könne er
angesichts des von ihm vorgebrachten Sachverhalts und des generel-
len Masses an Unterdrückungshandlungen gegen Kurden subjektiv
nicht darauf vertrauen, in der Türkei von Misshandlungen und Schika-
nen verschont zu bleiben.
Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht
dem medizinischen Standard in der Schweiz, macht dies allein den
Vollzug noch nicht unzumutbar, hingegen dann, wenn die ungenügen-
de Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbe-
drohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht
(vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157). Eine psychiatrische Behand-
lung des Beschwerdeführers in der Türkei ist grundsätzlich möglich
(vgl. EMARK 1999 Nr. 5, E. 7c S. 33 am Ende). Dabei ist es dem Be-
schwerdeführer zumutbar, in diesem Zusammenhang allenfalls seinen
Wohnsitz nach Istanbul zu verlegen, wo er bereits während zweiein-
halb Jahren gelebt und gearbeitet hat und wo entsprechende psychia-
trische Institutionen bestehen. Somit ist bei einer Rückkehr in das Hei-
matland keine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung sei-
nes Gesundheitszustandes zu befürchten. Soweit eingewendet wird,
eine Behandlung im Heimatstaat sei aufgrund des generellen Miss-
trauens des Beschwerdeführers gegenüber den türkischen Behörden
und dessen fortbestehender Sorge, als Kurde aus dem Südosten das
Opfer von Schikanen oder Misshandlungen zu werden, nicht Erfolg
versprechend, ist Folgendes auszuführen: Wie in den vorstehenden
Erwägungen festgestellt wurde, ist eine Furcht vor zukünftigen Behelli-
gungen nicht begründet, so dass der Beschwerdeführer auch im Hei-
matstaat grundsätzlich in Sicherheit leben könnte. Auch ist zu beden-
ken, dass eine psychotherapeutische Behandlung trotz der Begleitung
durch einen Allgemeinarzt in der Schweiz offenbar jahrelang nicht in
Angriff genommen wurde, wodurch die im Juni 2006 gestellte Diagno-
se relativiert wird. Aufgrund der gesamten Aktenlage ist das Vorliegen
einer psychischen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers zwar er-
stellt. Hingegen ist von einer Reiseunfähigkeit des Beschwerdeführers
ebenso wenig auszugehen, wie davon, dass eine allfällige Behandlung
im Heimatstaat kaum Erfolg versprechend wäre oder gar eine Auswei-
Seite 20
D-6634/2006
tung oder Chronifizierung der psychischen Leiden begünstigen würde.
Allfälligen psychischen Beeinträchtigungen, die sich im Vorfeld oder im
Verlauf des Vollzugs der Wegweisung in den Heimatstaat ergeben kön-
nen, kann im Übrigen durch entsprechende Massnahmen im Rahmen
der Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden. In Istanbul wird der Be-
schwerdeführer zudem in der Person seines Onkels, in dessen Firma
er während seines zweieinhalbjährigen Aufenthalts gearbeitet hat, auf
eine geeignete Bezugsperson zählen können. Zudem beherrscht er die
türkische Sprache und verfügt über Arbeitserfahrung in der Türkei und
der Schweiz auf dem Gebiet der (...) sowie im (...). Damit sind die
Grundvoraussetzungen gegeben, um sich auch beruflich im
Heimatstaat integrieren zu können.
Was die Gewöhnung des Beschwerdeführers an die hiesigen Verhält-
nisse während seines - mittlerweile sechsjährigen - Aufenthaltes in der
Schweiz betrifft, ist der Vollständigkeit halber Folgendes klarzustellen:
Weil die Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme infolge einer
schwerwiegenden persönlichen Notlage (insbes. Art. 44
Abs. 3-5 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998; AS 1999 2273) auf
den 1. Januar 2007 aufgehoben worden sind, kann bei Beschwerden
gegen Verfügungen des BFM beziehungsweise des BFF im Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer schwerwie-
genden persönlichen Notlage nicht mehr geprüft werden. Die Integra-
tion in der Schweiz war unter altem Recht primär im Rahmen eben
jener Notlagenprüfung zu berücksichtigen. Aus diesem Grund ist aus-
zuschliessen, dass eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zu
den Ausführungen im kantonalen Bericht vom 27. November 2006 (vgl.
Bst. H.b hiervor) betreffend seine Erwerbstätigkeit in der Schweiz we-
sentliche Erkenntnisse im Hinblick auf die Durchführbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs im heutigen Zeitpunkt vermitteln könnte. Der diesbe-
zügliche Antrag in der Replik vom 20. Dezember 2006 ist folgerichtig
abzuweisen. Im Übrigen ist im Falle des Beschwerdeführers eine aus-
sergewöhnlich starke Assimilierung in der Schweiz, die mit einer ei-
gentlichen, auch in die Zumutbarkeitsfrage hineinwirkenden Entwurze-
lung im Heimatstaat einhergehen würde (vgl. EMARK 2005 Nr. 6
E. 6.2. S. 58), offensichtlich nicht gegeben. Die Rückkehr in seine tür-
kische Heimat, in der er den weitaus grösseren Teil seines Lebens ver-
bracht hat, präsentiert sich in seinem Fall nicht als unzumutbare Op-
tion.
Seite 21
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7.2.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der gegenüber dem Be-
schwerdeführer verfügten Wegweisung nicht als unzumutbar im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG zu bezeichnen.
7.2.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Vollzug
der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet
hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt mithin ausser Be-
tracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9.
9.1 Mit Verfügung vom 4. September 2003 hiess der Instruktionsrich-
ter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut
(vgl. Prozessgeschichte Bst. D.c). Der Beschwerdeführer geht jedoch
heute einer Arbeit nach, weshalb davon auszugehen ist, dass er über
regelmässige Erwerbseinkünfte verfügt und prozessual nicht mehr be-
dürftig ist. Damit sind aber die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzun-
gen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG heute nicht mehr gegeben. Dementsprechend ist
in Wiedererwägung der Verfügung vom 4. September 2003 das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen
und die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- sind dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens fällt die Ausrichtung einer
Parteientschädigung nicht in Betracht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie
Art. 15 i.V.m. Art. 5 zweiter Satz VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 22
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Wiedererwägung der Verfügung vom 4. September 2003 wird das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- das F._______ des Kantons B._______ ad (...) (in Kopie; Beilage:
[...])
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Martin Maeder
Versand:
Seite 23