Abtei lung IV
D-6634/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . O k t o b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiber Martin Maeder.
A._______, geboren (...),
Elfenbeinküste,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. Oktober 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6634/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer - nach eigenen Angaben ein aus
B._______ stammender ethnischer (...) - am 15. April 2007 in der
Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, er könne in seinem Heimatland nicht mehr in Sicherheit leben,
weil sein Vater als Wortführer des Aufstandes in B._______
aufgetreten sei und damit die ganze Familie in Gefahr gebracht habe,
dass er zur Verdeutlichung dessen vorbrachte, im August 2006 bezie-
hungsweise im November 2006 sei es nach der Ernennung des einer
anderen Rebellenfraktion nicht genehmen Premierministers Guillaume
Soro im Haus seiner Familie zu einer Schiesserei gekommen, bei wel-
cher er sich eine Schussverletzung am Fuss zugezogen habe, die
einen Aufenthalt von drei beziehungsweise vier bis fünf Monaten in
einem Spital in C._______ nötig gemacht habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. Juli 2007 gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz
verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass der Beschwerdeführer am 10. Dezember 2007 zum zweiten Mal
in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er in den Befragungen im Wesentlich auf die im ersten Verfahren
geltend gemachten Gründe verwies,
dass das BFM mit Verfügung vom 25 Januar 2008 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auch auf das zweite Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eintrat und wiederum die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer hiergegen mit Eingabe vom 29. Januar
2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass er in der Begründung seines Rechtsmittels im Wesentlichen die
in den durchgeführten Befragungen vorgebrachten Gründe wiederholte
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und ergänzend ausführte, er habe im ersten Verfahren im reinen Un-
wissen um die Anfechtungsmöglichkeit auf eine Beschwerde gegen die
Nichteintretensverfügung vom 30. Juli 2007 verzichtet und sich nun
auch deshalb zur Einreichung eines zweiten Asylgesuchs entschlos-
sen, weil er unter prekären Bedingungen leben müsse und in seinem
Zuweisungskanton auch schon das Ziel von rassistischen Verhaltens-
weisen gewesen sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als offensichtlich
unbegründet erachtete und sie mit Urteil des zuständigen Einzelrich-
ters und der zustimmenden Zweitrichterin vom 14. Februar 2008 ab-
wies,
dass das Bundesverwaltungsgericht in der Urteilsbegründung das
Nichteintreten auf das zweite Asylgesuch mit den Argumenten bestä-
tigte, das erste Asylverfahren sei definitiv abgeschlossen, und es fehle
offensichtlich an Hinweisen auf zwischenzeitlich eingetretene und zur
Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignete Ereignisse, weil der
Beschwerdeführer nicht in sein Heimatland zurückgekehrt sei, keine
anderen Gründe als im ersten Verfahren geltend mache und sich nicht
eines Asylgesuchs bedienen dürfe, um eigene Missachtungen der
Sorgfaltspflicht in früheren Verfahren wettzumachen,
dass der Beschwerdeführer am 1. September 2008 - handelnd durch
seinen Rechtsvertreter - eine als „neues Asylgesuch“ bezeichnete Ein-
gabe an das BFM richtete,
dass er als Erklärung für das „neue Asylgesuch“ zur Hauptsache an-
führte, seine Asylgründe, welche er in den verschiedenen Befragungen
erläutert habe, seien von den schweizerischen Asylbehörden bis heute
nie materiell geprüft worden,
dass das BFM die Eingabe vom 1. September 2008 mit Begleitschrei-
ben vom 3. September 2008 zur Behandlung an das Bundesverwal-
tungsgericht überwies,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich mit Schreiben der Präsiden-
tin der Abteilung IV vom 3. September 2008 in der Sache als unzu-
ständig erklärte und die Eingabe vom 1. September 2008 zur weiteren
Behandlung an das BFM retournierte,
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dass das BFM die Eingabe vom 1. September 2008 als drittes Asylge-
such behandelte und dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
17. September 2008 das rechtliche Gehör zu einem in Erwägung ge-
zogenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 32
Abs. 2 Bst. e AsylG gewährte,
dass sich der Beschwerdeführer hierzu mit Eingabe vom 29. Septem-
ber 2008 vernehmen liess,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Oktober 2008 der Vor-
instanz unter anderem eine Kopie des Totenscheins seiner Grossmut-
ter zukommen liess,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. Oktober 2008 - eröffnet am
14. Oktober 2008 - in Anwendung von 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das
Asylgesuch vom 1. September 2008 nicht eintrat,
dass es gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Voll-
zug anordnete und ein mit dem schriftlichen Asylgesuch vom 1. Sep-
tember 2008 eingebrachtes Abklärungsersuchen des Beschwerdefüh-
rers gleichsam abwies,
dass der Beschwerdeführer am 21. Oktober 2008 (Poststempel) durch
seinen Rechsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwer-
de gegen die Verfügung des BFM vom 6. Oktober 2008 einreichen
liess,
dass er im Hauptpunkt beantragte, es sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben und das BFM anzuweisen, auf das Asylgesuch vom
1. September 2008 einzutreten,
dass er daneben das Eventualbegehren formulierte, es sei nach Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung seine Flüchtlingseigenschaft
und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen,
dass er ferner das Eventualbegehren stellte, es sei die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei seinem Rechtsver-
treter vor Gutheissung der Beschwerde eine angemessene Frist zur
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Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Partei-
entschädigung einzuräumen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 23. Oktober 2008 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf
dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31, 32
und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründet-
heit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz
der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob
die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, erachtet sie das
Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig, sich einer selb-
ständigen materiellen Prüfung zu enthalten, die angefochtene Nicht-
eintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entschei-
dung an die Vorinstanz zurückzuweisen hat (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass folgerichtig auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten ist,
soweit darin die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft durch das
Bundesverwaltungsgericht beantragt wird (Rechtsbegehren 2),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie
deren Vollzugs materiell geprüft hat und dem Bundesverwaltungsge-
richt insoweit volle Kognition zukommt,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen
hat, durch die Nichteintretensverfügung vom 6. Oktober 2008 beson-
ders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
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dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von fünf Arbeits-
tagen in gültiger Form eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), weshalb auf diese einzutreten ist,
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerde-
entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel zu verzichten ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben
oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Her-
kunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der
Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vor-
übergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG),
dass der Beschwerdeführer zur Einreichung seines insgesamt dritten
Asylgesuchs am 1. September 2008 unbestrittenenmassen nicht aus
seinem Heimatstaat in die Schweiz zurückgekehrt ist (vgl. Art. 36
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass das BFM deshalb entgegen der Auffassung des Beschwerde-
führers nicht zur Durchführung einer Anhörung im Sinne von Art. 29
und 30 AsylG vor Erlass des Nichteintretensentscheides vom 6. Okto-
ber 2008 verpflichtet war, sondern sich auf die Gewährung des rechtli-
chen Gehörs beschränken durfte (Art. 36 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 AsylG),
dass der Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ein for-
melles (früheres Asylverfahren) und ein materielles Erfordernis (fehlen-
de Hinweise) enthält, welche im Einzelfall beide gleichzeitig erfüllt sein
müssen,
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dass im Falle des Beschwerdeführers das formelle Erfordernis in Form
der ersten Variante des in der Schweiz erfolglos durchlaufenen Asyl-
verfahrens offensichtlich erfüllt ist, weil in Gestalt der - unangefochten
gebliebenen - Nichteintretensverfügung des BFM vom 30. Juli 2007 ein
rechtskräftiger Entscheid vorliegt, in welchem nach einer zwar summa-
rischen, aber abschliessenden materiellen Prüfung das offensichtliche
Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von
Art. 3 AsylG festgestellt wurde (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5
S. 90 f.; EMARK 1998 Nr. 1 E. 5 S. 5 ff.),
dass die Argumentation in der Beschwerde, wonach die materielle
Prüfung des Asylgesuches im Rahmen eines Nichteintretensentschei-
des eine weitaus geringere Prüfungsdichte habe und zudem keine wei-
teren Sachverhaltsabklärungen zulasse, nicht verfängt,
dass in der Verfügung vom 30. Juli 2007 aufgrund einer - in der Tat -
bloss summarischen Prüfung der eindeutigen Aktenlage, wie sie sich
nach der Anhörung zu den Asylgründen vom 4. Juli 2007 präsentierte,
vom BFM unter Verzicht auf weitere Sachverhaltsermittlungen das
offensichtliche Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft festgestellt
werden konnte,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist und,
wie das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil vom 14. Februar
2008 klargestellt hatte, ein weiteres Asylgesuch so wenig wie ein Wie-
dererwägungsgesuch dazu dienen darf, von der gesuchstellenden Per-
son zu verantwortende Nachlässigkeiten in einem früheren Verfahren
zu kompensieren,
dass sodann vom BFM ebenso offensichtlich zu Recht ein Fehlen von
Hinweisen auf seither eingetretene bedeutsame Ereignisse (materiel-
les Erfordernis) festgestellt wurde,
dass sich die Relevanz der zwischenzeitlichen Ereignisse im Sinne
von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht nach demselben - weiten - Verfol-
gungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 34 Abs. 1
AsylG bemisst (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 5 E. 3c.aa S. 35 f., EMARK
2004 Nr. 35 E. 4.3. S. 247), sondern bedeutsam nur Hinweise auf sol-
che Ereignisse sind, die sich zur Begründung der Flüchtlingseigen-
schaft eignen,
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dass mit anderen Worten der klassische, „enge“ Verfolgungsbegriff an-
gewandt werden muss und auf das Asylgesuch nicht einzutreten ist,
wenn eines der Elemente der Flüchtlingsbegriffs von Art. 3 AsylG
offensichtlich nicht erfüllt ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5. S. 18),
dass innerhalb des so gesteckten Rahmens bei der Prüfung des Nicht-
eintretensgrundes von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ein gegenüber der
Glaubhaftmachung nochmals reduzierter Beweismassstab anzuwen-
den ist,
dass grundsätzlich, sobald in den Akten Hinweise auf flüchtlingsrecht-
lich oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes bedeutsame
Ereignisse seit dem Abschluss des vorangegangenen Verfahrens zu
verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon bei erstem Hin-
sehen festgestellt werden kann, unabhängig von der Tatsache, dass
derselben ausländischen Person in der Vergangenheit schon (mindes-
tens) einmal in der Schweiz die Anerkennung als Flüchtling versagt
blieb, auf das Asylgesuch einzutreten ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2
E. 4.3. S. 16 f.),
dass im konkreten Fall im schriftlichen Asylgesuch vom 1. September
2008 nahezu ausschliesslich Sachverhaltselemente behauptet werden,
die sich nach der Darstellung des Beschwerdeführers noch während
seines Aufenthaltes im Heimatstaat zugetragen haben sollen und von
ihm bereits im ersten (und zweiten) Verfahren als Asylgründe geltend
gemacht wurden,
dass die Einschätzung des BFM, wonach keine neuen Sachverhalts-
elemente vorlägen, die nicht schon Gegenstand der früheren Verfah-
ren gewesen seien, insoweit zu bestätigen ist,
dass das Vorbringen in der Gesuchseingabe vom 1. September 2008,
wonach der Beschwerdeführer „während der Dauer seines Asylverfah-
rens in der Schweiz“ einem Rebellenvertreter aus seiner Heimat be-
gegnet sei, der ihn wiedererkannt und auf die akute Gefährdung sei-
nes Lebens bei einer Rückkehr in die Elfenbeinküste hingewiesen ha-
be, einer in den Raum gestellten Behauptung gleichkommt,
dass dem Vorbringen deshalb keine relevante Bedeutung im Hinblick
auf das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft zu bescheinigen ist,
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dass angesichts der hiervor dargelegten Sachlage das BFM keinen
objektiven Anlass hatte, eine Anhörung des Beschwerdeführers oder
Sachverhaltserhebungen im Zusammenhang mit dessen Vater durch-
zuführen, zumal von vornherein klar absehbar war, dass daraus keine
wesentlichen (neuen) Erkenntnisse zu gewinnen sein würden,
dass aus demselben Grund auch im vorliegenden Beschwerdeverfah-
ren auf Abklärungen „zur Feststellung des Bestehens einer Gefähr-
dungslage“ verzichtet werden kann und der dahingehende Antrag des
Beschwerdeführers (Abklärungen bei der Länderinformation des Bun-
desverwaltungsgerichts und des BFM, Botschaftsabklärung) abzuwei-
sen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c S. 84),
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 1. September
2008 nicht eingetreten ist und das Abklärungsersuchen des Beschwer-
deführers abgeweisen hat,
dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG das Nichteintreten auf ein Asylge-
such in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, der
Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie-
derlassungsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) und sich auch nicht auf einen
grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
berufen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu be-
stätigen ist,
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des AuG über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist
(Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ins Heimat-
land unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der
Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische Menschen-
rechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flücht-
lingskonvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5
Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der
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Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
zulässig ist, da nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft offen-
sichtlich nicht besteht und der Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft
darzulegen wusste, es würde für ihn persönlich ein tatsächliches Risi-
ko existieren, bei einer Rückkehr das Opfer von Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung zu werden,
dass sich auch aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in der
Elfenbeinküste kein entsprechendes Risiko herleiten lässt (vgl.
EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit zahlreichen Hinweisen),
dass entgegen der Argumentation in der Beschwerde auch keine
Gründe für die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bestehen,
dass gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG der Vollzug der Wegweisung für aus-
ländische Personen unzumutbar sein kann, wenn sie in Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage
im Heimatstaat konkret gefährdet sind,
dass diese Bestimmung eine Kodifizierung der bisherigen Praxis zur
konkreten Gefährdung nach Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(aANAG, BS 1 121) darstellt (vgl. PETER BOLZLI in MARC SPESCHA/
HANSPETER THÜR/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI, Kommentar Migrationsrecht,
Zürich 2008, Nr. 15 zu Art. 83 AuG, mit Hinweisen),
dass in den Akten kein Anhaltspunkt dafür besteht, der Beschwerde-
führer würde im Falle einer Rückführung nur schon als Folge der ge-
genwärtig in der Elfenbeinküste herrschenden allgemeinen Sicher-
heitslage einer konkreten Gefährdung ausgesetzt,
dass eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder jeder-
zeit drohenden Unruhen dominierte Lage auf dem gesamten Staatsge-
biet, aufgrund derer der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr un-
weigerlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würde, mit-
hin zu verneinen ist,
dass mit derselben Sicherheit ausgeschlossen werden kann, der Be-
schwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in die Heimat aus indivi-
duellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur
in eine existenzbedrohende Situation,
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dass in diesem Zusammenhang dahin gestellt bleiben kann, ob die
Feststellung des BFM in der angefochtenen Verfügung, wonach der
Beschwerdeführer über eine in Abidjan lebende Grossmutter verfüge,
den Tatsachen entspricht,
dass in der rechtskräftigen Verfügung vom 30. Juli 2007 zur Begrün-
dung des als unglaubhaft erachteten fluchtauslösenden Ereignisses
(Schiesserei im Haus der Familie in B._______) unter anderem auf
massive Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers zum
angeblich damals eingetreteten Tod des Vaters und der Schwester
hingewiesen wurde (act. 16, Ziff. I.2. S. 4 f.),
dass es der Beschwerdeführer bis heute unterlassen hat, zu seinen
familiären Verhältnissen im Heimatland präzise, detaillierte und plausi-
ble Angaben zu machen,
dass er eine - vor „rund“ vier Monaten verstorbene (vgl. Eingabe vom
3. Oktober 2008 an das BFM) - Grossmutter in Abidjan als seine letzte
Bezugsperson bezeichnet, ohne überzeugend auf die Widersprüchlich-
keit seiner Angaben zum Schicksal seines Vaters und seiner Schwes-
ter einzugehen,
dass es bei der Bekanntgabe seiner im Heimatland lebenden Familien-
angehörigen um Tatsachen geht, von denen er naturgemäss bessere
Kenntnis als die schweizerischen Asylbehörden hat, die wiederum
ohne seine Mitwirkung diese Tatsachen kaum oder nur mit einem un-
verhältnissig grossen Aufwand erheben können (vgl. EMARK 2004
Nr. 30 E. 6.4.2. S. 212),
dass die für die Beurteilung des Wegweisungsvollzugs massgeblichen
Kriterien grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, die entspre-
chende behördliche Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glau-
ben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden
Person findet (Art. 8 AsylG), welche im Übrigen auch die Substanziie-
rungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden
sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypotheti-
schen Herkunftsländern beziehungsweise -orten zu forschen (vgl. da-
zu auch EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 5 f.),
dass sich dementsprechend in dieser Hinsicht keine Abklärungen über
die schweizerische Vertretung in der Elfenbeinküste rechtfertigen, wes-
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halb der darauf abzielende Antrag auch unter diesem Aspekt abzuwei-
sen ist,
dass der Beschwerdeführer die Folgen seiner mangelhaften Mitwir-
kung zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es
würden einem Vollzug der Wegweisung keine individuellen Unzumut-
barkeitsgründe in Form unzureichender oder gar vollkommen fehlender
sozialer Anknüpfungspunkte im Heimatstaat bestehen,
dass der Beschwerdeführer im Übrigen keine gesundheitlichen Ein-
schränkungen geltend macht, nach Beendigung der Schule Arbeitser-
fahrung als Stuckateur sammelte und über die nötigen Ressourcen
verfügte, um auf dem Luftweg in die Schweiz zu reisen,
dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie nament-
lich Mangel an Wohnungen und Arbeitsplätzen, von welchen die an-
sässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, keine existenzbe-
drohende Situation darstellen, welche den Wegweisungsvollzug von
vornherein als unzumutbar erscheinen liesse (vgl. EMARK 2002 Nr. 22
E. 4.d.bb S. 181, EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1. S. 215),
dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vor-
liegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG),
dass aus diesem Grund die Ausrichtung einer Parteientschädigung an
den Beschwerdeführer nicht in Betracht fällt, weshalb der in der Be-
schwerde gestellte Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung
einer Kostenote des Rechtsvertreters abzuweisen ist,
dass nach dem Gesagten die Beschwerde, soweit darauf einzutreten
ist, abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1, 2 und 3 Bst. a des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
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Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben, Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier, in Kopie)
- den (...) des Kantons (...) ad (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Martin Maeder
Versand:
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