B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6635/2017
Ur t e i l vom 5 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch dipl.-jur. Tilla Jacomet,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 24. Oktober 2017 / N (…).
D-6635/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein ethnischer Kurde aus B._______ – verliess
den Irak eigenen Angaben zufolge am 24. Dezember 2016 und gelangte
nach einem längeren Aufenthalt in der Türkei von dort aus in einem LKW
versteckt via ihm unbekannte Länder am 30. Juli 2017 illegal in die
Schweiz, wo er am 1. August 2017 um Asyl nachsuchte. Am 7. August
2017 befragte ihn das SEM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
C._______ zur Person und hörte ihn am 24. August 2017 einlässlich zu
seinen Asylgründen an. Dabei machte der Beschwerdeführer zu seiner Si-
tuation im Heimatland sowie zur Begründung seines Asylgesuches im We-
sentlichen geltend, in B._______ gemeinsam mit drei ledigen Schwestern
im Elternhaus gelebt zu haben. Die vom Islam geprägte Gesellschaft sei-
ner Heimat habe er gehasst und sich mit dem Gedanken beschäftigt, zum
Christentum überzutreten. Ausserdem habe er im Alter von etwa 40 Jahren
realisiert, homosexuell zu sein. Seine Geschwister hätten zumindest ver-
mutet, dass er homosexuell sei, da er sich früher immer wieder einer Heirat
verweigert habe. Seine drei streng religiösen Schwestern hätten ihn auf-
grund seiner Abkehr vom Islam und wegen seiner sexuellen Neigungen
ungefähr drei bis vier Jahre vor seiner Ausreise sozial auszugrenzen be-
gonnen, indem sie sich beispielsweise geweigert hätten, ihm ein Glas Was-
ser zu reichen oder gemeinsam mit ihm zu essen. Ausserdem hätten sie
angefangen, überall herumzuerzählen, dass er dem Christentum zuneige
und homosexuell sei. Gleichfalls drei bis vier Jahre vor seiner Ausreise hät-
ten Unbekannte damit begonnen, ihn in der Nacht telefonisch zu bedrohen.
Die Anrufe seien von verschiedenen Personen ausgegangen, da verschie-
dene Telefonnummern verwendet worden seien. Er vermute, dass es sich
bei den Unbekannten um Salafisten gehandelt habe. In diesem Zusam-
menhang sei er mindestens fünfzehn Male bei der Polizei vorstellig gewor-
den und habe Anzeige erstattet. Die polizeilichen Recherchen hätten in-
dessen zu keinen Ergebnissen geführt. Die Polizei habe ihn in der Folge
auch als Verrückten bezeichnet und ausgelacht. Ungefähr im März des
Jahres 2014 hätten mutmasslich ebenfalls Salafisten erstmals versucht,
ihn mit einem Auto zu überfahren. Ein weiterer solcher Versuch habe zirka
im Juli 2014 stattgefunden. Ausserdem hätten Unbekannte wiederholt
durch Steinwürfe Fensterscheiben seines Elternhauses zertrümmert. Aus
diesen Gründen habe er sich zeitweise auch nicht mehr zuhause, sondern
bei Freunden aufgehalten. Schliesslich habe er diese Situation nicht mehr
ausgehalten, weshalb er an Weihnachten des Jahres 2016 aus seiner Hei-
mat ausgereist sei.
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Seite 3
In Bezug auf seine gesundheitliche Verfassung machte der Beschwerde-
führer geltend, er leide an Schmerzen in seinem rechten Arm sowie gele-
gentlich an Bauchschmerzen.
Mit Zwischenverfügung vom 22. September 2017 wies das SEM den Be-
schwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton D._______
zu.
Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfah-
rens keinerlei Dokumente, insbesondere auch keine Identitätspapiere, ein.
B.
B.a Mit Schreiben vom 25. August 2017 forderte das SEM den Beschwer-
deführer erstmals auf, bis zum 14. September 2017 einen ärztlichen Be-
richt einzureichen, um sich hinsichtlich seines Gesundheitszustandes ein
Urteil bilden zu können. Der Beschwerdeführer leistete dieser Aufforderung
keine Folge.
B.b Mit Schreiben vom 27. September 2017 ersuchte die Vorinstanz den
Beschwerdeführer ein zweites Mal um Zusendung eines ärztlichen Be-
richts bis zum 18. Oktober 2017. In der Folge sandte der Beschwerdefüh-
rer dem SEM mit Begleitschreiben vom 17. Oktober 2017 einen ärztlichen
Bericht von Dr. med. E._______ vom 13. Oktober 2017 zu.
C.
Mit Verfügung vom 24. Oktober 2017 – eröffnet am 25. Oktober 2017 –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 23. November 2017 reichte der Beschwerdeführer gegen
diese Verfügung mittels seiner Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht ein. Dabei beantragte er, die angefochtene Verfü-
gung sei vollständig aufzuheben und ihm in Zuerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der Vollzug der Wegwei-
sung wegen Unzulässigkeit beziehungsweise wegen Unzumutbarkeit aus-
zusetzen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter
sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In
prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozess-
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führung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten und ihm in der Person seiner Rechtsvertreterin ein amtlicher
Rechtsbeistand zu bestellen.
Er fügte der Rechtsmitteleingabe die UNHCR-Richtlinien zum internationa-
len Schutz: Geschlechtsspezifische Verfolgung im Zusammenhang mit Ar-
tikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 beziehungsweise des Protokolls
von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Genf, 2002 S. 6, einen
Bericht von Alexandra Geiser mit dem Titel „Irak: Gefährdung von Homo-
sexuellen/ Sexuelle Übergriffe“ (Auskunft der SFH-Länderanalyse, Bern,
2009 S. 2), die UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International
Protection Needs of Asylum-Seekers from Iraq vom 31. Mai 2012 S. 28,
eine Anfragebeantwortung des Australian Centre for Country of Origin and
Asylum Research and Documentation (ACCORD) zum Irak mit dem Titel
„Bestrafung bei Abfall vom Islam und Konversion zum Christentum“ aus
dem Jahr 2016, einen Bericht der BetaGenese Klinik GmbH über das Chro-
nische Schmerzsyndrom: Therapie und Behandlungsmöglichkeiten, Bonn,
2017 sowie eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 23. November
2017 bei.
E.
Mit Schreiben vom 24. November 2017 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der Beschwerde.
F.
Mit Schreiben vom 31. Januar 2018 ersuchte das Migrationsamt des Kan-
tons D._______ um prioritäre Behandlung der vorliegenden Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
D-6635/2017
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Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Seite 6
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer begründete seine Ausreise im Wesentlichen da-
mit, die Salafisten hätten ihn während drei bis vier Jahren nachts telefo-
nisch bedroht, weil er eine islamkritische Haltung habe und homosexuell
sei. Darüber hinaus hätten diese im März sowie im Juli des Jahres 2014
versucht, ihn mit einem Auto zu überfahren.
5.1.1 Einleitend bleibt festzuhalten, dass die Schilderungen des Beschwer-
deführers beider Vorfälle im März beziehungsweise im Juli 2014 keines-
wegs den Eindruck vermitteln, der Beschwerdeführer habe einen Attentats-
versuch nur glückhaft unbeschadet überstanden. So führte er hinsichtlich
des Geschehnisses vom März 2014 anlässlich der Anhörung vom 24. Au-
gust 2017 unter anderem Folgendes aus: „Das Auto wendete dann und
fuhr in meine Richtung. Ich war auf dem Trottoir, ich lief ganz normal weiter,
plötzlich ging es etwas bergauf und plötzlich fuhr das Auto in meine Rich-
tung auf das Trottoir. Es gab weitere Passanten auf der Strasse, viele rann-
ten sogar weg, und das Auto fuhr einfach in meine Richtung und fuhr fast
in den Laden hinein. In jenem Zeitpunkt habe ich überraschenderweise
wirklich das Nummernschild fotografiert – fragen Sie mich nicht, weshalb
ich das gemacht habe, es war eine Reaktion. Also fotografiert, tut mir leid,
nicht mit einem Gerät, sondern ich habe mir einfach die Nummer gemerkt.
Ich wusste nicht, was ich machen sollte. Ich hatte aber eben die Erfahrung
gemacht, dass ich schon einmal bei der Polizei eine Anzeige erstattet habe
wegen dieser Telefonnummer“ (vgl. act. A10/20 S. 6 F31). Die soeben zi-
tierten Sinneseindrücke vermitteln aus Sicht des Gerichts den Anschein,
als habe der Beschwerdeführer gleichsam als neutraler Beobachter ein
Geschehnis kommentiert, ohne selbst Teil desselben gewesen zu sein. So
erstaunt es insbesondere, dass er zwar konstatierte, dass viele Passanten
auf der Strasse vor dem nahenden Auto davongerannt seien und dieses
beinahe in ein Geschäft hineingefahren sei, ohne aber seine eigentliche
Befindlichkeit hinsichtlich dieses Geschehnisses plastisch zum Ausdruck
bringen zu können. Es entsteht vielmehr der Eindruck, der Beschwerde-
führer schildere einen Vorfall, den er zwar möglicherweise selbst erlebt hat,
der aber keinen direkten Bezug zu seiner Person aufwies und auch nicht
ersichtlich ein Gefahrenmoment für ihn darstellte. Auch seine Darstellung
des zweiten Vorfalls vom Juli 2014 lässt nicht an einen gezielt gegen ihn
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Seite 7
gerichteten Attentatsversuch, sondern eher an die Schaffung eines Gefah-
renzustandes durch eigenes Fehlverhalten denken: „Ich wollte die Strasse
überqueren, plötzlich hielt ein Auto vor mir an. Ich musste sogar einen
Schritt zurücklaufen. Ich weiss nicht, ob der Fahrer mich schon vorher be-
merkte und mich verfolgte. Als ich mir das Auto anschaute, war es ein Taxi.
Der Fahrer schaute mich an und sagte mir dann schlimme Wörter. Das
Einzige, was ich noch im Kopf habe, war, als er mir sagte: ‚Weisst Du nicht,
wie man läuft und eine Strasse überquert!?‘ Er war sehr wütend und fuhr
wieder weg“ (vgl. act. A10/20 S. 7 F35). Nach dem Gesagten gelangt das
Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorstehenden Schilde-
rungen des Beschwerdeführers keine Hinweise auf ein gezielt gegen ihn
gerichtetes Attentat enthalten. Seine Behauptung, man habe im Jahr 2014
zweimal vorsätzlich versucht, ihn mit einem Auto zu überfahren, erweist
sich demnach als unglaubhaft.
5.1.2 Der Beschwerdeführer behauptet weiter, die Salafisten hätten ihn
drei bis vier Jahre lang nachts telefonisch bedroht. Angesichts der notori-
schen Unduldsamkeit der Islamisten gegenüber jeglicher Kritik an ihrer Re-
ligion mutet es indessen realitätsfremd an, dass diese den Beschwerde-
führer über Jahre einfach nur mündlich verwarnt hätten, ohne ihn für seine
angeblich anhaltende Neigung zum Christentum persönlich zur Rechen-
schaft zu ziehen.
5.1.3 Gegen die Glaubhaftigkeit eines nachhaltigen Interesses der Salafis-
ten an seiner Person spricht im Ergebnis auch der Umstand, dass der Be-
schwerdeführer keinerlei Belege beigebracht hat, die seine Schwierigkei-
ten mit ihnen veranschaulichen könnten. So hat der Beschwerdeführer bei-
spielsweise keine Dokumente vorgelegt, die belegen könnten, dass er im
Zusammenhang mit den angeblichen telefonischen Drohanrufen Anzeige
bei der Polizei erstattet hätte, wiewohl er in diesem Zusammenhang min-
destens 15 Male bei der örtlichen Polizei vorstellig geworden sein will (vgl.
act. A10/20 S. 10 F52).
5.1.4 Der Beschwerdeführer behauptete weiter, seine drei ledigen und sehr
religiösen Schwestern, die gemeinsam mit ihm in einem Haushalt gelebt
hätten, hätten überall herumerzählt, dass er zum Christentum konvertieren
wolle und homosexuell sei. In der Folge hätten die telefonischen Drohun-
gen begonnen. Da seine Telefonnummer nur seinen Familienangehörigen
bekannt gewesen sei, sei er gewiss, dass seine Schwestern den Islamisten
auch seine Telefonnummer bekanntgegeben hätten (vgl. act. A6/13 S. 7
Ziff. 7.01).
D-6635/2017
Seite 8
Wie das SEM in seiner Verfügung vom 24. Oktober 2017 indessen zu
Recht vermerkt hat, standen die drei ledigen Schwestern des Beschwer-
deführers angesichts der muslimisch-patriarchalischen Gesellschaftsord-
nung in dessen Heimat in einem grossen Abhängigkeitsverhältnis zum Be-
schwerdeführer, lebte er doch nach seinen Angaben als einziger Mann in
ihrem Haushalt (vgl. act. A6/13 S. 4 Ziff. 2.01 i.V.m. S. 5 Ziff. 3.01 und
act. A10/20 S. 4 F15 bis 17). Der Beschwerdeführer betonte in diesem Zu-
sammenhang auch, er habe sich für seine drei ledigen Schwestern verant-
wortlich gefühlt und diese im Einklang mit der gesellschaftlichen Werteord-
nung seiner Heimat beschützen wollen (vgl. act. A10/20 S. 4 F15 f.). Vor
diesem Hintergrund erscheint dessen Behauptung, seine drei Schwestern
hätten ihn öffentlich diffamiert, als realitätsfremd. Der Erklärungsversuch in
der Beschwerde, die drei Schwestern hätten ihre „Ehrenrettung“ an die
streng salafistischen Kreise „delegiert“ und dabei erhofft, durch ihre Distan-
zierung zu ihrem Bruder eine gesellschaftliche Rehabilitation zu erfahren
(a.a.O. S. 8 oben), vermag das Gericht nicht zu überzeugen. Auch der Hin-
weis in der Beschwerde, die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nie ge-
heiratet habe, habe für seine jüngeren Schwestern ein Erschwernis gebil-
det, selber eine Ehe einzugehen (a.a.O. S. 5), erweist sich als nicht stich-
haltig, zumal die drei jüngsten Schwestern des Beschwerdeführers allem
Anschein nach alle verheiratet sind (vgl. act. A6/13 S. 5 Ziff. 3.01). Darüber
hinaus hat der Beschwerdeführer selbst deutlich zum Ausdruck gebracht,
nur seinen engsten Freunden anvertraut zu haben, homosexuell zu sein
und zum Christentum konvertieren zu wollen (vgl. act. A10/20 S. 12 F64
bis 66). Seiner Familie gegenüber habe er dementiert, zum Christentum
übertreten zu wollen (vgl. act. A10/20 S. 12 F66). Im Übrigen machte der
Beschwerdeführer auch klar, dass er effektiv nicht zum Christentum kon-
vertiert sei (vgl. act. A6/13 S. 7 Ziff. 7.01 und S. 8 Ziff. 7.02 sowie act.
A10/20 S. 4 F14). Ausserdem spricht nichts in den Akten dafür, dass er
seine Homosexualität offen ausgelebt hätte, betonte er doch wiederholt,
der gegen ihn gerichtete Verdacht, homosexuell zu sein, gründe letztlich
einzig darin, dass er sich der eigenen Heirat mehrmals widersetzt habe
(vgl. act. A6/13 S. 8 Ziff. 7.02 und act. A10/20 S. 3 F13 und S. 12 f. F67).
Den Akten zufolge hat der Beschwerdeführer sich somit nach aussen we-
der als homosexuell noch als islamkritisch geoutet. Somit hätten seine
Schwestern den Ruf ihrer ganzen Familie geschädigt, wenn sie ihn ohne
Not an die Salafisten denunziert hätten. All diese Überlegungen führen im
Ergebnis zum Schluss, dass die angeblichen Übergriffe der Salafisten auf
den Beschwerdeführer und auch seine angebliche innerfamiliäre Ausgren-
zung unglaubhaft sind.
D-6635/2017
Seite 9
5.2 Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Verfolgungssitua-
tion nachzuweisen beziehungsweise glaubhaft zu machen. Es erübrigt
sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da sie am Er-
gebnis nichts ändern können. Das SEM hat sein Asylgesuch demnach im
Ergebnis zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
D-6635/2017
Seite 10
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich konkrete
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Aus-
schaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
7.3
7.3.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Wird eine kon-
krete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG
– die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 BBl 2002 3818).
Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann
dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden,
wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur
Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährden-
den Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person
führt. Als wesentlich wird die allgemeine und dringende medizinische Be-
handlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Be-
handlung absolut notwendig ist, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls noch
nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Stan-
dard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE
2009/2 E. 9.3.2).
7.3.2 Der Beschwerdeführer leidet dem ärztlichen Bericht von Dr. med.
E._______ vom 13. Oktober 2017 an einem chronischen Schmerzsyn-
drom. Weiter geht aus besagtem ärztlichem Bericht hervor, dass der Be-
schwerdeführer sich in diesem Zusammenhang seit Anfang Oktober 2017
in physiotherapeutischer Behandlung befindet. Ausserdem finde seit An-
fang Oktober 2017 eine ambulante Spitalabklärung bezüglich der
Schmerzmedikation statt. In Bezug auf diese Erkrankung wird in der Be-
schwerde unter anderem ausgeführt, nach den heutigen Erkenntnissen der
Forschung gebe es unterschiedliche Ursachen für die Entstehung eines
chronischen Schmerzsyndroms. So könnten chronische Schmerzen etwa
Ausdruck einer primär psychischen Erkrankung sein. Sie würden vor allem
D-6635/2017
Seite 11
bei Depressionen, posttraumatischen Belastungsstörungen oder Angststö-
rungen auftreten. Die Behandlung des Schmerzsyndroms sei hochkomplex
(a.a.O. S. 12 Ziff. 3.2.2).
Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung darauf hingewiesen, eine adäquate
medizinische Behandlung des chronischen Schmerzsyndroms könne auch
in der Heimat des Beschwerdeführers erfolgen, zumal davon ausgegangen
werden dürfe, dass auch dort die einschlägig bekannten Schmerzmedika-
mente erhältlich seien. Aus diesem Grunde erweise sich der Wegwei-
sungsvollzug des Beschwerdeführers aus medizinischer Sicht als zumut-
bar. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Einschätzung und weist den
Beschwerdeführer überdies darauf hin, dass er im Rahmen der individuel-
len Rückkehrhilfe die Möglichkeit hat, zusätzliche medizinische Hilfeleis-
tungen zu beantragen (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August
1999 (AsylV 2, SR 142.312). Insgesamt liegt somit keine medizinische Not-
lage im Sinne der Rechtsprechung vor, welche den Vollzug der Wegwei-
sung als nicht zumutbar erscheinen liesse.
7.3.3 Die Vorinstanz stellt im Weiteren fest, dass sich die Konfliktlage im
Irak durch grosse Dynamik und Volatilität auszeichne, womit allgemeine
Aussagen über die Sicherheits- und Menschenrechtslage rasch ihre Gül-
tigkeit verlieren würden. Die Gewalt konzentriere sich jedoch auf den Zent-
ral- und Südirak. Trotz grosser Flüchtlingswelle in die irakischen Nordpro-
vinzen sei dort die Sicherheits- und Versorgungslage für Einheimische
nicht derart gravierend, dass generell von einer konkreten Gefährdung im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG gesprochen werden könne. Die Auseinander-
setzungen würden sich auf Distrikte in der Provinz Ninawa um Mossul, Zu-
mar, Sindschar sowie südlich von Kirkuk auf die Provinzen Salah ad-Din
und Diyala konzentrieren. In den vier Provinzen der Autonomen Region
Kurdistan herrsche hingegen keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Weg-
weisungsvollzug sei deshalb nach wie vor grundsätzlich zumutbar, was im
Einklang mit der Wegweisungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts
stehe. Ebenfalls würden keine individuellen Gründe gegen die Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs sprechen. So sei davon auszugehen, dass
er in seiner Heimat über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz – Ver-
wandte und Freunde – verfüge, da seine Vorbringen, seine Verwandten
hätten ihn verstossen, nicht glaubhaft seien. Zudem habe er einen Hoch-
schulabschluss als Bauarchitekt und verfüge über eine langjährige Berufs-
erfahrung. Sollte die Auftragslage ungenügend sein, könnte er auch auf die
Hilfe seiner Verwandtschaft zählen, zumal drei seiner Brüder in F._______,
G._______ beziehungsweise H._______ lebten. Demzufolge seien aus
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Seite 12
den Akten keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen die Rückkehr
in seine Heimat sprechen würden (vgl. angefochtene Verfügung, S. 6).
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezem-
ber 2015 (als Referenzurteil publiziert) festgestellt, dass in den vier Provin-
zen der Autonomen Kurdischen Region (das KRG-Gebiet wird seit Anfang
2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Sulaimaniya sowie Halabja gebil-
det) heute nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist und keine konkreten Anhalts-
punkte für die Annahme vorliegen, dies werde sich in absehbarer Zeit
massgeblich verändern. An dieser Sichtweise wird weiterhin festgehalten
(vgl. Urteile des BVGer D-3405/2016 vom 14. September 2016,
E-3354/2016 vom 23. Juni 2016 und D-6975/2015 vom 16. Juni 2016). In
Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen ist vorliegend von
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen.
7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich-
nen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimat-
staats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
9.
9.1 Aufgrund der angestellten Erwägungen hat sich die Beschwerde als
aussichtslos erwiesen. Somit sind die Gesuche um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiord-
nung eines amtlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 110a AsylG abzuwei-
sen.
9.2 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Verfah-
rens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
Die Kosten sind auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom
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21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a
VGG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-6635/2017
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Philipp Reimann
Versand: