Abtei lung IV
D-6636/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . J u l i 2 0 0 9
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Anna Kühler.
A._______, geboren B._______,
alias C._______, geboren D._______,
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Johann Göttl, Anlaufstelle
Baselland, E._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
28. März 2003 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6636/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger F._______
Volkszugehörigkeit und G._______ Glaubens aus H._______,
I._______, J._______, Provinz K._______, verliess gemäss eigenen
Angaben die Türkei am 30. Mai 2002 und gelangte über L._______
und unbekannte Länder am 12. Juni 2002 unter Umgehung der
Grenzkontrolle in die Schweiz. Am gleichen Tag ersuchte er in der
M._______ um Asyl.
Er gab dort anlässlich der Befragung vom 17. Juni 2002 an, er sei in
seinem Heimatland von Kämpfern der N._______ bedrängt worden.
Sie hätten ihn gezwungen, ihnen Lebensmittel zu bringen. Aus Angst
habe er ihre Anweisungen befolgt und das Essen an den jeweils von
ihnen bestimmten Ort gebracht. Die Sicherheitskräfte hätten dies
bemerkt. Sie hätten ihn festgenommen und auf den Polizeiposten von
I._______ gebracht. Dort hätten sie ihn geschlagen und ihn nach den
Gründen gefragt, weshalb er die N._______ unterstütze. Er habe
geantwortet, dass er Angst habe, da die Angehörigen der N._______
bewaffnet seien und er keine andere Wahl habe. Es sei ihm verboten
worden, der N._______ weiterhin zu helfen, und er habe jede Woche
zum Polizeiposten gehen müssen und eine Unterschrift abgeben
müssen. Dann hätten sie ihm befohlen, die N._______
auszuspionieren und ihre Aufenthaltsorte der Polizei mitzuteilen. Die
N._______ habe aber erfahren, dass er auf den Polizeiposten
gebracht worden sei, und habe ihn ebenfalls unter Druck gesetzt, ihr
zu helfen. Die Sicherheitskräfte hätten ihn geschlagen und ihm
befohlen, Dorfschützer zu werden. Sie hätten ihm gedroht, ihn
umzubringen und ihm dasselbe anzutun wie seinem Vater, welcher
gefoltert und umgebracht worden sei. Aus Angst habe er das Amt des
Dorfschützers, mit einer Pistole ausgerüstet, vier bis fünf Monate
ausgeübt. Stets sei er kontrolliert und oft geschlagen worden und ein-
mal in der Woche habe er auf dem Polizeiposten seine Unterschrift
hinterlassen müssen. Er sei zudem in seinem O._______ aktiv gewor-
den und habe auf die Unterdrückung der P._______ aufmerksam ge-
macht. Er habe dort auch Zeitungen und Hefte verteilt. Die Sicher-
heitskräfte hätten dies wahrscheinlich bemerkt. Sie hätten ihn festge-
nommen und auf den Polizeiposten von J._______ gebracht. Sie
hätten ihn geschlagen und ihm gedroht. Danach hätten sie ihn auf den
Polizeiposten von I._______ transferiert. Dort sei er gefoltert worden.
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Als er wieder entlassen worden sei, sei er erneut von den Kämpfern
der N._______ bedrängt und gezwungen worden, Einkäufe für sie zu
tätigen. Dies habe er getan und in der Nacht habe er die Sachen zu
der N._______ gebracht. Dabei sei er von den Sicherheitskräften
erwischt worden. Sie hätten ihn gehen lassen, aber am nächsten Tag
habe er auf dem Militärposten erscheinen müssen. Wieder sei er
bedroht und zehn Tage lang an einem dunklen Ort mit verbundenen
Augen inhaftiert worden. Anschliessend hätten sie ihn nach Hause
gebracht. Wieder sei er gezwungen worden, auf dem Polizeiposten zu
erscheinen und zu unterschreiben. Beim nächsten Treffen seines
Vereins sei er zusammen mit ungefähr 30 anderen Personen
festgenommen worden. Sie seien gefesselt und auf den Polizeiposten
gebracht worden. Erneut sei er auf alle mögliche Arten gefoltert
worden. Vier Tage lang habe man ihn auf dem Polizeiposten
festgehalten, danach sei er frei gelassen worden, um seine Kleider zu
holen, und man habe ihm befohlen, wieder zurückzukommen. Er habe
sich entschlossen zu fliehen und sei nach Istanbul gegangen, von wo
aus er das Land mit einem Lastwagen verlassen habe.
Der Beschwerdeführer reichte zum Nachweis seiner Identität eine Ko-
pie einer türkischen Identitätskarte ein. Er machte geltend, der Schlep-
per habe ihm die Identitätskarte weggenommen. Seinen Pass habe er
zu Hause gelassen. Der Schlepper habe ihm einen anderen Pass be-
sorgt. Vor sechs oder sieben Jahren sei er in Deutschland gewesen.
Nach Ablehnung des Asylsgesuchs sei er in die Türkei abgeschoben
worden.
B.
B.a Der Beschwerdeführer reichte anlässlich der Anhörung durch das
R._______ am 14. August 2002 ein ärztliches Zeugnis der Q._______,
datiert vom 30. Juli 2002 zu den Akten, wonach er vom 11. bis 30. Juli
2002 in Behandlung gewesen sei. Der Beschwerdeführer gab bei der
kantonalen Anhörung vom 14. August 2002 an, er fühle sich nicht im-
stande, die Anhörung durchzuführen. Ab und zu werde er ohnmächtig
und nehme Medikamente ein. Da der Beschwerdeführer nicht im Besit-
ze eines aktuellen Arztzeugnisses war, wurde die Anhörung ange-
sichts seines schlechten Gesundheitszustandes abgebrochen und er
wurde aufgefordert, ein aktulles ärztliches Zeugnis einzureichen. Ge-
mäss der ärztlichen Bestätigung der Q._______ vom 14. August 2002
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war der Beschwerdeführer an diesem Tag aus gesundheitlichen
Gründen nicht einvernahmefähig.
B.b Die kantonale Anhörung wurde am 13. September 2002 fortge-
führt. Zunächst gab der Beschwerdeführer an, sein Zustand sei nicht
gut, gab indessen kein ärztliches Zeugnis zu den Akten. Er wurde
nach seinen Ausweispapieren, zu seinen familiären Verhältnissen und
zu einem allfälligen Schulbesuch gefragt. Den Militärdienst habe er im
Alter von 20 Jahren bei der Gendarmerie absolviert. Seit seinem
15. Altersjahr sei die N._______ ständig gekommen und habe er
dieser Lebensmittel bringen müssen. Er habe nicht sehr viel gebracht,
etwa ein Kilo Zucker oder zwei oder drei Kilo Reis oder Bulgur, denn
mehr hätte Aufmerksamkeit erregt. Bereits im Alter von 15 Jahren sei
er von Soldaten wegen dieser Lebensmittellieferungen verprügelt
worden, worauf er der N._______ gesagt habe, er könne sie nicht
mehr unterstützen. Im Alter von 16 Jahren sei er für fünf oder sechs
Monate als Dorfschützer eingesetzt worden. Wegen seiner Untätigkeit
habe er die Waffe nach dieser Zeit wieder abgeben müssen. Danach
habe er wöchentlich seine Unterschrift leisten müssen. Er sei ständig
dem Druck der S._______ und der Sicherheitskräfte ausgesetzt
gewesen. Nachdem er ungefähr zwei Wochen vor seiner Ausreise an
der Nase verletzt worden sei, habe er sich zwecks Hilfe an den
G._______ Verein in J._______ gewandt. Er sei dort zusammen mit
anderen Personen von der Zivilpolizei festgenommen, nach einem Tag
nach I._______ zurückgeführt und dort eine Woche lang auf dem
Posten festgehalten worden. Mit dem Auftrag, zu Hause Kleider zu
holen und nach drei Stunden auf den Posten zurückzukehren, sei er
freigelassen worden. Danach sei er geflohen.
C.
Das BFF führte am 20. März 2003 eine ergänzende Anhörung durch.
Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, seit seiner An-
kunft in der Schweiz sei er vier bis fünf Mal in Ohnmacht gefallen. Vor-
ab wurde der Beschwerdeführer nach Ausweispapieren gefragt und
mit den diesbezüglichen früheren Aussagen konfrontiert. Zu den Asyl-
gründen befragt, führte er aus, vor etwa drei oder vier Jahren habe er
begonnen, unter Zwang den Terroristen Esswaren zu bringen, jeweils
15 bis 20 Kilo. Die Soldaten hätten von diesen Kontakten erfahren und
ihn darauf beschattet. Vor etwa zwei Jahren sei er bei der Rückkehr
von einem Warentransport festgenommen und einen Tag lang auf dem
Posten von I._______ festgehalten worden. Soldaten in I._______
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hätten ihn aufgefordert, das Amt des Dorfschützers zu übernehmen,
und ihm ein Gewehr gegeben. Er sei für etwa drei Monate
Dorfschützer gewesen. Er habe danach keine Lebensmitteltransporte
mehr ausgeführt. Die Kämpfer der N._______ seien zu ihm nach
Hause gekommen und hätten die Esswaren abgeholt. Drei Monate
lang habe er sich täglich auf dem Polizeiposten melden müssen. Als er
mit den Tieren auf der Weide gewesen sei, seien die Sicherheitskräfte
gekommen und hätten ihn derart geschlagen, dass er einen
Nasenbruch erlitten habe.
D.
Mit Verfügung vom 28. März 2003 hielt das BFF fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch
ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Zur Begrün-
dung wurde festgehalten, die Vorbringen des Beschwerdeführers hiel-
ten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Auf die
weiteren vorinstanzlichen Ausführungen wird, soweit entscheidwesent-
lich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
E.
Am 4. April 2003 reichte die Q._______ beim BFF einen ärztlichen
Bericht ein, der aufgrund der Akten erstellt worden sei, weil die damals
behandelnde Ärztin nicht mehr dort arbeite. Der Beschwerdeführer,
der am 30. Juli 2002, dem Entlassungstag, letztmals gesehen worden
sei, leide unter einer {.......}.
F.
Mit Eingabe vom 29. April 2003 (Poststempel) liess der Beschwer-
deführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter bei der damals zu-
ständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde
erheben und beantragen, die Verfügung des BFF sei vollumfänglich
aufzuheben und das Asylgesuch sei gutzuheissen, eventualiter sei die
Sache zur neuerlichen Befragung und zur Ergänzung des Sachver-
halts sowie zum Erlass einer neuen Verfügung an das BFF zurückzu-
weisen, jedenfalls sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die
Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz auf anderer ge-
setzlicher Grundlage zu regeln, und in prozessualer Hinsicht sei die
unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) zu gewähren.
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Zur Begründung wurde vorgebracht, wegen der schwierigen Lage, in
welcher sich der Beschwerdeführer befunden habe, sei sein Anliegen
besonders zu berücksichtigen. Über Jahre hinweg habe er gegen sei-
nen Willen Handlungen dulden müssen, die ihn in schwierige Situati-
onen gebracht hätten. Einerseits sei er von T._______ Kämpfern ge-
zwungen worden, ihnen Lebensmittel an bestimmte Orte zu liefern,
andererseits sei er deswegen von den Behörden unterdrückt worden.
Mehrmals sei er von der Polizei festgenommen und eingesperrt wor-
den. Schläge wie auch Folterungen seien nicht ausgeschlossen gewe-
sen. Stets sei er verschärfter Kontrolle ausgesetzt gewesen, indem er
beim Polizeiposten Unterschriften habe abgeben müssen. Seine Be-
wegungsfreiheit sei stark beeinträchtigt gewesen und er habe unter
den Verpflichtungen der beiden gegenüberstehenden Fronten gelitten.
Im Weiteren wird in der Beschwerdeschrift dargetan, dass der Ge-
sundheitszustand des Beschwerdeführers schlecht sei. Dies sei auf
die miserable Situation, in der er sich in seinem Heimatort befunden
habe, und die zahlreichen Erniedrigungen, die er habe durchstehen
müssen, zurückzuführen. Der Beschwerdeführer habe sich deshalb in
einem verwirrten Zustand befunden und es sei ihm nicht zumutbar ge-
wesen, alle Details seiner Vergangenheit aufzulisten. Das Bundesamt
berücksichtige diesen Umstand bei seiner Würdigung der Vorbringen
des Beschwerdeführers nicht ausreichend.
G.
Mit Zwischenverfügung der ARK vom 27. Mai 2003 wurde dem
Beschwerdeführer der bei der Vorinstanz eingegangene ärztliche Be-
richt vom 4. April 2003 zugestellt und er wurde aufgefordert, bis am
20. Juni 2003 eine Beschwerdeergänzung sowie einen weiteren, um-
fassenderen und detaillierteren Arztbericht einzureichen, andernfalls
aufgrund der Akten entschieden werde. Über das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege werde nach Eingang der Be-
schwerdeergänzung und des Arztberichtes befunden.
H.
Mit Eingabe vom 20. Juni 2003 (Poststempel) liess der Beschwerde-
führer durch seinen Rechtsvertreter zwei „Abklärungsberichte“ der
U._______ einreichen. Gemäss dem Einweisungszeugnis vom 11. Juli
2002 wurde beim Beschwerdeführer {Diagnose} diagnostiziert. Zudem
wurde der Verdacht auf eine {.......} geäussert.
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Gleichzeitig ersuchte der Rechtsvertreter um eine Fristerstreckung, um
eine erneute Untersuchung zur Abklärung des aktuellen Gesundheits-
zustandes des Beschwerdeführers vornehmen und um die Beschwer-
de ergänzen zu können.
I.
Am 17. Juli 2003 liess der Beschwerdeführer – innerhalb der mit Zwi-
schenverfügung vom 7. Juli 2003 erstreckten Frist – durch seinen
Rechtsvertreter den Bericht der Q._______ vom 16. Juli 2003 über
seinen Gesundheitszustand zusenden. Laut diesem Bericht habe sich
seit dem Bericht vom 4. April 2003 nichts Neues ergeben. Der
Beschwerdeführer befinde sich {.......}.
J.
Mit Schreiben vom 2. Mai 2006 hielt der Instruktionsrichter der ARK
fest, dass aus den bisherigen ärztlichen Berichten nicht hervorgehe,
welches die tatsächliche Dauer der stationären Behandlung gewesen
sei. Er forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 17. Mai 2006 einen
aktuellen ärztlichen Bericht zu übermitteln.
K.
Am 17. Mai 2006 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht der
U._______ vom 15. Mai 2006 ein. Die Diagnose lautete auf {.......}.
L.
In ihrer Vernehmlassung vom 15. Dezember 2006 betreffend die Prü-
fung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage hielt die Vorinstanz
fest, dass die Voraussetzungen von alt Art. 44 Abs. 3 AsylG (aufgeho-
ben durch Ziff. I des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005, in Kraft
seit 1. Januar 2007) vorliegend nicht erfüllt seien.
M.
Am 2. Februar 2009 teilte der frühere Rechtsvertreter dem Bundesver-
waltungsgericht mit, dass er den Beschwerdeführer nicht mehr vertre-
te.
N.
Mit Eingabe vom 12. Juni 2009 zeigte der neue Rechtsvertreter die
Übernahme des Mandates an und reichte einen Bericht der U._______
vom 8. Juni 2009 zu den Akten. Gemäss diesem Bericht leidet der
Beschwerdeführer unter {.......}.
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O.
Mit Schreiben vom 16. Juni 2009 des R._______ wurden dem
Bundesverwaltungsgericht Kopien verschiedener Akten zugestellt,
gemäss welchen der Beschwerdeführer am V._______ in
Ausschaffungshaft gesetzt wurde. Diese Ausschaffungshaft wurde mit
Entscheid des zuständigen Haftrichters vom W._______ bis am
X._______ bestätigt. Grund für die Anordnung der Haft war der
Umstand, dass der Beschwerdeführer laut seinen Aussagen unter der
Identität seines Bruders ein Asylgesuch eingereicht und sich mit der
Kopie des Nüfus des Bruders ausgewiesen habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beur-
teilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
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1.4 Da die gesetzliche Grundlage für die Anerkennung einer schwer-
wiegenden persönlichen Notlage gemäss alt Art. 44 Abs. 3 AsylG weg-
gefallen ist, wurde aus verfahrensökonomischen Gründen auf eine Zu-
stellung der Vernehmlassung des BFM vom 15. Dezember 2006 an
den Beschwerdeführer verzichtet. Diese wird dem Beschwerdeführer
zusammen mit vorliegendem Urteil zugestellt.
Ebenso wird aus verfahrensökonomischen Gründen darauf verzichtet,
dem Beschwerdeführer die beim Bundesverwaltungsgericht eingegan-
genen Akten über die Ausschaffungshaft zuzustellen und ihm zur Ver-
wendung einer anderen Identität das rechtliche Gehör zu gewähren,
da diese nachträgliche Änderung des Sachverhalts vorliegend keinen
Einfluss auf die materielle Beurteilung der Asylgründe hat.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
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4.
4.1 Das Bundesamt erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers
als unglaubhaft. Dieser habe geltend gemacht, von N._______-
Kämpfern gezwungen worden zu sein, ihnen Lebensmittel und
Kleidungsstücke zu liefern. Wegen dieser Lieferungen und Kontakte
sei er von den Behörden verfolgt worden. Der Beschwerdeführer
mache aber zu den Kontakten und der daraus resultierenden
Verfolgung widersprüchliche Aussagen. So sei es widersprüchlich,
dass er bei der kantonalen Anhörung ausgesagt habe, er sei seit 20
Jahren in Kontakt mit der N._______, während er bei der
Bundesanhörung ausgesagt habe, dass die erste Kontaktaufnahme
drei oder vier Jahre zurückliege. Auch seine Aussagen zur Menge der
angeblich gelieferten Waren seien nicht übereinstimmend. Im
Gegensatz zu früheren Aussagen habe er bei der Bundesanhörung
angegeben, die N._______-Kämpfer seien auch zu ihm nach Hause
gekommen, um Waren abzuholen. Zudem habe er bezüglich des ihm
durch die Behörden auferlegten Amtes des Dorfschützers wider-
sprüchliche Angaben gemacht. Was den vom Beschwerdeführer vor-
gebrachten Ausreisegrund der Festnahme vor dem O._______ in
J._______ betreffe, sei festzuhalten, dass auch diese Schilderungen
widersprüchlich, unsubstanziiert und deshalb unglaubhaft seien.
4.2 Der Beschwerdeführer wendet ein, er sei über Jahre in einer
schwierigen Situation zwischen der N._______ und den türkischen
Sicherheitskräften gewesen. Aufgrund seines gesundheitlichen
Zustandes sei er verwirrt, weshalb er nicht in der Lage sei, alle Details
seiner Vergangenheit aufzulisten.
4.3 Auch wenn vom Beschwerdeführer in Anbetracht seines gesund-
heitlichen Zustandes nicht verlangt werden kann, dass er bis in alle
Einzelheiten die vorgebrachten Ereignisse lückenlos darzustellen ha-
be, ist vorliegend aufgrund der grossen Diskrepanzen, die nicht nur
Daten betreffen, zu schliessen, dass - wie die Vorinstanz zutreffend
ausführte - die geltend gemachte Verfolgung nicht glaubhaft ist.
Gemäss dem ärztlichen Bericht vom 15. Mai 2006 wurde beim Be-
schwerdeführer unter anderem der Verdacht auf eine {.......}
diagnostiziert. Das Hauptmerkmal einer solchen {.......}. Vorliegend
wurde die kantonale Anhörung vom 14. August 2002 aufgrund des
psychischen Zustandes des Beschwerdeführers - nachträglich belegt
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durch ein die Einvernahmeunfähigkeit attestierendes Arztzeugnis vom
14. August 2002 - abgebrochen und einen Monat später, am
13. September 2002, fortgeführt. Zwar gab der Beschwerdeführer,
nach seinem gesundheitlichen Zustand befragt, an, es gehe ihm nicht
gut (vgl. A8/22, S. 2). Er reichte indessen kein ärztliches, auf die
damalige Einvernahmefähigkeit Bezug nehmendes Zeugnis ein und
auch nachträglich wurde kein solches eingereicht. Anlässlich der
ergänzenden Einvernahme vom 20. März 2003 wurde der
Beschwerdeführer wiederum nach gesundheitlichen Beschwerden
befragt. Er gab zu Protokoll, er sei 20 Tage im Krankenhaus gewesen.
Seit er hier sei, sei er vier bis fünf Mal in Ohnmacht gefallen und ins
Krankenhaus gefahren worden, habe aber kein Arztzeugnis. Er wurde
deshalb aufgefordert, ein aktuelles Arztzeugnis einzureichen (vgl.
A11/17, S. 2 f.). Als der Sachbearbeiter der Vorinstanz ihn im Verlaufe
der ergänzenden Anhörung mit Widersprüchen zu Aussagen bei der
kantonalen Anhörung konfrontierte, gab der Beschwerdeführer zudem
an, er sei in einer Krise, sei durcheinander und sehr vergesslich und
verliere ein bis zwei Mal pro Woche das Bewusstsein (vgl. A11/17,
S. 12 f.).
In der Folge erkundigte sich der Sachbearbeiter des BFF telefonisch
bei der Q._______ nach dem Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers. Diese Abklärungen ergaben, dass die Behandlung
abgeschlossen sei, was mit dem ärztlichen Bericht vom 4. April 2003,
worin eine Behandlungsdauer vom 11. bis 30. Juli 2002 angeführt
wird, bestätigt wurde. Gemäss diesem Bericht wurde beim Be-
schwerdeführer eine {.......} diagnostiziert (vgl. A20/3). Der Arztbericht
vom 4. April 2003 beruht lediglich auf den Akten, die für den Zeitraum
der Behandlung im Juli 2002 erstellt wurden, und enthält nur die Dia-
gnose, die gestützt auf die während des damaligen Klinikaufenthaltes
gemachten Beobachtungen gestellt wurde. Der Arztbericht weist denn
auch darauf hin, es könne keine Auskunft über den - bezogen auf das
Ausstellungsdatum vom 4. April 2003 - jetzigen Zustand und die ak-
tuelle Behandlung gemacht werden, da der Beschwerdeführer letzt-
mals am 30. Juli 2002 gesehen worden sei. Für den Zeitraum vom
März 2003 - die ergänzende Anhörung fand am 20. März 2003 statt -
wurde somit kein Arztzeugnis eingereicht, das belegen würde, der Be-
schwerdeführer sei damals nicht einvernahmefähig gewesen.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass für den Zeitpunkt der kanto-
nalen und der vorinstanzlichen Anhörung der Beleg nicht erbracht ist,
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der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, der Einvernah-
me ungehindert zu folgen, zumal er Zugang zu medizinischer bezie-
hungsweise psychiatrischer Behandlung hatte und es ihm deshalb
möglich gewesen wäre, sich zutreffendenfalls eine Einvernahmeunfä-
higkeit attestieren zu lassen. Der Beschwerdeführer muss sich deshalb
bei den in der kantonalen wie auch in der vorinstanzlichen Anhörung
gemachten Aussagen behaften lassen.
Die bei den Befragungen geltend gemachten Vorbringen weisen - auch
wenn nur die Ausführungen bei der kantonalen und der ergänzenden
Anhörung berücksichtigt werden - in zentralen Punkten Widersprüche
auf: So bestehen divergierende Angaben in Bezug auf den Beginn der
Unterstützung der N._______, den Umfang der jeweiligen Lebensmit-
tellieferungen und den Ort, wo die Waren übergeben worden sein
sollen. Ebenso bestehen unterschiedliche Aussagen, wann der
Beschwerdeführer das Amt des Dorfschützers ausgeübt habe.
Überdies bestehen Widersprüche bezüglich des Vorfalls im
Zusammenhang mit dem O._______. Aufgrund der in der
vorinstanzlichen Verfügung detailliert aufgezeigten Ungereimtheiten ist
die geltend gemachte Verfolgung durch die türkischen Behörden nicht
glaubhaft.
Bei dieser Sachlage kann offen gelassen werden, ob die Aussagen in
den Anhörungen auch in Widerspruch zu den Ausführungen in der
Empfangsstelle stehen und ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt
der Einreichung des Asylgesuchs und der Kurzbefragung allenfalls aus
psychischen Gründen gehindert war, seine Asylgründe widerspruchs-
frei in Bezug zu den nachfolgenden Anhörungen darzulegen. Für eine
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuerlichen Befragung
des Beschwerdeführers, zur Ergänzung des Sachverhalts und zum Er-
lass einer neuen Verfügung besteht kein Anlass, weshalb der diesbe-
zügliche Antrag abzuweisen ist.
In Würdigung der gesamten Umstände ist zusammenfassend festzu-
stellen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zu-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG
nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat daher das Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in den Ein-
gaben auf Beschwerdeebene näher einzugehen, da sie an obiger Ein-
schätzung nichts zu ändern vermögen.
Seite 12
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5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
Seite 13
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einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Ei-
ne Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer-
deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den
Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127). Auch die allgemeine Men-
schenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Zwar kann gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung
eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen
im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind
jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt (vgl.
EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der
Rechtsprechung des EGMR). Vorliegend sind solche ganz ausserge-
wöhnlichen Umstände („very exceptional circumstances“), wie sie der
EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien
feststellte, wo neben einer kurzen Lebenserwartung aufseiten des an
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AIDS erkrankten Auszuweisenden erschwerend die Gefahr eines To-
des unter extremen physischen und psychischen Leiden hinzukam,
auszuschliessen (vgl. unter BVGE 2009/2 zur Publikation vorgesehe-
nes Urteil D-6538/2006 vom 7. August 2008 E. 9.1.3; Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts D-6721/2008 vom 5. Januar 2009 und
D-6364/2008 vom 4. November 2008 E. 7.1, mit Hinweisen auf die
neuste Praxis des EGMR; EMARK 2004 Nr. 6 E. 7b S. 41).
6.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.3.2 Eine Situation, welche den Beschwerdeführer als "Gewalt- oder
de-facto-Flüchtling" qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heuti-
gen allgemeinen Situation in der Türkei nicht in genereller Form beja-
hen. Was die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers anbe-
langt, so steht dessen psychische Erkrankung einem allfälligen Weg-
weisungsvollzug unter dem Zumutbarkeitsaspekt auch nicht entgegen.
6.3.3 Gemäss dem aktuellen ärztlichen Bericht vom 8. Juni 2009 wur-
den beim Beschwerdeführer eine {.......} diagnostiziert. Er sei erstmals
im Sommer 2002 wegen {.......} eingewiesen worden. Seither sei er in
regelmässiger ambulanter Behandlung. Bis ins Jahr 2005 sei er einige
weitere Male wegen {.......} eingewiesen worden. Der
Beschwerdeführer beklage {.......}. Lange Zeit hätten ihn Bilder und
Erinnerungen an das türkische Militär verfolgt; dies sei in den letzten
Jahren jedoch weniger geworden. Der Beschwerdeführer wird bei den
Untersuchungen vom 11. März 2008 und 29. Mai 2009, die mit Hilfe
eines Dolmetschers durchgeführt wurden, unter anderem als {.......}
beschrieben. Gemäss Psychostatus vom 26. Mai 2009 gebe der
Beschwerdeführer an, sich subjektiv besser zu fühlen. Nach seinen
Angaben trinke er wenig bis keinen Alkohol. Es bestehe keine {.......}.
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Laut dem Bericht über den Verlauf der Behandlung - diese wird seit
Oktober 2008 von der Verfasserin des Berichts durchgeführt - habe
der Beschwerdeführer anfänglich {.......} geschildert, die ungefähr zwei
Mal wöchentlich auftreten würden. Er habe angegeben, {.......}. Er sei
seit längerem keiner geregelten Arbeit nachgegangen, da die
Arbeitstätigkeit regelmässig zu {.......} führe. Er habe von seiner in der
Türkei lebenden Familie am Telefon massive Vorwürfe zu hören
bekommen, weil es ihm nicht gelungen sei, seiner Familie zu helfen. Er
habe von seinem Anwalt seit Jahren keine Rückmeldung erhalten,
weshalb mit dem Beschwerdeführer vereinbart worden sei, sich
beraten zu lassen. In der Folge habe er seine Rechtsvertretung ge-
wechselt, wodurch er neue Perspektiven gewonnen habe. Er wirke bei
den Therapiesitzungen {.......}. {.......}.
6.3.4 Dem letzten ärztlichen Bericht ist zu entnehmen, dass der Be-
schwerdeführer an einer psychischen Erkrankung leidet. Das Bundes-
verwaltungsgericht sieht keine Veranlassung, die Richtigkeit der von
Fachleuten gestellten Diagnose in Frage zu stellen. Im vorliegenden
Fall ist sodann festzuhalten, dass von einer Behandlungsmöglichkeit
des angegebenen Krankheitsbildes in der Türkei in allen Krankenhäu-
sern mit einer Abteilung für Psychiatrie auszugehen ist. Die Bedingun-
gen in diesen Einrichtungen, das heisst in den psychiatrischen Klini-
ken der Universitätsspitäler oder in den psychiatrischen Abteilungen
der allgemeinen staatlichen Spitäler, sind besser als in "Depot-Kran-
kenhäusern". Die Universitätsspitäler oder die psychiatrischen Abtei-
lungen der allgemeinen staatlichen Spitäler nehmen psychisch Kranke
für maximal ein bis zwei Monate auf. Leiter solcher Einrichtungen kön-
nen veranlassen, dass Patienten für eine längere Zeit behandelt wer-
den, wofür es aber keine Garantien gibt. Garantierte längerfristige Be-
handlung liefern nur die "Depot-Krankenhäuser", die es in Y._______,
Z._______, Aa._______, Bb._______ und Cc._______ gibt, wo mit
Ausnahme des letztgenannten Krankenhauses ausschliesslich auf me-
dikamentöse Behandlung zurückgegriffen wird (vgl. Türkei:
Unterbringung und Behandlung eines Schizophrenie-Kranken,
Gutachten der SFH-Länderanalyse, Bern 3. Mai 2005).
Dem ärztlichen Bericht der U._______ vom 8. Juni 2009 ist unter
anderem auch zu entnehmen, dass sich der Zustand des in
regelmässiger ambulanter Behandlung stehenden Beschwerdeführers
in psychischer Hinsicht leicht gebessert hat. So nahmen die {.......}
deutlich ab beziehungsweise sind solche seit einigen Wochen nicht
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mehr aufgetreten. {.......}. Eine weitere ambulante psychiatrische
Begleitung wird indessen als notwendig erachtet.
Obschon die Qualität der Behandlung psychischer Erkrankungen in
der Türkei landesweit grosse Unterschiede aufweist und nicht immer
west-europäisches Niveau erreicht, sind die für den Beschwerdeführer
relevanten medizinischen Strukturen jedoch vorhanden und hinsicht-
lich des Qualitätsstandards in seinem Heimatland kann ferner auf die
gefestigte Praxis verwiesen werden (vgl. EMARK 2003 Nr. 18 E. 8c
S. 119 und EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157). Vor diesem Hintergrund
erscheint - auf den konkreten Fall bezogen - die Fortsetzung der in der
Schweiz eingeleiteten Behandlung in der Türkei nicht als unzumutbar,
zumal sich der Beschwerdeführer dort in einer Sprache ausdrücken
kann, der er mächtig ist. Im Weiteren ist insbesondere auch auf die
Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe im Sinne von Art. 93
Abs. 1 Bst. d AsylG hinzuweisen.
Gemäss dem ärztlichen Bericht vom 8. Juni 2009 wird eine
Dd._______ verneint. Es dürfte indessen nicht auszuschliessen sein,
dass beim Beschwerdeführer aufgrund einer bevorstehenden
Rückführung in die Türkei wieder Ee._______ auftreten könnten.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass im Rahmen der Zumutbarkeit für
die Wegweisung insbesondere dann Schranken bestehen, wenn der
Vollzug für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (vgl. Art.
83 Abs. 4 AuG). In diesem Zusammenhang ist grundsätzlich fest-
zustellen, dass es nachvollziehbar und notorisch ist, dass ein unaus-
weichlich bevorstehender Wegweisungsvollzug bei einer Vielzahl von
Asylbewerbern zu einem gewissen psychischen Druck führt, welcher
aber für die Frage der Zumutbarkeit meist ohne Relevanz ist. Entschei-
dendes Kriterium bei der Zumutbarkeitsprüfung ist jedoch - unabhän-
gig von der prozessgeschichtlichen Verfahrensebene - das Vorliegen
einer konkreten Gefährdung. Wenn eine reaktiv auf einen bevorste-
henden Wegweisungsvollzug auftretende und ernsthaft gesundheits-
gefährdende psychische Störung lebensbedrohlichen Ausmasses vor-
liegt, kann einem solchen Krankheitsbild Relevanz für die Frage der
Zumutbarkeit zukommen. Im selben Zusammenhang ist jedoch zu be-
achten, dass oftmals vordergründig als selbstschädigend einzustufen-
de Handlungen und Drohungen als Druckmittel gegen behördliche
Vollzugsmassnahmen eingesetzt werden. In casu steht nach Auffas-
sung des Bundesverwaltungsgerichts die unter E. 6.3.3 beschriebene
gesundheitliche Situation einer Rückkehr des Beschwerdeführers in
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sein Heimatland nichts entgegen. Allfälligen beim Beschwerdeführer
weiterhin bestehenden {.......} könnte im Hinblick auf einen allfälligen
zwangsweisen Vollzug der Wegweisung durch geeignete
medikamentöse oder nötigenfalls auch psychotherapeutisch-
medizinische Massnahmen entgegen gewirkt werden. Darüber hinaus
kann der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei auf
ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen, was eine Reintegration
erleichtern dürfte. In Berücksichtigung sämtlicher für den vorliegenden
Fall relevanten Umstände erachtet das Bundesverwaltungsgericht
demnach den Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung des Be-
schwerdeführers in die Türkei als zumutbar.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 VwVG) ist gutzuheissen, da die Beschwerdebegehren nicht als
aussichtslos zu qualifizieren waren und von der Bedürftigkeit des Be-
schwerdeführers auszugehen ist. Es sind somit keine Verfahrenskos-
ten aufzuerlegen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
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1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Vernehmlassung des BFM vom 15. Dezember 2006 in Kopie)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- das R._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Anna Kühler
Versand:
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