B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6636/2016
Ur t e i l vom 2 3 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. September 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer erstmals am 30. Mai 2013 ein Asylgesuch
stellte und hierbei vorbrachte, seit August 2012 für den Geheimdienst
(Name des Geheimdienstes) gearbeitet zu haben und beauftragt worden
zu sein, sich bei den (…)-Milizen in B._______ einzuschleusen und Infor-
mationen über diese zu sammeln,
dass er im Zusammenhang mit dem Angriff der (…)-Milizen auf C._______
am 23. März 2012 und dem Auffinden gestohlener Waffen bei ihm verhaftet
worden sei wegen des Vorwurfs, ein Doppelagent zu sei,
dass er inhaftiert und gefoltert worden sei und mit Hilfe von Priestern über
D._______ habe fliehen können,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 12. Februar 2014 die Vorbringen
wegen Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten als konstruiert und un-
glaubhaft gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) erachtete und das Asylgesuch
ablehnte, wobei es gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Wegweisungsvollzug verfügte,
dass der Beschwerdeführer dagegen am 17. März 2014 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht erhob,
dass das Gericht mit Urteil D-1431/2014 vom 22. April 2014 wegen verspä-
teter Zahlung des Kostenvorschusses auf die Beschwerde nicht eintrat,
dass er am 13. Juni 2014 ein Wiedererwägungsgesuch bei der Vorinstanz
einreichte, wobei er sich auf neue beigelegte Original-Beweismittel samt
Zustellumschlag bezog,
dass es sich hierbei um einen Suchbefehl (…) des (Name des Geheim-
dienstes) vom 20. Mai 2013 handle, wonach der Beschwerdeführer zur
Fahndung ausgeschrieben sei, und um eine am 12. Dezember 2013 aus-
gestellte Todesurkunde seines Vaters, der einen Herzinfarkt nach wieder-
holten Belästigungen durch Mitarbeiter des (Name des Geheimdienstes)
erlitten habe,
dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 3. Juli 2014 ausführte, es sei
nicht nachvollziehbar, dass der bereits am 20. Mai 2013 ausgestellte Such-
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befehl angeblich erst jetzt entdeckt und eingereicht worden sei, wobei des-
sen Beweiswert ohnehin fragwürdig sei, da ein solches Dokument leicht
käuflich erhältlich sei,
dass angesichts der massiven Unglaubhaftigkeit der Vorbringen gar von
einer Fälschung ausgegangen werden müsse,
dass der eingereichten Todesurkunde des Vaters kein Beweiswert zu-
komme, da sie keine Ursache des Herzinfarktes enthalte,
dass die Vorinstanz deshalb das Wiedererwägungsgesuch mit Entscheid
vom 3. Juli 2014 abwies und verfügte, einer allfälligen Beschwerde gegen
die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass der Beschwerdeführer dagegen am 28. Juli 2014 (Poststempel) beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte, wobei er an der Echt-
heit der Dokumente festhielt,
dass das Gericht mit Urteil D-4242/2014 vom 1. September 2014 auf die
Beschwerde wegen Nichtleistung des (vollständigen) Kostenvorschusses
nicht eintrat,
dass der Beschwerdeführer am 15. September 2016 durch Schreiben sei-
nes neu mandatierten Rechtsvertreters ein weiteres Asylgesuch stellte und
hierbei vorbrachte, er stehe seit 2001 in freundschaftlichem Kontakt zum
Polizeikommandeur E._______, dem ehemaligen Sicherheitskommandeur
des früheren Gouverneurs von F._______, G._______,
dass der Beschwerdeführer auch nach seiner Ausreise noch in Kontakt zu
E._______ gestanden und seit dem Jahr 2014 geschäftliche Beziehungen
zu diesem geführt habe, indem er in dessen Auftrag Gebrauchtfahrzeuge
in der Schweiz erworben und ins Heimatland verschifft habe,
dass G._______ des Staatsstreichs angeklagt und dessen Verbündete,
wie E._______, verhaftet worden seien, wobei auch der Beschwerdeführer
verdächtigt werde, in diese oppositionellen Aktivitäten verwickelt zu sein,
dass der (Name des Geheimdienstes) im Juni 2016 zum Wohnsitz des Be-
schwerdeführers gekommen sei, um ihm eine Vorladung auszuhändigen,
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dass die Geheimdienst-Mitarbeiter den Bruder des Beschwerdeführers,
der sich zuvor dort zu Besuch aufgehalten habe, mit dem Beschwerdefüh-
rer verwechselt hätten,
dass die Agenten des (Name des Geheimdienstes) herausgefunden hät-
ten, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2014 Geschäfte mit
E._______ führe, und er verdächtigt werde, als Verbindungsmann in der
Schweiz im Hinblick auf einen geplanten Staatsstreich durch G._______
und dessen Verbündete zu fungieren,
dass der Geheimdienst vermute, in den aus der Schweiz verschifften Con-
tainern und Fahrzeugen würden Waffen nach Kongo (Kinshasa) ge-
schmuggelt,
dass er als Beweismittel eine Vorladung (…) des (Name des Geheimdiens-
tes) vom 20. Juni 2016 sowie einen Suchbefehl (…) vom 1. Juli 2016 ein-
reichte, die ihm ein Angehöriger beschafft habe,
dass diese Dokumente aus Sicherheitsgründen nicht per Post hätten ver-
schickt werden können und sich der Beschwerdeführer bemühe, die Origi-
naldokumente nachzureichen,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 15. Septem-
ber 2016 mit Verfügung vom 27. September 2016 – eröffnet am folgenden
Tag – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass es die Vorbringen als unglaubhaft erachtete und die eingereichten
Beweismittel keiner materiellen Prüfung unterzog, da diese im Heimatland
des Beschwerdeführers erfahrungsgemäss leicht käuflich erworben wer-
den könnten und zudem nur Kopien vorliegen würden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
27. September 2016 (Poststempel: 27. Oktober 2016) gegen diesen Ent-
scheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei be-
antragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingsei-
genschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sowie eventualiter die
vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen,
dass subeventualiter die Sache zur erneuten Sachverhaltsabklärung an die
Vorinstanz zurückzuweisen sei,
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dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung
zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich-
ten sei,
dass der Eingang der Beschwerde mit Schreiben des Gerichts vom
3. November 2016 bestätigt wurde,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 105 AsylG und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
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der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass der gesamte neu vorgebrachte Sachverhalt konstruiert erscheint und
der Eindruck entsteht, der Beschwerdeführer versuche, sich mit dem
neuen Sachvortrag als Angehöriger des Kreises der tatsächlich existieren-
den und der Regierung missliebigen Oppositionspolitiker darzustellen,
dass tatsächlich ein Haftbefehl gegen den Oppositionspolitiker G._______
ausgestellt wurde und dieser der Gefährdung der inneren und äussern Si-
cherheit des Landes beschuldigt wird (vgl. Neue Zürcher Zeitung […]),
dass auch zahlreiche G._______ nahestehende Oppositionelle zwischen
April und Mai 2016 verhaftet wurden, darunter auch der vermeintliche
Freund des Beschwerdeführers, E._______ (vgl. Human Rights Watch
[…]),
dass allerdings wenig glaubhaft ist, der Beschwerdeführer, der bereits im
ersten Verfahren keine Verfolgung durch den (Name des Geheimdienstes)
glaubhaft machen konnte, wolle als enger Freund von E._______ ebenfalls
in den Fokus der Behörden gelangt sein,
dass das SEM zu Recht anmerkt, die vom Beschwerdeführer vorgebrachte
Sachverhaltsschilderung, wonach die kongolesischen Behörden ihn ver-
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dächtigten, als Verbindungsmann für einen geplanten Staatsputsch zu fun-
gieren, indem er Munition in verschifften Containern für den Gebrauchtwa-
gen-Handel ins Heimatland liefere, erscheine konstruiert,
dass es realitätsfern anmutet, die Behörden seien auf die Idee gekommen,
die gelieferten Gebrauchtfahrzeuge enthielten Munition für einen Staats-
streich, und zudem nicht überzeugt, wieso die Behörden die ihnen angeb-
lich suspekt erscheinenden Container nicht durchsucht und gegebenen-
falls beschlagnahmt haben,
dass sodann der vagen Sachverhaltsschilderung nicht entnommen werden
kann, seit wann ihn die Behörden verdächtigen sollen, Munition für einen
Staatsstreich zu liefern,
dass er in seinem schriftlichen Asylgesuch vom 15. September 2016 erst-
mals vorbringt, er sei seit 2001 ein enger Freund von E._______ und un-
terhalte seit 2014 geschäftliche Beziehungen mit diesem,
dass er sich sodann in dem Monat der Verhaftung dieses vermeintlichen
Freundes irrt, da dieser nicht, wie behauptet, im April, sondern am 4. Mai
2016 verhaftet wurde (vgl. Human Rights Watch […]),
dass er zudem in seinem neuen Asylgesuch behauptet hat, sein kleiner
Bruder mit Namen H._______, wohnhaft in I._______, sei seit Juni 2016
für einen Ferienaufenthalt in J._______ gewesen und von den Geheim-
dienst-Mitarbeitern mit ihm verwechselt worden,
dass der im Asylgesuch angegebene Name und der Wohnort (I._______)
des Bruders von den Angaben im ersten Asylverfahren abweichen, was die
Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen verstärkt, da er damals zu
Protokoll gegeben hatte, sein Bruder heisse K._______ und wohne im Hei-
matland bei den Eltern (vgl. act. A4, S. 5),
dass das SEM sodann den eingereichten Beweismitteln, der Vorladung
und dem Suchbefehl, zu Recht wenig Beweiswert zugesprochen hat, da
diese im Heimatland ohne weiteres käuflich erworben werden können und
zudem nur als Kopien vorliegen,
dass die Behauptung im schriftlichen Asylgesuch vom 15. September
2016, aus Sicherheitsgründen seien die Kopien nicht per Post aus dem
Heimatland versandt worden, sondern er habe diese über einen Angehöri-
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gen erhalten, verwundert, hatte er doch vorher mit seinem Wiedererwä-
gungsgesuch vom 13. Juni 2014 einen (Suchbefehl) im Original samt Zu-
stellumschlag eingereicht, welchen er per Post erhalten habe,
dass überdies auffällt, dass sich das (vermeintliche) Original des (Suchbe-
fehl) vom 20. Mai 2013 aus dem Wiedererwägungsverfahren (vgl. act. A32)
in Form und Aufbau von dem am 15. September 2016 eingereichten (Such-
befehl) vom 1. Juli 2016 (vgl. act. B2) wesentlich unterscheidet,
dass sodann im jetzt eingereichten (Suchbefehl) vom 1. Juli 2016 keine
vermeintlich verletzten Strafgesetznormen aufgeführt sind,
dass ins Auge fällt, dass beide jetzt eingereichten Dokumente (Vorladung
vom 20. Juni 2016 und Suchbefehl vom 1. Juli 2016, vgl. act. B2) unvoll-
ständig ausgefüllt sind, weder Vorladung noch Suchbefehl von den aus-
stellenden Personen unterschrieben wurden und unter den jeweiligen Da-
tumsstempeln nur lückenhafte Dokumentennummern enthalten, weshalb
weitere Zweifel an der Echtheit hervorgerufen werden,
dass in der Vorladung auch am Ende des Dokumentes das vorgesehene
Ausstellungsdatum nicht aufgeführt ist,
dass in einer solchen Vorladung naturgemäss auch enthalten sein muss,
wann der Beschwerdeführer an der angegebenen Adresse zu erscheinen
hat, aber im vorliegenden Fall eine solche Datumsangabe fehlt (vgl. dazu
Immigration and Refugee Board of Canada, Democratic Republic of Congo
[…]),
dass zudem ein (Suchbefehl) eine amtsinterne Notiz darstellt, weshalb es
bereits fraglich ist, wie der Beschwerdeführer in den Besitz dieses in Kopie
vorliegenden Dokumentes gelangt sein will, und die unbestimmte Erklä-
rung, über einen Angehörigen das Dokument erhalten zu haben, keine Klä-
rung der Frage bringt,
dass sodann der Vorladung und dem Suchbefehl kein konkreter Grund der
Suche nach dem Beschwerdeführer entnommen werden kann, weshalb
die behauptete Verdächtigung wegen Verwicklung in einen Staatsstreich
durch Schmuggeln von Munition in Schiffsladungen auch von daher unbe-
wiesen bleibt,
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dass aufgrund dieser Erwägungen kein Anlass besteht, die Sache an die
Vorinstanz zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen, weshalb der diesbe-
zügliche Antrag abzuweisen ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
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Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende men-
schenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK und für eine Gefahr künf-
tiger Benachteiligungen durch eine mögliche Gewaltanwendung der ehe-
maligen Arbeitskollegen als Drittpersonen ersichtlich sind, da vorliegend
nicht anzunehmen ist, dass eine entsprechende Gefahr tatsächlich be-
steht, und zudem im Heimatstaat wirksamer Schutz gegen eine entspre-
chende Gefahr vorhanden wäre,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Bezug auf die allgemeine Situation im Heimatland des Beschwer-
deführers auf die von der ARK publizierte Lageanalyse verwiesen werden
kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2004 Nr. 33), die das Bundesverwaltungsgericht
im Wesentlichen als weiterhin zutreffend erachtet (vgl. etwa Urteile des
BVGer D-6409/2014 vom 9. Juni 2015 E. 7.5 und D-6016/2014 vom
16. Februar 2015 E. 7.7),
dass demnach davon auszugehen ist, dass in Kongo (Kinshasa) keine lan-
desweite Bürgerkriegssituation oder eine Situation allgemeiner Gewalt
herrscht,
dass indessen nur dann die Rückkehr von Personen aus diesem Staat ge-
mäss ständiger Rechtsprechung des Gerichts als zumutbar gilt, wenn sich
der letzte Wohnsitz der betroffenen Person in der Hauptstadt Kinshasa
oder einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen
des Landes befand, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein
gefestigtes Beziehungsnetz verfügt,
dass trotz Vorliegens dieser Kriterien der Vollzug der Wegweisung jedoch
in der Regel insbesondere auch dann als nicht zumutbar gilt, wenn eine
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zurückzuführende Person (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat, für meh-
rere Kinder verantwortlich ist oder wenn es sich bei der zurückzuführenden
Person um eine alleinstehende, über kein soziales oder familiäres Netz
verfügende Frau handelt,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen alleinstehenden und – so-
weit aktenkundig – gesunden Mann handelt, der mehrere Jahre in
J._______ gelebt, elf Jahre die Schule besucht und eine Ausbildung zum
Polymechaniker gemacht hat (vgl. act. A4, S. 4), sowie den Akten zufolge
über ein familiäres Beziehungsnetz in J._______ verfügt (vgl. act. A4, S.
5),
dass daher nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde bei
einer Rückkehr an seinen Herkunftsort in Kongo (Kinshasa) in eine exis-
tenzbedrohende Lage geraten,
dass der Wegweisungsvollzug demnach sowohl in genereller als auch in
individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwer-
de abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Kostenvorschusserlass als gegenstandslos er-
weist,
dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Beschwerde-
begehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu qualifizieren sind,
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dass es sich angesichts der Aussichtslosigkeit erübrigt, einen bisher nicht
eingereichten Beleg über die prozessuale Bedürftigkeit vom Beschwerde-
führer nachzufordern,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Mareile Lettau
Versand: