Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-6637/2009/wif
Urteil vom 1. Juni 2011
Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien A._______, geboren (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. September 2009 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den
Heimatstaat auf dem Luftweg am 25. Juli 2008 und gelangte am gleichen
Tag in die Schweiz, wo er am 28. Juli 2008 um Asyl nachsuchte. Nach
einer Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ vom 29. Juli 2008 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer
des Verfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen. Am 15. Mai 2009
wurde er vom Bundesamt direkt zu seinen Asylgründen angehört.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer bei den Befragungen
geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und
stamme aus D._______. Die Familie stünde seit Jahren unter
behördlichem Druck. Unter anderem habe man sie im Jahre 1994 aus
ihrem Dorf vertrieben. Mehrere Verwandte seien aus politischen Gründen
verfolgt und einige von ihnen in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt
worden. Ein Bruder sei seit dem Jahr 2000 verschwunden. Seither sei der
Druck seitens der Behörden noch grösser geworden. Seit dem Jahr 2002
lebe die Familie in E._______. Die Schwester sei seit Jahren für die DTP
(Demokratik Toplum Partisi; Partei der demokratischen Gesellschaft)
tätig. Sie werde ständig von Sicherheitskräften beschimpft und bedroht.
Er (der Beschwerdeführer) sei an Newroz 2005 mitgenommen und
befragt worden. Ab dem Jahre 2006 habe er für die "Özgün Basin", eine
Zeitung der DTP, Fotos gemacht. Er sei dabei oder wenn er etwa seine
Schwester zur Arbeit gebracht habe wiederholt beschimpft und bedroht
worden. Am 4. April 2008, anlässlich des Ereignisses in F._______, seien
die Kamera und der Presseausweis beschlagnahmt worden. Er habe sich
daher entschlossen in die Berge zu gehen. Ende Juni 2008 habe er sich
zusammen mit weiteren Personen auf den Weg dorthin gemacht. Bei der
Ankunft in den Bergen und beim Erblicken der bewaffneten Kämpfer habe
er sich anders besonnen und sei unvermittelt wieder nach Hause
zurückgekehrt. Wenige Tage später habe er erfahren, dass S.D., welcher
sich mit ihm der PKK habe anschliessen wollen, festgenommen worden
sei und seinen Namen preisgegeben habe. Er sei gesucht worden und es
habe Hausdurchsuchungen gegeben. Vor diesem Hintergrund sei er
schliesslich ausgereist.
Zur Untermauerung der Asylvorbringen reichte der Beschwerdeführer
diverse Auszüge aus dem Internet ein. Für den Inhalt der weiteren
Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
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B.
Das BFM forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Juni
2009 auf, im Rahmen der Mitwirkungspflicht – allenfalls mit Hilfe eines
Rechtsvertreters vor Ort oder der noch in der Türkei lebenden
Familienmitglieder – innert Frist explizit aufgelistete Dokumente und
Angaben nachzureichen.
C.
Mit Eingabe vom 8. Juli 2009 wurde unter anderem ein
Referenzschreiben von M.D., dem aktuellen Vorsitzenden der DTP-
Sektion E._______, vom 3. Januar 2009 zu den Akten gereicht. Ferner
wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, weitere
Dokumente beizubringen. Der ihm am nächsten stehende,
festgenommene und angeklagte Kollege heisse S.D. Da dieser habe
untertauchen müssen, hätte er noch keine Dokumente aus dem
polizeilichen und gerichtlichen Verfahren übersenden können. Die
Strafuntersuchung werde durch die Staatsanwaltschaft von G._______
geführt.
D.
Mit Schreiben des BFM vom 5. August 2009 wurde die Aufforderung zur
Nachreichung von Dokumenten und Angaben (vgl. Bst. B) wiederholt.
E.
Mit Eingabe vom 14. August 2009 lässt der Beschwerdeführer einen
Auszug aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft H._______
betreffend S.D. einreichen.
F.
Am 10. September 2009 wurde der Beschwerdeführer vom BFM
ergänzend zu seinen Asylgründen angehört. Für die diesbezüglichen
Ausführungen wird auf die Akten verwiesen.
G.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 21. September 2009 – eröffnet am
24. September 2009 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig
verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug
an.
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Zur Begründung wurde unter Angabe der jeweiligen Fundstellen in den
Protokollen im Wesentlichen ausgeführt, dass vorweg auf einige
Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers hinzuweisen
sei (Angaben im Zusammenhang mit der Festnahme an Newroz 2005
respektive 2007 sowie der Aufforderung der Arbeitseinstellung für die
Zeitung "Özgün Basin", Angaben zu den Todesumständen seines Vaters,
zu den Aktivitäten mit der Kamera, zum Vorfall vom 4. April 2008 sowie
zur Festnahme von S.D.). Zur Bestätigung seiner Vorbringen hinsichtlich
der Festnahme von S.D. habe der Beschwerdeführer trotz wiederholter
Aufforderung und expliziter Auflistung beizubringender Dokumente keine
diesbezüglichen Unterlagen eingereicht. Die S.D. betreffenden Auszüge
einer Anklageschrift der Staatsanwaltschaft E._______ (recte:
H._______) würden in Bezug auf die diesem darin zur Last gelegten
Delikte weder in irgendeiner Weise den Aussagen des
Beschwerdeführers entsprechen noch werde Letzterer darin namentlich
erwähnt. Gemäss gesicherten Erkenntnissen des BFM sei es in der
Türkei jeder Person möglich und zumutbar, die vom BFM geforderten
Angaben und Unterlagen beizubringen. Selbst wenn der
Beschwerdeführer wegen der mutmasslichen Verhaftung von S.D.
Nachteile seitens der Behörden befürchtet haben sollte, so stütze er sich
ausschliesslich auf ihm zugetragene Informationen ab. Unter Verweis auf
die Fundstellen im Protokoll der ergänzenden Bundesanhörung wurde
weiter ausgeführt, befremdend sei in diesem Zusammenhang nicht nur
der Umstand, dass der Beschwerdeführer zur hypothetischen Festnahme
von S.D. divergierende Aussagen gemacht habe, sondern auch die
Tatsache, dass er sich offensichtlich nicht um die Klärung der Sachlage
bemüht und entsprechende Nachforschungen getätigt beziehungsweise
sich darüber Gewissheit verschafft habe, ob er tatsächlich von einer
festgenommenen Person belastet worden sei. Dies wiege umso
schwerer, als S.D. mittlerweile wieder freigelassen worden sei, die
Schwester vermutlich Kontakt mit dessen Familie habe respektive vor
diesem Hintergrund über einen Anwalt die vom BFM verlangten
Unterlagen ohne weiteres beizubringen wären. Die in diesem Bereich
offensichtliche Unbeteiligtheit des Beschwerdeführers sei aber
erfahrungsgemäss mit der Situation einer tatsächlich gefährdeten Person
nicht in Einklang zu bringen und lasse vermuten, dass der
Beschwerdeführer sich nie in der von ihm geschilderten Situation
befunden habe. Ihm könne somit nicht geglaubt werden, dass er von
einer Drittperson (S.D.) belastet worden sei und deswegen gesucht
werde. Seine Vorbringen hielten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
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(AsylG, SR 142.31) nicht stand.
Die Schikanen und Benachteiligungen, denen der Beschwerdeführer
ausgesetzt gewesen sei, würden keine ernsthaften Nachteile im Sinne
des Asylgesetzes darstellen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland
verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Die allgemeine
Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung in der Türkei befinde,
genüge gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft. Auch würden im vorliegenden Fall die geltend
gemachten Unterdrückungen in ihrer Intensität nicht über Nachteile
hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in ähnlicher
Weise treffen könnten. Die eingereichten Auszüge aus dem Internet
vermöchten zu keiner anderen Einschätzung zu führen, werde doch der
Beschwerdeführer darin nirgends namentlich erwähnt und es handle sich
um Vorfälle, die sich ereignet hätten, als sich der Beschwerdeführer gar
nicht mehr in der Türkei aufgehalten habe. Die Tätigkeit des
Beschwerdeführers für die DTP genüge nicht, um begründete Furcht
einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung anzunehmen, insbesondere
da keines seiner Fotos publiziert worden sei. Aus seinen Aussagen und
dem Referenzschreiben gehe sodann hervor, dass er nicht in exponierter
Stellung für die DTP tätig gewesen sei. Das BFM gelange ausserdem
zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seine und diejenige Situation
seiner Schwester übersteigert dargestellt habe. Die vom
Beschwerdeführer angeblich erlittenen Nachteile stellten aufgrund ihrer
Art und Intensität keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG
dar. Ferner könne aus der Tatsache, dass er nie festgenommen und bis
auf einen Vorfall im Jahre 2005 nie mitgenommen worden sei,
geschlossen werden, dass die Behörden in seinem Falle keine konkreten
Verfolgungsabsichten gehegt hätten.
Dem BFM sei bekannt, dass mehrere Familienangehörige des
Beschwerdeführers verfolgt und etliche von ihnen in der Schweiz als
Flüchtlinge anerkannt worden seien. Deshalb sei eine mögliche
Reflexverfolgung nicht zum Vorneherein auszuschliessen. Eine
Durchsicht der Akten der Verwandten in der Schweiz habe indessen
keine direkten Hinweise auf die Person des Beschwerdeführers ergeben.
Auch wisse der Beschwerdeführer kaum etwas über die Fluchtgründe
dieser Leute, was angesichts des Zeitpunkts von deren Einreise in die
Schweiz (in den 1990er-Jahren oder kurz nach der Jahrtausendwende)
sowie des Altersunterschiedes nachvollziehbar sei. Ebenfalls könne den
Akten kein enger Kontakt des Beschwerdeführers zu den politisch aktiven
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Verwandten entnommen werden, nach welchen überdies noch gefahndet
würde. Vorliegend habe der Beschwerdeführer weder ein bedeutsames
politisches Engagement noch staatliche Verfolgungsmassnahmen
glaubhaft darlegen können. Auch sei seinen Aussagen nicht zu
entnehmen, er wäre konkreten Nachteilen im Zusammenhang mit den
sich im Ausland befindenden oder in der Türkei verfolgten Verwandten
ausgesetzt gewesen. Die seit Jahren für die DTP tätige Schwester lebe
nach wie vor in der Türkei und in der Schweiz würden sich als Flüchtling
anerkannte Personen auch solche finden, die in jüngerer Zeit auf die
Flüchtlingseigenschaft verzichtet hätten, um in die Türkei reisen zu
können. Insgesamt hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht
stand.
Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbat und möglich; ihm
stünden keine triftigen Gründe entgegen.
H.
Mit Eingabe vom 22. Oktober 2009 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte unter Kosten-
und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und die Gewährung von Asyl. Eventuell sei festzustellen, dass die
Wegweisung des Beschwerdeführers unzulässig und unzumutbar sei.
Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen,
und es sei ihm in der Person des unterzeichnenden Rechtsanwalts ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Auf die Begründung der
Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen
eingegangen..
I.
Mit Instruktionsverfügung vom 27. Oktober 2009 wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) unter der Voraussetzung des
Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der
Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gutgeheissen.
Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, bis zum 11. November 2010
eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss in
der Höhe von Fr. 600.– zu bezahlen. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde
abgewiesen.
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J.
Mit Eingabe vom 2. November 2009 wurde eine Fürsorgebestätigung
eingereicht.
K.
In seiner Vernehmlassung vom 13. November 2009 hielt das BFM an
seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die dem Beschwerdeführer vom BFM vorgeworfenen
Unglaubhaftigkeitselemente in den Akten eine Stütze finden. Ebenfalls ist
der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers in Bezug auf die asylrechtliche Beachtlichkeit in
Abrede zu stellen sind. Ferner vermag er mit der Berufung auf den
familiären politischen Hintergrund und der daraus angeblich
resultierenden Reflexverfolgung nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
Insgesamt geben die ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung zu keinen Beanstandungen Anlass (vgl. Bst. G
hiervor sowie nachstehend).
4.2. Der Beschwerdeführer wurde anlässlich seiner drei Anhörungen
(Erstanhörung im EVZ/direkte Bundesanhörung/ergänzende
Bundesanhörung) während mehreren Stunden einlässlich befragt. Dabei
berief er sich grundsätzlich auf denselben Sachverhalt. Die
Verständigung mit den Dolmetschern bezeichnete er bei den Anhörungen
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als gut. Den Protokollen sind auch keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen,
wonach der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, den
Befragungen zu folgen. Ebenfalls ergeben sich keine Hinweise für die
Annahme, dass ihm nicht genügend Zeit für die Darlegung seiner
Fluchtgründe zur Verfügung gestanden hätte. Dem Beschwerdeführer
wurden nach seiner freien Erzählung zu den Gesuchsgründen im EVZ
zusätzliche konkrete respektive klärende Fragen zu den von ihm
erwähnten Vorkommnissen gestellt. Auch erhielt er abschliessend die
Gelegenheit, allfällige weitere Gründe, die ihn zum Verlassen des
Heimatlandes bewogen haben, darzutun. Mit den Befragungen beim
Bundesamt verhält es sich gleichermassen. Insbesondere wurden dem
Beschwerdeführer bei der ergänzenden Bundesanhörung Fragen
respektive zahlreiche Nachfragen zu noch zu klärenden Punkten gestellt.
Ferner bestätigte der Beschwerdeführer unterschriftlich die Richtigkeit
(EVZ) und Vollständigkeit (Bundesamt) der diesbezüglichen Protokolle,
weshalb er sich bei seinen Aussagen behaften zu lassen hat. Diese
Feststellung erfährt zudem an Gewicht, als dass die beim Bundesamt
anwesenden Hilfswerkvertretungen nach Einräumung und Wahrnehmung
der Gelegenheit, selbst Fragen an den Beschwerdeführer zu richten
(direkte Bundesanhörung), keine Einwände anzumelden
beziehungsweise weitere Abklärungen anzuregen hatten. Bei dieser
Sachlage erweisen sich die in der Beschwerde zur Glaubhaftigkeit der
geltend gemachten Fluchtgründe vorgebrachten Ausführungen als nicht
entscheidrelevant. Dies vor allem deshalb, weil die divergierenden
Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragungen
eingestanden und entweder von kaum wesentlicher Bedeutung für die
Fluchtgründe (Todesumstände des Vaters), oder als keine wesentliche
Unstimmigkeit respektive blosse Korrektur eines Missverständnisses
(Aktivitäten mit der Kamera) oder nur geringfügige Unstimmigkeiten
(Beschlagnahme/Zerstörung der Kamera; Angaben zum Zeitpunkt der
Festnahme von S.D.) bezeichnet werden. Ferner sind die Aussagen des
Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Festnahme und der
Denunziation durch S.D. unmissverständlich ausgefallen. Der
Argumentation in der Beschwerde zu diesem Punkt kann daher nicht
gefolgt werden; ihr ist letztlich bloss die Bedeutung eines unbehelflichen
Erklärungsversuches beizumessen. Der Glaubhaftigkeit der Darlegungen
des Beschwerdeführers auch nicht gerade förderlich sind die nicht über
Allgemeinplätze hinausgehenden und mutmassenden Behauptungen im
Zusammenhang mit der angeblichen Unmöglichkeit der Beibringung von
Beweismitteln in der Rechtsmitteleingabe, welche sowohl eine gegen den
Beschwerdeführer laufende politische Strafuntersuchung als auch eine
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solche gegen seinen Freund S.D. betreffen sollen. Die dem
Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung in diesem Bereich
vom BFM vorgeworfene Unbeteiligtheit ist nicht von der Hand zu weisen.
4.3. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Asylrelevanz seiner
Darlegungen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, zur
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen. Die Vorinstanz
begründete in der angefochtenen Verfügung, weshalb die ständigen
Belästigungen und Bedrohungen gegenüber dem Beschwerdeführer,
insbesondere auch im Zusammenhang mit seinen Tätigkeiten zugunsten
der DTP, keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes
darstellten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann in diesem
Zusammenhang auf die entsprechende und weiter zu keiner
Beanstandung Anlass gebende Argumentation des BFM in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Daran ändern auch die
hypothetischen Ausführungen des Beschwerdeführers in der
Rechtsmitteleingabe nichts, wonach die von ihm aufgrund des
unbestrittenen familiären Hintergrundes erlebten Behelligungen nicht
bloss als empfundene Unannehmlichkeiten bezeichnet werden könnten,
sondern die aus seinen journalistischen und politischen Aktivitäten
resultierenden Befürchtungen vor einer Verfolgung in der Türkei, als in
asylrechtlicher Hinsicht nicht leicht zu nehmen respektive als
bedeutungsvoll anzusehen seien. Aus den Akten ergeben sich keine
überzeugenden Hinweise für die Annahme, dass der Beschwerdeführer
nachteiligen Massnahmen staatlicher Organe in asylbeachtlicher Art und
Weise ausgesetzt gewesen ist. Zum einen lassen sich dessen Aussagen
auf die allgemeine Benachteiligung der kurdischen Bevölkerung in der
Türkei reduzieren, was praxisgemäss nicht zur Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft genügt. Zum anderen ist mit der Vorinstanz
festzustellen, dass das geltend gemachte journalistische und politische
Engagement des Beschwerdeführers auch nicht einen derartigen Grad
erreichte, als dass von begründeter Furcht vor einer zukünftigen
Verfolgung gesprochen werden könnte. Unter anderem geht aus dem
Protokoll der direkten Bundesanhörung hervor, dass er neben der
Tätigkeit mit der Kamera zugunsten der Partei stets noch als Coiffeur
gearbeitet und dabei so viel verdient habe, dass er auf eine Entlöhnung
durch die DTP nicht angewiesen gewesen ist. Schliesslich sind in diesem
Zusammenhang die Ausreiseumstände des Beschwerdeführers zu
erwähnen. Gemäss dessen Schilderungen ist er mit einem von seinem
Onkel organisierten, auf den Familiennamen ([…]) ausgestellten und mit
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seinem Foto versehenen Reisepass über den Flughafen Istanbul
problemlos ausgereist. In Anbetracht des erwähnten familiären
Hintergrundes sowie der angeblichen behördlichen Suche nach ihm
erscheint es indes kaum verständlich, dass sich der Beschwerdeführer
ausgerechnet auf diese Art und Weise bei den bekanntermassen
rigorosen Kontrollen am Flughafen dem Risiko eines möglichen
Entdecktwerdens ausgesetzt haben soll. Ein solches Verhalten spricht
jedenfalls gegen die von ihm behauptete (asylrelevante)
Gefährdungssituation.
4.4.
4.4.1. Bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Reflexverfolgung ist folgendes festzuhalten: Das
Bundesverwaltungsgericht geht – in Anlehnung an die bisherige Praxis
der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2005 Nr. 21) – davon aus, dass in
der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von
politischen Aktivisten angewandt werden, die als sogenannte
Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG
sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu
werden, ist gemäss Praxis vor allem dann gegeben, wenn nach einem
flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur
Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt
steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht
unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für
illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr
seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.1 S.
195).
4.4.2. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt sind den Akten keine
konkreten Anhaltspunkte zu entnehmen, inwiefern der Beschwerdeführer
wegen seinen sich in der Schweiz seit Jahren aufhaltenden oder in der
Türkei lebenden Verwandten ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt gewesen ist. Die für die DTP jahrelang Tätigkeiten
ausführende Schwester des Beschwerdeführers, die gemäss dessen
Kenntnissen zum Zeitpunkt seines Aufenthaltes im Heimatland insgesamt
zweimal für jeweils einige Stunden festgehalten worden sein soll, lebt
nach wie vor in der Türkei. Ein Cousin mütterlicherseits (M.D.) bekleidete
gar das Amt des Provinzvorstehers dieser Partei. Im Zusammenhang mit
den zahlreichen übrigen in der Türkei lebenden Verwandten des
Beschwerdeführers erweist sich hinsichtlich der behaupteten
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Reflexverfolgung sodann seine Aussage anlässlich der ergänzenden
Bundesanhörung aufschlussreich, wonach sich seine Situation
gegenüber seiner Schwester oder Verwandtschaft allein in seinem Alter
(jüngstes Mitglied der Familie/Verwandtschaft) unterscheide. Die anderen
hätten vieles durchgemacht und genug gelitten. Sie seien verheiratet und
hätten Kinder, weshalb deren Ausgangslage anders sei. Nebst dem unter
E. 4.3. Gesagten spricht der Umstand, dass die zahlreichen, denselben
Namen tragenden Mitglieder der Familie des Beschwerdeführers im
engeren und weiteren Sinne noch immer in der Türkei leben und sich
nicht zur Ausreise veranlasst sahen, gegen das Risiko einer
Reflexverfolgung.
4.4.3. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei mit einer einlässlichen
Befragung durch die Sicherheitsbehörden konfrontiert werden könnte.
Anhand der Akten besteht jedoch kein Grund für die Annahme, ihm
drohten dabei Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG.
4.5. Abschliessend und der Vollständigkeit halber sei noch auf F. GYGI,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 321 hingewiesen.
Danach braucht sich die urteilende Instanz nicht mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen. Das würde häufig einen
prozessökonomisch nicht vertretbaren Aufwand erheischen. Das Urteil
braucht höchstens zu den wesentlichen Parteiauffassungen Stellung zu
beziehen und selbst das kann auf konkludente Weise dadurch
geschehen, dass die Urteilsgründe der entscheidenden Instanz schlüssig
in Erscheinung treten. Mit Rücksicht auf die vorerwähnten Erwägungen
besteht keine Veranlassung, auf die weiteren Ausführungen in der
Beschwerde einzugehen.
4.6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
nicht darzutun vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen
ausgesetzt werden zu können. Er kann daher nicht als Flüchtling
anerkannt werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des
Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
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ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
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(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
6.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
In der Türkei herrscht zurzeit weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine
Situation allgemeiner Gewalt, weshalb unter diesem Aspekt von der
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generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in dieses Land
auszugehen ist.
Wie vorstehend ausgeführt, muss sich der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr in die Türkei keiner konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen.
Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass ihm
Behelligungen drohen, die zwar nicht die von Art. 3 EMRK geforderte
Intensität erreichen, eine Rückkehr aber trotzdem als unzumutbar
erscheinen lassen. Er verfügt in seiner Heimat über ein familiäres und
darüber hinausgehendes Beziehungsnetz sowie reichlich
Berufserfahrung, so dass ihm eine Reintegration nicht allzu schwer fallen
sollte. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
6.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
6.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Mit Instruktionsverfügung vom 27. Oktober 2009 wurde das Gesuch des
Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen (vgl. Bst. I und J hiervor).
Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf eine in der Zwischenzeit
eingetretene massgebliche Verbesserung seiner finanziellen Lage. Auf
die Auferlegung von Verfahrenskosten ist demnach zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Alfred Weber
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