Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D6638/2011
U r t e i l v om 2 7 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Susanne Scheidegger.
Parteien A._______, geboren am (…),
Somalia,
vertreten durch Thurgauer Rechtsberatungsstelle für
Asylsuchende,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Wiederherstellung der Beschwerdefrist (Nichteintreten auf
Asylgesuch und Wegweisung; Dublin);
Verfügung des BFM vom 21. November 2011 / (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, am
13. Juli 2009 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch stellte, woraufhin das
BFM am 5. März 2010 einen Nichteintretensentscheid erliess und der
Beschwerdeführer am 20. April 2010 im Rahmen des Dublinverfahrens
nach Malta überstellt wurde,
dass er sich gemäss seinen Angaben nach seiner Überstellung bis ca.
Mitte August 2011 in Malta aufgehalten habe,
dass der Beschwerdeführer am 5. September 2011 im Empfangs und
Verfahrenszentrum (EVZ) des BFM in B._______ ein zweites Asylgesuch
einreichte und am 13. September 2011 dazu summarisch befragt wurde,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einer
Wegweisung nach Malta angab, er habe weder eine Unterkunft noch
Arbeit, um das Leben dort finanzieren zu können, zudem habe er die
Zeltunterkunft Halfar Camp verlassen müssen,
dass das BFM am 4. November 2011 im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003
(DublinIIVO) die maltesischen Behörden um Rückübernahme des
Beschwerdeführers ersuchten,
dass die maltesischen Behörden das Ersuchen des BFM am 14.
November 2011 guthiessen,
dass das BFM mit – am 23. November 2011 beim Rechtsvertreter
eröffneter – Verfügung vom 21. November 2011 in Anwendung von Art.
34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 5. September 2011
nicht eintrat und ihn gemäss der DublinIIVerordnung nach Malta
wegwies, wobei die Überstellung – vorbehältlich einer allfälligen
Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19f DublinIIVO) – bis spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu erfolgen habe,
dass gleichzeitig festgestellt wurde, einer allfälligen Beschwerde komme
keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 107a AsylG),
dass das BFM im Wesentlichen als Begründung anführte, weder die in
Malta herrschende Situation noch andere Gründe würden gegen die
Zumutbarkeit der Wegweisung nach Malta sprechen,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
8. Dezember 2011 Beschwerde erhob und sinngemäss um
Wiederherstellung der Beschwerdefrist gemäss Art. 24 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ersuchte,
dass der Rechtsvertreter geltend machte, dem Beschwerdeführer die
Verfügung des BFM zugestellt zu haben, die Verfügung allerdings vom
EVZ mit dem Vermerk "abgereist", "retour an Absender" ungeöffnet
retourniert worden sei,
dass der Rechtsvertreter aufgrund dieser Information davon
ausgegangen sei, der Beschwerdeführer habe das EVZ oder sogar die
Schweiz verlassen und deshalb davon abgesehen habe, eine
fristgerechte Beschwerde einzureichen,
dass der Beschwerdeführer am 5. Dezember 2011 in der offenen
Sprechstunde des Rechtsvertreters erschienen sei und sich gewundert
habe, weshalb er noch immer keinen Entscheid bekommen habe,
dass sich auf Nachfrage des Rechtsvertreters beim EVZ herausgestellt
habe, der Beschwerdeführer habe ununterbrochen dort gelebt und sei
weder abgereist noch habe er sonstige Meldefehler zu verschulden,
vielmehr sei das Missverständnis auf ein Versehen des BFM
zurückzuführen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 14. Dezember 2011 (teilweise vorab
per Fax am 9. Dezember 2011) beim Bundesverwaltungsgericht
eingingen,
dass die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung mit
Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2011 im Rahmen einer
vorsorglichen Massnahme aussetzte (vgl. Art. 56 VwVG),
und zieht in Erwägung,
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dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 3133 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art.
83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass das Bundesverwaltungsgericht auch für die Behandlung von
Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen gemäss Art. 24 Abs. 1
VwVG zuständig ist, bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die
nachgeholte Parteihandlung beziehungsweise Rechtsvorkehr zu befinden
hat (vgl. URSINA BEERLIBONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel
in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich
1985, S. 233),
dass eine Fristwiederherstellung die Beseitigung von Rechtsnachteilen
wegen unverschuldeter Fristversäumnis bezweckt (STEFAN VOGEL in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, N 1 zu Art. 24 VwVG),
dass ein Versäumnis als unverschuldet gilt, wenn dafür objektive Gründe
vorliegen und der säumigen Partei bzw. ihrer Vertretung kein
Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, sondern auf eine erhebliche
Behinderung wie etwa durch das fehlerhafte Verhalten einer Behörde
zurückzuführen ist (a.a.O., N 10 und 13 zu Art. 24 VwVG),
dass bei einer Fristwiederherstellung das Ersuchen mit einem Antrag
innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen und zu
begründen ist, dabei sind die Gründe nachzuweisen und die versäumte
Handlung nachzuholen (a.a.O., N 18 zu Art. 24),
dass die Verfügung des BFM vom 21. November 2011 mit Zustellung an
den Rechtsvertreter rechtsgültig eröffnet wurde (Art. 12 Abs. 1 AsylG
i.V.m. Art. 11 Abs. 3 VwVG),
dass die erfolglose Zustellung und Kontaktaufnahme des
Rechtsvertreters mit dem Beschwerdeführer auf ein fehlerhaftes
Verhalten des EVZ zurückzuführen ist, da irrtümlicherweise eine Abreise
kommuniziert wurde (Beweismittel: Originalcouvert mit Stempel EVZ),
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dass der Rechtsvertreter sich in einem unverschuldeten Irrtum befunden
hat, aufgrund dessen eine Beschwerdeeinreichung
nachvollziehbarerweise nicht gemacht wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 8. Dezember 2011 um
Wiederherstellung der abgelaufenen Beschwerdefrist ersuchte und die
versäumte Rechtshandlung (Beschwerdeeinreichung) fristgerecht
nachholte und darlegte, weshalb er die Rechtsmittelfrist der Verfügung
vom 21. November 2011 nicht eingehalten hat,
dass das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist demnach
gutzuheissen ist,
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtenen Verfügung vom
21. November 2011 besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG)
dass demnach auf die formgerechte (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde vom 8. Dezember
2011 einzutreten ist,
dass das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht unter
der Verfahrensnummer D6982/2011 zu führen ist,
dass der Beschwerde in Anwendung von Art. 107a AsylG die
aufschiebende Wirkung zu gewähren ist,
dass bei diesem Ausgang des Wiederherstellungsverfahrens dem
Gesuchsteller keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass im vorliegenden, auf die Frage der Fristwiederherstellung
beschränkten Verfahren keine verhältnismässig hohen Kosten
entstanden sind und deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist
(vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird
gutgeheissen.
2.
Auf die Beschwerdeeingabe vom 8. Dezember 2011 wird eingetreten; das
Beschwerdeverfahren wird vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt.
3.
Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gewährt.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Susanne Scheidegger
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