B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6638/2017
plo
Ur t e i l vom 2 7 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Mia Fuchs,
Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
gemäss eigenen Angaben Volksrepublik China
(tibetischer Herkunft)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 17. Oktober 2017 / N (…).
D-6638/2017
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein aus dem Dorf
B._______, Gemeinde C._______, Bezirk D._______, Präfektur
E._______, stammender Tibeter, verliess seinen Heimatstaat im März
2015 in Richtung Nepal. Dort habe er sich rund acht Monate in einer Stadt
– er glaube in F._______ – aufgehalten. Am 13. November 2015 habe er
diese Stadt mit dem Flugzeug verlassen. Er habe zweimal das Flugzeug
gewechselt, sei dann zuerst mit dem Auto weitergefahren und schliesslich
mit dem Zug in die Schweiz eingereist. Nachdem er am 14. November
2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ ein Asylge-
such gestellt hatte, erfolgte dort am 25. November 2015 die Befragung zur
Person (BzP). Am 3. April 2017 hörte ihn das SEM ausführlich zu seinen
Asylgründen an.
B.
Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe
sich in Tibet politisch betätigt und in der Folge Probleme bekommen. Da in
Tibet keine Religionsfreiheit herrsche, habe er zusammen mit seinem
Freund H._______, der aus demselben Dorf stamme wie er selbst, etwas
unternehmen wollen. Ein Freund von H._______, I._______, sowie dessen
Freund J._______ hätten sich ebenfalls engagieren wollen. Sie hätten sich
dafür entschieden, in der Ortschaft K._______ Plakate aufzuhängen mit
verschiedenen Aufschriften wie „Freiheit für Tibet“, „Tibet gehört den Tibe-
tern“ oder „Chinesen raus aus Tibet“. An einem Abend hätten sie sich bei
I._______ getroffen, der – ebenso wie J._______ – in K._______ gewohnt
habe. Von dort seien sie kurz vor Einbruch der Dunkelheit aufgebrochen.
J._______ und I._______ seien auf diejenige Seite von K._______ gegan-
gen, in welcher es mehr Leute habe. Da H._______ und er sich nicht so
gut ausgekannt hätten, habe man sie auf die andere Seite geschickt. Sie
hätten nicht ganz alle der zehn mitgenommenen Plakate aufgehängt und
seien dann wieder nach Hause gegangen. Am nächsten Morgen habe
H._______ einen Anruf der Familie von I._______ erhalten. Diese habe
ihm erzählt, dass die Chinesen I._______ und J._______ festgenommen
hätten. Die Familie von H._______ habe ihn dann über diesen Sachverhalt
informiert und ihm gesagt, dass H._______ bereits geflohen sei. Er habe
befürchtet, von den Chinesen festgenommen und lebenslänglich einge-
sperrt oder gefoltert zu werden, weshalb seine Familie die Ausreise orga-
nisiert habe.
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Seite 3
Der Beschwerdeführer reichte weder Reise- noch Identitätspapiere oder
andere Dokumente zum Nachweis seiner Identität zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 17. Oktober 2017 – eröffnet am 24. Oktober 2017 –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte dessen Asylgesuch ab. Es wies ihn aus der
Schweiz weg, wobei es den Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik
China ausschloss. Es ordnete an, dass der Beschwerdeführer die Schweiz
– unter Androhung von Zwang im Unterlassungsfall – bis zum 12. Dezem-
ber 2017 zu verlassen habe.
D.
Mit Eingabe vom 22. November 2017 (Poststempel: 23. November 2017)
erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie
Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Weg-
weisung unzumutbar oder unzulässig und der weitere Aufenthalt im Sinne
von Art. 83 Abs. 1 AuG zu regeln sei. Subeventualiter sei der Entscheid
aufzuheben und zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen, wobei insbesondere ein neuer Termin für eine Lingua-Befragung an-
zusetzen sei. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer,
es sei ihm die Pflicht zur Bezahlung der Verfahrenskosten und insbeson-
dere eines Kostenvorschusses zu erlassen sowie es sei ihm eine ange-
messene Parteientschädigung auszurichten.
E.
Mit Eingabe vom 27. November 2017 reichte der Beschwerdeführer eine
Sozialhilfebestätigung der ORS Service AG vom 23. November 2017 nach.
F.
Am 1. Dezember 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Be-
schwerdeführer den Eingang der Beschwerde.
D-6638/2017
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
D-6638/2017
Seite 5
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihre ablehnende Verfügung im Wesentli-
chen damit, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine Her-
kunft aus der Volksrepublik China glaubhaft zu machen. Er mache zwar
geltend, dass er seit seiner Geburt im Dorf B._______ gelebt habe. Seine
überwiegend kurzen und stereotypen Ausführungen zum Leben in der Hei-
mat seien aber nicht nachvollziehbar, widersprüchlich und erweckten den
Eindruck, dass er nicht von selbst Erlebtem berichte. Anlässlich der BzP
habe er die chinesischen Begriffe für Auto, Fahrzeug, Flugzeug und Last-
wagen genannt und angegeben, dass man in seinem Dorf für diese Dinge
die chinesischen und nicht die tibetischen Ausdrücke benutzt habe. An der
Anhörung habe er diese Begriffe nicht mehr auf Chinesisch sagen können
mit der absolut nicht nachvollziehbaren Begründung, dass er diese in der
Zwischenzeit vergessen habe. Sodann habe er in der BzP angegeben, in
seinem Heimatdorf lebten ungefähr 40 Familien und das Dorf sei auf drei
Seiten von Bergen umgeben, aber in Richtung Süden leer. An der Anhö-
rung habe er ausgeführt, dass in seinem Dorf 60 Familien leben würden
und es in Richtung Westen keine Berge habe. Aufgrund von erheblichen
Zweifeln an der geltend gemachten Herkunft des Beschwerdeführers habe
man eine Lingua-Analyse durchführen wollen. Der Beschwerdeführer sei
zwar zum entsprechenden Gesprächstermin am 10. Juli 2017 erschienen,
habe der Interviewerin aber erklärt, dass er kein Gespräch führen möchte.
Sie habe ihn mehrmals darauf aufmerksam gemacht, dass dies eine Ver-
letzung seiner Mitwirkungspflicht darstellen würde. Dieses Gespräch habe
etwa 20 Minuten gedauert. Obwohl diese Daten nicht für eine vollständige
linguistische Analyse ausreichen würden, habe man feststellen können,
dass beim Beschwerdeführer keine sprachlichen D._______-Merkmale
vorhanden gewesen seien, was klar gegen eine Herkunft aus dem genann-
ten Gebiet spreche. Dem Beschwerdeführer sei eine zweite Vorladung zu
einem Termin für ein Lingua-Gespräch zugestellt worden, welche er aber
nicht abgeholt habe. Daraufhin sei ihm am 15. August 2017 das rechtliche
Gehör zur Verletzung der Mitwirkungspflicht sowie zur Feststellung des Lin-
guisten, dass sein Sprachgebrauch keine D._______-Merkmale aufweise,
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Seite 6
gewährt worden. Weder innerhalb der angesetzten Frist noch bis zum Da-
tum des Entscheids am 17. Oktober 2017 sei eine Stellungnahme einge-
reicht worden. Somit stehe fest, dass der Beschwerdeführer seine Mitwir-
kungspflicht gemäss Art. 8 AsylG schuldhaft und grob verletzt habe. Er
habe nicht glaubhaft machen können, dass er tatsächlich aus der Volksre-
publik China stamme und von dort illegal ausgereist sei. Damit werde auch
seinen Ausreise- und Asylgründen jede Grundlage entzogen. Dieser
Schluss werde auch dadurch bestätigt, dass er diesbezüglich unsubstan-
ziierte und widersprüchliche Angaben gemacht habe. Es sei folglich mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er vor seiner
Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der
exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Nachdem er aber keine konkreten,
glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat ge-
liefert habe, sei davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegwei-
sungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Auf-
enthaltsort bestünden. Da der Beschwerdeführer tibetischer Ethnie und die
Möglichkeit nicht auszuschliessen sei, dass er die chinesische Staatsan-
gehörigkeit besitze, sei der Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik
China ausgeschlossen. Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des
Wegweisungsvollzugs sei zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen.
Diese Untersuchungspflicht finde jedoch nach Treu und Glauben ihre ver-
nünftigen Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers, wel-
cher auch die Substanziierungspflicht trage. Dieser habe die Folgen seiner
unglaubhaften Identitätsangaben und der Unglaubhaftigkeit seines Sach-
verhaltsvortrages zu tragen, weshalb vermutungsweise davon auszugehen
sei, dass einer Wegweisung an den bisherigen Aufenthaltsort keine Voll-
zugshindernisse entgegenstünden.
4.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittel-
eingabe im Wesentlichen vor, die Vorinstanz begründe ihren Entscheid
hauptsächlich damit, dass sowohl seine Herkunft als auch seine Asyl-
gründe nicht glaubhaft seien. Es sei jedoch nachvollziehbar, dass er an der
Anhörung, die gut ein Jahr und vier Monate nach der BzP stattgefunden
habe, das chinesische Wort für „Flugzeug“ nicht mehr gewusst habe, da er
dieses früher fast nie gebraucht habe. Die Wörter für Fahrzeug/Auto oder
Lastwagen habe er noch gewusst. Weiter habe er zwar an der Anhörung
gesagt, das Dorf sei gegen Westen hin offen, währenddessen er an der
BzP angegeben habe, dass unmittelbar südlich keine Berge seien. Er habe
sich in der Anhörung aber kurz darauf korrigiert. Sodann handle es sich bei
der Angabe der Einwohnerzahl seines Heimatdorfs um eine Schätzung,
wobei der Unterschied zwischen 40 und 60 Familien keineswegs gross sei,
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Seite 7
zumal er sich bereits seit über zwei Jahren nicht mehr dort aufgehalten
habe. Ebenfalls zu beachten sei, dass er verschiedene Fragen zu seinem
Heimatort korrekt habe beantworten können. Namentlich habe er gewusst,
wo in seiner Gemeinde die nächste Schule sei, wie weit K._______ von
B._______ entfernt sei und welcher Fluss in der Nähe seines Heimatorts
vorbeifliesse. Auch seien seine Angaben im Zusammenhang mit der Pla-
kataktion nicht widersprüchlich. Des Weiteren sei es korrekt, dass er be-
züglich des Lingua-Gesprächs nicht kooperativ gewesen sei. Er sei damals
stark verunsichert gewesen und habe zum Zeitpunkt des ersten Gesprächs
sowie der beiden darauffolgenden Schreiben unter starken Schmerzen ge-
litten. Kurz nach Ablauf der Frist für die Stellungnahme im Rahmen des
rechtlichen Gehörs sei er ein weiteres Mal operiert worden. Er habe des-
halb nicht die Kraft gehabt, den Brief bei der Post abzuholen und insbeson-
dere auch nicht, eine ausführliche Stellungnahme zu schreiben. Da es ihm
jetzt viel besser gehe, sei er gerne bereit, an einer allfälligen Lingua-Ana-
lyse teilzunehmen, falls die Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise die
Wegweisungsvollzugshindernisse nicht bereits durch das Gericht festge-
stellt würden. Als Beleg für seine gesundheitlichen Probleme reichte der
Beschwerdeführer einen Austrittsbericht sowie einen Operationsbericht
des Spitals Bülach je vom 8. September 2017 ein.
5.
Im Verwaltungsverfahren im Allgemeinen und im Asylverfahren im Beson-
deren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach stellt die Behörde den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Die Bestimmung von
Art. 13 VwVG beschränkt den Untersuchungsgrundsatz und hält fest, dass
die Parteien verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts mitzu-
wirken. Eine im Vergleich zum Verwaltungsverfahren verstärkte Mitwir-
kungspflicht ist in Art. 8 AsylG vorgesehen und detailliert umschrieben. Da-
hinter steckt der Grundgedanke, dass die zuständige Behörde den Sach-
verhalt nicht selber ermitteln muss, wenn Asylsuchende die erforderliche
Mitwirkung verweigern. Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet
dies, dass die Vorinstanz zur richtigen und vollständigen Ermittlung und
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und Ele-
mente, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen, ebenso zu er-
mitteln hat wie solche, die sich zu ihren Ungunsten auswirken.
D-6638/2017
Seite 8
6.
6.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Identität des Beschwerdeführers bis
heute nicht feststeht. Die Pflicht eines Asylsuchenden, seine Identität of-
fenzulegen sowie Reisepapiere und Identitätsausweise abzugeben, ist in
Art. 8 AsylG explizit erwähnt. Daneben wird in dieser Bestimmung auch
festgehalten, dass Asylsuchende verpflichtet sind, an der Feststellung des
Sachverhalts mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen,
allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzu-
reichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken. Der
Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren weder Ausweispa-
piere noch andere Beweismittel eingereicht, die geeignet wären, etwas zur
Klärung seiner Identität und seines Herkunftslandes beizutragen. Er gab
an, dass er über eine ID sowie ein Familienbüchlein (Hukou) verfügt habe.
Diese Dokumente befänden sich aber zu Hause und er habe nichts unter-
nommen, um sie erhältlich zu machen, weil dies nicht möglich sei und man
nichts machen könne (vgl. A11, F22-F28). Diese Ausführungen lassen er-
kennen, dass sich der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren
nicht ernsthaft darum bemüht hat, seine Dokumente zu beschaffen. Auch
auf Beschwerdeebene hat er diesbezüglich nichts vorgebracht. Dies stellt
eine Verletzung der ihm gemäss Art. 8 AsylG obliegenden Mitwirkungs-
pflicht dar, auf welche ihn die Vorinstanz sowohl anlässlich der BzP als
auch zu Beginn der Anhörung ausdrücklich hingewiesen hatte.
6.2 Sodann sind die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Hei-
matdorf eher oberflächlich. Er verfügt zwar über gewisse allgemeine Kennt-
nisse der Region; beispielsweise kann er den Namen des Flusses
L._______ nennen (vgl. A11, F32). Andrerseits beschrieb er die Lage sei-
nes Dorfes in der BzP als von Bergen umgeben, aber gegen Süden offen,
während er an der Anhörung ausführte, es habe gegen Westen keine
Berge. Erst als ihn die Befragerin auf diesen Widerspruch aufmerksam
machte, korrigierte er seine Angaben und meinte, das Dorf sei gegen Sü-
den offen (vgl. A11, F31 und F35). Hingegen ist dem Beschwerdeführer
zuzustimmen, dass eine präzise Schätzung der Einwohnerzahl eines Dor-
fes eher schwierig ist und der Umstand, dass er einmal von 40, das andere
Mal von 60 Familien gesprochen hat, nicht von entscheidender Bedeutung
sein kann. Es ist in diesem Zusammenhang auch festzuhalten, dass in der
Anhörung nicht sehr viele Fragen zum Alltag in Tibet gestellt wurden. Auf-
fallend ist aber, dass der Beschwerdeführer in der BzP angab, dass in sei-
nem Heimatdorf für einige Wörter die chinesischen Begriffe anstelle von
tibetischen Ausdrücken verwendet worden seien: „Shotre“ (phon.) für Auto,
„Ketre“ (phon.) für ein Fahrzeug, in dem viele Personen Platz haben,
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Seite 9
„Tongfu“ für Lastwagen sowie „Petsche“ für Flugzeug. Folglich müssten
ihm diese Begriffe ähnlich wie muttersprachliche Ausdrücke bekannt sein.
Vor diesem Hintergrund ist es tatsächlich nicht nachvollziehbar, dass er
sich an der Anhörung teilweise nicht oder nur mit Mühe an diese Wörter
erinnern konnte und dies damit begründete, er habe diese in der Zwischen-
zeit vergessen (vgl. A11, F9-F14). Auch unter Berücksichtigung des Zeit-
ablaufs zwischen BzP und Anhörung wäre zu erwarten gewesen, dass sich
der Beschwerdeführer selbst an selten gebrauchte chinesische Wörter, die
er anstelle des Tibetischen und damit wie seine Muttersprache verwen-
dete, problemlos erinnert.
6.3 Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass aufgrund der Vorbringen
des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel an seiner geltend gemachten
Herkunft bestehen. Ebenfalls weist sie zu Recht darauf hin, dass die Aus-
führungen des Beschwerdeführers zum eigentlichen Fluchtgrund – der be-
fürchteten Verhaftung im Anschluss an eine Plakataktion – unsubstanziiert
sind und mehrere Widersprüche enthalten. Insbesondere machte er unter-
schiedliche Angaben dazu, wer die Plakate beschriftet habe (vgl. A5, S. 10
sowie A11, F80/F129) und was sie mit den übrig gebliebenen Plakaten ge-
macht hätten. In der BzP führte er aus, sein Freund H._______ habe die
Plakate mitgenommen, während er an der Anhörung sagte, er selbst habe
diese verbrannt (vgl. A5, S. 10 sowie A11, F107/F133). In der Beschwer-
deschrift vermochte er diese Widersprüche nicht überzeugend zu erklären.
6.4 Vor diesem Hintergrund beabsichtigte das SEM, auf Grundlage eines
telefonischen Interviews eine Lingua-Analyse durchführen zu lassen, um
die sprachlichen Fähigkeiten und landeskundlich-kulturellen Kenntnisse
des Beschwerdeführers zu prüfen. Dieser erschien zwar zum entsprechen-
den Termin am 10. Juli 2017, weigerte sich jedoch, das Gespräch durch-
zuführen. Er habe erklärt, dass er das Gespräch nicht führen könne und
wolle, da er psychische Probleme habe und es bei ihm Depressionen aus-
löse, wenn er über seine Vergangenheit spreche. Sowohl die Interviewerin
als auch die Mitarbeiterin des SEM hätten mehrmals versucht, ihn zu über-
zeugen, das Gespräch zu führen, auch unter Hinweis auf seine Mitwir-
kungspflicht. Ebenso habe die Interviewerin explizit darauf hingewiesen,
dass es sich um ein Gespräch über das alltägliche Leben und nicht über
die Gesuchsgründe handle (vgl. A16). Diese Verweigerung stellt eine Ver-
letzung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers dar, zumal seine
Begründung, es löse bei ihm Depressionen aus, über seine Vergangenheit
zu sprechen, nicht überzeugend ist. Nicht nur wurde ihm gesagt, er müsse
nicht über die Gründe seiner Flucht sprechen, er erwähnte auch sonst im
D-6638/2017
Seite 10
Verfahren keine psychischen Probleme und reichte keinerlei diesbezügli-
chen Belege (namentlich ein Arztzeugnis) ein. Auch die auf Beschwerde-
ebene vorgebrachte Erklärung, er sei stark verunsichert gewesen, er-
scheint nicht nachvollziehbar, nachdem er bei der BzP und der Anhörung
problemlos mit den Behörden kooperiert hatte und sich seit rund 1,5 Jahren
in der Schweiz aufhielt. Sodann lud das SEM den Beschwerdeführer zu
einem zweiten Termin für ein Lingua-Gespräch vor, wobei es explizit darauf
hinwies, dass die Asylgründe dabei nicht besprochen würden. Diese ein-
geschrieben verschickte Vorladung holte der Beschwerdeführer jedoch
nicht ab (vgl. A17). Mit Schreiben vom 15. August 2017 gewährte die Vor-
instanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör in Bezug auf die Ver-
letzung der Mitwirkungspflicht sowie den Umstand, dass anlässlich des Ge-
sprächs vom 10. Juli 2017 in der Sprache des Beschwerdeführers keinerlei
D._______-Merkmale festgestellt werden konnten, obwohl er behaupte,
aus der betreffenden Gegend zu stammen. Dem Beschwerdeführer wurde
eine Frist zur Stellungnahme bis zum 5. September 2017 eingeräumt, in-
nert der er aber nicht reagierte.
6.5 In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, er habe im Zeit-
punkt des ersten Lingua-Gesprächs sowie bei den beiden darauffolgenden
Schreiben unter starken Schmerzen gestanden, weshalb er weder die Kraft
gehabt habe, das erste Schreiben abzuholen, noch eine Stellungnahme zu
verfassen. Hierzu ist anzumerken, dass er offenbar anlässlich des ersten
Lingua-Termins am 10. Juli 2017 nicht geltend machte, er stehe unter
Schmerzen, sondern sich auf (nicht belegte) psychische Probleme berief.
Aufgrund des vom Beschwerdeführer eingereichten Austrittsberichts des
Spitals Bülach vom 8. September 2017 ist zwar tatsächlich davon auszu-
gehen, dass er eine Operation am Knie vornehmen musste und deswegen
vom 8. bis am 11. September 2017 hospitalisiert war. Diese Operation fand
jedoch nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen
Gehörs statt. Auch liegen zwischen der verweigerten ersten Lingua-Ana-
lyse und der Operation rund zwei Monate, weshalb nicht ersichtlich ist, in-
wiefern sich diese auf das damalige Gespräch ausgewirkt haben soll. Des
Weiteren hätte es dem Beschwerdeführer – gerade auch nachdem er zuvor
mehrfach auf seine Mitwirkungspflicht im Verfahren hingewiesen worden
war – klar sein müssen, dass er trotz seiner Knieverletzung auf das Schrei-
ben des SEM, in welchem ihm das rechtliche Gehör gewährt wurde, rea-
gieren müsste. Insbesondere hätte er um eine Fristerstreckung für die Stel-
lungnahme bitten können oder um Ansetzung eines neuen Termins für ein
Lingua-Gespräch. Auch hat er die Vorinstanz zu keinem Zeitpunkt darüber
informiert, dass er aufgrund seiner Knieverletzung nicht in der Lage sein
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Seite 11
soll, am weiteren Verfahren mitzuwirken. Das Verhalten des Beschwerde-
führers ist als erhebliche Verletzung seiner Mitwirkungspflicht einzustufen.
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Prob-
leme – eine bevorstehende Knieoperation – sind nach Auffassung des Ge-
richts nicht geeignet, dieses Verhalten entschuldbar erscheinen zu lassen.
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer
derart beeinträchtigt war, dass es ihm vollkommen unmöglich war, am Ver-
fahren teilzunehmen. Sodann hat er sich nach der Operation nicht beim
SEM gemeldet und erklärt, warum er seinen Pflichten im Verfahren nicht
nachgekommen war. Erst als er einen ablehnenden Asylentscheid erhielt,
berief er sich auf seine Verletzung und zog diese als Rechtfertigung für sein
unkooperatives Verhalten heran. Dieses Vorgehen ist nicht nachvollzieh-
bar, da es ihm durchaus bereits vorher möglich gewesen wäre, sich bei der
Vorinstanz zu melden. Im Übrigen lässt sich dem Anhörungsprotokoll vom
3. April 2017 entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits damals Prob-
leme mit dem Knie hatte, da er nach einer nicht richtig verheilten Sportver-
letzung kurz nach Neujahr die Treppe heruntergefallen war (vgl. A11, F121
ff.). Geht man davon aus, dass die Operation auf diesen Unfall zurückzu-
führen ist, so ist es noch weniger verständlich, dass der Beschwerdeführer
zwar an der Anhörung mitwirken und zum Lingua-Interview erscheinen
konnte, nachher aber nicht in der Lage gewesen sein soll, einen Brief von
der Post abzuholen oder um eine Fristerstreckung für eine Stellungnahme
zu ersuchen. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer seine Mitwirkungspflicht in nicht entschuldbarer Weise ver-
letzt hat. Lässt sich in einem Verwaltungsverfahren der Sachverhalt man-
gels Mitwirkung einer Partei nicht weiter abklären, so kann die Behörde auf
den Sachverhalt abstellen, wie er sich aus den Akten ergibt (vgl. KRAUS-
KOPF/EMMENEGGER/BABEY, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxis-
kommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 81 zu Art. 13 VwVG). Bleibt ein Sach-
verhaltselement unbewiesen respektive kann es nicht glaubhaft gemacht
werden, so wirkt sich dies zum Nachteil jener Partei aus, welche die Be-
weislosigkeit durch Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht verursacht hat. Vor-
liegend bestehen erhebliche Zweifel an den Ausführungen des Beschwer-
deführers zu seiner Herkunft aus der Volksrepublik China. Eine von der
Vorinstanz beabsichtigte weitere Abklärung des Sachverhalts wurde durch
den Beschwerdeführer selbst verunmöglicht. Entsprechend hat er deren
Folgen zu tragen und es ist auf den Sachverhalt abzustellen, wie er sich
aus den Akten ergibt.
6.6 An den gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers, sowohl zu sei-
nem Herkunftsort als auch zu seinen Fluchtgründen, bestehen vorliegend
D-6638/2017
Seite 12
erhebliche Zweifel (vgl. oben E. 6.4). Mit seinen Ausführungen vermag er
die behauptete Herkunft und Sozialisation in der Volksrepublik China nicht
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es ist deshalb in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer vor der Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik
China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Damit fällt auch
die Grundlage der geltend gemachten Asylvorbringen weg und die Erfül-
lung der Flüchtlingseigenschaft ist als nicht glaubhaft gemacht zu qualifi-
zieren. Sodann ist bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre Mitwirkungs-
pflicht in grober Weise verletzen und ihre wahre Herkunft verschleiern, ver-
mutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegwei-
sungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Auf-
enthaltsort bestehen (BVGE 2014/12 E. 5.10). Vorliegend ist der Be-
schwerdeführer zwar unbestrittenermassen der tibetischen Ethnie zuzu-
rechnen. Indessen hat er seine Herkunft aus der Volksrepublik China nicht
glaubhaft darlegen können. Durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht
verunmöglichte der Beschwerdeführer Abklärungen dazu, welchen effekti-
ven Status er in seinem tatsächlichen Herkunftsland hat. Es ist deshalb
auch nicht möglich, seine allfällige Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf den
betreffenden Staat zu prüfen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
6.7 Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass das Argument des
SEM, im Rahmen des Vorgesprächs zur Lingua-Analyse hätten keine
sprachlichen D._______-Merkmale festgestellt werden können, was stark
gegen die behauptete Herkunft spreche, nicht unproblematisch erscheint.
Auf die entsprechende Kritik in der Beschwerdeschrift (B. 2.6) ist indessen
nicht weiter einzugehen, da sie am vorstehend dargelegten Ergebnis nichts
zu ändern vermag.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG).
8.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, die Untersuchungspflicht findet –
wie bereits erwähnt – ihre Grenzen aber in der Mitwirkungspflicht des Be-
schwerdeführers. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womög-
lich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvoll-
zugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Der Be-
schwerdeführer hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tra-
gen, als vermutungsweise davon auszugehen ist, einer Wegweisung stün-
den keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (statt vie-
ler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2813/2016 vom 13. Dezember
2016 E. 7.2). Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im
vorinstanzlichen Entscheid ausdrücklich ausgeschlossen worden (Ziff. 5
des Dispositivs der angefochtenen Verfügung).
8.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls
benötigten Reisedokumente bei der Vertretung seines Heimatlandes zu
beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. Damit fällt die Anord-
nung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen.
9.
Der Beschwerdeführer stellt subeventualiter den Antrag, die Sache sei
zwecks Neubeurteilung bezüglich Herkunft und Glaubhaftigkeit an die Vor-
instanz zurückzuweisen; insbesondere sei ein neuer Termin für eine Lin-
gua-Analyse anzusetzen. Der Beschwerdeführer hat eine Lingua-Analyse
im vorinstanzlichen Verfahren verunmöglicht, indem er die Kooperation
verweigert und die Vorladung für einen zweiten Termin nicht abgeholt hat.
Wie bereits dargelegt wurde, ist seine Verletzung der Mitwirkungspflicht
nicht als entschuldbar anzusehen. Eine Rückweisung an die Vorinstanz er-
scheint deshalb nicht gerechtfertigt. Das Beschwerdeverfahren dient nicht
dem Zweck, einem Beschwerdeführer, der die Mitwirkung im erstinstanzli-
chen Verfahren verweigert, nach einem für ihn negativen Verfahrensaus-
gang eine zweite Chance zur Mitwirkung zu geben. Die Vorinstanz hat den
Sachverhalt so weit erstellt, wie es angesichts der Umstände möglich war.
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Dass unter den vorliegenden Gegebenheiten gewisse Sachverhaltsele-
mente als nicht glaubhaft gemacht eingestuft werden, ist eine Folge der
verweigerten Mitwirkung des Beschwerdeführers, welche er seinem eige-
nen Verhalten zuzuschreiben und selbst zu tragen hat. Der Antrag auf
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, insbesondere auf Ansetzung
eines neuen – dritten – Termins für ein Lingua-Gespräch, ist demnach ab-
zuweisen.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist
mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden. Demgegenüber ist
das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutzuheissen, nachdem die
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers mit der Sozialhilfebestätigung vom
23. November 2017 ausgewiesen ist und seine Begehren nicht als zum
Vornherein aussichtslos zu qualifizieren sind. Die kumulativen Vorausset-
zungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind daher als erfüllt zu betrachten und
es sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen, wes-
halb keine Verfahrenskosten erhoben werden.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Regula Aeschimann
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