B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6639/2011/was
U r t e i l v o m 2 7 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
Pakistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. November 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Pakistan
Anfang Mai 2011 auf dem Landweg und gelangte über den Iran, die Tür-
kei und ihm unbekannte Länder am 28. Juli 2011 in die Schweiz, wo er
gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 23. August 2011 führte das BFM
eine Summarbefragung durch. Die Anhörung fand am 4. November 2011
statt.
A.b Der Beschwerdeführer – ein Sunnite aus B._______ – machte gel-
tend, seit 2004 zusammen mit seinem Schwager C._______ Autohandel
betrieben zu haben. C._______ sei sehr religiös. Er selbst habe sich ver-
tieft mit Glaubensfragen befasst und bei religiösen Zeremonien in der
Moschee kritische Fragen zum Umgang mit Andersgläubigen gestellt. Die
Fragen hätten dem Imam missfallen. In der Folge habe der Imam ihn ver-
prügeln lassen. Er habe den Vorfall der Polizei gemeldet, welche indes
nicht zu seinen Gunsten aktiv geworden sei. Er habe die Moschee ge-
wechselt, aber auch am neuen Gebetsort Probleme bekommen. Ende
2006 sei er von dieser Moschee weggewiesen worden. Danach seien er
und seine Familie im Quartier schikanös behandelt worden. Im Februar
2007 sei sein älterer und kranker Bruder auf Besuch gekommen. Auf-
grund eines ausserordentlich lauten Gebetsrufs einer Moschee sei er we-
nig später verschieden. Er (der Beschwerdeführer) habe sich bei der Mo-
schee beschwert, sei aber abgewiesen worden. Seit 2009 sei er durch
Gläubige der Moschee D._______ eingeladen worden, an den dortigen
Zeremonien teilzunehmen. Diese seien regelmässig in seinem Geschäft
erschienen. Wegen seiner Aussagen anlässlich eines solchen Besuches
habe er auch einen Kunden der Autofirma gegen sich aufgebracht, was
wiederum zu Problemen mit seinem Schwager geführt habe. C._______,
der auch in gutem Kontakt zu den Mullahs stehe, habe sich von ihm we-
gen seines geschäftsschädigenden Verhaltens trennen wollen. Er habe
dies jedoch mit Hilfe des Familienrates vorerst verhindern können. Im Ja-
nuar 2010 habe er auf dem Heimweg vom Geschäft beobachtet, wie die
Mullahs mit ihren Leuten eine Person angegriffen hätten. Er habe vorerst
Distanz gewahrt und in der Folge das Opfer mit seinem Wagen ins Spital
gebracht. Dort habe man die Polizei verständigt. Er habe sich aber aus
Angst vor dem Mullah geweigert, Aussagen zu machen. Das Opfer sei
wieder zu Bewusstsein gekommen und habe ihm erklärt, es sei Mitglied
der Ahmadis. Er habe noch im Spital von seiner Ehefrau erfahren, dass
der Mullah und seine Leute bei ihnen das Haus durchsucht hätten. Es
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seien Todesdrohungen gegen ihn ergangen. In Anbetracht dieser Sach-
lage sei er nicht nach Hause und auch nicht mehr ins Geschäft gegan-
gen, sondern habe sich bei einem Freund versteckt gehalten. Dort habe
er durch seinen Schwager erfahren, dass eine Fatwa gegen ihn ergangen
sei, weil er nach der Unterstützung eines Ahmadis selber als Ahmadi an-
gesehen werde. In Anbetracht dieser Sachlage habe er sich zur Ausreise
entschieden.
A.c Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer die Kopie seiner Identi-
tätskarte zu den Akten.
B.
B.a
Mit Verfügung vom 11. November 2011 – eröffnet am 16. November 2011
– stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung aus der Schweiz. und den Wegweisungsvollzug. Die Vorin-
stanz erachtete die geltend gemachte Verfolgung für unglaubhaft. Der Be-
schwerdeführer habe die Beendigung seiner Tätigkeit als Autohändler zu-
sammen mit C._______ in zeitlicher Hinsicht widersprüchlich angegeben.
Im Weiteren habe er nicht darlegen können, von wem die angebliche
Fatwa stamme und wann genau sie erlassen worden sei. Ausserdem ha-
be er sich nicht bemüht, die Fatwa in publizierter Form zu erhalten. Eine
tatsächlich von einer Fatwa bedrohte Person würde sich indes bemühen,
sich möglichst genau über sie zu informieren. Er habe sich aber nach de-
ren Erlass noch über ein Jahr in Pakistan aufgehalten und nicht versucht,
verlässliche Angaben darüber zu erhalten. Er habe sich nur auf das Hö-
rensagen verlassen. Zudem habe er sich trotz der angeblichen Gefähr-
dungslage einen digitalen Reisepass ausstellen lassen. Dies bedeute,
dass er mittels des Passantrages in Kauf genommen habe, das Passbüro
auf sich aufmerksam zu machen und dadurch den Vollzug der Fatwa zu
ermöglichen. Ausserdem habe er keinen Reisepass abgegeben, weshalb
seine Identität und die Reisemodalitäten nicht feststünden.
B.b Den Vollzug der Wegweisung nach Pakistan erachtete das BFM für
zulässig, zumutbar und möglich.
C.
C.a Mit Eingabe vom 8. Dezember 2011 beantragte der Beschwerdefüh-
rer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheids, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asyl-
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gewährung, eventualiter das Absehen vom Wegweisungsvollzug ver-
bunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessua-
ler Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG,
SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschusspflicht. Zur Begründung
legte er dar, bei den unterschiedlichen Angaben zum Ausscheiden aus
dem Geschäft müsse es sich um ein Missverständnis handeln. Nach dem
Vorfall vom Januar 2010 habe er bei einem Freund versteckt gelebt. Er
habe dieses Versteck nur einmal für zwei Stunden verlassen, um Fotos
für den Reisepass zu machen. Das BFM habe zu Unrecht die Glaubhaf-
tigkeit seiner Vorbringen verneint. Im Falle der Rückkehr habe er begrün-
dete Furcht vor ernsthaften Nachteilen. Ein Vollzug der Wegweisung wür-
de gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen.
C.b Der Eingabe lagen eine Geburtsurkunde in Kopie und eine Bestäti-
gung für die Bedürftigkeit bei. Die Nachreichung eines schriftlichen Ex-
emplars der Fatwa wurde in Aussicht gestellt.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2011 verzichtete das Bundes-
verwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess
das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Im Zusammenhang
mit dem in Aussicht gestellten Beweismittel verwies es auf Art. 32 Abs. 2
VwVG.
E.
Mit Vernehmlassung vom 21. Dezember 2011 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde
dem Beschwerdeführer am 27. Dezember 2011 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
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auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
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Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, gegen ihn sei ei-
ne Fatwa erlassen worden, weil er einem Ahmadi geholfen habe. Abgese-
hen davon, dass er bis zum heutigen Datum keinen schriftlichen Beleg
dafür eingereicht hat, war er – wie das BFM zu Recht festhält – nicht in
der Lage, die entsprechenden Vorbringen angemessen zu substan-
ziieren. Die angebliche Art und Weise, wie er von der Fatwa erfahren ha-
ben will, wirkt sehr stereotyp (A 13/14 Antworten 77 ff.). Befremdlich wirkt
die Tatsache, dass er von der Fatwa nur vom Hörensagen erfahren haben
soll und weitere Abklärungen offenbar unterliess. Ferner weist die Vorin-
stanz zutreffenderweise auf zeitliche Ungereimtheiten in den Aussagen
zum Ausscheiden aus dem Geschäft hin; das Beschwerdevorbringen,
wonach es sich dabei lediglich um ein Missverständnis handle, ist offen-
sichtlich nicht stichhaltig. Generell fällt auf, dass er sein religiöses Enga-
gement für Toleranz in sunnitschen Kreisen weitgehend ohne Realkenn-
zeichen schilderte und dadurch kaum den Eindruck des vor Ort risikohaf-
ten Einstehens für Andersgläubige zu vermitteln vermochte. So war er
auch nicht imstande, den Namen des Imams, in dessen Moschee er häu-
fig gebetet und welcher Angriffe auf ihn veranlasst habe, zu nennen (A
13/14 Antworten 33 f.). Die angeblich kritischen Fragen, welche zu Schlä-
gen geführt haben sollen, sowie die dem Ahmadi geleistete Hilfe schilder-
te er sehr oberflächlich (A 13 /14 Antworten 36 ff und 61 S. 7 unten f.). Es
mag zutreffen, dass er sich mit C._______ geschäftlich zerstritt und ge-
wisse Probleme im Familienverband entstanden; der geltend gemachte
religiöse Hintergrund wirkt nach dem Gesagten indes nicht glaubhaft.
Hinzukommen die Umstände der Vorbereitung der Ausreise, welche vom
BFM für realitätsfremd erachtet worden sind. Schliesslich wirken seine
Schilderungen der eigentlichen Reiseumstände ausgesprochen vage und
stereotyp; so gab er bei der Summarbefragung an, nicht zu wissen, ob er
das Land legal oder illegal verlassen habe (A 5/14 S. 9 ff.). Zudem steht
seine Identität mangels rechtsgenüglicher Belege nach wie vor nicht ein-
deutig fest. In der Beschwerde beschränkt er sich im Wesentlichen dar-
auf, gewisse Sachverhaltselemente aus seiner Sicht erneut darzulegen;
stringente Argumente, welche eine andere als die vom BFM vorge-
nommene Einschätzung rechtfertigen würden, fehlen. Damit steht auch
fest, dass die Vorinstanz bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit entgegen
den Beschwerdevorbringen keine rechtsungenügliche Gewichtung vor-
nahm.
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5.
Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Be-
schwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaub-
haft machen konnte. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft dem-
nach zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
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Seite 8
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen-
der Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Pakistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Dies gelingt dem
Beschwerdeführer angesichts der Unglaubhaftigkeit der Fluchtgründe of-
fensichtlich nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Hei-
matstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei-
sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
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7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren.
7.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allge-
meine Lage in Pakistan nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Si-
tuation landesweiter allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund de-
rer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste.
7.4.2 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______, wo seine Angehöri-
gen leben. Er arbeitete als Autohändler und gehört der Religionsmehrheit
der Sunniten an. Ein allfälliges Diabetes-Leiden kann auch in B._______
behandelt werden. Ferner bestehen offenbar Kontakte zu Verwandten in
den USA. Es ist entsprechend nicht davon auszugehen, dass er nach
seiner Rückkehr nach Pakistan dort in eine existenzgefährdende Situati-
on gerät.
7.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
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Seite 10
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 12. De-
zember 2011 gutgeheissen wurde und sich die finanzielle Situation des
Beschwerdeführers offenbar nicht entscheidwesentlich verändert hat, ist
von der Kostenauflage abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: