B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6639/2015
Ur t e i l vom 2 8 . J a nu a r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch Esther Potztal,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende - Testbetrieb VZ
Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 7. Oktober 2015 / N (…).
D-6639/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger der Demokratischen Re-
publik Kongo (DRK; auch Kongo [Kinshasa]) – gelangte eigenen Angaben
zufolge am 31. Juli 2015 in die Schweiz, wo er am 4. August 2015 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. In
der Folge wurde er per Zufallsprinzip dem Testbetrieb VZ Zürich zugewie-
sen.
B.
Am 14. August 2015 reichte die dem Beschwerdeführer zugewiesene
Rechtsvertretung ein Formular "Medizinische Informationen" des Ambula-
toriums Kanonengasse vom 6. August 2015 zu den Akten.
C.
Am 17. August 2015 fand das beratende Vorgespräch statt.
D.
Am 25. August 2015 und am 9. September 2015 übermittelte die Rechts-
vertretung des Beschwerdeführers dem SEM wiederum ein Formular "Me-
dizinische Informationen" des Ambulatoriums Kanonengasse vom 22. Au-
gust 2015 respektive vom 3. September 2015.
E.
E.a Am 7. und 18. September 2015 wurde der Beschwerdeführer gestützt
auf Art. 17 Abs. 2 Bst. b der Testphasenverordnung vom 4. September
2013 (TestV, SR 142.318.1) – im Beisein seiner Rechtsvertretung – zu sei-
nen Asylgründen angehört. Er machte dazu im Wesentlichen geltend, er
habe mit seiner Familie in Kinshasa gelebt und sei im Handel tätig gewe-
sen. Im Frühling 2014 habe er einem Mann namens Christian C._______
(nachfolgend: Christian) importierte Deodorants aus Angola im Wert von
4'500 US-Dollar geliefert. Christian habe diese jedoch nicht bezahlt. Am
26. Juni 2014 habe er sich daher auf den Polizeiposten in D._______ be-
geben, um Anzeige zu erstatten. Die Polizei habe vergebens versucht,
Christian vorzuladen respektive das Geld einzufordern. Am 8. Juli 2014 sei
der Fall an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet worden. Christian habe
aber auch den Vorladungen der Staatsanwaltschaft keine Folge geleistet
und sei daher am 15. Juli 2014 von der Polizei festgenommen, am gleichen
Tag – zum Erstaunen des Beschwerdeführers – allerdings auch wieder frei-
gelassen worden. Später habe er erfahren respektive sei ihm klar gewor-
den, dass einer von Christians Brüder, E._______, Minister für Stadt- und
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Wohnraumplanung geworden sei, und ein weiterer Bruder Polizeioberst
gewesen sei. Er habe daraufhin mithilfe eines Freundes respektive dessen
Beziehungen versucht, seine Geldforderung durchzusetzen. So sei er von
seinem Freund mit F._______ bekannt gemacht worden. Mit dessen Hilfe
habe er den Präsidenten des obersten Gerichtshofes, G._______, treffen
können. Dieser habe ihn wiederum zum Generalstaatsanwalt geschickt,
der von ihm 1'000 US-Dollar für die Weiterbearbeitung des Falles verlangt
habe. Er habe jedoch kein Geld auftreiben können. Am 14. Februar 2015
sei er dann von der Polizei festgenommen worden. Er sei in einem Gefäng-
nis in der Nähe respektive unter einem Autobahnkreuz festgehalten und
während der Haft geschlagen sowie sexuell misshandelt worden. Seine
Familie habe über einen korrupten Major seine Flucht veranlassen können.
Am 26. respektive 30. April 2015 habe er mit der Hilfe dieses Majors fliehen
können. Er habe sich in der Folge bei seinem Grossvater versteckt gehal-
ten. Am 2. Mai 2015 seien Polizisten zu ihm nach Hause gekommen, um
nach ihm zu suchen. Sie hätten dabei seine Schwester geschlagen und
vergewaltigt. Seither könne sie nicht mehr sprechen. Im Juni 2015 habe er
gehört, dass der Major, der ihm geholfen habe zu fliehen, festgenommen
worden sei und versucht habe, sich in der Haft umzubringen. Unter diesen
Umständen habe er nicht weiter in seinem Heimatland bleiben können und
habe dieses daher am 30. Juli 2015 mit einem gefälschten Reisepass über
den Flughafen von Ndjili verlassen. Er sei über Casablanca nach Zürich
geflogen.
E.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
im vorinstanzlichen Verfahren folgende Beweismittel zu den Akten: zwei
Passfotos seiner Schwester (vor und nach der Vergewaltigung), eine Visi-
tenkarte von G._______, eine Visitenkarte von F._______, mehrere Inter-
netartikel, Fotos des genannten Autobahnkreuzes und eine Kopie seines
Führerscheins.
F.
Mit Schreiben vom 6. Oktober 2015 nahm die Rechtsvertretung des Be-
schwerdeführers zum Entscheidentwurf des SEM vom 2. Oktober 2015
Stellung.
G.
G.a Mit Verfügung vom 7. Oktober 2015 – gleichentags eröffnet – lehnte
das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
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G.b Zur Begründung der Abweisung des Asylgesuches führte es im We-
sentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anfor-
derungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht
standhalten. Es sei kaum vorstellbar, dass sich bezüglich einer Geldforde-
rung von 4'500 US-Dollar der Präsident des obersten Gerichtshofs sowie
der Generalstaatsanwalt persönlich eingeschaltet hätten. Der Beschwer-
deführer habe diesbezüglich erklärt, dass er über einen Freund einen Mann
namens F._______ kennengelernt habe, welcher ihn zum Präsidenten des
obersten Gerichts geführt habe. Die Frage, weshalb sich dieser Herr
F._______ für ihn eingesetzt haben soll, bleibe jedoch offen. Auch sei nicht
nachvollziehbar, dass Christian, nachdem er seine einflussreichen Ange-
hörigen ins Spiel gebracht habe, sich nicht mit der Nichtbezahlung seiner
Schulden begnügt haben solle, sondern den Beschwerdeführer habe in-
haftieren lassen. Auf die zentrale Frage, weshalb Christian so gehandelt
habe, habe der Beschwerdeführer zwar eine lange, jedoch unschlüssige
Antwort zu Protokoll gegeben. Er habe unter anderem gesagt, dass die
Justizbehörden ihm vielleicht Recht gegeben hätten und dass Christian ihn
deshalb aus den Händen der Justiz habe herausholen wollen. Zum einen
sei es höchst unwahrscheinlich, dass sich hohe Justizbeamte zu Gunsten
des Beschwerdeführers gegen den Bruder eines Ministers einsetzen wür-
den. Zum anderen sei davon auszugehen, dass Christian aus einer ein-
flussreichen und damit wohlhabenden Familie stamme, und dass er somit
seine Schulden mühelos hätte begleichen können. Zusammengefasst
könne die Darstellung des Beschwerdeführers aufgrund fehlender Logik
nicht geglaubt werden.
Der Beschwerdeführer habe sodann keine Details zu den von ihm geschil-
derten Ereignissen genannt. Er wisse nicht, wie seine Familie über seine
Inhaftierung informiert worden sei. Die Frage, wie seine Angehörigen mit
dem Major seine Flucht aus dem Gefängnis organisiert hätten, bleibe eben-
falls unbeantwortet. Die Flucht selber habe er lediglich mit einigen sub-
stanzlosen Sätzen beschreiben können. Weiter habe er keine Ahnung, wie
oft die Polizei ihn nach seiner Flucht zu Hause gesucht habe. Zum Überfall
auf seine Schwester habe er auch keine detaillierten Angaben machen
können. Er wisse weder wie viele Polizeibeamte an dem Angriff beteiligt
gewesen seien noch was diese seiner Schwester gesagt hätten. Was den
Major anbelange, habe er nicht erklären können, wie er beziehungsweise
sein Vater über dessen Schicksal informiert worden seien. Er habe sich mit
der Erklärung begnügt, sein Vater sei "nach draussen gegangen und habe
D-6639/2015
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nach Informationen gesucht". Die Frage, woher die Behörden gewusst hät-
ten, dass der Major ihm zur Flucht verholfen habe, bleibe ebenfalls offen.
Diese Ausführungen könnten deshalb nicht geglaubt werden.
Ferner sei es unwahrscheinlich, dass eine in gravierender Art verfolgte Per-
son die DRK über den Flughafen von Kinshasa verlassen habe. Gemäss
gesicherten Informationen des SEM sei eine Ausreise über den Fluss nach
Brazzaville einfacher und weniger riskant als ein Abflug vom Flughafen
Ndjili aus. Sodann würde sich ein Teil der eingereichten Beweismittel nicht
auf die Person des Beschwerdeführers beziehen, sondern Gewalttaten in
der DRK beschreiben. Weiter würden weder die Fotos seiner Schwester
noch die Visitenkarten des Präsidenten des obersten Gerichtshofes, Herr
G._______, und eines Kaders des Fussballverbandes, Herr F._______,
seine Vorbringen bestätigen. Pikant sei, dass es sich bei den abgelichteten
Frauen nicht um dieselbe Person handle, was durch blosse Betrachtung
offensichtlich sei.
Schliesslich seien in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf keine Tat-
sachen oder Beweismittel vorgelegt worden, welche eine Änderung des
Standpunktes des SEM rechtfertigen könnten. Die zentrale Frage der Mo-
tivation des angeblichen Peinigers des Beschwerdeführers bleibe auch mit
den Argumenten in der Stellungnahme unbeantwortet. Eine Würdigung der
Aussagen des Beschwerdeführers zur sexuellen Misshandlung erübrige
sich, da seine Inhaftierung nicht plausibel sei. Der Beschwerdeführer sollte
sodann auch über nicht selbst Erlebtes ausführlich berichten können, wenn
es sich um Schlüsselerlebnisse handle. In diesem Kontext seien Abklärun-
gen über die Schweizer Botschaft oder – wie der Beschwerdeführer es vor-
schlage – ein Telefonat mit dem Präsidenten des obersten Gerichtshofs
beziehungsweise mit einem Kader des nationalen Fussballverbandes nicht
notwendig.
Das SEM erachtete sodann den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zu-
mutbar und möglich, wobei es zur Zumutbarkeit im Wesentlichen aus-
führte, weder die in der DRK herrschende politische Situation noch andere
Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückkehr dorthin sprechen.
Der Beschwerdeführer sei jung, gesund, arbeitsfähig und verfüge über ein
intaktes Beziehungsnetz. Er habe langjährige Arbeitserfahrung als Händ-
ler, was seine Reintegration im Heimatland erleichtern werde.
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Seite 6
H.
H.a Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
16. Oktober 2015 (vorab per Telefax) Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht erheben und dabei in materieller Hinsicht beantragen, die an-
gefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen,
ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter
sei er wegen Unzumutbarkeit und/oder Unzulässigkeit der Wegweisung
vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ersuchen.
H.b Zur Begründung der Beschwerdebegehren wurde zusammengefasst
geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe an den Anhörungen ausführ-
lich dargelegt, weshalb er mit dem Präsidenten des obersten Gerichts habe
sprechen können. Er habe eine Visitenkarte von Herr G._______ einge-
reicht, auf deren Rückseite eine handschriftliche Notiz und die Unterschrift
des Präsidenten des obersten Gerichts ersichtlich seien. Zudem habe der
Beschwerdeführer eine Zeichnung zur Lage des Büros von Herr
G._______ angefertigt. Das SEM sei in der angefochtenen Verfügung we-
der auf die handschriftliche Notiz auf der Rückseite der Visitenkarte noch
auf die Zeichnung des Beschwerdeführers eingegangen.
Der Beschwerdeführer habe sodann mehrere Berichte zu den Akten ge-
reicht, in welchen Beispiele von Personen aufgezeigt würden, die in der
DRK ebenfalls aufgrund von kleineren Streitigkeiten Opfer von willkürlicher
Gewalt geworden seien. Laut einem Bericht des US-Departments of State
vom 25. Juni 2015 sei das Justizsystem erwiesenermassen korrupt und
werde durch Beamte sowie einflussreiche Personen beeinflusst. Die
Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) habe zudem zwei Experten und drei
Kontaktpersonen vor Ort angeschrieben und die Situation des Beschwer-
deführers geschildert. Diese hätten in ihren E-Mail-Auskünften angegeben,
dass die geschilderten Ereignisse und das Vorgehen der Behörden nach
ihren Erfahrungswerten möglich seien. Die Berichte und Expertenaussa-
gen würden aufzeigen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht
per se als unplausibel eingestuft werden könnten.
Die Vorinstanz führe auf, dass der Beschwerdeführer ausgesagt habe, er
sei über zwei Monate inhaftiert und in Haft sexuell missbraucht worden.
Eine Überprüfung der Glaubhaftigkeit dieser Aussagen sei jedoch nicht
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vorgenommen worden. Bei der Inhaftierung und dem Missbrauch handle
es sich jedoch um ein Schlüsselerlebnis und gerade diesbezüglich seien
die Ausführungen des Beschwerdeführers glaubhaft. Indem das SEM die-
se Aussagen nicht gewürdigt habe, habe es seine Begründungspflicht ver-
letzt.
Sodann falle auf, dass sich die Vorinstanz bei ihrer Argumentation betref-
fend der nicht hinreichend detaillierten Aussagen vor allem auf Ereignisse
beziehe, bei denen der Beschwerdeführer nicht selber dabei gewesen sei.
Der Beschwerdeführer habe nach der Eröffnung des Entscheidentwurfes
seinen Vater kontaktiert und von ihm einige ergänzende Informationen er-
halten: Nach der Inhaftierung habe sein Vater einen Major namens
H._______ kontaktiert und durch ihn erfahren, wo der Beschwerdeführer
in Haft gewesen sei. Die Flucht des Beschwerdeführers habe der Major
selbst mit Hilfe seiner Verbindungen zur Polizei organisiert. Damit der Ma-
jor dem Beschwerdeführer überhaupt geholfen habe, habe die Familie "viel
Geld" bezahlen müssen. Nach der Flucht des Beschwerdeführers sei der
Major selbst verhaftet worden. Diese Information habe der Vater des Be-
schwerdeführers von der Frau des Majors erhalten. Es sei nicht klar, woher
der Beschwerdeführer wissen könnte, von wo die Behörden erfahren hät-
ten, dass der Major ihm geholfen habe. Er wisse nicht, mit wem genau der
Major in Kontakt gewesen sei, um seine Flucht zu ermöglichen und welche
Personen dabei alles involviert gewesen seien. Seine Familie halte sich
nach seiner Flucht immer noch versteckt und in der Nähe seines Hauses
würden Polizisten in zivil vermutet.
Ferner werde angefügt, dass die Ausreise des Beschwerdeführers aus der
DRK von einem Schlepper organisiert worden sei. Der Beschwerdeführer
habe lediglich ausgeführt, was ihm gesagt worden sei. Er habe keinen Ein-
fluss darauf gehabt, von welchem Flughafen er ausgereist sei. Die Argu-
mentation der Vorinstanz sei diesbezüglich unklar.
Die Vorinstanz habe in ihrer Verfügung weiter behauptet, dass es sich bei
den beiden abgegebenen Fotos offensichtlich nicht um die gleiche Person
handle. Auf welche Grundlage die Vorinstanz ihre diesbezügliche Erkennt-
nis stütze sei völlig unklar. Die Rechtsvertretung habe die Vorinstanz im
Rahmen der Stellungnahme aufgefordert, die getroffenen Abklärungen of-
fenzulegen. In der Verfügung habe sich die Vorinstanz jedoch nicht darüber
geäussert und somit erneut die Begründungspflicht verletzt. Sodann habe
die Rechtsvertretung die Vorinstanz im Rahmen der Stellungnahme auch
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dazu aufgefordert, eine Botschaftsabklärung durchzuführen und die Vor-
bringen des Beschwerdeführers überprüfen zu lassen, was ohne weiteres
möglich sein müsste. Die Vorinstanz habe dies jedoch für nicht nötig er-
achtet.
Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung habe die Vorinstanz in ihrer Ver-
fügung geschrieben, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen ge-
sunden Menschen handle. Die bereits bei der Vorinstanz eingereichten
medizinischen Informationen würden mit keinem Wort erwähnt. Bei den
Anhörungen sei der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eben-
falls nicht thematisiert worden. Der Beschwerdeführer leide an anhalten-
den Kopfschmerzen aufgrund der Schläge, die ihm in der Haft zugefügt
worden seien. Den eingereichten medizinischen Informationen sei zu ent-
nehmen, dass die täglichen Kopfschmerzen mit Sehstörungen und einem
Schwächegefühl in den Beinen einhergehen würden. Diese medizinischen
Vorbringen seien von der Vorinstanz in ihrer Verfügung in keiner Weise be-
rücksichtigt worden, wodurch die Vorinstanz erneut ihre Begründungs-
pflicht verletzt habe.
I.
Am 19. Oktober 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein-
gang der Beschwerde.
J.
Mit Eingabe vom 21. Oktober 2015 liess der Beschwerdeführer ein Formu-
lar "Medizinische Informationen" des Ambulatoriums Kanonengasse vom
20. Oktober 2015 zu den Akten reichen.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2015 stellte die Instruktionsrich-
terin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde ver-
zichtet und über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Gleichzeitig wurde
der Vorinstanz eine Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung angesetzt.
L.
In seiner Vernehmlassung vom 3. November 2015 führte das SEM aus, ein
allfälliger Besuch des Beschwerdeführers im Gebäude des obersten Ge-
richts beweise weder, dass er dessen Präsidenten getroffen habe, noch,
falls dies tatsächlich der Fall sein sollte, dass das Treffen aus den geltend
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gemachten Gründen stattgefunden habe. Die Visitenkarten hätten keinen
Beweiswert, sei es doch einfach, solche Karten erstellen zu lassen. Die
zentrale Frage, weshalb hohe Magistraten sich mit einem Bagatell-Fall hät-
ten befassen sollen, werde auch in der Beschwerdeschrift nicht überzeu-
gend angegangen, betone der Beschwerdeführer doch lediglich, er habe
über einen Freund an diese Personen gelangen können.
Die zentrale Frage, weshalb Christian sich nicht mit der Nichtbezahlung
seiner Schulden begnügt habe, sondern den Beschwerdeführer und des-
sen Schwester massiv habe verfolgen lassen, werde nicht stichhaltig be-
antwortet. Die Berichte, in welchen Beispiele von Personen aufgezeigt wür-
den, die willkürlich verfolgt worden seien, hätten keinen Beweiswert, hand-
le es sich doch um Informationen, die sich nicht auf den Beschwerdeführer
beziehen würden. Auch scheine es gewagt, basierend auf diesen Berichten
den Schluss zu ziehen, dass jede Person, welche einen ähnlichen Sach-
verhalt geltend mache, die Wahrheit sage. Die Aussagen der zwei DRK-
Länderexperten sowie der drei (anonymen) SFH-Kontaktpersonen in der
DRK hätten keinen Beweiswert, zumal sie sich auf die allgemeine Lage
beziehen würden. Die Kontaktpersonen würden damit lediglich bestätigen,
dass es im Land Willkür gebe. Die Situation in der DRK könne bekannter-
massen nicht mit den Gegebenheiten in einem Land wie der Schweiz ver-
glichen werden. Dennoch vermöchten die Schlussfolgerungen der Kontakt-
personen die Einschätzung des SEM nicht zu widerlegen. Die geltend ge-
machten spezifischen Verfolgungsmassnahmen gegenüber dem Be-
schwerdeführer würden damit nicht bestätigt.
Wie bereits im Entscheid aufgeführt, erübrige sich eine weitgehende Über-
prüfung beziehungsweise Würdigung der geschlechtsspezifischen Vorbrin-
gen, erachte doch das SEM die geltend gemachte Haft als unglaubhaft.
Entgegen der Meinung der Rechtsvertreterin sei es aufgrund der unglaub-
haften Aussagen nicht nötig, jede einzelne Aussage des Asylsuchenden zu
würdigen, um einen stichhaltigen Entscheid zu fällen. Im Kontext der un-
glaubhaften Angaben sei es nach Ansicht des SEM nicht zielführend, die
Vor- und Nachvergewaltigungs-Fotos der Schwester des Beschwerdefüh-
rers wissenschaftlich überprüfen zu lassen. Auch wenn die zwei abgebil-
deten Frauen tatsächlich dieselbe Person wäre, hätten diese Bilder keinen
Beweiswert. Die Frage, ob diese Frauen die Schwester des Beschwerde-
führers seien und ob diese Schwester Opfer einer Vergewaltigung gewe-
sen sei, lasse sich durch Fotos nicht nachweisen. Wie bereits im Entscheid
festgehalten, erübrige sich aufgrund der allgemein fehlenden Glaubwürdig-
keit des Beschwerdeführers eine Botschaftsanfrage.
D-6639/2015
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Bezüglich der medizinischen Beschwerden des Beschwerdeführers sei
Folgendes festzuhalten: Da die Asylvorbringen unglaubhaft seien, könnten
die medizinischen Probleme nicht die Folge der geltend gemachten Ereig-
nisse sein. Weiter sei den medizinischen Akten zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer an Vitamin-D-Mangel, Kopfschmerzen und Kribbeln lei-
de. Die Magnetresonanztomographie des Neurokraniums vom 12. August
2015 habe ein unauffälliges Schädelbild aufgewiesen. Zu Beginn des Mo-
nats September 2015 habe der Beschwerdeführer an einer Infektion der
oberen Atemwege gelitten, was für diese Jahreszeit nicht unüblich sei. Sei-
ne Gesundheitsprobleme seien nicht gravierend und würden somit keinen
Aufenthalt in der Schweiz aus medizinischen Gründen rechtfertigen. Die
nötigen oder ähnliche Medikamente seien in der DRK gemäss den Kennt-
nissen des SEM problemlos erhältlich.
M.
Mit Eingabe vom 5. November 2015 (vorab per Telefax) informierte die
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers das Bundesverwaltungsgericht
über gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Zwangsmassnahmen.
N.
Mit Schreiben vom 6. November 2015 verwies die Instruktionsrichterin die
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers bezüglich der eingeleiteten
Zwangsmassnahmen an die zuständigen kantonalen Stellen und wies im
Übrigen darauf hin, es sei bereits in der Zwischenverfügung vom 27. Okto-
ber 2015 festgehalten worden, dass sich der Beschwerdeführer bis zum
Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten dürfe. Ebenfalls am
6. November 2015 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt,
bis zum 23. November 2015 eine Replik einzureichen.
O.
Mit Schreiben vom 20. November 2015 replizierte der Beschwerdeführer.
Der Replik lag die E-Mail einer Betreuungsperson (Gesundheitsdienst AOZ
[Asyl Organisation Zürich]) vom 12. November 2015 an die Rechtsvertre-
terin des Beschwerdeführers bei. Auf den Inhalt dieser E-Mail und die Aus-
führungen in der Replik wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D-6639/2015
Seite 11
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 38 TestV; Art. 48 Abs. 1 sowie
Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Vorab sind die verfahrensrechtlichen Rügen zu prüfen, da diese allen-
falls geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewir-
ken.
3.2 Sofern mit dem (in der Replik wiederholten) Beschwerdevorbringen, es
erstaune, dass es die Vorinstanz nicht für notwendig erachtet habe, amts-
interne Abklärungen (wie eine Botschaftsanfrage) zu treffen, eine Verlet-
zung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6
AsylG) gerügt wird, ist Folgendes festzuhalten: Nach dem Untersuchungs-
grundsatz hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollstän-
dige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das
Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten
Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen.
Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, zumal
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Seite 12
er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (vgl.
Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Die entscheidende Behörde darf sich trotz
des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vor-
bringen der Asylbewerber zu würdigen und die von ihnen angebotenen Be-
weise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen
(vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). Die Vorinstanz war demzufolge nicht verpflich-
tet, zur Überprüfung der von ihr als unglaubhaft erachteten Vorbringen des
Beschwerdeführers "amtsinterne Abklärungen" respektive eine Botschafts-
abklärung durchzuführen.
3.3
3.3.1 Betreffend die gerügten Verletzungen der Begründungspflicht ist so-
dann Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien
Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. auch Art. 29 Abs. 2 BV). Mit dem Ge-
hörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörde, dass sie die Vorbringen
tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen
berücksichtigt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betrof-
fene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss
kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde
hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich
ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus-
einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und BVGE 2009/35 E. 6.4.1, je m.w.H.).
3.3.2 Vorliegend kann keine Verletzung des Anspruchs des Beschwerde-
führers auf rechtliches Gehör respektive der Begründungspflicht durch das
SEM festgestellt werden. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung
ausführlich dargelegt, aufgrund welcher Überlegungen es zum Schluss ge-
kommen sei, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden.
Nach den vorstehenden Ausführungen (E. 3.3.1) ist es unwesentlich, dass
das SEM dabei nicht explizit (und ausführlich) auf die handschriftliche Be-
merkung und die Unterschrift auf der Visitenkarte von G._______, die
Zeichnung des Beschwerdeführers zum Standort des obersten Gerichts
und die Aussagen des Beschwerdeführers zu den sexuellen Misshandlun-
gen während der Inhaftierung eingegangen ist. Auch ist nicht ersichtlich
inwiefern das SEM die Begründungspflicht verletzt haben soll, indem es in
der angefochtenen Verfügung ausführte, bei den auf den Passfotos abge-
lichteten Frauen handle es sich nicht um dieselbe Person, was durch
blosse Betrachtung offensichtlich sei. Aus dieser Begründung geht klar her-
vor, dass das SEM diesbezüglich keine (wissenschaftlichen) Abklärungen
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Seite 13
vorgenommen hat und demzufolge Entsprechendes im Entscheid auch
nicht offenlegen konnte.
3.3.3 Sodann trifft es zwar zu, dass in der angefochtenen Verfügung keine
gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers erwähnt wurden. Aller-
dings ist auch festzuhalten, dass dies in der Stellungnahme der Rechtsver-
treterin des Beschwerdeführers zum Entscheidentwurf, in welchem sich
das SEM ebenfalls nicht zu dessen gesundheitlichen Problemen äusserte,
(noch) nicht beanstandet wurde (vgl. Akten SEM A 36), weshalb man sich
fragen kann, ob dem SEM diesbezüglich eine Verletzung des Anspruchs
des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör respektive der Begrün-
dungspflicht vorgeworfen werden kann. Diese Frage kann allerdings offen-
gelassen werden. Zum einen erscheinen die geltend gemachten gesund-
heitlichen Probleme nicht als derart schwerwiegend, dass sie zwingend ex-
plizit aufzuführen gewesen wären, auch wenn die Bezeichnung des Be-
schwerdeführers als "gesund" wohl etwas weit ging. Zum anderen wäre
eine allfällige Verletzung der Begründungspflicht vorliegend als geheilt zu
erachten (vgl. etwa BVGE 2014/22 E. 5.3): Das SEM hat sich in der Ver-
nehmlassung ausdrücklich zu den gesundheitlichen Problemen des Be-
schwerdeführers geäussert, dem Beschwerdeführer wurde das Replikrecht
eingeräumt und dem Bundesverwaltungsgericht kommt diesbezüglich –
zumal es sich bei der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs um einen
Bereich des Ausländerrechts handelt (vgl. BVGE 2014/26 E. 5) – volle
Kognition zu. Die Heilung einer Gehörsverletzung hätte auch in Bezug auf
Prozesskosten und Parteientschädigung keine Auswirkungen, zumal auf
Prozesskosten verzichtet wird und der Beschwerdeführer amtlich vertreten
ist.
3.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die vorinstanzliche
Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Der Subeventualantrag
des Beschwerdeführers, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist demzufolge ab-
zuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
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Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Glaubhaft sind die Vor-
bringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend sub-
stanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen
Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die ge-
suchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbeson-
dere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tat-
sachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens
Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangeln-
des Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert.
Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis –
ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Ein-
wände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend
ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtig-
keit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwie-
gen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen
(Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE
2010/57 E. 2.3).
5.
5.1 Im Sinne einer Vorbemerkung ist festzuhalten, dass sich vorliegend
durchaus die Frage stellte, ob überhaupt ein asylrelevantes Verfolgungs-
motiv (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten so-
zialen Gruppe, politische Anschauung) gegeben wäre, zumal der Be-
schwerdeführer letztlich allein aufgrund einer privaten Streitigkeit Verfol-
gungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sein soll. Ferner drängte sich an-
gesichts der Aussage des Beschwerdeführers, er hätte gemäss Informa-
tion des Generalstaatsanwalts an seinen Vater keine Probleme bei einer
Rückkehr in sein Heimatland, sofern er die Anzeige respektive Klage (ge-
gen Christian) zurückziehen würde (vgl. A 23 F46), auch die Frage auf, ob
die geltend gemachte Furcht des Beschwerdeführers vor zukünftiger Ver-
folgung als objektiv begründet zu erkennen wäre. Die Beantwortung dieser
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Seite 15
Fragen kann jedoch offengelassen werden, da auch das Bundesverwal-
tungsgericht – wie bereits die Vorinstanz – die Vorbringen des Beschwer-
deführers als unglaubhaft erachtet.
5.2 Zur Vermeidung von Wiederholungen kann zunächst auf die ausführli-
chen und zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und
in der Vernehmlassung verwiesen werden (vgl. Bstn. G.b und L. vorste-
hend), denen in der Beschwerdeschrift und insbesondere auch in der Rep-
lik nichts Stichhaltiges entgegengehalten wird. Entgegen der von der
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vertretenen Ansicht ist nicht zu
beanstanden, dass das SEM im Rahmen einer Gesamtwürdigung berück-
sichtigte, dass der Beschwerdeführer die Motivation von Christian zur Er-
greifung von Verfolgungsmassnahmen gegen ihn nicht (plausibel) erklären
konnte. Mithin sind die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen auch
vor dem Hintergrund der eingereichten Berichte und (in der Beschwerde-
schrift nur teilweise wiedergegebenen) Expertenaussagen nicht plausibel.
Die Expertenaussage, wonach Straflosigkeit in der DRK weit verbreitet sei
und es hochrangigen Politikern immer wieder gelinge, Gerichte zu manipu-
lieren und zu beeinflussen, bestätigt im Gegenteil die Einschätzung des
SEM, es sei nicht nachvollziehbar, dass sich Christian, nachdem er seine
einflussreichen Angehörigen ins Spiel gebracht habe, nicht mit der Nicht-
bezahlung seiner Schulden begnügt, sondern den Beschwerdeführer habe
inhaftieren lassen sollen. Ferner ist – entgegen der von der Rechtsvertre-
terin in der Beschwerde vertretenen Ansicht – nichts dagegen einzuwen-
den, dass das SEM die Darstellung des Beschwerdeführers auch deshalb
nicht glaubte, weil er unsubstanziierte Aussagen zu Ereignissen machte,
bei denen er nicht selber dabei war. Es ist nicht nachvollziehbar, dass sich
der Beschwerdeführer nach seiner Flucht aus dem Gefängnis nicht über
deren genauen Umstände erkundigte (vgl. A 23 F8 ff. und 39) und ihn of-
fensichtlich auch nicht weiter interessierte, dass er bei sich zu Hause ge-
sucht worden sein soll (vgl. A 23 F18 und 23 ff.), ansonsten er sich diesbe-
züglich genauer informiert und demzufolge mehr darüber zu berichten ge-
habt hätte. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass er sich eigenen An-
gaben zufolge nach seiner Flucht noch zwei Monate im Heimatland aufge-
halten hat und es ihm ohne weiteres hätte möglich sein müssen, entspre-
chende Informationen zu erhalten. Es ist sodann – ergänzend zu den Er-
wägungen der Vorinstanz – festzuhalten, dass auch die Ausführungen des
Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Inhaftierung knapp ausgefallen
sind (vgl. A 23 F6 f. und A 30 F12 und 97 ff.). Seine Schilderungen erwe-
cken jedenfalls nicht den Eindruck, er würde von etwas berichten, das er
selbst erlebt habe, zumal davon ausgegangen werden darf, dass auch eine
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in einem unterirdischen Gefängnis ohne Licht inhaftierte Person ausführli-
cher und erlebnisgeprägt über die Haft berichten kann. Schliesslich deckt
sich die Darstellung auf Beschwerdeebene, der Beschwerdeführer leide
aufgrund der Schläge, die ihm in der Haft zugefügt worden seien, an an-
haltenden Kopfschmerzen (vgl. S. 3) auch nicht mit den eingereichten me-
dizinischen Unterlagen. Anlässlich der Konsultation vom 6. August 2015
wurde vielmehr vermerkt, der Beschwerdeführer leide seit ca. 2 Jahren täg-
lich an Kopfschmerzen (vgl. A 15 S. 2), mithin schon lange vor seiner an-
geblichen Inhaftierung im Februar 2015.
5.3 Zusammenfassend – und ohne auf weitere Unglaubhaftigkeitsele-
mente in den Ausführungen des Beschwerdeführers einzugehen – ist fest-
zuhalten, dass dessen Vorbringen, zumindest was die geltend gemachten
Verfolgungsmassnahmen betrifft, den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten.
5.4 Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle schliesslich auf das Vor-
bringen in der Replik einzugehen, wonach der Beschwerdeführer gemäss
dessen Aussagen am (…) 2015 einer Delegation der kongolesischen Bot-
schaft vorgeführt worden sei und zu diesem Zeitpunkt nicht ausgeschlos-
sen werden könne, dass dies zu weiteren asylrelevanten Nachteilen ge-
führt habe oder führen werde. Dazu ist festzuhalten, dass vorliegend die
zuständigen Vollzugsbehörden gestützt auf Art. 97 Abs. 2 AsylG nach Er-
gehen des vorinstanzlichen Entscheids Vollzugshandlungen einleiten durf-
ten. Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb (allein) der Umstand, dass der Be-
schwerdeführer einer Delegation der kongolesischen Botschaft vorgeführt
worden sein soll, eine asylrelevante Gefährdung begründen soll. Dies
umso weniger, als nicht von einer Vorverfolgung auszugehen ist.
5.5 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
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6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die
DRK ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
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Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in die Demokratische Republik Kongo dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer jedoch
mangels Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht gelungen. Auch die allge-
meine Menschenrechtssituation in Kongo (Kinshasa) lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 Mit Bezug auf Kongo (Kinshasa) geht das Bundesverwaltungsgericht
davon aus, dass keine (landesweite) Bürgerkriegssituation oder Situation
allgemeiner Gewalt herrscht. Die Rückkehr von Personen aus Kongo
(Kinshasa) kann indes nur unter bestimmten Umständen als zumutbar be-
zeichnet werden (vgl. etwa das Urteil E-4833/2013 des BVGer vom
15. September 2015; Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen]
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 33 E. 8.3).
7.3.3 Der in der Hauptstadt Kinshasa wohnhafte Beschwerdeführer ist
noch relativ jung, verfügt über eine gewisse Schulbildung und war offenbar
in der Lage, als Händler den Lebensunterhalt seiner Familie zu bestreiten.
Er ist nicht allein für seine vier Kinder verantwortlich und verfügt in Kinsha-
sa über ein familiäres und freundschaftliches Beziehungsnetz. Bezüglich
der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme kann sodann auf die
Ausführungen in der Vernehmlassung des SEM verwiesen werden, denen
in der Replik nichts entgegengehalten wird. Auch ist davon auszugehen,
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dass eine allfällige Hypertonie (vgl. "Medizinische Informationen" vom
20. Oktober 2015) in Kongo (Kinshasa) behandelbar ist (vgl. etwa Urteil
E-6992/2007 des BVGer vom 20. Juli 2010 E. 8.3.4), diesbezüglich jeden-
falls in der Replik nichts anderes behauptet wurde. In der Replik wird – mit
Hinweis auf die beigelegte E-Mail eine Betreuungsperson – geltend ge-
macht, der Beschwerdeführer habe gewisse suizidale Kommentare geäus-
sert und gefragt, was bei einer Überdosierung seiner Herzmedikation pas-
sieren würde. Dazu ist allerdings zunächst festzuhalten, dass sich in den
Akten keine Hinweise auf eine Herzmedikation oder Herzprobleme des Be-
schwerdeführers finden lassen, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.
Betreffend der Suizidgedanken ist darauf hinzuweisen, dass sich der Be-
schwerdeführer – gemäss den Ausführungen in der Replik – nach Beizug
einer Notfallpsychiaterin wieder davon distanzieren konnte. Weitere Aus-
führungen dazu erübrigen sich demzufolge.
7.3.4 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr in die DRK in eine existenzielle Notlage
geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zu-
mutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Der Beschwerdeführer liess zusammen mit der Beschwerde ein Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einreichen, dessen
Beurteilung von der Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom
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27. Oktober 2015 auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen wurde. Eine Par-
tei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von
der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aus-
sichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Person dann
nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des
notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten ver-
mag. Eine Beschwerde gilt ferner dann als aussichtslos, wenn die Gewinn-
aussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb
kaum als ernsthaft bezeichnet werden können, wobei die Verhältnisse im
Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217
S. 218; 133 III 614 E. 5 S. 616). Aufgrund der Akten kann von der pro-
zessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Im
Weiteren kann dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, er habe
eine aussichtslose Beschwerde erhoben. Entsprechend ist das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG gutzuheissen und von der Kostenauflage ist trotz Unterlie-
gens des Beschwerdeführers (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen.
3.
Es werden keine Kosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger
Versand: