B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6639/2016
Ur t e i l vom 4 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.________, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Jürg Walker, Fürsprech und Notar,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 19. Oktober 2016 / N________
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 19. Juli 2016 in der Schweiz um Asyl nach-
suchte,
dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis)
ergab, dass dem Beschwerdeführer am (…) von der tschechischen Bot-
schaft in B._______ ein vom (…) bis am (…) gültiges Visum ausgestellt
worden war,
dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der summarischen Befragung
vom 4. August 2016 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung
in die tschechische Republik gewährt wurde,
dass das SEM die tschechischen Behörden am (...) um Übernahme des
Beschwerdeführers im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr.
604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013
zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen
Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte,
dass die tschechischen Behörden am (…) das Übernahmeersuchen gut-
hiessen,
dass das SEM mit – am 25. Oktober 2016 eröffneter – Verfügung vom
19. Oktober 2016 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 19. Juli 2016
nicht eintrat und ihn in Anwendung der Dublin-III-VO in die tschechische
Republik wegwies, wobei es festhielt, einer Beschwerde gegen diese Ver-
fügung komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
27. Oktober 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen
diese Verfügung erhob, mit den Rechtsbegehren, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben und das SEM zu verpflichten, auf das Asylgesuch
einzutreten, die Wegweisung in die tschechische Republik sei aufzuheben,
und bei einer Bestätigung des Nichteintretensentscheides sei der Be-
schwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen,
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dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, es sei der Be-
schwerde aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen und dem Be-
schwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche
Rechtsverbeiständung zu gewähren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 1. November 2016 beim Bundesver-
waltungsgericht eingingen,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Be-
schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter
Vorbehalt des Antrags auf vorläufige Aufnahme (s. dazu nachstehend) –
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass im Weiteren gestützt auf Art. 111a Abs. 2 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
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dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000) mit sich
bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger
Mitgliedstaat bestimmt werden kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass aufgrund des Eintrags im zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis)
feststeht, dass dem Beschwerdeführer ein vom 26. Januar 2016 bis am
23. Juli 2016 gültiges Visum der tschechischen Republik ausgestellt wor-
den war,
dass das SEM bei dieser Sachlage in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO zu Recht von der grundsätzlichen Zuständigkeit der tschechi-
schen Republik für die Durchführung des Asylverfahrens ausging, was von
den tschechischen Behörden mit der ausdrücklichen Zustimmung zum
Übernahmeersuchen des SEM vom (…) am (…) bestätigt wurde,
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dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur allfäl-
ligen Wegweisung in die tschechische Republik angab, seine Ex-Ehefrau
C._______ lebe mit dem gemeinsamen Sohn D.______ in der Schweiz und
er habe nie Zeit mit seinem Sohn verbringen können und habe den
Wunsch, mit ihm zusammen zu leben (vgl. SEM-Protokoll A3 S. 7f.),
dass es ihm nicht gut gehe und er in der Türkei in psychologischer Behand-
lung gewesen sei,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung die geltend gemachte Be-
ziehung mit C.______ nicht als dauerhafte Beziehung im Sinne von Art. 8
EMRK erachtete und die Anwendung der Souverinitätsklausel im Sinne
von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verneinte,
dass es dabei darauf hinwies, dass der Beschwerdeführer von P.Y., welche
sich seit mehreren Jahren mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der
Schweiz aufhalte, geschieden sei und mit dieser nicht über eine längere
Zeit zusammengelebt habe, habe er doch angegeben, vor seiner Ausreise
aus der Türkei im Jahre 2016 nie im Ausland gewesen zu sein,
dass auch keine schützenswerte Beziehung zwischen dem Beschwerde-
führer und seinem Sohn D.______ bestehe, da sich der Beschwerdeführer
seit der Geburt seines Sohnes in der Türkei aufgehalten habe und somit
auch nicht mit diesem zusammen gelebt habe,
dass auch keine Hinweise darauf vorlägen, dass D.______ , welcher sich
bei seiner Mutter in elterlicher Obhut befände, auf die Anwesenheit des
Beschwerdeführers in der Schweiz angewiesen wäre,
dass in der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht wurde, der Be-
schwerdeführer habe seit seiner Einreise in die Schweiz die Beziehung zu
seiner geschiedenen Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn wieder aufge-
nommen und die Eltern hätten die Absicht, sich wieder miteinander zu ver-
heiraten (Bestätigung des Zivilstandsamtes werde nachgereicht),
dass im Zuge der Annäherung die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers von
ihm schwanger geworden sei,
dass die Erwägungen 16 und 17 im Ingress der Dublin-III-VO den Fami-
lienbegriff nach Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO erheblich erweiterten, indem
beispielsweise auch ein ungeborenes Kind miteinbezogen werde,
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dass eine Wegweisung in die tschechische Republik die beabsichtigte Hei-
rat erheblich und in unzumutbarer Weise verzögere, was Art. 12 EMRK
verletze,
dass C._______ grosse Schwierigkeiten bei der Erziehung und Betreuung
des gemeinsamen Sohnes habe, was sich insbesondere aus dem einge-
reichten Entscheid der KESB vom 24. Mai 2016 ergebe, und C.______ in
dieser Hinsicht auf die dringliche Unterstützung des Beschwerdeführers
angewiesen sei, was auch im Interesse des Kindeswohls die Anwesenheit
des Beschwerdeführers in der Schweiz als erforderlich erscheinen lasse,
dass gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO unter den Begriff “Familienange-
hörige“ unter anderem Ehegatten und nicht verheiratete Partner, welche
eine dauerhafte Beziehung führen, fallen,
dass zur Bestimmung einer tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne von
Art. 8 EMRK als wesentliche Faktoren der gemeinsame Haushalt, die fi-
nanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das
Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind
(vgl. CHRISTOPH GRABENWARTER, Europäische Menschenrechtskonven-
tion, 4. Aufl., München/Basel/Wien 2009, S. 204; MARK E. VILLIGER, Hand-
buch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999,
S. 365; LUZIUS WILDHABER in: Internationaler Kommentar zur Europäi-
schen Menschenrechtskonvention, Hrsg.: Wolfram Karl, 12. Lfg., Köln/Ber-
lin/München 2009, Art. 8 EMRK, S. 137; EGMR, K. und T. gegen Finnland
[Grosse Kammer], Urteil vom 12. Juli 2001, Beschwerde Nr. 25702/94,
§ 150),
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung die geltend gemachte Be-
ziehung mit C.______ zu Recht nicht als dauerhafte Beziehung im Sinne
von Art. 8 EMRK erachtete und die Anwendung der Souverinitätsklausel im
Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verneinte,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu bestätigenden Erwä-
gungen der Vorinstanz verwiesen werden kann,
dass das erstmals in der Beschwerde geltend gemachte, nicht näher be-
legte Vorbringen, der Beschwerdeführer wolle sich seit seiner Einreise wie-
der mit seiner geschiedenen Ehefrau verheiraten und sie sei von ihm
schwanger, an dieser Einschätzung nichts ändert,
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dass nämlich auch eine tatsächlich in der Zwischenzeit eingetretene
Schwangerschaft nicht geeignet wäre, eine gefestigte Lebensgemein-
schaft zu beweisen, ganz abgesehen davon, dass sich die weitere Frage
stellen würde, ob der Beschwerdeführer tatsächlich der Erzeuger des un-
geborenen Kindes wäre,
dass dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, ein allfälliges Ehevorberei-
tungsverfahren im Ausland abzuwarten,
dass hinsichtlich der psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers
mit dem SEM davon auszugehen ist, dass die tschechische Republik in der
Lage sein wird, eine allenfalls notwendige medizinische Versorgung zu ge-
währleisten,
dass aus den Akten ersichtlich ist, dass das SEM dem aktuellen Gesund-
heitszustand des Beschwerdeführers bei der Überstellung in die tschechi-
sche Republik Rechnung tragen wird,
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene keine konkreten An-
haltspunkte geltend macht, wonach die tschechische Republik, bei wel-
chem es sich um einen Signatarstaat der EMRK und des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
handelt, seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und den Be-
schwerdeführer in seinen Heimatstaat zurückschaffen würde, dies unter
Missachtung des Non-Refoulment-Gebotes oder von Art. 3 EMRK,
dass das sogenannte Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-
III-VO im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das
Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch
dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat
zuständig wäre,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
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dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungs-
bewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung in die
tschechische Republik angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass deshalb auf den Antrag auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme
nicht einzutreten ist,
dass die Beschwerde im Übrigen aus den dargelegten Gründen abzuwei-
sen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde als gegenstandslos erweist,
dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund der vorstehenden Erwägun-
gen als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des
Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzu-
erlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: