Abtei lung IV
D-6640/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . A u g u s t 2 0 1 0
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
A._______, geboren B._______,
C._______, geboren D._______,
E._______, geboren F._______,
China,
alle vertreten durch Dr. iur. Peter Kreis, Rechtsanwalt,
G._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
8. Juli 2003 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6640/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer, gemäss eigenen Angaben chinesische Staats-
angehörige uigurischer Volkszugehörigkeit und H._______ Glaubens
aus I._______ in der Provinz J._______, verliessen laut ihren Aus-
sagen ihr Heimatland am 7. Januar 2002 und gelangten mit Hilfe eines
Schleppers über K._______ (ungefähr fünf Monate Aufenthalt) und die
L._______ auf dem Luftweg am 6. Juni 2002 in die Schweiz, wo sie
gleichentags um Asyl ersuchten. Am 26. Juni 2002 wurden sie im
M._______ befragt und am 20. September beziehungsweise
6. November 2002 von den kantonalen Behörden zu ihren
Asylgründen angehört.
Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführer
geltend, in ihrer Heimat aufgrund ihrer politischen Aktivitäten verfolgt
zu werden.
Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, nach dem Studi-
um N._______ an der Universität J._______ als O._______ gearbeitet
zu haben. Im Jahr P._______ habe sie geheiratet und F._______ sei
ihre Tochter E._______ geboren worden. Im Jahr 1985 sei sie wegen
des Verfassens von Spruchbändern festgenommen, befragt, verwarnt
und wieder frei gelassen worden. Nach diesem Vorfall habe sie
Probleme mit den Q._______ gehabt und nicht mehr normal arbeiten
können, da sie von {.......} ausgeschlossen worden sei und kein volles
Pensum mehr erhalten habe. Sie und ihr Mann hätten sich trotz vieler
Probleme weiterhin politisch engagiert. Im Jahr 1989, als es zu
Demonstrationen am R._______in I._______ gekommen sei, habe sie
S._______ dorthin geschickt und ihnen geholfen, Plakate zu
schreiben. Im Juni 1989 sei sie von der Polizei verhaftet worden und
drei Monate lang in Haft gewesen. Als sie wieder frei gelassen worden
sei, habe sie nicht mehr als O._______, sondern nur noch in der
T._______ arbeiten dürfen. Man habe ihr verboten, das Land zu
verlassen, habe sie kontrolliert und ihr sonstige Auflagen gemacht.
Seit ihrer Haft habe sie gesundheitliche Probleme. Sie und ihr Mann
hätten seit 1999 heimlich die in U._______ gedruckte Zeitung
V._______ verteilt. Im Januar 2002 habe im Rathaus von I._______
ein grosses Fest stattgefunden, anlässlich dessen ihr Ehemann die
Geheimzeitung verteilt habe. An diesem Anlass habe ein S._______
Gedichte aus der Geheimzeitung vorgelesen. Am nächsten Tag sei ein
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Kollege, ein ehemaliger Nachbar, der im W._______ gearbeitet habe,
zu ihnen nach Hause gekommen und habe gesagt, sie müssten sofort
das Haus verlassen, da sie in Gefahr seien. Er habe vernommen, dass
die Polizei sie verhaften wolle. Aus diesem Grund seien sie ausgereist.
In der Schweiz hätten sie erfahren, dass der Bruder des
Beschwerdeführers verhaftet worden sei.
Der Beschwerdeführer brachte vor, er wäre gefangen genommen wor-
den, wenn er China nicht verlassen hätte. Er sei seit 1999 für die Ver-
teilung der Zeitung V._______ beziehungsweise X._______, welche
ein Freund von ihm aus U._______ bezogen habe, verantwortlich ge-
wesen. Die Zeitung sei von der kommunistischen Partei verboten
worden. Die illegale Organisation Y._______ habe die Zeitung
herausgegeben, gedruckt worden sei sie in U._______. Sie habe
antikommunistische Artikel und internationale Nachrichten enthalten
und über die Unterdrückung der Uiguren berichtet. Das Anliegen sei
die Befreiung und die Menschenrechte gewesen. Zwei Mal pro Monat
habe ihm dieser Freund Zeitungen gebracht. Nach der Kulturveranstal-
tung am 1. Januar 2002 seien viele Uiguren verhaftet worden. Am
2. Januar 2002 sei eine Sicherheitsbeamtin der Z._______
beziehungsweise ein Arbeitskollege seiner Ehefrau zu ihnen nach
Hause gekommen und habe ihnen mitgeteilt, ihre Namen seien auf
einer Liste von Personen vermerkt, welche verhaftet werden sollten.
Sie seien in Gefahr. Sie habe ihnen geraten, sich zu verstecken. Er
habe sich daraufhin an den Freund gewandt, welcher die Zeitungen
beschafft habe, und habe von ihm erfahren, dass er verraten worden
sei, in Gefahr sei und fliehen müsse. Dann habe sich seine Familie in
einem Vorort von I._______ versteckt. Am 7. Januar 2002 hätten sie
sich auf den Weg gemacht und das Land verlassen. In K._______
habe er vernommen, dass sein Bruder verhaftet worden sei.
Die Beschwerdeführer gaben keine Identitätspapiere zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 8. Juli 2003 stellte das BFF fest, die Beschwerde-
führer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asyl -
gesuche ab, wies die Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und
ordnete den Wegweisungsvollzug an.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Aussagen der Be-
schwerdeführer seien widersprüchlich und nicht nachvollziehbar, wes-
halb sie nicht glaubhaft seien. Zudem hielten die Vorbringen der Be-
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schwerdeführer auch den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) nicht stand, da der für die Flüchtlingseigenschaft erforderliche
zeitliche und sachliche Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung
und Flucht fehle. Die Beschwerdeführerin habe auch nicht glaubhaft
machen können, dass sie seit ihrer Haft durch die Behörden asyl-
relevante Nachteile zu erleiden gehabt habe. Allein eine berufliche
Zurückstellung oder angebliche gesundheitliche Probleme infolge der
Haft würden einen Verbleib im Heimatland nicht unzumutbar machen,
zumal die Beschwerdeführer gemäss ihren eigenen Angaben gut
situiert gewesen seien. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung zu-
lässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 8. August 2003 erhoben die Beschwerdeführer durch
ihre Rechtsvertreterin Beschwerde gegen die Verfügung des BFF und
beantragten, die Verfügung sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge
anzuerkennen, eventualiter seien sie vorläufig aufzunehmen und auf
einen Kostenvorschuss sei zu verzichten. Auf die Begründung und die
eingereichten Beweismittel wird, soweit entscheidwesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 19. August 2003 verfügte der zuständige
Instruktionsrichter der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK),
die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde
verzichtet.
E.
Mit Eingaben vom 21. August 2003, 1. September 2004 und 1. Juni
2005 wurden weitere Beweismittel eingereicht, auf welche, soweit ent-
scheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen wird.
F.
Am 8. Juni 2005 forderte der zuständige Instruktionsrichter der ARK
das BFM zur Vernehmlassung auf.
G.
Mit Verfügung vom 15. Juni 2005 zog das BFM in Anwendung von
Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) seine Verfügung vom
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8. Juli 2003 in Wiedererwägung, soweit sie sich auf den Vollzug der
Wegweisung bezog. Zur Begründung führte das BFM an, dass der
Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar sei. Die Beschwerdeführer
wurden vorläufig aufgenommen.
H.
Auf Anfrage der ARK vom 16. Juni 2005 teilten die Beschwerdeführer
mit Eingabe vom 1. Juli 2005 mit, dass sie „vorderhand“ an ihrer Be-
schwerde festhalten würden. Zur Begründung wurde geltend gemacht,
der Beschwerdeführer sei Mitglied eines Jj._______ und habe am
7. April 2005 an einer Demonstration teilgenommen. Überdies sei der
Bruder der Beschwerdeführerin, der öfters nach dem Aufenthaltsort
seiner Schwester und deren Familie befragt worden sei, gestorben. Auf
die weiteren Vorbringen und die eingereichten Beweismittel wird,
soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
I.
Auf eine erneute Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Au-
gust 2007 teilten die Beschwerdeführer innert erstreckter Frist mit, sie
möchten ihre Beschwerde aufrecht erhalten.
J.
Mit Schreiben vom 21. September 2007 teilten die Beschwerdeführer
mit, sie hätten am 22. Juni 2007 an einer Veranstaltung der
Aa._______ in Bern teilgenommen. Anlass der Veranstaltung sei das
Erscheinen des Buches Bb._______ gewesen. Aa._______ sei die
Präsidentin des {.......}. Da sie mit Aa._______ zusammen gekommen
seien und ebenfalls gesehen worden seien, sei es ihnen unmöglich,
wieder in ihr Heimatland zurückzureisen. Bei einer Einreise in
Cc._______ würden sie verhaftet werden.
K.
Mit Verfügung vom 25. September 2007 teilte das BFM den kantonalen
Behörden mit, dass die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsbewilli-
gung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG (Härtefallregelung) in Bezug auf
E._______ erfüllt seien und am 25. September 2007 die Zustimmung
erteilt worden sei. E._______ erhielt in der Folge eine Aufent-
haltsbewilligung.
L.
Mit Schreiben vom 13. Februar 2008 an das BFM appellierte die Toch-
ter der Beschwerdeführer, E._______, an die Behörden und legte die
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Situation der Beschwerdeführer dar. Sie brachte u.a. vor, dass ihre
Ängste, bei einer Rückkehr diskriminiert, verfolgt und verhaftet oder
gar hingerichtet zu werden, begründet seien. Seit sie in der Schweiz
seien, würden ihre Verwandten in China ihretwegen ständig von der
chinesischen Polizei verhört und über sie befragt. Im Jahr 2002 sei der
ältere Bruder ihres Vaters an einem Herzinfarkt gestorben, weil er die
ständigen Verhöre nicht ausgehalten habe. Nachdem er gestorben sei,
hätten die chinesischen Polizisten den jüngsten Bruder ihres Vaters
grundlos zu drei Jahren Haft verurteilt. Im Gefängnis sei er ständig
gefoltert worden, so dass er nach der Freilassung geistig erkrankt sei.
Auch der ältere Bruder ihrer Mutter sei immer wieder auf die Polizei-
station gerufen und verhört worden und sei am 28. Februar 2005 an ei -
nem Herzinfarkt gestorben. Diese Nachrichten aus der Heimat und die
ungewisse Situation in der Schweiz belaste die Beschwerdeführer sehr
und führe dazu, dass sie psychisch schwer leiden würden. Sie alle
seien Mitglieder der Dd._______und würden sich weiterhin für die
Verbesserung der Menschenrechtslage in ihrem Heimatland einsetzen
und aktiv an Demonstrationen teilnehmen.
Mit Eingabe vom 4. März und 31. August 2009 an das BFM erläuterte
der Beschwerdeführer die Situation der Uiguren in China und die eige-
ne individuelle Lage und ersuchte um einen baldigen Entscheid.
All diese Eingaben wurden vom BFM zuständigkeitshalber an das
Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.
M.
Mit Eingabe vom 13. Oktober 2009 teilte der neue Rechtsvertreter die
Übernahme des Mandats an und ersuchte um Zustellung des Akten-
verzeichnisses.
Am 13. Oktober 2009 legte die frühere Rechtsvertreterin der Be-
schwerdeführer ihr Mandat nieder.
N.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Okto-
ber 2009 wurden dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer die Ak-
tenverzeichnisse des Beschwerdedossiers und die von den Beschwer-
deführern bei der Vorinstanz eingereichten Eingaben in Kopie zuge-
stellt und Gelegenheit gewährt, allenfalls fehlende Unterlagen innert
angesetzter Frist zu bezeichnen.
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O.
Mit Eingabe vom 27. Oktober 2009 wurden die fehlenden Aktenstücke
bezeichnet und mitgeteilt, nach deren Erhalt werde noch eine Be-
schwerdeergänzung nachgereicht, weshalb mit dem Erlass des Be-
schwerdeurteils zugewartet werden sollte.
P.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts wurden den
Beschwerdeführern die gewünschten Akten zugestellt und es wurde
Frist bis zum 16. November 2009 zur Einreichung einer Beschwerde-
ergänzung angesetzt.
Q.
Mit Eingaben vom 10. November 2009, 8. und 28. Januar, 4. Februar,
12. und 18. März, 26. April, 26. Juni und 26. Juli 2010 reichten die
Beschwerdeführer Ergänzungen ihrer Rechtsmitteleingabe ein. Auf
diese und die eingereichten Beweismittel wird, soweit entscheidwe-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Be-
urteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
Seite 7
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ziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Ein-
reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tra-
gen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
3.
Die Beschwerdeführer brachten vor, sie würden in ihrem Heimatland
aufgrund ihrer politischen Tätigkeiten, insbesondere wegen des Ver-
teilens von illegalen Zeitungen, verfolgt und würden bei einer Rückkehr
festgenommen, bestraft und unter Umständen hingerichtet werden. Sie
hätten eine von der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbote-
ne Strafe zu gewärtigen. Zudem hätten sie sich in der Schweiz exilpoli-
tisch betätigt, weshalb es ihnen unmöglich sei, in ihr Heimat land
zurückzukehren. Das Haus der Beschwerdeführer sei von den Behör-
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den versiegelt worden und sie könnten nicht mehr dorthin zurück. Die
Geschwister der Beschwerdeführer seien entweder – zum Teil an den
Folgen der Gefangennahme, der Verhöre und der Haftbedingungen –
gestorben oder noch in Haft.
Im folgenden ist zunächst auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen einzu-
gehen und zu prüfen, ob die diesbezügliche Würdigung des Bundes-
amtes zutreffend ist.
Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht
in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht wi -
dersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht
den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber
hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er-
scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vor-
bringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt
oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet
ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweis-
mass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an
den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits dann
als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit zwar nicht
völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht
alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es dem-
gegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist,
aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche oder über-
wiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung
sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die
Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise ab-
zustellen (vgl. die diesbezüglich auch heute zutreffende Rechtspre-
chung der ARK in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei -
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, mit wei-
teren Hinweisen).
4.
4.1 Das Bundesamt erachtete die Vorbringen der Beschwerdeführer
als unglaubhaft. Zunächst seien die Aussagen widersprüchlich. So ha-
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be die Beschwerdeführerin an der Empfangsstelle mit keinem Wort er-
wähnt, dass nicht nur ihr Mann, sondern auch sie selber Zeitungen
verteilt habe. Zudem hätten sowohl die Beschwerdeführerin wie auch
der Beschwerdeführer erst bei der kantonalen Anhörung vorgebracht,
an der erwähnten Kulturveranstaltung Zeitungen verteilt zu haben, ob-
schon dies der Grund für die befürchtete Verhaftung und damit für die
Flucht aus China gewesen sein soll. Weiter habe die Beschwerdefüh-
rerin sich widersprochen, als sie einerseits ausgesagt habe, an der
Veranstaltung sei ein Gedicht vorgetragen worden, andererseits aber
geltend gemacht habe, es sei ein Vortrag gehalten worden. Ferner ha-
be sich der Beschwerdeführer widersprochen, indem er einmal ange-
geben habe, der Mann habe den Text vorgelesen, während er anderer-
seits zu Protokoll gegeben habe, der Mann habe auswendig geredet.
Sodann habe der Beschwerdeführer an der Empfangsstelle ausgesagt,
er habe die Zeitungen selbst kopiert, während er an der kantonalen
Anhörung angegeben habe, er habe sie nur verteilt. Es gelinge den
Beschwerdeführern nicht, diese Widersprüche überzeugend zu klären.
Dazu komme, dass die Aussagen der Beschwerdeführer nicht logisch
nachvollziehbar seien. So müsse es als unrealistisch qualifiziert wer-
den, dass die Beschwerdeführerin während mehr als zwölf Jahren
praktisch jeden Tag auf dem Polizeiposten gewesen sei und auch noch
in ihrem Haus kontrolliert worden sei, obwohl nichts Neues gegen sie
vorgelegen habe. Ebenso unrealistisch sei, dass die Beschwerde-
führerin zwar pausenlos kontrolliert worden sei, die Polizei jedoch
nicht gemerkt habe, dass sie angeblich jahrelang illegale Zeitungen
verteilt habe. Es sei auch kaum möglich, dass die Beschwerdeführer
jeden Monat 500 Zeitungen nur an Freunde verteilt hätten. Es wäre
den Beschwerdeführern überdies kaum gelungen, 500 illegale
Zeitungen in eine offizielle Veranstaltung zu schmuggeln. Eine illegale
Organisation hätte dies auch sicher nicht gewagt. Überdies könnten
die Beschwerdeführer auch nicht plausibel darlegen, worin eigentlich
ihr Haftgrund bestanden habe.
Die Vorbringen der Beschwerdeführer würden den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass
ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
4.2 Die Beschwerdeführer entgegneten dieser vorinstanzlichen Würdi-
gung, dass ihre Aussagen nicht widersprüchlich seien. So habe die
Beschwerdeführerin an der Anhörung im M._______ richtigerweise
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erklärt, ihr Mann habe die Geheimzeitung verteilt. Dieser sei in der Tat
zuständig gewesen für die Verteilung der Zeitungen. Er habe der
Beschwerdeführerin nur einen kleinen Teil der Zeitungen zum Verteilen
gegeben, so dass sie als minimale Hilfskraft bezeichnet werden könne.
Die Beschwerdeführerin sei anlässlich der Befragung im M._______
gar nicht weiter gefragt worden, ob sie auch Zeitungen verteile. Es sei
bei dieser Befragung auch gar nicht mehr nach dieser Zeitung gefragt
worden, sondern man habe andere Themen in den Vordergrund
gestellt. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Befragungen bei der
Empfangsstelle regelmässig sehr knapp seien und sich die Asylsu-
chenden wirklich nur auf das Nötigste beschränken und keine weiteren
Ausführungen machen dürften. In der Eingabe vom 10. November
2009 wurde ergänzend vorgebracht, insbesondere bei der kantonalen
Anhörung der Beschwerdeführerin habe es Übersetzungsprobleme
gegeben. Die Übersetzerin habe Verständnisschwierigkeiten gehabt,
habe verschiedentlich ein Wörterbuch benutzen müssen und habe
sogar die Beschwerdeführerin um die Bedeutung einzelner Wörter
gefragt.
4.3 Vorab ist auf die formelle Rüge einzugehen, es habe bei der kan-
tonalen Anhörung der Beschwerdeführerin C._______ Übersetzungs-
probleme gegeben. Dem kantonalen Protokoll ist zu entnehmen, dass
die Beschwerdeführerin mehrmals gefragt wurde, wie sie die Dolmet-
scherin verstanden habe (vgl. A11/14 S. 2 und 4). Sie bezeichnete die
Verständigung jedesmal mit „gut“ und bestätigte nach der Rücküber-
setzung, das Protokoll entspreche ihren Ausführungen, alle ihre Vor-
bringen seien abschliessend festgehalten und sie habe diesen nichts
mehr beizufügen. Sie muss sich deshalb bei ihren Ausführungen
behaften lassen. Für die lediglich pauschal geltend gemachten Ver-
ständigungsschwierigkeiten bestehen somit keine Anhaltspunkte, zu-
mal auch den Bestätigungen der Hilfswerkvertretung vom 20. Septem-
ber und 6. November 2002 diesbezüglich nichts zu entnehmen ist.
4.4
4.4.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Ausführungen der Beschwerde-
führer zur Ausreise aus China als unglaubhaft zu bezeichnen sind. Die
Beschwerdeführer gaben in der Empfangsstelle zu Protokoll, sie seien
in einem Güterwagen beziehungsweise Güterzug aus China ausge-
reist und hätten sich in Ee._______, K._______, bis am 6. Juni 2002
aufgehalten (vgl. A 1/11 S. 7 Ziff. 16; A 2/12 S. 8 Ziff. 16). Der
Beschwerdeführer erwähnte zudem, sie hätten sich seit dem 7. Januar
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2002 in einem kleinen Dorf namens Ee._______ und in Ff._______
aufgehalten. Gefragt, wie lange er in Ee._______ gewesen sei, gab er
zur Antwort, fünf Monate. Nach der Aufenthaltsdauer in Ff._______
gefragt, antwortete er, er sei immer in Ff._______ gewesen, der Bezirk
heisse Ee._______ und Ff._______ sei der Dorfname (vgl. A 1/11 S. 1
f.). Die Beschwerdeführerin ihrerseits sagte aus, sie hätten ausserhalb
der „Stadt“ Ee._______ gelebt (vgl. A 2/12 S. 2). In Bezug auf das
Transportmittel gab der Beschwerdeführer bei der kantonalen
Anhörung an, sie seien in einem LKW versteckt nach K._______
gereist, wo sie bis im Juni 2002 in Ff._______ gewesen seien (vgl.
A 10/15 S. 4 f.).
Betreffend die Reisepapiere, mit denen sie aus K._______ in die
Schweiz geflogen sein wollen, gaben die Beschwerdeführer an, es sei -
en gefälschte Gg._______ Reisepässe gewesen. Sie wüssten nicht
oder nicht mehr, auf welche Namen die Pässe gelautet hätten. Die
Pässe seien immer beim Schlepper gewesen beziehungsweise dieser
habe sie ihnen jeweils vor den Kontrollen gegeben und anschliessend
wieder abgenommen. Die Farbe des Passes bezeichneten sie mit
„weinrot“ beziehungsweise „kaffeebraun“ (vgl. A 1/11 S. 7 Ziff. 16;
A 2/12 S. 8 f. Ziff. 16).
In Anbetracht dieser widersprüchlichen, ungereimten und realitäts-
fremden Aussagen sind die geschilderten Ausreiseumstände nicht
glaubhaft. Es ist demzufolge auch nicht davon auszugehen, die Be-
schwerdeführer hätten China auf illegale Weise verlassen. Da – wie
nachfolgend ausgeführt wird – die angebliche Verfolgungssituation auf-
grund einer Gesamtbetrachtung als nicht glaubhaft erachtet wird, be-
stand ohnehin kein Anlass für eine illegale Ausreise aus China.
4.4.2 Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, ist in Bezug auf die Aus-
sagen der Beschwerdeführerin, wer die Geheimzeitung verteilt habe,
entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ein Widerspruch fest-
zustellen, denn anlässlich der Anhörung beim Kanton sagte die Be-
schwerdeführerin klar aus, dass sie beide die Geheimzeitung verteilt
hätten (A 11/14 S. 6 f. und 9), wobei nicht unterschieden wurde, wer
dafür hauptsächlich zuständig gewesen sei.
4.4.3 Was sodann das Verteilen von Zeitungen anlässlich der Kultur-
veranstaltung angeht, entgegneten die Beschwerdeführer der vorins-
tanzlichen Würdigung, dass sie sich anlässlich der Befragung im
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M._______ auf die Aussage beschränkt hätten, der Beschwerdeführer
habe eine illegale Zeitung verteilt. Betreffend die Zeitung und deren
Verteilung seien die Beschwerdeführer erst bei der kantonalen Anhö-
rung detailliert befragt worden. Deshalb seien ihre diesbezüglichen
Aussagen nicht widersprüchlich.
Hierzu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zwar nicht erst
auf Beschwerdeebene geltend machte, wegen ihrer politischen Aktivi -
täten anlässlich der erwähnten Kulturveranstaltung gesucht zu werden
– sie brachte dies bereits bei der kantonalen Anhörung vor –, sie er-
wähnte dies aber bei der Befragung im M._______ noch nicht,
weshalb der Widerspruch bestehen bleibt, zumal es sich um ein we-
sentliches Element ihrer Asylbegründung handelt, das zumindest an-
satzweise hätte erwähnt werden müssen (vgl. EMARK 1993 Nr. 3). An-
zufügen ist, dass die Beschwerdeführerin bei der Befragung im
M._______ auf Nachfrage hin ausdrücklich vorbrachte, seit 1989 nicht
mehr politisch tätig gewesen zu sein und keine Probleme mit den
Behörden, der Polizei oder dem Militär gehabt zu haben (vgl. A 2/12 S.
7). Auch der Beschwerdeführer brachte anlässlich der Befragung nicht
ausdrücklich vor, bei der Kulturveranstaltung Zeitungen verteilt zu
haben. Es ist indessen anzufügen, dass seine Ausführungen dies-
bezüglich auch nicht ausdrücklich auf das Gegenteil hinweisen und er
zudem auch nicht näher dazu befragt wurde.
4.4.4 Was die Menge der angeblich verteilten Zeitungen betrifft, hielt
das BFM sodann fest, dass es unmöglich gewesen wäre, 500 illegale
Zeitungen an einer offiziellen Veranstaltung zu verteilen. Die Be-
schwerdeführer wandten auf Beschwerdeebene ein, dass sie dies gar
nie erwähnt hätten. Dieser Einwand kann indessen nicht gehört wer-
den. Zwar erwähnte die Beschwerdeführerin bei der kantonalen Anhö-
rung, sie hätten die Veranstaltung dazu genutzt, „einige Zeitungen“ zu
verteilen (A 11/14 S. 6). Später in der Anhörung gab sie jedoch an, 500
Zeitungen bei der Veranstaltung verteilt zu haben (A 11/14 S. 7 und 9).
Es ist demnach festzuhalten, dass auch hier ein Widerspruch vorliegt.
Diese Beurteilung wird dadurch erhärtet, dass durch ihre Ausführun-
gen in der Beschwerde, wonach sie zwar an diesem Abend 500 Zei -
tungen verteilt, den grössten Teil jedoch bereits vor der Veranstaltung
vom parkierten Fahrzeug aus an Bekannte weitergegeben hätten, eine
weitere Ungereimtheit geschaffen wird, weil die Beschwerdeführer ei-
nen solchen Sachverhalt im vorinstanzlichen Verfahren nicht geltend
machten. Die Beschwerdeführerin gab vielmehr an, sie hätten 500 Zei-
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tungen erhalten und diese in der Volksversammlungshalle, in der sie
gewesen seien, verteilt (vgl. A 11/14 S. 7).
4.4.5 Der Beurteilung der Vorinstanz, wonach es unrealistisch sei,
dass die Beschwerdeführerin über zwölf Jahre lang praktisch jeden
Tag auf dem Polizeiposten gewesen sei und zudem noch dauernd zu
Hause kontrolliert worden sei, obwohl nichts Neues gegen sie vor-
gelegen habe, entgegnet die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmittel-
eingabe, sie habe dies überhaupt nicht gesagt. Eine Durchsicht der
massgeblichen Protokollstellen ergibt, dass die Beschwerdeführerin
anlässlich der Kurzbefragung aussagte, sie sei im Jahre 1989 jede
Woche bei der Polizei drei bis vier Mal befragt worden. Nach 1989 sei
die Polizei der Hh._______ zweimal im Monat zu ihr nach Hause
gekommen und habe kontrolliert, ob alles in Ordnung sei (vgl. A 2/12
S. 7). Laut ihren Angaben bei der kantonalen Anhörung sei sie nach
dem zehnten Monat 1999 jeden Monat drei Mal zur Hh._______
gerufen und gefragt worden, was sie mache (vgl. A 11/14 S. 6 und 8).
Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich zu Protokoll, die Polizei sei
oft nach Hause gekommen, manchmal einmal pro Monat, und habe
Fragen gestellt (vgl. A 10/15 S. 6). Der Vorhalt des BFF betreffend das
Ausmass der Kontrollen der Beschwerdeführerin (über zwölf Jahre
praktisch jeden Tag) trifft somit nicht zu. Hingegen ist in Anbetracht der
– gemäss Version der Beschwerdeführerin – monatlich zwei- bis drei -
maligen Kontrollen ab dem Jahre 1989 in der Tat nicht nachvollziehbar,
dass die Beschwerdeführerin seit 1999 unbemerkt Zeitungen verteilen
konnte, zumal ihr misstraut worden sei (vgl. A 11/14 S. 6) und beim
W._______ bekannt gewesen sei, dass sie irgendwelchen Aktivitäten
nachgegangen sei (vgl. A 11/14 S. 8).
4.4.6 Bezüglich der Aussagen des Beschwerdeführers ist festzuhal-
ten, dass diese im Wesentlichen widerspruchsfrei sind. Ob der Text an-
lässlich der Veranstaltung vom 1. Januar 2002 frei vorgetragen oder
abgelesen wurde, ist als nebensächlich zu erachten. Vielmehr ist in-
dessen festzustellen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers in
Anbetracht des bekanntermassen rigorosen Vorgehens der chinesi-
schen Behörden gegen uigurische Oppositionelle – wie dies durch die
weiteren Eingaben der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Berichte
von Amnesty International und Zeitungsmeldungen ebenfalls darge-
stellt wird – nicht realistisch und mithin unglaubhaft ist. Der Be schwer-
deführer selbst gab an, die Polizei, auch solche in zivil, sei überall (vgl.
A 1/11 S. 6). Das Vorbringen, an der Kulturveranstaltung eine opposi -
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tionelle Zeitung verteilt zu haben, ist in Berücksichtigung der damit
einhergehenden Risiken nicht glaubhaft.
4.4.7 Der Beschwerdeführer gab überdies zu Protokoll, er habe ledig-
lich Zeitungen verteilt und habe sonst keine Tätigkeit für die Organisa-
tion ausgeübt (vgl. A 1/11 S. 6). Bei der kantonalen Anhörung sagte er
aus, er habe zusätzlich zum Verteilen der Zeitung bei der Einnahme
von Geld geholfen (vgl. A 10/15 S. 6). Der mit der Beschwerde vom
8. August 2003 eingereichten Bestätigung des Ii._______ vom
2. August 2003 ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe – nebst
der heimlichen Verteilung von Zeitungen – der Organisation seit 1999
bis zu seiner Ausreise wichtige Informationen beschafft. Einen solchen
Sachverhalt machte der Beschwerdeführer indessen nicht geltend,
weshalb dieses Dokument, das ohnehin vage abgefasst ist, zum Beleg
der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Tätigkeit nicht dienlich ist.
4.4.8 Die mit Eingabe vom 10. November 2009 eingereichten Bestäti-
gungen des Jj._______ in der Schweiz vom 30. Oktober 2009, wonach
A._______ und C._______ in Cc._______ an verschiedenen
politischen Aktionen teilgenommen hätten und deshalb ihre Heimat
hätten verlassen müssen, sind zum Beleg der vorgebrachten
Aktivitäten nicht tauglich, weil nicht erstellt ist, dass diese Bestätigun-
gen auf eigenen Wahrnehmungen der Unterzeichner beruhen, und in
Anbetracht der generellen Formulierung nicht ersichtlich ist, worin die
Tätigkeit der Beschwerdeführer bestanden haben soll.
4.5 Ohne auf weitere Widersprüche und Ungereimtheiten einzugehen,
kann nach dem Gesagten festgehalten werden, dass, obschon einige
der durch das BFM festgestellten Widersprüche lediglich Nebenpunkte
betreffen, die Aussagen der Beschwerdeführer in Bezug auf die gel-
tend gemachten politischen Aktivitäten insgesamt als unglaubhaft be-
urteilt werden müssen. Da die behauptete Tätigkeit der Beschwerde-
führer – das Verteilen einer oppositionellen Zeitung – insgesamt un-
glaubhaft ist, ist auch nicht glaubhaft, dass sie deswegen von den chi -
nesischen Sicherheitsbehörden gesucht worden sein sollen. Eine
begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen in diesem Zusam-
menhang ist bei dieser Sachlage zu verneinen.
5.
5.1 Die Vorinstanz stellte in Bezug auf die vorgebrachte dreimonatige
Haft im Jahre 1989, welche die Beschwerdeführerin wegen der Unter-
stützung der Studentendemonstrationen erlitten habe, die darauf fol-
Seite 15
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gende Zurückstellung am Arbeitsplatz und die gesundheitlichen
Schwierigkeiten fest, diese Umstände würden zu weit zurückliegen,
um als Ausreisegrund gewertet zu werden. Deshalb erübrige es sich,
die diesbezüglichen Aussagen auf ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen.
Diese Erwägungen der Vorinstanz sind zu bestätigen. Um asylrelevant
zu sein, muss die Verfolgungssituation aktuell sein, d.h. zwischen der
Verfolgungshandlung und der Flucht muss ein zeitlicher und sachlicher
Kausalzusammenhang bestehen. Vorliegend besteht ein solcher zeit-
licher Zusammenhang zwischen den Umständen, welche zur Flucht
der Beschwerdeführer geführt haben sollen, und der von ihnen geltend
gemachten Verfolgung nicht mehr. Dass dieses geltend gemachte Er-
eignis im Jahre 1989 nicht der Anlass für die Flucht aus China war, be-
stätigte der Beschwerdeführer mit seiner Aussage, wonach er früher
nie daran gedacht habe auszureisen (vgl. A 1/11 S. 6). Im Weiteren ist
festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin – zwar nicht mehr als
O._______, sondern als Mitarbeiterin der T._______ – eine staatliche
Stelle innehatte. Falls sie tatsächlich der – im Zusammenhang mit den
Ereignissen im Jahre 1989 bestehenden – Opposition zugerechnet
worden wäre, hätte sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch
diese Stelle verloren. Sie selbst gab an, seit 1989 mit den Behörden,
der Polizei oder dem Militär keine Probleme gehabt zu haben (vgl. A
2/12 S. 7).
5.2 Im Zusammenhang mit den vorgebrachten Asylgründen machten
die Beschwerdeführer geltend, mehrere Familienangehörige seien
nach ihrer Ausreise ihretwegen verhaftet oder nach ihnen gefragt wor-
den und infolge dieser Behelligungen gestorben. Aufgrund der in
E. 4.4 dargestellten Unglaubhaftigkeit der behördlichen Suche ist auch
nicht glaubhaft, die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Ereig-
nisse seien kausal für das Schicksal von Familienangehörigen gewe-
sen. Falls Familienangehörige verhaftet worden sein sollten, können
durchaus andere Gründe dafür massgebend gewesen sein, weshalb
auf die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel (u.a.
Haftbestätigung, Arztzeugnis, Briefe an Familienangehörige, Todesbe-
scheinigung) nicht weiter einzugehen ist.
5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die von den Beschwerde-
führern geltend gemachten Vorfluchtgründe nicht glaubhaft bezie-
hungsweise nicht asylrelevant sind.
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6.
6.1 Es stellt sich im Weiteren die Frage, ob den Beschwerdeführern
bei einer Rückkehr in ihr Heimatland wegen ihrer Flucht, der angeb-
lichen illegalen Ausreise aus China, der Asylgesuchseinreichung in der
Schweiz und ihrer exilpolitischen Tätigkeit asylrelevante Nachteile
drohen, so dass ihnen aufgrund von sogenannten subjektiven Nach-
fluchtgründen die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
6.2 Allgemein sind subjektive Nachfluchtgründe dann anzunehmen,
wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Hei-
mat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Aus-
reise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Per-
sonen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl,
werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK
2006 Nr. 1 E. 6.1, EMARK 2000 Nr. 16 E. 5.a, mit weiteren Hinweisen).
Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen
und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe
missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (vgl. EMARK 1995 Nr. 7
E. 7 S. 66 ff.). Es ist daher nicht entscheidend, welchen mutmasslichen
Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten
zu erreichen versucht hat. Massgebend ist vielmehr, ob die heimat-
lichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich
einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat
eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben
damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht
massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. auch BVGE 2009/28 E. 7.1
S. 352).
6.3 In Bezug auf die allgemeine Menschenrechtslage in J._______ ist
festzuhalten, dass sich die Situation für die uigurische Minderheit be-
reits seit den Anschlägen vom 11. September 2001 verschlechtert hat-
te. Laut Berichten von Menschenrechtsorganisationen werden die reli-
giösen, kulturellen und politischen Aktivitäten der H._______ Bevölke-
rung in der Provinz J._______, in welcher nebst Tibet die chinesische
Bevölkerung die Minderheit darstellt, seither streng überwacht. Im Juli
2009 kam es in J._______ Hauptstadt I._______ zu blutigen Zusam-
menstössen zwischen Uiguren und Han-Chinesen. Laut offiziellen
Angaben sollen mehr als 1'700 Menschen verletzt und mindestens 197
Menschen getötet worden sein, davon die überwiegende Mehrheit
Han-Chinesen. Zwölf Personen seien von der Polizei erschossen
worden. Uiguren in I._______ bezeichneten die offizielle Zahl der von
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der Polizei getöteten Uiguren als zu gering und erklärten, dass in den
Tagen nach dem 5. Juli 2009 viele Uiguren von umherziehenden Han-
Banden getötet worden seien. Nach den Zwischenfällen führten die
chinesischen Sicherheitskräfte zahlreiche Operationen durch und es
kam zu gewaltsamen Übergriffen gegen die uigurische Bevölkerung
sowie Festnahmen von jungen uigurischen Männern (vgl. Human
Rights Watch, World Report 2010, S. 293 f.; UK Home Office, Country
of Origin Information Report, 8. Januar 2010, S. 87). Die chinesischen
Behörden machten insbesondere Aa._______, eine {.......}, für die
Unruhen verantwortlich (vgl. {.......}). Die Uiguren werden in Peking als
Gefahr für den chinesischen Staat angesehen. Die Regierung lässt
religiöse Aktivitäten nur beschränkt zu. Staatsangestellte, Lehrer und
Geistliche sind intensiver Indoktrinierung ausgesetzt, um die
beschworenen „Gefahren des Separatismus, religiösen Fanatismus
und Terrorismus“ zu bekämpfen. Jegliche Äusserung politischer Kritik
wird von der chinesischen Regierung als „Terrorismus“ oder
„Separatismus“ bezeichnet, um dagegen hart vorzugehen (vgl. hierzu
bereits Human Rights Watch, World Report 2008, S. 269 f.). Chinas
Behörden, so wird festgehalten, würden in J._______ nicht zwischen
friedlichen Protesten uigurischer Regimekritiker und Gewalttaten von
Extremisten unterscheiden, sondern alle uigurischen Kritiker allein
aufgrund ihrer ethnischen Abstammung pauschal als Terroristen
verfolgen. Die Regierung schreibt die gewalttätigen Zwischenfälle,
welche sich seit 1997 ereigneten, den uigurischen Separatisten zu.
H._______ Uiguren, welche religiös aktiv sind, werden beschuldigt, die
Abspaltung der Provinz J._______ zu unterstützen (vgl. auch UK
Home Office, Operational Guidance Note, China, 12. Juli 2007, S. 9).
Auch die Lage von in die Heimat zurückkehrenden Aktivisten ist prekär
(vgl. hierzu auch Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Update:
China: Situation der ethnischen und religiösen Minderheiten,
28. Januar 2009, S. 10-13).
6.4 Hinsichtlich der geltend gemachten illegalen Ausreise ist festzu-
halten, dass die illegale Ausreise gemäss Art. 322 des chinesischen
Strafgesetzbuches sanktioniert wird (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.2
S. 10). Diese Bestimmung (in der seit 1997 geltenden Fassung) sieht
für diejenigen Personen, die unter Verletzung der Gesetze und Vor-
schriften bezüglich des territorialen (Grenz-)Regimes die Staatsgrenze
heimlich übertreten, bei Vorliegen schwerwiegender Umstände eine
Bestrafung mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder
Überwachung und zugleich einer Busse vor. Wie die SFH festhält, ge-
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hen die meisten Quellen davon aus, dass die Reaktionen der chinesi-
schen Behörden dann relativ milde sind, wenn die illegale Ausreise
das einzige Vergehen ist beziehungsweise, dass die unerlaubte Aus-
reise allein nicht Grund für gravierende Sanktionen sei (vgl. SFH,
Welches sind die Sanktionen für unerlaubtes Verlassen des Landes
[...]?, 2. Februar 2005, S. 2). Die Art der wegen der illegalen Ausreise
verhängten Strafe hängt von der betroffenen Person ab. Die chinesi-
schen Behörden würden mehr Gewicht der Frage beimessen, ob eine
Person eine „Gefahr“ darstelle als dem Umstand, dass sie das Land il -
legal verlassen habe. Als gefährlich würden insbesondere religiöse
Führer, politische Dissidenten und bestimmte Angehörige ethnischer
Minderheiten betrachtet. Amnesty International schätzt, dass die Uigu-
ren, welche verdächtigt werden, in – aus chinesischer Sicht – illegale
separatistische, terroristische oder religiöse Aktivitäten verwickelt zu
sein, ein ernsthaftes Risiko eingehen, bei einer Rückkehr nach China
Eingriffe in fundamentale Rechtsgarantien zu erleiden. Solche Risiken
könnten einen unfairen Prozess, Folter und Todesstrafe beinhalten.
Das chinesische Strafgesetzbuch gibt den chinesischen Behörden ge-
mäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund seiner
vagen Formulierungen eine umfangreiche rechtliche Grundlage für die
Verhaftung auch von friedlich exilpolitisch tätigen Uiguren.
6.5 Zunächst ist festzuhalten, dass – da die Beschwerdeführer im
Rahmen des Asylverfahrens eine Vorverfolgung wegen der
vorgebrachten Ereignisse im Jahre 2002 nicht glaubhaft machen
konnten – ausgeschlossen werden kann, dass sie vor dem Verlassen
ihres Heimatlandes als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der
chinesischen Behörden geraten sind. Zudem ist aufgrund des
Zeitablaufs nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin werde
von den chinesischen Behörden wegen der geltend gemachten
Tätigkeiten im Jahre 1989 als „Gefahr“ wahrgenommen, zumal sie
diesbezüglich angab, keine Schwierigkeiten mit den Behörden von
1989 bis 2002 gehabt zu haben (vgl. A 2/12 S. 7). Die
Beschwerdeführer weisen demnach kein entsprechendes Risikoprofil
auf. Da die geltend gemachte illegale Ausreise ebenso nicht glaubhaft
gemacht wurde, müssen sie nicht befürchten, deswegen oder wegen
der Einreichung eines Asylgesuches in der Schweiz eine
flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG zu erlei-
den.
Seite 19
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6.6 In Bezug auf die exilpolitischen Tätigkeiten machen die Be-
schwerdeführer geltend, sie seien Mitglieder im Jj._______ und hätten
an verschiedenen Demonstrationen teilgenommen. Am 22. Juni 2007
seien sie in Bern anlässlich einer Buchpräsentation mit Aa._______
zusammen gekommen und mit ihr gesehen worden, weshalb sie
befürchten müssten, bei einer Einreise nach China verhaftet zu
werden. Die Beschwerdeführerin E._______ habe am 26. April 2008
bei einer Grossdemonstration in Bern, an welcher im Wesentlichen
Tibeter und Uiguren teilgenommen hätten, vor mindestens 7'000
Personen an Stelle der verhinderten Aa._______ eine Ansprache
gehalten, in welcher sie sich gegen die chinesische Repression
gewandt und die Weltöffentlichkeit zur Unterstützung der Tibeter und
Uiguren aufgerufen habe. Es sei davon auszugehen, dass diese in
Vertretung von Aa._______ gehaltene Rede auch von den offiziellen
chinesischen Beobachtern registriert worden sei. Verschiedene
Verwandte in Cc._______ – mindestens fünf Personen – seien nach
diesem öffentlichen Auftritt polizeilich verhört worden. Der Beschwer-
deführer habe zudem am 10. März 2010 an einer Demonstration der
Uiguren zusammen mit Tibetern teilgenommen, was den chinesischen
offiziellen Stellen nicht entgangen sein dürfte. Überdies wurde ein
Schreiben von Aa._______ vom 7. März 2010 eingereicht, worin die
exilpolitischen Tätigkeiten der Beschwerdeführer A._______ und
C._______ bestätigt wurden.
In casu ist unbestritten, dass sich die Beschwerdeführer im geltend
gemachten Umfang in der Schweiz exilpolitisch betätigten. Exilpoliti-
sche Aktivitäten können – wie oben dargelegt – jedoch nur dann im
Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft
führen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer
Rückkehr infolge der Exilaktivität mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit mit politischer Verfolgung zu rechnen wäre. Nachfolgend ist zu un-
tersuchen, ob diese Voraussetzung im Fall der Beschwerdeführer er-
füllt ist.
Es ist nicht auszuschliessen, dass die chinesischen Behörden ihre
Staatsangehörigen im Ausland überwachen und regimekritische Äus-
serungen registrieren. Wie bereits ausgeführt, konnten die Beschwer-
deführer nicht glaubhaft machen, sie seien in ihrem Heimatland als po-
litische Aktivisten und Regimegegner bekannt gewesen. Ihre Rolle bei
den oben beschriebenen Aktionen, an denen sie teilnahmen, gingen –
entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Auffassung – nicht
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über das hinaus, was viele chinesische Staatsangehörige im Rahmen
exilpolitischer Aktionen ausführen. Auch der Umstand, dass die Be-
schwerdeführer an einer Buchpräsentation von Aa._______ teilnah-
men, stellt in casu noch kein Indiz dar, aus welchem ersichtlich würde,
dass sie von den chinesischen Behörden als politisch exponierte Per-
sonen und somit als Bedrohung für das politische System in China
wahrgenommen würden. Auch wenn die Beschwerdeführerin
E._______ an einer Grossveranstaltung in Bern in Vertretung von
Aa._______ eine Ansprache hielt, ist nicht davon auszugehen, sie
habe sich dadurch in einer herausgehobenen Stellung gegen die
chinesischen Behörden eingesetzt, zumal sie bereits im Alter von 14
Jahren China verliess und ihr politisches Engagement erst im Ausland
aufnahm. Auf das Vorbringen in der Eingabe vom 10. November 2009,
nach dem Auftritt von E._______ seien mindestens fünf verschiedene
Verwandte in Cc._______ polizeilich verhört worden ist mangels
rechtsgenüglicher Substanziierung nicht weiter einzugehen.
6.7 Die geltend gemachte Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjek-
tiven Nachfluchtgründe ist demnach zu verneinen.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend keine konkreten
Hinweise vorliegen, die Beschwerdeführer müssten im heutigen Zeit-
punkt wegen des in China Erlebten oder aufgrund subjektiver Nach-
fluchtgründe befürchten, asylrechtlich relevante Nachteile zu erleiden.
Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Be-
schwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen können.
Der Hinweis in der Eingabe vom 4. Februar 2010 auf zwei von der
Schweiz aufgenommene Uiguren ist unbehelflich, da dieser Entscheid
mit der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit nicht vergleichbar ist.
Bei dieser Sachlage ist auf die weiteren Vorbringen, eingereichten Be-
weismittel (u.a. ärztliche Berichte zum Gesundheitszustand der Be-
schwerdeführer, Zeitungsausschnitte zur Lage der Uiguren und zur
Bestrafung von uigurischen Oppositionellen usw.) sowie Beweisanträ-
ge nicht weiter einzugehen, da sie zu keiner anderen Beurteilung füh-
ren würden. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführer
demnach zu Recht abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
Seite 21
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ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2
8.2.1 Die Beschwerdeführer A._______ und C._______ verfügen
weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über
einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde
demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001
Nr. 21). Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung ist in Bezug auf
diese Beschwerdeführer zu bestätigen.
8.2.2 Die Beschwerdeführerin E._______ bekam eine Aufenthalts-
bewilligung (vgl. oben Bst. K), nachdem sie zusammen mit ihren Eltern
vorläufig aufgenommen worden war (vgl. oben Bst. G). Ihre Beschwer-
de gegen die Wegweisung und deren Vollzug erweist sich demnach als
gegenstandslos.
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
9.2 Die Beschwerdeführer A._______ und C._______ wurden mit
Verfügung des Bundesamtes vom 15. Juni 2005 wegen Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz wiedererwägungsweise
vorläufig aufgenommen, weshalb sich eine Prüfung der Frage der
Zulässigkeit und der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigt.
Ihre Beschwerde gegen den ursprünglich angeordneten Wegwei-
sungsvollzug erweist sich demnach als gegenstandslos.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
in Bezug auf die Anerkennung der Beschwerdeführer als Flüchtlinge,
die Gewährung von Asyl und – betreffend A._______ und C._______ –
die Anordnung der Wegweisung Bundesrecht nicht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und
angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Ge-
sagten abzuweisen, soweit sie sich nicht als gegenstandslos erweist.
Seite 22
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11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens (Gegenstandslosigkeit hin-
sichtlich der Wegweisung in Bezug auf E._______ aufgrund der erteil-
ten Aufenthaltsbewilligung beziehungsweise des Wegweisungsvollzugs
betreffend A._______ und C._______ wegen der vorläufigen
Aufnahme, Abweisung der Beschwerde bezüglich der Asylgewährung
und der Wegweisung, letztere betreffend A._______ und C._______)
ist von einem teilweisen Obsiegen der Beschwerdeführer auszugehen,
wobei bei einer solchen Verfahrenskonstellation praxisgemäss von
einem hälftigen Durchdringen ausgegangen wird. Den Be-
schwerdeführern sind demnach ermässigte Verfahrenskosten in der
Höhe von Fr. 300.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
11.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 und 8
VGKE spricht die Beschwerdeinstanz der teilweise obsiegenden Partei
von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die der
Partei erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten
zu. Wie in E. 11.1 ausgeführt, sind die Beschwerdeführer zur Hälfte
unterlegen. Seitens der Rechtsvertretungen wurden keine Kostennoten
für das Beschwerdeverfahren eingereicht. Auf die Nachforderung von
solchen kann indes verzichtet werden, da im vorliegenden Verfahren
der Aufwand für die Beschwerdeführer zuverlässig abgeschätzt
werden kann. Die vom BFM zu entrichtende Parteientschädigung ist
von Amtes wegen und in Berücksichtigung der massgeblichen Be-
messungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 1'500.- (inkl. allfällige
Spesen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird bezüglich der beantragten Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und – betreffend
A._______ und C._______ – der Wegweisung abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird, soweit sie die Wegweisung von E._______ und
den Wegweisungsvollzug von A._______ und C._______ betrifft, als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern eine Parteient-
schädigung von Fr. 1'500.- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- das Kk._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand:
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