Abtei lung IV
D-6643/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Hans Schürch,
Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren (...), Türkei,
alias B._______, geboren (...), Türkei,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
18. August 2003 / N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6643/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Heimat-
staat am 23. Juni 2002 und gelangte am 27. Juni 2002 unter Umge-
hung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo er am folgenden Tag in der
Empfangsstelle (...) ein Asylgesuch einreichte. Anlässlich der Befra-
gung vom 4. Juli 2002 in der Empfangsstelle sowie der Anhörung vom
25. Oktober 2002 durch (...) machte der Beschwerdeführer zur
Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei
türkischer Staatsangehöriger kurdischer Herkunft und stamme aus der
Provinz Bingöl. Allerdings habe er sich ab dem Jahre 1995 oft in
Istanbul aufgehalten und zwischen Istanbul und Bingöl gependelt. Seit
dem Jahre 1996 habe er die PKK (Kurdische Arbeiterpartei)
unterstützt, indem er aufgrund einer Einkaufsliste Besorgungen für die
PKK gemacht habe. Seit dem Jahre 1996 sei er verschiedentlich
festgenommen und misshandelt worden. Insbesondere habe er vom
16. August 1999 an drei Monate lang in (...) in Haft verbracht,
nachdem bei zwei PKK-Aktivisten eine Liste gefunden worden sei, auf
denen sein Name figuriert habe. Nachdem ihn die Behörden
freigelassen hätten, um ihn ausserhalb des Gefängnisses zu ver-
folgen, habe er unter falscher Identität in Istanbul gelebt und sich le-
diglich sporadisch in (...) aufgehalten. Vor dem DGM in (...) sei nach
wie vor ein Strafverfahren gegen ihn hängig, in dem er anwaltlich
vertreten werde. Am 12. Mai 2000 habe er in Italien ein Asylgesuch ge-
stellt, doch sei er bereits nach wenigen Tagen wieder in die Türkei ab-
geschoben worden. Bei seiner Ankunft sei er zunächst einmal einen
Tag lang festgehalten und befragt worden. Schliesslich habe er den
Heimatstaat am 23. Juni 2002 erneut auf dem Landweg verlassen.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
eine Anklageschrift vom 1. August 1999 der DGM Staatsanwaltschaft
(...) sowie einen Arztbericht vom 7. Dezember 2002 zu den Akten.
Am 9. Juli 2003 gewährte das BFF dem Beschwerdeführer das rechtli-
che Gehör zum Abklärungsergebnis vom 30. Juni 2003 der Schweize-
rischen Botschaft in Ankara. Der Beschwerdeführer liess sich in einer
Stellungnahme vom 6. August 2003 seines Rechtsvertreters verneh-
men.
B.
Mit Verfügung vom 18. August 2003 eröffnet am folgenden Tag
lehnte das BFF das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des
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Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Ferner
zog das Bundesamt das auf dem Beweismittelverzeichnis unter der
Nummer 1 aufgeführte Dokument sowie die Identitätskarte ein. Zur Be-
gründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen des
Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht zu genügen. So habe sich der Be-
schwerdeführer zu verschiedenen wesentlichen Aspekten der geltend
gemachten Verfolgungssituation widersprüchlich geäussert. Zudem sei
er am 4. Juli 2002, am 13. November 2002 sowie am 23. Dezember
2002 schriftlich aufgefordert worden, bestimmte Dokumente
nachzureichen. Daraufhin habe sein Rechtsvertreter mit Schreiben
vom 15. Januar 2003 lediglich festgehalten, es sei dem Be-
schwerdeführer nicht möglich, die verlangten Dokumente beizubrin-
gen. Indessen sei es nach gesicherten Erkenntnissen des BFF in der
Türkei jedoch jeder Person möglich und zumutbar, die vom BFF gefor-
derten Angaben und Unterlagen beizubringen. Dieser Umstand ver-
stärke die Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und
somit am Wahrheitsgehalt seiner Asylvorbringen. Des Weiteren handle
es sich gemäss Abklärungen vom 30. Juni 2003 durch die Schweizeri-
sche Botschaft in Ankara bei der vom Beschwerdeführer eingereichten
Anklageschrift vom 1. August 1999 um eine Totalfälschung. In der Zeit-
spanne zwischen 1997 und 2003 sei kein Verfahren gegen den Be-
schwerdeführer eingeleitet worden. Ebensowenig gebe es in den An-
waltskammern (...) und (...) einen Anwalt namens C._______. Auf dem
Zivilstandsamt von (...) sei die Familie des Beschwerdeführers nicht
registriert. Im Dorf des Beschwerdeführers kenne niemand diese
Familie, und auch beim Nüfus des Beschwerdeführers handle es sich
um eine Totalfälschung. Im Übrigen habe sich der Rechtsvertreter im
Rahmen des rechtlichen Gehörs trotz gewährter Fristverlängerung in
keiner Weise mit den Abklärungsergebnissen auseinandergesetzt und
lediglich festgehalten, die Abklärungsergebnisse seien unhaltbar.
C.
Mit Beschwerde vom 18. September 2003 an die Schweizerische Asyl-
rekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer sinnge-
mäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung
von Asyl in der Schweiz. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen. Zudem sei ihm die un-
entgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Auf die Begründung wird, so-
weit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
einen Auszug aus dem Familienregister zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 24. September 2003 verzichtete die da-
mals zuständige Instruktionsrichterin der ARK auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und teilte dem Beschwerdeführer mit, über das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde zu
einem späteren Zeitpunkt befunden. Ferner könne er den Ausgang des
Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten.
E.
Mit Vernehmlassung vom 30. Oktober 2003 beantragte das BFF die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte das Bundesamt
aus, der auf Beschwerdeebene eingereichte Familienregisterauszug
vermöge die Erwägungen des Bundesamtes nicht zu beeinflussen, da
dieser allein die Identität des Beschwerdeführers nicht zu bestätigen
vermöge. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer bezeichnenderweise
bis zum heutigen Tag kein einziges Dokument eingereicht, welches
seine angebliche Verfolgungssituation belegen könne. Auf Grund der
von ihm erwähnten Ereignisse hätte er aber gemäss gesicherten Er-
kenntnissen des BFF dazu in der Lage sein müssen.
F.
In einer zweiten Vernehmlassung vom 19. November 2003 schloss das
BFF erneut auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung machte
das Bundesamt geltend, das Untersuchungsergebnis des Urkundenla-
bors in Zürich stimme mit der internen Dokumentenanalyse vom
20. Oktober 2003 überein. Hierzu sei zu bemerken, dass das Urkun-
denlabor lediglich technische Manipulationen sowie Abweichungen
(z.B. bezüglich Druck und Format) von echten Dokumenten feststellen
könne. Dies schliesse jedoch nicht aus, dass es sich vorliegend um
eine Totalfälschung (z.B. um eine Blankofälschung) handle. Derartige
Abklärungen könnten nur wie vorliegend geschehen vor Ort vorge-
nommen werden.
G.
Mit Replik vom 12. Juli 2004 nahm der Beschwerdeführer Stellung zu
den beiden Vernehmlassungen und hielt im Wesentlichen fest, die von
ihm eingereichten Dokumente seien seines Wissens echt.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer in
der Beilage seine Geburtsurkunde im Original zu den Akten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist
nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent-
scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht
(vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zustän-
digkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) hängigen Rechtsmittel. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwer-
deführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 In seiner Beschwerdeschrift vom 18. September 2003 wiederholt
der Beschwerdeführer im Wesentlichen den Sachverhalt und führt im
Weiteren aus, anscheinend sei sein Anwalt ausgezogen und praktizie-
re nicht mehr in (...). Sein Anwalt sei während seiner dreimonatigen
Haft für ihn tätig gewesen. Danach sei der Kontakt zu ihm fast abge-
brochen. Er habe die Anklageschrift bei den schweizerischen Behör-
den eingereicht und frage sich nun, weshalb man sich nicht beim Ge-
richt über sein Verfahren erkundige.
4.2 Diese Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen nicht zu über-
zeugen, zumal sie jeglicher Grundlage entbehren. Bekanntlich wurde
dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Botschaftsabklärung
vom 30. Juni 2003 gewährt. Aus ihr ergibt sich beispielsweise, dass
beim Gericht Erkundigungen eingezogen wurden. Immerhin wird in der
Botschaftsantwort unter Hinweis auf einen Strafregisterauszug festge-
halten, dass in der Zeitspanne zwischen 1997 und 2003 keine Verfah-
ren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet wurden. Ausserdem gab
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es im Jahre 1999 kein Verfahren mit der Aktennummer (...), weshalb
es sich bei der vom Beschwerdeführer eingereichten Anklageschrift
vom 1. August 1999 offensichtlich um eine Totalfälschung handelt. Da
des Weiteren durch Abklärungen vor Ort festgestellt wurde, dass über
den Beschwerdeführer weder ein politisches noch ein
gemeinrechtliches Datenblatt existiert, dass er weder von der Polizei
noch der Gendarmerie auf nationaler oder lokaler Ebene gesucht wird,
dass er keinem Passverbot untersteht und dass er schliesslich weder
auf dem Zivilstandsamt von (...) registriert ist noch irgend jemand im
Dorf (...) die Familie des Beschwerdeführers kennt, ist der geltend
gemachten Verfolgungssituation die Grundlage entzogen. An dieser
Betrachtungsweise vermögen auch die im Arztzeugnis vom 7. De-
zember 2002 aufgelisteten Diagnosen (posttraumatische Belas-
tungsstörung {ICD-10 F 43.19}, gekoppelt mit einer mittelgradigen
depressiven Störung {ICD-10 F 32.1}, Falakafüsse {Zustand nach
Schlagen der Fusssohlen bis aufs Blut}, Non-ulcer Dyspepsie) nichts
zu ändern, weil dieses Zeugnis keinen Aufschluss darüber geben
kann, unter welchen Umständen der Beschwerdeführer zu seinen
Falakafüssen gekommen ist oder worauf sich das diagnostizierte
Trauma bezieht. In Bezug auf die Feststellbarkeit der Ursachen einer
Traumatisierung hat die ARK bereits 1994 in einem unveröffentlichten
Urteil vom 25. Mai 1994 (auszugsweise publiziert in Asyl 1994/4 S. 92)
ausgeführt: "Glaubhaft gemacht ist aufgrund der gutachterlichen
Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung einzig, dass
die Beschwerdeführerin ein traumatisierendes Ereignis erlebt haben
muss. Die genauen Umstände dieses Erlebnisses - was für die Frage
der Asylrelevanz von entscheidender Bedeutung wäre - bleiben
indessen unklar. Da im Asylverfahren für den Nachweis der Flücht-
lingseigenschaft - trotz des herabgesetzten Beweismassstabs und des
dabei geltenden Untersuchungsgrundsatzes - der/die Asylgesuchstel-
ler/in die Beweislast (d.h. die Folgen des misslungenen Nachweises)
trägt, kann aus diesem Grund der Beschwerdeführerin die Flüchtlings-
eigenschaft nicht zuerkannt werden."
Es besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, von
diesen Schlussfolgerungen abzuweichen. Dieser Beurteilung der Be-
weiskraft einer psychiatrischen Diagnose ist somit auch im vorliegen-
den Verfahren zuzustimmen. Das Vorliegen eines schweren, tatsächli-
chen Traumas ist die "conditio sine qua non" einer Diagnose der PTBS
(vgl. Dr. med. JÜRG HÄFLIGER, Die Posttraumatische Belastungsstörung,
1. Teil, in: Ars Medici 13/95, S. 924). Äussere Traumen können, müs-
sen aber nicht psychische Folgen haben; dies gilt auch für extreme le-
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bensbedrohliche Traumen. Auch nach solchen Traumen muss eine
posttraumatische Belastungsstörung nicht zwangsläufig auftreten, es
kann auch eine Anpassungsstörung auftreten oder die Verarbeitung
gelingt ohne psychische beziehungsweise psychopathologische,
überdauernde Symptomatik. Die Symptomatik einer posttraumatischen
Belastungsstörung kann auch als Reaktion auf eine nicht besonders
extreme Belastung auftreten, d.h. aus dem Vorliegen des psychopatho-
logischen Bildes einer posttraumatischen Belastungsstörung darf nicht
auf die Existenz eines entsprechend schweren Traumas rückge-
schlossen werden, wenn über Existenz und Schwere des Traumas
keine Informationen vorliegen (vgl. Prof. Dr. med. DIETER EBERT/Prof. Dr.
med. HILDBURG KINDT, Die posttraumatische Belastungsstörung im
Rahmen von Asylverfahren, in: Verwaltungsblätter für Baden-Württem-
berg 2/2004, S. 42 f.; Dr. med. MARTIN LEONHARDT/Prof. Dr. med. KLAUS
FOERSTER, Probleme bei der Begutachtung der posttraumatischen
Belastungsstörung, in: Der medizinische Sachverständige 99 {2003},
S. 151 f.; KLAUS FOERSTER, Die Kausalitätsbeurteilung bei funktionellen
psychischen Störungen nach Unfällen, in: ERWIN MURER {Hrsg.},
Psychische Störungen und die Sozialversicherung - Schwerpunkt
Unfallversicherung, Bern 2002, S. 122; FULVIO HAEFELI, Asylverfahren
und posttraumatische Belastungsstörung {PTBS}, in: SJZ 96 {2000}, S.
238). Da psychische Symptome bezüglich ihrer Verursachung somit
nicht spezifisch sind, erlaubt die Symptomatologie keine
Rekonstruktion der objektiven Seite des traumatisierenden Ereignisses
(vgl. MARTIN LEONHARDT, Psychiatrische Begutachtung bei asyl- und
ausländerrechtlichen Verfahren, in: ULRICH VENZLAFF/KLAUS FOERSTER
(Hrsg.), Psychiatrische Begutachtung, 4. Aufl., München 2004, S. 752;
GERHARD EBNER/JOACHIM GARDEMANN/VOLKER DITTMANN, Psychiatrische
Arztzeugnisse und Gutachten im Asylverfahren, in: GERHARD
EBNER/VOLKER DITTMANN/BRUNO GRAVIER/KLAUS HOFFMANN/RENÉ RAGGENBASS
(Hrsg.), Psychiatrie und Recht/Psychiatrie et Droit, Forum
Gesundheitsrecht/droit de la santé, Band 10, Zürich 2005, S. 363). Bei
dieser Sachlage vermag die beim Beschwerdeführer gestellte
Diagnose einer PTBS nicht die behauptete erlittene Verfolgung in der
Türkei zu belegen.
Desgleichen vermögen auch die festgestellten Verletzungen an den
Füssen des Beschwerdeführers keinen asylrechtlich relevanten
Sachverhalt zu belegen, zumal der behauptete Sachvortrag nicht
glaubhaft und die Ursache der Verletzung unbestimmt ist. Jedenfalls ist
es im vorliegenden Verfahren dem Beschwerdeführer nicht gelungen,
eine gemäss Art. 3 AsylG relevante Verfolgung glaubhaft zu machen.
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Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Vorbringen in der
Beschwerdeschrift oder weitere Dokumente wie etwa den Auszug aus
dem Familienregister einzugehen, zumal sich bereits der eingereichte
Nüfus als Totalfälschung erwies. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht
die in der angefochtenen Verfügung als Fälschungen bezeichneten
Dokumente eingezogen.
4.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass beim Beschwerdeführer
keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegt und er nicht als
Flüchtling anerkannt werden kann. Mangels erfüllter Flüchtlingseigen-
schaft ist ihm zu Recht das nachgesuchte Asyl nicht gewährt worden.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegwei-
sung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das
Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den
Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht
werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-,
Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann ins-
besondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine kon-
krete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
5.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die
Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen
wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
5.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
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(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.5 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeili-
che Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, EMARK 2001 Nr. 21).
5.6 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refou-
lements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
5.7 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, m.w.H.). Die allgemeine Menschen-
rechtssituation in seinem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Was die durch Arztzeugnis vom 7. Dezember 2002 belegten gesund-
heitlichen Probleme des Beschwerdeführers anbelangt, gilt es festzu-
halten, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR) grundsätzlich keinen durch die EMRK geschützten Anspruch
auf Verbleib in einem Konventionsstaat anerkennt, um weiterhin in den
Genuss medizinischer, sozialer oder anderer Formen der Unterstüt-
zung zu kommen. Nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände an-
erkennt der EGMR ausnahmsweise, dass bei einem kranken Auslän-
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der der Vollzug einer Entfernungsmassnahme gegen Art. 3 EMRK ver-
stossen könnte (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f.). Er hat dies
bis Mitte 2006 lediglich im Urteil D. gegen Vereinigtes Königreich
(Grossbritannien) im Jahre 1997 festgestellt (vgl. FULVIO HAEFELI, Aufent-
halt durch Krankheit, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und
Verwaltungsrecht 11/2006, S. 564 f. mit Hinweis auf MARTINA CARONI, Die
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Be-
reich des Ausländer- und Asylrechtes, in: ALBERTO ACHERMANN, MARTINA
CARONI, ASTRID EPINEY, WALTER KÄLIN, MINH SON NGUYEN (Hrsg.), Jahrbuch
für Migrationsrecht 2005/2006, Bern 2006, S. 194 und Die Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Bereich des Aus-
länder- und Asylrechtes, in: ALBERTO ACHERMANN, ASTRID EPINEY, WALTER
KÄLIN, MINH SON NGUYEN (Hrsg.), Jahrbuch für Migrationsrecht
2004/2005, Bern 2005, S. 197). Kein anderer Fall danach, in dem (di-
rekt oder zumindest indirekt) mit einer asyl- oder ausländerrechtlichen
Entfernungsmassnahme zusammenhängende medizinische Gründe
oder eine fehlende beziehungsweise nur auf einem tieferen Niveau er-
hältliche medizinische Behandlung im Heimat- oder Herkunftsland gel-
tend gemacht worden war, vermochte die hohe Hürde von Art. 3
EMRK zu überwinden. Folglich gebietet Art. 3 EMRK nicht die Aufnah-
me aller kranken oder pflegebedürftigen Personen aus Staaten, in de-
nen mangels eines ausgebauten Gesundheitssystems im Heimatstaat
schlechtere Behandlungsmöglichkeiten als im Aufenthaltsstaat zur Ver-
fügung stehen (vgl. Urteil des EGMR vom 6. Februar 2001 i.S. Bensaid
gegen Vereinigtes Königreich, E. 38, Beschwerde Nr. 44599/98; Unzu-
lässigkeitsentscheid des EGMR vom 29. Juni 2004 i.S. Salkic und an-
dere gegen Schweden, Nr. 7702/04, S. 10 {englische Version}; EMARK
2004 Nr. 6 E. 7b S. 41 f. und Nr. 7, E. S. 47 f.; Bundesgerichtsur-
teil vom 30. September 2002 i.S. A. und B. gegen Service de la popu-
lation du canton de Vaud, E. 2.3, angeführt in: SZIER 3/2003, S. 308;
Bundesgerichtsurteil vom 3. Februar 2004 i.S. A. alias X. gegen Com-
mission de libération du canton de Vaud et Tribunal cantonal du canton
de Vaud {6A.87/2003}, E. 4.2 angeführt in: SZIER 3/2004, S. 297).
Nach dem Gesagten bilden auch die geltend gemachten und durch
Arztbericht dokumentierten psychischen und physischen Probleme
kein völkerrechtliches Wegweisungshindernis.
Folglich ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.8 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher
Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch ver-
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zichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen
eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann an-
gesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen
Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation all-
gemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmo-
mente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behand-
lung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über
das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
5.9 Eine Situation, welche den Beschwerdeführer als Gewalt- oder
de-facto-Flüchtling qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heuti-
gen Situation in der Türkei nicht in genereller Form bejahen. Im Jahr
2004 beurteilte die ARK die Situation in den südöstlichen Provinzen
der Türkei neu (vgl. EMARK 2004 Nr. 8). Die ARK kam damals zum
Schluss, dass unter Berücksichtigung der neu gewürdigten Umstände
nicht (mehr) von einer generellen Unzumutbarkeit der Rückkehr in die
südöstlichen Provinzen der Türkei ausgegangen werden muss. Die
Frage, ob diese Beurteilung auch für das Bundesverwaltungsgericht
noch Gültigkeit beanspruchen darf, kann an dieser Stelle offen blei-
ben, weil sich der Beschwerdeführer zum einen nach eigenem Bekun-
den in Istanbul aufgehalten hat, und zum anderen die Herkunft aus
(...) (Provinz Bingöl) unglaubhaft erscheint.
5.10 Es sprechen auch keine individuellen Gründe gegen einen Voll-
zug der Wegweisung. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um ei-
nen noch jungen Mann mit Berufserfahrung als (...) (vgl. A2/8 S. 2;
A6/17 S. 3), der in der Lage sein müsste, nach seiner Rückkehr eine
neue Existenz aufzubauen.
Auch die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten der gesundheitli-
chen Probleme des Beschwerdeführers im Heimatstaat machen den
Vollzug der Wegweisung in casu nicht unzumutbar. Entsprechen diese
nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, macht dies allein
den Vollzug noch nicht unzumutbar, hingegen dann, wenn die ungenü-
gende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebens-
bedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich
zieht (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.; EMARK 2004 Nr. 7 E.
5d). Letztere Bedingungen sind für den Beschwerdeführer nicht erfüllt,
zumal es ihm zumutbar ist, für die Behandlung seiner Leiden auf die
medizinische Infrastruktur seines Heimatlandes zurückzugreifen (vgl.
EMARK 1999 Nr. 5 E.7c S. 33). Zudem kann der Beschwerdeführer bei
der Vorinstanz unter Vorlage entsprechender ärztlicher Atteste medizi-
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nische Rückkehrhilfe beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. c AsylG i.V.m. Art.
75 der Asylverordnung 2 (AsylV 2, SR 142.312). Dass die psychischen
und physischen Probleme den Beschwerdeführer in seinem Alltagsle-
ben nicht gravierend einschränken, ergibt sich auch aus der Tatsache,
dass er am 17. Juni 2006 eine Arbeitsstelle antreten konnte.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als
zumutbar zu bezeichnen.
5.11 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
5.12 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4
ANAG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsit-
zender oder der Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde
eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag
von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht
aussichtslos erscheint. Zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge sind die Prozessaussichten im Moment der Gesuchseinreichung
massgebend, selbst wenn erst in einem späteren Zeitpunkt darüber
befunden wird (EMARK 2000 Nr. 6 E. 9 S. 51 f.). Im vorliegenden Fall
erübrigt sich jedoch eine solche Einschätzung der Erfolgsaussichten
der Beschwerdebegehren, weil es am zusätzlichen Erfordernis der
prozessualen Bedürftigkeit fehlt. Der Beschwerdeführer ist gemäss Ak-
tenlage seit 19. Juli 2006 erwerbstätig. Unter diesen Umständen ist
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen.
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8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N )
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
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