Abtei lung IV
D-6643/2007
law/mah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . A p r i l 2 0 1 0
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
A._______, geboren (...),
Kamerun,
vertreten durch Karine Povlakic, SAJE,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. September 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6643/2007
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eigenen Angaben zufolge eine Staats-
angehörige aus Kamerun mit letztem Wohnsitz in Yaoundé, verliess
ihren Heimatstaat am 12. August 2007 und gelangte auf dem Luftweg
am 13. August 2007 in die Schweiz, wo sie am Flughafen Zürich-
Kloten gleichentags um Asyl nachsuchte.
B.
Mit Verfügung vom 13. August 2007 verweigerte das BFM der Be-
schwerdeführerin vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihr für
die Dauer des weiteren Asylverfahrens, längstens aber für 15 Tage,
den Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zu.
C.
Die von der Beschwerdeführerin mitgeführten und zuhanden der Vor-
instanz sichergestellten Dokumente – ein kamerunischer Reisepass
und eine Niederlassungsbewilligung für die Schweiz – wurden am
13. August 2007 einer Ausweisprüfung unterzogen. Gemäss den Be-
richten des Urkundenlabors der (...) handle es sich bei beiden
Dokumenten um Fälschungen, da je das Bild ausgewechselt worden
sei.
D.
Am 14. August 2007 fand eine Befragung durch die Flughafenpolizei
Zürich und am 16. August 2007 eine Anhörung zu den Asylgründen
durch das BFM statt.
E.
Das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) übermittelte der Flughafen-
polizei am 16. August 2007 per Telefax ein Schreiben von
Monseigneur B._______ aus Yaoundé. Am 21. August 2007 reichte die
Beschwerdeführerin eine per Telefax übermittelte Kopie ihres
Reisepasses und das SRK einen ihm per Telefax zugegangenen Brief
vom Präsidenten der Sektion der Union des Populations du Cameroun
(UPC) sowie einen weiteren Brief von B._______ ein.
F.
Das BFM bewilligte am 24. August 2007 die Einreise der Beschwerde-
führerin in die Schweiz zur Prüfung ihres Asylgesuches und verwies
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sie an das Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen. Dort
wurde sie am 25. August 2007 mit einem Informationsblatt, dessen
Inhalt sie mit ihrer Unterschrift verstanden zu haben bestätigte, zur
Abgabe ihrer Reise- oder Identitätsdokumente innerhalb von
48 Stunden aufgefordert.
G.
Am 4. September 2007 befragte das BFM die Beschwerdeführerin im
EVZ Kreuzlingen summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für
das Verlassen des Heimatlandes.
H.
Am 11. September 2007 hörte das BFM die Beschwerdeführerin ein-
lässlich zu ihren Asylgründen an. Dabei machte sie zur Begründung
ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend, sie sei im August 2006
der UPC beigetreten. Am 22. Juli 2007 sei es bei Gemeindewahlen in
Z._______ zu Unregelmässigkeiten gekommen. Sie habe sich mit
anderen Mitgliedern der UPC darüber unterhalten, dass einige
Personen der Regierungspartei Rassemblement Démocratique du
Peuple Camerounais (RDPC) mehrmals abgestimmt hätten, was
schliesslich in der Presse erwähnt worden sei und zu Unruhen
zwischen der UPC und der RDPC geführt habe. Daraufhin seien
zwischen dem 26. und 27. Juli 2007 die Namen der Personen, welche
über die Unregelmässigkeiten diskutiert hätten, in der Zeitung (...)
bekannt gegeben worden. Darunter habe auch ihr Name figuriert. Am
28. Juli 2007 habe ihr die Freundin, die sie in Z._______ während der
Wahlen besucht habe, mitgeteilt, dass die Polizei nach ihr suche und
nach der Durchsuchung der Wohnung unter anderem ihre Wählerkarte
und den Parteiausweis beschlagnahmt habe. Sie habe sich dann eine
Weile versteckt, bevor sie im Haus die Koffer geholt habe und mit der
Freundin zusammen nach Yaoundé heimgekehrt sei. Dort habe sie
sich bis zur Ausreise im Haus ihrer verstorbenen Eltern im Quartier
(...) aufgehalten. Auf dem Markt in Yaoundé habe ihr am 5. August
2007 ein Mann zufällig einen Reisepass, eine
Niederlassungsbewilligung und eine Bankkarte einer fremden Person
gezeigt und gefragt, ob sie daran Interesse habe. Sie habe ihm drei
Passfotos überreicht und am 8. August 2007 die Dokumente erhalten,
mit denen sie am 12. August 2007 Kamerun verlassen habe. Sie be-
fürchte bei einer Rückkehr festgenommen und 15 Jahre inhaftiert zu
werden. Aus dem Brief des Monseigneur gehe hervor, dass ihre
Freundin in Yaoundé von der Polizei festgenommen, inhaftiert und ge-
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foltert worden und gestorben sei, weil diese als Einzige gewusst habe,
wo sie sich aufhalte.
I.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 25. September 2007 trat
das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch der Beschwerdeführerin vom 13. August 2007 nicht ein.
Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und forderte
die Beschwerdeführerin – unter Androhung von Zwangsmitteln im
Unterlassungsfall – auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechts-
kraft der Verfügung zu verlassen. Der gefälschte kamerunische Pass
und die gefälschte Niederlassungsbewilligung wurden vom BFM ge-
stützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG eingezogen.
J.
Mit Eingabe vom 2. Oktober 2007 erhob die Beschwerdeführerin
gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
und beantragte, es sei die Verfügung der Vorinstanz vollumfänglich
aufzuheben und die Sache zur Prüfung des Asylgesuches (Eintreten)
an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
beantragte sie zudem, es sei auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu be-
willigen.
K.
Mit Verfügung vom 8. Oktober 2007 stellte der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts fest, dass die Beschwerdeführerin den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig
hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
übermittelte die Akten dem BFM zur Vernehmlassung.
L.
Mit Eingabe vom 11. Oktober 2007 liess die Beschwerdeführerin durch
ihre ehemalige Rechtsvertreterin ein Schreiben des Monseigneur
B._______ vom 10. Oktober 2007 und eine Kopie eines
Zeitungsartikels vom 27. Juli 2007, in welchem die
Beschwerdeführerin namentlich im Zusammenhang mit Verhaftungen
von Oppositionellen erwähnt wird, einreichen.
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M.
Mit Schreiben vom 17. Oktober 2007 teilte die Rechtsvertreterin dem
Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie fortan die Beschwerdeführerin
vertrete und reichte eine Vollmacht gleichen Datums ein.
N.
In der Vernehmlassung vom 18. Oktober 2007 und dem Nachtrag vom
19. Oktober 2007 beantragte das BFM die Abweisung der Be-
schwerde. Der Instruktionsrichter gab der Beschwerdeführerin mit Ver-
fügung vom 30. Oktober 2007 Gelegenheit, eine Stellungnahme zur
Vernehmlassung einzureichen.
O.
Mit Telefax vom 1. November 2007 bat die neu mandatierte Rechts-
vertreterin um Zustellung von Kopien der am 11. Oktober 2007 ein-
gereichten Unterlagen, welche ihr der Instruktionsrichter am
2. November 2007 zukommen liess. Es wurde keine Replik ein-
gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des
Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor dem BFM teil-
genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
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(vgl. Art. 108a AsylG in der Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom
19. Dezember 2003 über das Entlastungsprogramm 2003 [AS 2004
1636] und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG)
ist mithin einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Frist von fünf
Arbeitstagen zur Anfechtung der Nichteintretensverfügung sei extrem
kurz bemessen und es sei der Beschwerdeführerin zudem an der
Empfangsstelle keine genügende Infrastruktur zur Verfügung ge-
standen, weshalb sie sich ausserstande sehe, ihre Fluchtgründe im
Detail wiederzugeben. Innert Beschwerdefrist sei ihr kein Zugang zu
freiberuflichen Anwälten möglich gewesen, die sie mangels Mittel auch
nicht hätte bezahlen können. Sie bitte deshalb das Bundesver-
waltungsgericht, sich für die Beurteilung ihrer Beschwerde auf die
Akten zu stützen, d.h. insbesondere auf die Protokolle der Be-
fragungen. Angesichts der rechtsstaatlich kurzen Beschwerdefrist und
der geschilderten Lage an der Empfangsstelle bitte sie das Bundes-
verwaltungsgericht darum, dem Untersuchungsgrundsatz mit grösst-
möglichem Wohlwollen nachzukommen und sich ein von der Wertung
der Vorinstanz unabhängiges Bild ihrer Akten zu machen.
3.2 Als der Beschwerdeführerin im EVZ Kreuzlingen die Verfügung
vom 25. September 2007 eröffnet wurde, war die Verordnung des
Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 14. März 2001
zum Betrieb von Empfangsstellen vom 14. März 2001 (AS 2001 891) in
Kraft. Aus dieser geht hervor, dass Asylsuchenden in der Empfangs-
stelle Telefonautomaten zur Verfügung (Art. 9 Abs. 1) stehen, der freie
Verkehr mit einer Rechtsvertretung gewährleistet ist, Listen von
Rechtsvertreterinnen und Rechtsvertretern frei zugänglich sind (Art. 9
Abs. 2) und Mitteilungen der Rechtsvertreterinnen und Rechtsvertreter
Asylsuchenden genau so weitergeleitet werden wie Postsendungen
(Art. 9 Abs. 3).
3.3 Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern diese Vorschriften
im EVZ Kreuzlingen generell oder in Bezug auf ihre Person nicht ein-
gehalten würden und führt ebenso wenig aus, aus welchen Gründen
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sie trotz der grundsätzlich bestehenden Möglichkeit, einen
Rechtsvertreter zu konsultieren, nicht in der Lage gewesen sein soll,
dies zu tun. Mithin ist nicht ersichtlich, inwiefern der
Beschwerdeführerin aufgrund der Beschwerdefrist von fünf
Arbeitstagen (vgl. Art. 108a AsylG in der Fassung gemäss Ziff. I 2 des
BG vom 19. Dezember 2003 über das Entlastungsprogramm 2003 [AS
2004 1636]) konkret ein Rechtsnachteil erwachsen sein soll, zumal sie
offensichtlich in der Lage war, innerhalb von fünf Arbeitstagen
Beschwerde zu erheben (vgl. auch Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 25
E. 3c S. 165 ff.). Mit der Behandlung der vorliegenden Beschwerde
wird im Übrigen den Anliegen, das Bundesverwaltungsgericht möge
sich für die Beurteilung ihrer Beschwerde auf die Akten stützen, dem
Untersuchungsgrundsatz nachkommen und sich ein von der Wertung
der Vorinstanz unabhängiges Bild ihrer Akten machen,
nachgekommen.
4.
Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts-
papiere abgeben. Keine Anwendung findet diese Bestimmung, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, dass sie aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind, innerhalb von 48 Stunden nach Ein-
reichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abzugeben
(Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn aufgrund der Anhörung sowie ge-
stützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich aufgrund der An-
hörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG).
5.
5.1 Zur Frage, ob die Beschwerdeführerin entschuldbare Gründe im
Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG glaubhaft machen kann, führt
das BFM in der angefochtenen Verfügung aus, die Beschwerdeführerin
sei – wie aus den Visumsunterlagen ersichtlich sei – in ihrem Heimat-
staat im Besitz von gültigen Identitätspapieren gewesen. Bis dato habe
sie jedoch keine rechtsgenüglichen Papiere zu den Akten gereicht. Als
Begründung für das Nichtbeibringen rechtsgenüglicher Ausweise habe
sie anlässlich der Befragung durch die Flughafenpolizei Zürich und
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anlässlich der Befragung im EVZ dargelegt, ihr Pass und ihre Identi -
tätskarte seien auf dem Markt in Yaoundé beim Entreissen ihrer Hand-
tasche abhandengekommen. Anlässlich der direkten Bundesanhörung
im EVZ habe sie ergänzt, dass ihr Pass und ihre Identitätskarte seit
zwei bis drei Jahren verlustig seien. Sie habe noch keine Zeit gehabt,
sich eine neue Identitätskarte ausstellen zu lassen. Diese Darlegung
sei offensichtlich als reine Ausrede zu qualifizieren, da es in Kamerun
für jede Person obligatorisch sei, im Besitz einer Identitätskarte zu
sein. Zudem seien ihre Angaben zu ihren Ausreisevorkehrungen nicht
glaubhaft. Ihre Behauptung, eine Woche vor ihrer Ausreise auf dem
Markt in Yaoundé zufällig einen Mann getroffen zu haben, der ihr einen
kamerunischen Reisepass sowie eine Aufenthaltsbewilligung für die
Schweiz angeboten haben wolle, sei als höchst realitätsfremd zu
qualifizieren. Ihre unglaubhaften Aussagen zu ihrer Ausreise würden
vielmehr darauf schliessen lassen, dass sie ihre Ausreise über längere
Zeit vorbereitet und die Behörden bei ihrer versuchten Einreise in die
Schweiz unter Verwendung gefälschter Reisepapiere zu täuschen
versucht habe. Diese Annahme werde durch die Tatsache, dass die
Beschwerdeführerin sich bereits schon früher zu Besuchszwecken in
der Schweiz aufgehalten habe, noch untermauert. Es sei davon aus-
zugehen, dass die Beschwerdeführerin den Schweizer Behörden ab-
sichtlich ihre Ausweispapiere vorenthalte, um eine allfällige Rück-
führung in ihren Heimatstaat zu erschweren oder zu verhindern. Es
lägen deshalb keine entschuldbaren Gründe vor, die es der Be-
schwerdeführerin verunmöglicht hätten, rechtsgenügliche Identitäts-
papiere einzureichen.
5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, es sei nicht realitäts-
fremd, dass sie auf dem Markt einen Mann angetroffen habe, der ihr
die falschen Unterlagen beschafft habe. Es sei der Markt in Yaoundé,
und die Schlepper würden gerade dort ihr Geschäft machen. So sei es
ganz und gar nicht unlogisch, dass sie dort diesen Mann angetroffen
habe.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin verwendete für die Flugreise vom
13. August 2007 den kamerunischen Reisepass Nr. (...), welcher –
ebenso wie die sichergestellte Niederlassungsbewilligung für die
Schweiz, auf den Namen C._______ lautet. Die Beschwerdeführerin
suchte jedoch unter dem Namen A._______ um Asyl nach. Sie räumte
ein, dass der für die Flugreise verwendete kamerunische Reisepass
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Nr. (...) und die sichergestellte Niederlassungsbewilligung für die
Schweiz gefälscht sind. Diese gefälschten Dokumente sind mithin
offensichtlich keine Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG.
Am 21. August 2007 ging bei der Flughafenpolizei eine aus Kamerun
per Telefax übermittelte Kopie eines auf den Namen A._______
lautenden Reisepass ein. Unter „Reise- oder Identi tätspapiere“ im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG sind jedoch ausschliesslich
solche Dokumente zu verstehen, welche die Identität, einschliesslich
die Staatsangehörigkeit, „fälschungssicher“ und zweifelsfrei belegen
und die eine Rückschaffung ohne (grossen) administrativen Aufwand
ermöglichen (vgl. Entscheide des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/7 E. 4-6 S. 58 ff.). Die der
Flughafenpolizei übermittelte Fax-Kopie ihres Passes genügt –
wenngleich er auf die von ihr angegebene Identität lautet – diesen
Anforderungen nicht, da eine Kopie nicht als fälschungssicher zu
erachten und damit nicht geeignet ist, den zweifelsfreien Identi-
tätsnachweis zu erbringen. Die Beschwerdeführerin hat auch innert
48 Stunden nachdem sie am 25. August 2007 mittels Informationsblatt
aufgefordert wurde, ihre Ausweispapiere abzugeben, kein Dokument
zwecks Nachweises ihrer Identität eingereicht. Damit ist die Nicht-
abgabe von Reise- oder Identitätspapieren innert 48 Stunden ab Ein-
reichung des Asylgesuchs als Grundtatbestand für die Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gegeben.
6.2
6.2.1 Die asylsuchende Person kann die Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zugrunde liegende Vermutung, Asylsuchende beziehungsweise
Flüchtlinge würden über Reise- oder Identitätspapiere verfügen, die
sie innerhalb von 48 Stunden seit Einreichung des Gesuchs abgeben
können, widerlegen und damit die Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG abwenden, indem sie einerseits glaubhaft macht, dass
sie tatsächlich nicht in der Lage ist, Reise- oder Identitätspapiere ab-
zugeben, und andererseits glaubhaft macht, dass für ihr diesbezüg-
liches Unvermögen entschuldbare Gründe bestehen. Dass die Abgabe
von Reise- oder Identitätspapiere innerhalb von 48 Stunden nicht
möglich ist, wird in der Regel dann nicht angenommen werden
können, wenn die asylsuchende Person unglaubhafte Angaben bei-
spielsweise über den Verzicht auf eine Beantragung oder die Ver-
weigerung einer Ausstellung im Heimatland, über den Verlust oder ein
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anderweitiges Abhandenkommen, über das unbemerkte Passieren von
Landesgrenzen oder das Durchschreiten von Grenzkontrollen macht.
In diesen Fällen drängt sich von vornherein der Schluss auf, die
Nichtabgabe eines Reise- oder Identitätspapiers habe ihren Grund
gerade nicht darin, dass die asylsuchende Person bei Gesuchsein-
reichung nicht im Besitz solcher Dokumente ist. Ausgerichtet auf die
ratio legis von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG liegen gemäss
Rechtsprechung entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3
Bst. a AsylG grundsätzlich dann vor, wenn dem Umstand, dass die
asylsuchende Person nicht in der Lage ist, innerhalb von 48 Stunden
keine Reise oder Identitätspapiere abzugeben, nicht die Absicht zu-
grunde liegt, den Aufenthalt in der Schweiz unrechtmässig zu ver-
längern (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-
6069/2008 vom 3. Februar 2010 E. 5).
6.2.2 Die Beschwerdeführerin gab bei der Befragung durch die Flug-
hafenpolizei am 14. August 2007 an, bereits in den Jahren 2000 und
2002 jeweils mit einem Besuchervisum in der Schweiz gewesen zu
sein. Auf die Frage, welche echten Dokumente sie jemals besessen
habe, erklärte sie, einen Pass, eine Identitätskarte und einen Ge-
burtsschein besessen zu haben. Ihr Pass und ihre Identitätskarte
seien ihr abhandengekommen, als ihr auf dem Markt in Yaoundé die
Handtasche entrissen worden sei. Sie habe sich keinen neuen Pass
ausstellen lassen, weil sie damals nicht beabsichtigt habe, ins Ausland
zu reisen. Sie werde ihre Kollegin beauftragen, den Geburtsschein und
eine Kopie ihres Passes zu faxen. Bei der Befragung durch das BFM
vom 16. August 2007 führte sie aus, sie habe eine Freundin kontaktiert
und diese gebeten, sich in ihrer Wohnung nach ihren Dokumenten
umzusehen. Sie habe der Freundin vorgestern angerufen und diese
habe ihr mitgeteilt, sie werde ihre Dokumente heute per Telefax
übermitteln. Schliesslich ging bei der Flughafenpolizei am 21. August
2007 eine Telefax-Kopie eines auf den Namen A.________ lautenden
Passes ein. Am 25. August 2007 erhielt die Beschwerdeführerin in
französischer Sprache das Informationsblatt mit der Aufforderung zur
Papierbeschaffung. Bei der Befragung im EVZ vom 4. September 2007
wiederholte sie, dass ihr Pass und die Identitätskarte, welche sie im
Jahre 2000 in Yaoundé selbst legal habe ausstellen lassen, bei einem
Handtaschenraub in der Stadt abhandengekommen seien. Auf die
Frage, warum sie nicht innerhalb von 48 Stunden Reise- oder
Identitätspapiere abgegeben habe, antwortete sie, sie habe nichts
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unternommen. Beim Eintritt im EVZ habe man ihr alle Dokumente
weggenommen, auch eine Kopie ihres Reisepasses.
6.2.3 Aufgrund der Boardingkarte und dem E-Ticket ist belegt, dass
die Beschwerdeführerin mit dem eingezogenen gefälschten
kamerunischen Pass Nr.(...) lautend auf den Namen C._______ mit
dem Flug (...) der Swiss in die Schweiz gereist ist. Über die Reiseroute
von Yaoundé nach Zürich bestehen somit keine Zweifel. Dass der Pass
Nr. (...) gefälscht ist, hat die Beschwerdeführerin bestätigt. Zur
Begründung, weshalb sie keine Reise- oder Identitätspapiere
abgegeben hat, erklärte sie, ihr Reisepass und ihre Identitätskarte
hätten sich in der Handtasche befunden, die ihr auf dem Markt in
Yaoundé vor zwei bis drei Jahren entrissen worden sei. Sie habe zu
Hause nur noch eine Kopie ihres Passes. Da es nicht unüblich ist,
Identitätspapiere in der Handtasche mit sich zu führen, und auf dem
Markt in Yaoundé Taschendiebstähle an der Tagesordnung sind, ist die
Darstellung der Beschwerdeführerin, wonach ihr dort ihre Dokumente
bei einem Entreissdiebstahl abhandengekommen sind, nicht von
vornherein unplausibel. Das BFM beurteilt sodann den Hinweis der
Beschwerdeführerin, sie habe sich nach dem Diebstahl keine neue
Identitätskarte ausstellen lassen, als Ausrede mit der Begründung, es
sei in Kamerun für jede Person obligatorisch, im Besitze einer
Identitätskarte zu sein. Diese Argumentation vermag indessen nicht zu
überzeugen, da realistischerweise angenommen werden muss, dass
solche Vorschriften auch und gerade in afrikanischen Ländern wie
Kamerun in der Praxis von breiten Bevölkerungsschichten nicht befolgt
werden. Die Erklärung der Beschwerdeführerin, sie habe sich, weil sie
keine Zeit gehabt beziehungsweise keine Reiseabsichten gehegt
habe, keine neue Identitätskarte respektive keinen neuen Reisepass
ausstellen lassen, ist deshalb nicht von vornherein unplausibel,
weshalb diese – entgegen der Auffassung des BFM – auch nicht ohne
Weiteres als Ausrede qualifiziert werden kann. Hingegen sind
hinsichtlich des Wahrheitsgehaltes der von der Beschwerdeführerin
beschriebenen Ausreisevorbereitungen, wonach sie eines Tages rein
zufällig auf dem Markt einen Mann getroffen habe, der ihr einen Pass
und eine Niederlassungsbewilligung für die Schweiz zeigte, durchaus
Zweifel angebracht. Es mag zutreffen, dass auf dem Markt mit
gefälschten Dokumenten gehandelt wird. Dass ihr dort aber rein
zufällig, für eine Reise in die Schweiz – das Land, das sie bereits von
früheren Besuchen kannte – passende Dokumente angeboten worden
sein sollen, erscheint wenig wahrscheinlich. Vielmehr ist davon
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auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die für die Reise in die
Schweiz verwendeten Papiere nicht zufällig angeboten wurden,
sondern sie gezielt nach solchen Dokumenten gesucht hat.
Wenngleich die Angaben der Beschwerdeführerin betreffend die
Beschaffung des zur Ausreise verwendeten, gefälschten
kamerunischen Passes Nr. (...) nicht zu überzeugen vermögen,
sprechen andererseits gewichtige Indizien für die Glaubhaftigkeit der
von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Version zum Verbleib
ihrer authentischen Identitätsausweise. Tatsache ist, dass die
Beschwerdeführerin im Unterschied zu den Jahren 2000 und 2002 im
Jahre 2007 für die Reise von Kamerun in die Schweiz einen
gefälschten Pass verwendet hat. Die These des BFM, wonach die
Beschwerdeführerin den Schweizer Behörden ihre Ausweispapiere
absichtlich vorenthalte, um eine allfällige Rückführung in ihren
Heimatstaat zu erschweren oder gar zu verunmöglichen, erscheint vor
diesem Hintergrund unwahrscheinlich, zumal nicht ersichtlich ist,
welchen Sinn es machen könnte, für eine Flugreise einen gefälschtem
Reisepass zu verwenden, gleichzeitig aber authentische
Ausweispapiere auf sich zu tragen. Die Verwendung des gefälschten
kamerunischen Passes Nr. (...) legt vielmehr den Schluss nahe, dass
die Beschwerdeführerin entweder über keinen oder keinen gültigen
Reisepass verfügte oder aber, dass sie als verfolgte Person für die
Ausreise nicht den eigenen Reisepass zu verwenden wagte, und sich
deshalb genötigt sah, sich einen gefälschten Reisepass zu besorgen.
Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Beschwerdeführerin ohne
Umschweife eingeräumt hat, dass der verwendete kamerunische
Reisepass Nr. (...) und die Niederlassungsbewilligung für die Schweiz,
beide ausgestellt auf den Namen C._______, gefälscht sind. Auf die
Frage der Flughafenpolizei, wie sie ihre Identität beweisen wolle, hat
die Beschwerdeführerin sodann am 14. August 2007 geantwortet, sie
werde ihrer Kollegin telefonieren, damit diese ihr die Passkopie aus
Yaoundé schicken könne. Am 21. August 2007 wurde alsdann per
Telefax eine Kopie eines auf den Namen A._______ lautenden Passes
an die Flughafenpolizei übermittelt. Die Beschwerdeführerin ist
demnach nicht untätig geblieben und hat offenbar tatsächlich Kontakt
mit einer Kollegin aufgenommen. Dies belegt auch das Schreiben von
B._______ vom 16. August 2007, der von dieser Kollegin in Yaoundé
die Faxnummer des SRK erhielt (vgl. act. A14/2 S. 2). Da es nicht
unüblich ist, Kopien von Reisepässen anzufertigen und diese getrennt
vom Original aufzubewahren, kann aus dem Umstand, dass die
Beschwerdeführerin eine Telefaxkopie ihres Reisepasses eingereicht
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hat, nicht geschlossen werden, dieser sei ihr entgegen ihrer
Darstellung nicht bei einem Entreissdiebstahl abhanden gekommen.
Die übermittelte Passkopie vermag sodann als solche zwar den
Nachweis der Identität der Beschwerdeführerin nicht direkt zu
erbringen. Die Angaben, welche die Beschwerdeführerin bei der
Asylgesuchseinreichung zu ihrer Identität machte, stimmen mit den
Angaben auf der gefaxten Passkopie jedoch überein. Ausserdem
wurde – wie aus den kantonalen Visumsunterlagen hervorgeht (vgl.
Act. 31/84) – aufgrund der zwei früheren mit Visa getätigten Besuche
in der Schweiz eine Kopie ihres – angeblich abhanden gekommenen –
Passes angefertigt. Diese Kopie ist wiederum identisch mit der der
Flughafenpolizei übermittelten Passkopie. Daraus lässt sich – was
auch vom BFM nicht bestritten wird – ohne Weiteres schliessen, dass
die Beschwerdeführerin gegenüber den Asylbehörden keine falschen
Angaben zu ihrer Identität gemacht hat, und ihrer Verpflichtung, die
Identität offenzulegen (Art. 8 Abs. 1 Bst. a AsylG) nachgekommen ist.
Das Verhalten der Beschwerdeführerin spricht somit für ihre
persönliche Glaubwürdigkeit, was mithin bei der Beurteilung der
Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen betreffend dem Verbleib ihrer
Ausweispapiere zu ihren Gunsten zu gewichten ist. Festzuhalten ist
schliesslich, dass gemäss der Passkopie in den kantonalen
Visumsunterlagen der Reisepass der Beschwerdeführerin am
9. August 2005 abgelaufen ist. Da ein abgelaufener Reisepass nur
noch während einer bestimmten Karenzfrist als Reisepapier verwendet
werden kann, vermag auch der Vorwurf des BFM, die
Beschwerdeführerin enthalte den Schweizer Behörden ihre
Ausweispapiere absichtlich vor, um eine allfällige Rückführung in ihren
Heimatstaat zu erschweren oder gar zu verunmöglichen, in Bezug auf
den abgelaufenen Reisepass nicht zu überzeugen, weil nicht davon
ausgegangen werden kann, dass mit eben jenem Pass eine
Rückführung ohne (grossen) Aufwand überhaupt möglich gewesen
wäre, falls die Beschwerdeführerin diesen Pass bei der Einreichung
des Asylgesuches am 13. August 2007 beziehungsweise innerhalb von
48 Stunden nachdem sie zur Abgabe von Papieren aufgefordert
wurde, abgegeben hätte. Es könnte deshalb – auch wenn sie diesen
hätte einreichen können – nicht ohne weiteres geschlossen werden,
dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihren (abgelaufenen)
Reisepass nicht abgeben hat, liege die Absicht zugrunde, den
Aufenthalt in der Schweiz unrechtmässig zu verlängern. Auch wenn
letztlich durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben, ist bei einer
objektivierten Betrachtungsweise (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1
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S. 190 f.) im Rahmen einer Gesamtwürdigung festzustellen, dass –
entgegen der Auffassung des BFM, welches die Beweislastregel von
Art. 7 AsylG zu restriktiv angewandt hat – die Gründe, die für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin
sprechen, letztlich überwiegen.
6.2.4 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Beschwerde-
führerin für die Reise von Yaoundé in die Schweiz keine authentischen
Reisepapiere benutzte und glaubhaft zu machen vermochte, dass ihr
der Reisepass und die Identitätskarte gestohlen wurden und sie damit
aus Gründen, die sie nicht zu verantworten hat, nicht mehr im Besitz
ihrer authentischen Reise- und Identitätspapiere ist. Sie vermag damit
auch glaubhaft zu machen, dass dem Umstand, dass sie innert 48
Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht hat, nicht die
Absicht zugrunde lag, den Aufenthalt in der Schweiz unrechtmässig zu
verlängern. Der Beschwerdeführerin sind demnach für den Umstand,
dass sie im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs respektive
innerhalb der nachfolgenden 48 Stunden gültige Reisepapiere und
Identitätsausweise abgegeben hat, entschuldbare Gründe zuzu-
gestehen.
6.3 Die in Art. 32 Abs. 3 Bstn. a-c AsylG erwähnten, einen Nichtein-
tretensentscheid nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ausschliessenden
Gründe sind alternativer Natur. Sobald einer dieser Gründe erfüllt ist,
gelangt Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht zur Anwendung (vgl. das zur
Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-6069/2008 vom 3. Februar
2010 E. 7.4). Nachdem es der Beschwerdeführerin gelungen ist, ent-
schuldbare Gründe für das Nichteinreichen von Reise- oder Identi -
tätspapieren innerhalb von 48 Stunden seit Einreichung des Gesuchs
glaubhaft zu machen, fällt die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG somit nicht in Betracht.
7.
Damit ergibt sich, dass das BFM zu Unrecht gestützt auf Art. 32 Abs. 2
Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist daher gut-
zuheissen, die angefochtene Verfügung vom 25. September 2007
aufzuheben und die Sache an das BFM zur Neubeurteilung zurück-
zuweisen.
8.
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8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
8.2 Als obsiegende Partei hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf
Entschädigung für die ihr durch das Beschwerdeverfahren er-
wachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64
Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerdeführerin erst während des laufenden
Beschwerdeverfahrens ab dem 17. Oktober 2007 vertreten wurde und
von der Rechtsvertreterin einzig ein Telefax vom 1. November 2007 mit
der Bitte um Zusendung von Kopien beim Bundesverwaltungsgericht
eingereicht wurde, ist davon auszugehen, dass nur verhältnismässig
geringe Kosten entstanden sind, weshalb von einer Parteient-
schädigung trotz des Obsiegens abzusehen ist (vgl. Art. 7 Abs. 4 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 25. September 2007 wird aufgehoben
und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
Versand:
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